KiTa-KostErstattVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Verfahren der Erstattung von Kinderbetreuungskosten (Kita-Kostenerstattungsverordnung - KiTa-KostErstattVO) Vom 30. September 2016

Ausfertigungsdatum:
30.09.2016
Fundstelle:
GVOBl. 2016, 826
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Bescheidung der Anträge

§ 4 Bescheidung der Anträge(1) Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Antragsverfahrens legt das Landesamt für soziale Dienste für jeden Antrag eines Personensorgeberechtigten eine eindeutige numerische Kennung (Antrags-ID) an, der die Kennung gemäß § 2 Absatz 2, die zu seiner Person und zu der des Kindes gemäß § 25b Absatz 3 KiTaG erhobenen Daten, die Daten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2, das Datum des Gebührenbescheids oder der entsprechenden Rechnung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 sowie die Bankverbindung gemäß § 3 Absatz 2 zugeordnet werden. Die Antrags-ID darf nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwendet werden.(2) Über den Erstattungsanspruch gemäß § 25b Absatz 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes soll für ein Jahr entschieden werden. Über den Antrag wird frühestens drei Monate vor Beginn des beantragten Erstattungszeitraumes entschieden.(3) Die Auszahlung der Erstattung erfolgt am Monatsende per Überweisung jeweils rückwirkend für den Monat oder die Monate, für den oder die die Gebühr oder der Teilnahmebeitrag geleistet wurde.(4) Werden dem Landesamt für soziale Dienste Umstände bekannt, die den Wegfall des Anspruchs gemäß § 25b Absatz 1 KiTaG begründen, ist der Erstattungsbescheid aufzuheben. Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung ab dem Kalendermonat, der dem Monat folgt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind. Die ab diesem Zeitpunkt geleisteten Erstattungen sind zurück zu zahlen.

§ 5

Stichprobenprüfungen

§ 5 Stichprobenprüfungen(1) Das Landesamt für soziale Dienste wählt in einem automatisierten Zufallsverfahren jährlich mindestens zwei Prozent der bewilligten Anträge zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung aus (Stichprobenprüfung). Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, auf Anforderung des Landesamtes für soziale Dienste diesem innerhalb von vier Wochen im Rahmen der Stichprobenüberprüfung in Kopie alle Gebührenbescheide oder Rechnungen sowie entsprechende geeignete Zahlungsnachweise des Überprüfungszeitraums zu übermitteln.(2) Ergibt die Überprüfung, dass der Anspruch gemäß § 25b Absatz 1 KiTaG während des gesamten Überprüfungszeitraums bestanden hat, erhalten die Personensorgeberechtigten eine schriftliche Information durch das Landesamt für soziale Dienste.(3) Ergibt die Überprüfung, dass der Anspruch gemäß § 25b Absatz 1 KiTaG während des gesamten Überprüfungszeitraums nicht bestanden hat, ist der Erstattungsbescheid mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum aufzuheben. Die geleisteten Erstattungen sind zurück zu zahlen.(4) Ergibt die Überprüfung, dass der Anspruch gemäß § 25b Absatz 1 KiTaG nur während eines Teils des Überprüfungszeitraums bestanden hat, ist der Erstattungsbescheid mit Wirkung ab dem Kalendermonat, der dem Monat folgt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind, aufzuheben. Die ab diesem Zeitpunkt geleisteten Erstattungen sind zurück zu zahlen.(5) Ergibt die Überprüfung, dass der Anspruch gemäß § 25b Absatz 1 KiTaG während eines Teils oder während des gesamten Überprüfungszeitraums nur in Höhe von weniger als 100 Euro bestanden hat, ist der Erstattungsbescheid in Höhe der zu Unrecht geleisteten Erstattungen aufzuheben. Die zu Unrecht geleisteten Erstattungen sind zurück zu zahlen. Soweit der Erstattungsanspruch dem Grunde nach fortbesteht, sind die überzahlten Erstattungen auf die zukünftigen Erstattungen bis zum Ende des Bewilligungszeitraums anzurechnen. Soweit der Betrag der zu Unrecht geleisteten Erstattungen die zukünftigen Erstattungen übersteigt, sind die zu Unrecht geleisteten Erstattungen zurück zu zahlen.(6) Werden die Unterlagen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von vier Wochen übermittelt, sind die Personensorgeberechtigten nochmals schriftlich zur Vorlage der Unterlagen gemäß Absatz 1 aufzufordern. Kommen die Personensorgeberechtigten dieser Aufforderung nicht binnen 14 Tagen nach, wird der Erstattungsbescheid mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum aufgehoben. Die aufgrund des aufgehobenen Erstattungsbescheids empfangenen Erstattungsleistungen sind zurück zu zahlen.

Eingangsformel KiTa-KostErstattVO

Aufgrund von § 25b Absatz 6 des Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 534), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung:

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 ZuständigkeitDas Landesamt für soziale Dienste ist für die Durchführung des Erstattungsverfahrens gemäß § 25b des KiTaG zuständig.

§ 2

Vorbereitung des Erstattungsverfahrens

§ 2 Vorbereitung des Erstattungsverfahrens(1) Dem Landesamt für soziale Dienste werden gemäß § 25b Absatz 2 Satz 3 KiTaG alle 14 Tage die Daten gemäß § 25b Absatz 3 KiTaG automatisiert übermittelt. Es findet automatisiert ein Anschriftenabgleich zwischen den Anschriften der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter als Personensorgeberechtigte und des Kindes statt, so dass im Falle der Identität eine Adresse angeschrieben werden kann. Das Landesamt für soziale Dienste speichert die Stammdaten von bis zu zwei gesetzlichen Vertretern als Personensorgeberechtigte und die des Kindes.(2) Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Antragsverfahrens legt das Landesamt für soziale Dienste für jedes Kind, für das ihm die personenbezogenen Daten gemäß § 25b Absatz 3 KiTaG übermittelt worden sind, eine eindeutige numerische Kennung (Kind-ID) an, der die Daten gemäß § 25b Absatz 3 KiTaG zugeordnet werden. Die Kind-ID darf nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwendet werden.(3) Das Landesamt für soziale Dienste informiert die Personensorgeberechtigten gemäß § 25b Absatz 2 KiTaG über ihren Anspruch auf Entlastung von Kosten für Kindertagesbetreuung gemäß § 25b Absatz 1 KiTaG durch ein Anschreiben, dem das Antragsformular beiliegt.(4) Das Antragsformular enthält die Daten des Kindes und einer gesetzlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen Vertreters als Personensorgeberechtigte oder Personensorgeberechtigter gemäß § 25b Absatz 3 KiTaG sowie die Kind-ID gemäß Absatz 2 (individualisiertes Antragsformular).

§ 3

Mitwirkungspflichten der Personensorgeberechtigten

§ 3 Mitwirkungspflichten der Personensorgeberechtigten(1) Zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 25b Absatz 1 KiTaG sind von den Personensorgeberechtigten im Antrag mitzuteilen1. Datum des Beginns der Kindertagesbetreuung,2. Name und Anschrift des Trägers der Kindertagesstätte,3. Name und Anschrift der Kindertagesstätte.Der aktuelle Betreuungsvertrag ist zum Nachweis des Bestehens des Betreuungsverhältnisses in Kopie beizufügen. Der aktuelle Gebührenbescheid oder die aktuelle Rechnung für die Kindertagesbetreuung ist zum Nachweis der Höhe der zum Zeitpunkt der Antragstellung zu leistenden Gebühr oder des zu leistenden Teilnahmebeitrags in Kopie beizufügen.(2) Um die monatliche Auszahlung der Erstattung zu ermöglichen, haben die antragstellenden Personensorgeberechtigten im Antrag eine entsprechende Bankverbindung anzugeben.(3) Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist zusammen mit den Unterlagen gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 an das Landesamt für soziale Dienste zu übermitteln.(4) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, dem Landesamt für soziale Dienste jede Änderung, die für das Bestehen oder die Höhe des Anspruchs erheblich sein könnte, unverzüglich schriftlich mitzuteilen, insbesondere1. Ausscheiden des Kindes aus der Betreuung,2. Änderung der den Personensorgeberechtigten entstehenden Kosten unter Hinzufügung einer Kopie des neuen Bescheides oder der neuen Rechnung,3. Wegzug aus Schleswig-Holstein.

§ 4

Bescheidung der Anträge

§ 4 Bescheidung der Anträge(1) Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Antragsverfahrens legt das Landesamt für soziale Dienste für jeden Antrag eines Personensorgeberechtigten eine eindeutige numerische Kennung (Antrags-ID) an, der die Kennung gemäß § 2 Absatz 2, die zu seiner Person und zu der des Kindes gemäß § 25b Absatz 3 KiTaG erhobenen Daten, die Daten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2, das Datum des Gebührenbescheids oder der entsprechenden Rechnung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 sowie die Bankverbindung gemäß § 3 Absatz 2 zugeordnet werden. Die Antrags-ID darf nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwendet werden. (2) Die Auszahlung der Erstattung erfolgt am Monatsende per Überweisung jeweils rückwirkend für den Monat oder die Monate, für den oder die die Gebühr oder der Teilnahmebeitrag geleistet wurde. (3) Werden dem Landesamt für soziale Dienste Umstände bekannt, die den Wegfall des Anspruchs gemäß § 25b Absatz 1 KiTaG begründen, ist der Erstattungsbescheid aufzuheben. Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung ab dem Kalendermonat, der dem Monat folgt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind. Die ab diesem Zeitpunkt geleisteten Erstattungen sind zurück zu zahlen.

§ 5

Stichprobenprüfungen

§ 5 Stichprobenprüfungen(1) Das Landesamt für soziale Dienste wählt in einem automatisierten Zufallsverfahren jährlich mindestens fünf Prozent der bewilligten Anträge zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung aus (Stichprobenprüfung). Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, auf Anforderung des Landesamtes für soziale Dienste diesem innerhalb von vier Wochen im Rahmen der Stichprobenüberprüfung in Kopie alle Gebührenbescheide oder Rechnungen sowie entsprechende geeignete Zahlungsnachweise des Überprüfungszeitraums zu übermitteln. (2) Ergibt die Überprüfung, dass der Anspruch gemäß § 25b Absatz 1 KiTaG während des gesamten Überprüfungszeitraums bestanden hat, erhalten die Personensorgeberechtigten eine schriftliche Information durch das Landesamt für soziale Dienste. (3) Ergibt die Überprüfung, dass der Anspruch gemäß § 25b Absatz 1 KiTaG während des gesamten Überprüfungszeitraums nicht bestanden hat, ist der Erstattungsbescheid mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum aufzuheben. Die geleisteten Erstattungen sind zurück zu zahlen. (4) Ergibt die Überprüfung, dass der Anspruch gemäß § 25b Absatz 1 KiTaG nur während eines Teils des Überprüfungszeitraums bestanden hat, ist der Erstattungsbescheid mit Wirkung ab dem Kalendermonat, der dem Monat folgt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind, aufzuheben. Die ab diesem Zeitpunkt geleisteten Erstattungen sind zurück zu zahlen. (5) Ergibt die Überprüfung, dass der Anspruch gemäß § 25b Absatz 1 KiTaG während eines Teils oder während des gesamten Überprüfungszeitraums nur in Höhe von weniger als 100 Euro bestanden hat, ist der Erstattungsbescheid in Höhe der zu Unrecht geleisteten Erstattungen aufzuheben. Die zu Unrecht geleisteten Erstattungen sind zurück zu zahlen. Soweit der Erstattungsanspruch dem Grunde nach fortbesteht, sind die überzahlten Erstattungen auf die zukünftigen Erstattungen bis zum Ende des Bewilligungszeitraums anzurechnen. Soweit der Betrag der zu Unrecht geleisteten Erstattungen die zukünftigen Erstattungen übersteigt, sind die zu Unrecht geleisteten Erstattungen zurück zu zahlen. (6) Werden die Unterlagen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von vier Wochen übermittelt, sind die Personensorgeberechtigten nochmals schriftlich zur Vorlage der Unterlagen gemäß Absatz 1 aufzufordern. Kommen die Personensorgeberechtigten dieser Aufforderung nicht binnen 14 Tagen nach, wird der Erstattungsbescheid mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum aufgehoben. Die aufgrund des aufgehobenen Erstattungsbescheids empfangenen Erstattungsleistungen sind zurück zu zahlen.

§ 6

Datenlöschung

§ 6 DatenlöschungDie gemäß § 2 Absatz 1 übermittelten Daten, die gemäß § 3 Absatz 1 erfassten Daten sowie die gemäß § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 angelegten Kennungen sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für das Landesamt für soziale Dienste nicht mehr erforderlich ist,1. spätestens aber fünf Jahre nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes dann, wenn die Personensorgeberechtigten einen Antrag auf Erstattung gestellt haben und dieser bewilligt wurde;2. spätestens aber sechs Monate nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes dann, wenn die Personensorgeberechtigten einen Antrag auf Erstattung gestellt haben, dieser aber nicht bewilligt wurde, oder wenn die Personensorgeberechtigten keinen Antrag gestellt haben.

§ 7

Inkrafttreten und Geltungsdauer

§ 7 Inkrafttreten und GeltungsdauerDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. Oktober 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.