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title: "LAASGÜbG SH — Gesetz zur Übertragung des Personals der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Schleswig-Holstein Vom 8. April 2025*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-LAASGÜbGSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:41:40+00:00"
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# LAASGÜbG SH — Gesetz zur Übertragung des Personals der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Schleswig-Holstein Vom 8. April 2025*

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 08.04.2025
*Fundstelle:* GVOBl. 2025, Nr. 54


### § 2 — Übergang von Tarifbeschäftigten

§ 2 Übergang von Tarifbeschäftigten(1) Die mit Ablauf des 30. Juni 2025 mit der Unfallkasse Nord bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, die von der Verlagerung des Aufgabenvollzugs betroffen sind, gehen zum 1. Juli 2025 auf das Land Schleswig-Holstein über.(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2025 sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Schleswig-Holstein geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Das für den staatlichen Arbeitsschutz zuständige Ministerium soll tarifliche Maßnahmen ergreifen, um das bisherige Entgeltniveau der Beschäftigten des staatlichen Arbeitsschutzes anzugleichen. Die im Zuge dieser Anpassung gezahlten Zulagen sind ab dem 1. Juli 2026 auf künftige Tarifsteigerungen anzurechnen, aber nicht frei widerrufbar.(3) Betriebsbedingte Kündigungen sowie betriebsbedingte Änderungskündigungen derjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden, deren Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse auf das Land übergehen, sind ausgeschlossen. Beschäftigungszeiten bei der Unfallkasse Nord sind bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 34 und 35 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder anzuerkennen.(4) Die mit Ablauf des 30. Juni 2025 bestehenden Verträge für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sind vom Land Schleswig-Holstein fortzuführen.(5) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist über das Bestehen des Widerspruchsrechts in Textform zu unterrichten. Die Widerspruchsfrist beginnt mit Zugang der Belehrung über das Widerspruchsrecht. Der Widerspruch ist gegenüber dem Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung, zu erklären.

### § 1 — Übergang der Beamtinnen und Beamten

§ 1 Übergang der Beamtinnen und Beamten(1) Die mit Ablauf des 30. Juni 2025 für den staatlichen Arbeitsschutz eingesetzten Körperschaftsbeamtinnen und -beamten der Unfallkasse Nord werden nach Maßgabe des § 27 Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 634), in Verbindung mit den §§ 16 Absatz 3, 17 Absatz 3 und 18 Absatz 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389), in den Dienst des Landes Schleswig-Holstein übernommen. Die Übernahme ist durch das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium zu verfügen.(2) Absatz 1 gilt auch für Dienstordnungsangestellte nach §§ 144 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101).(3) Der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1290,1404), findet auf Personalübergänge nach Absatz 1 Anwendung. Das Dienstleistungszentrum Personal Schleswig-Holstein nimmt mit der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein die Versorgungslastenteilung vor.(4) Die vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger treten ebenfalls zum Land Schleswig-Holstein über, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand Aufgaben der staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord wahrgenommen haben. Die Unfallkasse Nord und die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein haben dem Dienstleistungszentrum Personal Schleswig-Holstein innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, die für die Übernahme notwendigen Personaldaten mitzuteilen. Zur Sicherung der Versorgung im Zeitraum des Bestehens der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord an die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein geleistete Zahlungen sind durch eine Abfindungszahlung auszugleichen. Das in § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages - veröffentlicht gemäß Versorgungslastenteilungsgesetz vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) - beschriebene Rechenmodell wird für Berechnung der Ausgleichszahlung sinngemäß angewendet. Auch etwaige zur Sicherung der Versorgung an die Versorgungsausgleichskasse geleistete Abfindungs- oder Einmalzahlungen sind dabei zu berücksichtigen. Bereits geleistete Versorgungszahlungen und entstandener Verwaltungsaufwand sind anzurechnen. Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird gebeten, in Abstimmung mit dem Finanzministerium und dem Dienstleistungszentrum Personal, mit der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein die Modalitäten der Versorgungslastenteilung zu vereinbaren. Mit Leistung der Abfindungszahlung gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Versorgungsverhältnis auf das Land Schleswig-Holstein über.

### § 2 — Übergang von Tarifbeschäftigten

§ 2 Übergang von Tarifbeschäftigten(1–4) Absätze 1 bis 4 treten am 1. Juli 2025 in Kraft.(5) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist über das Bestehen des Widerspruchsrechts in Textform zu unterrichten. Die Widerspruchsfrist beginnt mit Zugang der Belehrung über das Widerspruchsrecht. Der Widerspruch ist gegenüber dem Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung, zu erklären.

### § 3 — Ergänzende Regelungen zur Neustrukturierung

§ 3 Ergänzende Regelungen zur Neustrukturierung(1) Der Übergang der Beamtinnen und Beamten nach § 1 und der Übergang der Tarifbeschäftigten nach § 2 erfolgen mit den vorhandenen Sachmitteln. Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium wird beauftragt, Details zur Übertragung der vorhandenen Sachmittel mit der Unfallkasse Nord vertraglich zu vereinbaren.(2) Finanzmittel, die während des Bestehens der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord an die Unfallkasse Nord zur Bildung von Altersrückstellungen oder zur Absicherung künftiger Versorgungsansprüche gezahlt wurden, sowie nicht verwendete Betriebsmittel, insbesondere Gehalts- oder Besoldungsanteile, die weder an die Beamtinnen und Beamten noch an die Tarifbeschäftigten ausgezahlt wurden, sind einschließlich der erwirtschafteten Zinsen an das Land Schleswig-Holstein zurückzuerstatten. Angefallene Verwahrentgelte sind in Abzug zu bringen. Das Finanzministerium wird beauftragt, die Modalitäten der Rückzahlung mit der Unfallkasse Nord zu vereinbaren.

### § 4 — Bereitstellung von Informationen

§ 4 Bereitstellung von Informationen(1) Die Unfallkasse Nord hat dem Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein die Personalakten, personifizierte Sachakten, die Stellenbewirtschaftung, Stellenbesetzungslisten, die Finanzplanung sowie weitere für den Übergang nach §§ 1 und 2 notwendige Personal- und Haushaltsdaten der mit der Wahrnehmung des staatlichen Arbeitsschutzes betrauten Abteilung und des mit der Wahrnehmung des staatlichen Arbeitsschutzes betrauten Personals bereitzustellen. Das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein darf die bereitgestellten Daten verarbeiten und, sofern dies für die Personalverwaltung erforderlich ist, an das Dienstleistungszentrum Personal Schleswig-Holstein und die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde weitergeben. Bezüglich der zuvor genannten Informationen sind dem Landesamt für soziale Dienste dieselben Rechte, wie einem Dienstherrn oder Arbeitgeber einzuräumen.(2) Die Unfallkasse Nord und die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holsten haben dem Dienstleistungszentrum Personal Schleswig-Holstein alle für die Versorgungslastenteilung und zur Gewährung von Versorgungsleistungen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

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— Gesetz zur Übertragung des Personals der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Schleswig-Holstein Vom 8. April 2025*
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-LAASGÜbGSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
