KTr IfSG · Schleswig-Holstein

Gesetz über die Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz (Kostenträger - Infektionsschutzgesetz - KTr IfSG) Vom 11. Dezember 2001

Ausfertigungsdatum:
11.12.2001
Fundstelle:
GVOBl. 2001 364
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Regelungsbereich

§ 1 Regelungsbereich Dieses Gesetz regelt die Aufbringung der öffentlichen Mittel für die Kosten der in § 69 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) aufgeführten Maßnahmen.

§ 2

Kosten des Landes

§ 2 Kosten des Landes Das Land trägt 1. die Kosten für die Durchführung von Sentinel-Erhebungen nach § 14 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes , 2. die Impfstoffkosten für die Schutzimpfungen und die Arzneimittelkostenfür andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die nach § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes durchzuführen sind, und 3. die Kosten für Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes bei Personen, die in Landesunterkünften untergebracht sind.

§ 3

Kosten der Kreise und kreisfreien Städte, Ämter und Gemeinden

§ 3 Kosten der Kreise und kreisfreien Städte, Ämter und Gemeinden (1) Die Kreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten für 1. die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes , 2. die Durchführung von Ermittlungen nach den §§ 25 und 26 des Infektionsschutzgesetzes , 3. die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 des Infektionsschutzgesetzes , 4. die Aufwendungen zur Durchführung der Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes , soweit nicht nach § 2 Nr. 2 das Land die Kosten trägt und 5. die Kosten für Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes bei Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften in Trägerschaft der Kreise und kreisfreien Städte untergebracht sind. (2) Die Ämter und Gemeinden tragen die Kosten für Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften in Trägerschaft der Ämter und Gemeinden untergebracht sind.

§ 4

Kosten der Sozialhilfeträger

§ 4 Kosten der Sozialhilfeträger Die Sozialhilfeträger tragen die Kosten der Untersuchung und Behandlung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 sowie für die vorläufige Kostenübernahme nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes . Die Aufwendungen werden zu 39% vom Land und zu 61% von den jeweils zuständigen Kreisen und kreisfreien Städten getragen. Die kreisangehörigen Gemeinden erstatten den Kreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe 30% der diesen zur Last fallenden Aufwendungen.

§ 5

Kosten der zuständigen Behörden

§ 5 Kosten der zuständigen Behörden Die Kosten für Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes tragen die für deren Anordnung zuständigen Behörden vorbehaltlich des § 69 Abs. 1 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes .

§ 6

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten; Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft 1. das Gesetz über die Kostenträger nach dem Bundes-Seuchengesetz vom 17. Juli 1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 341), geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1965 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), 2. das Gesetz zur Ausführung des § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten - Kostenträgergesetz - vom 23. September 1955 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) und 3. die Verordnung zur Durchführung des Kostenträgergesetzes vom 2. Dezember 1955 (GVOBl. Schl.-H. S. 172), geändert durch Verordnung vom 7. Februar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 75).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.