Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein (LAsDVO) Vom 9. Dezember 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 09.12.1997
- Fundstelle:
- GVOBl. 1997, 505
Zuständigkeit
§ 2 ZuständigkeitDas Landesamt für soziale Dienste ist zuständige Stelle für die Aufgaben des Umweltbezogenen Gesundheitsschutzes (Umwelttoxikologie, Umweltmedizin) einschließlich der Erarbeitung und Bereitstellung von medizinisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen auf diesen Gebieten und vorbereitender fachlicher Stellungnahmen für das für Gesundheit zuständige Ministerium.
Errichtung des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein
§ 1 Errichtung des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-HolsteinDas Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein wird für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit mit Sitz in Neumünster mit vier Außenstellen in Heide, Kiel, Lübeck und Schleswig errichtet.
Zuständigkeit
§ 2 ZuständigkeitDas Landesamt für soziale Dienste ist zuständige Stelle für die Aufgaben des Umweltbezogenen Gesundheitsschutzes (Umwelttoxikologie, Umweltmedizin) einschließlich der Erarbeitung und Bereitstellung von medizinisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen auf diesen Gebieten und vorbereitender fachlicher Stellungnahmen für das für Gesundheit zuständige Ministerium. Außerdem ist das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein zuständig für die Aufgaben der Hauptfürsorgestelle sowie für sonstige übertragene Verwaltungsaufgaben.
Errichtung des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein
§ 1 Errichtung des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-HolsteinDas Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein wird für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung mit Sitz in Neumünster mit vier Außenstellen in Heide, Kiel, Lübeck und Schleswig errichtet.
Errichtung des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein
§ 1 Errichtung des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-HolsteinDas Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein wird für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung mit Sitz in Neumünster mit vier Außenstellen in Heide, Kiel, Lübeck und Schleswig errichtet.
Errichtung des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein
§ 1 Errichtung des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-HolsteinDas Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein wird für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren mit Sitz in Neumünster mit vier Außenstellen in Heide, Kiel, Lübeck und Schleswig errichtet.
Zuständigkeit
§ 2 ZuständigkeitDas Landesamt für soziale Dienste ist zuständige Stelle für die Aufgaben des Umweltbezogenen Gesundheitsschutzes (Umwelttoxikologie, Umweltmedizin) einschließlich der Erarbeitung und Bereitstellung von medizinisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen auf diesen Gebieten und vorbereitender fachlicher Stellungnahmen für das für Gesundheit zuständige Ministerium. Außerdem ist das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein zuständig für sonstige übertragene Verwaltungsaufgaben.
Errichtung des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein
§ 1 Errichtung des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-HolsteinDas Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein wird für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung mit Sitz in Neumünster mit vier Außenstellen in Heide, Kiel, Lübeck und Schleswig errichtet.
Errichtung des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein
§ 1 Errichtung des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-HolsteinDas Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein wird für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren mit Sitz in Neumünster mit vier Außenstellen in Heide, Kiel, Lübeck und Schleswig errichtet.
Auflösung von Behörden und Dienststellen
§ 3 Auflösung von Behörden und DienststellenDas Landesversorgungsamt Schleswig-Holstein, die Orthopädische Versorgungsstelle Neumünster, die Versorgungsärztliche Untersuchungsstelle Neumünster sowie die Versorgungsämter Heide, Kiel, Lübeck und Schleswig werden aufgelöst. Die Aufgaben und das Personal gehen auf das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein über. Inkrafttreten:Diese Verordnung tritt am 1.1.1998 in Kraft.*)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.