Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein (LASDVO) Vom 9. Dezember 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 09.12.1997
- Fundstelle:
- GVOBl. 1997, 505
Errichtung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit des Landes ...
§ 1 Errichtung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-HolsteinDas Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein wird für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung mit Sitz in Neumünster mit fünf Außenstellen in Heide, Kiel, Lübeck, Itzehoe und Schleswig errichtet.
Zuständigkeit
§ 2 ZuständigkeitDas Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein ist zuständig für Aufgaben, die den nach § 3 dieser Verordnung aufgelösten Behörden und Dienststellen zugewiesen worden sind. Außerdem ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein zuständig für die bisherigen Aufgaben der Hauptfürsorgestelle aus dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie für sonstige durch Erlaß übertragene Verwaltungsaufgaben.
Auflösung von Behörden und Dienststellen
§ 3 Auflösung von Behörden und DienststellenDas Landesversorgungsamt Schleswig-Holstein, die Orthopädische Versorgungsstelle Neumünster, die Versorgungsärztliche Untersuchungsstelle Neumünster sowie die Versorgungsämter Heide, Kiel, Lübeck und Schleswig werden aufgelöst. Die Aufgaben und das Personal gehen auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein über.
1. Aufgrunda) des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 27 Abs. 4 des Landesverwaltungsgesetzes,b) des § 55 Abs. 1 und des § 77 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262 ber. 1980 S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) sowie des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes,c) des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254),d) des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2110)verordnet die Landesregierung die folgenden Artikel 1 bis 4 und 6;2. aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 2 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 439) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Artikel 5 und 6.
Errichtung des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein
§ 1 Errichtung des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-HolsteinDas Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein wird für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz mit Sitz in Neumünster mit vier Außenstellen in Heide, Kiel, Lübeck und Schleswig errichtet.
Zuständigkeit
§ 2 ZuständigkeitDas Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein ist zuständig für Aufgaben, die den nach § 3 dieser Verordnung aufgelösten Behörden und Dienststellen zugewiesen worden sind. Außerdem ist das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein zuständig für die bisherigen Aufgaben der Hauptfürsorgestelle aus dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie für sonstige durch Erlaß übertragene Verwaltungsaufgaben.
Auflösung von Behörden und Dienststellen
§ 3 Auflösung von Behörden und DienststellenDas Landesversorgungsamt Schleswig-Holstein, die Orthopädische Versorgungsstelle Neumünster, die Versorgungsärztliche Untersuchungsstelle Neumünster sowie die Versorgungsämter Heide, Kiel, Lübeck und Schleswig werden aufgelöst. Die Aufgaben und das Personal gehen auf das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein über.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.