LehmErholWaldV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Lehmsiek" Vom 4. April 1973

Ausfertigungsdatum:
04.04.1973
Fundstelle:
GVOBl. 1973 186
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage:

Anlage:

Eingangsformel LehmErholWaldV

Aufgrund der §§ 8 und 9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die in § 2 beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Lehmsiek" unter Nummer 13 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

§ 2 (1) Der Erholungswald ist rd. 129,8 ha groß und umfaßt die im Kreis Nordfriesland. Gemeinde und Gemarkung Schwabstedt, Flur 3, Flurstücke 12/1 und 13/1 sowie Flur 4, Flurstück 5/1, gelegenen Abteilungen 16 des Forstamtes Schleswig. Er liegt im Dreieck der Ortschaften Schwabstedt, Winnert und Hollbüllhuus, östlich der Ortschaft Lehmsiek und wird begrenzt durch die Feldmark. (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

§ 3 Der Waldbesitzer ist verpflichtet, 1. den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und 2. die Aufstellung und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen und Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.