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title: "KultgSchG§§3uaV SH — Verordnung über das Antragsrecht gemäß §§ 3 und 11 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 Vom 28. Juli 1959, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/kultgschg-3uavsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-KultgSchG§§3uaVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:41:13+00:00"
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# KultgSchG§§3uaV SH — Verordnung über das Antragsrecht gemäß §§ 3 und 11 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 Vom 28. Juli 1959, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Fundstelle:* GVOBl. 1971, 182


### § 2

§ 2(1) Der Antrag ist schriftlich an die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein zu richten. (2) Der Antrag muß folgende Angaben über das einzutragende Kulturgut oder Archivgut enthalten: a. Bezeichnung sowie Größe oder Umfang,b. Name und Anschrift des Eigentümers oder Besitzers,c. Ort, an dem sich das Gut zur Zeit der Antragstellung befindet,d. Begründung des Antrages.

### § 2

§ 2(1) Der Antrag ist schriftlich an das Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein zu richten. (2) Der Antrag muß folgende Angaben über das einzutragende Kulturgut oder Archivgut enthalten: a. Bezeichnung sowie Größe oder Umfang,b. Name und Anschrift des Eigentümers oder Besitzers,c. Ort, an dem sich das Gut zur Zeit der Antragstellung befindet,d. Begründung des Antrages.

### § 2

§ 2(1) Der Antrag ist schriftlich an das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein zu richten.(2) Der Antrag muß folgende Angaben über das einzutragende Kulturgut oder Archivgut enthalten: a. Bezeichnung sowie Größe oder Umfang,b. Name und Anschrift des Eigentümers oder Besitzers,c. Ort, an dem sich das Gut zur Zeit der Antragstellung befindet,d. Begründung des Antrages.

### § 2

§ 2(1) Der Antrag ist schriftlich an das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein zu richten.(2) Der Antrag muß folgende Angaben über das einzutragende Kulturgut oder Archivgut enthalten:a. Bezeichnung sowie Größe oder Umfang,b. Name und Anschrift des Eigentümers oder Besitzers,c. Ort, an dem sich das Gut zur Zeit der Antragstellung befindet,d. Begründung des Antrages.

### Eingangsformel KultgSchG§§3uaV

Aufgrund der §§ 3 und 11 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (BGBl. I S. 501) verordnet die Landesregierung Schleswig-Holstein:

### § 1

§ 1Die Eintragung von Kunstwerken und anderem Kulturgut einschließlich Bibliotheksgut in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (BGBl. I S. 501) und die Eintragung von Archiven, archivalischen Sammlungen, Nachlassen und Briefsammlungen in das "Verzeichnis national wertvoller Archive" gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes kann von den Eigentümern und von den Besitzern der Gegenstände beantragt werden.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über das Antragsrecht gemäß §§ 3 und 11 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 Vom 28. Juli 1959, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-KultgSchG§§3uaVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
