Landesverordnung zur Bestimmung von zuständigen Behörden nach dem Lastenausgleichsgesetz Vom 19. Januar 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 19.01.1994
- Fundstelle:
- GVOBl. 1994 112
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 23. September 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 356) wird verordnet:
§ 1 (1) Das Ausgleichsamt des Kreises Rendsburg-Eckernförde ist mit Wirkung vom 1. Februar 1994 auch für die Kreise Schleswig-Flensburg, Nordfriesland, Dithmarschen und die Stadt Flensburg zuständig. Die Ausgleichsämter der Kreise Schleswig-Flensburg, Nordfriesland, Dithmarschen und der Stadt Flensburg werden zum gleichen Zeitpunkt aufgelöst. (2) Das Ausgleichsamt der Hansestadt Lübeck ist mit Wirkung vom 1. März 1994 auch für die Kreise Herzogtum Lauenburg, Ostholstein und Stormarn zuständig. Die Ausgleichsämter der Kreise Herzogtum Lauenburg, Ostholstein und Stormarn werden zum gleichen Zeitpunkt aufgelöst. (3) Das Ausgleichsamt der Stadt Neumünster ist mit Wirkung vom 1. Februar 1994 auch für den Kreis Plön, mit Wirkung vom 1. April 1994 auch für die Kreise Segeberg, Pinneberg und die Landeshauptstadt Kiel zuständig. Die Ausgleichsämter der Kreise Plön, Segeberg, Pinneberg und der Landeshauptstadt Kiel werden zu den vorgenannten Zeitpunkten aufgelöst.
§ 2 (1) Das Landesausgleichsamt ist für das Gebiet sämtlicher Ausgleichsämter im Lande Schleswig-Holstein zuständig für 1. die Schadensfeststellung nach a) dem Feststellungsgesetz, ausgenommen die Schäden an Hausrat, b) dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz, 2. das besondere Beweisverfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz, ausgenommen die Schäden an Hausrat, 3. die Schadensfeststellung und die Schadensberechnung nach dem Reparationsschädengesetz. Gemäß § 31 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes , § 33 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes und § 54 Abs. 4 des Reparationsschädengesetzes bestimmte Sonderzuständigkeiten bleiben unberührt. (2) Für das Land Schleswig-Holstein wird bestimmt, dass an Stelle des Beschwerdeausschusses das Finanzministerium - Landesausgleichsamt - als Beschwerdestelle tätig wird. Die Beschwerdestelle entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen der Ausgleichsämter in Lastenausgleichsangelegenheiten.
§ 3 Die Landesverordnung zur Bestimmung von zuständigen Behörden nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 8. November 1985, zuletzt geändert durch die Landesverordnung vom 17. Dezember 1993 (GVOBl. Schl.-H. 1994 S. 20), wird aufgehoben.
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.