LAGzustBehBefÜV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Lastenausgleichsgesetz Vom 23. September 1985

Ausfertigungsdatum:
23.09.1985
Fundstelle:
GVOBl. 1990 356
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LAGzustBehBefÜV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Die Befugnis, die zur Ausführung des § 308 Abs. 1 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. April 1985 (BGBl. I S. 629), zuständigen Behörden durch Verordnung zu bestimmen, wird auf das Finanzministerium übertragen.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.