KuHiHoWasSchGebV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen Kuden/Hindorf/Hopen des Wasserwerks Kuden (Wasserschutzgebietsverordnung Kuden/Hindorf/Hopen) Vom 28. März 2024

Ausfertigungsdatum:
28.03.2024
Fundstelle:
GVOBl. 2024, 350
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1

Anlage 2

Einzelschlagaufzeichnung für Acker- und Grünlandnutzung

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 5)Einzelschlagaufzeichnung für Acker- und Grünlandnutzung Name des Betriebs: Betriebsnummer*: Datum: Adresse: Telefonnummer (freiwillig): Wasserschutzgebiet: Schutzzone: Feldblock: Schlag Nr.: Schlagname: Nettogröße: Bodenart: Humus: N-Kulisse1) (ja/nein): Erntejahr: Kultur: Saattermin: Vorkultur: Zwischenfrucht: Durchschnittlicher Ertrag (arithmetisches Mittel) der letzten 5 Ertragsjahre (gem. § 4 DüV): dt/ha Ermittelter Düngebedarf nach § 4 Düngeverordnung: kg N/ha Winterbegrünung (Zwischenfrüchte, Untersaat) Aussaattermin: Etablierung der Winterbegrünung Aufwandmenge2) (kg/ha): ○ Zwischenfrucht (ZF)3) Art der Winterbegrünung ○ Untersaat (US) Zwischenfruchtkultur/-mischung: ○ Selbstbegrünung Untersaatenkultur/-mischung: ○ Bodenruhe (Flächen, auf denen die Kulturen ab dem 15. September geerntet werden) 1. Stickstoff(N)-Düngung 1.1 Organische N-Düngung (N-Anrechnung im Jahr der Aufbringung gem. Düngeverordnung) Datum Düngerart (kg N/dt; m3) Düngermenge (m3 bzw. dt/ha) anrechenbare Stickstoffdüngemenge kg N/ha kg N/ha kg N/ha kg N/ha kg N/ha kg N/ha 1.2 Mineralische N-Düngung (Stickstoff-Anrechnung: 100 %) Datum Düngerart Düngermenge (m3 bzw. dt/ha) Stickstoffdüngemenge kg N/ha kg N/ha kg N/ha kg N/ha kg N/ha kg N/ha 1.3 Gesamt-Stickstoffdüngemenge (organisch und mineralisch) kg N/ha2.1 Erntemengen/ -entzüge Ackernutzung Stickstoffgehalt der Kulturart gemäß DüV4): kg N/dt Abfuhr Stroh / Blatt ○ Ja ○ Nein Ertrag / Schlag Ertrag / ha Ertrag (dt/ha) × Stickstoffgehalt der Kulturart gemäß DüV* (kg N/dt) Gesamtertrag: dt dt/ha Stickstoffentzug: kg N/ha2.2 Erntemengen/ -entzüge Grünland Schnittnutzung Erntemenge / Schlag Ertrag in dt TM/ha Ertrag [dt TM/ha] × Stickstoffgehalt5) [kg N/dt TM] 1. Schnitt × kg N/dt TM = kg N/ha 2. Schnitt × kg N/dt TM = kg N/ha 3. Schnitt × kg N/dt TM = kg N/ha 4. Schnitt × kg N/dt TM = kg N/ha Gesamtertrag: dt TM dt/ha Stickstoffentzug: kg N/ha2.3 Schlagbezogene Stickstoffbilanz Gesamtdüngemenge (organisch + mineralisch) gemäß Seite 1, Punkt 1.3 Stickstoff-Zufuhr: kg N/ha abzüglich Stickstoffentzug (Stickstoffentzug gemäß 2.1 bzw. 2.2) Stickstoff-Abfuhr: kg N/ha Differenz Stickstoff Zufuhr/Abfuhr kg N/ha2.4 Einzelschlagaufzeichnung für Pflanzenschutzmittelanwendungen Datum Maßnahme gegen Wirkstoff und Handelsname Aufwandmenge (kg/ha oder l/ha) anwendende Person*

Anlage 3

Quartier-Datei

Anlage 3 (zu § 7 Absatz 5)Quartier-Datei Quartier-Bezeichnung Düngung Freiland Breite x Länge m Gesamtgröße ha Bodenart Humus (%) Kulturjahr Kultur Reihenabstand Bodenuntersuchungen Organische Düngung Mineralische Düngung Aufbringung Datum kg/ha Nmin Art Menge (dt/ha) Anrechenbare N- Düngemenge (kg N/ha) Art Menge (dt/ha) kg N/ha Termin Quartier-Bezeichnung Größe Jahr: Pflanzenschutz Datum Kultur Maßnahme gegen Präparat (Handelsname) Aufwandmenge in kg/ha oder l/ha Ausbringungsart/ -gerät Ggf. Bemerkungen und anwendende Person* Unkrautbekämpfung Datum Kultur Maßnahme gegen Eingesetztes Gerät bzw. Art der Maßnahme Bemerkungen

Eingangsformel KuHiHoWasSchGebV

Aufgrund des § 42 Absatz 1 Satz 3 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H, S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), verordnet das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes Kuden des Zweckverbandes Wasserwerk Wacken in Wacken, vertreten durch die Entwicklungsgesellschaft Westholstein mbH, das Wasserschutzgebiet Kuden/Hindorf/Hopen festgesetzt.(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III) sowie in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I).(3) Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt:1. Die Grenze der Zone III als äußere Grenze des Wasserschutzgebietes verläufta) im Norden, ausgehend von der nordwestlichen Eckbegrenzung des Flurstücks 3, Flur 2, Gemarkung Hindorf, ca. 170 m in östliche Richtung entlang des Seesmoorzuggrabens, anschließend in nördlicher und östlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen bis zur Frestedter Au und ca. 115 m entlang der Frestedter Au in südliche Richtung; weiter entlang einer Flurstücksgrenze bis zur Straße Scharfenstein; dem Straßenverlauf für ca. 350 m in südliche Richtung folgend; entlang von Flurstücksgrenzen in östliche Richtung die Landstraße L 141, Straßenname Hauptstraße, kreuzend und für 225 m dem Straßenverlauf in Richtung Nordosten folgend; weiter entlang von Flurstücksgrenzen und Knicks in östliche Richtung bis zum Kudener Weg, ca. 120 m parallel zum Kudener Weg in südliche Richtung und diesen in Richtung Osten kreuzend; nach ca. 215 m den Dohrlehnsbach und nach weiteren ca. 95 m den Südermoorweg querend; ca. 140 m parallel zum Südermoorweg in nördliche Richtung entlang von Flurstücksgrenzen bis zum Hohenfierthsweg, diesem ca. 450 m parallel in nordöstliche Richtung folgend bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstücks 7, Flur 6, Gemarkung Frestedt;b) im Osten, vom vorgenannten Grundstück etwa 515 m entlang der Flurstücksgrenze in südöstliche Richtung, anschließend in südwestliche Richtung entlang von Flurstücksgrenzen bis zur Landesstraße L 140, Straßenname Hauptstraße, diese westlich der „Quickborner Schanzen“ querend und weiter in südliche Richtung für ca. 300 m entlang einer Flurstücksgrenze; das Flurstück 17, Flur 3, Gemarkung Quickborn, entlang einer konstruierten Verbindungslinie bis zur UTM-Koordinate mit Ostwert 32 512 467 Nordwert 59 84 169 querend, von dort ca. 225 m nach Westen und bei der UTM-Koordinate Ostwert 32 512 245 Nordwert 59 84 123 das Flurstück 16, Flur 3, Gemarkung Quickborn, entlang einer konstruierten Verbindungslinie auf einer Länge von ca. 105 m nach Süden querend bis zur Flurstücksgrenze; von dieser entlang einer Baumreihe in südliche Richtung bis zum Vierthweg, diesen querend und Flurstücksgrenzen folgend bis zum Bramweg, diesen querend und weiter bis zur Straße Vierth; ca. 235 m parallel zur Straße Vierth,; ca. 320 m in südwestliche Richtung bis zum Helmscher Bach, dem Bachverlauf für ca. 315 m in südliche und ca. 345 m in südöstliche Richtung folgend; entlang einer Flurstücksgrenze in südwestliche Richtung schwenkend bis zur Straße In der Tannenkoppel; ca. 280 m parallel zur Straße In der Tannenkoppel in südliche Richtung; in westliche Richtung ca. 190 m durch ein Waldstück, anschließend ca. 90 m am Waldrand entlang nach Süden bis zur Straße In der Tannenkoppel; etwa 22 m nach Osten parallel zur Straße In der Tannenkoppel, diese querend und auf einer Länge von ca. 975 m entlang von Flurstücksgrenzen in südliche Richtung bis zum Marschweg, diesen querend und entlang von Flurstücksgrenzen und Knicks in Richtung Süden bis zur Straße Saalweg; diesen kreuzend und ca. 50 m in nordwestliche Richtung parallel zum Saalweg; am Eckpunkt des Saalwegs und der nördlichen Begrenzung des Flurstücks 44/1, Flur 4, Gemarkung Kuden, in südliche Richtung umbiegend, entlang von Flurstücksgrenzen bis zur Straße Norderende; diese ca. 60 m in westliche Richtung folgend und dann am östlichen Eckpunkt des Flurstücks 48/2, Flur 9, Gemarkung Kuden querend; entlang der Grenze des Flurstücks 44/1, Flur 9, Gemarkung Kuden, die Feldstraße querend, entlang von Flurstücksgrenzen bis zur Mühlenstraße, diese in Höhe der Flurstücke 18/3 und 295, Flur 9, Gemarkung Kuden, querend; weiter entlang von Flurstücksgrenzen bis zur Hauptstraße;c) im Süden der Hauptstraße für ca. 360 m in westliche Richtung folgend; an der westlichen Begrenzung des Wasserwerksgeländes Kuden an der Flurstücksgrenze in nördliche Richtung umbiegend;d) im Westen der Flurstücksgrenze für ca. 155 m folgend; umschwenkend in südwestliche Richtung und ca. 75 m entlang von Flurstücksgrenzen; weiter ca. 110 m in nördliche und ca. 175 m in westliche Richtung jeweils Flurstücksgrenzen folgend; die Straße Am Schwommels querend und entlang von Flurstücksgrenzen weiter in nordwestliche Richtung bis zum Friedrichshöfer Weg; ca. 75 m parallel des Friedrichshöfer Weges in Richtung Osten und diesen querend; entlang von Flurstücksgrenzen ca. 500 m in nördliche Richtung; die Feldstraße und nach weiteren 225 m die Straße Kattseekoppel querend; ca. 75 m parallel zur Straße Kattseekoppel in östliche Richtung und die Straße An Keller querend, ca. 225 m in nördliche Richtung parallel zur Straße An Keller; entlang von Flurstücksgrenzen bis zum Tannenkoppelnweg; für ca. 100 m dem Straßenverlauf in Richtung Osten folgend, den Tannenkoppelnweg querend und diesem auf weitere 75 m folgend; in Richtung Norden entlang von Flurstücksgrenzen bis zum Forst Christianslust; im Bereich des Forstes Christianslust für ca. 2.825 m entlang von Flurstücksgrenzen in westliche Richtung bis zum Kudener Weg; den Kudener Weg und die parallel laufende Bahnstrecke Burg-St. Michaelisdonn querend und weiter entlang von Flurstücksgrenzen und Knicks bis zum Burger Weg; den Burger Weg querend, ca. 150 m parallel zum Burger Weg in östliche Richtung; weiter in nördliche Richtung entlang von Flurstücksgrenzen und Knicks zur Burger Straße (Landstraße L 140); nach der Querung der Burger Straße (Landstraße L 140) weiter entlang von Flurstücksgrenzen und Knicks bis zum Lehmhuhlsweg; auf ca. 275 m weiter entlang eines Knicks; dann ca. 50 m in westliche Richtung, das Flurstück 10/2, Flur 4, Gemarkung Hindorf, auf einer Länge von ca. 175 m entlang einer konstruierten Verbindungslinie zwischen den UTM-Koordinaten Ostwert 32 509 336 Nordwert 59 84 427 Ostwert 32 509 332 Nordwert 59 84 604 in nördliche Richtung querend; weiter entlang einer Flurstücksgrenze bis zum Osterweg, diesen querend und ca. 100 m parallel zum Osterweg in Richtung Westen; umbiegend in nördliche Richtung und ca. 450 m entlang einer Flurstücksgrenze zurück zum Ausgangspunkt. 2. Die äußere Grenze der Zone II und zugleich innere Grenze der Zone III verläuft wie folgt:a) Die Grenze der Zone II verläuft um den Brunnen I der Fassung Amönenhöheaa) im Norden vom Ausgangspunkt, dem nordwestlich gelegenen Eckpunkt des Flurstücks 51/13, Flur 11, Gemarkung Kuden, auf einer Länge von ca. 225 m nach Osten entlang einer konstruierten Verbindungslinie zwischen den UTM-Koordinaten Ostwert 32 511 768 Nordwert 59 79 727 Ostwert 32 511 990 Nordwert 59 79 723,bb) im Osten auf ca. 200 m entlang von Flurstücksgrenzen;cc) im Süden auf ca. 200 m in westliche Richtung bis zur westlichen Flurstücksbegrenzung des Wasserwerksgeländes Kuden;dd) im Westen auf ca. 225 m entlang einer Flurstücksgrenze zurück bis zum Ausgangspunkt. b) Die Grenze der Zone II bildet um den Brunnen III der Fassung Amönenhöhe ein Quadrat mit Kantenlängen von 100 m. Die Eckpunkte des Quadrats werden, ausgehend vom nordwestlichen Eckpunkt, dem Uhrzeigersinn folgend durch folgende UTM-Koordinaten gebildet: Ostwert 32 511 697 Nordwert 59 79 900 Ostwert 32 511 790 Nordwert 59 79 872 Ostwert 32 511 766 Nordwert 59 79 772 Ostwert 32 511 663 Nordwert 59 79 805c) Die Grenze der Zone II verläuft um den Brunnen VI der Fassung Amönenhöheaa) im Norden vom Ausgangspunkt, dem nordwestlich gelegenen Eckpunkt des Flurstücks 25/2, Flur 10, Gemarkung Kuden, auf einer Länge von ca. 175 m nach Osten entlang einer konstruierten Verbindungslinie zwischen den UTM-Koordinaten Ostwert 32 511 483 Nordwert 59 80 065 Ostwert 32 511 556 Nordwert 59 80 065 Ostwert 32 511 655 Nordwert 59 80 035bb) im Osten auf ca. 225 m entlang von Flurstücksgrenzen;cc) im Süden ca. 160 m in westliche Richtung entlang einer konstruierten Verbindungslinie zwischen den UTM-Koordinaten Ostwert 32 511 562 Nordwert 59 79 838 Ostwert 32 511 418 Nordwert 59 79 919dd) im Westen ca. 100 m nach Osten entlang einer konstruierten Verbindungslinie zwischen den UTM-Koordinaten Ostwert 32 511 418 Nordwert 59 79 919 Ostwert 32 511 453 Nordwert 59 80 002,dabei die Straße Friedrichshöfer Weg kreuzend; ca. 25 m nach Osten parallel des Straßenverlaufs entlang einer Flurstücksgrenze; umschwenkend nach Norden und auf 80 m entlang eines Knicks zurück zum Ausgangspunkt. d) Die Grenze der Zone II bildet um den Brunnen IX der Fassung Amönenhöhe ein Quadrat mit Kantenlängen von 100 m. Die Eckpunkte des Quadrats werden, ausgehend vom nordwestlichen Eckpunkt, dem Uhrzeigersinn folgend, durch folgende UTM-Koordinaten gebildet: Ostwert 32 511 938 Nordwert 59 79 876 Ostwert 32 512 039 Nordwert 59 79 876 Ostwert 32 512 039 Nordwert 59 79 776 Ostwert 32 511 938 Nordwert 59 79 776.e) Die Grenze der Zone II bildet um den Brunnen II (Hin) der Fassung Hindorf ein Viereck mit Kantenlängen von 100 m in West-Ost-Richtung und bis zu 120 m in Nord-Süd-Richtung. Die Eckpunkte des Quadrats werden, ausgehend vom nordwestlichen Eckpunkt, dem Uhrzeigersinn folgend durch folgende UTM-Koordinaten gebildet: Ostwert 32 509 873 Nordwert 59 84 122 Ostwert 32 509 974 Nordwert 59 84 131 Ostwert 32 509 998 Nordwert 59 84 024 Ostwert 32 509 900 Nordwert 59 84 005.f) Die Grenze der Zone II verläuft um den Brunnen IV (Hin) der Fassung Hindorfaa) im Norden vom nordwestlich gelegenen Ausgangspunkt mit der UTM-Koordinate Ostwert 32 509 719 Nordwert 59 84 291,entlang der nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 169, Flur 4, Gemarkung Hindorf, auf einer Länge von ca. 64,5 m nach Osten; der Flurstücksgrenze folgend auf eine Länge von ca. 2,3 m in Richtung Norden bis zur UTM-Koordinate Ostwert 32 509 783 Nordwert 59 84 300;die Straße Südervierth querend und entlang einer Flurstücksgrenze weiter in Richtung Osten bis zur UTM-Koordinate Ostwert 32 509 809 Nordwert 59 84 301,bb) im Osten entlang einer konstruierten Verbindungslinie von ca. 90 m Länge zwischen den UTM-Koordinaten Ostwert 32 509 809 Nordwert 59 84 301 Ostwert 32 509 818 Nordwert 59 84 213,cc) im Süden entlang einer konstruierten Verbindungslinie von ca. 90 m Länge zwischen den UTM-Koordinaten Ostwert 32 509 818 Nordwert 59 84 213 Ostwert 32 509 729 Nordwert 59 84 202dd) im Westen entlang einer konstruierten Verbindungslinie von ca. 90 m Länge zwischen der UTM-Koordinate Ostwert 32 509 729 Nordwert 59 84 202zurück zum Ausgangspunkt. g) Die Grenze der Zone II verläuft um den Brunnen III (Hop) der Fassung Hopenaa) im Norden vom nordwestlich gelegenen Ausgangspunkt mit der UTM-Koordinate Ostwert 32 510 053 Nordwert 59 82 706,entlang einer konstruierten Verbindungslinie von ca. 115 m Länge in östliche Richtung zwischen dem Ausgangspunkt und der UTM-Koordinate Ostwert 32 510 168 Nordwert 59 82 723,bb) im Osten entlang einer konstruierten Verbindungslinie von etwa 110 m Länge zwischen den UTM-Koordinaten Ostwert 32 510 168 Nordwert 59 82 723 Ostwert 32 510 183 Nordwert 59 82 616,cc) im Süden entlang einer Flurstücksgrenze ca. 35 m in Richtung Westen; umbiegend in nördliche Richtung auf eine Länge von ca. 4,5 m bis zur UTM-Koordinate Ostwert 32 510 148 Nordwert 59 82 618,von dieser UTM-Koordinate weiter in Richtung Westen entlang einer konstruierten Verbindungslinie bis zur UTM-Koordinate Ostwert 32 510 071 Nordwert 59 82 606,dd) im Westen ausgehend von der UTM-Koordinate Ostwert 32 510 071 Nordwert 59 82 606in nördliche Richtung entlang einer Flurstücksgrenze und eines Knicks zurück zum Ausgangspunkt. 3. Die äußere Grenze der Zone I und zugleich innere Grenze der Zone II umfasst die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen liegen auf folgenden Flurstücken: Brunnen Gemarkung Flur Flurstück Fassung Amönenhöhe I Kuden 11 51/13 III Kuden 10 32/3 VI Kuden 10 27/2 IX Kuden 10 32/3 Fassung Hindorf II (Hin) Hindorf 3 40/1 IV (Hin) Hindorf 4 168 Fassung Hopen III (Hop) Hopen 4 15/2In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.(4) Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1:5.000. Die Karte liegt bei1. der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Dithmarschen,2. der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Burg-St. Michaelisdonn,3. der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Mitteldithmarschenaus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 10

Duldungspflichten

§ 10 DuldungspflichtenDie Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Maßnahmen der Wasserbehörde zu dulden (§ 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Wasserhaushaltsgesetzes, § 107 Absatz 1 und 3 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 06. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003) und insbesondere zuzulassen, dass1. der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens getroffen werden,2. bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob Auflagen erfüllt und Verbote beachtet werden und3. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.Wenn Aufgaben nach Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Überwachung des Zustandes und der Nutzung des Wasserschutzgebietes oder nach Satz 1 Nummer 3 im Rahmen der Selbstüberwachung durch das Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen werden, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a Buchstabe a Wasserhaushaltsgesetz, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 4 Absatz 1 eine genehmigungspflichtige Handlung ohne die Genehmigung nach § 9 vornimmt,2. entgegen § 4 Absatz 2, § 5, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 2 bis 4 oder § 8 Absatz 5 eine verbotene oder für nur beschränkt zulässig erklärte Handlung über die Beschränkung hinaus vornimmt,3. entgegen § 8 Absatz 2 und 3 ein dort genanntes Mittel oder einen dort genannten Stoff aufbringt oder4. entgegen § 8 Absatz 3 bis 4 und 6 einen einzuhaltenden Grenzwert bei der Stickstoffdüngung landwirtschaftlich genutzter Flächen überschreitet.(2) Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a Buchstabe b Wasserhaushaltsgesetz, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift des § 6 Absatz 6 über die Führung oder die Vorlage einer Schlagkartei oder Quartier-Datei zuwiderhandelt.

§ 12

Ausgleich

§ 12 AusgleichSoweit diese Verordnung Handlungspflichten begründet oder erhöhte Anforderungen festsetzt, gilt für den Ausgleich der dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile § 52 Absatz 5 Wasserhaushaltsgesetz, sowie § 104 Landeswassergesetzes und die Ausgleichsverordnung vom 28. Juli 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. Ausgabe Nr. 10 vom 27. Juli 2023, 345-350).

§ 13

Übergangsregelung

§ 13 ÜbergangsregelungDie §§ 7 und 8 sind erst ab dem 1. November 2024 anzuwenden.

§ 14

Inkrafttreten

§ 14 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 2

Anlagen

§ 2 AnlagenDie Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3

Begriffe

§ 3 Begriffe(1) Dauergrünland und Umbruch im Sinne dieser Verordnung entsprechen der Regelung gemäß § 2 der Landeswasserschutzgebietsverordnung vom 16. April 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 270).(2) Gering, mäßig oder stark belastetes Niederschlagswasser ist das von bebauten Flächen abfließende Niederschlagswasser je nach Herkunftsfläche gemäß Tabelle A.1 Arbeitsblatt DWA-A 102-2/BWK-A 3-2.

§ 4

Schutz der Zone III

§ 4 Schutz der Zone III(1) In der Zone III ist es genehmigungspflichtig,1. Flugplätze anzulegen oder wesentlich zu ändern,2. Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe anzulegen oder wesentlich zu ändern,3. Schießplätze und Golfplätze einzurichten oder wesentlich zu ändern,4. Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vorzunehmen,5. Kleingartenanlagen einzurichten oder wesentlich zu ändern,6. Erwerbsgartenbaubetriebe, ausgenommen der Feldgemüseanbau, einzurichten oder ihre Betriebsweise wesentlich zu ändern,7. Friedhöfe zu erweitern oder neu anzulegen,8. Motorsportanlagen anzulegen oder wesentlich zu ändern sowie Motorsportveranstaltungen außerhalb bestehender Motorsportanlagen durchzuführen,9. auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern,10. Steine, Erden oder andere oberflächennahe Rohstoffe zu gewinnen,11. Fischteiche herzustellen oder wesentlich zu ändern.(2) In der Zone III ist es verboten,1. Rohrfernleitungen gemäß Nr. 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), zu errichten oder wesentlich zu ändern,2. Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme mittels Erdwärmesonden zu errichten oder wesentlich zu ändern,3. Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,4. feste oder flüssige Dünge-, Futter- oder Pflanzenschutzmittel sowie Sekundärrohstoffdünger, insbesondere Klärschlamm oder Kompost, außerhalb von Gebäuden, flüssigkeitsdichten Anlagen oder Silagewickelballen, auch kurzfristig zu lagern; ausgenommen davon ist Kompost aus der Gehölzproduktion, die Kompostierung in Hausgärten, die Lagerung von Kalk, die Lagerung von Futtermitteln, z. B. Stroh und Heu, wenn keine Sickersäfte anfallen, sowie die kurzfristige Bereitstellung, z. B. von Zuckerrüben und Kartoffeln, zur Abholung,5. Abwasser in den Untergrund einzuleiten, zu versickern, verrieseln oder zu verregnen; dies gilt nicht für die Untergrundverrieselung von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen, sofern eine Ableitung in ein Oberflächengewässer nicht möglich ist, für mäßig belastetes Niederschlagswasser, das über eine Versickerungsanlage gemäß DWA-Arbeitsblatt DWA-A 138 versickert wird oder für gering verunreinigtes Niederschlagswasser; Abwasser, das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigt ist, darf zu Zwecken der Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht werden.

§ 5

Schutz der Zone II

§ 5 Schutz der Zone IIIn der Zone II ist es verboten,1. die in § 4 Absatz 1 und 2 genannten Handlungen vorzunehmen,2. bauliche Anlagen, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe zu errichten, zu erweitern, wesentlich zu ändern oder deren Nutzung wesentlich zu ändern,3. Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,4. Zeltlager, Campingplätze oder Sportanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,5. Sprengungen vorzunehmen,6. mit Stoffen der WGK 2 und 3 umzugehen; § 49 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1358), bleibt unberührt,7. Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel anzuwenden,8. Beweidung durchzuführen,9. Dräne herzustellen oder wesentlich zu ändern, 10. Abwasserleitungen zu errichten oder wesentlich zu ändern.

§ 6

Schutz der Zone I

§ 6 Schutz der Zone I(1) In der Zone I ist es verboten,1. die in den §§ 4 und 5 genannten Handlungen vorzunehmen,2. land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung durchzuführen oder3. Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen.(2) Alle für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen sind so durchzuführen, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Zulässig sind geringfügige nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Grundwassers, sofern dieses unverzüglich nach Abschluss der Wartungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen aus dem Grundwasserleiter entfernt wird. Fahr- und Fußgängerverkehr ist durch Einzäunung des Brunnengeländes zu unterbinden.

§ 7

Allgemeine landwirtschaftsbezogene Anforderungen

§ 7 Allgemeine landwirtschaftsbezogene Anforderungen(1) Die folgenden Absätze gelten für Flächen ab 0,3 ha.(2) Das Unterfahren eines mindestens 60 cm tiefen Bodenbereiches (Tiefenumbruch) ist verboten. Abweichend hiervon ist ein Tiefenumbruch in Zone III genehmigungspflichtig.(3) Es ist eine ganzjährige Bodenbedeckung sicherzustellen. Abweichend von § 3 Nummer 3 der Landeswasserschutzgebietsverordnung gelten auf Ackerflächen die folgenden Vorgaben. Die Einsaat von Zwischenfrüchten hat bis zum 01. Oktober zu erfolgen. Eine erfolgreiche Selbstbegrünung oder die Etablierung einer Untersaat ist statt der Einsaat von Zwischenfrüchten zulässig. Ist die Einsaat einer Zwischenfrucht bis zum 01. Oktober nicht möglich und eine Einsaat einer Hauptkultur bis Jahresende nicht vorgesehen, ist Bodenruhe einzuhalten. Der Umbruch einer Untersaat oder Zwischenfrucht darf erst unmittelbar vor der nachfolgenden Bestellung der Hauptkultur im Frühjahr erfolgen. Die für Flächen in Gebieten nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3477), § 13a Absatz 2 Nummer 7 der Düngeverordnung gegebenenfalls erforderliche Einsaat einer Zwischenfrucht bleibt von den Regelungen nach Satz 1 bis 4 unberührt. Sofern nach Satz 7 der Anbau einer Zwischenfrucht nicht erforderlich ist, ist Satz 1-4 anzuwenden.(4) Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen sind unter Verwendung des als Anlage 2 beigefügten Formblattes schlagbezogene Aufzeichnungen zu fertigen. Auf Flächen, die für den Anbau von Zierpflanzenbau-, Baumschul- und Staudengärtnereikulturen genutzt werden, ist statt der Anlage 2 das als Anlage 3 beigefügte Formblatt zu verwenden. Die untere Wasserbehörde kann andere Formen der Aufzeichnung, insbesondere automatisierte Dateien, zulassen. Die Unterlagen sind sieben Jahre aufzubewahren und bis zum 30. November des Jahres der unteren Wasserbehörde vorzulegen.

§ 8

Ergänzende düngerechtliche Regelungen

§ 8 Ergänzende düngerechtliche Regelungen(1) Die folgenden Absätze gelten für Flächen ab 0,3 ha.(2) Abweichend von § 3 Nummer 2 der Landeswasserschutzgebietsverordnung gelten die folgenden Regelungen. Organische und organisch-mineralische Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff oder Ammoniumstickstoff dürfen in der Zeit vom 1. August, zu Winterraps vom 1. September, bis zum Ablauf des 31. Januar des folgenden Jahres nicht aufgebracht werden. Abweichend von Satz 2 dürfen Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden. Die Aufbringung von Düngemitteln mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei Prozent während der Verbotszeiträume nach Satz 2 und 3 (Sperrfrist) ist nur auf Flächen in der Schutzzone III zulässig, sofern für deren Aufbringung innerhalb der Sperrfrist eine Ausnahme nach § 6 Absatz 10 Satz 3 der Düngeverordnung von der oberen Landwirtschaftsbehörde genehmigt worden ist.(3) Eine Stickstoffdüngung zu Zwischenfrüchten und Untersaaten ist ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der Haupt- oder Deckfrucht abgeschlossen ist, unzulässig.(4) Abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung, dürfen Nährstoffe aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, unbeschadet der Vorgaben der §§ 3 und 4 der Düngeverordnung nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff je Schlag, je Bewirtschaftungseinheit oder je nach § 3 Absatz 2 Satz 3 der Düngeverordnung zusammengefasster Fläche auf Ackerland 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet.(5) Eine Begrenzung der Mindestabschläge für die Stickstoffnachlieferung aus Ernteresten der Vorfrucht und aus Zwischenfrüchten nach der Ernte der letzten Hauptfrucht Tabelle 7 der Anlage 4der Düngeverordnung , auf höchstens 40 kg N/ha ist nicht zulässig.(6) Nach dem Umbruch von Dauer- und Wechselgrünland oder weiterer Grünfutterpflanzen auf Ackerland, die zwei bis fünf Jahre genutzt wurden, dürfen auf diesen Flächen mit organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln, mit einem wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, in dem Kalenderjahr des Umbruchs insgesamt nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.

§ 9

Genehmigungen und Befreiungen

§ 9 Genehmigungen und Befreiungen(1) Über die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 Satz 2 entscheidet auf Antrag die untere Wasserbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Nebenbestimmungen im Sinne von § 107 des Landesverwaltungsgesetzes vermieden oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor einer schädlichen Verunreinigung oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Genehmigung nicht voraussehbar war. Ist ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. § 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I s. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5) bleibt unberührt.(2) Von Verboten, Beschränkungen, sowie Duldungs- und Handlungspflichten kann die zuständige Behörde nach § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.