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title: "LKNVO — Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz(LKNVO) Vom 21. Dezember 2007*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
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updated: "2026-05-13T17:41:37+00:00"
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# LKNVO — Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz(LKNVO) Vom 21. Dezember 2007*)

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 21.12.2007
*Fundstelle:* GVOBl. 2007, 633


### § 2

§ 2(1) Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz ist zuständig 1. als untere Küstenschutzbehörde nach § 108 Abs. 1 des Landeswassergesetzes insbesondere für den Küstenschutz der gesamten Nord- und Ostseeküste einschließlich der vorgelagerten Inseln und Halligen sowie des Elbebereichs bis zum Wehr Geesthacht sowie für die Küstengewässerkunde für diesen Bereich;2. für den zentralen Wach- und Warndienst der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes insbesondere nach § 59 a des Landeswassergesetzes;3. für die landeseigenen Liegenschaften im Bereich der Küsten, der Küsten- und Hochwasserschutzanlagen, der Häfen, des Nationalparks und der Wasserwirtschaft (mit Ausnahme der Naturschutzliegenschaften im Bereich der Küsten);4. für die baufachlichen Aufgaben im Zuwendungsbereich für Hafenanlagen, Küstenschutzanlagen und sonstige Anlagen im Bereich der Küste sowie des Elbebereichs bis zum Wehr Geesthacht;5. für die Gewässerunterhaltung von Gewässern erster Ordnung nach § 39 des Landeswassergesetzes, soweit nicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände übertragen;6. für die Unterhaltung der Außentiefs nach § 41 Abs. 1 des Landeswassergesetzes;7. für den Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ nach § 7 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes;8. für den Bau, Betrieb, die Verwaltung und Instandhaltung der landeseigenen Häfen (technische Hafenverwaltung);9. als Baudienststelle im Sinne von § 77 Absatz 1 der Landesbauordnung;10. für den Betrieb, die Verwaltung und Instandhaltung der Fähre Missunde;11. für die Angelegenheiten nach den §§ 9 bis 21 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und die Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. S. 1146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2403), und zwar als eigene Aufgabe für die vom Land getragenen Seemannsämter sowie koordinierend für die kommunalgetragenen Seemannsämter, soweit diese nicht als Arbeitsschutzbehörden im Sinne des § 102 des Seemannsgesetzes tätig werden (einschließlich Besetzung im Kontakt mit örtlichen Stellen). (2) Soweit dies zur Erfüllung der dem Landesbetrieb übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können Außenstellen gebildet werden; sie sind Bestandteil des Landesbetriebes.

### § 2

§ 2(1) Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz ist zuständig1. als untere Küstenschutzbehörde nach § 108 Abs. 1 des Landeswassergesetzes insbesondere für den Küstenschutz der gesamten Nord- und Ostseeküste einschließlich der vorgelagerten Inseln und Halligen sowie des Elbebereichs bis zum Wehr Geesthacht sowie für die Küstengewässerkunde für diesen Bereich;2. als untere Wasserbehörde nach § 108 Absatz 3 Satz 3 des Landeswassergesetzes;3. für den zentralen Wach- und Warndienst der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes insbesondere nach § 59 a des Landeswassergesetzes;4. für die landeseigenen Liegenschaften im Bereich der Küsten, der Küsten- und Hochwasserschutzanlagen, der Häfen, des Nationalparks und der Wasserwirtschaft (mit Ausnahme der Naturschutzliegenschaften im Bereich der Küsten);5. für die baufachlichen Aufgaben im Zuwendungsbereich für Hafenanlagen, Küstenschutzanlagen und sonstige Anlagen im Bereich der Küste sowie des Elbebereichs bis zum Wehr Geesthacht;6. für die Gewässerunterhaltung von Gewässern erster Ordnung nach § 39 des Landeswassergesetzes, soweit nicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände übertragen;7. für die Unterhaltung der Außentiefs nach § 41 Abs. 1 des Landeswassergesetzes;8. für den Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ nach § 7 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes;9. für den Bau, Betrieb, die Verwaltung und Instandhaltung der landeseigenen Häfen (technische Hafenverwaltung);10. als Baudienststelle im Sinne von § 77 Absatz 1 der Landesbauordnung;11. für den Betrieb, die Verwaltung und Instandhaltung der Fähre Missunde;12. für die Angelegenheiten nach den §§ 9 bis 21 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und die Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. S. 1146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2403), und zwar als eigene Aufgabe für die vom Land getragenen Seemannsämter sowie koordinierend für die kommunalgetragenen Seemannsämter, soweit diese nicht als Arbeitsschutzbehörden im Sinne des § 102 des Seemannsgesetzes tätig werden (einschließlich Besetzung im Kontakt mit örtlichen Stellen).(2) Soweit dies zur Erfüllung der dem Landesbetrieb übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können Außenstellen gebildet werden; sie sind Bestandteil des Landesbetriebes.

### § 2

§ 2(1) Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz ist zuständig1. als untere Küstenschutzbehörde nach § 102 Absatz 2 des Landeswassergesetzes insbesondere für den Küstenschutz der gesamten Nord- und Ostseeküste einschließlich der vorgelagerten Inseln und Halligen sowie des Elbebereichs bis zum Wehr Geesthacht sowie für die Küstengewässerkunde für diesen Bereich;2. als untere Wasserbehörde nach § 108 Absatz 3 Satz 3 des Landeswassergesetzes;3. für den zentralen Wach- und Warndienst der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes;4. für die landeseigenen Liegenschaften im Bereich der Küsten, der Küsten- und Hochwasserschutzanlagen, der Häfen, des Nationalparks und der Wasserwirtschaft (mit Ausnahme der Naturschutzliegenschaften im Bereich der Küsten);5. für die baufachlichen Aufgaben im Zuwendungsbereich für Hafenanlagen, Küstenschutzanlagen und sonstige Anlagen im Bereich der Küste sowie des Elbebereichs bis zum Wehr Geesthacht;6. für die Gewässerunterhaltung von Gewässern erster Ordnung nach § 27 des Landeswassergesetzes, soweit nicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände übertragen;7. für die Unterhaltung der Außentiefs nach § 29 Absatz 1 des Landeswassergesetzes;8. für den Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ nach § 7 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes;9. für den Bau, Betrieb, die Verwaltung und Instandhaltung der landeseigenen Häfen (technische Hafenverwaltung);10. als Baudienststelle im Sinne von § 77 Absatz 1 der Landesbauordnung;11. für den Betrieb, die Verwaltung und Instandhaltung der Fähre Missunde;12.für Aufgaben der operativen Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG1 und der Richtlinie 2007/60/EG2(2) Soweit dies zur Erfüllung der dem Landesbetrieb übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können Außenstellen gebildet werden; sie sind Bestandteil des Landesbetriebes.

### § 2

§ 2(1) Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz ist zuständig1. als untere Küstenschutzbehörde nach § 102 Absatz 2 des Landeswassergesetzes insbesondere für den Küstenschutz der gesamten Nord- und Ostseeküste einschließlich der vorgelagerten Inseln und Halligen sowie des Elbebereichs bis zum Wehr Geesthacht sowie für die Küstengewässerkunde für diesen Bereich;2. als untere Wasserbehörde nach § 4 Absatz 3 der Wasser- und Küstenschutzbehörden-Zuständigkeitsverordnung vom 4. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 638);3. für den zentralen Wach- und Warndienst der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes;4. für die landeseigenen Liegenschaften im Bereich der Küsten, der Küsten- und Hochwasserschutzanlagen, der Häfen, des Nationalparks und der Wasserwirtschaft (mit Ausnahme der Naturschutzliegenschaften im Bereich der Küsten);5. für die baufachlichen Aufgaben im Zuwendungsbereich für Hafenanlagen, Küstenschutzanlagen und sonstige Anlagen im Bereich der Küste sowie des Elbebereichs bis zum Wehr Geesthacht;6. für die Gewässerunterhaltung von Gewässern erster Ordnung nach § 27 des Landeswassergesetzes, soweit nicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände übertragen;7. für die Unterhaltung der Außentiefs nach § 29 Absatz 1 des Landeswassergesetzes;8. für den Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ nach § 7 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes;9. für den Bau, Betrieb, die Verwaltung und Instandhaltung der landeseigenen Häfen (technische Hafenverwaltung);10. als Baudienststelle im Sinne von § 77 Absatz 1 der Landesbauordnung;11. für den Betrieb, die Verwaltung und Instandhaltung der Fähre Missunde;12.für Aufgaben der operativen Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG1 und der Richtlinie 2007/60/EG2(2) Soweit dies zur Erfüllung der dem Landesbetrieb übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können Außenstellen gebildet werden; sie sind Bestandteil des Landesbetriebes.

### § 2

§ 2(1) Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz ist zuständig1. als untere Küstenschutzbehörde nach § 102 Absatz 2 des Landeswassergesetzes insbesondere für den Küstenschutz der gesamten Nord- und Ostseeküste einschließlich der vorgelagerten Inseln und Halligen sowie des Elbebereichs bis zum Elbe-Kilometer 573 sowie für die Küstengewässerkunde für diesen Bereich;2. als untere Wasserbehörde nach § 4 Absatz 3 der Wasser- und Küstenschutzbehörden-Zuständigkeitsverordnung vom 4. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 638);3. für den zentralen Wach- und Warndienst der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes;4. für die landeseigenen Liegenschaften im Bereich der Küsten, der Küsten- und Hochwasserschutzanlagen, der Häfen, des Nationalparks und der Wasserwirtschaft (mit Ausnahme der Naturschutzliegenschaften im Bereich der Küsten);5. für die baufachlichen Aufgaben im Zuwendungsbereich für Hafenanlagen, Küstenschutzanlagen und sonstige Anlagen im Bereich der Küste sowie des Elbebereichs bis zum Elbe-Kilometer 573;6. für die Gewässerunterhaltung von Gewässern erster Ordnung nach § 27 des Landeswassergesetzes, soweit nicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände übertragen;7. für die Unterhaltung der Außentiefs nach § 29 Absatz 1 des Landeswassergesetzes;8. für den Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ nach § 7 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes;9. für den Bau, Betrieb, die Verwaltung und Instandhaltung der landeseigenen Häfen (technische Hafenverwaltung);10. als Baudienststelle im Sinne von § 77 Absatz 1 der Landesbauordnung;11. für den Betrieb, die Verwaltung und Instandhaltung der Fähre Missunde;12.für Aufgaben der operativen Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG1 und der Richtlinie 2007/60/EG2(2) Soweit dies zur Erfüllung der dem Landesbetrieb übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können Außenstellen gebildet werden; sie sind Bestandteil des Landesbetriebes.

### § 1

§ 1Das Landesamt für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz wird als Landesoberbehörde mit Sitz in Husum errichtet. Es trägt ab dem 1. Januar 2008 die Bezeichnung „Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz“.

### § 2

§ 2(1) Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz ist zuständig 1. als untere Küstenschutzbehörde nach § 108 Abs. 1 des Landeswassergesetzes insbesondere für den Küstenschutz der gesamten Nord- und Ostseeküste einschließlich der vorgelagerten Inseln und Halligen sowie des Elbebereichs bis zum Wehr Geesthacht sowie für die Küstengewässerkunde für diesen Bereich;2. für den zentralen Wach- und Warndienst der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes insbesondere nach § 59 a des Landeswassergesetzes;3. für die landeseigenen Liegenschaften im Bereich der Küsten, der Küsten- und Hochwasserschutzanlagen, der Häfen, des Nationalparks und der Wasserwirtschaft (mit Ausnahme der Naturschutzliegenschaften im Bereich der Küsten);4. für die baufachlichen Aufgaben im Zuwendungsbereich für Hafenanlagen, Küstenschutzanlagen und sonstige Anlagen im Bereich der Küste sowie des Elbebereichs bis zum Wehr Geesthacht;5. für die Gewässerunterhaltung von Gewässern erster Ordnung nach § 39 des Landeswassergesetzes, soweit nicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände übertragen;6. für die Unterhaltung der Außentiefs nach § 41 Abs. 1 des Landeswassergesetzes;7. für den Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ nach § 7 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes;8. für den Bau, Betrieb, die Verwaltung und Instandhaltung der landeseigenen Häfen (technische Hafenverwaltung);9. für den Betrieb, die Verwaltung und Instandhaltung der Fähre Missunde;10. für die Angelegenheiten nach den §§ 9 bis 21 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und die Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. S. 1146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2403), und zwar als eigene Aufgabe für die vom Land getragenen Seemannsämter sowie koordinierend für die kommunalgetragenen Seemannsämter, soweit diese nicht als Arbeitsschutzbehörden im Sinne des § 102 des Seemannsgesetzes tätig werden (einschließlich Besetzung im Kontakt mit örtlichen Stellen). (2) Soweit dies zur Erfüllung der dem Landesbetrieb übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können Außenstellen gebildet werden; sie sind Bestandteil des Landesbetriebes.

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— Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz(LKNVO) Vom 21. Dezember 2007*)
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-KüSchuaLAErVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
