Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer (Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung - SH.LLVO) Vom 30. Januar 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 30.01.1998
- Fundstelle:
- GVOBl. 1998 125
Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums
§ 31 Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums (1) Das Innenministerium und das Finanzministerium können auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle und für Gruppen von Fällen gemeinsam Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen: 1. Höchst- oder Mindestalter für die Einstellung: § 14 Abs 1 dieser Verordnung sowie § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. ader Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (SH.LVO), 2. Anstellung während der Probezeit: § 7 Abs. 1 Satz 1 , 3. Anrechnung auf die Probezeit: § 14 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz ; Ausnahmen sind nur zulässig, indem Zeiten in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe wie Dienstzeiten im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen berücksichtigt werden, 4. Mindestdienstzeit und Höchstalter in den Fällen des § 8 Abs. 3 bis 5 und § 9 Abs. 4 . (2) An die Stelle des Finanzministeriums treten bei Lehrerinnen oder Lehrern im Dienst der Landwirtschaftskammer das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Frauen.
Vorbereitungsdienst
§ 12 Vorbereitungsdienst (1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt, soweit nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung statt des Vorbereitungsdienstes ein anderer Befähigungsnachweis gefordert wird. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Mit Ausnahme der Laufbahn der Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 10 dauert der Vorbereitungsdienst abweichend von Satz 1 24 Monate a) in den Laufbahnen der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer, der Realschullehrerinnen und Realschullehrer sowie der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer, wenn er vor dem 1. Februar 2011 aufgenommen wurde, und b) in den Laufbahnen der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien sowie der Studienrätinnen und Studienräte an Berufsbildenden Schulen, wenn er vor dem 1. Februar 2013 aufgenommen wurde. Der 24-monatige Vorbereitungsdienst nach Satz 2 kann um bis zu sechs Monate nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 19 Abs. 2 der Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Zweiten Staatsprüfungen der Lehrkräfte vom 22. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 382) verkürzt werden. (3) Auf den Vorbereitungsdienst werden 1. die Ferien, 2. Krankheitszeiten sowie Zeiten des Beschäftigungsverbots nach der Landesverordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und des Erziehungsurlaubs nach der Landesverordnung über den Erziehungsurlaub der Beamtinnen und Beamten angerechnet. (4) Im Einzelfall können Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. Die Entscheidung trifft das Ministerium für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Innenministerium. (5) Die anrechenbaren Zeiten nach Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 dürfen insgesamt höchstens zwei Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. (6) Darüber hinaus können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden 1. Zeiten im Vorbereitungsdienst für eine andere Laufbahn der Lehrerinnen und Lehrer mit bis zu einem Jahr, 2. auf Antrag Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit mit bis zu einem Jahr. (7) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst ist um mindestens sechs Monate zu verlängern, sofern der sich aus den Absätzen 3 bis 5 ergebende Anrechnungszeitraum überschritten wird. Er ist um sechs Monate zu verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden hat und eine Wiederholung zulässig ist. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um sechs Monate verlängert werden, wenn die Leistungen der Beamtin oder des Beamten die Anforderungen noch nicht erfüllen und der Antrag spätestens drei Monate vor der Meldung zur Zweiten Staatsprüfung gestellt wird. Wird der Vorbereitungsdienst gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG in Teilzeit abgeleistet, verlängert er sich entsprechend.
Grund- und Hauptschullehrerinnen oder Grund- und Hauptschullehrer
§ 17 Grund- und Hauptschullehrerinnen oder Grund- und Hauptschullehrer (1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen oder Grund- und Hauptschullehrer kann eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für Grund- und Hauptschullehrerinnen oder Grund- und Hauptschullehrer bestanden hat, die ein Studium von mindestens sechs Semestern an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule voraussetzt und mindestens zwei Fächer der Grund- und Hauptschule nach § 28 der Prüfungsordnung Lehrkräfte I (POL I) vom 05. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 312) einschließt. Das gleiche gilt für Bewerberinnen oder Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für Sonderschullehrerinnen oder Sonderschullehrer bestanden haben, wenn in das Studium zwei Fächer der Grundschule und Hauptschule einbezogen waren. (2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen oder Grund- und Hauptschullehrer kann auch eingestellt werden, wer über einen entsprechenden Hochschulabschluss eines Masterstudienganges verfügt. Darüber hinaus kann eingestellt werden, wer nach einem Bachelorabschluss und aus einem lehramtsbezogenen Masterstudiengang insgesamt mindestens 240 Leistungspunkte nachweist.
Realschullehrerinnen oder Realschullehrer
§ 19 Realschullehrerinnen oder Realschullehrer (1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Realschullehrerinnen oder Realschullehrer kann eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für Realschullehrerinnen oder Realschullehrer bestanden hat, die ein Studium von mindestens sechs Semestern an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule voraussetzt und mindestens zwei Fächer der Realschule in Schleswig-Holstein nach § 35 POL I einschließt. (2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Realschullehrerinnen oder Realschullehrer kann auch eingestellt werden, wer über einen entsprechenden Hochschulabschluss eines Masterstudienganges verfügt. Darüber hinaus kann eingestellt werden, wer nach einem Bachelorabschluss und aus einem lehramtsbezogenen Masterstudiengang insgesamt mindestens 240 Leistungspunkte nachweist.
Ordnung der Laufbahnen
§ 3 Ordnung der Laufbahnen (1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen, einschließlich 1. der Ämter im Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienst und in der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung 2. anderer Ämter, für deren Wahrnehmung in der Regel die Befähigung für ein Lehramt gefordert wird. Zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit. (2) Die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer gehören zu den Laufbahngruppen des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen, die derselben Laufbahngruppe angehören und als Befähigung eine im wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen, gelten als einander gleichwertig. (3) Die obersten Landesbehörden ordnen die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Ministerium für Bildung und Kultur und dem Finanzministerium; § 13 bleibt unberührt. Sie können hierbei insbesondere 1. die Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, 2. die Ämter, die beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe übersprungen werden dürfen, bestimmen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bereits geregelt ist. Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Landesbehörden vorhanden, so ordnet das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und den obersten Landesbehörden, deren Geschäftsbereich betroffen ist, die Laufbahn.
Anstellung
§ 7 Anstellung (1) Die Lehrerinnen und Lehrer werden nach der erfolgreichen Ableistung der Probezeit nach ihrer Bewährung, dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung oder der Zulassung zur Laufbahn im Rahmen der besetzbaren Planstellen angestellt. Bei Lehrerinnen und Lehrern, die das 32. Lebensjahr vollendet haben, ist die Anstellung während der Probezeit zulässig. (2) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines mit der Beamtin oder dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die Beamtin oder der Beamte ohne die Verzögerung zur Anstellung angestanden hätte, wenn die Bewerbung um Einstellung 1. innerhalb von sechs Monaten oder 2. im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach Beendigung der Kinderbetreuung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Gleiches gilt, wenn die Bewerbung um Einstellung erst nach Beendigung der im Anschluß an die Kinderbetreuung begonnenen oder fortgesetzten, für den zukünftigen Beruf als Beamtin oder Beamter über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehenden vorgeschriebenen Ausbildung oder hauptberuflichen Tätigkeit erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Ist im Falle der Ablehnung des fristgerechten Bewerbungsgesuchs die Bewerbung aufrecht erhalten oder im Falle fester Einstellungstermine zu jedem Einstellungstermin erneuert worden, finden die Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte zu einem späteren Termin eingestellt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn eine Beamtin oder ein Beamter wegen Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt worden war und eine Anrechnung auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach § 12 Abs. 3 nicht erfolgt ist. (3) In den Fällen des Absatzes 2 wird für jedes Kind der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zur Dauer von zwei Jahren bei mehreren Kindern, höchstens jedoch drei Jahre, zugrunde gelegt. Zeiten der Betreuung eines Kindes werden jeweils nur bei einer Person auf Antrag zum Ausgleich gebracht. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, so wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. (4) Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder.
Vorbereitungsdienst
§ 12 Vorbereitungsdienst (1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt, soweit nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung statt des Vorbereitungsdienstes ein anderer Befähigungsnachweis gefordert wird. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Mit Ausnahme der Laufbahn der Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 10 dauert der Vorbereitungsdienst abweichend von Satz 1 24 Monate a) in den Laufbahnen der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer, der Realschullehrerinnen und Realschullehrer sowie der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer, wenn er vor dem 1. Februar 2011 aufgenommen wurde, und b) in den Laufbahnen der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien sowie der Studienrätinnen und Studienräte an Berufsbildenden Schulen, wenn er vor dem 1. Februar 2013 aufgenommen wurde. Der 24-monatige Vorbereitungsdienst nach Satz 2 kann um bis zu sechs Monate nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 19 Abs. 2 der Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Zweiten Staatsprüfungen der Lehrkräfte vom 22. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 382) verkürzt werden. (3) Auf den Vorbereitungsdienst werden 1. die Ferien, 2. Krankheitszeiten sowie Zeiten des Beschäftigungsverbots nach der Landesverordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und des Erziehungsurlaubs nach der Landesverordnung über den Erziehungsurlaub der Beamtinnen und Beamten angerechnet. (4) Im Einzelfall können Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. Die Entscheidung trifft das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. (5) Die anrechenbaren Zeiten nach Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 dürfen insgesamt höchstens zwei Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. (6) Darüber hinaus können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden 1. Zeiten im Vorbereitungsdienst für eine andere Laufbahn der Lehrerinnen und Lehrer mit bis zu einem Jahr, 2. auf Antrag Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit mit bis zu einem Jahr. (7) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst ist um mindestens sechs Monate zu verlängern, sofern der sich aus den Absätzen 3 bis 5 ergebende Anrechnungszeitraum überschritten wird. Er ist um sechs Monate zu verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden hat und eine Wiederholung zulässig ist. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um sechs Monate verlängert werden, wenn die Leistungen der Beamtin oder des Beamten die Anforderungen noch nicht erfüllen und der Antrag spätestens drei Monate vor der Meldung zur Zweiten Staatsprüfung gestellt wird. Wird der Vorbereitungsdienst gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG in Teilzeit abgeleistet, verlängert er sich entsprechend.
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
§ 13 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde und im Benehmen mit dem Finanzministerium erläßt das Ministerium für Bildung und Kultur Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 25 a des Landesbeamtengesetzes . Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des höheren landwirtschaftlichen Verwaltungs- und Schuldienstes werden vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur und im Benehmen mit dem Finanzministerium erlassen.
Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienst
§ 25 Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienst (1) Lehrerinnen oder Lehrer mit der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes ( §§ 21 bis 24 ) besitzen die Befähigung für die Laufbahn des Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienstes bei der obersten Schulaufsichtsbehörde. (2) Abweichend von § 9 Abs. 4 können Lehrerinnen oder Lehrer mit der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes ( §§ 17 bis 20 ) zu der Laufbahn des Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienstes bei der obersten Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn sie 1. nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und bisherigen Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheinen, 2. sich in einem Beförderungsamt befinden, 3. eine Dienstzeit ( § 8 Abs. 6 ) von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben, 4. das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 5. erfolgreich eine Einführungszeit im Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienst bei der obersten Schulaufsichtsbehörde von sechs Monaten abgeleistet haben. (3) Das Ministerium für Bildung und Kultur stellt nach erfolgreicher Einführung nach Absatz 2 Nr. 5 die Befähigung für die Laufbahn des Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienstes fest. (4) § 8 Abs. 5 bleibt unberührt.
Ordnung der Laufbahnen
§ 3 Ordnung der Laufbahnen (1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen, einschließlich 1. der Ämter im Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienst und in der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung 2. anderer Ämter, für deren Wahrnehmung in der Regel die Befähigung für ein Lehramt gefordert wird. Zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit. (2) Die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer gehören zu den Laufbahngruppen des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen, die derselben Laufbahngruppe angehören und als Befähigung eine im wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen, gelten als einander gleichwertig. (3) Die obersten Landesbehörden ordnen die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur und dem Finanzministerium; § 13 bleibt unberührt. Sie können hierbei insbesondere 1. die Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, 2. die Ämter, die beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe übersprungen werden dürfen, bestimmen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bereits geregelt ist. Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Landesbehörden vorhanden, so ordnet das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und den obersten Landesbehörden, deren Geschäftsbereich betroffen ist, die Laufbahn.
§ 30 (1) Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet sich fortzubilden, damit sie den Anforderungen von Schule und Unterricht gewachsen bleiben. (2) Das Ministerium für Bildung und Kultur erlässt die für die Fortbildung näheren Bestimmungen.
Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums
§ 31 Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums (1) Das Finanzministerium kann auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle und für Gruppen von Fällen gemeinsam Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen: 1. Höchst- oder Mindestalter für die Einstellung: § 14 Abs 1 dieser Verordnung sowie § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. ader Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (SH.LVO), 2. Anstellung während der Probezeit: § 7 Abs. 1 Satz 1 , 3. Anrechnung auf die Probezeit: § 14 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz ; Ausnahmen sind nur zulässig, indem Zeiten in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe wie Dienstzeiten im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen berücksichtigt werden, 4. Mindestdienstzeit und Höchstalter in den Fällen des § 8 Abs. 3 bis 5 und § 9 Abs. 4 . (2) Bei Lehrerinnen oder Lehrern im Dienst der Landwirtschaftskammer gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Finanzministerium und das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur die Ausnahmen zulassen können.
Befugnisse des Ministeriums für Bildung und Kultur
§ 32 Befugnisse des Ministeriums für Bildung und Kultur (1) Das Ministerium für Bildung und Kultur kann, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, in den Fällen des § 8 Abs. 4 und 5 zulassen, daß 1. auf die dort vorgeschriebene Dienstzeit die Dienstzeit in einer anderen Schulart angerechnet wird oder 2. die Beförderung a) zur Rektorin oder zum Rektor als Schulleiterin oder Schulleiter kleinerer Grund-, Haupt- sowie Grund- und Hauptschulen (Besoldungsgruppe A 12 Z, A 13 Landesbesoldungsordnung) oder b) zur Sonderschulrektorin oder zum Sonderschulrektor der Besoldungsgruppe A 14 Landesbesoldungsordnung nach einer Dienstzeit ( § 8 Abs. 6 ) von mindestens zwei Jahren erfolgt. (2) Das Ministerium für Bildung und Kultur kann für einzelne Fälle oder Gruppen Ausnahmen von § 14 Abs. 3 zulassen. Die Abkürzung darf auch ohne besondere Prüfungsvoraussetzungen zugelassen werden; die Grenzen für die Abkürzung im Ausnahmewege ergeben sich aus § 26 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes . (3) Das Ministerium für Bildung und Kultur kann 1. bei besonderem Bedarf oder 2. in den Fällen der Ablegung der zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst berechtigenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes Ausnahmen von den in den §§ 17 bis 23 vorgeschriebenen Fächern und Fachrichtungen sowie deren Verbindungen zulassen. Dies gilt auch für die Anzahl der Fächer oder der Fachrichtungen. Das Ministerium für Bildung und Kultur kann ferner vergleichbare Fächer oder Fachrichtungen mit anderen Bezeichnungen den in Schleswig-Holstein vorgeschriebenen Fächern und Fachrichtungen gleichstellen.
Übernahme von Lehrerinnen oder Lehrern und früheren Lehrerinnen oder Lehrern
§ 34 Übernahme von Lehrerinnen oder Lehrern und früheren Lehrerinnen oder Lehrern (1) Für die Übernahme von Lehrerinnen oder Lehrern und früheren Lehrerinnen oder Lehrern anderer Dienstherren gilt der § 58 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 58 Abs. 2 das Ministerium für Bildung und Kultur bestimmt, welche Laufbahnen einander entsprechen. (2) Außerhalb des Bundesgebietes bestandene Lehramtsprüfungen und erworbene Befähigungen für ein Lehramt kann das Ministerium für Bildung und Kultur als Prüfung oder Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung anerkennen. Die Anerkennung setzt eine Stellungnahme der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hiermit beauftragten Gutachterstelle voraus, soweit die Entscheidung nicht aufgrund von Vereinbarungen der Kultusminister oder von Rechtsvorschriften getroffen werden kann.
Unterrichtseinrichtungen, die nichtöffentliche Schulen sind
§ 37 Unterrichtseinrichtungen, die nichtöffentliche Schulen sind (1) Als Lehrkraft im Justizvollzugsdienst kann eingestellt oder übernommen werden, wer die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn besitzt. Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration erlässt die für die Fortbildung näheren Bestimmungen. (2) Für Lehrerinnen oder Lehrer des allgemeinbildenden Unterrichts in der Landespolizei entspricht das Amt der Polizeischuloberlehrerin oder des Polizeischuloberlehrers dem der Realschullehrerin oder des Realschullehrers. Im übrigen ordnet das Innenministerium die Laufbahnen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur. Das Innenministerium erlässt die für die Fortbildung näheren Bestimmungen.
Probezeit
§ 5 Probezeit (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorbehaltlich des § 11 Nr. 2 nach Erwerb und andere als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere erweisen, daß die Beamtin oder der Beamte nach Einarbeitung die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben erfüllt. Rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit wird im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat. (2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist; es ist mindestens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als Probezeit zu leisten. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe. Das Finanzministerium bestimmt, für welche Einrichtungen die Feststellung zulässig ist. Satz 1 zweiter Halbsatz gilt nicht für Lehrerinnen und Lehrer, die für den deutschen Schuldienst in Nordschleswig beurlaubt sind. (3) Die Probezeit kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden kann; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Lehrerinnen und Lehrer, die sich nicht bewähren, werden entlassen.
Beförderung
§ 8 Beförderung (1) Lehrerinnen und Lehrer dürfen nur befördert werden, wenn nach ihren dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten anzunehmen ist, daß sie den Anforderungen des höheren Amtes entsprechen werden. Für die Auswahl der zu befördernden Lehrerinnen und Lehrer gelten die Grundsätze des § 10 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes . (2) Die für die Ordnung der Laufbahnen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, ob ein Amt regelmäßig zu durchlaufen ist ( § 20 Abs. 3 Landesbeamtengesetz ). (3) In den Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 erst nach einer Dienstzeit (Absatz 6) von sechs Jahren verliehen werden. (4) Die Beförderung in das Amt einer Schulleiterin oder eines Schulleiters setzt überdurchschnittliche Leistungen, Fähigkeiten in der Schulentwicklung sowie eine Dienstzeit (Absatz 6) voraus, die mindestens drei Jahre in der betreffenden Schulart, bei Gesamtschulen in der jeweiligen Schulart, betragen soll. Absatz 3 bleibt unberührt. (5) Das Amt einer Schulaufsichtsbeamtin oder eines Schulaufsichtsbeamten soll erst nach mehrjähriger Tätigkeit als Schulleiterin oder Schulleiter oder als stellvertretende Schulleiterin oder als stellvertretender Schulleiter übertragen werden. Es darf erst verliehen werden, wenn die Lehrerin oder der Lehrer eine Dienstzeit (Absatz 6) von sechs Jahren zurückgelegt hat. Zur Eignung gehören auch die für dieses Amt notwendigen Kenntnisse des Schulrechts und des Dienstrechts. (6) Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Als Dienstzeit gilt auch 1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 , 2. bis zur Dauer von insgesamt vier Jahren die Zeit eines Urlaubs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 , wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage erteilt wurde, 3. die Zeit eines Urlaubs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 , wenn dieser zur Ausübung einer Lehrtätigkeit an deutschen Schulen im Ausland, an europäischen Schulen oder an Schulen in freier Trägerschaft im Bundesgebiet erteilt wurde, 4. die Zeit eines Urlaubs nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ; § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend, 5. die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), soweit diese zu einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes geführt hat. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus oder in einer gleichwertigen Laufbahn geleistet sind, Kinderbetreuungszeiten im Sinne des § 7 Abs. 2 und 3 und Zeiten der tatsächlichen Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Abs. 4 , die bei der Anstellung nicht berücksichtigt worden oder nach der Anstellung entstanden sind sowie Tätigkeiten als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn, soweit sie die für die Laufbahn vorgeschriebene regelmäßige Probezeit überschreiten, sind anzurechnen. Der Ausgleich nach Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 zweite Alternative darf zusammen einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.
Laufbahnwechsel
§ 9 Laufbahnwechsel (1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. (2) Über die Anerkennung der Befähigung nach § 19 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes entscheidet in Fällen, in denen Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen betroffen sind, das Ministerium für Bildung und Kultur. Im übrigen entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur auf Vorschlag der für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde; in diesen Fällen setzt die Anerkennung voraus, daß die Beamtin oder der Beamte aufgrund ihrer oder seiner Befähigung in der Lage ist, in mindestens zwei Fächern der neuen Laufbahn zu unterrichten. Die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur regeln, in welchen Fällen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gegeben sind. In den Fällen des § 32 Abs. 2 , § 54 Abs. 3 und § 57 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. (3) Die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt auch, wer 1. in der bisherigen Laufbahn die Zweite Staatsprüfung, soweit für sie vorgeschrieben, abgelegt hat und 2. die für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst oder zur Ableistung der Probezeit für die neue Laufbahn berechtigende Erste Staatsprüfung oder Hochschulabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat und 3. zwei Jahre erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt worden ist. (4) Im übrigen darf Lehrerinnen und Lehrern ein Amt der nächsthöheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn 1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen, 2. sie das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 3. sie in ihrer bisherigen oder einer dieser gleichwertigen Laufbahn eine Dienstzeit ( § 8 Abs. 6 ) von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben und 4. sie vier Jahre erfolgreich in die besonderen Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt worden sind. Für die Feststellung der Befähigung und die Regelung der Einführung gilt Absatz 2 entsprechend. (5) Die Einführungszeit nach Absatz 3 Nr. 3 kann bis zu zwei Jahren, die Einführungszeit nach Absatz 4 Nr. 4 um höchstens ein Jahr abgekürzt werden, wenn die Lehrerinnen und die Lehrer während ihrer bisherigen Tätigkeit die Kenntnisse, die für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. (6) In der neuen Laufbahn brauchen Ämter, die mit einem geringeren Endgrundgehalt verbunden sind als das Amt, das die Lehrerin oder der Lehrer vor dem Laufbahnwechsel innehatte, nicht durchlaufen zu werden. (7) Beamtinnen und Beamte, denen nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 , § 54 Abs. 3 oder § 57 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes ein Amt einer anderen Laufbahn übertragen werden soll, erwerben die Befähigung durch Teilnahme an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung. Die Ablegung einer Laufbahnprüfung darf nicht gesondert gefordert werden.
Vorbereitungsdienst
§ 12 Vorbereitungsdienst (1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt, soweit nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung statt des Vorbereitungsdienstes ein anderer Befähigungsnachweis gefordert wird. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. (3) Auf den Vorbereitungsdienst werden 1. die Ferien, 2. Krankheitszeiten sowie Zeiten des Beschäftigungsverbots nach der Landesverordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und des Erziehungsurlaubs nach der Landesverordnung über den Erziehungsurlaub der Beamtinnen und Beamten angerechnet. (4) Im Einzelfall können Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. Die Entscheidung trifft das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. (5) Die anrechenbaren Zeiten nach Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 dürfen insgesamt höchstens zwei Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. (6) Darüber hinaus können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden 1. Zeiten im Vorbereitungsdienst für eine andere Laufbahn der Lehrerinnen und Lehrer mit bis zu einem Jahr, 2. auf Antrag Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit mit bis zu einem Jahr. (7) Die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes beträgt ein Jahr. (8) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst ist um mindestens sechs Monate zu verlängern, sofern der sich aus den Absätzen 3 bis 5 ergebende Anrechnungszeitraum überschritten wird. Er ist um sechs Monate zu verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden hat und eine Wiederholung zulässig ist. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um sechs Monate verlängert werden, wenn die Leistungen der Beamtin oder des Beamten die Anforderungen noch nicht erfüllen und der Antrag spätestens drei Monate vor der Meldung zur Zweiten Staatsprüfung gestellt wird. Wird der Vorbereitungsdienst gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG in Teilzeit abgeleistet, verlängert er sich entsprechend.
Unterrichtseinrichtungen, die nichtöffentliche Schulen sind
§ 37 Unterrichtseinrichtungen, die nichtöffentliche Schulen sind (1) Als Lehrkraft im Justizvollzugsdienst kann eingestellt oder übernommen werden, wer die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn besitzt. Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa erlässt die für die Fortbildung näheren Bestimmungen. (2) Für Lehrerinnen oder Lehrer des allgemeinbildenden Unterrichts in der Landespolizei entspricht das Amt der Polizeischuloberlehrerin oder des Polizeischuloberlehrers dem der Realschullehrerin oder des Realschullehrers. Im übrigen ordnet das Innenministerium die Laufbahnen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur. Das Innenministerium erlässt die für die Fortbildung näheren Bestimmungen.
Vorbereitungsdienst
§ 12 Vorbereitungsdienst (1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt, soweit nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung statt des Vorbereitungsdienstes ein anderer Befähigungsnachweis gefordert wird. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. (3) Auf den Vorbereitungsdienst werden 1. die Ferien, 2. Krankheitszeiten sowie Zeiten des Beschäftigungsverbots nach der Landesverordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und des Erziehungsurlaubs nach der Landesverordnung über den Erziehungsurlaub der Beamtinnen und Beamten angerechnet. (4) Im Einzelfall können Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. Die Entscheidung trifft das Ministerium für Bildung und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. (5) Die anrechenbaren Zeiten nach Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 dürfen insgesamt höchstens zwei Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. (6) Darüber hinaus können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden 1. Zeiten im Vorbereitungsdienst für eine andere Laufbahn der Lehrerinnen und Lehrer mit bis zu einem Jahr, 2. auf Antrag Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit mit bis zu einem Jahr. (7) Die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes beträgt ein Jahr. (8) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst ist um mindestens sechs Monate zu verlängern, sofern der sich aus den Absätzen 3 bis 5 ergebende Anrechnungszeitraum überschritten wird. Er ist um sechs Monate zu verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden hat und eine Wiederholung zulässig ist. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um sechs Monate verlängert werden, wenn die Leistungen der Beamtin oder des Beamten die Anforderungen noch nicht erfüllen und der Antrag spätestens drei Monate vor der Meldung zur Zweiten Staatsprüfung gestellt wird. Wird der Vorbereitungsdienst gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG in Teilzeit abgeleistet, verlängert er sich entsprechend.
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
§ 13 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde und im Benehmen mit dem Finanzministerium erläßt das Ministerium für Bildung und Wissenschaft Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 25 a des Landesbeamtengesetzes . Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des höheren landwirtschaftlichen Verwaltungs- und Schuldienstes werden vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft und im Benehmen mit dem Finanzministerium erlassen.
Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienst
§ 25 Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienst (1) Lehrerinnen oder Lehrer mit der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes ( §§ 21 bis 24 ) besitzen die Befähigung für die Laufbahn des Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienstes bei der obersten Schulaufsichtsbehörde. (2) Abweichend von § 9 Abs. 4 können Lehrerinnen oder Lehrer mit der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes ( §§ 17 bis 20 ) zu der Laufbahn des Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienstes bei der obersten Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn sie 1. nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und bisherigen Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheinen, 2. sich in einem Beförderungsamt befinden, 3. eine Dienstzeit ( § 8 Abs. 6 ) von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben, 4. das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 5. erfolgreich eine Einführungszeit im Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienst bei der obersten Schulaufsichtsbehörde von sechs Monaten abgeleistet haben. (3) Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft stellt nach erfolgreicher Einführung nach Absatz 2 Nr. 5 die Befähigung für die Laufbahn des Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienstes fest. (4) § 8 Abs. 5 bleibt unberührt.
Ordnung der Laufbahnen
§ 3 Ordnung der Laufbahnen (1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen, einschließlich 1. der Ämter im Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienst und in der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung 2. anderer Ämter, für deren Wahrnehmung in der Regel die Befähigung für ein Lehramt gefordert wird. Zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit. (2) Die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer gehören zu den Laufbahngruppen des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen, die derselben Laufbahngruppe angehören und als Befähigung eine im wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen, gelten als einander gleichwertig. (3) Die obersten Landesbehörden ordnen die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft und dem Finanzministerium; § 13 bleibt unberührt. Sie können hierbei insbesondere 1. die Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, 2. die Ämter, die beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe übersprungen werden dürfen, bestimmen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bereits geregelt ist. Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Landesbehörden vorhanden, so ordnet das Ministerium für Bildung und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und den obersten Landesbehörden, deren Geschäftsbereich betroffen ist, die Laufbahn.
§ 30 (1) Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet sich fortzubilden, damit sie den Anforderungen von Schule und Unterricht gewachsen bleiben. (2) Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft erlässt die für die Fortbildung näheren Bestimmungen.
Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums
§ 31 Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums (1) Das Finanzministerium kann auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle und für Gruppen von Fällen gemeinsam Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen: 1. Höchst- oder Mindestalter für die Einstellung: § 14 Abs 1 dieser Verordnung sowie § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. ader Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (SH.LVO), 2. Anstellung während der Probezeit: § 7 Abs. 1 Satz 1 , 3. Anrechnung auf die Probezeit: § 14 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz ; Ausnahmen sind nur zulässig, indem Zeiten in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe wie Dienstzeiten im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen berücksichtigt werden, 4. Mindestdienstzeit und Höchstalter in den Fällen des § 8 Abs. 3 bis 5 und § 9 Abs. 4 . (2) Bei Lehrerinnen oder Lehrern im Dienst der Landwirtschaftskammer gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Finanzministerium und das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft die Ausnahmen zulassen können.
Befugnisse des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft
§ 32 Befugnisse des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft (1) Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft kann, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, in den Fällen des § 8 Abs. 4 und 5 zulassen, daß 1. auf die dort vorgeschriebene Dienstzeit die Dienstzeit in einer anderen Schulart angerechnet wird oder 2. die Beförderung a) zur Rektorin oder zum Rektor als Schulleiterin oder Schulleiter kleinerer Grund-, Haupt- sowie Grund- und Hauptschulen (Besoldungsgruppe A 12 Z, A 13 Landesbesoldungsordnung) oder b) zur Sonderschulrektorin oder zum Sonderschulrektor der Besoldungsgruppe A 14 Landesbesoldungsordnung nach einer Dienstzeit ( § 8 Abs. 6 ) von mindestens zwei Jahren erfolgt. (2) Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft kann für einzelne Fälle oder Gruppen Ausnahmen von § 14 Abs. 3 zulassen. Die Abkürzung darf auch ohne besondere Prüfungsvoraussetzungen zugelassen werden; die Grenzen für die Abkürzung im Ausnahmewege ergeben sich aus § 26 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes . (3) Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft kann 1. bei besonderem Bedarf oder 2. in den Fällen der Ablegung der zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst berechtigenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes Ausnahmen von den in den §§ 17 bis 23 vorgeschriebenen Fächern und Fachrichtungen sowie deren Verbindungen zulassen. Dies gilt auch für die Anzahl der Fächer oder der Fachrichtungen. Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft kann ferner vergleichbare Fächer oder Fachrichtungen mit anderen Bezeichnungen den in Schleswig-Holstein vorgeschriebenen Fächern und Fachrichtungen gleichstellen.
Übernahme von Lehrerinnen oder Lehrern und früheren Lehrerinnen oder Lehrern
§ 34 Übernahme von Lehrerinnen oder Lehrern und früheren Lehrerinnen oder Lehrern (1) Für die Übernahme von Lehrerinnen oder Lehrern und früheren Lehrerinnen oder Lehrern anderer Dienstherren gilt der § 58 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 58 Abs. 2 das Ministerium für Bildung und Wissenschaft bestimmt, welche Laufbahnen einander entsprechen. (2) Außerhalb des Bundesgebietes bestandene Lehramtsprüfungen und erworbene Befähigungen für ein Lehramt kann das Ministerium für Bildung und Wissenschaft als Prüfung oder Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung anerkennen. Die Anerkennung setzt eine Stellungnahme der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hiermit beauftragten Gutachterstelle voraus, soweit die Entscheidung nicht aufgrund von Vereinbarungen der Kultusminister oder von Rechtsvorschriften getroffen werden kann.
Unterrichtseinrichtungen, die nichtöffentliche Schulen sind
§ 37 Unterrichtseinrichtungen, die nichtöffentliche Schulen sind (1) Als Lehrkraft im Justizvollzugsdienst kann eingestellt oder übernommen werden, wer die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn besitzt. Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa erlässt die für die Fortbildung näheren Bestimmungen. (2) Für Lehrerinnen oder Lehrer des allgemeinbildenden Unterrichts in der Landespolizei entspricht das Amt der Polizeischuloberlehrerin oder des Polizeischuloberlehrers dem der Realschullehrerin oder des Realschullehrers. Im übrigen ordnet das Innenministerium die Laufbahnen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft. Das Innenministerium erlässt die für die Fortbildung näheren Bestimmungen.
Laufbahnwechsel
§ 9 Laufbahnwechsel (1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. (2) Über die Anerkennung der Befähigung nach § 19 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes entscheidet in Fällen, in denen Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen betroffen sind, das Ministerium für Bildung und Wissenschaft. Im übrigen entscheidet das Ministerium für Bildung und Wissenschaft auf Vorschlag der für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde; in diesen Fällen setzt die Anerkennung voraus, daß die Beamtin oder der Beamte aufgrund ihrer oder seiner Befähigung in der Lage ist, in mindestens zwei Fächern der neuen Laufbahn zu unterrichten. Die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft regeln, in welchen Fällen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gegeben sind. In den Fällen des § 32 Abs. 2 , § 54 Abs. 3 und § 57 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. (3) Die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt auch, wer 1. in der bisherigen Laufbahn die Zweite Staatsprüfung, soweit für sie vorgeschrieben, abgelegt hat und 2. die für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst oder zur Ableistung der Probezeit für die neue Laufbahn berechtigende Erste Staatsprüfung oder Hochschulabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat und 3. zwei Jahre erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt worden ist. (4) Im übrigen darf Lehrerinnen und Lehrern ein Amt der nächsthöheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn 1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen, 2. sie das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 3. sie in ihrer bisherigen oder einer dieser gleichwertigen Laufbahn eine Dienstzeit ( § 8 Abs. 6 ) von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben und 4. sie vier Jahre erfolgreich in die besonderen Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt worden sind. Für die Feststellung der Befähigung und die Regelung der Einführung gilt Absatz 2 entsprechend. (5) Die Einführungszeit nach Absatz 3 Nr. 3 kann bis zu zwei Jahren, die Einführungszeit nach Absatz 4 Nr. 4 um höchstens ein Jahr abgekürzt werden, wenn die Lehrerinnen und die Lehrer während ihrer bisherigen Tätigkeit die Kenntnisse, die für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. (6) In der neuen Laufbahn brauchen Ämter, die mit einem geringeren Endgrundgehalt verbunden sind als das Amt, das die Lehrerin oder der Lehrer vor dem Laufbahnwechsel innehatte, nicht durchlaufen zu werden. (7) Beamtinnen und Beamte, denen nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 , § 54 Abs. 3 oder § 57 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes ein Amt einer anderen Laufbahn übertragen werden soll, erwerben die Befähigung durch Teilnahme an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung. Die Ablegung einer Laufbahnprüfung darf nicht gesondert gefordert werden.
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
§ 13 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde und im Benehmen mit dem Finanzministerium erläßt das Ministerium für Bildung und Wissenschaft Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 25 a des Landesbeamtengesetzes . Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des höheren landwirtschaftlichen Verwaltungs- und Schuldienstes werden vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft und im Benehmen mit dem Finanzministerium erlassen.
Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums
§ 31 Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums (1) Das Finanzministerium kann auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle und für Gruppen von Fällen gemeinsam Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen: 1. Höchst- oder Mindestalter für die Einstellung: § 14 Abs 1 dieser Verordnung sowie § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. ader Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (SH.LVO), 2. Anstellung während der Probezeit: § 7 Abs. 1 Satz 1 , 3. Anrechnung auf die Probezeit: § 14 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz ; Ausnahmen sind nur zulässig, indem Zeiten in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe wie Dienstzeiten im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen berücksichtigt werden, 4. Mindestdienstzeit und Höchstalter in den Fällen des § 8 Abs. 3 bis 5 und § 9 Abs. 4 . (2) Bei Lehrerinnen oder Lehrern im Dienst der Landwirtschaftskammer gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Finanzministerium und das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft die Ausnahmen zulassen können.
Vorbereitungsdienst
§ 12 Vorbereitungsdienst (1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt, soweit nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung statt des Vorbereitungsdienstes ein anderer Befähigungsnachweis gefordert wird. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. (3) Auf den Vorbereitungsdienst werden 1. die Ferien, 2. Krankheitszeiten sowie Zeiten des Beschäftigungsverbots nach der Landesverordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und des Erziehungsurlaubs nach der Landesverordnung über den Erziehungsurlaub der Beamtinnen und Beamten angerechnet. (4) Im Einzelfall können Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. Die Entscheidung trifft das Ministerium für Schule und Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. (5) Die anrechenbaren Zeiten nach Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 dürfen insgesamt höchstens zwei Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. (6) Darüber hinaus können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden 1. Zeiten im Vorbereitungsdienst für eine andere Laufbahn der Lehrerinnen und Lehrer mit bis zu einem Jahr, 2. auf Antrag Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit mit bis zu einem Jahr. (7) Die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes beträgt ein Jahr. (8) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst ist um mindestens sechs Monate zu verlängern, sofern der sich aus den Absätzen 3 bis 5 ergebende Anrechnungszeitraum überschritten wird. Er ist um sechs Monate zu verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden hat und eine Wiederholung zulässig ist. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um sechs Monate verlängert werden, wenn die Leistungen der Beamtin oder des Beamten die Anforderungen noch nicht erfüllen und der Antrag spätestens drei Monate vor der Meldung zur Zweiten Staatsprüfung gestellt wird. Wird der Vorbereitungsdienst gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG in Teilzeit abgeleistet, verlängert er sich entsprechend.
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
§ 13 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde und im Benehmen mit dem Finanzministerium erläßt das Ministerium für Schule und Berufsbildung Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 25 a des Landesbeamtengesetzes . Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des höheren landwirtschaftlichen Verwaltungs- und Schuldienstes werden vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Berufsbildung und im Benehmen mit dem Finanzministerium erlassen.
Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienst
§ 25 Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienst (1) Lehrerinnen oder Lehrer mit der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes ( §§ 21 bis 24 ) besitzen die Befähigung für die Laufbahn des Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienstes bei der obersten Schulaufsichtsbehörde. (2) Abweichend von § 9 Abs. 4 können Lehrerinnen oder Lehrer mit der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes ( §§ 17 bis 20 ) zu der Laufbahn des Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienstes bei der obersten Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn sie 1. nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und bisherigen Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheinen, 2. sich in einem Beförderungsamt befinden, 3. eine Dienstzeit ( § 8 Abs. 6 ) von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben, 4. das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 5. erfolgreich eine Einführungszeit im Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienst bei der obersten Schulaufsichtsbehörde von sechs Monaten abgeleistet haben. (3) Das Ministerium für Schule und Berufsbildung stellt nach erfolgreicher Einführung nach Absatz 2 Nr. 5 die Befähigung für die Laufbahn des Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienstes fest. (4) § 8 Abs. 5 bleibt unberührt.
Ordnung der Laufbahnen
§ 3 Ordnung der Laufbahnen (1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen, einschließlich 1. der Ämter im Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienst und in der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung 2. anderer Ämter, für deren Wahrnehmung in der Regel die Befähigung für ein Lehramt gefordert wird. Zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit. (2) Die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer gehören zu den Laufbahngruppen des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen, die derselben Laufbahngruppe angehören und als Befähigung eine im wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen, gelten als einander gleichwertig. (3) Die obersten Landesbehörden ordnen die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Berufsbildung und dem Finanzministerium; § 13 bleibt unberührt. Sie können hierbei insbesondere 1. die Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, 2. die Ämter, die beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe übersprungen werden dürfen, bestimmen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bereits geregelt ist. Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Landesbehörden vorhanden, so ordnet das Ministerium für Schule und Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und den obersten Landesbehörden, deren Geschäftsbereich betroffen ist, die Laufbahn.
§ 30 (1) Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet sich fortzubilden, damit sie den Anforderungen von Schule und Unterricht gewachsen bleiben. (2) Das Ministerium für Schule und Berufsbildung erlässt die für die Fortbildung näheren Bestimmungen.
Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums
§ 31 Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums (1) Das Finanzministerium kann auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle und für Gruppen von Fällen gemeinsam Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen: 1. Höchst- oder Mindestalter für die Einstellung: § 14 Abs 1 dieser Verordnung sowie § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. ader Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (SH.LVO), 2. Anstellung während der Probezeit: § 7 Abs. 1 Satz 1 , 3. Anrechnung auf die Probezeit: § 14 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz ; Ausnahmen sind nur zulässig, indem Zeiten in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe wie Dienstzeiten im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen berücksichtigt werden, 4. Mindestdienstzeit und Höchstalter in den Fällen des § 8 Abs. 3 bis 5 und § 9 Abs. 4 . (2) Bei Lehrerinnen oder Lehrern im Dienst der Landwirtschaftskammer gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Finanzministerium und das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Berufsbildung die Ausnahmen zulassen können.
Befugnisse des Ministeriums für Schule und Berufsbildung
§ 32 Befugnisse des Ministeriums für Schule und Berufsbildung (1) Das Ministerium für Schule und Berufsbildung kann, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, in den Fällen des § 8 Abs. 4 und 5 zulassen, daß 1. auf die dort vorgeschriebene Dienstzeit die Dienstzeit in einer anderen Schulart angerechnet wird oder 2. die Beförderung a) zur Rektorin oder zum Rektor als Schulleiterin oder Schulleiter kleinerer Grund-, Haupt- sowie Grund- und Hauptschulen (Besoldungsgruppe A 12 Z, A 13 Landesbesoldungsordnung) oder b) zur Sonderschulrektorin oder zum Sonderschulrektor der Besoldungsgruppe A 14 Landesbesoldungsordnung nach einer Dienstzeit ( § 8 Abs. 6 ) von mindestens zwei Jahren erfolgt. (2) Das Ministerium für Schule und Berufsbildung kann für einzelne Fälle oder Gruppen Ausnahmen von § 14 Abs. 3 zulassen. Die Abkürzung darf auch ohne besondere Prüfungsvoraussetzungen zugelassen werden; die Grenzen für die Abkürzung im Ausnahmewege ergeben sich aus § 26 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes . (3) Das Ministerium für Schule und Berufsbildung kann 1. bei besonderem Bedarf oder 2. in den Fällen der Ablegung der zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst berechtigenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes Ausnahmen von den in den §§ 17 bis 23 vorgeschriebenen Fächern und Fachrichtungen sowie deren Verbindungen zulassen. Dies gilt auch für die Anzahl der Fächer oder der Fachrichtungen. Das Ministerium für Schule und Berufsbildung kann ferner vergleichbare Fächer oder Fachrichtungen mit anderen Bezeichnungen den in Schleswig-Holstein vorgeschriebenen Fächern und Fachrichtungen gleichstellen.
Übernahme von Lehrerinnen oder Lehrern und früheren Lehrerinnen oder Lehrern
§ 34 Übernahme von Lehrerinnen oder Lehrern und früheren Lehrerinnen oder Lehrern (1) Für die Übernahme von Lehrerinnen oder Lehrern und früheren Lehrerinnen oder Lehrern anderer Dienstherren gilt der § 58 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 58 Abs. 2 das Ministerium für Schule und Berufsbildung bestimmt, welche Laufbahnen einander entsprechen. (2) Außerhalb des Bundesgebietes bestandene Lehramtsprüfungen und erworbene Befähigungen für ein Lehramt kann das Ministerium für Schule und Berufsbildung als Prüfung oder Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung anerkennen. Die Anerkennung setzt eine Stellungnahme der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hiermit beauftragten Gutachterstelle voraus, soweit die Entscheidung nicht aufgrund von Vereinbarungen der Kultusminister oder von Rechtsvorschriften getroffen werden kann.
Unterrichtseinrichtungen, die nichtöffentliche Schulen sind
§ 37 Unterrichtseinrichtungen, die nichtöffentliche Schulen sind (1) Als Lehrkraft im Justizvollzugsdienst kann eingestellt oder übernommen werden, wer die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn besitzt. Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa erlässt die für die Fortbildung näheren Bestimmungen. (2) Für Lehrerinnen oder Lehrer des allgemeinbildenden Unterrichts in der Landespolizei entspricht das Amt der Polizeischuloberlehrerin oder des Polizeischuloberlehrers dem der Realschullehrerin oder des Realschullehrers. Im übrigen ordnet das Innenministerium die Laufbahnen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Berufsbildung. Das Innenministerium erlässt die für die Fortbildung näheren Bestimmungen.
Laufbahnwechsel
§ 9 Laufbahnwechsel (1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. (2) Über die Anerkennung der Befähigung nach § 19 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes entscheidet in Fällen, in denen Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen betroffen sind, das Ministerium für Schule und Berufsbildung. Im übrigen entscheidet das Ministerium für Schule und Berufsbildung auf Vorschlag der für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde; in diesen Fällen setzt die Anerkennung voraus, daß die Beamtin oder der Beamte aufgrund ihrer oder seiner Befähigung in der Lage ist, in mindestens zwei Fächern der neuen Laufbahn zu unterrichten. Die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Berufsbildung regeln, in welchen Fällen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gegeben sind. In den Fällen des § 32 Abs. 2 , § 54 Abs. 3 und § 57 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. (3) Die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt auch, wer 1. in der bisherigen Laufbahn die Zweite Staatsprüfung, soweit für sie vorgeschrieben, abgelegt hat und 2. die für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst oder zur Ableistung der Probezeit für die neue Laufbahn berechtigende Erste Staatsprüfung oder Hochschulabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat und 3. zwei Jahre erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt worden ist. (4) Im übrigen darf Lehrerinnen und Lehrern ein Amt der nächsthöheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn 1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen, 2. sie das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 3. sie in ihrer bisherigen oder einer dieser gleichwertigen Laufbahn eine Dienstzeit ( § 8 Abs. 6 ) von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben und 4. sie vier Jahre erfolgreich in die besonderen Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt worden sind. Für die Feststellung der Befähigung und die Regelung der Einführung gilt Absatz 2 entsprechend. (5) Die Einführungszeit nach Absatz 3 Nr. 3 kann bis zu zwei Jahren, die Einführungszeit nach Absatz 4 Nr. 4 um höchstens ein Jahr abgekürzt werden, wenn die Lehrerinnen und die Lehrer während ihrer bisherigen Tätigkeit die Kenntnisse, die für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. (6) In der neuen Laufbahn brauchen Ämter, die mit einem geringeren Endgrundgehalt verbunden sind als das Amt, das die Lehrerin oder der Lehrer vor dem Laufbahnwechsel innehatte, nicht durchlaufen zu werden. (7) Beamtinnen und Beamte, denen nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 , § 54 Abs. 3 oder § 57 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes ein Amt einer anderen Laufbahn übertragen werden soll, erwerben die Befähigung durch Teilnahme an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung. Die Ablegung einer Laufbahnprüfung darf nicht gesondert gefordert werden.
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Lehrerinnen und Lehrer 1. an öffentlichen Schulen, 2. an Justizvollzugsanstalten, 3. des allgemeinbildenden Unterrichts in der Landespolizei. Sie gilt ferner für Beamtinnen und Beamte, deren Dienstaufgabe die Befähigung für ein Lehramt voraussetzt ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ).
Schwerbehinderte
§ 10 Schwerbehinderte (1) Von Schwerbehinderten darf, soweit bei der Einstellung, Anstellung und Beförderung die Behinderung die Eignung beeinträchtigt, nur das für die vorgesehene Verwendung erforderliche Mindestmaß an Eignung verlangt werden. Das gleiche gilt bei dem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn. (2) Schwerbehinderten sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen und Arbeitshilfen zu gewähren. Dies gilt auch während des Vorbereitungsdienstes einschließlich Prüfungsverfahren und bei Fortbildungsmaßnahmen.
Befähigung
§ 11 Befähigung Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn 1. durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, 2. durch Ableisten der Probezeit und Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, soweit für die Laufbahn ein Vorbereitungsdienst nicht vorgeschrieben ist, 3. beim Laufbahnwechsel unter den Voraussetzungen der §§ 9 oder § 25 Abs. 2
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
§ 13 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde und im Benehmen mit dem Innenministerium erläßt das Ministerium für Bildung und Frauen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 25 a des Landesbeamtengesetzes . Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des höheren landwirtschaftlichen Verwaltungs- und Schuldienstes werden vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Frauen und im Benehmen mit dem Innenministerium erlassen.
Probezeit
§ 14 Probezeit (1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist die Einstellung zur Ableistung der Probezeit für Laufbahnen, für die ein Vorbereitungsdienst nicht vorgeschrieben ist, bis zu einem Höchstalter von dreiunddreißig Jahren, bei Schwerbehinderten bis zu einem Höchstalter von vierzig Jahren zulässig. Im übrigen kann in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer 1. die Befähigung für die betreffende Laufbahn besitzt und 2. das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen 1. des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate 2. des höheren Dienstes drei Jahre. (3) Für Lehrerinnen und Lehrer, die während der Probezeit besonders gute Leistungen gezeigt haben ( § 26 Abs. 2 LBG ), kann die regelmäßige Probezeit in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes um höchstens ein Jahr, in den Laufbahnen des höheren Dienstes um höchstens ein Jahr und sechs Monate abgekürzt werden, sofern die Beamtinnen oder die Beamten die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden haben. (4) Zeiten, die Lehrerinnen und Lehrer nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn ( § 11 ) in einem ihrer Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt haben, können auf die Probezeit angerechnet werden. Auch bei Abkürzung der Probezeit nach Absatz 3 muß mindestens ein Jahr als Probezeit abgeleistet werden; eine im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen geleistete Dienstzeit kann bis zur vollen Dauer der Probezeit auf diese angerechnet werden.
Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 10
§ 15 Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 10 (1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen der Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 10 (Lehrerin und Lehrer für Fachpraxis) kann eingestellt werden, wer 1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und 2. die erforderliche fachliche Vorbildung nachweist. (2) Die erforderliche fachliche Vorbildung (Absatz 1 Nr. 2) besitzt für 1. die Laufbahn der Fachlehrerinnen oder Fachlehrer gewerblich-technischer Fachrichtung, wer a) eine abgeschlossene Berufsausbildung, b) nach Abschluß der Berufsausbildung eine mindestens zweijährige entsprechende Berufstätigkeit und c) den Abschluß einer Fachschule von mindestens drei Halbjahren oder eine Meisterprüfung nachweist, 2. die Laufbahn der Fachlehrerinnen oder Fachlehrer hauswirtschaftlicher Fachrichtung, wer die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt oder a) ein zweijähriges Praktikum, b) den Abschluß einer Fachschule von mindestens vier Halbjahren und c) eine mindestens zweijährige entsprechende Berufstätigkeit nachweist.
(gestrichen)
§ 16 (gestrichen)
Sonderschullehrerinnen oder Sonderschullehrer
§ 18 Sonderschullehrerinnen oder Sonderschullehrer In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Sonderschullehrerinnen oder Sonderschullehrer kann eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für Sonderschullehrerinnen oder Sonderschullehrer bestanden hat, die ein Studium von mindestens acht Semestern an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule voraussetzt und mindestens zwei Fachrichtungen nach § 49 POL I einschließt.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses. (2) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist oder dessen Bezeichnung die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident festgesetzt hat. (3) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Beamtin oder dem Beamten 1. ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt oder 2. ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung unter Wechsel der Laufbahngruppe verliehen wird. Amtszulagen gelten als Bestandteile des Grundgehalts.
Zugang zum Vorbereitungsdienst in besonderen Fällen
§ 20 Zugang zum Vorbereitungsdienst in besonderen Fällen Soweit keine ausreichende Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern nach den §§ 17 bis 19 vorhanden ist und ein dringender Bedarf besteht, können Bewerberinnen und Bewerber, die nach einem Studium von mindestens sechs Semestern, für die Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer von mindestens acht Semestern, an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule eine Abschlussprüfung bestanden haben, in den Vorbereitungsdienst der jeweiligen Laufbahn eingestellt werden.
Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien
§ 21 Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien (1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien kann eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien bestanden hat, die ein Studium von mindestens acht Semestern an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule voraussetzt und mindestens zwei Fächer des Gymnasiums in Schleswig-Holstein nach § 42 POL I einschließt. (2) Die Ausbildung an einer Musikhochschule oder an einer Kunsthochschule steht dem Studium an einer Universität gleich. In diesen Fällen tritt an die Stelle der Ersten Staatsprüfung die Prüfung für das Künstlerische Lehramt an Gymnasien.
Studienrätinnen oder Studienräte an berufsbildenden Schulen
§ 22 Studienrätinnen oder Studienräte an berufsbildenden Schulen In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an berufsbildenden Schulen kann eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung oder Diplomprüfung für Studienrätinnen oder Studienräte an berufsbildenden Schulen bestanden hat, die ein Studium von mindestens acht Semestern an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule voraussetzt und eine Fachrichtung des berufsbildenden Schulwesens sowie ein weiteres Fach des berufsbildenden Schulwesens in Schleswig-Holstein oder eine sonderpädagogische Fachrichtung umfasst.
Zugang zum Vorbereitungsdienst in besonderen Fällen
§ 23 Zugang zum Vorbereitungsdienst in besonderen Fällen Soweit keine ausreichende Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern nach den §§ 21 und 22 vorhanden ist und ein dringender Bedarf besteht, können Bewerberinnen und Bewerber, die nach einem Studium von mindestens acht Semestern an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule eine Abschlussprüfung bestanden haben, in den Vorbereitungsdienst der jeweiligen Laufbahn eingestellt werden. Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen müssen zusätzlich eine mindestens einjährige förderliche berufspraktische Tätigkeit nachweisen.
Regierungslandwirtschaftsrätinnen oder Regierungslandwirtschaftsräte an berufsbildenden ...
§ 24 Regierungslandwirtschaftsrätinnen oder Regierungslandwirtschaftsräte an berufsbildenden Schulen Zur Ableistung der Probezeit für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes kann an berufsbildenden Schulen eingesetzt werden, wer die Befähigung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Verwaltungs- und Schuldienstes erworben hat.
Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienst
§ 25 Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienst (1) Lehrerinnen oder Lehrer mit der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes ( §§ 21 bis 24 ) besitzen die Befähigung für die Laufbahn des Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienstes bei der obersten Schulaufsichtsbehörde. (2) Abweichend von § 9 Abs. 4 können Lehrerinnen oder Lehrer mit der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes ( §§ 17 bis 20 ) zu der Laufbahn des Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienstes bei der obersten Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn sie 1. nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und bisherigen Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheinen, 2. sich in einem Beförderungsamt befinden, 3. eine Dienstzeit ( § 8 Abs. 6 ) von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben, 4. das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 5. erfolgreich eine Einführungszeit im Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienst bei der obersten Schulaufsichtsbehörde von sechs Monaten abgeleistet haben. (3) Das Ministerium für Bildung und Frauen stellt nach erfolgreicher Einführung nach Absatz 2 Nr. 5 die Befähigung für die Laufbahn des Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienstes fest. (4) § 8 Abs. 5 bleibt unberührt.
(gestrichen)
§ 26 (gestrichen)
(gestrichen)
§ 27 (gestrichen)
§ 28 Für die Einstellung, Probezeit und Übernahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber ( § 9 Abs. 4 Landesbeamtengesetz ) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gelten die §§ 35 und 36 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 78), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 15. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 21).
§ 29 (1) Mindestens vor jeder Ernennung sind die Eignung, Befähigung und Leistung der Lehrerinnen oder Lehrer dienstlich zu beurteilen. Soweit möglich, sollen Beurteilungen außerdem in regelmäßigen Zeitabständen gefordert werden. (2) § 38 Abs. 5 und § 39 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten sind anzuwenden.
§ 30 (1) Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet sich fortzubilden, damit sie den Anforderungen von Schule und Unterricht gewachsen bleiben. (2) Das Ministerium für Bildung und Frauen erlässt die für die Fortbildung näheren Bestimmungen.
Befugnisse des Ministeriums für Bildung und Frauen
§ 32 Befugnisse des Ministeriums für Bildung und Frauen (1) Das Ministerium für Bildung und Frauen kann, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, in den Fällen des § 8 Abs. 4 und 5 zulassen, daß 1. auf die dort vorgeschriebene Dienstzeit die Dienstzeit in einer anderen Schulart angerechnet wird oder 2. die Beförderung a) zur Rektorin oder zum Rektor als Schulleiterin oder Schulleiter kleinerer Grund-, Haupt- sowie Grund- und Hauptschulen (Besoldungsgruppe A 12 Z, A 13 Landesbesoldungsordnung) oder b) zur Sonderschulrektorin oder zum Sonderschulrektor der Besoldungsgruppe A 14 Landesbesoldungsordnung nach einer Dienstzeit ( § 8 Abs. 6 ) von mindestens zwei Jahren erfolgt. (2) Das Ministerium für Bildung und Frauen kann für einzelne Fälle oder Gruppen Ausnahmen von § 14 Abs. 3 zulassen. Die Abkürzung darf auch ohne besondere Prüfungsvoraussetzungen zugelassen werden; die Grenzen für die Abkürzung im Ausnahmewege ergeben sich aus § 26 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes . (3) Das Ministerium für Bildung und Frauen kann 1. bei besonderem Bedarf oder 2. in den Fällen der Ablegung der zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst berechtigenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes Ausnahmen von den in den §§ 17 bis 23 vorgeschriebenen Fächern und Fachrichtungen sowie deren Verbindungen zulassen. Dies gilt auch für die Anzahl der Fächer oder der Fachrichtungen. Das Ministerium für Bildung und Frauen kann ferner vergleichbare Fächer oder Fachrichtungen mit anderen Bezeichnungen den in Schleswig-Holstein vorgeschriebenen Fächern und Fachrichtungen gleichstellen.
Studium an Gesamthochschulen
§ 33 Studium an Gesamthochschulen Soweit in dieser Verordnung ein Studium an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule vorgeschrieben ist, steht dem ein Studium solcher Studiengänge an Gesamthochschulen gleich, die den Studiengängen an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen entsprechen.
Übernahme von Lehrerinnen oder Lehrern und früheren Lehrerinnen oder Lehrern
§ 34 Übernahme von Lehrerinnen oder Lehrern und früheren Lehrerinnen oder Lehrern (1) Für die Übernahme von Lehrerinnen oder Lehrern und früheren Lehrerinnen oder Lehrern anderer Dienstherren gilt der § 58 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 58 Abs. 2 das Ministerium für Bildung und Frauen bestimmt, welche Laufbahnen einander entsprechen. (2) Außerhalb des Bundesgebietes bestandene Lehramtsprüfungen und erworbene Befähigungen für ein Lehramt kann das Ministerium für Bildung und Frauen als Prüfung oder Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung anerkennen. Die Anerkennung setzt eine Stellungnahme der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hiermit beauftragten Gutachterstelle voraus, soweit die Entscheidung nicht aufgrund von Vereinbarungen der Kultusminister oder von Rechtsvorschriften getroffen werden kann.
(gestrichen)
§ 35 (gestrichen)
(gestrichen)
§ 36 (gestrichen)
Unterrichtseinrichtungen, die nichtöffentliche Schulen sind
§ 37 Unterrichtseinrichtungen, die nichtöffentliche Schulen sind (1) Als Lehrkraft im Justizvollzugsdienst kann eingestellt oder übernommen werden, wer die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn besitzt. Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa erlässt die für die Fortbildung näheren Bestimmungen. (2) Für Lehrerinnen oder Lehrer des allgemeinbildenden Unterrichts in der Landespolizei entspricht das Amt der Polizeischuloberlehrerin oder des Polizeischuloberlehrers dem der Realschullehrerin oder des Realschullehrers. Im übrigen ordnet das Innenministerium die Laufbahnen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Frauen. Das Innenministerium erlässt die für die Fortbildung näheren Bestimmungen.
Inkrafttreten
§ 38 Inkrafttreten
Einstellung
§ 4 Einstellung (1) Die für die Einstellung geeigneten Bewerberinnen und Bewerber sind durch eine Auslese zu ermitteln, die nach den Grundsätzen des § 10 des Landesbeamtengesetzes vorzunehmen und von der obersten Dienstbehörde zu regeln ist. Diese Regelungen können vorsehen, daß Bewerberinnen und Bewerber sich vor der Einstellung einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. (2) Keine Bewerberin oder kein Bewerber darf vor anderen bevorzugt werden, weil sie oder er eine höhere als die geforderte Schulbildung besitzt.
Probezeit
§ 5 Probezeit (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorbehaltlich des § 11 Nr. 2 nach Erwerb und andere als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere erweisen, daß die Beamtin oder der Beamte nach Einarbeitung die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben erfüllt. Rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit wird im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat. (2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist; es ist mindestens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als Probezeit zu leisten. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe. Das Innenministerium bestimmt, für welche Einrichtungen die Feststellung zulässig ist. Satz 1 zweiter Halbsatz gilt nicht für Lehrerinnen und Lehrer, die für den deutschen Schuldienst in Nordschleswig beurlaubt sind. (3) Die Probezeit kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden kann; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Lehrerinnen und Lehrer, die sich nicht bewähren, werden entlassen.
Dienstbezeichnung vor der Anstellung
§ 6 Dienstbezeichnung vor der Anstellung Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führen die Lehrerinnen und Lehrer als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z.A.)".
Beförderung
§ 8 Beförderung (1) Lehrerinnen und Lehrer dürfen nur befördert werden, wenn nach ihren dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten anzunehmen ist, daß sie den Anforderungen des höheren Amtes entsprechen werden. Für die Auswahl der zu befördernden Lehrerinnen und Lehrer gelten die Grundsätze des § 10 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes . (2) Die für die Ordnung der Laufbahnen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium, ob ein Amt regelmäßig zu durchlaufen ist ( § 20 Abs. 3 Landesbeamtengesetz ). (3) In den Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 erst nach einer Dienstzeit (Absatz 6) von sechs Jahren verliehen werden. (4) Die Beförderung in das Amt einer Schulleiterin oder eines Schulleiters setzt überdurchschnittliche Leistungen, Fähigkeiten in der Schulentwicklung sowie eine Dienstzeit (Absatz 6) voraus, die mindestens drei Jahre in der betreffenden Schulart, bei Gesamtschulen in der jeweiligen Schulart, betragen soll. Absatz 3 bleibt unberührt. (5) Das Amt einer Schulaufsichtsbeamtin oder eines Schulaufsichtsbeamten soll erst nach mehrjähriger Tätigkeit als Schulleiterin oder Schulleiter oder als stellvertretende Schulleiterin oder als stellvertretender Schulleiter übertragen werden. Es darf erst verliehen werden, wenn die Lehrerin oder der Lehrer eine Dienstzeit (Absatz 6) von sechs Jahren zurückgelegt hat. Zur Eignung gehören auch die für dieses Amt notwendigen Kenntnisse des Schulrechts und des Dienstrechts. (6) Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Als Dienstzeit gilt auch 1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 , 2. bis zur Dauer von insgesamt vier Jahren die Zeit eines Urlaubs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 , wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage erteilt wurde, 3. die Zeit eines Urlaubs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 , wenn dieser zur Ausübung einer Lehrtätigkeit an deutschen Schulen im Ausland, an europäischen Schulen oder an Schulen in freier Trägerschaft im Bundesgebiet erteilt wurde, 4. die Zeit eines Urlaubs nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ; § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend, 5. die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), soweit diese zu einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes geführt hat. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus oder in einer gleichwertigen Laufbahn geleistet sind, Kinderbetreuungszeiten im Sinne des § 7 Abs. 2 und 3 und Zeiten der tatsächlichen Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Abs. 4 , die bei der Anstellung nicht berücksichtigt worden oder nach der Anstellung entstanden sind sowie Tätigkeiten als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn, soweit sie die für die Laufbahn vorgeschriebene regelmäßige Probezeit überschreiten, sind anzurechnen. Der Ausgleich nach Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 zweite Alternative darf zusammen einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.
Laufbahnwechsel
§ 9 Laufbahnwechsel (1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. (2) Über die Anerkennung der Befähigung nach § 19 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes entscheidet in Fällen, in denen Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen betroffen sind, das Ministerium für Bildung und Frauen. Im übrigen entscheidet das Ministerium für Bildung und Frauen auf Vorschlag der für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde; in diesen Fällen setzt die Anerkennung voraus, daß die Beamtin oder der Beamte aufgrund ihrer oder seiner Befähigung in der Lage ist, in mindestens zwei Fächern der neuen Laufbahn zu unterrichten. Die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Frauen regeln, in welchen Fällen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gegeben sind. In den Fällen des § 32 Abs. 2 , § 54 Abs. 3 und § 57 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. (3) Die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt auch, wer 1. in der bisherigen Laufbahn die Zweite Staatsprüfung, soweit für sie vorgeschrieben, abgelegt hat und 2. die für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst oder zur Ableistung der Probezeit für die neue Laufbahn berechtigende Erste Staatsprüfung oder Hochschulabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat und 3. zwei Jahre erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt worden ist. (4) Im übrigen darf Lehrerinnen und Lehrern ein Amt der nächsthöheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn 1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen, 2. sie das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 3. sie in ihrer bisherigen oder einer dieser gleichwertigen Laufbahn eine Dienstzeit ( § 8 Abs. 6 ) von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben und 4. sie vier Jahre erfolgreich in die besonderen Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt worden sind. Für die Feststellung der Befähigung und die Regelung der Einführung gilt Absatz 2 entsprechend. (5) Die Einführungszeit nach Absatz 3 Nr. 3 kann bis zu zwei Jahren, die Einführungszeit nach Absatz 4 Nr. 4 um höchstens ein Jahr abgekürzt werden, wenn die Lehrerinnen und die Lehrer während ihrer bisherigen Tätigkeit die Kenntnisse, die für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. (6) In der neuen Laufbahn brauchen Ämter, die mit einem geringeren Endgrundgehalt verbunden sind als das Amt, das die Lehrerin oder der Lehrer vor dem Laufbahnwechsel innehatte, nicht durchlaufen zu werden. (7) Beamtinnen und Beamte, denen nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 , § 54 Abs. 3 oder § 57 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes ein Amt einer anderen Laufbahn übertragen werden soll, erwerben die Befähigung durch Teilnahme an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung. Die Ablegung einer Laufbahnprüfung darf nicht gesondert gefordert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.