GebührenVOZustVO-Kultur · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Zuständigkeit für den Erlass und die Änderung von Verordnungen über Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Bereich der Kulturverwaltung (GebührenVOZustVO-Kultur) Vom 25. September 2020

Ausfertigungsdatum:
25.09.2020
Fundstelle:
GVOBl. 2020, 713
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GebührenVOZustVO-Kultur

Aufgrund des § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie des § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 ZuständigkeitFür den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Verordnungen über Verwaltungsgebühren nach § 2 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes und Verordnungen über Benutzungsgebühren nach § 23 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes ist die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde im Hinblick auf die ihr jeweils nachgeordneten oberen Landesbehörden aus dem Bereich der Kultur zuständig.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.