POL I · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Prüfungsordnung Lehrkräfte I - POL I)Vom 22. Januar 2008

Ausfertigungsdatum:
22.01.2008
Fundstelle:
NBl. Schl.-H. 2008, 2
34 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 30

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 30 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung Lehrkräfte I vom 11. September 2003 (GVOBl. 2003, S. 440), geändert durch LVO vom 14. September 2004 (NBl. MBWFK Schl.H. S. 303), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch LVO vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. S. 487), außer Kraft.

Anlage POL

Anlage zu § 5 Abs. 1 Satz 2Voraussetzungen und Anforderungen in den Prüfungsfächern der Ersten Staatsprüfungen

Eingangsformel POL

Aufgrund des § 52 Abs. 9 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), verordnet das für Bildung zuständige Ministerium nach Anhörung der Hochschulen:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ersten Staatsprüfungen für die Laufbahnen der 1. Grund- und Hauptschullehrerinnen oder Grund- und Hauptschullehrer,2. Realschullehrerinnen oder Realschullehrer,3. Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien,4. Sonderschullehrerinnen oder Sonderschullehrer,5. Studienrätinnen oder Studienräte an berufsbildenden Schulen in Schleswig-Holstein einschließlich der Erweiterungs- und Ergänzungsprüfungen sowie Weiterbildungsprüfungen.

§ 10

Zulassung zur Prüfung

§ 10 Zulassung zur Prüfung(1) Über die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung entscheidet das Prüfungsamt unverzüglich nach Vorliegen aller geforderten Unterlagen. Die Entscheidung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. (2) Die Zulassung ist nur zu versagen, wenn die geforderten Voraussetzungen oder Nachweise nicht vollständig vorliegen oder wenn die Kandidatin oder der Kandidat eine Lehramtsprüfung in einem der Prüfungsfächer endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen. (3) Mit dem Tage der Zustellung des Zulassungsbescheides ist die Bewerberin oder der Bewerber in das Prüfungsverfahren eingetreten. (4) Die zuständige Geschäftsstelle gibt die Einzeltermine für die Klausurarbeiten und die mündlichen Prüfungen jeweils spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise bekannt. Muss der Termin für eine Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung aus triftigen Gründen auf einen späteren Termin verschoben werden, gibt die Geschäftsstelle den neuen Termin rechtzeitig vor dem neuen Termin bekannt.

§ 11

Fächer mit fachpraktischer Prüfung

§ 11 Fächer mit fachpraktischer Prüfung(1) In den Fächern Haushaltslehre, Kunst, Musik, Sport, Technik und Textillehre ist eine fachpraktische Prüfung abzulegen. (2) Die fachpraktische Prüfung wird nach den in der Anlage zu dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen und Anforderungen für die Prüfungsfächer der Ersten Staatsprüfung im Grundstudium oder im Hauptstudium begonnen und muss in allen Fächern nach Absatz 1 bis zur Meldung zur Prüfung abgeschlossen sein. In Ausnahmefällen kann sie mit Genehmigung des Prüfungsamtes auch nach der Meldung zur Prüfung, jedoch vor Abschluss der Prüfung abgelegt werden. (3) Für die fachpraktische Prüfung können nur Instrumente, Erfahrungs- und Lernfelder, Wahlgebiete oder Bereiche gewählt werden, in denen die Kandidatin oder der Kandidat an der Hochschule ausgebildet ist. (4) Über die abgelegte fachpraktische Prüfung erhalten die Studierenden eine Bescheinigung der Hochschule, aus der die Art der Teilprüfungen und deren Bewertung sowie die Gesamtnote hervorgeht.

§ 12

Hausarbeit

§ 12 Hausarbeit(1) Das Thema der Hausarbeit muss eine klar umrissene wissenschaftliche Fragestellung aus einem der Prüfungsfächer zum Gegenstand haben. Es wird unter pädagogischen oder fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen oder mehreren Aspekten gestellt. Die Auswahl des Themas erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit einer oder einem für das Prüfungsfach Prüfenden. Bei der Vergabe des Themas ist darauf zu achten, dass es dem Zweck der Arbeit entsprechen muss, dass die Hausarbeit als vorgezogene Prüfungsleistung während des Studiums angefertigt werden kann und die Beschaffung der Hilfsmittel keinen unangemessenen Aufwand erfordert. Die oder der Prüfende, die oder der das Thema vergeben hat, legt einen Rahmen fest, wie viele Seiten der Textteil der Hausarbeit umfassen soll. (2) Das Thema wird genehmigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Die oder der Prüfende, mit der oder dem das Einvernehmen erzielt worden ist, wird als Referentin oder Referent und eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer als Korreferentin oder Korreferent bestellt. (3) Das genehmigte Thema der Hausarbeit wird der Kandidatin oder dem Kandidaten im Falle des § 7a Abs. 2 Nr. 1 mit der Zulassung zur Prüfung oder im Falle des § 7a Abs. 2 Nr. 2 nach der Meldung zur Hausarbeit zugestellt. (4) Die Hausarbeit soll erkennen lassen, dass die Kandidatin oder der Kandidat mit der dem Fach eigenen wissenschaftlichen Arbeitsweise vertraut und zu selbständigem Urteil fähig ist und ein Thema selbständig in begrenzter Zeit bearbeiten kann. (5) Die Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In den fremdsprachlichen Fächern, außer in den Fächern Latein und Griechisch, kann sie ganz oder in Teilen in der Fremdsprache angefertigt werden. Ist sie ausschließlich in deutscher Sprache gefertigt, ist eine Zusammenfassung der Arbeit in der jeweiligen Fremdsprache, außer in Latein und Griechisch, anzufertigen und beizufügen. (6) Die Arbeit muss sprachlich einwandfrei und klar gegliedert sein sowie eine angemessene Ausdrucksfähigkeit zeigen. Eine wesentliche Überschreitung der Seitenzahl des Textteils ist von der Kandidatin oder vom Kandidaten zu begründen und kann in die Bewertung einbezogen werden. Die Arbeit ist in zwei Exemplaren in gut lesbarer Maschinenschrift, gebunden sowie mit Seitenzahlen, Inhaltsübersicht und einem genauen Verzeichnis sämtlicher benutzter Quellen und Hilfsmittel versehen, vorzulegen. Wörtlich oder dem Sinne nach aus Quellen entnommene Textstellen sind stets als solche zu kennzeichnen. Dies gilt auch für Zeichnungen, Kartenskizzen, bildliche Darstellungen, Tabellen und andere entsprechende Teile der Arbeit. Bei experimentellen oder empirischen Arbeiten sind, soweit vorgesehen, die Namen der Betreuenden und der Umfang der Betreuung anzugeben. Am Schluss der Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbständig abgefasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwandt hat. Außerdem hat sie oder er zu erklären, ob sie oder er mit der Ausleihe der Arbeit einverstanden ist. (7) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann die Kandidatin oder der Kandidat auf ihren oder seinen Wunsch anstelle der schriftlichen Hausarbeit eine künstlerisch-praktische Arbeit aus dem Bereich der Kunst- und Gestaltungspraxis oder der Komposition von Musikstücken anfertigen. Die Arbeit ist im Original vorzulegen. Ihr sind eine schriftliche Reflexion über den Arbeitsprozess und eine schriftliche Erläuterung des Arbeitsprozesses beizufügen. Für den schriftlichen Teil der Arbeit gelten die Absätze 4 bis 6 entsprechend. Die künstlerisch-praktische Arbeit und der schriftliche Teil der Arbeit sind bei der Bewertung gleich zu gewichten. Die Gesamtnote der künstlerisch-praktischen Arbeit kann nur dann auf ausreichend (4,0) oder besser lauten, wenn beide Teilbereiche mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet worden sind. Das Objekt ist in geeigneter Reproduktionsweise zu dokumentieren. (8) Gruppenarbeiten in Zusammenarbeit von höchstens drei Kandidatinnen oder Kandidaten sind zugelassen, wenn die individuellen Leistungen aufgrund objektiver Kriterien deutlich unterscheidbar und bewertbar, das Thema sich für die Bearbeitung in einer Gruppe eignet und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Die schriftliche Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 Nr. 7 muss eine Begründung der oder des Prüfenden dafür enthalten, dass sich das Thema für eine Zusammenarbeit eignet; die vorgesehene Eigenleistung der Kandidatin oder des Kandidaten ist in der Begründung zu benennen. (9) Die Kandidatin oder der Kandidat kann in demselben Prüfungsversuch einmal innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Themas ein anderes Thema beantragen. Ein neues Thema ist innerhalb eines Monats nach Rückgabe auszugeben. (10) Die Kandidatin oder der Kandidat hat der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes die Arbeit nach § 7 a Abs. 2 Nr. 1 innerhalb von drei Monaten und nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 innerhalb von vier Monaten nach Vergabe des Themas vorzulegen. Die Bearbeitungsfrist kann auf Antrag der oder des Prüfenden, die oder der das Thema vorgeschlagen hat, einmalig um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn zur Anfertigung der Arbeit die Durchführung von Experimenten oder Versuchsreihen oder die Gewinnung empirischer Daten erforderlich sind. Die Fristen werden jeweils vom Tage der Vergabe des Themas an gerechnet; sie werden auch durch die Abgabe bei einem Postamt gewahrt. (11) Wird die Frist oder Nachfrist nach Absatz 10 nicht eingehalten, ist der Prüfungsteil Hausarbeit nicht bestanden. (12) Die Hausarbeit ist von beiden Prüfenden innerhalb von acht Wochen nach Zustellung gutachterlich zu beurteilen und mit einer gemeinsamen Note zu bewerten. Die Prüfenden übermitteln der zuständigen Geschäftsstelle des Prüfungsamtes ihre Gutachten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes nimmt die Hausarbeit und die Gutachten zur Kenntnis. Kommt eine Einigung nicht zustande und weichen die Benotungen um mehr als eine Note voneinander ab, so setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsamt unter Hinzuziehung einer weiteren oder eines weiteren fachkundigen Prüfenden die Note fest; bei geringeren Abweichungen wird die Note rechnerisch ermittelt. (13) Bei Bedenken gegen die vorgenommene Benotung kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes unter Angabe der Gründe ein drittes Gutachten bei einem fachkundigen Mitglied des Prüfungsamtes einholen. (14) Steht das Ergebnis der Hausarbeit fest, ist der Kandidatin oder dem Kandidaten die Note auf Wunsch mitzuteilen. (15) Auf Vorschlag der Hochschule können zur Erprobung von Reformmodellen an die Stelle der Hausarbeit andersartige Prüfungsleistungen treten, die eine gleichwertige Feststellung der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten gewährleisten. Die Durchführung einer solchen Prüfung bedarf der Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums.

§ 13

Klausurarbeiten

§ 13 Klausurarbeiten(1) Die Klausurarbeiten sollen zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln die im Studium erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf ihr oder ihm bis dahin unbekannte Aufgaben übertragen kann. (2) Die Prüfungsaufgaben sollen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Breite in den fachlichen Anforderungen erkennen lassen. Die Themenstellung soll sich daher von der Themenstellung der Hausarbeit unterscheiden. Die Klausurarbeit kann in mehrere Teile gegliedert sein. (3) Die Prüfenden leiten der zuständigen Geschäftsstelle die Prüfungsaufgaben spätestens sechs Wochen vor Beginn der Klausurarbeiten zu. Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel zugelassen werden sollen. (4) Bei der Anfertigung der Klausurarbeiten dürfen keine anderen als die ausdrücklich für die einzelnen Prüfungsaufgaben festgelegten Hilfsmittel verwendet werden. (5) Wird die Klausurarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese Prüfungsleistung als nicht bestanden. (6) Die Aufsichtführenden sorgen dafür, dass jede Kandidatin oder jeder Kandidat ihre oder seine Arbeit selbständig, ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel anfertigt. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind eingangs über die Folgen von Täuschung und Ordnungsverstoß nach § 21 Abs. 5 zu belehren. Eine oder einer der Aufsichtführenden führt über den Verlauf der Klausurarbeiten eine Niederschrift. Die Kandidatinnen und Kandidaten dürfen den Arbeitsraum nur vorübergehend und nur einzeln verlassen. Nach Beendigung der Klausurarbeit, spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist, sind außer der gefertigten Klausurarbeit auch Notizen, Konzepte und leere Blätter, die sämtlich mit dem Namen der Kandidatin oder des Kandidaten zu versehen sind, sowie ausgegebene Hilfsmittel bei den Aufsichtführenden abzugeben. Die Aufsichtsführenden brauchen nicht Mitglied des Prüfungsamtes zu sein. (7) Die Prüfenden haben die Klausurarbeiten und deren Bewertungen nach Anfertigung der Arbeiten zu dem von der zuständigen Geschäftsstelle angegebenen Termin bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Noten sind schriftlich zu begründen. Weichen die Bewertungen voneinander ab, sollen sich die Prüfenden über die endgültige Bewertung einigen; die endgültige Bewertung ist von beiden Prüfenden zu unterzeichnen. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes die Note im Rahmen der vorliegenden Bewertungen fest. (8) Über die anstelle einer Klausurarbeit erbrachte studienbegleitende Prüfungsleistung erhält die oder der Studierende eine Bescheinigung der Hochschule über die Aufgabenstellung und die erzielte Bewertung. (9) Für die Bewertung der Klausurarbeiten sind der Grad selbständiger Leistung, der sachliche Gehalt, die Planung, die Methodenbeherrschung, der Aufbau, die Gedankenführung und die sprachliche Form maßgebend. (10) Für jede Klausurarbeit stehen vier Stunden Zeit zur Verfügung. (11) Auf Vorschlag der Hochschule können zur Erprobung von Reformmodellen an die Stelle der Klausurarbeit andersartige Prüfungsleistungen treten, die eine gleichwertige Feststellung der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten gewährleisten. Die Durchführung einer solchen Prüfung bedarf der Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums.

§ 14

Mündliche Prüfungen

§ 14 Mündliche Prüfungen(1) In der mündlichen Prüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er 1. die für das Prüfungsfach erforderlichen Fach- und Methodenkompetenz besitzt,2. fachliche Fragen unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden erörtern und sprachlich angemessen darstellen kann,3. über ein für die Ausübung des Lehrerberufs ausreichend breites Grundlagenwissen und geforderte vertiefte Kenntnisse im Prüfungsfach verfügt und die Zusammenhänge des Prüfungsfaches erkennt und4. Grundkenntnisse über die Rahmenbedingungen der Arbeit öffentlicher Schulen besitzt. (2) Die Kandidatin oder der Kandidat kann in jedem Prüfungsfach einen Schwerpunkt oder die Teilbereiche angeben, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse erworben hat. Die Prüfung im Schwerpunkt soll ein Drittel der Prüfungszeit nicht überschreiten. Das Thema der Hausarbeit und die Aufgaben der Klausurarbeit sollen nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. (3) Die Prüfungen in den Fächern der neueren Fremdsprachen sind mindestens zur Hälfte in der Fremdsprache zu führen. Die sprachpraktische Kompetenz ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen. (4) Die mündlichen Prüfungen dauern 1. bei den Laufbahnen nach § 1 Nr. 1 bis 4 je Kandidatin oder Kandidat mindestens 30 und höchstens 45 Minuten, soweit vorgesehen im Fach Pädagogik der Pädagogischen Studien etwa 30 Minuten, in den Fächern der Laufbahn nach § 1 Nr. 3 etwa 60 Minuten,2. bei den Laufbahnen nach § 1 Nr. 5 in Berufspädagogik und der beruflichen Fachrichtung etwa 60 Minuten und im Fach etwa 45 Minuten. Die mündliche Prüfung ist im Regelfall Einzelprüfung; sie kann auf Antrag der Kandidatinnen und Kandidaten als Gruppenprüfung mit bis zu drei Kandidatinnen und Kandidaten durchgeführt werden. Die Dauer der Prüfung verlängert sich entsprechend. (5) Soweit die Teile einer mündlichen Prüfung auf mehrere Prüferinnen und Prüfer verteilt sind, bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern die Dauer der Prüfung in den Teilen. (6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und regelt ihren Ablauf. Sie oder er ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Das Prüfungsgespräch wird grundsätzlich von den Prüferinnen und Prüfern geführt. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses können Fragen stellen. Ist die Prüfung auf mehrere Prüfende verteilt, übernimmt eine jeweils nicht Prüfende oder ein jeweils nicht Prüfender das Amt der Beisitzerin oder des Beisitzers als Schriftführerin oder Schriftführer. (7) Die Leistungen werden unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung beurteilt und mit einer Note bewertet. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine Note einigen, wird das Ergebnis aus den Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses rechnerisch ermittelt. Gleichzeitig wird die Fachnote ermittelt. (8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung die festgesetzte Fachnote unter Erläuterung der tragenden Gründe der Bewertung bekannt. (9) Bis zu zwei Studierende desselben Studienganges und Studienfaches, die die Prüfung nicht zum selben Zeitpunkt ablegen, können als Zuhörerinnen und Zuhörer an der mündlichen Prüfung zugelassen werden, soweit die Kandidatin oder der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung, Beschlussfassung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Anderen Personen, die ein dienstliches Interesse haben, kann die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestattet werden.

§ 15

Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten(1) Die einzelnen Prüfungsteile werden mit einer der folgenden Noten bewertet: sehr gut (1) eine hervorragende Leistung,gut (2) eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, befriedigend (3) eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, ausreichend (4) eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, nicht ausreichend (5) eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können im Bewertungsbereich zwischen 1,0 und 5,0 bei der rechnerischen Ermittlung Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Die Note 0,7 ist nicht zulässig. Die Noten 4,3 und 4,7 bezeichnen nicht auseichende Leistungen. Die Noten sind dann in der in Satz 1 genannten Form zur Berechnung der Fachnote heranzuziehen.

§ 16

Ermittlung und Gewichtung der Fachnoten, Ermittlung der Gesamtnote

§ 16 Ermittlung und Gewichtung der Fachnoten, Ermittlung der Gesamtnote(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Fachnote im einzelnen Prüfungsfach fest. Bei den Pädagogischen Studien errechnet sich die Fachnote im Falle des § 1 Nr. 1 im Verhältnis drei zu eins zu eins und in den Fällen nach § 1 Nr. 2 und 3 im Verhältnis zwei zu eins zu eins aus den Noten für Pädagogik, Psychologie und für das Wahlpflichtfach. In den Fächern, den Fachrichtungen und der Berufspädagogik errechnet sich die Fachnote zu gleichen Teilen aus den Noten der Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung. Bei Fächern mit fachpraktischer Prüfung errechnet sich die Fachnote zu gleichen Teilen aus den Noten der mündlichen Prüfung, der Klausurarbeit und der fachpraktischen Prüfung. (2) Der für die Fachnote maßgebliche Durchschnitt wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet:bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.Der Note ist in Klammern jeweils die zugehörige Ziffer hinzuzufügen. (3) Die Prüfung in einem Prüfungsfach ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens ausreichend (4,0) ist. (4) Abweichend von Absatz 3 ist die Prüfung in einem Prüfungsfach nicht bestanden, wenn 1. die fachpraktische Prüfung endgültig nicht bestanden ist,2. die Klausurarbeit oder die an deren Stelle erbrachte studienbegleitende Prüfungsleistung mit nicht ausreichend benotet ist,3. die mündliche Prüfung mit nicht ausreichend oder die sprachpraktische Kompetenz in den Fächern der neueren Fremdsprachen schlechter als ausreichend benotet ist, oder4. die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht wird. (5) Abweichend von Absatz 4 Nr. 2 können auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten nicht ausreichende Leistungen (Noten 4,3; 4,7) in einer Klausurarbeit oder einer an deren Stelle erbrachten studienbegleitenden Prüfungsleistung statt der Wiederholung durch mindestens befriedigende Leistungen in der mündlichen Prüfung dieses Faches, ausgeglichen werden. Die Note 5,0 kann nicht ausgeglichen werden. (6) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn die Noten der Hausarbeit und der jeweiligen Prüfungsfächer mindestens ausreichend lauten. Sie ist nicht bestanden, wenn 1. die Hausarbeit endgültig schlechter als ausreichend bewertet ist oder2. die Prüfung in einem Prüfungsfach nicht bestanden ist. (7) Für die Ermittlung der Gesamtnote werden die Noten wie folgt gewichtet: 1. für die Laufbahn nach § 1 Nr. 1 a) in der Hausarbeit zweifach,b) in den Pädagogischen Studien dreifach,c) in den Fächern jeweils vierfach. 2. für die Laufbahn nach § 1 Nr. 2 und 3 a) in den Pädagogischen Studien zweifach,b) in der Hausarbeit dreifach,c) in den Fächern jeweils vierfach. 3. für die Laufbahn nach § 1 Nr. 4 a) in Pädagogik und Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf zweifach,b) in den sonderpädagogischen Fachrichtungen und der Hausarbeit dreifach,c) im Fach vierfach. 4. Für die Laufbahn nach § 1 Nr. 5 zu gleichen Teilen in der Hausarbeit, in Berufspädagogik, in der beruflichen Fachrichtung und im Fach. (8) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der nach Absatz 7 gewichteten einzelnen Fachnoten. Der für die Gesamtnote maßgebliche Durchschnitt wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Koma berechnet, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (9) Die Gesamtnote lautet:bei einem Durchschnitt von 1,0 = mit Auszeichnung bestanden, bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.Der Note ist in Klammern die zugehörige Ziffer hinzuzufügen.

§ 17

Wiederholung von Prüfungsteilen

§ 17 Wiederholung von Prüfungsteilen(1) Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. Die Bestimmungen des § 18 bleiben unberührt. (2) Nicht bestandene Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen können bis zu zweimal, eine schlechter als ausreichend bewertete Hausarbeit kann mit einem neuen Thema einmal wiederholt werden. (3) Ist die gesamte Prüfung nicht bestanden, sind nur die nicht bestandenen Prüfungsteile zu wiederholen. (4) Die Kandidatin oder der Kandidat muss sich zur Wiederholung der Hausarbeit innerhalb eines halben Jahres und zur Wiederholung einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Prüfung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des schriftlichen Bescheides nach § 25 Abs. 4 melden. Wird diese Frist ohne anerkannten Grund nicht eingehalten, ist die gesamte Prüfung endgültig nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann in besonderen Fällen eine Wiederholung der Prüfung nach Ablauf dieser Frist zulassen.

§ 18

Freiversuch

§ 18 Freiversuch(1) Eine erstmals nicht bestandene Erste Staatsprüfung gilt als nicht unternommen, wenn die gesamte Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurde. Bestandene Prüfungsteile eines insgesamt erfolglosen Freiversuchs werden auf die nächste Prüfung angerechnet. Bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung innerhalb eines halben Jahres nach Abschluss der insgesamt nicht bestandenen Prüfung können auch bestandene Prüfungsteile wiederholt werden. Die Möglichkeit des Freiversuchs kann nur einmal in Anspruch genommen werden. (2) Kandidatinnen oder Kandidaten, die die Erste Staatsprüfung erfolgreich bis zum Ende der Regelstudienzeit abgelegt haben, können zur Notenverbesserung in dem auf die Prüfung folgenden Semester Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen erneut ablegen. Diese Absicht ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes innerhalb einer Woche nach Erhalt der Mitteilung über die bestandene Prüfung schriftlich anzuzeigen. (3) Wird in der wiederholten Prüfung ein besseres Ergebnis erzielt, wird ein Zeugnis ausgestellt, das an die Stelle des Zeugnisses über die Prüfung nach § 25 tritt und die jeweils besseren Noten ausweist.

§ 19

Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 19 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen(1) Eine studienbegleitende Prüfungsleistung nach § 7a Abs. 3 Nr. 2, die im Rahmen dieser Verordnung erfolgreich erbracht wurde, wird als Leistungsnachweis im Prüfungsfach angerechnet. (2) Studienzeiten an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im gleichen Lehramtsstudiengang mit den gleichen Fächern werden angerechnet. (3) Eine in einem anderen Lehramtsstudium mit gleichen Fächern an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung wird anerkannt. (4) An anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen oder in anderen Studiengängen erbrachte Leistungsnachweise und Praktikumzeiten werden auf die nach dieser Verordnung zu erbringenden Leistungsnachweise und Praktikumzeiten angerechnet, wenn sie den für diese geltenden Anforderungen entsprechen. Das gleiche gilt für schul- oder berufsbildungspraktische Studien. Einschlägige praktische Tätigkeiten als Zulassungsvoraussetzungen zum Studium und zur Ersten Staatsprüfung werden nach Maßgabe dieser Verordnung anerkannt. Die Entscheidung trifft die Hochschule. (5) Wurde eine einschlägige Abschlussprüfung an einer Fachhochschule erfolgreich abgelegt, entfällt die Zwischenprüfung in der beruflichen Fachrichtung. Eine bestandene Diplomvorprüfung in einem universitären oder gleichgestellten Studiengang oder eine bestandene Zwischenprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder in einem Magisterstudiengang im betreffenden Fach wird als Zwischenprüfung im Fach angerechnet. (6) Studienleistungen, die an Fachhochschulen im Rahmen eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums erbracht worden sind, werden auf die zu erbringenden Studienleistungen in der beruflichen Fachrichtung angerechnet, wenn sie für die angestrebte Qualifikation förderlich sind. (7) Andere Studienzeiten oder Studienleistungen werden angerechnet, wenn sie für die angestrebte Qualifikation förderlich sind und qualitativ und quantitativ den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsanforderungen entsprechen. (8) Aus anderen Staats- und Hochschulprüfungen werden Prüfungsfächer und Prüfungsteile, bei fachpraktischen Prüfungen auch Teilprüfungen angerechnet, wenn sie gleichwertig sind. Fehlende Kenntnisse in Fachdidaktik sind durch den Nachweis zusätzlicher Studienleistungen in Fachdidaktik auszugleichen. (9) An Stelle der Hausarbeit wird eine angenommene Dissertation sowie eine auf Grund eines universitären oder gleichgestellten Studiengangs angefertigte und mit mindestens ausreichend bewertete Diplomarbeit, Magisterarbeit oder theologische Abschlussarbeit angerechnet, wenn sie nach ihrem Gegenstand als Ersatz für die Hausarbeit anzusehen ist. Für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an berufsbildenden Schulen gilt dies auch für eine Hausarbeit die für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien angefertigt wurde. (10) Aus einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einer theologischen Abschlussprüfung oder einer gleichwertigen theologischen Prüfung oder einer Diplom- oder Magisterprüfung auf Grund eines universitären oder gleichgestellten Studienganges werden Prüfungsfächer und Prüfungsteile angerechnet, wenn sie denen der Prüfung für die jeweilige Lehrerlaufbahn gleichwertig sind. (11) Die oder der Studierende hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Entscheidungen nach Absatz 6 bis 10 trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes auf der Grundlage eines Vorschlags der Hochschule. (12) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anerkennung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

§ 2

Zweck der Ersten Staatsprüfung

§ 2 Zweck der Ersten Staatsprüfung(1) Durch die Erste Staatsprüfung soll nachgewiesen werden, dass die fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erworben worden sind. (2) Mit Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses der Hochschule kann der Kandidatin oder dem Kandidaten, die oder der die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an berufsbildenden Schulen anstrebt, aufgrund der Ersten Staatsprüfung ein Diplomgrad verliehen werden.

§ 20

Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung, Bestimmungen für die Weiterbildung

§ 20 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung, Bestimmungen für die Weiterbildung(1) Wer die Erste Staatsprüfung für eine Lehrerlaufbahn im Lande Schleswig-Holstein ablegt oder bereits bestanden oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat, kann weitere Prüfungen in einzelnen Fächern und Fachrichtungen der entsprechenden Lehrerlaufbahn, die auch in Ersten Staatsprüfungen gewählt werden können, ablegen (Erweiterungsprüfung), soweit es das Lehrangebot der Hochschule zulässt. Das für Hochschulen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium Erweiterungsprüfungen für weitere Fächer und Fachrichtungen genehmigen. Die Erweiterungsprüfung wird wie eine Prüfung in einem Fach oder einer Fachrichtung durchgeführt. Eine Zwischenprüfung und eine Hausarbeit werden nicht gefordert. Zur Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung sind Studien an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im einem der jeweiligen Laufbahn entsprechenden Umfang erforderlich. (2) Wer die Erste Staatsprüfung für eine Lehrerlaufbahn ablegt oder bereits bestanden oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat, kann in den vom für Hochschulen zuständigen Ministerium genehmigten Fächern, Fachrichtungen oder schulisch relevanten Aufgabenfeldern Ergänzungsprüfungen als Arbeitsgrundlagen für Schule und Unterricht ablegen, soweit es das Lehrangebot der Hochschule zulässt. Zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung sind Studien an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Umfang von 18 bis 20 SWS und 3 Leistungsnachweise erforderlich. Eine gleichwertige Vorbereitung kann auch durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung erfolgen, die vom für Bildung zuständigen Ministerium als geeignet anerkannt worden sind. Die Prüfung wird studienbegleitend abgelegt. (3) Wer die Erste und die Zweite Staatsprüfung für eine Lehrerlaufbahn oder vom für Bildung zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Prüfungen bestanden hat, kann die Erste Staatsprüfung für die Laufbahnen nach § 1 Nr. 2 bis 5 nach den Bestimmungen dieser Verordnung ablegen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Prüfung wird für die Laufbahnen nach § 1 Nr. 2 und 3 nur in den jeweiligen Fächern, für die Laufbahn nach § 1 Nr. 4 nur in Pädagogik bei sonderpädagogischem Förderbedarf, Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf und zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und für die Laufbahn nach § 1 Nr. 5 nur in Berufspädagogik und der beruflichen Fachrichtung abgelegt. Sie besteht aus den Prüfungsteilen Hausarbeit, den Klausurarbeiten oder der Klausurarbeit und den mündlichen Prüfungen sowie, soweit vorgesehen, der fachpraktischen Prüfung. Für die Laufbahn nach § 1 Nr. 2 muss sich die Kandidatin oder der Kandidat spätestens vier Jahre, für die Laufbahnen nach § 1 Nr. 3, 4 und 5 spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung im ersten Prüfungsfach zur Prüfung im letzten Prüfungsfach melden. Hält sie oder er diese Frist nicht ein, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.

§ 21

Nachteilsausgleich bei Behinderung; Erkrankung; Versäumnis; Rücktritt; Täuschung; ...

§ 21 Nachteilsausgleich bei Behinderung; Erkrankung; Versäumnis; Rücktritt; Täuschung; Ordnungsverstoß(1) Behinderte Menschen, die nachweislich glaubhaft machen, dass sie nicht in der Lage sind, eine Prüfungsleistung in der vorgeschriebenen Form abzulegen, können eine gleichwertige Prüfungsleistung in einer anderen Form ablegen. (2) Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat nach Eintritt in die Prüfung durch nicht von ihr oder ihm zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung, der Erbringung einer Prüfungsleistung oder der Wahrnehmung eines Prüfungstermins gehindert, hat sie oder er dies unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Bei Verhinderung durch Krankheit kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden; die Kosten trägt die Kandidatin oder der Kandidat. Werden die Gründe für die Verhinderung anerkannt, wird das Versäumnis nicht als Prüfungsversuch gewertet. Bereits fertiggestellte Prüfungsteile bleiben bestehen. (3) In besonderen Fällen, insbesondere in Fällen des § 52 Abs. 4 HSG, können Gründe für den freiwilligen Rücktritt von einer Prüfungsleistung oder der gesamten Prüfung als berechtigt anerkannt werden. Die Entscheidung über den Rücktrittsantrag wird der Kandidatin oder des Kandidaten unverzüglich mitgeteilt; eine Ablehnung ist zu begründen. Wird der Rücktritt von einem Prüfungsteil oder einer Prüfungsleistung genehmigt, muss die Kandidatin oder der Kandidat sich unmittelbar nach Wegfall des Rücktrittsgrundes zur Fortsetzung der Prüfung melden. (4) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nach Eintritt in das Prüfungsverfahren einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung ohne triftige Gründe nicht oder nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (5) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, kann die gesamte Prüfung als mit nicht ausreichend bewertet werden. Die Regelung des § 18 findet keine Anwendung. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses oder den jeweiligen Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend bewertet. Eine Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung findet nach den Bestimmungen für den ersten Prüfungsversuch statt. Prüfungsaufgaben, die sich eng an bereits bearbeitete Themen anschließen, sind nicht gestattet.

§ 22

Ungültigkeit der Prüfung

§ 22 Ungültigkeit der Prüfung(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht und wird diese Täuschung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigen des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes über die Gültigkeit der Prüfung. (3) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen; es ist ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses oder nach dem erfolgreichen Ablegen der Zweiten Staatsprüfung ausgeschlossen.

§ 23

Einwendungen

§ 23 EinwendungenErhebt eine Kandidatin oder ein Kandidat Einwendungen gegen eine Bewertung, werden die betreffenden Prüfenden zur Stellungnahme aufgefordert. Liegt nach Auffassung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsamtes ein Bewertungsfehler vor, sollen schriftliche Prüfungsleistungen durch andere Prüfende erneut bewertet werden oder soll die mündliche Prüfung vor einem neuen Prüfungsausschuss wiederholt werden.

§ 24

Niederschriften

§ 24 Niederschriften(1) Über den Verlauf der Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfungen sind Niederschriften zu fertigen. (2) Die Niederschrift über die Klausurarbeit ist von den Aufsichtführenden zu unterschreiben; sie muss Angaben enthalten über 1. das Prüfungsfach,2. die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten,3.die erfolgte Belehrung über die Folgen von Täuschung und Ordnungsverstoß nach § 21 Abs. 5,4. Datum und Uhrzeit von Beginn und Abgabe der einzelnen Arbeiten,5. die Namen der Kandidatinnen oder Kandidaten, die den Arbeitsraum verlassen; Uhrzeit und Dauer des Verlassens des Arbeitsraumes,6. besondere Vorkommnisse. (3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muss enthalten 1. das Prüfungsfach,2. den Namen der Kandidatin oder des Kandidaten,3. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,4. die Namen der aus dienstlichen Gründen anwesenden Personen,5. die Namen der studentischen Zuhörerinnen und Zuhörer,6. das Datum und die Uhrzeit von Beginn und Ende der Prüfung, die Gegenstände der Prüfung und deren Verlauf,7. die wesentlichen Gründe der Bewertung und die erteilte Note. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 25

Zeugnis, schriftlicher Bescheid

§ 25 Zeugnis, schriftlicher Bescheid(1) Über die bestandene Erste Staatsprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zeugnis, das die Prüfungsfächer mit den jeweiligen Noten, das Thema und die Note der Hausarbeit sowie die Gesamtnote enthält. (2) Über die bestandene Erweiterungsprüfung oder Ergänzungsprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zeugnis; die Note wird nicht in das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung aufgenommen. (3) Über die bestandene Weiterbildungsprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zeugnis, das die Prüfungsfächer mit den jeweiligen Noten, das Thema und die Note der Hausarbeit sowie die Gesamtnote enthält. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird aus dem Ergebnis der Prüfungen in den Fächern und der Hausarbeit rechnerisch ermittelt. Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung werden aus der abgelegten Ersten Staatsprüfung die Pädagogischen Studien angerechnet; die Noten werden übernommen. (4) Über einen nicht bestandenen Prüfungsteil erhält die Kandidatin oder der Kandidat einen schriftlichen Bescheid, der die Frist für eine mögliche Wiederholungsprüfung enthalten muss. (5) Über die endgültig nicht bestandene Prüfung wird ein schriftlicher Bescheid ausgestellt, aus dem sich die bestandenen und nicht bestandenen Prüfungsteile mit den erreichten Noten und das Thema einer mit mindestens ausreichend bewerteten Hausarbeit ergeben. (6) Für Zeugnisse und Bescheide sind die vom für Bildung zuständigen Ministerium bestimmten Muster zu verwenden. (7) Zeugnis und schriftlicher Bescheid werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes oder von einem von ihr oder ihm beauftragten ständigen Mitglied des Prüfungsamtes unterzeichnet. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der Benotung der letzten Prüfungsteils anzugeben. (8) Wird die Fachnote aufgrund von Prüfungsleistungen aus einer anderen Staatsprüfung oder Hochschulprüfung übernommen, wird dies im Zeugnis vermerkt.

§ 26

Einsicht in die Prüfungsakte

§ 26 Einsicht in die Prüfungsakte(1) Die Kandidatin oder der Kandidat hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung ihre oder seine vollständige Prüfungsakte einzusehen. Aufzeichnungen über die Inhalte der Prüfungsakte sind zulässig. (2) Wurde die Prüfung im Prüfungsteil Hausarbeit oder in einem Prüfungsfach nicht bestanden, kann die Kandidatin oder der Kandidat vor der Wiederholung die Teile der Prüfungsakte einsehen, die den Prüfungsteil betreffen, der zum Nichtbestehen geführt hat.

§ 27

Elektronische Kommunikation

§ 27 Elektronische KommunikationDie Übermittlung von Meldungen zur Prüfung, Prüfungsarbeiten oder Teilen davon, Zeugnissen und Beurteilungen von Prüfungsleistungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 28

Übergangsbestimmungen

§ 28 Übergangsbestimmungen(1) Diese Verordnung gilt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, 1. für alle Studierenden, die ihr Lehramtsstudium ab dem Wintersemester 1999/2000 aufgenommen haben, sowie2. für Studierende der Laufbahn nach § 1 Nr. 5, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1999/2000 an der Bildungswissenschaftlichen Hochschule Flensburg-Universität aufgenommen haben. (2) Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Nr. 1 (Physik/Chemie) gelten für alle Studierenden der Laufbahn nach § 1 Nr. 1 und 4, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2003 / 2004 aufgenommen haben. (3) Unabhängig vom Datum des Studienbeginns werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft: 1. Studierende der Laufbahnen nach § 1 Nr. 1 und 2, die sich zur Ersten Staatsprüfung nach dem Meldetermin melden, der auf das Sommersemester 2004 folgt2. Studierende der Laufbahnen nach § 1 Nr. 3 und 4, die sich zur Ersten Staatsprüfung nach dem Meldetermin melden, der auf das Wintersemester 2005/2006 folgt (4) Studierende der Laufbahnen nach § 1 Nr. 3, die die Vorprüfung der Ersten Staatsprüfung nach der Prüfungsordnung Studienräte an Gymnasien 1987 (PO - Gy I) vom 09. März 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 22), bis zum Meldetermin, der auf das Wintersemester 2005/2006 folgt, abgeschlossen haben, können die fachwissenschaftliche Prüfung nur dann nach den Bestimmungen der PO - Gy I ablegen, wenn sie sich bis zum Meldetermin des Sommersemesters 2007 zur fachwissenschaftlichen Prüfung gemeldet haben. Auf Antrag können sie die Erste Staatsprüfung nach dieser Verordnung ablegen. (5) Alle nach der Prüfungsordnung Lehrkräfte I vom 5. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 312) erbrachten Leistungsnachweise einschließlich der Zwischenprüfung, unabhängig von deren jeweiliger Form, werden als Leistungsnachweise nach dieser Verordnung anerkannt. In denjenigen Fächern und Fachrichtungen, in denen im Einzelfall nach dieser Verordnung mehr Leistungsnachweise zu erbringen sind als nach der Prüfungsordnung Lehrkräfte I vom 5. Oktober 1999 vorgesehen, können die fehlenden Leistungsnachweise wahlweise durch bereits erbrachte oder bis einschließlich Sommersemester 2004 zu erbringende Teilnahmescheine ersetzt werden. Die Pädagogischen Studien gelten dabei als ein Fach. (6) Einen bereits nach der Prüfungsordnung Lehrkräfte I vom 5. Oktober 1999 erbrachten oder bis einschließlich Sommersemester 2004 zu erbringenden Leistungsnachweis im Fach Psychologie der Pädagogischen Studien können Studierende als Studienbegleitende Prüfung nach dieser Verordnung anerkennen lassen. Ist der Leistungsnachweis unbenotet, geht er wahlweise nicht oder mit der Note 4,0 in die Fachnote ein. (7) Die Bestimmungen über die Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten nach § 15, die Ermittlung und Gewichtung der Fachnoten und Ermittlung der Gesamtnote nach § 16, die Wiederholung von Prüfungsteilen nach § 17, den Freiversuch nach § 18 und den Nachteilsausgleich nach § 21 Abs. 1 gelten für alle Studierenden, die sich ab dem Tage nach der Verkündung dieser Verordnung zur Prüfung melden.

§ 29

Letztmalige Meldetermine

§ 29 Letztmalige Meldetermine(1) Letzter Meldetermin zur Staatsprüfung ist der Termin, der auf das Semester nach Ablauf der Regelstudienzeit derjenigen Studierenden an der jeweiligen Hochschule folgt, die letztmalig nach dieser Verordnung das Studium aufgenommen haben. (2) War die oder der Studierende 1. wegen der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 14 Jahren oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen,2. wegen Behinderung oder längerer schwerer Krankheit,3. wegen Schwangerschaft4. wegen Auslandsstudiums,5. wegen Mitgliedschaft in Gremien der Hochschule oder in satzungsmäßigen Organen der Studierendenschaft oder des Studentenwerkes,6. wegen des Erwerbs von Fremdsprachenkenntnissen während des Studiums zum Nachweis der Studienqualifikation,7. wegen der Zurückstellung von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus kapazitären Gründen oder8. aus anderen wichtigen, in der eigenen Person liegenden Gründen, die die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Frist als außergewöhnliche Härte erscheinen lassen, nachweislich gehindert, die in Absatz 1 genannte Meldefrist einzuhalten, genehmigt das Prüfungsamt eine angemessene Verlängerung der Frist. (3) Studienleistungen derjenigen Studierenden, die ihr Studium zwar innerhalb der in Absatz 1 und 2 genannten Fristen aufgenommen haben, aber sich nicht fristgerecht zur Prüfung melden und für die auch keine Fristverlängerung nach Absatz 2 vorliegt, werden auf ein Bachelor Studium, das auf ein Lehramt bezogen ist, angerechnet. Voraussetzung ist das erfolgreiche Ablegen der Zwischenprüfung. Einzelheiten regelt die jeweilige Hochschule.

§ 3

Prüfungsamt

§ 3 Prüfungsamt(1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsamt für Lehrerinnen und Lehrer beim für Bildung zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein abgelegt. Das Prüfungsamt kann Geschäftsstellen an den Hochschulen einrichten. (2) Ständige Mitglieder des Prüfungsamtes sind die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Sie werden vom für Bildung zuständigen Ministerium berufen. Die nichtständigen Mitglieder des Prüfungsamtes werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes entsprechend den fachlichen Erfordernissen berufen. Sie müssen mindestens die für die jeweilige Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die nichtständigen Mitglieder des Prüfungsamtes nach § 51 Abs. 3 HSG werden im Einvernehmen mit den Hochschulen berufen. (3) Zu nichtständigen Mitgliedern des Prüfungsamtes können auch berufen werden: 1. Schulleiterinnen oder Schulleiter oder fachlich besonders ausgewiesene Lehrkräfte an öffentlichen Schulen,2. Vertreterinnen oder Vertreter des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-Holstein (IQSH),3. Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsicht,4. für eine Prüfung im Fach Evangelische Religion eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, für eine Prüfung im Fach Katholische Religion eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Erzbischöflichen Amtes Kiel. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.(4) Über die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder des Prüfungsamtes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes. Scheidet ein nichtständiges Mitglied vorzeitig aus, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds berufen. Begonnene Prüfungen können nach Ablauf der Amtsdauer zu Ende geführt werden. (5) Die ständigen Mitglieder des Prüfungsamtes nach Absatz 2 Satz 1 haben die Aufgabe, 1. über die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu entscheiden,2. die Prüfungen vorzubereiten, insbesondere die Meldefristen und die Prüfungstermine festzusetzen und ihre rechtzeitige Bekanntmachung durch die Geschäftsstellen zu veranlassen,3. die Prüfungsaufgaben der Klausurarbeiten von Personen aus dem in Absatz 2 Satz 5 genannten Personenkreis einzuholen,4. die Prüfenden aus dem Personenkreis nach Absatz 2 Satz 5 für die Ausgabe der Hausarbeit, die fristgerechte Beurteilung und Bewertung der Hausarbeit und der Klausurarbeiten sowie für die Abnahme der mündlichen Prüfungen zu bestellen,5. die Themen der Hausarbeiten zu genehmigen,6. für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen,7. für die mündlichen Prüfungen Prüfungsausschüsse zu bilden,8. die Klausurarbeiten durch Aufsichtführende überwachen zu lassen,9. die Gesamtnoten der Ersten Staatsprüfungen festzustellen, Zeugnisse und schriftliche Bescheide nach § 25 auszustellen und eine Ergebnisliste der Ersten Staatsprüfungen aufzustellen,10.über die Folgen von Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß und der Nichtablieferung oder nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit zu entscheiden,11.über Anträge auf Nachteilsausgleich zu entscheiden,12.alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Sie können Aufgaben auf die Geschäftsstellen übertragen. (6) Die Mitgliedschaft im Prüfungsamt ist Teil des Hauptamtes.

§ 30

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung Lehrkräfte I vom 11. September 2003 (GVOBl. 2003, S. 440), geändert durch LVO vom 14. September 2004 (NBl. MBWFK Schl.H. S. 303), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch LVO vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. S. 487), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

§ 4

Prüfungsausschüsse, Prüfende

§ 4 Prüfungsausschüsse, Prüfende(1) Die Prüfungsausschüsse für die mündlichen Prüfungen bestehen aus der oder dem Vor-sitzenden und mindestens zwei fachkundigen weiteren Mitgliedern des Prüfungsamtes als Prüfende. Für das Fach Pädagogik der pädagogischen Studien und in begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung aus der oder dem Vorsitzenden und einem fachkundigen Mitglied des Prüfungsamtes als Prüfende oder Prüfender bestehen; in diesem Fall wird abweichend von § 14 Abs. 6 Satz 5 eine fachkundige Beisitzerin oder ein fachkundiger Beisitzer, die oder der nicht Mitglied des Prüfungsamtes zu sein braucht, zur Fertigung der Niederschrift bestellt. Zur oder zum Vorsitzenden eines Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung wird ein Mitglied des Prüfungsamtes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bestellt. Die Prüfenden sollen Professorinnen oder Professoren oder zur Lehre Berechtigte sein; ausnahmsweise können auch weitere Personen nach § 51 Abs. 3 HSG dem Prüfungsausschuss als Prüfende angehören. Die Kandidatin oder der Kandidat kann Vorschläge für die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse machen; die Vorschläge begründen keinen Anspruch auf die Zusammensetzung. (2) An der mündlichen Prüfung im Fach Evangelische Religion nimmt eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, an der mündlichen Prüfung im Fach Katholische Religion eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Erzbischöflichen Amtes Kiel als stimmberechtigtes Mitglied teil. (3) Während der mündlichen Prüfung müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. (4) Für die Beurteilung und Bewertung der Hausarbeit und der Klausurarbeiten werden jeweils zwei Mitglieder des Prüfungsamtes als Prüfende bestellt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die sonstigen zur Bewertung von Prüfungsleistungen bestellten Personen sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfende unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet.

§ 5

Regelstudienzeit und Studienumfang; Zeitpunkt der Prüfung

§ 5 Regelstudienzeit und Studienumfang; Zeitpunkt der Prüfung(1) Die Regelstudienzeit umfasst die Studiensemester und die Prüfungszeit im Umfang eines Semesters. Die Voraussetzungen und Anforderungen in den Prüfungsfächern der Ersten Staatsprüfungen sind in der Anlage geregelt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. (2) Bei der Berechnung der Regelstudienzeit bleiben solche Zeiten unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums, während derer die Kandidatin oder der Kandidat nachweislich aus einem zwingenden Grund nach § 52 Abs. 4 HSG am Studium gehindert war. (3) Die Regelstudienzeit umfasst 1. für die Laufbahnen nach § 1 Nr. 1 und 2 sieben Semester. Dabei liegt die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs der Lehrveranstaltungen bei 120 Semesterwochenstunden (SWS).2. für die Laufbahnen nach § 1 Nr. 3 bis 5 neun Semester, für die Laufbahn nach § 1 Nr. 3 in Fächerverbindungen mit Kunst oder Musik 11 Semester. Dabei liegt die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs der Lehrveranstaltungen bei 160 SWS; in Fächerverbindungen mit Kunst oder Musik der Laufbahn nach § 1 Nr. 3 bei 170 bis 180 SWS. (4) Das Studium der Laufbahnen nach § 1 Nr. 1 bis 3 umfasst die Teilstudiengänge Pädagogische Studien und zwei Fächer. Dabei verteilen sich die Semesterwochenstunden wie folgt auf die Teilstudiengänge: 1. Pädagogische Studien bei der Laufbahn nach a) § 1 Nr. 1 40 SWS,b) § 1 Nr. 2 26 SWS,c) § 1 Nr. 3 24 SWS, davon jeweils eines der Wahlpflichtfächer Philosophie oder Soziologie 6 SWS.2. Zwei Fächer bei der Laufbahn nach a) § 1 Nr. 1 je 40 SWS, davon je 14 SWS Fachdidaktik,b) § 1 Nr. 2 je 47 SWS, davon je 8 SWS Fachdidaktik,c) § 1 Nr. 3 je 68 SWS, davon je 8 SWS Fachdidaktik. In den Fächern Kunst oder Musik der Laufbahn nach § 1 Nr. 3 je 78 bis 88 SWS. (5) Das Studium der Laufbahn nach § 1 Nr. 4 umfasst folgende Teilstudiengänge: Pädagogischen Studien, Pädagogik und Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf, zwei sonderpädagogische Fachrichtungen, ein Fach und Didaktik des Anfangsunterrichts in einem der nicht als Prüfungsfach gewählten Fächer Deutsch oder Mathematik. Auf die Teilstudiengänge entfallen folgende Semesterwochenstunden: 1. Pädagogische Studien 26 SWS, davon Wahlpflichtfach Philosophie oder Soziologie 6 SWS,2. Pädagogik und Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf 28 SWS,3. eine sonderpädagogische Fachrichtung 28 SWS,4. eine zweite sonderpädagogische Fachrichtung 28 SWS,5. ein Fach 40 SWS, davon 14 SWS Fachdidaktik,6. Didaktik des Anfangsunterrichts 10 SWS. (6) Das Studium der Laufbahn nach § 1 Nr. 5 umfasst folgende Teilstudiengänge: Berufspädagogik, eine berufliche Fachrichtung und ein Fach. Auf die Teilstudiengänge entfallen folgende Semesterwochenstunden: 1. Berufspädagogik 28 SWS,2. Berufliche Fachrichtung 82 SWS, davon 16 SWS Fachdidaktik,3. Fach 50 SWS, davon 8 SWS Fachdidaktik. (7) Die Stundenzahl für Lehrveranstaltungen mit geringem Vor- und Nachbereitungsaufwand kann mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 auf die jeweilige fachspezifische Ausbildung an-gerechnet werden. (8) Die Prüfung wird zweimal jährlich abgenommen. Sie kann auch vor Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden, soweit die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

§ 6

Studium

§ 6 Studium(1) Das Grundstudium vermittelt Grundlagen der Prüfungsfächer. Es wird im Regelfall nach der Hälfte der Studiensemester mit einer Zwischenprüfung als Hochschulprüfung abgeschlossen. In der Gestaltung der Zwischenprüfung sind die Hochschulen nicht an bestimmte Formen gebunden. Die Zwischenprüfung kann studienbegleitend abgenommen werden. Das Hauptstudium baut auf den im Grundstudium vermittelten Grundlagen auf. Die Verteilung der für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungsnachweise auf die Studiensemester regeln die Studienordnungen der Hochschulen." (2) Das ordnungsgemäße Studium wird nachgewiesen durch Vorlage der Studienbescheinigung und von nach der Anlage zu dieser Verordnung in den Prüfungsfächern der Ersten Staatsprüfung vorgeschriebenen Nachweisen. Ist deren Zuordnung unklar, erstellt die Hochschule eine zusammenfassende Nachweisbestätigung, der die einzelnen Nachweise beizufügen sind. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 7

Art und Umfang der Prüfung; Prüfungsfächer

§ 7 Art und Umfang der Prüfung; Prüfungsfächer(1) Die erste Staatsprüfung soll zeigen, ob die Kandidatin oder der Kandidat über die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt. (2) Die Prüfung wird in den folgenden Prüfungsfächern abgelegt: 1. Laufbahnen nach § 1 Nr. 1 bis 3 a) Pädagogische Studien,b) erstes Fach,c) zweites Fach. Falls Wirtschaft/Politik eines der beiden gewählten Fächer ist, kann das Wahlpflichtfach in den Pädagogischen Studien nur Philosophie sein; falls für die Laufbahn nach § 1 Nr. 3 Philosophie eines der beiden gewählten Fächer ist, kann es nicht Wahlpflichtfach sein.2. Laufbahn nach § 1 Nr. 4 a) ein Fach,b) Pädagogik bei sonderpädagogischem Förderbedarf und Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf,c) erste sonderpädagogische Fachrichtung,d) zweite sonderpädagogische Fachrichtung. 3. Laufbahn nach § 1 Nr. 5: a) ein Fach,b) Berufspädagogik,c) eine berufliche Fachrichtung. (3) Für die Wahl der Fächer oder Fachrichtungen gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Laufbahn nach § 1 Nr. 1 Mindestens eines der beiden Fächer muss Deutsch, Englisch oder Mathematik sein. Wird nur eines dieser beiden Fächer gewählt, kann daneben Biologie, Physik/Chemie, Dänisch, Erdkunde, Geschichte, Heimat- und Sachunterricht, Haushaltslehre, Kunst, Musik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Sport, Technik, Textillehre oder Wirtschaft/Politik gewählt werden.2. Laufbahn nach § 1 Nr. 2 Die Fächer sind in die folgenden Bereiche eingeteilt: a) Bereich 1: Deutsch, Mathematik, Englisch, Sport, Biologie, Chemie, Physik; Musik, Kunstb) Bereich 2: Französisch, Dänischc) Bereich 3: Religion, Philosophie, Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft/Politikd) Bereich 4: Technik, Textillehre, Haushaltslehre Mit Ausnahme des Bereiches 1 kann aus jedem Bereich nur ein Fach gewählt werden.3. Laufbahn nach § 1 Nr. 3 Die Fächer sind in die folgenden Bereiche eingeteilt: a) Bereich 1: Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Mathematik, Kunst, Musikb) Bereich 2: Religion, Philosophie, Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft/Politik, Dänisch, Griechisch, Russisch, Spanisch, Sport, Biologie, Chemie, Physik Aus dem Bereich 2 kann nur ein Fach gewählt werden. Abweichend hiervon können zwei der Fächer Biologie, Chemie, Physik miteinander verbunden werden.4. Laufbahn nach § 1 Nr. 4 Es ist eines der unter Nr. 1 genannten Fächer zu wählen. Es sind zwei der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen zu wählen: a) Pädagogik bei Beeinträchtigungen des schulischen Lernens,b) Pädagogik bei Beeinträchtigungen des Sprechens und der Sprache,c) Pädagogik bei Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung,d) Pädagogik bei Beeinträchtigungen des Verhaltens. 5. Laufbahn nach § 1 Nr. 5 Als berufliche Fachrichtung können Elektrotechnik oder Metalltechnik gewählt werden. Eines der folgenden Fächer kann gewählt werden: Dänisch, Deutsch, Englisch, Mathematik, Physik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Sport, Wirtschaft / Politik. (4) Das Fach Religion kann nur als Evangelische oder Katholische Religion gewählt werden. (5) Von Absatz 3 abweichende Fächer und Fächerverbindungen kann das für Bildung ständige Ministerium durch Erlass regeln, wenn besondere Gründe vorliegen. Darüber hinaus kann das für Bildung zuständige Ministerium auch individuell begründete Anträge auf abweichende Fächer oder Fächerverbindungen genehmigen. Die Gründe können insbesondere in außerschulischer Vorbildung oder im Wechsel des Studienganges oder des Studienortes liegen.

§ 7a

Prüfungsteile

§ 7a Prüfungsteile(1) Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile: 1. die Hausarbeit a) für die Laufbahnen nach § 1 Nr. 1 bis 3 in den Pädagogischen Studien unter Ausschluss des Wahlpflichtfaches oder in einem der beiden Fächer,b) für die Laufbahn nach § 1 Nr. 4 in Pädagogik und Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung, auf Verlangen der Kandidatin oder des Kandidaten unter Einbeziehung fachlicher oder didaktischer Aspekte,c) für die Laufbahn nach § 1 Nr. 5 in einem der Prüfungsfächer; 2. je eine Klausurarbeit in den Fächern und, soweit vorgesehen, in einer Fachrichtung und der Berufspädagogik;3. je eine mündliche Prüfung in den Fächern und soweit vorgesehen, im Fach Pädagogik der Pädagogischen Studien, in Pädagogik und Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf, der Berufspädagogik und in den Fachrichtungen;4. soweit vorgesehen, die Prüfung im Wahlpflichtfach und im Fach Psychologie der Pädagogischen Studien;5. soweit vorgesehen, die fachpraktische Prüfung. (2) Die Hausarbeit kann nach Wahl der Studierenden angefertigt werden 1. nach der Meldung zur Prüfung oder2. als vorgezogene Prüfungsleistung; dabei sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Nr. 7 zu beachten. (3) Die Klausurarbeit im jeweiligen Prüfungsfach kann nach Wahl der Studierenden angefertigt werden 1. nach der Meldung zur Prüfung mit den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 ununterbrochen (Blockprüfung) oder2. als studienbegleitende Prüfungsleistung. (4) Die Prüfungen im Wahlpflichtfach und im Fach Psychologie der Pädagogischen Studien werden als studienbegleitende Prüfungsleistungen im Hauptstudium erbracht. (5) Die fachpraktische Prüfung wird als studienbegleitende Prüfungsleistung abgelegt. Sie muss bis zur Meldung zur Prüfung abgeschlossen sein.

§ 8

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind: 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, eine durch Rechtsvorschrift, insbesondere nach § 39 HSG oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung,2. der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums nach § 6 Abs. 2,3. der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung,4. der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den schul- oder berufsbildungspraktischen Studien nach der Anlage zu dieser Verordnung,5. soweit vorgesehen, Nachweis der bestandenen studienbegleitenden Prüfungsleistungen nach § 7a Abs. 4,6. soweit vorgesehen, der Nachweis eines insgesamt einjährigen einschlägigen Berufs- oder Betriebspraktikums oder einer einschlägigen Berufsausbildung,7. soweit vorgesehen, eine Bescheinigung der Hochschule über die bestandene fachpraktische Prüfung. (2) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn das Lehrangebot es erfordert, kann das für Bildung zuständige Ministerium im Benehmen mit den Hochschulen Abweichungen von den Prüfungszulassungsvoraussetzungen genehmigen.

§ 9

Meldung zur Prüfung

§ 9 Meldung zur Prüfung(1) Die Meldung zur Prüfung und, soweit vorgesehen, die Meldung zur Hausarbeit nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 sind schriftlich an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsamtes zu richten und bei der zuständigen Geschäftsstelle des Prüfungsamtes einzureichen. (2) Die zuständige Geschäftsstelle gibt die vom Prüfungsamt festgesetzten Meldefristen unter Hinweis auf die Prüfungszeiträume und auf die Zulassungsvoraussetzungen bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise. Für die Rechtzeitigkeit der Meldung ist der Eingang bei der zuständigen Geschäftsstelle maßgeblich. (3) Der Meldung sind folgende Angaben und Nachweise (Meldeunterlagen) beizufügen: 1. eine tabellarische Darstellung des Bildungsweges und ein Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr sein soll,2. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung über ein Lehramt bereits ganz oder teilweise abgelegt oder endgültig nicht bestanden wurde,3. die Angabe der angestrebten Lehrerlaufbahn und der Prüfungsfächer,4. eine Übersicht über die besuchten Lehrveranstaltungen in den einzelnen Prüfungsfächern,5. die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Unterlagen,6. Nachweise über bestandene studienbegleitende Prüfungsleistungen,7. im Falle der Hausarbeit nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 eine Erklärung darüber, in welchem Prüfungsfach die Hausarbeit und ob sie als Einzel- oder Gruppenarbeit geschrieben werden soll, sowie eine schriftliche Vereinbarung über das Thema der Hausarbeit mit einer oder einem Prüfenden, im Falle der Hausarbeit nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 zusätzlich der Nach-weis der bestandenen Zwischenprüfung und der absolvierten Studiensemester,8. soweit vorgesehen, der Antrag auf Gruppenprüfung in der mündlichen Prüfung,9. Vorschläge für die Prüfenden in den mündlichen Prüfungen,10.soweit vorgesehen, der Widerspruch gegen die Anwesenheit von Studierenden als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Prüfung. Soweit nach den in der Anlage zu dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen und Anforderungen in den Prüfungsfächern der Ersten Staatsprüfung für mündliche Prüfungen Schwerpunkte oder Teilbereiche benannt werden können, in denen vertiefte Kenntnisse gefordert sind, kann die Kandidatin oder der Kandidat die dafür erforderlichen Angaben spätestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums für die mündlichen Prüfungen schriftlich bei der zuständigen Geschäftsstelle einreichen. Erfolgen diese Angaben nicht rechtzeitig oder sind sie inhaltlich nicht angemessen, sind die Prüfenden berechtigt, in der jeweiligen mündlichen Prüfung die vorgesehenen Schwerpunkte oder Teilbereiche, in denen vertiefte Kenntnisse gefordert sind, selbst festzusetzen. (4) Änderungen der den Angaben und Nachweisen zugrundeliegenden Verhältnisse sind unverzüglich unter Vorlage entsprechender neuer Nachweise anzuzeigen. Leistungsnachweise, die zwischen Meldeschluss und Prüfung erworben wurden, können bis zu einem vom Prüfungsamt allgemein festgelegten Termin nachgereicht werden. Der Abgabetermin ist von der zuständigen Geschäftsstelle in der Bekanntmachung nach Absatz 2 zu nennen. Werden diese Nachweise bis zum genannten Zeitpunkt nicht erbracht, gilt die Zulassung zur Prüfung als versagt. (5) Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Form vorzulegen. (6) In Fächerverbindungen mit Kunst oder Musik der Studiengänge für die Laufbahn nach § 1 Nr. 3 kann mit einem größeren Anteil oder ausschließlich zunächst das Fach Kunst oder Musik und dann das andere Fach mit dem noch erforderlichen Anteil oder ausschließlich studiert werden. Nach Abschluss der Studien in Kunst oder Musik kann sich die Bewerberin oder der Bewerber für dieses Prüfungsfach zur Prüfung, begrenzt auf die erforderlichen Prüfungsteile, melden. Die Zulassungsvoraussetzungen sind, beschränkt auf diese Prüfungsteile, bei der Meldung zur Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung in den Pädagogischen Studien ist nach Maßgabe der am Studium beteiligten Hochschulen und nach Wahl der Studierenden mit der Prüfung in einem der beiden Fächer zu verbinden. Die Erste Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat nicht spätestens fünf Jahre nach der Meldung zur Prüfung in Kunst oder Musik unter Beifügung aller erforderlichen Nachweise zur Prüfung in dem noch nicht geprüften Fach oder in den noch nicht geprüften Fächern gemeldet hat. (7) Werden im Falle der Laufbahn nach § 1 Nr. 4 zunächst die Pädagogischen Studien und das Fach studiert, meldet sich die Kandidatin oder der Kandidat zunächst zur Klausurarbeit und zur mündlichen Prüfung im Fach. Die Erste Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat nicht spätestens fünf Jahre nach der Meldung zur Prüfung im Fach unter Beifügung aller erforderlichen Nachweise zur Prüfung in den noch nicht geprüften Prüfungsfächern gemeldet hat.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.