Gesetz zur Errichtung der Landesanstalt Schienenfahrzeuge Schleswig-Holstein - ZUG.SH (ZUGSHG) Vom 19. Juni 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 19.06.2024
- Fundstelle:
- GVOBl. 2024, 455
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Errichtung, Rechtsstellung, Dienstherrenfähigkeit, Siegelführung, Sitz
§ 1 Errichtung, Rechtsstellung, Dienstherrenfähigkeit, Siegelführung, Sitz(1) Das Land Schleswig-Holstein errichtet die „Landesanstalt Schienenfahrzeuge Schleswig-Holstein - ZUG.SH“ (ZUG.SH). Die Anstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit.(2) Die ZUG.SH wird in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.(3) Die ZUG.SH führt das Landessiegel mit der Inschrift „Landesanstalt Schienenfahrzeuge Schleswig-Holstein - ZUG.SH“.(4) Die ZUG.SH hat ihren Sitz in Kiel.
Verwaltungsrat
§ 10 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat besteht aus vier Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied sowie zwei weitere Mitglieder werden von dem für Schienenverkehr zuständigen Ministerium und das stellvertretend vorsitzende Mitglied von dem Finanzministerium vorgeschlagen. Die Mitglieder werden vom Finanzministerium für die Amtszeit bestellt. Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder beträgt fünf Jahre und endet mit der Gewährträgerversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Mitglieder können jederzeit abberufen werden.(2) Beschlussfassungen des Verwaltungsrates bedürfen der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung der Mehrheit unberücksichtigt.(3) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfte des Vorstands. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat entsprechend § 90 AktG zu berichten. Die in § 90 Abs. 1 S. 1 AktG genannten Berichte sind in Textform zu erstatten. Der Verwaltungsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Unternehmenskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.(4) Der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen alle Geschäfte und Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes hinausgehen, sowie diejenigen, bei denen sich der Verwaltungsrat die vorherige Zustimmung vorbehalten hat. Infolgedessen sind die folgenden Maßnahmen zustimmungsbedürftig:a) Gründung anderer Unternehmen, Erwerb und Veräußerung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Änderungen der Beteiligungsquote und Teilnahme an Kapitalerhöhungen gegen Einlagen, Schaffung oder Änderung von Richtlinien für verbundene Unternehmen,b) Investitionen, deren Wert die Grenze von 0,5 Millionen Euro übersteigen,c) Aufnahme von Krediten, sofern deren Wert die Grenze von 1 Million Euro jeweils überschreitet, Gewährung von Krediten, sofern deren Wert die Grenze von 0,5 Millionen Euro jeweils überschreitet; Abschluss und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr und einem Vertragsvolumen von jährlich mehr als 0,1 Millionen Euro,d) Bestellung und Abberufung von Prokuristinnen bzw. Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten für den gesamten Geschäftsbetrieb (Einzelprokura darf nicht erteilt werden),e) Abschluss oder Änderung von Anstellungsverträgen, die Gewährung sonstiger Leistungen, sofern jeweils vom Verwaltungsrat festzulegende Grenzen überschritten werden,f) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung mit Ausnahme von Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, Abschluss von Vergleichen,g) Berater- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge oder andere Geschäfte von Mitgliedern des Verwaltungsrats mit der ZUG.SH,h) sonstige Rechtsgeschäfte, sofern deren Wert 50.000 Euro überschreitet und sofern sie nicht bereits im jährlich zu erstellenden Wirtschaftsplan enthalten sind,i) Empfehlung zur Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan an die Gewährträgerversammlung,j) Empfehlung zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung an die Gewährträgerversammlung,k) Empfehlung zur Entlastung des Vorstands an die Gewährträgerversammlung.(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind vertraulich. Es können Gäste zugelassen werden.(6) Das Nähere bestimmt die Satzung.
Gewährträgerversammlung
§ 11 Gewährträgerversammlung(1) Das für Schienenverkehr zuständige Ministerium und das Finanzministerium bilden die Gewährträgerversammlung. Die Gewährträgerrechte werden durch jeweils eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten der genannten Ministerien wahrgenommen. Der Vorsitz der Gewährträgerversammlung obliegt dem für Schienenverkehr zuständigen Ministerium. Die Gewährträgerversammlung beschließt einstimmig. Die Angelegenheiten der Gewährträgerversammlung sind vertraulich zu behandeln.(2) Die Gewährträgerversammlung kann dem Vorstand Weisung erteilen. Die Gewährträgerversammlung beschließt oder entscheidet übera) die Erhöhung des Stammkapitals und sonstige Eigenmittelmaßnahmen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen,b) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie den Abschluss, die Änderung und die Beendigung von deren Anstellungsverträgen einschließlich der Vorgabe von Zielen,c) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung,d) den Wirtschaftsplan,e) die Bestellung des Abschlussprüfers,f) die Entlastung des Vorstandes,g) die Entlastung des Verwaltungsrates,h) den Erlass und die Änderung der Satzung,i) den Erwerb und die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens, sofern die entsprechenden Ansätze im Wirtschaftsplan überschritten werden,j) den Kreditrahmen,k) weitere Geschäfte gemäß der Satzung,l) Neugeschäftsaufnahme oder Aufgabe bisher ausgeübter Tätigkeiten/Geschäftsbeziehungen,m) Beschaffung oder Veräußerung von Serviceeinrichtungen (beispielsweise Werkstätten, Abstellanlagen),n) Veränderung der Betriebsorganisation,o) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten,p) Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, deren Wertgrenze in der Satzung festgelegt werden kann.(3) Das Nähere bestimmt die Satzung.
Anwendung der Landeshaushaltsordnung
§ 12 Anwendung der LandeshaushaltsordnungDie §§ 1 bis 87 und §§ 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) finden mit Ausnahme des § 65 Abs. 1 bis 5, des § 68 Abs. 1 und des § 69 keine Anwendung. Auf privatrechtliche Beteiligungen finden die §§ 65 bis 69 LHO entsprechende Anwendung.
Aufsicht
§ 13 AufsichtDie ZUG.SH untersteht der Rechtsaufsicht des Landes Schleswig-Holstein, die durch das für Schienenverkehr zuständige Ministerium wahrgenommen wird.
Inkrafttreten
§ 14 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Stammkapital
§ 2 Stammkapital(1) Die ZUG.SH wird mit einem Stammkapital von 500.000 Euro ausgestattet.(2) Das Land Schleswig-Holstein leistet das Stammkapital.(3) Die Gewährträgerversammlung kann das Stammkapital erhöhen.
Satzung
§ 3 Satzung(1) Die Anstalt regelt ihre innere Organisation durch Satzung. Die Satzung muss mindestens Bestimmungen über Namen, Sitz, Aufgaben, Organe der Anstalt und deren Befugnisse sowie über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Anstalt enthalten.(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das für Schienenverkehr zuständige Ministerium und ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.
Anstaltslast, Gewährträgerhaftung
§ 4 Anstaltslast, Gewährträgerhaftung(1) Träger der ZUG.SH ist das Land Schleswig-Holstein. Das Land Schleswig-Holstein stellt sicher, dass die Anstalt ihre Aufgaben nach § 5 erfüllen kann (Anstaltslast).(2) Für die Verbindlichkeiten der ZUG.SH haftet das Land Schleswig-Holstein, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der ZUG.SH möglich ist (Gewährträgerhaftung).
Aufgaben
§ 5 Aufgaben(1) Die ZUG.SH wird mit der Beschaffung, Vorhaltung, dem Werterhalt und der Bewirtschaftung von Fahrzeugen für den öffentlichen Schienenpersonennahverkehr in sowie von und nach Schleswig-Holstein betraut.(2) Darüber hinaus wird die ZUG.SH mit der Beschaffung und Bewirtschaftung von Serviceeinrichtungen für Schienenfahrzeuge, wie beispielsweise Werkstattanlagen und Abstellgleisen, und von Grundstücken, auf denen solche Einrichtungen errichtet werden können, betraut.(3) Der Finanzausschuss des schleswig-holsteinischen Landtags ist ab einem Wert von 10.000.000 Euro über den geplanten Erwerb von Fahrzeugen für den öffentlichen Schienenpersonennahverkehr, von Serviceeinrichtungen für Schienenfahrzeuge und von Grundstücken vorab zu unterrichten.(4) Die ZUG.SH kann von ihr gehaltene sächliche Mittel Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Nutzung überlassen.(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die ZUG.SH Dritter bedienen.(6) Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ist die ZUG.SH berechtigt, alle Maßnahmen und Geschäfte zu tätigen, die unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.(7) Das Nähere bestimmt die Satzung.
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 6 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.(2) Die Tätigkeit der ZUG.SH ist im Hauptzweck nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.(3) Die ZUG.SH erstellt vor dem Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan, der einen Erfolgs-, Finanz- und Investitionsplan umfasst.(4) Rücklagen können gebildet werden.(5) Das Nähere bestimmt die Satzung.
Finanzierung
§ 7 Finanzierung(1) Die ZUG.SH erhebt für erbrachte Leistungen Entgelte. Das Nähere bestimmt die Satzung.(2) Die ZUG.SH darf Kredite aufnehmen. Die Regelungen zur Aufnahme von Krediten werden durch die Satzung bestimmt.
Organe
§ 8 OrganeOrgane der ZUG.SH sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Gewährträgerversammlung.
Vorstand
§ 9 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus einer Person oder mehreren Personen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen oder einer Prokuristin zur Vertretung der ZUG.SH befugt. Bei Vorhandensein von zwei Vorstandsmitgliedern bestimmt der Verwaltungsrat ein vorsitzendes Vorstandsmitglied; dieses entscheidet bei Stimmengleichheit im Vorstand. Sofern der Vorstand nur aus einer Person besteht, ist diese alleinvertretungsberechtigt.(2) Erstbestellungen des Vorstandes sollen für bis zu drei Jahre erfolgen, Folgebestellungen sind für bis zu fünf Jahre möglich. Die wiederholte Bestellung ist frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit zulässig.(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der ZUG.SH in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Gewährträgerversammlung sowie des Verwaltungsrates und im Interesse der ZUG.SH. Er vertritt die ZUG.SH gerichtlich und außergerichtlich und ist für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Gewährträgerversammlung verantwortlich. Das für Schienenverkehr zuständige Ministerium ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter des Vorstands.(4) Das Nähere bestimmt die Satzung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.