KunstErzEignPrO SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die künstlerische Eignungsprüfung für den Studiengang Kunst für das Lehramt an Gymnasien (Eignungsprüfungsordnung Kunsterzieherinnen und Kunsterzieher) Vom 31. März 1996

Ausfertigungsdatum:
31.03.1996
Fundstelle:
NBl. MWFK/MFBWS 1996 171
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 9

Prüfungsergebnis

§ 9 Prüfungsergebnis (1) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Mappe und die künstlerisch-praktischen Aufsichtsarbeiten. Die Gesamtnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet, es wird nicht gerundet. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 3,0 beträgt. (3) Das Ergebnis der Prüfung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ist die Prüfung nicht bestanden, so sind die Gründe hierfür anzugeben.

§ 2

Prüfungsausschuß

§ 2 Prüfungsausschuß (1) Zur Durchführung der Eignungsprüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Dieser besteht aus den Fachvertreterinnen und Fachvertretern für Graphik, Malerei, Plastik, Architektur und Design der Muthesius-Hochschule, Fachhochschule für Kunst und Gestaltung. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf Vorschlag des Senats der Muthesius-Hochschule, Fachhochschule für Kunst und Gestaltung von dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Sie wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. (3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt die Entscheidung als zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers getroffen. (4) Über alle Beratungen und Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt und Gang der Prüfung enthalten müssen. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben.

Eingangsformel KunstErzEignPrO

Aufgrund des § 73 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 166) wird verordnet:

§ 1

Zweck

§ 1 Zweck Durch die Eignungsprüfung soll die künstlerische Eignung zur Aufnahme des Studiums Kunst für das Lehramt an Gymnasien festgestellt werden.

§ 10

Wiederholung

§ 10 Wiederholung Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, kann sie einmal, frühestens zum nächsten Prüfungstermin, wiederholt werden.

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten (1) Diese Eignungsprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Künstlerische Eignungsprüfung für den Studiengang Kunst für das Lehramt an Gymnasien (Eignungsprüfungsordnung Kunsterzieher) vom 16. August 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 441) außer Kraft.

§ 2

Prüfungsausschuß

§ 2 Prüfungsausschuß (1) Zur Durchführung der Eignungsprüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Dieser besteht aus den Fachvertreterinnen und Fachvertretern für Graphik, Malerei, Plastik, Architektur und Design der Muthesius-Hochschule, Fachhochschule für Kunst und Gestaltung. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf Vorschlag des Senats der Muthesius-Hochschule, Fachhochschule für Kunst und Gestaltung von dem Ministerium für Bildung und Frauen auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Sie wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. (3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt die Entscheidung als zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers getroffen. (4) Über alle Beratungen und Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt und Gang der Prüfung enthalten müssen. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 3

Ort und Zeitpunkt

§ 3 Ort und Zeitpunkt (1) Die Eignungsprüfung wird an der Muthesius-Hochschule, Fachhochschule für Kunst und Gestaltung durchgeführt. (2) Die Eignungsprüfung findet einmal im Jahr gegen Ende des Sommersemesters statt, die genauen Termine bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bewerbungen sind jeweils vier Wochen vorher beim Prüfungsausschuß einzureichen. (3) Eine besondere Zulassung zur Prüfung findet nicht statt.

§ 4

Umfang

§ 4 Umfang Die Eignungsprüfung besteht aus: 1. einer Mappenvorlage 2. künstlerisch-praktische Aufsichtsarbeiten 3. einem fachlichen Gespräch, sofern die Prüfungsteile Nummer eins und zwei eine endgültige Entscheidung nicht ermöglichen und zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses dies beantragen.

§ 5

Mappenvorlage

§ 5 Mappenvorlage (1) Von jeder Bewerberin und jedem Bewerber ist mit der Bewerbung gemäß § 3 Abs. 2 eine Mappe mit mindestens 20 originalen Arbeitsproben aus dem künstlerisch-praktischen Bereich einzusenden. (2) Ist das Ergebnis der Mappenvorlage nicht mindestens "ausreichend", ist die Prüfung nicht bestanden und die Bewerberin oder der Bewerber erhält umgehend entsprechenden Bescheid.

§ 6

Aufsichtsarbeiten

§ 6 Aufsichtsarbeiten (1) Die Aufsichtsarbeiten bestehen aus praktisch-künstlerischen Aufgaben aus den Bereichen 1. Graphik 2. Malerei 3. Plastik 4. Architektur 5. Design. Hiervon sind drei Gebiete auszuwählen, eines durch die Bewerberin oder den Bewerber, zwei durch den Prüfungsausschuß. Die Bearbeitungszeit wird vom Prüfungsausschuß festgelegt. (2) Jede Arbeit muß von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt werden, von denen mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer das betreffende Fach an der Hochschule vertreten muß.

§ 7

Bewertungen

§ 7 Bewertungen (1) Die Prüfungsteile sind anhand folgender Kriterien zu beurteilen: · Phantasie, Erfindungsgabe, Wahrnehmungsfähigkeit · Originalität und Eigenständigkeit · Formauffassung · Farbwahrnehmung · Zeichnerische Fähigkeit · Plastisch-räumliches Darstellungsvermögen · Technisch-konstruktives Verständnis. (2) Jede Prüferin und jeder Prüfer bewertet aufgrund des so gewonnenen Gesamteindrucks die Mappe und die künstlerisch-praktischen Aufsichtsarbeiten.

§ 8

Notenskala

§ 8 Notenskala (1) Als Bewertung sind folgende Noten zu verwenden: 1. = sehr gut 2. = gut 3. = befriedigend 4. = ausreichend 5. = nicht ausreichend (2) Die Noten können zur besseren Differenzierung der Leistungen um +/- 0,3 von den ganzen Zahlen abweichen. (3) Bei der Leistungsbeurteilung ist von folgenden Definitionen der Noten auszugehen: a. die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; b. die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht; c. die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht; d. die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; e. die Note "nicht ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht. (4) Die Note für die Mappe und die jeweilige Aufsichtsarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen und Prüfer. (5) Die Noten lauten bei einem Durchschnitt bis 1,50 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50 = gut bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50 = befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,30 = ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,30 = nicht ausreichend

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.