LehrBG · Schleswig-Holstein

Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein (LehrBG) Vom 15. Juli 2014

Ausfertigungsdatum:
15.07.2014
Fundstelle:
GVOBl. 2014, 134
89 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 15

Studium für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen

§ 15 Studium für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen(1) Das Studium zur Vorbereitung auf das Lehramt an Gemeinschaftsschulen umfasst die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Anteile, die für eine Unterrichtstätigkeit in der Sekundarstufe I erforderlich sind.(2) An der Europa-Universität Flensburg können mit Zustimmung des für Bildung und des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums Studiengänge zur Vorbereitung auf das Lehramt an Gemeinschaftsschulen eingerichtet werden, die in einem Fach die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Anteile umfassen, die für eine Unterrichtstätigkeit in der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II erforderlich sind.

§ 20a

Modellversuche

§ 20a ModellversucheZur Weiterentwicklung der Lehrkräftebildung in der ersten Phase wird das für Wissenschaft zuständige Ministerium in Abstimmung mit dem für Bildung zuständigen Ministerium ermächtigt, versuchsweise andere, von diesem Gesetz abweichende Inhalte und Formen der Lehrkräftebildung zu genehmigen.

§ 13

Praxisbezug des Studiums

§ 13 Praxisbezug des Studiums(1) In Bachelor- und in Masterstudiengängen sind zur Erkundung des Berufsfelds Schule Praktika zu absolvieren. Im Bachelorstudiengang ist durch ein frühzeitiges Praktikum und eine entsprechende Beratung zu klären, ob die Eignung für den Beruf als Lehrkraft gegeben ist. In Masterstudiengängen, die auf die Lehrämter nach § 3 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 vorbereiten, ist ein Praxissemester verpflichtend. Davon ausgenommen sind Masterstudiengänge für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, die auf einem Bachelorstudiengang einer Fachhochschule aufbauen. (2) Die Praktika werden von der Hochschule verantwortet. Sie werden von den Hochschulen in Kooperation mit den Schulen, das Praxissemester in Kooperation mit den Schulen und dem IQSH durchgeführt. Die Hochschule bietet begleitende Module an. (3) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann für Studierende im Praxissemester nach Absatz 1 Satz 3 eine Fahrtkostenerstattung durch Verordnung regeln.

§ 13

Praxisbezug des Studiums

§ 13 Praxisbezug des Studiums(1) In Bachelor- und in Masterstudiengängen sind zur Erkundung des Berufsfelds Schule Praktika zu absolvieren. Im Bachelorstudiengang ist durch ein frühzeitiges Praktikum und eine entsprechende Beratung zu klären, ob die Eignung für den Beruf als Lehrkraft gegeben ist. In Masterstudiengängen, die auf die Lehrämter nach § 3 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 vorbereiten, ist ein Praxissemester verpflichtend. Davon ausgenommen sind Masterstudiengänge für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, die auf einem Bachelorstudiengang einer Fachhochschule aufbauen.(2) Die Praktika werden von der Hochschule verantwortet. Sie werden von den Hochschulen in Kooperation mit den Schulen, das Praxissemester in Kooperation mit den Schulen und dem IQSH durchgeführt. Die Hochschule bietet begleitende Module an.(3) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann für Studierende im Praxissemester nach Absatz 1 Satz 3 eine Fahrtkostenerstattung durch Verordnung regeln.

§ 3

Lehrämter und Lehramtsbefähigungen

§ 3 Lehrämter und Lehramtsbefähigungen(1) Es gibt folgende Lehrämter:1. das Lehramt an Grundschulen,2. das Lehramt an Gemeinschaftsschulen,3. das Lehramt an Gymnasien,4. das Lehramt für Sonderpädagogik,5. das Lehramt an berufsbildenden Schulen,6. das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen.(2) Die Befähigung zu einem Lehramt wird durch den Nachweis eines lehramtsbezogenen Hochschulabschlusses sowie das Bestehen einer den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt erworben. Abweichend von Satz 1 ist für den Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen der Nachweis eines lehramtsbezogenen Hochschulabschlusses nicht erforderlich.(3) Die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen berechtigt zum Unterricht an allgemein bildenden Schulen in der Primarstufe.(4) Die Befähigung zum Lehramt an Gemeinschaftsschulen berechtigt zum Unterricht in der Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen. Verfügen Lehrkräfte mit der Befähigung zu einem Lehramt an Gemeinschaftsschulen über ein studiertes Fach der Sekundarstufe II, sind sie in diesem Fach zum Unterricht in der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II berechtigt und können an Gemeinschaftsschulen und Gymnasien eingesetzt werden. Bei besonderem Bedarf können Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Gemeinschaftsschulen auch in geeigneten Bildungsgängen anderer Schularten eingesetzt werden.(5) Die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien berechtigt zum Unterricht in der Sekundarstufe I und II an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien können in den studierten Fächern an berufsbildenden Schulen in einem geeigneten Bildungsgang eingesetzt werden.(6) Die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik berechtigt zum Unterricht an allgemein bildenden und an berufsbildenden Schulen sowie an Förderzentren entsprechend der fachlichen und sonderpädagogischen Kompetenzen.(7) Die Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen berechtigt zum Unterricht an berufsbildenden Schulen. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen können in dem studierten Fach an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen eingesetzt werden.(8) Die Befähigung zum Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen berechtigt zum Unterricht in den jeweiligen fachpraktischen Unterrichtsfächern an berufsbildenden Schulen.

§ 8

Zugang zum Schuldienst in besonderen Fällen

§ 8 Zugang zum Schuldienst in besonderen Fällen(1) Soweit keine ausreichende Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Fach oder eine Fachrichtung vorhanden ist und ein dringender Bedarf besteht, können Absolventinnen und Absolventen, die in diesem Fach oder dieser Fachrichtung einen Masterstudiengang einer Hochschule oder einen Diplom- oder Magisterstudiengang einer Universität oder gleichgestellten Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben und eine mehrjährige praktische Berufserfahrung nachweisen, im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in den Schuldienst eingestellt und berufsbegleitend für die Übernahme eines Lehramts qualifiziert werden.(2) Darüber hinaus können auch Absolventinnen und Absolventen mit einem Bachelorabschluss einer Hochschule oder Diplomabschluss einer Fachhochschule für die Übernahme eines Lehramtes qualifiziert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

§ 9

Studienorte, Kooperationen und Geltung des Hochschulgesetzes

§ 9 Studienorte, Kooperationen und Geltung des Hochschulgesetzes(1) Das Studium zur Vorbereitung auf ein Lehramt findet an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, der Europa-Universität Flensburg, der Musikhochschule Lübeck sowie an der Muthesius Kunsthochschule oder in Kooperation zwischen Hochschulen statt. Das Studium zur Vorbereitung auf ein Lehramt an beruflichen Schulen kann von den Universitäten in Kooperation mit Fachhochschulen oder aufbauend auf einem Bachelorstudiengang an Fachhochschulen angeboten werden.(2) Für das Studium zur Vorbereitung auf ein Lehramt gelten die folgenden Vorschriften. Das Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), bleibt unberührt.

§ 16

Studium für das Lehramt an Gymnasien

§ 16 Studium für das Lehramt an GymnasienDas Studium zur Vorbereitung auf das Lehramt an Gymnasien umfasst die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Anteile, die für eine Unterrichtstätigkeit in der Sekundarstufe I und II erforderlich sind.

§ 17

Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik

§ 17 Studium für das Lehramt für SonderpädagogikAbweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 umfassen Studiengänge (Bachelor und Master), die auf das Lehramt für Sonderpädagogik vorbereiten, ein allgemein bildendes Fach, Bildungswissenschaften und Sonderpädagogik. Das Studium soll zudem zwei sonderpädagogische Fachrichtungen umfassen. Das Studienangebot ist so auszugestalten, dass Lehrkräfte für Sonderpädagogik in dem allgemein bildenden Fach für alle Schularten und Schulstufen ausgebildet werden können. Die Studierenden spezialisieren sich auf bestimmte Schularten oder Schulstufen.

§ 18

Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

§ 18 Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen(1) Abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 umfassen Studiengänge (Bachelor und Master), die auf das Lehramt an berufsbildenden Schulen vorbereiten, ein allgemein bildendes Fach, eine berufliche Fachrichtung und Bildungswissenschaften. Mit Zustimmung des für Bildung und des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums können Studiengänge abweichend von Satz 1 zwei berufliche Fachrichtungen und Bildungswissenschaften umfassen. Der Masterstudiengang kann auf einem Bachelorstudiengang einer Fachhochschule aufbauen.(2) Die Hochschulen können Modelle erproben, bei denen Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch eine vorherige oder parallele Ausbildung an einer Fachschule oder durch die berufliche Praxis erworben wurden, auf den Bachelorstudiengang angerechnet werden.

§ 19

Akkreditierung

§ 19 AkkreditierungBei der Programmakkreditierung lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge gehört dem Gutachtergremium der von der Hochschule beauftragten Akkreditierungsagentur eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Bildung zuständigen Ministeriums an; er oder sie tritt an die Stelle der Vertreterin oder des Vertreters der beruflichen Praxis. In den Fächern Evangelische oder Katholische Religion tritt zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter der örtlich zuständigen Landeskirche oder Diözese hinzu. Der Prüfbericht der Akkreditierungsagentur über die Einhaltung der formalen Kriterien sowie die Abgabe des Gutachtens zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien an den Akkreditierungsrat bedürfen der Zustimmung der in Satz 1 und 2 genannten Personen. Sofern eine systemakkreditierte Hochschule lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge auf der Grundlage ihres Qualitätsmanagementsystems bewertet, gelten die Mitwirkungsrechte nach Satz 1 und 2 sowie das Zustimmungserfordernis zu dem Gutachten zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien entsprechend.

§ 20

Hochschulinterne institutionelle Zuordnung der Lehrkräftebildung

§ 20 Hochschulinterne institutionelle Zuordnung der LehrkräftebildungDie für das Lehramt ausbildenden Universitäten bilden nach § 34 HSG zentrale Einrichtungen für die Lehrkräftebildung. Sie entwickeln die Module in den Bildungswissenschaften und im Bereich der schulpraktischen Studien und fördern die Zusammenarbeit in der Bildungsforschung. Sie wirken an Ausschreibungen von Professuren mit, die an der Lehre in den lehramtsbezogenen Studiengängen beteiligt sind. Sofern sie nicht in der Berufungskommission vertreten sind, ist ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.

§ 21

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 21 Ziel des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die während des Hochschulstudiums erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in engem Bezug zum erteilten Unterricht zu erweitern und zu vertiefen.

§ 22

Rechtsstellung

§ 22 RechtsstellungSoweit nicht beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen, wird der Vorbereitungsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Aus besonderen Gründen kann auf Antrag der Vorbereitungsdienst im Beschäftigungsverhältnis abgeleistet werden.

§ 23

Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 23 Dauer des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Regelungen zur Verkürzung oder Verlängerung bleiben unberührt. Die Mindestdauer für den Vorbereitungsdienst beträgt ein Jahr.

§ 24

Bildungsvoraussetzungen

§ 24 Bildungsvoraussetzungen(1) Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erfüllt, wer das für das betreffende Lehramt vorgesehene Studium mit einem auf dieses Lehramt bezogenen Mastergrad, einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung abgeschlossen hat. Bewerberinnen und Bewerber für berufsbildende Schulen müssen außerdem eine mindestens einjährige förderliche berufspraktische Tätigkeit nachweisen.(2) Soweit keine ausreichende Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Fach oder eine Fachrichtung vorhanden ist und ein dringender Bedarf besteht, können Absolventinnen und Absolventen, die in diesem Fach oder dieser Fachrichtung einen Masterstudiengang oder einen Diplom- oder Magisterstudiengang einer Universität oder gleichgestellten Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden. Für Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen wird ein erfolgreicher Masterabschluss vorausgesetzt. Bewerberinnen und Bewerber für berufsbildende Schulen müssen außerdem eine mindestens einjährige förderliche berufspraktische Tätigkeit nachweisen.(3) In den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand sowie die erforderliche fachliche Vorbildung vorweist.

§ 25

Ausbildung

§ 25 Ausbildung(1) Die Ausbildung ist an Ausbildungsstandards ausgerichtet, die durch das IQSH mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums festgelegt werden. Die Ausbildung umfasst auch Veranstaltungen zu den Themenbereichen Umgang mit Heterogenität und Inklusion sowie Grundlagen der Förderdiagnostik, durchgängige Sprachbildung und Vermittlung von Medienkompetenz.(2) Die Lehrkräfte werden in den Fächern und/oder Fachrichtungen ausgebildet, in denen sie die Bildungsvoraussetzungen erworben haben. Abweichend von Satz 1 kann eine Ausbildung auch in anderen Fächern oder Fachrichtungen erfolgen, wenn die Inhalte des Studiengangs die Nähe zu einem Unterrichtsfach des jeweiligen Lehramtes an öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein aufweisen.(3) Die Ausbildung der Lehrkräfte erfolgt durch die Schule und das IQSH.

§ 26

Ausbildung durch die Schule

§ 26 Ausbildung durch die Schule(1) Die Schule hat die Aufgabe, die Lehrkräfte in der schulischen Arbeit unter Berücksichtigung der Ausbildungsstandards anzuleiten, zu beraten und zu unterstützen. Näheres regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter in einem Ausbildungskonzept.(2) Die Schule gestaltet die schulische Ausbildung. Sie regelt den unterrichtlichen Einsatz der Lehrkräfte und teilt sie den ausbildenden Lehrkräften zu. Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst der Lehrkräfte für Sonderpädagogik erfolgt in Kooperation mit den Förderzentren.(3) Die Ausbildung durch die Schule gliedert sich in1. Hospitationen und Unterricht unter Anleitung sowie2. eigenverantwortlichen Unterricht und die Wahrnehmung weiterer schulischer Aufgaben.

§ 27

Ausbildung durch das IQSH

§ 27 Ausbildung durch das IQSH(1) Die Ausbildung durch das IQSH basiert auf den Ausbildungsstandards und den Ausbildungscurricula für die Fächer, die Fachrichtungen und die Pädagogik. Die Ausbildung der Lehrkräfte für das Lehramt für Sonderpädagogik erfolgt unter Beteiligung von Lehrkräften des gleichen Lehramtes oder des Lehramtes an Sonderschulen.(2) Die Ausbildung durch das IQSH gliedert sich in1. Veranstaltungen in den Fächern und/oder Fachrichtungen,2. Veranstaltungen in Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht und3. Unterrichtsbesuche mit Beratungen.Neben den in § 25 Absatz 1 genannten Themen können weitere Veranstaltungen mit besonderen Themenschwerpunkten Bestandteil der Ausbildung sein.

§ 28

Ziel der Staatsprüfung

§ 28 Ziel der StaatsprüfungDie Ausbildung schließt mit einer Staatsprüfung ab. In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob die Lehrkraft in Bezug auf das jeweilige Lehramt die pädagogischen und fachlichen Aufgaben entsprechend den Ausbildungsstandards erfüllt.

§ 29

Durchführung der Staatsprüfung

§ 29 Durchführung der Staatsprüfung(1) Die Staatsprüfung wird durch das für Bildung zuständige Ministerium verantwortet. Die Organisation und die Durchführung werden auf das IQSH übertragen.(2) Die Staatsprüfung besteht aus zwei Unterrichtsstunden sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen.

§ 30

Ziele der Fort- und Weiterbildung

§ 30 Ziele der Fort- und Weiterbildung(1) Die Fortbildung der Lehrkräfte dient der Erhaltung, Aktualisierung und Erweiterung der in der Vorbildung und Ausbildung sowie der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Ziel der Fortbildung ist es insbesondere, die Qualifikationen der Lehrkräfte den sich verändernden Rahmenbedingungen und Anforderungen der Schulpraxis anzupassen.(2) Die Weiterbildung der Lehrkräfte dient dem Erwerb einer Genehmigung für die Erteilung von Unterricht in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung, die auf Schularten oder Schulstufen begrenzt sein kann (Unterrichtsgenehmigung).(3) Das Nähere regelt das zuständige Ministerium durch Verordnung.

§ 31

Fortbildungsplanung

§ 31 FortbildungsplanungDie Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortet die Fortbildungsplanung unter Berücksichtigung der Entwicklungsschwerpunkte der Schule wie auch der individuellen Fortbildungsbedarfe der einzelnen Lehrkräfte.

§ 32

Fortbildungspflicht und Fortbildungsnachweis

§ 32 Fortbildungspflicht und Fortbildungsnachweis(1) Die Lehrkräfte sind verpflichtet sich fortzubilden, damit sie den Anforderungen von Schule und Unterricht gewachsen bleiben.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann bei besonderem Bedarf die Teilnahme einer Lehrkraft an einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme anordnen.(3) Die Lehrkräfte dokumentieren die von ihnen wahrgenommene Fort- und Weiterbildung. Die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen wird durch eine Bescheinigung nachgewiesen, die mindestens Inhalte und Zeitumfang der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen enthält.

§ 33

Personenbezogene Daten

§ 33 Personenbezogene DatenDas für Bildung zuständige Ministerium und das IQSH dürfen personenbezogene Daten von Studierenden und Lehrkräften nur verarbeiten, soweit es zur Durchführung der Lehrkräftebildung sowie der Abnahme von Prüfungen erforderlich ist.

§ 34

Übergangsbestimmungen

§ 34Übergangsbestimmungen(1) Die Befähigungen zu einem Lehramt, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben wurden, bleiben unberührt.(2) Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Grund- und Hauptschulen können an Grundschulen und in der Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen eingesetzt werden. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Grund- und Hauptschulen können bei besonderem Bedarf auch in geeigneten Bildungsgängen anderer Schularten eingesetzt werden.(3) Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Realschulen können in der Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen eingesetzt werden. Sie können bei besonderem Bedarf auch in geeigneten Bildungsgängen anderer Schularten eingesetzt werden.(4) Für Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die für die Lehrkräfte an Gemeinschaftsschulen geltenden Bestimmungen.(5) Für Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Sekundarschullehramt) gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die für die Lehrkräfte an Gymnasien geltenden Bestimmungen.

§ 35

Inkrafttreten

§ 35 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft.

§ 29

Durchführung der Staatsprüfung

§ 29 Durchführung der Staatsprüfung(1) Die Staatsprüfung wird durch das für Bildung zuständige Ministerium verantwortet. Die Organisation und die Durchführung werden auf das IQSH übertragen.(2) Stehen in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen keine Lerngruppen in den Schulen für die Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zur Verfügung oder ist in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen eine reguläre Prüfung aus anderen Gründen nicht möglich, sind mit Zustimmung der nach Absatz 1 zuständigen obersten Landesbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen zur Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zulässig. Dabei können insbesondere1. der eigenverantwortliche Unterricht reduziert werden,2. ein abweichender Ausbildungsort bestimmt werden,3. Inhalt, Ablauf und Fristen für die Hausarbeit und für Zertifikatskurse verändert werden,4. abweichende Regelungen für zur Prüfung vorzulegende Unterlagen getroffen werden und5. unterrichtsbezogene Prüfungsteile durch Prüfungsteile ohne unmittelbaren Unterrichtsbezug ersetzt, in die Benotung für die Prüfung einbezogen und in den Zeugnissen ausgewiesen werden.

§ 11

Studienstruktur

§ 11 Studienstruktur(1) Das Studium, in dem die Voraussetzungen für ein Lehramt erworben werden, gliedert sich in einen dreijährigen Bachelorstudiengang sowie einen zweijährigen Masterstudiengang. In Fächerverbindungen mit Kunst oder Musik kann der Bachelorstudiengang vier Jahre umfassen, wenn dies aus studienorganisatorischen Gründen erforderlich ist.(2) Die Bachelorstudiengänge enthalten auf das Berufsfeld Schule vorbereitende Module und sind gleichzeitig so anzulegen, dass sie auch für Berufsfelder außerhalb von Schule befähigen. In Fächern oder Fachrichtungen, in denen ein dringender Bedarf besteht, sind mit Zustimmung des für Bildung und des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums auch Bachelorstudiengänge zulässig, die ausschließlich auf das Berufsfeld Schule oder ausschließlich auf Berufsfelder außerhalb von Schule vorbereiten. Soll das Studienangebot zu einem Lehramt an berufsbildenden Schulen führen, ist darüber hinaus das Benehmen mit der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde erforderlich.(3) Die Masterstudiengänge sind lehramtsbezogen auszugestalten. Mit dem Masterabschluss wird die Zugangsberechtigung zum Vorbereitungsdienst erworben.

§ 13

Praxisbezug des Studiums

§ 13 Praxisbezug des Studiums(1) In Bachelor- und in Masterstudiengängen sind zur Erkundung des Berufsfelds Schule Praktika zu absolvieren. Im Bachelorstudiengang ist durch ein frühzeitiges Praktikum und eine entsprechende Beratung zu klären, ob die Eignung für den Beruf als Lehrkraft gegeben ist. In Masterstudiengängen, die auf die Lehrämter nach § 3 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 vorbereiten, ist ein Praxissemester verpflichtend. Davon ausgenommen sind Masterstudiengänge für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, die auf einem Bachelorstudiengang einer Fachhochschule aufbauen, sowie Ausbildungsgänge nach § 4 Absatz 2.(2) Die Praktika werden von der Hochschule verantwortet. Sie werden von den Hochschulen in Kooperation mit den Schulen, das Praxissemester in Kooperation mit den Schulen und dem IQSH oder in Kooperation mit den Schulen und dem SHIBB durchgeführt. Die Hochschule bietet begleitende Module an.(3) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann für Studierende im Praxissemester nach Absatz 1 Satz 3 eine Fahrtkostenerstattung durch Verordnung regeln.

§ 18

Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

§ 18 Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen(1) Abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 umfassen Studiengänge (Bachelor und Master), die auf das Lehramt an berufsbildenden Schulen vorbereiten, ein allgemein bildendes Fach, eine berufliche Fachrichtung und Bildungswissenschaften. Mit Zustimmung des für Bildung und des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums und im Benehmen mit der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde können Studiengänge abweichend von Satz 1 zwei berufliche Fachrichtungen und Bildungswissenschaften oder eine berufliche Fachrichtung, eine sonderpädagogische Fachrichtung und Bildungswissenschaften umfassen. Der Masterstudiengang kann auf einem Bachelorstudiengang einer Fachhochschule aufbauen.(2) Die Hochschulen können Modelle erproben, bei denen Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch eine vorherige oder parallele Ausbildung an einer Fachschule oder durch die berufliche Praxis erworben wurden, auf den Bachelorstudiengang angerechnet werden.

§ 24

Bildungsvoraussetzungen

§ 24 Bildungsvoraussetzungen(1) Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erfüllt, wer das für das betreffende Lehramt vorgesehene Studium mit einem auf dieses Lehramt bezogenen Mastergrad, einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung abgeschlossen hat. Bewerberinnen und Bewerber für berufsbildende Schulen müssen außerdem eine mindestens einjährige förderliche berufspraktische Tätigkeit nachweisen.(2) Soweit keine ausreichende Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Fach oder eine Fachrichtung vorhanden ist und ein dringender Bedarf besteht, können Absolventinnen und Absolventen, die in diesem Fach oder dieser Fachrichtung einen Masterstudiengang oder einen Diplom- oder Magisterstudiengang einer Universität oder gleichgestellten Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden (Quereinstieg). Für Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen wird ein erfolgreicher Masterabschluss vorausgesetzt. Bewerberinnen und Bewerber für berufsbildende Schulen müssen außerdem eine mindestens einjährige förderliche berufspraktische Tätigkeit nachweisen.(3) In den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand sowie die erforderliche fachliche Vorbildung vorweist.

§ 25

Ausbildung

§ 25 Ausbildung(1) Die Ausbildung ist an Ausbildungsstandards ausgerichtet, die1. für die Lehrämter nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 durch das IQSH mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums und2. für die Lehrämter nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 7 durch das SHIBB mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums und im Benehmen mit der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehördefestgelegt werden. Die Ausbildung umfasst auch Veranstaltungen zu den Themenbereichen Umgang mit Heterogenität und Inklusion sowie Grundlagen der Förderdiagnostik, durchgängige Sprachbildung und Vermittlung von Medienkompetenz.(2) Die Lehrkräfte werden in den Fächern und/oder Fachrichtungen ausgebildet, in denen sie die Bildungsvoraussetzungen erworben haben. Abweichend von Satz 1 kann eine Ausbildung auch in anderen Fächern oder Fachrichtungen erfolgen, wenn die Inhalte des Studiengangs die Nähe zu einem Unterrichtsfach des jeweiligen Lehramtes an öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein aufweisen.(3) Die Ausbildung der Lehrkräfte erfolgt im Rahmen der Zuständigkeit nach § 5 Absatz 4 Satz 1 durch die Schule und das IQSH oder durch die Schule und das SHIBB.

§ 27

Ausbildung durch das IQSH und durch das SHIBB

§ 27 Ausbildung durch das IQSH und durch das SHIBB(1) Die Ausbildung durch das IQSH und durch das SHIBB basiert auf den Ausbildungsstandards und den Ausbildungscurricula für die Fächer, die Fachrichtungen und die Pädagogik. Die Ausbildung der Lehrkräfte für das Lehramt für Sonderpädagogik erfolgt unter Beteiligung von Lehrkräften des gleichen Lehramtes oder des Lehramtes an Sonderschulen.(2) Die Ausbildung durch das IQSH und durch das SHIBB gliedert sich in1. Veranstaltungen in den Fächern und/oder Fachrichtungen,2. Veranstaltungen in Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht und3. Unterrichtsbesuche mit Beratungen.Neben den in § 25 Absatz 1 genannten Themen können weitere Veranstaltungen mit besonderen Themenschwerpunkten Bestandteil der Ausbildung sein.

§ 29

Durchführung der Staatsprüfung

§ 29 Durchführung der Staatsprüfung(1) Für die Lehrämter nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird die Staatsprüfung durch das für Bildung zuständige Ministerium verantwortet. Die Organisation und die Durchführung werden auf das IQSH übertragen. Für die Lehrämter nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 7 wird die Staatsprüfung durch die dem SHIBB übergeordnete oberste Landesbehörde verantwortet. Die Organisation und die Durchführung werden auf das SHIBB übertragen.(2) Stehen in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen keine Lerngruppen in den Schulen für die Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zur Verfügung oder ist in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen eine reguläre Prüfung aus anderen Gründen nicht möglich, sind mit Zustimmung der nach Absatz 1 zuständigen obersten Landesbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen zur Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zulässig. Dabei können insbesondere1. der eigenverantwortliche Unterricht reduziert werden,2. ein abweichender Ausbildungsort bestimmt werden,3. Inhalt, Ablauf und Fristen für die Hausarbeit und für Zertifikatskurse verändert werden,4. abweichende Regelungen für zur Prüfung vorzulegende Unterlagen getroffen werden und5. unterrichtsbezogene Prüfungsteile durch Prüfungsteile ohne unmittelbaren Unterrichtsbezug ersetzt, in die Benotung für die Prüfung einbezogen und in den Zeugnissen ausgewiesen werden.

§ 3

Lehrämter und Lehramtsbefähigungen

§ 3 Lehrämter und Lehramtsbefähigungen(1) Es gibt folgende Lehrämter:1. das Lehramt an Grundschulen,2. das Lehramt an Gemeinschaftsschulen,3. das Lehramt an Gymnasien,4. das Lehramt für Sonderpädagogik,5. das Lehramt an berufsbildenden Schulen,6. das Lehramt Direkteinstieg an berufsbildenden Schulen,7. das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen.(2) Die Befähigung zu einem Lehramt wird durch den Nachweis eines lehramtsbezogenen Hochschulabschlusses sowie das Bestehen einer den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt erworben. Abweichend von Satz 1 ist für den Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen der Nachweis eines lehramtsbezogenen Hochschulabschlusses nicht erforderlich.(3) Die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen berechtigt zum Unterricht an allgemein bildenden Schulen in der Primarstufe.(4) Die Befähigung zum Lehramt an Gemeinschaftsschulen berechtigt zum Unterricht in der Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen. Verfügen Lehrkräfte mit der Befähigung zu einem Lehramt an Gemeinschaftsschulen über ein studiertes Fach der Sekundarstufe II, sind sie in diesem Fach zum Unterricht in der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II berechtigt und können an Gemeinschaftsschulen und Gymnasien eingesetzt werden. Bei besonderem Bedarf können Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Gemeinschaftsschulen auch in geeigneten Bildungsgängen anderer Schularten eingesetzt werden.(5) Die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien berechtigt zum Unterricht in der Sekundarstufe I und II an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien können in den studierten Fächern an berufsbildenden Schulen in einem geeigneten Bildungsgang eingesetzt werden.(6) Die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik berechtigt zum Unterricht an allgemein bildenden und an berufsbildenden Schulen sowie an Förderzentren entsprechend der fachlichen und sonderpädagogischen Kompetenzen.(7) Die Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen berechtigt zum Unterricht an berufsbildenden Schulen. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen können in dem studierten Fach an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen eingesetzt werden.(8) Die Befähigung zum Lehramt Direkteinstieg an berufsbildenden Schulen berechtigt zum Unterricht bis zur Fachhochschulreife an berufsbildenden Schulen.(9) Die Befähigung zum Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen berechtigt zum Unterricht in den jeweiligen fachpraktischen Unterrichtsfächern an berufsbildenden Schulen.

§ 30

Ziele der Fort- und Weiterbildung

§ 30 Ziele der Fort- und Weiterbildung(1) Die Fortbildung der Lehrkräfte dient der Erhaltung, Aktualisierung und Erweiterung der in der Vorbildung und Ausbildung sowie der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Ziel der Fortbildung ist es insbesondere, die Qualifikationen der Lehrkräfte den sich verändernden Rahmenbedingungen und Anforderungen der Schulpraxis anzupassen.(2) Die Weiterbildung der Lehrkräfte dient dem Erwerb einer Genehmigung für die Erteilung von Unterricht in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung, die auf Schularten oder Schulstufen begrenzt sein kann (Unterrichtsgenehmigung).(3) Das Nähere regelt das für Bildung zuständige Ministerium im Benehmen mit der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde durch Verordnung.

§ 33

Personenbezogene Daten

§ 33 Personenbezogene DatenDas für Bildung zuständige Ministerium und das IQSH sowie die dem SHIBB übergeordnete oberste Landesbehörde und das SHIBB dürfen personenbezogene Daten von Studierenden und Lehrkräften nur verarbeiten, soweit es zur Durchführung der Lehrkräftebildung sowie der Abnahme von Prüfungen erforderlich ist.

§ 34

Übergangsbestimmungen

§ 34Übergangsbestimmungen(1) Die Befähigungen zu einem Lehramt, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben wurden, bleiben unberührt.(2) Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Grund- und Hauptschulen können an Grundschulen und in der Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen eingesetzt werden. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Grund- und Hauptschulen können bei besonderem Bedarf auch in geeigneten Bildungsgängen anderer Schularten eingesetzt werden.(3) Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Realschulen können in der Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen eingesetzt werden. Sie können bei besonderem Bedarf auch in geeigneten Bildungsgängen anderer Schularten eingesetzt werden.(4) Für Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die für die Lehrkräfte an Gemeinschaftsschulen geltenden Bestimmungen.(5) Für Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Sekundarschullehramt) gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die für die Lehrkräfte an Gymnasien geltenden Bestimmungen.(6) Die §§ 5, 6 Satz 1, §§ 7, 13 Absatz 2, §§ 25, 27, 29 und § 33 finden in ihrer am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung bis zu dem Zeitpunkt Anwendung, an dem das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) rechtswirksam errichtet worden ist. Die Anhörung der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde nach § 8 Absatz 5 Satz 2 und das Benehmen mit der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde nach § 4 Absatz 2 Satz 3, § 11 Absatz 2 Satz 3, § 18 Absatz 1 Satz 2 und § 30 Absatz 3 sind erst ab dem Zeitpunkt erforderlich, an dem das SHIBB rechtswirksam errichtet worden ist.

§ 4

Phasen der Lehrkräftebildung

§ 4 Phasen der Lehrkräftebildung(1) Die Lehrkräftebildung umfasst das lehramtsbezogene Studium an einer Hochschule (erste Phase), den Vorbereitungsdienst (zweite Phase) sowie die Fort- und Weiterbildung (dritte Phase). Die Phasen der Lehrkräftebildung sind aufeinander bezogen. Studium und Vorbereitungsdienst sind mit dem Ziel wissenschaftlich fundierter und praxisorientierter Berufsausbildung aufeinander abzustimmen.(2) Sofern ein dringender Bedarf an Bewerberinnen oder Bewerbern für ein Lehramt, ein Fach oder eine Fachrichtung besteht, können Studium und Vorbereitungsdienst in einem Ausbildungsgang zeitlich verschränkt angeboten werden. Das Angebot bedarf der Zustimmung des für Bildung und des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums. Soll das Angebot zu einem Lehramt an berufsbildenden Schulen führen, ist darüber hinaus das Benehmen mit der dem Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) übergeordneten obersten Landesbehörde erforderlich. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

§ 5

Einrichtungen der Lehrkräftebildung

§ 5 Einrichtungen der Lehrkräftebildung(1) Die Lehrkräftebildung wird an folgenden Einrichtungen durchgeführt:1. Den Hochschulen,2. dem Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH),3. dem Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) und4. den Schulen.Die Einrichtungen der Lehrkräftebildung arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Sie organisieren die Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.(2) An der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte für den Religionsunterricht wirken die Kirchen aufgrund der staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen mit.(3) Die Hochschulen sind verantwortlich für das lehramtsbezogene Studium. Darüber hinaus können sie Fort- und Weiterbildung für Lehrkräfte anbieten.(4) Für die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes, der Qualifizierung nach § 8 und der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte sind zuständig1. das IQSH für die Lehrämter nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und2. das SHIBB für die Lehrämter nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 bis 7.Das IQSH und das SHIBB unterstützen die Hochschulen bei der Umsetzung schulpraktischer Studienanteile.(5) Die Schulen wirken an der Lehrkräftebildung als Praktikumsschulen im Studium, als Ausbildungsschulen im Vorbereitungsdienst und als berufsbezogener Lernort in der Fort- und Weiterbildung mit.

§ 6

Überprüfung der institutionellen Leistungen

§ 6 Überprüfung der institutionellen LeistungenDas IQSH und das SHIBB haben die Aufgabe, Qualität und Erfolg ihrer Arbeit in der Lehrkräftebildung regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluation). Die Studierenden, die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Qualifizierung nach § 8 und an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sind hierbei zu beteiligen. Personenbezogene Daten werden nicht erhoben.

§ 7

Koordinierung der Lehrkräftebildung

§ 7 Koordinierung der LehrkräftebildungDie Hochschulen, das IQSH, das SHIBB und Vertretungen der Schulen sowie der Lehramtsstudierenden bilden unter Einbeziehung des Leibniz-Instituts für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik (IPN), des für Bildung zuständigen Ministeriums, des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums und der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde ein Gremium zur Beratung für Lehrkräftebildung. Es hat die Aufgabe der gemeinsamen Beratung, Koordinierung und Bewertung von Fragen der Lehrkräftebildung.

§ 8

Zugang zum Schuldienst in besonderen Fällen

§ 8 Zugang zum Schuldienst in besonderen Fällen(1) Soweit keine ausreichende Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Fach oder eine Fachrichtung vorhanden ist und ein dringender Bedarf besteht, können Absolventinnen und Absolventen, die in diesem Fach oder dieser Fachrichtung einen nicht auf das Lehramt ausgerichteten Masterstudiengang einer Hochschule oder einen Diplom- oder Magisterstudiengang einer Universität oder gleichgestellten Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben und eine mehrjährige praktische Berufserfahrung nachweisen, im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in den Schuldienst eingestellt und berufsbegleitend für die Übernahme eines Lehramts qualifiziert werden (Seiteneinstieg).(2) Darüber hinaus können auch Absolventinnen und Absolventen mit einem nicht auf das Lehramt ausgerichteten Bachelorabschluss einer Hochschule oder Diplomabschluss einer Fachhochschule für die Übernahme eines Lehramtes qualifiziert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind (Direkteinstieg).(3) Die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 finden keine Anwendung.(4) Die berufsbegleitenden Qualifizierungen nach den Absätzen 1 und 2 schließen mit einer Prüfung ab.(5) Näheres zur Ausgestaltung der Qualifizierung und Prüfung regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung. Die dem SHIBB übergeordnete oberste Landesbehörde ist vorab anzuhören.

§ 9

Studienorte, Kooperationen und Geltung des Hochschulgesetzes

§ 9 Studienorte, Kooperationen und Geltung des Hochschulgesetzes(1) Das Studium zur Vorbereitung auf ein Lehramt findet an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, der Europa-Universität Flensburg, der Musikhochschule Lübeck sowie an der Muthesius Kunsthochschule oder in Kooperation zwischen Hochschulen statt. Das Studium zur Vorbereitung auf ein Lehramt an beruflichen Schulen kann von den Universitäten in Kooperation mit Fachhochschulen oder aufbauend auf einem Bachelorstudiengang an Fachhochschulen angeboten werden.(2) Für das Studium zur Vorbereitung auf ein Lehramt gelten die folgenden Vorschriften. Das Hochschulgesetz (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), bleibt unberührt.

§ 7

(aufgehoben)

§ 7 (aufgehoben)

§ 13

Praxisbezug des Studiums

§ 13 Praxisbezug des Studiums(1) In Bachelor- und in Masterstudiengängen sind zur Erkundung des Berufsfelds Schule Praktika zu absolvieren. Im Bachelorstudiengang ist durch ein frühzeitiges Praktikum und eine entsprechende Beratung zu klären, ob die Eignung für den Beruf als Lehrkraft gegeben ist. In Masterstudiengängen, die auf die Lehrämter nach § 3 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 vorbereiten, ist ein Praxissemester verpflichtend. Davon ausgenommen sind Masterstudiengänge für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, die auf einem Bachelorstudiengang einer Fachhochschule aufbauen, sowie Ausbildungsgänge nach § 4 Absatz 2.(2) Die Praktika werden von der Hochschule verantwortet. Sie werden von den Hochschulen in Kooperation mit den Schulen, das Praxissemester in Kooperation mit den Schulen und dem IQSH oder in Kooperation mit den Schulen und dem SHIBB durchgeführt. Die Hochschule bietet begleitende Module an.(3) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann für Studierende im Praxissemester nach Absatz 1 Satz 3 eine Fahrtkosten- und Übernachtungskostenerstattung durch Verordnung regeln.

§ 11

Studienstruktur

§ 11 Studienstruktur(1) Das Studium, in dem die Voraussetzungen für ein Lehramt erworben werden, gliedert sich in einen dreijährigen Bachelorstudiengang sowie einen zweijährigen Masterstudiengang. In Fächerverbindungen mit Kunst oder Musik kann der Bachelorstudiengang vier Jahre umfassen, wenn dies aus studienorganisatorischen Gründen erforderlich ist.(2) Die Bachelorstudiengänge enthalten auf das Berufsfeld Schule vorbereitende Module und sind gleichzeitig so anzulegen, dass sie auch für Berufsfelder außerhalb von Schule befähigen. In Fächern oder Fachrichtungen, in denen ein dringender Bedarf besteht, sind mit Zustimmung des für Bildung und des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums auch Bachelorstudiengänge zulässig, die ausschließlich auf das Berufsfeld Schule oder ausschließlich auf Berufsfelder außerhalb von Schule vorbereiten. Soll das Studienangebot zu einem Lehramt an berufsbildenden Schulen führen, ist darüber hinaus das Benehmen mit der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde erforderlich.(3) Die Masterstudiengänge sind lehramtsbezogen auszugestalten. Mit dem Masterabschluss wird die Zugangsberechtigung zum Vorbereitungsdienst erworben.(4) Bei dringendem Bedarf können mit Zustimmung des für Bildung und des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums lehramtsbezogene Quereinstiegs-Masterstudiengänge eingerichtet werden. Quereinstiegs-Masterstudiengänge sind wissenschaftsbasierte, nicht-konsekutive Studiengänge, die auf einem nichtlehramtsbezogenen Hochschulabschluss (unabhängig vom Hochschultyp in staatlicher Verantwortung) aufbauen und mit dem Abschluss „Master of Education“ abschließen. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann das Nähere durch Verordnung regeln.

§ 12

Umfang des Studiums

§ 12 Umfang des Studiums(1) Das Studium umfasst mindestens zwei Fächer einschließlich der dazu gehörenden Fachdidaktiken sowie Bildungswissenschaften. Deutsch als Zweitsprache ist einem Fach gleichgestellt, wenn der Studienumfang dem eines Faches entspricht. Mit Zustimmung des für Bildung und des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums können Kunst und Musik an künstlerischen Hochschulen jeweils ohne ein weiteres Unterrichtsfach studiert werden (Doppelfach).(2) Studiengänge nach § 11 Absatz 4 können für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an Gemeinschaftsschulen als Doppelfachstudiengänge und für das Lehramt an berufsbildenden Schulen als Doppelfachrichtungsstudiengang eingerichtet werden. Ein Doppelfach oder eine Doppelfachrichtung umfasst unter Anrechnung des fachwissenschaftlichen Bachelors fachwissenschaftliche und fachdidaktische Anteile in mindestens doppeltem Umfang der in den für den jeweiligen Lehramtstyp festgelegten Anteile eines einzelnen Fachs oder einer einzelnen Fachrichtung.(3) Pädagogische und didaktische Basisqualifikationen in den Themenbereichen Umgang mit Heterogenität und Inklusion sowie Grundlagen der Förderdiagnostik, durchgängige Sprachbildung und Vermittlung von Medienkompetenz sind in sämtliche Lehramtsstudiengänge zu integrieren.(4) Das Studienangebot umfasst Angebote entsprechend der Teile II und III der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (Zustimmungsgesetz vom 9. Juli 1998, BGBl. II S. 1314).

§ 15

Studium für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen

§ 15 Studium für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen(1) Das Studium zur Vorbereitung auf das Lehramt an Gemeinschaftsschulen umfasst die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Anteile, die für eine Unterrichtstätigkeit in der Sekundarstufe I erforderlich sind. Abweichend von § 12 Absatz 1 können Studiengänge nach § 11 Absatz 4 eingerichtet werden, die ein Doppelfach einschließlich der dazu gehörenden Fachdidaktiken sowie Bildungswissenschaften umfassen.(2) An der Europa-Universität Flensburg können mit Zustimmung des für Bildung und des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums Studiengänge zur Vorbereitung auf das Lehramt an Gemeinschaftsschulen eingerichtet werden, die in einem Fach die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Anteile umfassen, die für eine Unterrichtstätigkeit in der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II erforderlich sind.

§ 16

Studium für das Lehramt an Gymnasien

§ 16 Studium für das Lehramt an GymnasienDas Studium zur Vorbereitung auf das Lehramt an Gymnasien umfasst die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Anteile, die für eine Unterrichtstätigkeit in der Sekundarstufe I und II erforderlich sind. Abweichend von § 12 Absatz 1 können Studiengänge nach § 11 Absatz 4 eingerichtet werden, die ein Doppelfach einschließlich der dazu gehörenden Fachdidaktiken sowie Bildungswissenschaften umfassen.

§ 17

Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik

§ 17 Studium für das Lehramt für SonderpädagogikAbweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 umfassen Studiengänge (Bachelor und Master), die auf das Lehramt für Sonderpädagogik vorbereiten, ein allgemein bildendes Fach, Bildungswissenschaften und Sonderpädagogik. Das Studium soll zudem zwei sonderpädagogische Fachrichtungen umfassen. Abweichend dazu können Studiengänge nach § 4 Absatz 2 anstelle eines allgemein bildenden Faches einen Lernbereich umfassen. Das Studienangebot ist so auszugestalten, dass Lehrkräfte für Sonderpädagogik in dem allgemein bildenden Fach für alle Schularten und Schulstufen ausgebildet werden können. Die Studierenden spezialisieren sich auf bestimmte Schularten oder Schulstufen.

§ 18

Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

§ 18 Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen(1) Abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 umfassen Studiengänge (Bachelor und Master), die auf das Lehramt an berufsbildenden Schulen vorbereiten, ein allgemein bildendes Fach, eine berufliche Fachrichtung und Bildungswissenschaften. Mit Zustimmung des für Bildung und des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums und im Benehmen mit der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde können Studiengänge abweichend von Satz 1 zwei berufliche Fachrichtungen und Bildungswissenschaften, eine berufliche Fachrichtung, eine sonderpädagogische Fachrichtung und Bildungswissenschaften oder in einem Studiengang nach § 11 Absatz 4 eine Doppelfachrichtung und Bildungswissenschaften umfassen. Der Masterstudiengang kann auf einem Bachelorstudiengang einer Fachhochschule aufbauen.(2) Die Hochschulen können Modelle erproben, bei denen Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch eine vorherige oder parallele Ausbildung an einer Fachschule oder durch die berufliche Praxis erworben wurden, auf den Bachelorstudiengang angerechnet werden.

§ 9

Studienorte, Kooperationen und Geltung des Hochschulgesetzes

§ 9 Studienorte, Kooperationen und Geltung des Hochschulgesetzes(1) Das Studium zur Vorbereitung auf ein Lehramt findet an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, der Europa-Universität Flensburg, der Musikhochschule Lübeck sowie an der Muthesius Kunsthochschule oder in Kooperation zwischen Hochschulen statt. Das Studium zur Vorbereitung auf ein Lehramt an beruflichen Schulen kann von den Universitäten in Kooperation mit Fachhochschulen oder aufbauend auf einem Bachelorstudiengang an Fachhochschulen angeboten werden.(2) Für das Studium zur Vorbereitung auf ein Lehramt gelten die folgenden Vorschriften. Das Hochschulgesetz (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), bleibt unberührt. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann das Nähere durch Verordnung regeln.

Eingangsformel LehrBG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDieses Gesetz regelt die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer (Lehrkräfte) an öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein sowie ihre Fort- und Weiterbildung.

§ 10

Ziel des Studiums

§ 10 Ziel des StudiumsDie Studierenden sollen im Studium unter Einbeziehung schulpraktischer Studienanteile die fachwissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen sowie die fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Grundlagen für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer erwerben. Sie sollen zu einem eigenständigen lebenslangen Lernen motiviert und befähigt werden.

§ 11

Studienstruktur

§ 11 Studienstruktur(1) Das Studium, in dem die Voraussetzungen für ein Lehramt erworben werden, gliedert sich in einen dreijährigen Bachelorstudiengang sowie einen zweijährigen Masterstudiengang. In Fächerverbindungen mit Kunst oder Musik kann der Bachelorstudiengang vier Jahre umfassen, wenn dies aus studienorganisatorischen Gründen erforderlich ist. (2) Die Bachelorstudiengänge enthalten auf das Berufsfeld Schule vorbereitende Module und sind gleichzeitig so anzulegen, dass sie auch für Berufsfelder außerhalb von Schule befähigen. (3) Die Masterstudiengänge sind lehramtsbezogen auszugestalten. Mit dem Masterabschluss wird die Zugangsberechtigung zum Vorbereitungsdienst erworben.

§ 12

Umfang des Studiums

§ 12 Umfang des Studiums(1) Das Studium umfasst mindestens zwei Fächer einschließlich der dazu gehörenden Fachdidaktiken sowie Bildungswissenschaften. Mit Zustimmung des für Bildung und des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums können Kunst und Musik an künstlerischen Hochschulen jeweils ohne ein weiteres Unterrichtsfach studiert werden. Das Gleiche gilt bei dringendem Bedarf auch für die Fächer Mathematik, Informatik und die Naturwissenschaften. (2) Pädagogische und didaktische Basisqualifikationen in den Themenbereichen Umgang mit Heterogenität und Inklusion sowie Grundlagen der Förderdiagnostik, durchgängige Sprachbildung und Vermittlung von Medienkompetenz sind in sämtliche Lehramtsstudiengänge zu integrieren. (3) Das Studienangebot umfasst Angebote entsprechend der Teile II und III der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (Zustimmungsgesetz vom 9. Juli 1998, BGBl. II S. 1314).

§ 13

Praxisbezug des Studiums

§ 13 Praxisbezug des Studiums(1) In Bachelor- und in Masterstudiengängen sind zur Erkundung des Berufsfelds Schule Praktika zu absolvieren. Im Bachelorstudiengang ist durch ein frühzeitiges Praktikum und eine entsprechende Beratung zu klären, ob die Eignung für den Beruf als Lehrkraft gegeben ist. In Masterstudiengängen, die auf die Lehrämter nach § 3 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 vorbereiten, ist ein Praxissemester verpflichtend. Davon ausgenommen sind Masterstudiengänge für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, die auf einem Bachelorstudiengang einer Fachhochschule aufbauen. (2) Die Praktika werden von der Hochschule verantwortet. Sie werden von den Hochschulen in Kooperation mit den Schulen, das Praxissemester in Kooperation mit den Schulen und dem IQSH durchgeführt. Die Hochschule bietet begleitende Module an.

§ 14

Studium für das Lehramt an Grundschulen

§ 14 Studium für das Lehramt an GrundschulenDas Studium zur Vorbereitung auf das Lehramt an Grundschulen umfasst die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Anteile, die für eine Unterrichtstätigkeit in der Primarstufe erforderlich sind. Im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ werden zusätzlich zu den zwei im Bachelorstudiengang gewählten Fächern zwei Lernbereiche studiert. Dabei ist sicherzustellen, dass alle Studierenden fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenzen in den Fächern Deutsch und Mathematik erwerben.

§ 15

Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Sekundarschullehramt)

§ 15 Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Sekundarschullehramt)Das Studium zur Vorbereitung auf das Sekundarschullehramt umfasst die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Anteile, die für eine Unterrichtstätigkeit in der Sekundarstufe I und II erforderlich sind.

§ 16

Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik

§ 16 Studium für das Lehramt für SonderpädagogikAbweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 umfassen Studiengänge (Bachelor und Master), die auf das Lehramt für Sonderpädagogik vorbereiten, ein allgemein bildendes Fach, Bildungswissenschaften und Sonderpädagogik. Das Studium soll zudem zwei sonderpädagogische Fachrichtungen umfassen. Das Studienangebot ist so auszugestalten, dass Lehrkräfte für Sonderpädagogik in dem allgemein bildenden Fach für alle Schularten und Schulstufen ausgebildet werden können. Die Studierenden spezialisieren sich auf bestimmte Schularten oder Schulstufen.

§ 17

Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

§ 17 Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen(1) Abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 umfassen Studiengänge (Bachelor und Master), die auf das Lehramt an berufsbildenden Schulen vorbereiten, ein allgemein bildendes Fach, eine berufliche Fachrichtung und Bildungswissenschaften. Mit Zustimmung des für Bildung und des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums können Studiengänge abweichend von Satz 1 zwei berufliche Fachrichtungen und Bildungswissenschaften umfassen. Der Masterstudiengang kann auf einem Bachelorstudiengang einer Fachhochschule aufbauen. (2) Die Hochschulen können Modelle erproben, bei denen Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch eine vorherige oder parallele Ausbildung an einer Fachschule oder durch die berufliche Praxis erworben wurden, auf den Bachelorstudiengang angerechnet werden.

§ 18

Akkreditierung

§ 18 AkkreditierungAn der Akkreditierung lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge wirkt zur Sicherung der staatlichen Verantwortung für die inhaltlichen Anforderungen der Lehrkräftebildung eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Bildung zuständigen Ministeriums mit. In den Fächern Evangelische und Katholische Religion wirkt zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Kirche mit. Die Akkreditierung bedarf der Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters des für Bildung zuständigen Ministeriums, in den Fächern Evangelische und Katholische Religion zusätzlich der Vertreterin oder des Vertreters der jeweiligen Kirche. Wird die Akkreditierung einzelner Studiengänge (Programmakkreditierung) durch eine Systemakkreditierung oder ein entsprechendes System ersetzt, bleiben die Zustimmungspflichten nach Satz 3 unberührt.

§ 19

Hochschulinterne institutionelle Zuordnung der Lehrkräftebildung

§ 19 Hochschulinterne institutionelle Zuordnung der LehrkräftebildungDie für das Lehramt ausbildenden Universitäten bilden nach § 34 HSG zentrale Einrichtungen für die Lehrerbildung. Sie entwickeln die Module in den Bildungswissenschaften und im Bereich der schulpraktischen Studien und fördern die Zusammenarbeit in der Bildungsforschung. Sie wirken an Ausschreibungen von Professuren mit, die an der Lehre in den lehramtsbezogenen Studiengängen beteiligt sind. Sofern sie nicht in der Berufungskommission vertreten sind, ist ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.

§ 2

Ziele und Inhalte der Lehrkräftebildung

§ 2 Ziele und Inhalte der Lehrkräftebildung(1) Die Lehrkräftebildung hat das Ziel, Lehrkräfte zur selbständigen Ausübung eines Lehramts an öffentlichen Schulen und zur Vermittlung der im Schulgesetz genannten pädagogischen Ziele zu befähigen. (2) Die Lehrkräftebildung umfasst die Gesamtheit der Lehr- und Lernaktivitäten zum Aufbau, zur Aktualisierung und zur Erweiterung der für die Ausübung des Lehramtes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie soll Lehrkräfte qualifizieren, die ihnen im Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die eigenen Kompetenzen hinsichtlich der pädagogischen Arbeit kontinuierlich weiter zu entwickeln, um den Anforderungen einer sich verändernden Schulpraxis auf Dauer gerecht zu werden. Dazu gehören auch Aufgaben im Hinblick auf die Gestaltung der jeweiligen Übergänge zwischen dem Elementar-, Primar- und Sekundarbereich sowie dem beruflichen Bereich. Grundlage der im Landesrecht geregelten Lehrkräftebildung sind die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) beschlossenen Standards und inhaltlichen Anforderungen für die Lehrerbildung. (3) Die Lehrkräftebildung vermittelt fachwissenschaftliche, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Kompetenzen in Theorie und Praxis. Sie ist ausgerichtet auf die Anforderungen des Berufsfelds Schule und folgt dem Leitgedanken einer phasenübergreifenden Professionalisierung. Dabei erfüllt jede Phase der Lehrkräftebildung eine spezifische Funktion für die Herausbildung, den Erhalt und die Weiterentwicklung der auf die Tätigkeit von Lehrkräften bezogenen Kompetenzen. Die Kompetenzen zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern und zum Umgang mit ihren unterschiedlichen Entwicklungsständen, Leistungen, Begabungen, ihrem Alter und Geschlecht sowie ihrer sozialen und kulturellen Herkunft (Heterogenität) sind dabei besonders zu berücksichtigen. Die Bedeutung von Sprache, Geschichte und Kultur der nationalen dänischen Minderheit, der friesischen Volksgruppe und der Minderheit der deutschen Sinti und Roma sowie die Bedeutung des Niederdeutschen für das Land Schleswig-Holstein ist als besondere Anforderung mit einzubeziehen.

§ 20

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 20 Ziel des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die während des Hochschulstudiums erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in engem Bezug zum erteilten Unterricht zu erweitern und zu vertiefen.

§ 21

Rechtsstellung

§ 21 RechtsstellungSoweit nicht beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen, wird der Vorbereitungsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Aus besonderen Gründen kann auf Antrag der Vorbereitungsdienst im Beschäftigungsverhältnis abgeleistet werden.

§ 22

Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 22 Dauer des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Regelungen zur Verkürzung oder Verlängerung bleiben unberührt. Die Mindestdauer für den Vorbereitungsdienst beträgt ein Jahr.

§ 23

Bildungsvoraussetzungen

§ 23 Bildungsvoraussetzungen(1) Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erfüllt, wer das für das betreffende Lehramt vorgesehene Studium mit einem auf dieses Lehramt bezogenen Mastergrad, einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung abgeschlossen hat. (2) Soweit keine ausreichende Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Fach oder eine Fachrichtung vorhanden ist und ein dringender Bedarf besteht, können Absolventinnen und Absolventen, die in diesem Fach oder dieser Fachrichtung einen Masterstudiengang oder einen Diplom- oder Magisterstudiengang einer Universität oder gleichgestellten Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden. Für Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen wird ein erfolgreicher Masterabschluss vorausgesetzt. Bewerberinnen und Bewerber für berufsbildende Schulen müssen außerdem eine mindestens einjährige förderliche berufspraktische Tätigkeit nachweisen. (3) In den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand sowie die erforderliche fachliche Vorbildung vorweist.

§ 24

Ausbildung

§ 24 Ausbildung(1) Die Ausbildung ist an Ausbildungsstandards ausgerichtet, die durch das IQSH mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums festgelegt werden. Die Ausbildung umfasst auch Veranstaltungen zu den Themenbereichen Umgang mit Heterogenität und Inklusion sowie Grundlagen der Förderdiagnostik, durchgängige Sprachbildung und Vermittlung von Medienkompetenz. (2) Die Lehrkräfte werden in den Fächern und/oder Fachrichtungen ausgebildet, in denen sie die Bildungsvoraussetzungen erworben haben. Abweichend von Satz 1 kann eine Ausbildung auch in anderen Fächern oder Fachrichtungen erfolgen, wenn die Inhalte des Studiengangs die Nähe zu einem Unterrichtsfach des jeweiligen Lehramtes an öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein aufweisen. (3) Die Ausbildung der Lehrkräfte erfolgt durch die Schule und das IQSH.

§ 25

Ausbildung durch die Schule

§ 25 Ausbildung durch die Schule(1) Die Schule hat die Aufgabe, die Lehrkräfte in der schulischen Arbeit unter Berücksichtigung der Ausbildungsstandards anzuleiten, zu beraten und zu unterstützen. Näheres regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter in einem Ausbildungskonzept. (2) Die Schule gestaltet die schulische Ausbildung. Sie regelt den unterrichtlichen Einsatz der Lehrkräfte und teilt sie den ausbildenden Lehrkräften zu. Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst der Lehrkräfte für Sonderpädagogik erfolgt in Kooperation mit den Förderzentren. (3) Die Ausbildung durch die Schule gliedert sich in 1. Hospitationen und Unterricht unter Anleitung sowie2. eigenverantwortlichen Unterricht und die Wahrnehmung weiterer schulischer Aufgaben.

§ 26

Ausbildung durch das IQSH

§ 26 Ausbildung durch das IQSH(1) Die Ausbildung durch das IQSH basiert auf den Ausbildungsstandards und den Ausbildungscurricula für die Fächer, die Fachrichtungen und die Pädagogik. Die Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik erfolgt unter Beteiligung von Lehrkräften des gleichen Lehramtes oder des Lehramtes an Sonderschulen. (2) Die Ausbildung durch das IQSH gliedert sich in 1. Veranstaltungen in den Fächern und/oder Fachrichtungen,2. Veranstaltungen in Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht und3. Unterrichtsbesuche mit Beratungen. Neben den in § 24 Absatz 1 genannten Themen können weitere Veranstaltungen mit besonderen Themenschwerpunkten Bestandteil der Ausbildung sein.

§ 27

Ziel der Staatsprüfung

§ 27 Ziel der StaatsprüfungDie Ausbildung schließt mit einer Staatsprüfung ab. In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob die Lehrkraft in Bezug auf das jeweilige Lehramt die pädagogischen und fachlichen Aufgaben entsprechend den Ausbildungsstandards erfüllt.

§ 28

Durchführung der Staatsprüfung

§ 28 Durchführung der Staatsprüfung(1) Die Staatsprüfung wird durch das für Bildung zuständige Ministerium verantwortet. Die Organisation und die Durchführung werden auf das IQSH übertragen. (2) Die Staatsprüfung besteht aus zwei Unterrichtsstunden sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen.

§ 29

Ziele der Fort- und Weiterbildung

§ 29 Ziele der Fort- und Weiterbildung(1) Die Fortbildung der Lehrkräfte dient der Erhaltung, Aktualisierung und Erweiterung der in der Vorbildung und Ausbildung sowie der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Ziel der Fortbildung ist es insbesondere, die Qualifikationen der Lehrkräfte den sich verändernden Rahmenbedingungen und Anforderungen der Schulpraxis anzupassen. (2) Die Weiterbildung der Lehrkräfte dient dem Erwerb einer Genehmigung für die Erteilung von Unterricht in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung, die auf Schularten oder Schulstufen begrenzt sein kann (Unterrichtsgenehmigung). (3) Das Nähere regelt das zuständige Ministerium durch Verordnung.

§ 3

Lehrämter und Lehramtsbefähigungen

§ 3 Lehrämter und Lehramtsbefähigungen(1) Es gibt folgende Lehrämter: 1. das Lehramt an Grundschulen2. das Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Sekundarschullehramt)3. das Lehramt für Sonderpädagogik4. das Lehramt an berufsbildenden Schulen5. das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen (2) Die Befähigung zu einem Lehramt wird durch den Nachweis eines lehramtsbezogenen Hochschulabschlusses sowie das Bestehen einer den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt erworben. Abweichend von Satz 1 ist für den Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen der Nachweis eines lehramtsbezogenen Hochschulabschlusses nicht erforderlich. (3) Die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen berechtigt zum Unterricht an allgemein bildenden Schulen in der Primarstufe. (4) Die Befähigung zum Sekundarschullehramt berechtigt zum Unterricht in der Sekundarstufe I und II. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Sekundarschullehramt können in den studierten Fächern an berufsbildenden Schulen in einem geeigneten Bildungsgang eingesetzt werden. Für Fächer, für die ein dringender schulischer Bedarf besteht, kann die Befähigung zum Sekundarschullehramt mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I erworben werden. Näheres regelt § 33 Absatz 1.(5) Die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik berechtigt zum Unterricht an allgemein bildenden und an berufsbildenden Schulen sowie an Förderzentren entsprechend der fachlichen und sonderpädagogischen Kompetenzen. (6) Die Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen berechtigt zum Unterricht an berufsbildenden Schulen. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen können in dem studierten Fach an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen eingesetzt werden. (7) Die Befähigung zum Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen berechtigt zum Unterricht in den jeweiligen fachpraktischen Unterrichtsfächern an berufsbildenden Schulen.

§ 30

Fortbildungsplanung

§ 30 FortbildungsplanungDie Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortet die Fortbildungsplanung unter Berücksichtigung der Entwicklungsschwerpunkte der Schule wie auch der individuellen Fortbildungsbedarfe der einzelnen Lehrkräfte.

§ 31

Fortbildungspflicht und Fortbildungsnachweis

§ 31 Fortbildungspflicht und Fortbildungsnachweis(1) Die Lehrkräfte sind verpflichtet sich fortzubilden, damit sie den Anforderungen von Schule und Unterricht gewachsen bleiben. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann bei besonderem Bedarf die Teilnahme einer Lehrkraft an einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme anordnen. (3) Die Lehrkräfte dokumentieren die von ihnen wahrgenommene Fort- und Weiterbildung. Die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen wird durch eine Bescheinigung nachgewiesen, die mindestens Inhalte und Zeitumfang der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen enthält.

§ 32

Personenbezogene Daten

§ 32 Personenbezogene DatenDas für Bildung zuständige Ministerium und das IQSH dürfen personenbezogene Daten von Studierenden und Lehrkräften im Vorbereitungsdienst nur verarbeiten, soweit es zur Durchführung der Lehrkräftebildung sowie der Abnahme von Prüfungen erforderlich ist.

§ 33

Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen

§ 33 Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen(1) An der Universität Flensburg können mit Zustimmung des für Bildung und des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums Studiengänge eingerichtet werden, die zu einem Lehramt führen, das zum Unterricht in der Sekundarstufe I und in einem Fach auch in der Sekundarstufe II berechtigt; das Fach, das zum Unterricht in der Sekundarstufe II berechtigt, kann durch ein Fach, das zum Unterricht in der Sekundarstufe I berechtigt, ersetzt werden, wenn für dieses Fach ein dringender schulischer Bedarf nach der Landesverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Lehrerinnen und Lehrer (KapVO-LK) vom 24. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 484), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 252), besteht (Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I). Das Studium zur Vorbereitung auf dieses Lehramt umfasst in einem oder bei dringendem schulischen Bedarf in beiden Fächern die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Anteile, die für eine Unterrichtstätigkeit in der Sekundarstufe I erforderlich sind. Sofern kein dringender schulischer Bedarf besteht, muss das Studium des zweiten Faches die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Anteile umfassen, die für eine Unterrichtstätigkeit in der Sekundarstufe I und II erforderlich sind. Lehrkräfte des Lehramtes an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I können in der Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen eingesetzt werden. Bei besonderem Bedarf können sie auch in geeigneten Bildungsgängen anderer Schularten eingesetzt werden. Verfügen Lehrkräfte mit der Befähigung zu einem Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I über ein studiertes Fach der Sekundarstufe II, sind sie in diesem Fach zum Unterricht in der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II berechtigt und können an Gemeinschaftsschulen und Gymnasien eingesetzt werden. Für den Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen, die zu einer Unterrichtsberechtigung in der Sekundarstufe II führen, kann auf berufspraktische Erfahrungen verzichtet werden. (2) Die Befähigungen zu einem Lehramt, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben wurden, bleiben unberührt. (3) Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Grund- und Hauptschulen können an Grundschulen und in der Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen eingesetzt werden. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Grund- und Hauptschulen können bei besonderem Bedarf auch in geeigneten Bildungsgängen anderer Schularten eingesetzt werden. (4) Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Realschulen und Lehrkräfte mit der Befähigung zu einem Lehramt an Gemeinschaftsschulen können in der Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen eingesetzt werden. Sie können bei besonderem Bedarf auch in geeigneten Bildungsgängen anderer Schularten eingesetzt werden. (5) Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien können an allen allgemein bildenden Schulen in der Sekundarstufe I und II eingesetzt werden. Sie können bei besonderem Bedarf auch in geeigneten Bildungsgängen anderer Schularten eingesetzt werden. (6) Für Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die für die Lehrkräfte für Sonderpädagogik geltenden Bestimmungen. (7) Die Studiengänge sind grundsätzlich bis 2017, in Ausnahmefällen, insbesondere wenn ein Ausbau von Fächern erforderlich ist, mit Zustimmung des für Bildung und des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums bis spätestens 2019 an die Regelungen dieses Gesetzes anzupassen. In der Übergangszeit können bestehende Studiengänge weitergeführt werden. Es ist sicherzustellen, dass die Studierenden ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich zwei Semestern unter den Grundbedingungen abschließen können, unter denen sie es begonnen haben. (8) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die ihren Vorbereitungsdienst bis zum 31. Juli 2014 begonnen haben, führen ihren Vorbereitungsdienst nach den bisherigen Bestimmungen fort. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II vom 24. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 176) kann abweichende Regelungen treffen.

§ 34

Inkrafttreten

§ 34 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft.

§ 4

Phasen der Lehrkräftebildung

§ 4 Phasen der LehrkräftebildungDie Lehrkräftebildung umfasst das lehramtsbezogene Studium an einer Hochschule (erste Phase), den Vorbereitungsdienst (zweite Phase) sowie die Fort- und Weiterbildung (dritte Phase). Die Phasen der Lehrkräftebildung sind aufeinander bezogen. Studium und Vorbereitungsdienst sind mit dem Ziel wissenschaftlich fundierter und praxisorientierter Berufsausbildung aufeinander abzustimmen.

§ 5

Einrichtungen der Lehrkräftebildung

§ 5 Einrichtungen der Lehrkräftebildung(1) Die Lehrkräftebildung wird an folgenden Einrichtungen durchgeführt: 1. Den Hochschulen,2. dem Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) und3. den Schulen. Die Einrichtungen der Lehrkräftebildung arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Sie organisieren die Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. (2) An der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte für den Religionsunterricht wirken die Kirchen aufgrund der staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen mit. (3) Die Hochschulen sind verantwortlich für das lehramtsbezogene Studium. Darüber hinaus können sie Fort- und Weiterbildung für Lehrkräfte anbieten. (4) Das IQSH ist zuständig für die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte. Es unterstützt die Hochschulen bei der Umsetzung schulpraktischer Studienanteile. (5) Die Schulen wirken an der Lehrkräftebildung als Praktikumsschulen im Studium, als Ausbildungsschulen im Vorbereitungsdienst und als berufsbezogener Lernort in der Fort- und Weiterbildung mit.

§ 6

Überprüfung der institutionellen Leistungen

§ 6 Überprüfung der institutionellen LeistungenDas IQSH hat die Aufgabe, Qualität und Erfolg seiner Arbeit in der Lehrkräftebildung regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluation). Die Studierenden, die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sind hierbei zu beteiligen. Personenbezogene Daten werden nicht erhoben.

§ 7

Koordinierung der Lehrkräftebildung

§ 7 Koordinierung der LehrkräftebildungDie Hochschulen, das IQSH und Vertretungen der Schulen sowie der Lehramtsstudierenden bilden unter Einbeziehung des Leibniz-Instituts für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik (IPN), des für Bildung zuständigen Ministeriums und des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums ein Gremium zur Beratung für Lehrkräftebildung. Es hat die Aufgabe der gemeinsamen Beratung, Koordinierung und Bewertung von Fragen der Lehrkräftebildung.

§ 8

Zugang zum Schuldienst in besonderen Fällen

§ 8 Zugang zum Schuldienst in besonderen Fällen(1) Soweit keine ausreichende Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Fach oder eine Fachrichtung vorhanden ist und ein dringender Bedarf besteht, können Absolventinnen und Absolventen, die in diesem Fach oder dieser Fachrichtung einen Masterstudiengang oder einen Diplom- oder Magisterstudiengang einer Universität oder gleichgestellten Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben und eine mehrjährige praktische Berufserfahrung nachweisen, im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in den Schuldienst eingestellt und berufsbegleitend für die Übernahme eines Lehramts qualifiziert werden. Für Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen wird ein erfolgreicher Masterabschluss vorausgesetzt. (2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 können darüber hinaus im Bereich der berufsbildenden Schulen auch Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen mit einem Bachelor- oder Diplomabschluss für die Übernahme eines Lehramtes qualifiziert werden.

§ 9

Studienorte, Kooperationen und Geltung des Hochschulgesetzes

§ 9 Studienorte, Kooperationen und Geltung des Hochschulgesetzes(1) Das Studium zur Vorbereitung auf ein Lehramt findet an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, der Universität Flensburg, der Musikhochschule Lübeck sowie an der Muthesius Kunsthochschule oder in Kooperation zwischen den Hochschulen statt. Das Studium zur Vorbereitung auf ein Lehramt an beruflichen Schulen kann von den Universitäten in Kooperation mit Fachhochschulen oder aufbauend auf einem Bachelorstudiengang an Fachhochschulen angeboten werden. (2) Für das Studium zur Vorbereitung auf ein Lehramt gelten die folgenden Vorschriften. Das Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), bleibt unberührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.