KultgSchG§§3uaV SH · Schleswig-Holstein

Verordnung über das Antragsrecht gemäß §§ 3 und 11 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 Vom 28. Juli 1959, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)

Fundstelle:
GVOBl. 1971, 182
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2(1) Der Antrag ist schriftlich an die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein zu richten. (2) Der Antrag muß folgende Angaben über das einzutragende Kulturgut oder Archivgut enthalten: a. Bezeichnung sowie Größe oder Umfang,b. Name und Anschrift des Eigentümers oder Besitzers,c. Ort, an dem sich das Gut zur Zeit der Antragstellung befindet,d. Begründung des Antrages.

§ 2

§ 2(1) Der Antrag ist schriftlich an das Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein zu richten. (2) Der Antrag muß folgende Angaben über das einzutragende Kulturgut oder Archivgut enthalten: a. Bezeichnung sowie Größe oder Umfang,b. Name und Anschrift des Eigentümers oder Besitzers,c. Ort, an dem sich das Gut zur Zeit der Antragstellung befindet,d. Begründung des Antrages.

§ 2

§ 2(1) Der Antrag ist schriftlich an das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein zu richten.(2) Der Antrag muß folgende Angaben über das einzutragende Kulturgut oder Archivgut enthalten: a. Bezeichnung sowie Größe oder Umfang,b. Name und Anschrift des Eigentümers oder Besitzers,c. Ort, an dem sich das Gut zur Zeit der Antragstellung befindet,d. Begründung des Antrages.

§ 2

§ 2(1) Der Antrag ist schriftlich an das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein zu richten.(2) Der Antrag muß folgende Angaben über das einzutragende Kulturgut oder Archivgut enthalten:a. Bezeichnung sowie Größe oder Umfang,b. Name und Anschrift des Eigentümers oder Besitzers,c. Ort, an dem sich das Gut zur Zeit der Antragstellung befindet,d. Begründung des Antrages.

Eingangsformel KultgSchG§§3uaV

Aufgrund der §§ 3 und 11 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (BGBl. I S. 501) verordnet die Landesregierung Schleswig-Holstein:

§ 1

§ 1Die Eintragung von Kunstwerken und anderem Kulturgut einschließlich Bibliotheksgut in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (BGBl. I S. 501) und die Eintragung von Archiven, archivalischen Sammlungen, Nachlassen und Briefsammlungen in das "Verzeichnis national wertvoller Archive" gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes kann von den Eigentümern und von den Besitzern der Gegenstände beantragt werden.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.