Landesverordnung über den Denkmalbereich "Unterstadt Lauenburg" Vom 3. Januar 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 03.01.2002
- Fundstelle:
- GVOBl. 2002, 8
Festlegung als Denkmalbereich
§ 1 Festlegung als Denkmalbereich(1) Die historische Unterstadt der Stadt Lauenburg im Kreis Herzogtum Lauenburg wird als Denkmalbereich festgelegt. (2) Der Denkmalbereich wird mit der Bezeichnung "Unterstadt Lauenburg" unter Nummer 3 in das bei der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten geführte Verzeichnis der Denkmalbereiche eingetragen.
Festlegung als Denkmalbereich
§ 1 Festlegung als Denkmalbereich(1) Die historische Unterstadt der Stadt Lauenburg im Kreis Herzogtum Lauenburg wird als Denkmalbereich festgelegt. (2) Der Denkmalbereich wird mit der Bezeichnung "Unterstadt Lauenburg" unter Nummer 3 in das im Ministerium für Bildung und Kultur geführte Verzeichnis der Denkmalbereiche eingetragen.
Festlegung als Denkmalbereich
§ 1 Festlegung als Denkmalbereich(1) Die historische Unterstadt der Stadt Lauenburg im Kreis Herzogtum Lauenburg wird als Denkmalbereich festgelegt. (2) Der Denkmalbereich wird mit der Bezeichnung "Unterstadt Lauenburg" unter Nummer 3 in das im Ministerium für Justiz, Kultur und Europa geführte Verzeichnis der Denkmalbereiche eingetragen.
Festlegung als Denkmalbereich
§ 1 Festlegung als Denkmalbereich(1) Die historische Unterstadt der Stadt Lauenburg im Kreis Herzogtum Lauenburg wird als Denkmalbereich festgelegt.(2) Der Denkmalbereich wird mit der Bezeichnung "Unterstadt Lauenburg" unter Nummer 3 in das im Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung geführte Verzeichnis der Denkmalbereiche eingetragen.
Festlegung als Denkmalbereich
§ 1 Festlegung als Denkmalbereich(1) Die historische Unterstadt der Stadt Lauenburg im Kreis Herzogtum Lauenburg wird als Denkmalbereich festgelegt.(2) Der Denkmalbereich wird mit der Bezeichnung "Unterstadt Lauenburg" unter Nummer 3 in das im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur geführte Verzeichnis der Denkmalbereiche eingetragen.
Anlage Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/500d7213-a6da-410c-a0a1-2e51fdc9d56c-224-1-34+anlage.pdf
Aufgrund des § 5 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676, ber. 1997 S. 360) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:
Geltungsbereich
§ 2 Geltungsbereich(1) Der Denkmalbereich umfasst die mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Siedlungsbereiche der Stadt am Elbufer und in den Erosionstälern des nördlichen Elbhanges. Er wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt: 1. im Norden durch den Fuß des Elbhangs;2. im Osten durch die Ostgrenze des Lösch- und Ladeplatzes;3. im Süden durch die nördliche Uferlinie der Elbe;4. im Westen durch die Grenze der Bebauung am ehemaligen Wasserwerk. (2) Die Grenze des Denkmalbereichs ist in der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5000 mit durchbrochener schwarzer Linie umrandet eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der durchbrochenen schwarzen Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Schutzzweck
§ 3 SchutzzweckSchutzzweck dieser Verordnung ist es, den Siedlungsgrundriss und das Erscheinungsbild der Siedlung zu erhalten. Diese werden bestimmt durch die vorhandenen baulichen Anlagen, die Gestaltung der Straßen, Wege und Freiflächen sowie die topographische Lage der Unterstadt am bewaldeten Elbhang.
Genehmigungspflichtige Veränderungen
§ 4 Genehmigungspflichtige VeränderungenGenehmigungspflichtig nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Denkmalschutzgesetzes sind insbesondere 1. Baumaßnahmen, die den Siedlungsgrundriss oder das Erscheinungsbild der Siedlung oder der vorhandenen baulichen Anlagen wesentlich verändern;2. Gestaltungsmaßnahmen, die das Erscheinungsbild der Straßen, Wege und Plätze wesentlich verändern.
Ordnungswidrigkeiten
§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 Denkmalschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung entgegen 1. § 4 Nr. 1 Baumaßnahmen vornimmt, die geeignet sind, den Siedlungsgrundriss oder das Erscheinungsbild der Siedlung oder der vorhandenen baulichen Anlagen wesentlich zu verändern;2. § 4 Nr. 2 Gestaltungsmaßnahmen vornimmt, die geeignet sind, das Erscheinungsbild der Strassen, Wege und Plätze wesentlich zu verändern.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.