KüGewGerZugStVtrG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers der Nordsee und der Elbmündung sowie zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes Vom 18. Januar 2002

Ausfertigungsdatum:
18.01.2002
Fundstelle:
GVOBl. 2002, 18
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

Anlage:

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen ...

Anlage:Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der ElbmündungDie Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, das Land Niedersachsen, vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das niedersächsische Justizministerium, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch die Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und Familie schließen im Interesse einer einheitlichen Wahrnehmung der gerichtlichen Zuständigkeiten im Küstenmeer der Nordsee und in der Elbmündung vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:

§ 1

Zuständigkeit im Küstenmeer der Nordsee und in der Elbmündung

§ 1 Zuständigkeit im Küstenmeer der Nordsee und in der ElbmündungDas nachfolgend beschriebene und in der beigefügten Skizze (Anlage) gekennzeichnete Vertragsgebiet im Küstenmeer der Nordsee und in der Elbmündung (alle Koordinaten sind im System des Europadatums angegeben) wird eingegliedert 1. in den Bezirk des Amtsgerichts Wilhelmshavena) das Gebiet des Küstenmeeres - einschließlich des Jadebusens und der Weser -, das begrenzt wirdim Westen durch den Meridian 7° 24'36"im Nordwestendurch die seewärtige Grenze des Küstenmeeres bis zu dem Punkt mit den Koordinaten53° 59'38,5" N....7° 43'45,1" Oim Norden, Nordosten und Ostendurch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft durch die Punkte mit den Koordinaten53° 59'38,5" N....7° 43'45,1" O54° 01'23" N....7° 52'02" O53° 58'00" N....8° 05'30" O53° 57'03" N....8° 07'50" O53° 58'51" N....8° 13'01" Ound von dem Punkt mit den Koordinaten53° 58'51" N....8° 13'01" Oentlang der Grenze zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg - Exklave Neuwerk/Scharhörn - bis zu dem Punkt53° 50'39" N....8° 34'33" Oim Südendurch die binnenwärtige Grenze des Küstenmeeres und der Weser zum Festland und der Landesgrenze der Freien Hansestadt Bremen - Stadt Bremerhaven -,b) das zum Küstenmeer gehörende Gebiet der Tiefwasserreede, das durch die Verbindungslinien der Punkte mit den folgenden Koordinaten gebildet wird54° 08'11" N....7° 24'36" O54° 08'19" N....7° 26'59" O54° 01'39" N....7° 33'04" O54° 00'27" N....7° 24'36" O2. in den Bezirk des Amtsgerichts Cuxhavendas Gebiet des Küstenmeeres und der Binnenwasserstraße Elbe, das begrenzt wirdim Südwesten und Westendurch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft durch die Punkte mit den Koordinaten53° 58'51" N....8° 13'01" O53° 57'03" N....8° 07'50" O53° 58'00" N....8° 05'30" O54° 01'23" N....7° 52'02" Oim Nordwesten und Nordendurch eine Linie, die geradlinig verläuft durch die Punkte mit den Koordinaten54° 01'23" N....7° 52'02" O54° 01'42,043" N....8° 23'44,192" O54° 01'39" N....8° 30'00" O53° 57'56,762" N....8° 46'0,727" Oim Norden, Nordosten und Ostenab dem Punkt mit den Koordinaten53° 57'56,762" N....8° 46'0,727" Odurch die nördliche Begrenzung des Klotzenlochs und die Wattgrenze des Neufelder Watts,durch die Linie entlang der elbseitigen Gemeindegrenze der Gemeinde Neufelder Koog bis zu der in der Elbe verlaufenden westlichen Grenze der Gemeinde Brunsbüttel und weiter entlang der nordwestlich und westlich der in der Elbe verlaufenden Grenze der Gemeinde Balje,im Südostendurch eine Linie entlang der elbseitigen Gemeindegrenzen der Gemeinden Belum, Otterndorf und Cuxhaven bis zu der als seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraße Elbe bestimmten Kugelbake Döse, von hier entlang der nordwestlichen Grenze der Stadt Cuxhaven in Richtung auf den Festlandanschluss der hamburgischen Exklave Neuwerk/Scharhörn bis zu dem Punkt, an dem diese Stadtgrenze die östliche Grenze der Exklave trifft, weiter in nordnordwestlicher Richtung entlang der östlichen Grenze der Exklave, bis diese die geographische Breite 53° 57'37" N erreicht, von hierim Südendurch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft durch die Punkte mit den Koordinaten53° 58'44" N....8° 24'02" O53° 58'51" N....8° 13'01" O.

§ 2

Kostentragung

§ 2 KostentragungDas Land Niedersachsen verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein. Es behält die Einnahmen aus den Verfahren, die aufgrund von § 1 bei den niedersächsischen Gerichten und Staatsanwaltschaften anfallen.

§ 3

Geltungsdauer

§ 3 Geltungsdauer(1) Der Staatsvertrag ist unter Einhalten einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündbar. Die Kündigung durch ein Land bringt das Vertragsverhältnis zwischen den jeweils beteiligten Vertragsparteien zum Erlöschen. (2) Der am 1. März 1987 in Kraft getretene Staatsvertrag über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung wird mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages aufgehoben.

§ 4

Ratifizierung

§ 4 Ratifizierung(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Schleswig-Holsteinischen Staatskanzlei zu hinterlegen. Die Schleswig-Holsteinische Staatskanzlei teilt den übrigen Vertragsparteien die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. (2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist*.(Unterschriften)

§ 1

§ 1(1) Dem am 25. Juli 2001 in Hannover,am 12. September 2001 in Hamburg und am 22. Mai 2001 in Kielunterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers der Nordsee und der Elbmündung wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 4 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.

§ 2

§ 2[Änderungsanweisung]

§ 3

§ 3(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) § 2 tritt an dem Tage in Kraft, an dem der in § 1 bezeichnete Staatsvertrag nach seinem § 4 Abs. 2 in Kraft tritt, gleichzeitig tritt das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig- Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung sowie zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 25. November 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 279) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.