Landesverordnung über die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte im Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein (Beurteilungsverordnung-Lehrkräfte - BULKVO) Vom 24. Juni 2025*
- Ausfertigungsdatum:
- 24.06.2025
- Fundstelle:
- GVOBl. 2025, Nr. 100
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Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes Schleswig-Holstein, die als Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) vom 8. Januar 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 32) tätig sind, sowie für Lehrkräfte, die nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LVO-Bildung in der Lehrkräfteaus- und Lehrkräftefortbildung des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) oder des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) tätig sind, es sei denn, sie sind dem Bereich der Verwaltung der Lehrkräfteaus- und Lehrkräftefortbildung zugeordnet.
Bekanntgabe, Berichtigung und Aufhebung
§ 10 Bekanntgabe, Berichtigung und Aufhebung(1) Die Beurteilung ist der Lehrkraft in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen, mit ihr auf Verlangen zu erörtern und zusammen mit dem Vermerk über die Eröffnung zur Personalakte zu nehmen. Die Eröffnung ist bei Aushändigung der Beurteilung durch Unterschrift der oder des Beurteilten, bei einer anderen Art der Eröffnung durch einen Vermerk der Beurteilerin oder des Beurteilers zu bestätigen.(2) Eine fehlerhafte Beurteilung kann auch nach Bekanntgabe durch die Beurteilerin oder den Beurteiler berichtigt oder aufgehoben werden. Bei formellen Fehlern kann die Beurteilung im Rahmen der Dienst- und Rechtsaufsicht auch durch die oberste Dienstbehörde, bei an berufsbildenden Schulen tätigen Lehrkräften auch durch das SHIBB, berichtigt oder aufgehoben werden.
Vertraulichkeit der Beurteilung
§ 11 Vertraulichkeit der BeurteilungBeurteilungen sind vertraulich zu behandeln und gegen die Einsichtnahme Unbefugter zu schützen.
Gegenvorstellung
§ 12 Gegenvorstellung(1) Zur Beurteilung kann die Lehrkraft innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe schriftlich oder mündlich Stellung nehmen (Gegenvorstellung). Die Gegenvorstellung ist zwischen der Beurteilerin oder dem Beurteiler und der beurteilten Lehrkraft zu erörtern. Auf Wunsch der Lehrkraft können an diesem Gespräch die Gleichstellungsbeauftragte, der Personalrat und die Vertrauensperson der Schwerbehinderten teilnehmen. Auf der Grundlage der Erörterung trifft die Beurteilerin oder der Beurteiler die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beurteilung abgeändert wird.(2) Wird eine Einigung erzielt, wird die abgeänderte Beurteilung erneut bekannt gegeben. Gegenstand der Personalakte wird in diesem Fall ausschließlich die geänderte Beurteilung.(3) Wird keine Einigung erreicht, hat die beurteilte Lehrkraft ihre fortbestehenden Einwände schriftlich vorzulegen. Soweit die Beurteilung nicht abgeändert wird, erteilt die Beurteilerin oder der Beurteiler der Lehrkraft einen Bescheid. In diesem Bescheid sind die für die Ablehnung maßgeblichen Gründe darzulegen. Die schriftliche Äußerung der Lehrkraft und der Bescheid sind zur Personalakte zu nehmen.
Beurteilungsanlass, Bewertungsmaßstab
§ 2 Beurteilungsanlass, Bewertungsmaßstab(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Lehrkräften werden ausschließlich aus besonderem Anlass beurteilt (Anlassbeurteilung). Bewertungsmaßstab ist das statusrechtliche Amt; die Anforderungen der im Beurteilungszeitraum übertragenen Aufgaben sind dabei zu berücksichtigen.(2) Beurteilungen sind1. vor jeder Ernennung,2. zur Feststellung der Befähigung für ein anderes Lehramt,3. zum Ende einer Probezeit oder Erprobungszeit,4. bei Bewerbungen auf höherwertige Ämter oder eine Funktionsstelle,5. vor Beginn einer mindestens dreimonatigen Beurlaubung, Elternzeit oder Freistellung ohne Dienstbezüge, wenn die letzte Beurteilung zum Beurlaubungsbeginn oder zum Beginn der Elternzeit oder Freistellung ohne Dienstbezüge mindestens zwölf Monate zurückliegt oder6. aus besonders begründetem dienstlichen oder persönlichen Anlasszu fertigen.(3) Die Aktualisierung einer vorherigen Beurteilung ist zulässig, wenn sie anhand des Beurteilungsvordrucks (Anlage zu § 5 Absatz 2) innerhalb der letzten zwölf Monate erfolgt ist und keine gewichtigen Änderungen bei den Tätigkeiten oder Leistungen der Lehrkraft ersichtlich sind. Liegt vor Beginn einer mindestens dreimonatigen Beurlaubung, Elternzeit oder Freistellung ohne Dienstbezüge die letzte Beurteilung höchstens zwölf Monate zurück, so kann die Beurteilung zum Beurlaubungsbeginn aktualisiert werden. Auf Antrag der beurteilten Lehrkraft ist die Beurteilung zu aktualisieren.(4) Rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit wird abweichend von § 19 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes zur Feststellung der Bewährung nur eine dienstliche Beurteilung erstellt.
Benachteiligungsverbote
§ 3 Benachteiligungsverbote(1) Bei der Beurteilung schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Lehrkräfte ist eine etwaige Minderung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Nummer 7.1 der Integrationsvereinbarung vom 25. Februar 2019 (Amtsbl. Schl.-H. S. 361, ber. S. 475) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.(2) Der Umstand, dass Lehrkräfte nicht in voller Stundenzahl an der Dienststelle tätig sind, darf nicht nachteilig berücksichtigt werden.
Beurteilungszeitraum
§ 4 Beurteilungszeitraum(1) Beurteilungen enthalten eine Bewertung für den Beurteilungszeitraum; sie sind unabhängig von vorangegangenen Beurteilungen vorzunehmen.(2) Der Beurteilungszeitraum umfasst in der Regel die letzten drei Jahre vor dem Beurteilungszeitpunkt. Bei Anlassbeurteilungen zur Feststellung der Bewährung in einer Probezeit oder Erprobungszeit ist der gesamte Bewährungszeitraum zu beurteilen.(3) Beurteilungen sind frühestens nach einer sechsmonatigen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zu erstellen; das gilt nicht für Beurteilungen vor einer Ernennung.
Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung
§ 5 Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung(1) Gegenstand der dienstlichen Beurteilung sind die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung einschließlich des dienstlichen Verhaltens der zu beurteilenden Lehrkraft im gesamten Beurteilungszeitraum.(2) Die dienstliche Beurteilung besteht aus einer Leistungsbeurteilung sowie einer Eignungs- und Befähigungsbeurteilung. Für die Beurteilung ist der Beurteilungsvordruck (Anlage Dienstliche Beurteilung1) zu verwenden. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.(3) Der Beurteilung sollen Erkenntnisse und Beobachtungen zugrunde gelegt werden, die insbesondere durch Unterrichtsbesuche, in außerunterrichtlichen Veranstaltungen oder in sonstigen dienstlichen Gesprächen und Kontakten gewonnen wurden.(4) Mit der Leistungsbeurteilung werden die dienstlichen Aufgaben erfasst und die Arbeitsergebnisse bewertet. Die Leistungsbeurteilung erstreckt sich auf die unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Tätigkeiten, bei Funktionsstelleninhaberinnen und -inhabern auch auf die mit dem Amt verbundene Funktion. Dabei sollen insbesondere Arbeitsmenge, Arbeitsgüte und Arbeitsweise, das dienstliche und soziale Verhalten sowie gegebenenfalls das Führungsverhalten bewertet werden. In der Leistungsbeurteilung wird für jedes Merkmal erfasst, in welchem Maß die zu stellenden Anforderungen erfüllt werden.(5) In der Eignungs- und Befähigungsbeurteilung ist der Ausprägungsgrad der im dienstlichen Umgang gezeigten Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sind, differenziert zu bewerten.(6) Außerdienstliches Verhalten darf nur in die Beurteilung einfließen, soweit es einen Bezug zu der dienstlichen Tätigkeit hat.(7) Liegt der Anlass der Beurteilung in einer künftigen anderen Verwendung, ist in der Beurteilung neben dem Verwendungsvorschlag eine Prognose über die Eignung für das angestrebte Amt abzugeben. Die Beurteilung kann einen Vorschlag für die Teilnahme an Personalentwicklungsmaßnahmen enthalten.
Ausprägungsgrade
§ 6 Ausprägungsgrade(1) Die fünf Ausprägungsgrade der Leistungsbeurteilung lauten:1. Die Anforderungen werden hervorragend übertroffen (höchste Bewertungsstufe, Ausprägungsgrad 5);2. Die Anforderungen werden deutlich übertroffen (zweithöchste Bewertungsstufe, Ausprägungsgrad 4);3. Die Anforderungen werden übertroffen (mittlere Bewertungsstufe, Ausprägungsgrad 3);4. Die Anforderungen werden erfüllt (zweitniedrigste Bewertungsstufe, Ausprägungsgrad 2);5. Die Anforderungen werden (noch) nicht erfüllt (niedrigste Bewertungsstufe, Ausprägungsgrad 1).(2) Die fünf Ausprägungsgrade der Eignungs- und Befähigungsbeurteilung lauten:1. besonders stark ausgeprägt,2. stärker ausgeprägt,3. stark ausgeprägt,4. normal ausgeprägt,5. (noch) wenig ausgeprägt.
Gesamturteil
§ 7 Gesamturteil(1) Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil in Form einer Note ab. Das Gesamturteil ist schlüssig aus der Würdigung des Gesamtbilds der Leistungsbeurteilung und der Eignungs- und Befähigungsbeurteilung sowie unter Berücksichtigung der Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Beurteilungsmerkmale für das jeweilige Statusamt herzuleiten. Bei der dienstlichen Beurteilung von Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhabern einschließlich Schulleiterinnen und Schulleitern erfolgt die Gewichtung anhand der geltenden Verwaltungsvorschriften. Mit dem Gesamturteil wird bewertet, in welchem Maße die Anforderungen erfüllt werden. Eine Binnendifferenzierung nach dem oberen, mittleren oder unteren Bereich einer Notenstufe ist nicht zulässig.(2) Die Notenstufen des Gesamturteils lauten:1. Die Anforderungen werden hervorragend übertroffen (höchste Bewertungsstufe, Note 5);2. Die Anforderungen werden deutlich übertroffen (zweithöchste Bewertungsstufe, Note 4);3. Die Anforderungen werden übertroffen (mittlere Bewertungsstufe, Note 3);4. Die Anforderungen werden erfüllt (zweitniedrigste Bewertungsstufe, Note 2);5. Die Anforderungen werden (noch) nicht erfüllt (niedrigste Bewertungsstufe, Note 1).(3) Das Gesamturteil ist gesondert verbal zu begründen.
Fortbildung, besondere dienstliche Tätigkeit
§ 8 Fortbildung, besondere dienstliche Tätigkeit(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die von der zu beurteilenden Lehrkraft wahrgenommenen dienstlichen und außerdienstlichen Fortbildungen einschließlich erworbener Leistungsnachweise und Zertifikate aufzuführen, außerdienstliche Fortbildungsmaßnahmen nur im Einvernehmen mit der Lehrkraft und bei Vorliegen eines Bezugs zu der dienstlichen Tätigkeit. Die Lehrkraft hat der Beurteilerin oder dem Beurteiler hierfür eine Auflistung der Fortbildungen sowie Leistungsnachweise und Zertifikate vorzulegen.(2) Die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte ist aufzuführen und nur auf Antrag zu beurteilen (§ 21 Absatz 1 Satz 2 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464, 468), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 520)).(3) Die Tätigkeit im Personalrat kann in der dienstlichen Beurteilung aufgeführt werden, jedoch nur im Einvernehmen mit oder auf Wunsch der zu beurteilenden Lehrkraft. Im Übrigen ist die Tätigkeit im Personalrat nicht Gegenstand der dienstlichen Beurteilung; dort erbrachte Leistungen sind nicht zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die Tätigkeit in der Schwerbehindertenvertretung. Auf §§ 8a Absatz 1, 36 Absatz 6 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1003), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), und auf § 179 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412, S. 3), wird hingewiesen.
Zuständigkeit, Beurteilungsbeitrag
§ 9 Zuständigkeit, Beurteilungsbeitrag(1) Die Beurteilerinnen und Beurteiler erstellen die Beurteilung in eigener Verantwortung; bei der Bewertung sind sie an Weisungen nicht gebunden.(2) Beurteilerin oder Beurteiler der Lehrkraft ist die oder der unmittelbare Vorgesetzte, bei den in einer öffentlichen Schule tätigen Lehrkräften die oder der unmittelbare Vorgesetzte in einer Schulleitungs- oder Schulaufsichtsfunktion. Ist die oder der Vorgesetzte weniger als sechs Monate in dieser Funktion gegenüber der Lehrkraft tätig, ist die oder der frühere unmittelbare Vorgesetzte für die Beurteilung zuständig, wenn sie oder er weiterhin in einer Schulleitungs- oder Schulaufsichtsfunktion in Schleswig-Holstein tätig ist. Ist die Beurteilerin oder der Beurteiler keinem höheren statusrechtlichen Amt zugeordnet als die zu beurteilende Lehrkraft, ist die oder der Vorgesetzte der oder des unmittelbaren Vorgesetzten für die Beurteilung zuständig. Die oberste Dienstbehörde kann auch eine andere geeignete Person bestimmen, die ein höheres statusrechtliches Amt als die zu beurteilende Lehrkraft innehat. Satz 3 gilt nicht bei Anlassbeurteilungen zur Feststellung der Bewährung in einer Probezeit gemäß § 5 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder einer Erprobungszeit.(3) Die Beurteilerin oder der Beurteiler soll einen Beurteilungsbeitrag von früheren unmittelbaren Vorgesetzten einholen, wenn innerhalb des Beurteilungszeitraumes ein Vorgesetztenwechsel stattgefunden hat und diese Vorgesetzten länger als sechs Monate Vorgesetzte der zu beurteilenden Lehrkraft waren. Ist oder war die zu beurteilende Lehrkraft für mindestens sechs Monate mit einem Teil der Arbeitszeit in einer anderen Dienststelle eingesetzt, ist ein Beurteilungsbeitrag von der oder dem dortigen Vorgesetzten anzufordern. Die Beurteilerin oder der Beurteiler kann auch von anderen Personen, die mindestens das gleiche statusrechtliche Amt wie die zu beurteilende Lehrkraft innehaben, einen Beurteilungsbeitrag anfordern, wenn dies für eine sachgerechte Beurteilung förderlich ist. Überwiegt der zeitliche Einsatz der zu beurteilenden Lehrkraft außerhalb der Stammschule, wird die oder der dortige Vorgesetzte, sofern diese oder dieser eine Schulleitungs- oder Schulaufsichtsfunktion wahrnimmt, für die Beurteilung zuständig und holt einen Beurteilungsbeitrag aus der Stammschule ein.(4) Beurteilungsbeiträge sind unter Verwendung des Beurteilungsvordrucks (Anlage zu § 5 Absatz 2) zu erstellen, müssen zu den Einzelmerkmalen Stellung beziehen und schließen ebenfalls mit einem Gesamturteil ab. Bei Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Schuldienstes können dabei nicht beobachtbare Einzelmerkmale unberücksichtigt bleiben. Beurteilungsbeiträge werden Anlage der Beurteilung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.