KUVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts (KUVO) Vom 1. Dezember 2008

Ausfertigungsdatum:
01.12.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 735
34 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 16

Wirtschaftsplan

§ 16 Wirtschaftsplan(1) Das Kommunalunternehmen hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan ist ein Stellenplan entsprechend § 9 der Gemeindehaushaltsverordnung - Doppik (GemHVO - Doppik) vom 30. August 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 646), geändert durch Verordnung vom 20. September 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 392), beizufügen. (2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn 1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder zu einer Inanspruchnahme der Gemeinde führt oder2. zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Kredite erforderlich werden oder3. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

§ 23

Bilanz

§ 23 Bilanz(1) Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Unternehmens keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, entsprechend dem Formblattmuster der Anlage 1 zur Eigenbetriebsverordnung vom 15. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 404), geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 772), aufzustellen. § 268 Abs. 1 bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Organisationssatzung festgelegten Betrag anzusetzen. (3) Ertragszuschüsse können als Passivposten nach Formblatt 1 Posten C der Eigenbetriebsverordnung ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden. Werden Ertragszuschüsse passiviert, so sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der bezuschussten Unternehmensleistungen jeweils fehlen. Soweit das Kommunalunternehmen Bauzuschüsse aufgrund allgemeiner Lieferbedingungen oder einer Satzung erhebt, gelten sie als Ertragszuschüsse. Werden derartige Ertragszuschüsse passiviert, so sind sie, soweit das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 740), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), keine andere Regelung vorsieht, jährlich mit einem Anteil aufzulösen, der der Höhe der jährlichen Abschreibung des bezuschussten Anlagevermögens entspricht. Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für das Kommunalunternehmen erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt oder steuerrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Im Übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Anwendung. Die Verpflichtung, Gebühren und Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz zu kalkulieren, bleibt unberührt.

§ 30

Inkrafttreten

§ 30 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt am 30. Dezember 2018 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 29. Oktober 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 535)*) außer Kraft.

Eingangsformel KUVO

Aufgrund von § 135 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S 310) und § 19 d Abs. 5 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S 285), verordnet das Innenministerium:

§ 1

Allgemeines

§ 1 AllgemeinesDiese Verordnung gilt für Kommunalunternehmen nach § 106 a der Gemeindeordnung und entsprechend für gemeinsame Kommunalunternehmen nach §§ 19 b ff des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Sie gilt nicht für Unternehmen und Einrichtungen, für die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen Sonderregelungen getroffen sind.

§ 10

Finanzierung von Investitionen

§ 10 Finanzierung von InvestitionenFür die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Kommunalunternehmens und, soweit die verdienten Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen kann neben der Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

§ 11

Leitung des Rechnungswesens

§ 11 Leitung des RechnungswesensAlle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat das Kommunalunternehmen ein Vorstandsmitglied, das für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig ist, so ist dieses für das Rechnungswesen verantwortlich.

§ 12

Kassengeschäfte

§ 12 KassengeschäfteDie Anordnung und die Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 81 Abs. 5 des Landesverwaltungsgesetzes verbunden sein.

§ 13

Leistungen im Verhältnis zwischen Kommunalunternehmen und Gemeinde

§ 13 Leistungen im Verhältnis zwischen Kommunalunternehmen und Gemeinde Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind auch im Verhältnis zwischen dem Kommunalunternehmen und der Gemeinde, einem anderen Kommunalunternehmen oder einem Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, angemessen zu vergüten. Das Kommunalunternehmen kann jedoch, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, 1. Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,2. Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,3. auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.

§ 14

Gewinn und Verlust

§ 14 Gewinn und Verlust(1) Der Jahresgewinn des Kommunalunternehmens soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach § 10 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird. Verfügt das Unternehmen über verschiedene Sparten, so gilt für jede Satz 1. (2) Ein Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Eine Verbesserung der Ertragslage ist anzustreben. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn das die Eigenkapitalausstattung zulässt; ist dies nicht möglich, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.

§ 15

Wirtschaftsjahr

§ 15 WirtschaftsjahrWirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Wenn die Art oder die betrieblichen Bedürfnisse des Kommunalunternehmens es erfordern, kann die Organisationssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.

§ 16

Wirtschaftsplan

§ 16 Wirtschaftsplan(1) Das Kommunalunternehmen hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan ist ein Stellenplan entsprechend § 9 der Gemeindehaushaltsverordnung - Doppik (GemHVO - Doppik) vom 15. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 382) beizufügen. (2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn 1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder zu einer Inanspruchnahme der Gemeinde führt oder2. zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Kredite erforderlich werden oder3. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

§ 17

Erfolgsplan

§ 17 Erfolgsplan(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 24 Abs. 1) zu gliedern. (2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres daneben zu stellen. (3) Von der Veranschlagung abweichende, erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats.

§ 18

Vermögensplan

§ 18 Vermögensplan(1) Der Vermögensplan muss mindestens alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Kommunalunternehmens ergeben, enthalten. (2) Auf der Einnahmenseite sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen. (3) Die Ausgaben für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 25 Abs. 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern. § 12 der GemHVO-Doppik ist anzuwenden.(4) Für die Inanspruchnahme der Ausgabemittel gilt § 28 Abs. 1 GemHVO-Doppik sinngemäß.(5) Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Mehrausgaben, die einen in der Organisationssatzung als Bestandteil der Bestimmungen über die Wirtschaftsführung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Verwaltungsrats die Zustimmung des Vorstands. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 19

Finanzplanung

§ 19 FinanzplanungDer fünfjährige Finanzplan besteht aus einer nach Jahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung sowie einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Kommunalunternehmens, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken. Der Finanzplan ist der Gemeinde zur Kenntnis zu geben. § 5 Abs. 3 GemHVO- Doppik gilt entsprechend.

§ 2

Organe des Kommunalunternehmens

§ 2 Organe des KommunalunternehmensOrgane des Kommunalunternehmens sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

§ 20

Buchführung und Kostenrechnung

§ 20 Buchführung und Kostenrechnung(1) Das Kommunalunternehmen führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. (2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung sind anzuwenden. (3) Das Kommunalunternehmen hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.

§ 21

Berichtspflichten

§ 21 Berichtspflichten(1) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten. Die Organisationssatzung kann Vorschriften über eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten und über den Inhalt der Zwischenberichte enthalten. (2) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans Erfolg gefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten, hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinde haben können, ist diese unverzüglich zu unterrichten.

§ 22

Jahresabschluss

§ 22 JahresabschlussFür den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang, die nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (Erster und Zweiter Abschnitt) für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften gelten, finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 23

Bilanz

§ 23 Bilanz(1) Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Unternehmens keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, entsprechend dem Formblattmuster der Anlage 1 zur Eigenbetriebsverordnung vom 15. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 404) aufzustellen. § 268 Abs. 1 bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Organisationssatzung festgelegten Betrag anzusetzen. (3) Ertragszuschüsse können als Passivposten nach Formblatt 1 Posten C der Eigenbetriebsverordnung ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden. Werden Ertragszuschüsse passiviert, so sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der bezuschussten Unternehmensleistungen jeweils fehlen. Soweit das Kommunalunternehmen Bauzuschüsse aufgrund allgemeiner Lieferbedingungen oder einer Satzung erhebt, gelten sie als Ertragszuschüsse. Werden derartige Ertragszuschüsse passiviert, so sind sie, soweit das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 362) keine andere Regelung vorsieht, jährlich mit einem Anteil aufzulösen, der der Höhe der jährlichen Abschreibung des bezuschussten Anlagevermögens entspricht. Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für das Kommunalunternehmen erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt oder steuerrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Im Übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Anwendung. Die Verpflichtung, Gebühren und Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz zu kalkulieren, bleibt unberührt.

§ 24

Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

§ 24 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Kommunalunternehmens keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung entsprechend dem Formblattmuster der Anlage 4 zur Eigenbetriebsverordnung aufzustellen. (2) Bei Versorgungsunternehmen muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage, umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein. (3) Kommunalunternehmen mit mehr als einem Unternehmenszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Die Erfolgsübersicht ist mindestens nach dem Formblattmuster der Anlage 5 zur Eigenbetriebsverordnung zu gliedern. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Unternehmenszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.

§ 25

Anhang, Anlagennachweis

§ 25 Anhang, Anlagennachweis(1) § 285 Satz 1 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 und 3 HGB finden keine Anwendung. Die in § 285 Satz 1 Nr. 9 und 10 HGB genannten Angaben sind in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften für die Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats zu machen, die Angaben gemäß § 285 Satz 1 Nr. 9 HGB jedoch nur, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunternehmens handelt. Haben die Mitglieder des Vorstands ihre Bezüge der Gemeinde mitgeteilt und einer Veröffentlichung zugestimmt, sind die entsprechenden Angaben für jedes einzelne Mitglied in einen Anhang aufzunehmen. (2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen entsprechend dem Formblattmuster der Anlagen 2 und 3 zur Eigenbetriebsverordnung darzustellen.

§ 26

Lagebericht

§ 26 LageberichtDer Lagebericht muss die in § 289 HGB genannten Sachverhalte behandeln. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf 1. die Änderungen im Bestand der zum Kommunalunternehmen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,2. die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,3. den Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben,4. die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,5. die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,6. den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsumme der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr.

§ 27

Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

§ 27 Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und bei Kommunalunternehmen mit mehr als einem Unternehmenszweig die Erfolgsübersicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung und Vorliegen des durch die Prüfungsbehörde übermittelten Prüfungsberichts dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses hat der Verwaltungsrat über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden. (2) Bei der Abschlussprüfung ist der Lagebericht auch darauf zu prüfen, ob § 26 Satz 2 beachtet ist und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Kommunalunternehmens erwecken. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist bei Kommunalunternehmen mit mehr als einem Unternehmenszweig die Erfolgsübersicht zu berücksichtigen. (3) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist örtlich bekannt zu machen. In der örtlichen Bekanntmachung sind der Bestätigungsvermerk der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung, ergänzende Feststellungen der Prüfungsbehörde und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 28

Anwendung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung

§ 28 Anwendung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten BuchführungFür die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Kommunalunternehmen ist auch die Anwendung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik zulässig mit der Maßgabe, 1. dass Kommunalunternehmen mit mehr als einem Unternehmenszweig für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres eine Ergebnisrechnung für jeden Unternehmenszweig aufzustellen haben, die in den Anhang aufzunehmen ist; dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Unternehmenszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden,2. auf die Erstellung einer Finanzrechnung und von Teilfinanzrechnungen verzichtet werden kann und3. vor der Umwandlung eines Regiebetriebes in ein Kommunalunternehmen eine Eröffnungsbilanz gemäß den Vorschriften der GemHVO-Doppik aufzustellen ist. Im Fall des Satzes 1 gilt diese Verordnung mit folgenden Maßgaben: 1. Für §§ 17 bis 20 gelten die entsprechenden Regelungen der GemHVO-Doppik.2. §§ 22 bis 26 finden keine Anwendung.3. An die Stelle des Begriffs der Gewinn- und Verlustrechnung tritt der Begriff Ergebnisrechnung.4. Bei der Umstellung von den handelsrechtlichen Vorschriften auf die Vorschriften nach der GemHVO-Doppik ist eine Überleitungsrechnung zu erstellen und im Anhang zu erläutern.

§ 29

Übergangsvorschriften

§ 29 ÜbergangsvorschriftenKommunalunternehmen, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, können bis zum 31. Dezember 2010 anstelle der in §§ 16, 18 und 19 genannten Bestimmungen der GemHVO-Doppik die entsprechenden Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung- Kameral vom 2. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 254), geändert durch Verordnung vom 15. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 421), anwenden.

§ 3

Vorstand

§ 3 Vorstand(1) Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen in eigener Verantwortung, soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung nach § 106 a Abs. 2 der Gemeindeordnung (Organisationssatzung) etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten. (3) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sind, soweit die Organisationssatzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Kommunalunternehmens befugt. Die Mitglieder des Vorstands haben vertrauensvoll und eng zum Wohl des Kommunalunternehmens zusammenzuarbeiten.

§ 30

Inkrafttreten

§ 30 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 29. Oktober 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 535)*) außer Kraft.

§ 4

Verwaltungsrat

§ 4 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig. Er entscheidet außerdem über 1. den Erlass von Satzungen gemäß § 106 a Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung,2. die Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen,3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,4. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer,5. den Vorschlag an die Prüfungsbehörde für die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,6. die Ergebnisverwendung. Im Fall der Nummer 1 und Nummer 2 unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrats dem Zustimmungsvorbehalt der Gemeindevertretung. Für Sitzungen des Verwaltungsrats über Abgabensatzungen gilt § 35 der Gemeindeordnung entsprechend. Dem Verwaltungsrat obliegt außerdem die Entscheidung in den durch die Organisationssatzung der Gemeinde bestimmten Angelegenheiten des Kommunalunternehmens. In der Organisationssatzung kann ferner vorgesehen werden, dass bei Entscheidungen der Organe des Kommunalunternehmens von grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung der Gemeindevertretung erforderlich ist. (2) Die Gemeindevertretung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verwaltungsrat ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit zu wählen. Abweichend von Satz 1 endet die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die der Gemeindevertretung angehören, mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Gemeindevertretung. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können in besonders begründeten Fällen jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Gemeindevertretung abberufen werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein: 1. Bedienstete des Kommunalunternehmens,2. leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 % beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,3. Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die Anstalt befasst sind. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen erhalten. Gewinnbeteiligungen dürfen ihnen nicht gewährt werden. Das Nähere regelt die Gemeinde durch die Organisationssatzung. (4) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Es vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.

§ 5

Verschwiegenheitspflicht

§ 5 VerschwiegenheitspflichtDie Mitglieder der Organe des Kommunalunternehmens haben über alle vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens auch nach ihrem Ausscheiden Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde.

§ 6

Organisationssatzung

§ 6 OrganisationssatzungDie Organisationssatzung muss neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt Bestimmungen enthalten über 1. die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands,2. die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und des Vorstands, falls dieser aus mehr als einer Person besteht, und3. die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats.

§ 7

Zusammenfassung von Kommunalunternehmen

§ 7 Zusammenfassung von KommunalunternehmenDie Versorgungsunternehmen einer Gemeinde sollen, wenn sie Kommunalunternehmen sind, zu einem Kommunalunternehmen zusammengefasst werden. Das Gleiche gilt für Verkehrsunternehmen. Versorgungsunternehmen, Verkehrsunternehmen und sonstige Unternehmen und Einrichtungen einer Gemeinde können zu einem einheitlichen oder verbundenen Kommunalunternehmen zusammengefasst werden.

§ 8

Umwandlung von Regiebetrieben

§ 8 Umwandlung von RegiebetriebenVor der Umwandlung eines Regiebetriebes in ein Kommunalunternehmen ist eine Eröffnungsbilanz gemäß den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) aufzustellen.

§ 9

Finanzausstattung

§ 9 FinanzausstattungDas Kommunalunternehmen ist mit einem dem Gegenstand und dem Unternehmensumfang angemessenen Stammkapital auszustatten. Die Gemeinde haftet nicht für Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.