Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des ehemaligen Standortübungsplatzes Lanken Vom 12. März 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 12.03.1996
- Fundstelle:
- GVOBl. 1996 390
Geltungsbereich
§ 2 Geltungsbereich (1) Das sichergestellte Gebiet ist rund 375 ha groß und umfaßt den nordwestlichen, nördlichen und östlichen Teil des ehemaligen Standortübungsplatzes Lanken. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des sichergestellten Gebietes schwarz punktiert dargestellt. (2) Die Grenze des sichergestellten Gebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 bis 3, im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Oberste Naturschutzbehörde, 24149 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Karten sind beim 1. Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg - Untere Naturschutzbehörde -, 23909 Ratzeburg, 2. Amtsvorsteher des Amtes Schwarzenbek-Land, 21493 Schwarzenbek, niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
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Aufgrund des § 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 17 des Landesnaturschutzgesetzes wird verordnet:
Einstweilige Sicherstellung
§ 1 Einstweilige Sicherstellung Teilflächen des ehemaligen Standortübungsplatzes Lanken in der Gemeinde Elmenhorst, Kreis Herzogtum Lauenburg, werden für die Dauer von sieben Jahren einstweilig sichergestellt. Die Sicherstellung kann um drei Jahre verlängert werden.
Geltungsbereich
§ 2 Geltungsbereich (1) Das sichergestellte Gebiet ist rund 375 ha groß und umfaßt den nordwestlichen, nördlichen und östlichen Teil des ehemaligen Standortübungsplatzes Lanken. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des sichergestellten Gebietes schwarz punktiert dargestellt. (2) Die Grenze des sichergestellten Gebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 bis 3, im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Oberste Naturschutzbehörde, 24149 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Karten sind beim 1. Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg - Untere Naturschutzbehörde -, 23909 Ratzeburg, 2. Amtsvorsteher des Amtes Schwarzenbek-Land, 21493 Schwarzenbek, niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
Schutzzweck
§ 3 Schutzzweck Die einstweilige Sicherstellung erfolgt, da das in § 2 beschriebene Gebiet durch planvolle Maßnahmen entwickelt und später zum Naturschutzgebiet erklärt werden soll. Sie dient dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung einer großflächigen Graslandschaft einschließlich der Wälder Lindhorst und Ahrenshorst sowie eines Teiles des Waldes Ellernholz. Insbesondere gilt es, 1. die naturnah verbliebenen Laubwaldbestände zu erhalten und durch Sicherung oder Wiederherstellung der natürlichen Standortfaktoren, insbesondere des natürlichen Wasserhaushaltes des Bodens, zu sich selbst regulierenden Ökosystemen zu entwickeln, 2. die offenen Grasfluren zu erhalten und durch Gewährleistung natürlicher Bodenwasserverhältnisse zu entwickeln, 3. die zahlreichen stehenden Kleingewässer zu erhalten und ihre natürliche Entwicklung zu sichern und 4. den Bachlauf der Steinau in einem naturnahen Zustand zu erhalten.
Verbote
§ 4 Verbote (1) In dem sichergestellten Gebiet sind alle Veränderungen verboten, soweit diese zu einer Zerstörung oder Beschädigung des sichergestellten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten, 1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen; 2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen; 3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern; 4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern; 5. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern; 6. Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern; 7. Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern; 8. sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen; 9. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des sichergestellten Gebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften; 10. Erstaufforstungen vorzunehmen; 11. die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen; 12. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen; 13. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln; 14. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen. (2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Zulässige Handlungen
§ 5 Zulässige Handlungen (1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang; 2. die auf den Schutzzweck ausgerichtete ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung der Waldflächen nach Maßgabe der Richtlinie für die Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen auf Waldflächen in Naturschutzgebieten im Kreis Herzogtum Lauenburg entlang der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Juni 1994 (Amtsbl. Schl.-H., S. 271). Nicht zulässig ist die forstwirtschaftliche Bodennutzung der in der Übersichtskarte und in den Abgrenzungskarten waagerecht schraffiert dargestellten Waldflächen sowie der übrigen Bruchwälder, Bachschluchten und Steilhänge; 3. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes ; 4. Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des sichergestellten Gebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen läßt. (2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landesnaturschutzgesetzes. (3) Die untere Naturschutzbehörde kann bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.
Ausnahmen und Befreiungen
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen (1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für 1. die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes ; 2. die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des sichergestellten Gebietes; 3. das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten. (2) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen erteilen. Bei Erteilung von Befreiungen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 11, 12 und 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen 1. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt; 2. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt; 3. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert; 4. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert; 5. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert; 6. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern; 7. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert; 8. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt; 9. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt; 10. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt; 11. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen; 12. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt; 13. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt; 14. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1. vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vornimmt; 2. fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im sichergestellten Gebiet vornimmt.
Inkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.