Verordnung über das Antragsrecht gemäß §§ 3 und 11 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 Vom 28. Juli 1959, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1971, 182
§ 2(1) Der Antrag ist schriftlich an die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein zu richten. (2) Der Antrag muß folgende Angaben über das einzutragende Kulturgut oder Archivgut enthalten: a. Bezeichnung sowie Größe oder Umfang,b. Name und Anschrift des Eigentümers oder Besitzers,c. Ort, an dem sich das Gut zur Zeit der Antragstellung befindet,d. Begründung des Antrages.
§ 2(1) Der Antrag ist schriftlich an das Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein zu richten. (2) Der Antrag muß folgende Angaben über das einzutragende Kulturgut oder Archivgut enthalten: a. Bezeichnung sowie Größe oder Umfang,b. Name und Anschrift des Eigentümers oder Besitzers,c. Ort, an dem sich das Gut zur Zeit der Antragstellung befindet,d. Begründung des Antrages.
§ 2(1) Der Antrag ist schriftlich an das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein zu richten.(2) Der Antrag muß folgende Angaben über das einzutragende Kulturgut oder Archivgut enthalten: a. Bezeichnung sowie Größe oder Umfang,b. Name und Anschrift des Eigentümers oder Besitzers,c. Ort, an dem sich das Gut zur Zeit der Antragstellung befindet,d. Begründung des Antrages.
§ 2(1) Der Antrag ist schriftlich an das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein zu richten.(2) Der Antrag muß folgende Angaben über das einzutragende Kulturgut oder Archivgut enthalten:a. Bezeichnung sowie Größe oder Umfang,b. Name und Anschrift des Eigentümers oder Besitzers,c. Ort, an dem sich das Gut zur Zeit der Antragstellung befindet,d. Begründung des Antrages.
Aufgrund der §§ 3 und 11 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (BGBl. I S. 501) verordnet die Landesregierung Schleswig-Holstein:
§ 1Die Eintragung von Kunstwerken und anderem Kulturgut einschließlich Bibliotheksgut in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (BGBl. I S. 501) und die Eintragung von Archiven, archivalischen Sammlungen, Nachlassen und Briefsammlungen in das "Verzeichnis national wertvoller Archive" gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes kann von den Eigentümern und von den Besitzern der Gegenstände beantragt werden.
§ 3Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.