Landesverordnung über die Anerkennung als Kurort, Erholungsort oder Tourismusort (KurortVO) Vom 25. November 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 25.11.2009
- Fundstelle:
- GVOBl. 2009, 860
Grundsatz
§ 1 Grundsatz(1) Gemeinden werden auf Antrag als Kurort (Artbezeichnungen: Heilbad, Seeheilbad, Seebad, Kneipp-Heilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort oder Luftkurort), als Erholungsort oder als Tourismusort anerkannt, wenn sie die in dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllen. (2) Die Anerkennung kann auch erteilt werden, wenn einzelne Voraussetzungen nur zusammen mit einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden erfüllt werden. (3) Die Anerkennung kann auf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebiets begrenzt werden. (4) Im Ausnahmefall kann die Anerkennung auf zwei der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen erstreckt werden.
Gemeinsame Bestimmungen für Kurorte
§ 2 Gemeinsame Bestimmungen für Kurorte(1) Kurorte müssen verfügen 1. nach Maßgabe des § 3 über wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte natürliche Heilmittel des Bodens, des Meeres oder des Klimas oder über wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren, festgestellt nach den Grundlagen der vom Deutschen Heilbäderverband e.V. und vom Deutschen Tourismusverband e.V. herausgegebenen Begriffsbestimmungen für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen, die die für Tourismus zuständige oberste Landesbehörde im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht,2. über artgemäße Einrichtungen für Kuren zur Vorbeugung gegen Krankheiten sowie zu deren Heilung und Linderung,3. über einen der Artbezeichnung entsprechenden Kurortcharakter und4. über artgemäße Einrichtungen zur Unterhaltung, Betreuung sowie zur sportlichen Betätigung der Kurgäste. (2) Eine Belastung des Bodens oder des Wassers durch Schadstoffe, der Luft durch gas- oder partikelförmige Beimengungen sowie der Lärmpegel dürfen die Möglichkeiten der Vorbeugung gegen Krankheiten, deren Heilung oder Linderung nicht beeinträchtigen. (3) Es muss sichergestellt sein, dass auch in Gaststätten eine kurmäßige Verpflegung angeboten wird. (4) Einrichtungen für Kurgäste, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe sollen die besonderen Belange von Behinderten, alten Menschen, Kindern und Familien angemessen berücksichtigen; andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Baurechts über Maßnahmen für besondere Personengruppen, bleiben unberührt. (5) In dem anerkannten Gemeindegebiet muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen der Hygiene im Sinne von § 10 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl. H. S. 218), erfüllt werden. Insbesondere sind öffentliche Toiletten in ausreichender Anzahl und in hygienisch einwandfreiem Zustand vorzuhalten. (6) Es ist eine zentrale Auskunftsstelle zu betreiben, in der sich die Kurgäste über Unterkunftsmöglichkeiten, Einrichtungen und Veranstaltungen im Kurort unterrichten können.
Erholungsort
§ 4 Erholungsort(1) Die Anerkennung als Erholungsort setzt voraus 1. eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch begünstigte Lage, festgestellt nach den Grundlagen der vom Deutschen Heilbäderverband e.V. und vom Deutschen Tourismusverband e.V. herausgegebenen Begriffsbestimmungen für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen, die die für Tourismus zuständige oberste Landesbehörde im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht,2. Einrichtungen, die der Ruhe, der Entspannung, der sportlichen Betätigung und der Familienerholung insbesondere auch bei längerem Aufenthalt dienen, vor allem a) Lese- und Aufenthaltsräume,b) Radwege und gekennzeichnete Wanderwege, Möglichkeiten für Spiel und Sport,c) Freibad und in angemessener Entfernung ein Hallenbad, 3. einen entsprechenden Ortscharakter mit aufgelockerter Bebauung und Grünzonen. (2) § 2 Abs. 2 und 4 bis 6 gilt für Erholungsorte entsprechend.
Tourismusort
§ 4a Tourismusort(1) Für die Anerkennung als Tourismusort sind insbesondere von Bedeutung 1. eine landschaftlich bevorzugte Lage,2. das Vorhandensein bedeutender kultureller Einrichtungen (insbesondere Museen oder Theater), internationaler Veranstaltungen oder sonstiger bedeutender Freizeiteinrichtungen von überörtlicher Bedeutung oder3. geeignete Angebote für Naherholung (insbesondere Ausflugsmöglichkeiten, Grünflächen, Rad- und Wanderwege, ein vielfältiges gastronomisches Angebot) und4. ein mit den Nummern 1 bis 3 korrespondierendes, erhebliches Gäste- und Tourismusaufkommen. (2) Die Festlegungen zu Tourismus und Erholung in den Raumordnungsplänen sind angemessen zu berücksichtigen. (3) § 2 Absatz 5 und 6 gilt für Tourismusorte entsprechend.
Anerkennungsverfahren
§ 5 Anerkennungsverfahren(1) Über die Anerkennung nach § 1 entscheidet die für Tourismus zuständige oberste Landesbehörde. (2) Der Antrag ist zu begründen. Er ist mit einer Stellungnahme des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Kreise und kreisfreien Städte über die Kommunalaufsichtsbehörde bei der für Tourismus zuständigen obersten Landesbehörde einzureichen. Beizufügen sind ferner 1. die je nach der beantragten Anerkennung erforderlichen weiteren Unterlagen, Analysen und Gutachten ärztlicher, balneologischer, klimatologischer und hydrologischer Art sowie das Gutachten eines Fachinstituts über die örtliche Immissionsbelastung,2. für die Anerkennung als Kurort ein Gutachten über die wissenschaftlich anerkannten Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen; dies gilt nicht für die Anerkennung als Seebad oder Luftkurort,3. ein Verzeichnis der bestehenden Kur- oder Erholungseinrichtungen mit Lageplan und Erläuterungen. (3) Die für Tourismus zuständige oberste Landesbehörde kann weitere Unterlagen und Nachweise fordern, soweit dies für die Entscheidung über den Antrag erforderlich ist. (4) Die Gemeinde trägt die Kosten des Anerkennungsverfahrens. (5) Vor der Entscheidung über die Anerkennung ist der Beirat (§ 8) anzuhören. (6) Absatz 2, Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 gelten nicht für Tourismusorte.
Widerruf der Anerkennung, Kosten für geforderte Nachweise
§ 7 Widerruf der Anerkennung, Kosten für geforderte Nachweise(1) Die für Tourismus zuständige oberste Landesbehörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn 1. eine ihrer Voraussetzungen nicht nur vorübergehend entfallen ist,2. eine mit der Anerkennung verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wurde,3. Zweifel bestehen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen, und die Gemeinde geforderte Gutachten oder Nachweise innerhalb angemessener Frist nicht vorlegt. (2) Gemeinden haben wesentliche Änderungen, die die Voraussetzungen für die Anerkennung betreffen können, unverzüglich bei der für Tourismus zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung nicht nur vorübergehend entfallen ist. (3) § 117 des Landesverwaltungsgesetzes ist nicht anzuwenden. (4) Vor Aufhebung einer Anerkennung ist der Beirat (§ 8) anzuhören. (5) Kosten, die im Zusammenhang mit von der Gemeinde geforderten Gutachten oder Nachweisen (Absatz 1 Nr. 3) entstehen, trägt die Gemeinde. Entsprechendes gilt, wenn der öffentliche Gesundheitsdienst im Rahmen der Überwachung nach § 13 des Gesundheitsdienst-Gesetzes Gutachten oder Nachweise fordert oder selbst veranlasst.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
§ 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort vom 7. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 654)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 20. September 2006 (GVOBL Schl.-H. S. 221), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2019 außer Kraft.
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 6140-1-5 Aufgrund des § 10 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 362), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:
Grundsatz
§ 1 Grundsatz(1) Gemeinden werden auf Antrag als Kurort (Artbezeichnungen: Heilbad, Seeheilbad, Seebad, Kneipp-Heilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort oder Luftkurort) oder als Erholungsort anerkannt, wenn sie die in dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllen. (2) Die Anerkennung kann auch erteilt werden, wenn einzelne Voraussetzungen nur zusammen mit einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden erfüllt werden. (3) Die Anerkennung kann auf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebiets begrenzt werden. (4) Im Ausnahmefall kann die Anerkennung auf zwei der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen erstreckt werden.
Gemeinsame Bestimmungen für Kurorte
§ 2 Gemeinsame Bestimmungen für Kurorte(1) Kurorte müssen verfügen 1. nach Maßgabe des § 3 über wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte natürliche Heilmittel des Bodens, des Meeres oder des Klimas oder über wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren, festgestellt nach den Grundlagen der vom Deutschen Bäderverband e.V. und vom Deutschen Fremdenverkehrsverband e.V. herausgegebenen Begriffsbestimmungen für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen, die die für Tourismus zuständige oberste Landesbehörde im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht,2. über artgemäße Einrichtungen für Kuren zur Vorbeugung gegen Krankheiten sowie zu deren Heilung und Linderung,3. über einen der Artbezeichnung entsprechenden Kurortcharakter und4. über artgemäße Einrichtungen zur Unterhaltung, Betreuung sowie zur sportlichen Betätigung der Kurgäste. (2) Eine Belastung des Bodens oder des Wassers durch Schadstoffe, der Luft durch gas- oder partikelförmige Beimengungen sowie der Lärmpegel dürfen die Möglichkeiten der Vorbeugung gegen Krankheiten, deren Heilung oder Linderung nicht beeinträchtigen. (3) Es muss sichergestellt sein, dass auch in Gaststätten eine kurmäßige Verpflegung angeboten wird. (4) Einrichtungen für Kurgäste, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe sollen die besonderen Belange von Behinderten, alten Menschen, Kindern und Familien angemessen berücksichtigen; andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Baurechts über Maßnahmen für besondere Personengruppen, bleiben unberührt. (5) In dem anerkannten Gemeindegebiet muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen der Hygiene im Sinne von § 10 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. 2008 S. 2), erfüllt werden. Insbesondere sind öffentliche Toiletten in ausreichender Anzahl und in hygienisch einwandfreiem Zustand vorzuhalten. (6) Es ist eine zentrale Auskunftsstelle zu betreiben, in der sich die Kurgäste über Unterkunftsmöglichkeiten, Einrichtungen und Veranstaltungen im Kurort unterrichten können.
Artbezeichnungen für Kurorte
§ 3 Artbezeichnungen für KurorteKurorte entsprechen den nachstehenden Artbezeichnungen, wenn sie folgende besondere Merkmale erfüllen: 1. Heilbad a) natürliche, wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung kurmäßig bewährte Heilmittel des Bodens,b) mindestens eine Praxis einer Badeärztin oder eines Badearztes,c) Kurpark sowie Einrichtungen zur Abgabe und Anwendung der Kurmittel, insbesondere ein Kurmittelhaus,d) vom Verkehr ungestörte Park- und Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren, Spiel-, Sport- und Liegewiesen,e) während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens einer staatlich geprüften Diät-Assistentin oder eines staatlich geprüften Diät-Assistenten; 2. Seeheilbad a) Lage an der Meeresküste; die Ortsmitte darf grundsätzlich nicht mehr als zwei Kilometer vom Strand entfernt sein,b) wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität,c) mindestens eine Praxis einer Badeärztin oder eines Badearztes,d) Einrichtungen zur Abgabe und Anwendung der Kurmittel, insbesondere ein Kurmittelhaus,e) gepflegter und bewachter Badestrand,f) Strandpromenaden, vom Verkehr ungestörte Parkanlagen sowie Strand- oder Landschaftswege, Möglichkeiten für Spiel und Sport,g) während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens einer staatlich geprüften Diät-Assistentin oder eines staatlich geprüften Diät-Assistenten; 3. Seebad a) Lage an der Meeresküste; die Ortsmitte darf grundsätzlich nicht mehr als zwei Kilometer vom Strand entfernt sein,b) klimatisch begünstigte Lage,c) mindestens eine Arztpraxis,d) gepflegter und bewachter Badestrand,e) Strandpromenaden, vom Verkehr ungestörte Parkanlagen sowie Strand- oder Landschaftswege, Möglichkeiten für Spiel und Sport; 4. Kneipp-Heilbad a) umfassende, unter dauernder ärztlicher Betreuung stehende Einrichtungen zur Durchführung von wissenschaftlich anerkannten hydrotherapeutischen Kuren, insbesondere nach Kneipp,b) wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität,c) mindestens eine Praxis einer Badeärztin oder eines Badearztes,d) Betreuung durch Personen mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Masseurin und medizinische Bademeisterin“ oder „Masseur und medizinischer Bademeister“,e) mindestens zehnjährige Bewährung als Kneipp-Kurort,f) Kurpark, Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren,g) während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens einer staatlich geprüften Diät-Assistentin oder eines staatlich geprüften Diät-Assistenten; 5. Kneipp-Kurort a) verschiedenartige Einrichtungen zur Durchführung von wissenschaftlich anerkannten hydrotherapeutischen Kuren, insbesondere nach Kneipp, in mindestens drei Kurbetrieben mit insgesamt mindestens 100 Betten,b) wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität,c) mindestens eine Praxis einer Kurärztin oder eines Kurarztes,d) Betreuung durch Personen mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Masseurin und medizinische Bademeisterin“ oder „Masseur und medizinischer Bademeister“,e) Kurpark, Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Tarrainkuren,f) während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens einer staatlich geprüften Diät-Assistentin oder eines staatlich geprüften Diät-Assistenten; 6. Heilklimatischer Kurort a) wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung kurmäßig bewährtes therapeutisch anwendbares Klima und eine durch bioklimatische Analyse und Beurteilung nachgewiesene Luftqualität; das Klima ist durch eine Klimastation an mindestens einer im Einvernehmen mit der für Tourismus zuständigen obersten Landesbehörde festgelegten Stelle laufend zu überwachen,b) mindestens eine Praxis einer Kurärztin oder eines Kurarztes,c) Kurpark sowie Einrichtungen zur Durchführung einer Klimakur, insbesondere ein Kurmittelhaus,d) Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldlagen mit gekennzeichneten Kurübungswegen für Terrainkuren, Liegehallen mit Sonnen-und Schattenlage,e) während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens einer staatlich geprüften Diät-Assistentin oder eines staatlich geprüften Diät-Assistenten; 7. Luftkurort a) wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität,b) mindestens eine Arztpraxis,c) Einrichtungen zur Durchführung einer Klimakur, insbesondere Park- oder Waldanlagen mit gekennzeichneten Wanderwegen, Spiel-, Sport- und Liegewiesen,d) Freibad und in angemessener Entfernung ein Hallenbad.
Erholungsort
§ 4 Erholungsort(1) Die Anerkennung als Erholungsort setzt voraus 1. eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch begünstigte Lage, festgestellt nach den Grundlagen der vom Deutschen Bäderverband e.V. und vom Deutschen Fremdenverkehrsverband e.V. herausgegebenen Begriffsbestimmungen für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen, die die für Tourismus zuständige oberste Landesbehörde im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht,2. Einrichtungen, die der Ruhe, der Entspannung, der sportlichen Betätigung und der Familienerholung insbesondere auch bei längerem Aufenthalt dienen, vor allem a) Lese- und Aufenthaltsräume,b) Radwege und gekennzeichnete Wanderwege, Möglichkeiten für Spiel und Sport,c) Freibad und in angemessener Entfernung ein Hallenbad, 3. einen entsprechenden Ortscharakter mit aufgelockerter Bebauung und Grünzonen. (2) § 2 Abs. 2 und 4 bis 7 gilt für Erholungsorte entsprechend.
Anerkennungsverfahren
§ 5 Anerkennungsverfahren(1) Über die Anerkennung nach § 1 entscheidet die für Tourismus zuständige oberste Landesbehörde. (2) Der Antrag ist zu begründen und mit einer Stellungnahme des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Kreise und kreisfreien Städte über die Kommunalaufsichtsbehörde bei der für Tourismus zuständigen obersten Landesbehörde einzureichen. Beizufügen sind ferner 1. die je nach der beantragten Anerkennung erforderlichen weiteren Unterlagen, Analysen und Gutachten ärztlicher, balneologischer, klimatologischer und hydrologischer Art sowie das Gutachten eines Fachinstituts über die örtliche Immissionsbelastung,2. für die Anerkennung als Kurort ein Gutachten über die wissenschaftlich anerkannten Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen; dies gilt nicht für die Anerkennung als Seebad oder Luftkurort,3. ein Verzeichnis der bestehenden Kur- oder Erholungseinrichtungen mit Lageplan und Erläuterungen. (3) Die für Tourismus zuständige oberste Landesbehörde kann weitere Unterlagen und Nachweise fordern, soweit dies für die Entscheidung über den Antrag erforderlich ist. (4) Die Gemeinde trägt die Kosten des Anerkennungsverfahrens. (5) Vor der Entscheidung über die Anerkennung ist der Beirat (§ 8) anzuhören.
Nebenbestimmungen, Überwachung
§ 6 Nebenbestimmungen, ÜberwachungDie Anerkennung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden. Zur Sicherung des Fortbestandes von Anerkennungsvoraussetzungen können Auflagen auch nachträglich erteilt werden.
Widerruf der Anerkennung, Kosten für geforderte Nachweise
§ 7 Widerruf der Anerkennung, Kosten für geforderte Nachweise(1) Die für Tourismus zuständige oberste Landesbehörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn 1. eine ihrer Voraussetzungen nicht nur vorübergehend entfallen ist,2. eine mit der Anerkennung verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wurde,3. Zweifel bestehen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen, und die Gemeinde geforderte Gutachten oder Nachweise innerhalb angemessener Frist nicht vorlegt. (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung nicht nur vorübergehend entfallen ist. (3) § 117 des Landesverwaltungsgesetzes ist nicht anzuwenden. (4) Vor Aufhebung einer Anerkennung ist der Beirat (§ 8) anzuhören. (5) Kosten, die im Zusammenhang mit von der Gemeinde geforderten Gutachten oder Nachweisen (Absatz 1 Nr. 3) entstehen, trägt die Gemeinde. Entsprechendes gilt, wenn der öffentliche Gesundheitsdienst im Rahmen der Überwachung nach § 13 des Gesundheitsdienst-Gesetzes Gutachten oder Nachweise fordert oder selbst veranlasst.
Beirat
§ 8 Beirat(1) Bei der für Tourismus zuständigen obersten Landesbehörde wird ein „Beirat für Kurorte“ (Beirat) mit beratender Funktion eingerichtet. Dieser berät die für Tourismus zuständige oberste Landesbehörde in allen Fragen, die für die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort von Bedeutung sind. (2) Der Beirat setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: 1. Je einer Vertreterin oder einem Vertreter der für Tourismus zuständigen obersten Landesbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. a) zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Innenministeriums,b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Tourismus zuständigen obersten Landesbehörde,3. einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer für angewandte Physiologie und medizinische Klimatologie aus dem norddeutschen Raum,4. je eine Vertreterin oder einem Vertreter a) der Ärztekammer Schleswig-Holstein,b) der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände,c) des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Bezirk Nord,d) des Deutschen Wetterdienstes, Regionale Klima- und Umweltberatung,e) des Tourismusverbandes Schleswig-Holstein e.V.,f) des Heilbäderverbandes Schleswig-Holstein e.V.,g) des Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Schleswig-Holstein e.V.,h) des Landesnaturschutzverbandes, Landesverband Schleswig-Holstein e.V.,i) der Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e.V.,j) der Deutschen Rentenversicherung Nord,k) des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nord,l) des Verbandes der Badeärzte e.V., Region Schleswig-Holstein. (3) Die für Tourismus zuständige oberste Landesbehörde beruft den Beirat ein und gibt ihm eine Geschäftsordnung. (4) Die Mitglieder des Beirats werden von der für Tourismus zuständigen obersten Landesbehörde für drei Jahre berufen; erneute Berufung ist zulässig. (5) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
§ 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort vom 7. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 654)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 20. September 2006 (GVOBL Schl.-H. S. 221), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.