KiTaG · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiTaG)Vom 12. Dezember 2019*

Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Fundstelle:
GVOBl. 2019, 759
296 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 16

Ergänzende Förderung, Sprach-Kindertageseinrichtungen

§ 16 Ergänzende Förderung, Sprach-Kindertageseinrichtungen(1) Die Standortgemeinden und die örtlichen Träger können die Kindertageseinrichtungen ergänzend fördern.(2) Das Ministerium erkennt bis zu 230 Kindertageseinrichtungen mit einem regelmäßig überdurchschnittlich hohen Anteil an Kindern mit besonderem Bedarf an sprachlicher Bildung und Sprachförderung auf Antrag für die Dauer von bis zu fünf Jahren als Sprach-Kindertageseinrichtungen an. Im Übergangszeitraum nach § 57 Absatz 2 ist der Antrag durch die Standortgemeinde zu stellen. Bei der Auswahl der Einrichtungen berücksichtigt das Ministerium insbesondere1. die Einrichtungskonzeptionen bezüglich des Handlungsfeldes sprachliche Bildung,2. die Erfahrungen der Kindertageseinrichtungen im Einsatz von Sprachfachkräften zur Unterstützung der alltagsintegrierten Sprachbildung und in der Arbeit in einem auf Sprachbildung fachlich ausgerichteten Verbund sowie3. die Reihenfolge des vollständigen Antragseingangs auf amtlichem elektronischen Formular.Der Anerkennungsbescheid wird mit den Auflagen versehen, eine Evaluation und die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle zu unterstützen sowie sicherzustellen, dass die Sprachfachkraft kontinuierlich eine Sprachfachberatung und fachspezifische Fortbildungsangebote in Anspruch nimmt. Er kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, die Anerkennung für die Zukunft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Zuschlags nach § 36 Absatz 1 Satz 3 über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr nicht vorgelegen haben. Fortsetzungsanträge können frühestens ein Jahr vor Auslaufen der Anerkennung gestellt werden. Erstmals spricht das Ministerium mit Wirkung zum 1. Juli 2023 Anerkennungen als Sprach-Kindertageseinrichtungen aus; dabei gelten alle bis zum 30. April 2023 eingegangenen Anträge als zeitgleich eingegangen.(3) Weitere Sprachförderangebote, welche sich nicht im Rahmen der Standardqualität abbilden lassen, insbesondere die Sprachbildung in den Regionalsprachen und den Sprachen der nationalen Minderheiten und Volksgruppen nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, fördert das Ministerium nach Maßgabe des Haushalts.(4) Der Einrichtungsträger kann aus Eigenmitteln zusätzliche, die Standardqualität übersteigende Angebote bereitstellen.

§ 17

Geförderte Gruppen

§ 17 Geförderte Gruppen(1) Gefördert werden1. Krippengruppen für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres,2. Kindergartengruppen für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt,3. integrative Kindergartengruppen mit vier oder fünf Plätzen für Kinder mit Behinderung und solche, die von Behinderung bedroht sind,4. Hortgruppen für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und5. altersgemischte Gruppen mit Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt.Umfasst sind auch altershomogene Gruppen innerhalb der jeweiligen Altersspanne. Alle Gruppen müssen mindestens ein Förderungsangebot von zehn Wochenstunden an zwei Wochentagen vorhalten; dies gilt nicht für Ergänzungs- und Randzeitengruppen.(2) Kinder, die im Verlaufe eines Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden, können bis zum Ende des Monats, in dem die schulischen Sommerferien enden, in einer Krippengruppe gefördert werden. Darüber hinaus kann der örtliche Träger bei besonderem pädagogischem Bedarf zulassen, dass ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, in einer Krippengruppe gefördert wird. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 kann der örtliche Träger im Einzelfall bei besonderem pädagogischen Bedarf zulassen, dass eine Jugendliche oder ein Jugendlicher in eine Hortgruppe aufgenommen wird; diese Ausnahme ist jeweils für ein Kindergartenjahr auszusprechen.(3) In Gruppen, in denen die Kinder überwiegend in der freien Natur gefördert werden (Naturgruppen), dürfen nur Kinder ab der Vollendung des zwanzigsten Lebensmonats aufgenommen werden.(4) In Kindergartengruppen und integrativen Kindergartengruppen können bis zu zwei unterdreijährige Kinder aufgenommen werden, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben. Schulpflichtige Kinder können in Kindergartengruppen und integrativen Kindergartengruppen aufgenommen werden, wenn und soweit der örtliche Träger dies im Ausnahmefall zulässt und der Einrichtungsträger diese Form der altersübergreifenden Förderung in seinem Einrichtungskonzept berücksichtigt.

§ 18

Aufnahme von Kindern und Beendigung des Betreuungsverhältnisses

§ 18 Aufnahme von Kindern und Beendigung des Betreuungsverhältnisses(1) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf weder aus Gründen seiner Herkunft, seiner Nationalität oder seiner geschlechtlichen Identität noch aus konfessionellen, weltanschaulichen oder ethnischen Gründen abgelehnt werden. Wird eine Kindertageseinrichtung von einer Organisation einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein getragen, kann die Aufnahme von dem gelebten Bekenntnis zur Minderheit oder Volksgruppe abhängig gemacht werden. Dem Wunsch nach mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarenden Förderungsumfängen oder Förderungszeiten darf nicht entsprochen werden.(2) Träger von Betriebs-Kindertageseinrichtungen und Kindertageseinrichtungen mit Belegrechten für Betriebe können bis zu 80 Prozent der Plätze den Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorbehalten. Aus dem Grund des Ausscheidens der Eltern aus dem Betrieb darf der Einrichtungsträger das Betreuungsverhältnis nicht beenden oder die Verlängerung der Betreuung in der Einrichtung ablehnen.(3) Aus Gründen einer Behinderung oder drohenden Behinderung darf die Aufnahme eines Kindes in eine Gruppe nicht abgelehnt und ein Betreuungsverhältnis nicht beendet werden, es sei denn die Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Förderung des Kindes sind in der Gruppe nicht gegeben und können nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden. Ablehnungen und Beendigungen sind spätestens drei Wochen vorher dem örtlichen Träger mitzuteilen; dieser prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1, zweiter Halbsatz. Der Träger der Eingliederungshilfe wird mit Einverständnis der Eltern in die Prüfung eingebunden.(4) Der Einrichtungsträger nimmt ganzjährig im laufenden Kindergartenjahr Kinder auf.(5) Für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Zahl der Plätze übersteigt, legt der Einrichtungsträger schriftliche, öffentlich zugängliche Aufnahmekriterien fest. Kinder aus der Standortgemeinde können in diesem Fall vorrangig aufgenommen werden. Das Freihalten von Plätzen für den Fall, dass Kinder aus der Standortgemeinde nachgemeldet werden, ist nicht zulässig. Aus dem Grund des Wegzugs des Kindes aus der Standortgemeinde darf der Einrichtungsträger das Betreuungsverhältnis nicht beenden oder die Verlängerung der Betreuung in der Einrichtung ablehnen. Abweichend von Satz 4 muss der Einrichtungsträger ein befristetes Betreuungsverhältnis nicht verlängern, wenn das Kind zum Schuljahresbeginn in die Schule eintritt. Wird die Einrichtung von einem Amt oder Zweckverband betrieben, arbeiten mehrere Gemeinden nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528), zusammen, ist die Durchführung der Förderung auf das Amt übertragen worden oder ist die vorrangige Aufnahme zwischen der Standortgemeinde und einer anderen Gemeinde vereinbart, gelten Satz 2 bis 4 für die amtsangehörigen oder beteiligten Gemeinden entsprechend.(6) Der Einrichtungsträger erhebt vor Aufnahme des Kindes von den Eltern die nach § 3 Absatz 4 Satz 1 über die Kita-Datenbank zu übermittelnden Daten. Er lässt sich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die Auskunft über für den Besuch der Kindertageseinrichtung relevante gesundheitliche Einschränkungen gibt, sowie einen schriftlichen Nachweis über den Impfschutz des Kindes und eine zeitnah vor der Aufnahme erfolgte ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz.(7) Der Einrichtungsträger weist bei der Aufnahme auf die Möglichkeit der Ermäßigung des Elternbeitrags nach § 7 hin. Wird ein Kind nicht aufgenommen, weist der Einrichtungsträger die Eltern auf das Beratungs- und Vermittlungsangebot nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie auf die Frist nach § 5 Absatz 5 Satz 2 hin.(8) Der Betreuungsvertrag oder die Satzung dürfen eine Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch den Einrichtungsträger nur aus wichtigem Grund zulassen und müssen eine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung des wichtigen Grundes in Textform vorsehen.

§ 26

Betreuungsschlüssel

§ 26 Betreuungsschlüssel(1) In der direkten Arbeit mit den Kindern müssen stets mindestens tätig sein1. eine Fachkraft in kleinen Gruppen,2. eine Fachkraft für die gesamte Öffnungszeit und eine zweite Fachkraft für die Hälfte der wöchentlichen Öffnungszeit in mittleren Gruppen sowie3. zwei Fachkräfte in Regelgruppen, integrativen Kindergartengruppen und Naturgruppen.(2) Um den Nachweis der Einhaltung des Betreuungsschlüssels erbringen zu können, hat der Einrichtungsträger auf geeignete Weise täglich festzuhalten, welche Fachkräfte in der direkten Arbeit mit den Kindern tätig waren.(3) Der Einrichtungsträger meldet dem örtlichen Träger unverzüglich, wenn der Betreuungsschlüssel in einer Gruppe über einen Zeitraum von mehr als fünf aufeinanderfolgenden Betreuungstagen nicht sichergestellt worden ist oder absehbar nicht wird sichergestellt werden können.(4) Unabhängig von dem Betreuungsschlüssel muss die Zahl der in der Kindertageseinrichtung anwesenden Fachkräfte stets die Anzahl der geöffneten Gruppen übersteigen. Eine nach § 28 Absatz 1 oder 1a qualifizierte Fachkraft muss jederzeit anwesend sein.

§ 27

Offene Arbeit, Ergänzungs- und Randzeitenförderung

§ 27 Offene Arbeit, Ergänzungs- und Randzeitenförderung(1) Die Vorschriften über geförderte Gruppen, zur Gruppengröße und zum Betreuungsschlüssel gelten für Kindertageseinrichtungen mit offener Arbeit sowie Ergänzungs- und Randzeitengruppen (§ 10 Absatz 2 Satz 4) entsprechend. Ergänzungs- und Randzeitengruppen gelten nicht als Gruppen im Sinne des § 22 Absatz 2 Nummer 1, des § 29 Absatz 2 und des § 39 Absatz 2. § 29 Absatz 1 findet auf sie keine Anwendung.(2) In Randzeitenangeboten nach § 10 Absatz 2 Satz 5 muss in der direkten Arbeit mit den Kindern stets mindestens eine Fachkraft je zehn anwesende Kinder, in Naturgruppen je acht anwesende Kinder, tätig sein. Eine Fachkraft muss über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 oder 1a verfügen. Jeweils zwanzig anwesende Kinder zählen als Gruppe nach § 26 Absatz 4 Satz 1. Sind während des Randzeitenangebots in einer Einrichtung nicht mehr als zehn Kinder anwesend, genügt es abweichend von § 26 Absatz 4 Satz 1, dass neben der nach § 28 Absatz 1 oder 1a qualifizierten Fachkraft eine weitere Betreuungskraft anwesend ist. Kinder unter drei Jahren sowie Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder aus Integrationsgruppen und nach § 25 Absatz 4 werden für die Berechnungen nach Satz 1 bis 3 doppelt, Kinder unter neun Monaten vierfach gezählt.

§ 28

Personalqualifikation, Verordnungsermächtigung

§ 28 Personalqualifikation, Verordnungsermächtigung(1) Die Leitungskraft der Kindertageseinrichtung und die stellvertretende Leitungskraft müssen1. Absolventinnen oder Absolventen der Bachelorstudiengänge Kindheitspädagogik oder Sozialpädagogik oder gleich- oder höherwertiger Studiengänge,2. staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher,3. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen oder4. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspflegersein.(1a) Die erste Fachkraft in der Gruppe muss1. über eine Qualifikation nach Absatz 1 verfügen oder2. über eine Qualifikation nach Absatz 2 und über eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung als Zweitkraft verfügen sowie eine vom Ministerium zertifizierte Leitungsweiterbildung absolviert haben.(2) Die zweite Fachkraft in der Gruppe muss staatliche geprüfte sozialpädagogische Assistentin oder staatlich geprüfter sozialpädagogischer Assistent sein oder über eine gleich- oder höherwertige pädagogische Ausbildung mit Schwerpunkt im frühpädagogischen Bereich verfügen.(3) Den Personen nach Absatz 1 und Absatz 2 gleichgestellt sind solche, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer praktischen Erfahrung in einem frühpädagogischen Arbeitsbereich vergleichbar qualifiziert sind. Dies gilt nicht für die nach Absatz 1a Nummer 2 vorausgesetzte Qualifikation.(3a) Eine Einrichtung kann bis zu 25 % der Vollzeitäquivalente für Zweitkräfte mit Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern anderer Berufe besetzen, die aufgrund ihres Ausbildungsniveaus, ihrer beruflichen Kompetenzen und langjährigen beruflichen oder außerberuflichen praktischen Erfahrungen sowie nachgewiesenen praktischen und in einer vom Ministerium zertifizierten Qualifizierung erworbenen theoretischen Kenntnissen die Arbeit in einem der Bildungsbereiche nach § 19 Absatz 1 Satz 7 bereichern.(3b) Sprachfachkräfte nach § 36 Absatz 1 Satz 3 müssen über eine Qualifikation nach Absatz 1 verfügen, nach Absatz 3 gleichgestellt sein oder berufliche Erfahrungen im Bereich der frühkindlichen Bildung und der sprachlichen Bildungsarbeit nachweisen können. Sie werden nicht auf den Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 angerechnet, soweit sie nicht mit weiteren Stellenanteilen als Fachkräfte im Gruppendienst tätig sind.(4) Bei Förderung von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern muss die notwendige zusätzliche Förderung dieser Kinder durch heilpädagogische Kräfte nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 oder vergleichbar qualifizierte Kräfte gewährleistet sein.(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Gleich- und Höherwertigkeit der Studiengänge nach Absatz 1 Nummer 1 und der Ausbildungen nach Absatz 2, die vergleichbaren Qualifikationen nach Absatz 3 und 4 die Besetzung von Zweitkraftstellen mit Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern nach Absatz 3a sowie die Zertifizierung der Leitungsweiterbildung nach Absatz 1a Nummer 2 und der Qualifizierung nach Absatz 3a zu treffen.

§ 35

Prüfung der Fördervoraussetzungen, Rückforderung von Fördermitteln

§ 35 Prüfung der Fördervoraussetzungen, Rückforderung von Fördermitteln(1) Der örtliche Träger prüft anlassbezogen und durch Stichproben, ob die Fördervoraussetzungen weiter vorliegen. Er kann sich zum Nachweis der Fördervoraussetzungen Belege vorlegen lassen und örtliche Erhebungen durchführen.(2) Stellt der örtliche Träger einen Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen fest, soll er dem Einrichtungsträger eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und kann nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Bescheid nach § 13 Absatz 6 Satz 1, erster Halbsatz als letztes Mittel mit Wirkung zum übernächsten Kalendermonat zurücknehmen oder widerrufen.(3) Der örtliche Träger soll die Fördermittel für Monate, für die der Einrichtungsträger für eine Gruppe nicht auf Verlangen nachweist, dass er1. keine unzulässig hohen Elternbeiträge verlangt hat,2. die zulässige Gruppengröße nach § 25 und die Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 stets eingehalten hatvollständig zurückfordern.(4) Der örtliche Träger soll die Fördermittel einer Gruppe für Stunden zurückfordern, zu denen die Gruppe außerplanmäßig geschlossen war oder für die die Einhaltung des Betreuungsschlüssels nach § 26 Absatz 1 oder der Personalqualifikation der eingesetzten Kräfte nach § 28 Absatz 1 bis 4 nicht auf Verlangen nachgewiesen wird; unwesentliche Unterschreitungen bleiben außer Betracht. Die Rückforderung unterbleibt, soweit1. eine Schließung der Gruppe von bis zu vier Wochen im Kindergartenjahr durch unaufschiebbare Baumaßnahmen oder höhere Gewalt erzwungen war und der Einrichtungsträger dem örtlichen Träger etwaige Ersatzansprüche gegen einen Dritten abtritt,2. die Anzahl der von Unterschreitungen des Betreuungsschlüssels oder der Personalqualifikation betroffenen Stunden 15 % der Öffnungsstunden im Kindergartenjahr nicht überschritten hat oder3. der Rückforderungsgrund auf einen Personalausfall zurückzuführen und nicht mit einem finanziellen Vorteil des Einrichtungsträgers verbunden war, die Einrichtung über eine dem Personalbedarf nach § 37 Absatz 2 entsprechende Ausstattung mit Fachkräften verfügt hat und die Dokumentation des Einrichtungsträgers vollständig und plausibel ist.(5) Der örtliche Träger kann die Fördermittel ganz oder teilweise für die Zeiträume zurückfordern, für die der Einrichtungsträger andere Fördervoraussetzungen dieses Teils nicht auf Verlangen nachweist.(6) Die Rückforderung ist nur bis zum vorletzten Kindergartenjahr zulässig, es sei denn, der Einrichtungsträger hat zum Rückforderungsgrund vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht.

§ 57

Übergangsvorschriften

§ 57 Übergangsvorschriften(1) Im Kindergartenjahr 2021/2022 bleibt abweichend von § 4 die nach diesem Gesetz in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung gewählte Landeselternvertretung im Amt.(2) Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024 (Übergangszeitraum) gelten folgende abweichende Bestimmungen:1. Der Förderanspruch nach § 15 Absatz 1 sowie der Anspruch auf einen Ausgleich für Platzzahlreduzierungen nach § 42 steht der jeweiligen Standortgemeinde zu, es sei denn, die Einrichtung befindet sich außerhalb Schleswig-Holsteins. Der Anspruch besteht unabhängig von einer Förderung über Investitionsförderprogramme.2. Wird die Einrichtung nicht von der Standortgemeinde betrieben, hat der Einrichtungsträger unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über die Finanzierung und die die Finanzierung betreffenden Angelegenheiten mit der Standortgemeinde. Die Vereinbarung kann insbesondere eine Fehlbedarfsfinanzierung vorsehen und muss den Betrieb der Kindertageseinrichtung unter Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach Teil 4 sicherstellen. Sie umfasst die Kosten der Kindertagesförderung von Kindern mit und ohne Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern einschließlich der Kosten für Platzzahlreduzierungen nach § 42. Die Vergütung für Fachleistungen der Eingliederungshilfe darf von dem Förderbetrag nicht in Abzug gebracht werden. Bei der Bemessung von Eigenleistungen der Einrichtungsträger ist deren unterschiedliche Finanzkraft zu berücksichtigen. Im Rahmen der Vereinbarung sollen Standortgemeinde und Einrichtungsträger einen gemeinsamen Weg für einen im Übergangszeitraum angemessenen Abbau von Eigenmitteln des Einrichtungsträgers für die Standardqualität festlegen. Bestehende Vereinbarungen sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 den Anforderungen nach Satz 2 bis 6 anzupassen.3. § 15 Absatz 2 und 3 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 finden keine Anwendung.4. Gruppen, an deren Finanzierung das Land zum 31. Dezember 2020 aufgrund eines Modellversuches nach § 21 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), in der bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2020 geltenden Fassung beteiligt war, sind unabhängig von den Gruppenarten nach § 17 Absatz 1 förderfähig. Im Übrigen gelten für die Fördervoraussetzungen und die Fördersätze für diese Gruppen die Vorschriften nach Teil 4 und 5 entsprechend.(3) Bis zum 31. Juli 2025 gelten folgende abweichende Bestimmungen:1. § 19 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung, fehlende Qualifikationen sind innerhalb dieses Zeitraums nachzuholen.2. Einrichtungsträger, die zum 31. Dezember 2020 Fachkräfte in der Fachberatung einsetzen, die gleichzeitig Dienst- oder Fachaufsicht ausüben, erhalten Gelegenheit, ihre Fachberatung bis zum 1. August 2025 an die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 Satz 2 anzupassen. Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 3 bis 5 müssen die in der pädagogischen Fachberatung tätigen Personen über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 oder eine vergleichbare Qualifikation nach § 28 Absatz 3 verfügen.3. Kindertageseinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits betrieben werden, können von den Vorgaben nach § 23 Absatz 3 abweichen.4. Der örtliche Träger kann innerhalb dieses Zeitraums im Einzelfall befristete Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn in Regel-Kindergartengruppen und Regel-Hortgruppen mangels zur Verfügung stehender Fachkräfte nur der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 eingehalten werden kann. In diesem Fall findet § 35 Absatz 4 Satz 1 nur Anwendung, wenn der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 unterschritten wird. Die Regelung des § 41 Absatz 2 bleibt davon unberührt. Der Berechnung des Personalbedarfs nach § 37 Absatz 2 ist der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 zugrunde zu legen, es sei denn, der Einrichtungsträger deckt freiwillig den Betreuungsschlüssel in der Gruppe durch den Einsatz von Betreuungskräften ab, die die Voraussetzungen nach § 28 Absatz 2 bis 3a nicht erfüllen. Satz 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn in Regel-Kindergartengruppen und Regel-Hortgruppen mangels zur Verfügung stehender Fachkräfte in der direkten Arbeit mit den Kindern nur eine Fachkraft für die gesamte Öffnungszeit und eine zweite Fachkraft für drei Viertel der wöchentlichen Öffnungszeit tätig sein kann. Soweit der Einrichtungsträger bei bestehender Ausnahmebewilligung freiwillig den Betreuungsschlüssel von zwei Kräften pro Gruppe durch den Einsatz von Betreuungskräften abdeckt, die die Voraussetzungen nach § 28 Absatz 2 bis 3a nicht erfüllen, findet Nummer 5 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass für die Berechnung der Gehaltskosten die Brutto-Monatsbezüge der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 des TVöD-SuE mit dem Faktor 1,3 multipliziert werden. Die Aufgabenverteilung zwischen der Fachkraft und der Betreuungskraft in der Gruppe mit abgesenktem Betreuungsschlüssel nimmt der Einrichtungsträger vor; die Betreuungskraft kann die Fachkraft insbesondere beim Basteln, Spielen, Anziehen und Essen begleiten und unterstützen.5. Eine Kraft, die zum 31. Dezember 2020 in einer kindergartenähnlichen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 als zweite Kraft tätig ist und die Anforderungen des § 28 Absatz 2 bis 3a nicht erfüllt, darf in derselben Kindertageseinrichtung anstelle der zweiten Fachkraft in der Gruppe tätig sein. In diesem Fall wird zur Ermittlung des Personalkostenanteils abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 der Personalbedarf mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 2 des TVöD-SuE, multipliziert. Satz 2 findet im Fall des § 41 Absatz 2 keine Anwendung.6. In Kindertageseinrichtungen einer Organisation einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein dürfen Kräfte, die die Anforderungen des § 28 Absatz 2 bis 3a nicht erfüllen, anstelle der zweiten Fachkraft in der Gruppe tätig sein, wenn sie berufsbegleitend fortgebildet werden und die erste Fachkraft in der Gruppe die Anforderungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt.(4) Soweit für Kindertageseinrichtungen, die am 1. Januar 2021 in den Bedarfsplan aufgenommen sind, kein Förderzeitraum festgelegt ist, gilt der in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Standortgemeinde und dem Einrichtungsträger vereinbarte Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin für die Standortgemeinde als Förderzeitraum. Ist eine ordentliche Kündigung nicht vereinbart, gilt die Laufzeit der Finanzierungsvereinbarung als Förderzeitraum, höchstens jedoch ein Zeitraum von dreißig Kindergartenjahren ab dem Beginn der Laufzeit. Besteht keine Finanzierungsvereinbarung gilt ein Förderzeitraum von zwanzig Kindergartenjahren ab dem 1. August 2020.

§ 59

Befristete Gruppengrößenerhöhung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund ...

§ 59 Befristete Gruppengrößenerhöhung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern(1) Der örtliche Träger kann auf Antrag des Einrichtungsträgers eine über § 25 Absatz 3 hinausgehende und bis zum 31. Juli 2024 befristete Gruppengrößenerhöhung zulassen, wenn dies aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern mangels zur Verfügung stehender Betreuungsplätze notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die betriebserlaubniserteilende Behörde im Einzelfall feststellt, dass bei der Erhöhung der Gruppengröße das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist.(2) Bei der Entscheidung des Einrichtungsträgers, einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen, handelt es sich um eine wesentliche organisatorische Entscheidung nach § 32 Absatz 2.(3) Die zusätzliche Erhöhung der Gruppengröße kann in Regel-Hortgruppen und Regel-Kindergartengruppen um bis zu drei Kinder, in Natur-Hortgruppen, Natur-Kindergartengruppen, mittleren Hortgruppen und mittleren Kindergartengruppen um bis zu zwei Kinder sowie in kleinen Hortgruppen, kleinen Kindergartengruppen, Regel-Krippengruppen und Natur-Krippengruppen um ein Kind zugelassen werden. Es kann zugelassen werden, dass der Einrichtungsträger abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 2 in altersgemischten Regelgruppen drei und in altersgemischten Naturgruppen zwei der unterdreijährigen Kinder, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben nur einfach zählt.(4) Die auf den zusätzlichen Plätzen geförderten Kinder werden für die räumlichen Anforderungen nach § 23 Absatz 1 und 2 nicht berücksichtigt. Die Zulassung der Gruppengrößenerhöhung ist unzulässig, wenn der örtliche Träger eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Absatz 3 Nummer 4 erteilt hat.(5) Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass für mindestens die Hälfte der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe eine zusätzliche Betreuungskraft beschäftigt wird, die die Voraussetzungen des § 28 nicht erfüllen muss.(6) Der Gruppenfördersatz nach § 36 Absatz 1 erhöht sich bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung um 44 Euro pro wöchentlicher Öffnungsstunde. Der Fördersatz pro Kind nach § 36 Absatz 2 berechnet sich für die zusätzlich betreuten Kinder, indem der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 durch die höchstmögliche Anzahl zusätzlich geförderter Kinder nach Absatz 3 dividiert wird. Bei der Berechnung des Fördersatzes nach § 41 bleiben die im Rahmen der Gruppengrößenerhöhung nach dieser Vorschrift zusätzlich geförderten Kinder außer Betracht.

§ 18

Aufnahme von Kindern und Beendigung des Betreuungsverhältnisses

§ 18 Aufnahme von Kindern und Beendigung des Betreuungsverhältnisses(1) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf weder aus Gründen seiner Herkunft, seiner Nationalität oder seiner geschlechtlichen Identität noch aus konfessionellen, weltanschaulichen oder ethnischen Gründen abgelehnt werden. Wird eine Kindertageseinrichtung von einer Organisation einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein getragen, kann die Aufnahme von dem gelebten Bekenntnis zur Minderheit oder Volksgruppe abhängig gemacht werden. Dem Wunsch nach mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarenden Förderungsumfängen oder Förderungszeiten darf nicht entsprochen werden.(2) Träger von Betriebs-Kindertageseinrichtungen und Kindertageseinrichtungen mit Belegrechten für Betriebe können bis zu 80 Prozent der Plätze den Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorbehalten. Aus dem Grund des Ausscheidens der Eltern aus dem Betrieb darf der Einrichtungsträger das Betreuungsverhältnis nicht beenden oder die Verlängerung der Betreuung in der Einrichtung ablehnen.(3) Aus Gründen einer Behinderung oder drohenden Behinderung darf die Aufnahme eines Kindes in eine Gruppe nicht abgelehnt und ein Betreuungsverhältnis nicht beendet werden, es sei denn die Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Förderung des Kindes sind in der Gruppe nicht gegeben und können nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden. Ablehnungen und Beendigungen sind spätestens drei Wochen vorher dem örtlichen Träger mitzuteilen; dieser prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1, zweiter Halbsatz. Der Träger der Eingliederungshilfe wird mit Einverständnis der Eltern in die Prüfung eingebunden.(4) Der Einrichtungsträger nimmt ganzjährig im laufenden Kindergartenjahr Kinder auf. Der Einrichtungsträger hat zur vollständigen Erfüllung des Anspruchs aus § 5 Absatz 2 Satz 1 ein Förderangebot bis zum Einschulungstag vorzuhalten.(5) Für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Zahl der Plätze übersteigt, legt der Einrichtungsträger schriftliche, öffentlich zugängliche Aufnahmekriterien fest. Kinder aus der Standortgemeinde können in diesem Fall vorrangig aufgenommen werden. Das Freihalten von Plätzen für den Fall, dass Kinder aus der Standortgemeinde nachgemeldet werden, ist nicht zulässig. Aus dem Grund des Wegzugs des Kindes aus der Standortgemeinde darf der Einrichtungsträger das Betreuungsverhältnis nicht beenden oder die Verlängerung der Betreuung in der Einrichtung ablehnen. Abweichend von Satz 4 muss der Einrichtungsträger ein befristetes Betreuungsverhältnis nicht verlängern, wenn das Kind zum Schuljahresbeginn in die Schule eintritt. Wird die Einrichtung von einem Amt oder Zweckverband betrieben, arbeiten mehrere Gemeinden nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528), zusammen, ist die Durchführung der Förderung auf das Amt übertragen worden oder ist die vorrangige Aufnahme zwischen der Standortgemeinde und einer anderen Gemeinde vereinbart, gelten Satz 2 bis 4 für die amtsangehörigen oder beteiligten Gemeinden entsprechend.(6) Der Einrichtungsträger erhebt vor Aufnahme des Kindes von den Eltern die nach § 3 Absatz 4 Satz 1 über die Kita-Datenbank zu übermittelnden Daten. Er lässt sich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die Auskunft über für den Besuch der Kindertageseinrichtung relevante gesundheitliche Einschränkungen gibt, sowie einen schriftlichen Nachweis über den Impfschutz des Kindes und eine zeitnah vor der Aufnahme erfolgte ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz.(7) Der Einrichtungsträger weist bei der Aufnahme auf die Möglichkeit der Ermäßigung des Elternbeitrags nach § 7 hin. Wird ein Kind nicht aufgenommen, weist der Einrichtungsträger die Eltern auf das Beratungs- und Vermittlungsangebot nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie auf die Frist nach § 5 Absatz 5 Satz 2 hin.(8) Der Betreuungsvertrag oder die Satzung dürfen eine Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch den Einrichtungsträger nur aus wichtigem Grund zulassen und müssen eine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung des wichtigen Grundes in Textform vorsehen.

§ 37

Personalkostenanteil

§ 37 Personalkostenanteil(1) Zur Ermittlung des Personalkostenanteils wird der Personalbedarf für die erste Fachkraft in der Gruppe mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 8a und gegebenenfalls der Personalbedarf für die zweite Fachkraft in der Gruppe mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 3 nach den Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Verwaltung, vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 22. April 2023, (TVöD-SuE) multipliziert. Bei eingruppigen Einrichtungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für die zweite Fachkraft ebenfalls die Entgeltgruppe S 8a zugrunde zu legen ist. Für die Berechnung der Gehaltskosten werden das mit dem Faktor 1,3 multiplizierte Tabellenentgelt der Stufe 5 und die mit dem Faktor 1,35 multiplizierte SuE-Zulage sowie im Juli 2023 der Betrag 1 460,00 Euro und in den Monaten August 2023 bis Februar 2023 der Betrag 220,00 Euro addiert.(2) Der Personalbedarf nach Absatz 1 entspricht den Vollzeitäquivalenten, die unter Berücksichtigung der Mindestzeitanteile für Verfügungszeiten nach § 29 Absatz 1 und der durchschnittlichen Ausfallzeit der Fachkraft durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung und andere Gründe zur Erfüllung des Mindestbetreuungsschlüssels der Gruppe nach § 26 über die jeweilige Gruppenöffnungszeit erforderlich sind. Die Gruppenöffnungszeit ist auf die halbe Stunde abzurunden. Die durchschnittliche Ausfallzeit entspricht der Summe von 249,6 Stunden und der mit 7,8 Stunden multiplizierten Differenz zwischen 20 Schließtagen und der Zahl an planmäßigen Schließtagen der Gruppe. Sind für die Schulferien längere Gruppenöffnungszeiten vorgesehen, ist für die betroffenen Monate die auf eine halbe Stunde abgerundete durchschnittliche Gruppenöffnungszeit maßgeblich.

§ 46

Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag

§ 46 Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag(1) Der Anerkennungsbetrag pro Kind und Stunde beträgt mindestens 6,18 Euro.(2) Weist die Kindertagespflegeperson nach, dass sie vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege in einem qualifizierten Lehrgang mit mindestens 300 Unterrichtsstunden erworben hat oder über die Qualifikation einer Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung nach § 28 verfügt, beträgt der Anerkennungsbetrag mindestens 6,55 Euro.

§ 53

Pauschalsatz pro Kind

§ 53 Pauschalsatz pro Kind(1) Der Pauschalsatz pro Kind für Kindertageseinrichtungen wird berechnet, indem1. für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet hatten, der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Krippengruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 7,53 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch zehn geteilt wird und2. für ältere Kinder der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Kindergartengruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 4,17 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch zwanzig geteilt wird.Als durchschnittlicher Gruppenfördersatz gilt jeweils der aus den Gruppenfördersätzen einer eingruppigen Einrichtung bis hin zu einer Einrichtung mit acht Gruppen derselben Gruppenart gebildete Mittelwert unter Berücksichtigung einer Schließzeit von fünfzehn Tagen pro Jahr. Der Pauschalsatz pro Kind ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden.(2) Der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege beträgt 42,23 Euro pro wöchentlicher Förderungsstunde. Im Jahr 2023 erhöht er sich um einen Ausgleichsbeitrag für die Energiekostenzuschläge von 0,46 Euro.(3) Für die Berechnung der Pauschalsätze pro Kind ist der zum monatlichen Stichtag vereinbarte auf eine halbe Stunde abgerundete wöchentliche Förderungsumfang des Kindes, in Kindertageseinrichtungen einschließlich einer Förderung in Randzeiten, maßgeblich. Ist für die Schulferien ein längerer Förderungsumfang vorgesehen, wird für die betroffenen Monate der auf eine halbe Stunde abgerundete durchschnittliche Förderungsumfang zugrunde gelegt. Wurden im Vormonat Einzelstunden zum regulär vereinbarten Förderungsumfang hinzugebucht, ist zum regulär vereinbarten Förderungsumfang ein Viertel der gebuchten Einzelstunden hinzuzuaddieren und das Ergebnis auf eine halbe Stunde abzurunden.

§ 55

Anpassung

§ 55 AnpassungDas Ministerium hat durch Rechtsverordnung den Sachkostenbasiswert nach § 38 Absatz 1 Nummer 2, den Sachkostenzuschlag nach § 38 Absatz 1 Nummer 3, die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag nach § 46 und die Sachaufwandpauschale nach § 47 sowie den Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege nach § 53 Absatz 2 zum Beginn des Kalenderjahres zu ändern. Der Sachkostenbasiswert, der Sachkostenzuschlag und die Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind jährlich um zwei Prozent, die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag jährlich um 2,26 Prozent und der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege jährlich um 2,11 Prozent zu erhöhen. Die Mindesthöhe für die Sachaufwandpauschale nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 ist alle fünf Jahre um 0,01 Euro zu erhöhen. Alle Beträge werden auf einen Cent kaufmännisch gerundet. Abweichend von Satz 2 sind die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag zum Beginn des Kalenderjahres 2024 nicht zu ändern und der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege ist um 0,5 Prozent zu erhöhen.

§ 59

Befristete Gruppengrößenerhöhung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund ...

§ 59 Befristete Gruppengrößenerhöhung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern(1) Der örtliche Träger kann auf Antrag des Einrichtungsträgers eine über § 25 Absatz 3 hinausgehende und bis zum 31. Juli 2024 befristete Gruppengrößenerhöhung zulassen, wenn dies aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern mangels zur Verfügung stehender Betreuungsplätze notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die betriebserlaubniserteilende Behörde im Einzelfall feststellt, dass bei der Erhöhung der Gruppengröße das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist.(2) Bei der Entscheidung des Einrichtungsträgers, einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen, handelt es sich um eine wesentliche organisatorische Entscheidung nach § 32 Absatz 2.(3) Die zusätzliche Erhöhung der Gruppengröße kann in Regel-Hortgruppen und Regel-Kindergartengruppen um bis zu drei Kinder, in Natur-Hortgruppen, Natur-Kindergartengruppen, mittleren Hortgruppen und mittleren Kindergartengruppen um bis zu zwei Kinder sowie in kleinen Hortgruppen, kleinen Kindergartengruppen, Regel-Krippengruppen und Natur-Krippengruppen um ein Kind zugelassen werden. Es kann zugelassen werden, dass der Einrichtungsträger abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 2 in altersgemischten Regelgruppen drei und in altersgemischten Naturgruppen zwei der unterdreijährigen Kinder, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben nur einfach zählt.(4) Die auf den zusätzlichen Plätzen geförderten Kinder werden für die räumlichen Anforderungen nach § 23 Absatz 1 und 2 nicht berücksichtigt. Die Zulassung der Gruppengrößenerhöhung ist unzulässig, wenn der örtliche Träger eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Absatz 3 Nummer 4 erteilt hat.(5) Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass für mindestens die Hälfte der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe eine zusätzliche Betreuungskraft beschäftigt wird, die die Voraussetzungen des § 28 nicht erfüllen muss.(6) Der Gruppenfördersatz nach § 36 Absatz 1 erhöht sich bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung um 50,00 Euro pro wöchentlicher Öffnungsstunde. Der Fördersatz pro Kind nach § 36 Absatz 2 berechnet sich für die zusätzlich betreuten Kinder, indem der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 durch die höchstmögliche Anzahl zusätzlich geförderter Kinder nach Absatz 3 dividiert wird. Bei der Berechnung des Fördersatzes nach § 41 bleiben die im Rahmen der Gruppengrößenerhöhung nach dieser Vorschrift zusätzlich geförderten Kinder außer Betracht.

§ 7

Anspruch auf Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung von Elternbeiträgen

§ 7 Anspruch auf Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung von Elternbeiträgen(1) Werden mehrere mit Hauptwohnung in einem Haushalt lebende Kinder einer Familie vor dem Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege gefördert, übernimmt oder erlässt der örtliche Träger auf Antrag den Elternbeitrag für das zweitälteste Kind zur Hälfte und für jüngere Kinder vollständig. Der örtliche Träger kann darüber hinausgehende Ermäßigungsregelungen treffen, die insbesondere auch in Kindertageseinrichtungen und schulischen Betreuungsangeboten geförderte schulpflichtige Kinder berücksichtigen können.(2) Darüber hinaus übernimmt oder erlässt der örtliche Träger auf Antrag den Elternbeitrag für die Förderung in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, soweit er den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) entsprechend. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze nicht, übernimmt oder erlässt der örtliche Träger den Elternbeitrag in voller Höhe. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze, übernimmt oder erlässt er den Elternbeitrag in der Höhe, dass den Eltern nach Abzug des Elternbeitrags mindestens 50 Prozent des Einkommens über der Einkommensgrenze verbleibt. Wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten, sind Elternbeiträge nicht zuzumuten.(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 5 übernimmt oder erlässt der örtliche Träger im Zeitraum Januar 2023 bis Juli 2024 den Elternbeitrag in der Höhe, dass den Eltern nach Abzug des Elternbeitrags mindestens 75 Prozent des Einkommens über der Einkommensgrenze verbleibt. Satz 1 gilt für den Zeitraum August und September 2024 entsprechend für Eltern von Kindern, die im Jahr 2024 gemäß § 22 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Schulgesetz schulpflichtig werden, bis zum Tag der Einschulung. Das Land erstattet den örtlichen Trägern die Mehrausgaben zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von fünf Prozent der Mehrausgaben.(4) Der örtliche Träger berät die Eltern über die Möglichkeiten einer Antragstellung.(5) Die örtlichen Träger übermitteln dem Ministerium bis spätestens zum 1. November eines Jahres für die Monate August des Vorjahres bis einschließlich Juli des aktuellen Jahres die Anzahl der Fälle, in denen der Elternbeitrag gemäß Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 anteilig oder vollständig übernommen oder anteilig oder vollständig erlassen worden ist, die Anzahl der Kinder, die davon profitieren, die Summe der für diese Fälle ausgezahlten Beträge sowie den voraussichtlich geltend gemachten Erstattungsbetrag gemäß Absatz 3 Satz 3. Das Ministerium leitet die übermittelten Zahlen nach Fällen und Kreisen und kreisfreien Städten aufgelistet nach Erhalt an den für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege zuständigen Ausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags weiter.

§ 37

Personalkostenanteil

§ 37 Personalkostenanteil(1) Zur Ermittlung des Personalkostenanteils wird der Personalbedarf für die erste Fachkraft in der Gruppe mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 8a und gegebenenfalls der Personalbedarf für die zweite Fachkraft in der Gruppe mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 3 nach den Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Verwaltung, vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 22. April 2023, (TVöD-SuE) multipliziert. Bei eingruppigen Einrichtungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für die zweite Fachkraft ebenfalls die Entgeltgruppe S 8a zugrunde zu legen ist. Für die Berechnung der Gehaltskosten werden das mit dem Faktor 1,3 multiplizierte Tabellenentgelt der Stufe 5 und die mit dem Faktor 1,35 multiplizierte SuE-Zulage addiert.(2) Der Personalbedarf nach Absatz 1 entspricht den Vollzeitäquivalenten, die unter Berücksichtigung der Mindestzeitanteile für Verfügungszeiten nach § 29 Absatz 1 und der durchschnittlichen Ausfallzeit der Fachkraft durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung und andere Gründe zur Erfüllung des Mindestbetreuungsschlüssels der Gruppe nach § 26 über die jeweilige Gruppenöffnungszeit erforderlich sind. Die Gruppenöffnungszeit ist auf die halbe Stunde abzurunden. Die durchschnittliche Ausfallzeit entspricht der Summe von 249,6 Stunden und der mit 7,8 Stunden multiplizierten Differenz zwischen 20 Schließtagen und der Zahl an planmäßigen Schließtagen der Gruppe. Sind für die Schulferien längere Gruppenöffnungszeiten vorgesehen, ist für die betroffenen Monate die auf eine halbe Stunde abgerundete durchschnittliche Gruppenöffnungszeit maßgeblich.

§ 55

Anpassung

§ 55 AnpassungDas Ministerium hat durch Rechtsverordnung den Sachkostenbasiswert nach § 38 Absatz 1 Nummer 2, den Sachkostenzuschlag nach § 38 Absatz 1 Nummer 3, die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag nach § 46 und die Sachaufwandpauschale nach § 47 sowie den Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege nach § 53 Absatz 2 zum Beginn des Kalenderjahres zu ändern. Der Sachkostenbasiswert, der Sachkostenzuschlag und die Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind jährlich um zwei Prozent, die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag jährlich um 2,26 Prozent und der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege jährlich um 2,11 Prozent zu erhöhen. Die Mindesthöhe für die Sachaufwandpauschale nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 ist alle fünf Jahre um 0,01 Euro zu erhöhen. Alle Beträge werden auf einen Cent kaufmännisch gerundet.

§ 59

Befristete Gruppengrößenerhöhung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund ...

§ 59 Befristete Gruppengrößenerhöhung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern(1) Der örtliche Träger kann auf Antrag des Einrichtungsträgers eine über § 25 Absatz 3 hinausgehende und bis zum 31. Juli 2024 befristete Gruppengrößenerhöhung zulassen, wenn dies aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern mangels zur Verfügung stehender Betreuungsplätze notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die betriebserlaubniserteilende Behörde im Einzelfall feststellt, dass bei der Erhöhung der Gruppengröße das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist.(2) Bei der Entscheidung des Einrichtungsträgers, einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen, handelt es sich um eine wesentliche organisatorische Entscheidung nach § 32 Absatz 2.(3) Die zusätzliche Erhöhung der Gruppengröße kann in Regel-Hortgruppen und Regel-Kindergartengruppen um bis zu drei Kinder, in Natur-Hortgruppen, Natur-Kindergartengruppen, mittleren Hortgruppen und mittleren Kindergartengruppen um bis zu zwei Kinder sowie in kleinen Hortgruppen, kleinen Kindergartengruppen, Regel-Krippengruppen und Natur-Krippengruppen um ein Kind zugelassen werden. Es kann zugelassen werden, dass der Einrichtungsträger abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 2 in altersgemischten Regelgruppen drei und in altersgemischten Naturgruppen zwei der unterdreijährigen Kinder, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben nur einfach zählt.(4) Die auf den zusätzlichen Plätzen geförderten Kinder werden für die räumlichen Anforderungen nach § 23 Absatz 1 und 2 nicht berücksichtigt. Die Zulassung der Gruppengrößenerhöhung ist unzulässig, wenn der örtliche Träger eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Absatz 3 Nummer 4 erteilt hat.(5) Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass für mindestens die Hälfte der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe eine zusätzliche Betreuungskraft beschäftigt wird, die die Voraussetzungen des § 28 nicht erfüllen muss.(6) Der Gruppenfördersatz nach § 36 Absatz 1 erhöht sich bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung um 51,00 Euro pro wöchentlicher Öffnungsstunde. Der Fördersatz pro Kind nach § 36 Absatz 2 berechnet sich für die zusätzlich betreuten Kinder, indem der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 durch die höchstmögliche Anzahl zusätzlich geförderter Kinder nach Absatz 3 dividiert wird. Bei der Berechnung des Fördersatzes nach § 41 bleiben die im Rahmen der Gruppengrößenerhöhung nach dieser Vorschrift zusätzlich geförderten Kinder außer Betracht.

§ 38

Sachkostenanteil

§ 38 Sachkostenanteil(1) Der Anteil für das nichtpädagogische Personal und Sachkosten (Sachkostenanteil) setzt sich zusammen aus1. einem Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 15 % des Personalkostenanteils nach § 37 Absatz 1,2. einem Sachkostenbasiswert von 586,32 Euro multipliziert mit dem Personalbedarf nach § 37 Absatz 2 und3. einem Sachkostenzuschlag von 13,23 Euro pro Platz; maßgeblich sind die Gruppengrößen nach § 25 Absatz 1, abweichend werden für altersgemischte Regelgruppen und integrative Gruppen 15 Plätze, für altersgemischte Naturgruppen 12 Plätze zugrunde gelegt.Bei Ergänzungs- und Randzeitengruppen entfällt der Sachkostenzuschlag.(2) Für Naturgruppen verringert sich der Sachkostenbasiswert um die Hälfte. Der Sachkostenbasiswert verringert sich jeweils um 5 Prozent, wenn1. der Einrichtungsträger den Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1 Satz 1 um bis zu zehn Prozent unterschreitet (§ 23 Absatz 1 Satz 4),2. der Einrichtungsträger die räumlichen Anforderungen nach § 23 Absatz 2 um bis zu zehn Prozent unterschreitet (§ 23 Absatz 2 Satz 2) oder3. die Kindertageseinrichtung nicht über eine Außenspielfläche verfügt (§ 23 Absatz 4 Satz 2).Der örtliche Träger kann in den Fällen der Nummer 2 und 3 von der Geltendmachung der Verringerung absehen, wenn der Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1 Satz 1 wesentlich überschritten wird.(3) Diese Regelung gilt für den Übergangszeitraum (§ 57 Absatz 2) und wird durch eine Regelung ersetzt, die die Varianz in der Kostenstruktur der Einrichtungen berücksichtigt.(4) Im Jahr 2023 erhöhen sich der Sachkostenbasiswert nach Absatz 1 Nummer 2 um einen Energiekostenzuschlag von 35,25 Euro und der Sachkostenzuschlag nach Absatz 1 Nummer 3 um einen Energiekostenzuschlag von 0,80 Euro.

§ 47

Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale

§ 47 Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale(1) Die Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro Kind und Stunde beträgt mindestens1. 1,18 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson geleistet wird,2. 1,45 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird und3. 0,06 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird.(2) Die erhöhte Sachaufwandpauschale nach § 45 Absatz 2 beträgt mindestens1. 2,24 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson geleistet wird,2. 2,74 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird und3. das Doppelte des Betrags nach Absatz 1 Nummer 3, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird.(3) Im Jahr 2023 erhöhen sich die Mindestwerte um einen Energiekostenzuschlag. Der Energiekostenzuschlag beträgt in den Fällen des Absatz 1 Nummer 1 und 2 0,08 Euro, im Fall des Absatz 1 Nummer 3 0,01 Euro, im Fall des Absatz 2 Nummer 1 0,14 Euro, im Fall des Absatz 2 Nummer 2 0,17 Euro und im Fall des Absatz 2 Nummer 3 0,02 Euro.

§ 53

Pauschalsatz pro Kind

§ 53 Pauschalsatz pro Kind(1) Der Pauschalsatz pro Kind für Kindertageseinrichtungen wird berechnet, indem1. für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet hatten, der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Krippengruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 7,53 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch zehn geteilt wird und2. für ältere Kinder der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Kindergartengruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 4,17 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch zwanzig geteilt wird.Als durchschnittlicher Gruppenfördersatz gilt jeweils der aus den Gruppenfördersätzen einer eingruppigen Einrichtung bis hin zu einer Einrichtung mit acht Gruppen derselben Gruppenart gebildete Mittelwert unter Berücksichtigung einer Schließzeit von fünfzehn Tagen pro Jahr. Der Pauschalsatz pro Kind ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden.(2) Der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege beträgt 42,44 Euro pro wöchentlicher Förderungsstunde. Im Jahr 2023 erhöht er sich um einen Ausgleichsbeitrag für die Energiekostenzuschläge von 0,46 Euro.(3) Für die Berechnung der Pauschalsätze pro Kind ist der zum monatlichen Stichtag vereinbarte auf eine halbe Stunde abgerundete wöchentliche Förderungsumfang des Kindes, in Kindertageseinrichtungen einschließlich einer Förderung in Randzeiten, maßgeblich. Ist für die Schulferien ein längerer Förderungsumfang vorgesehen, wird für die betroffenen Monate der auf eine halbe Stunde abgerundete durchschnittliche Förderungsumfang zugrunde gelegt. Wurden im Vormonat Einzelstunden zum regulär vereinbarten Förderungsumfang hinzugebucht, ist zum regulär vereinbarten Förderungsumfang ein Viertel der gebuchten Einzelstunden hinzuzuaddieren und das Ergebnis auf eine halbe Stunde abzurunden.

§ 58

Evaluation, Verordnungsermächtigung

§ 58 Evaluation, Verordnungsermächtigung(1) Das Fachgremium (§ 56) führt im Übergangszeitraum (§ 57 Absatz 2) eine laufende Evaluation der Wirkungen dieses Gesetzes durch und legt dem Ministerium bis zum 30. April 2024 einen umfassenden Bericht vor. Insbesondere sind Kriterien für den Nachteilsausgleich nach § 15 Absatz 2 und eine Regelung für die Berechnung des Sachkostenanteils nach Ablauf des Übergangszeitraums zu erarbeiten (§ 38 Absatz 3). Darüber hinaus soll der Bericht Aussagen zu den Auswirkungen der neuen Regelungen auf die Qualität in den Einrichtungen enthalten.(2) Zum Zwecke der Evaluation der Fördersätze melden die Einrichtungsträger für die Jahre 2021 und 2022 die Betriebskosten ihrer Kindertageseinrichtungen und weisen dabei diejenigen Kosten, die über die Fördervoraussetzungen nach Teil 4 hinausgehende Standards oder Angebote betreffen, gesondert aus.(3) Die Standortgemeinden der Kindertageseinrichtungen erstellen zum Zwecke der Evaluation bis zum 30. Juni 2021 auf einem elektronischen Formular des Ministeriums eine Überleitungsbilanz. Diese ist zu veröffentlichen und dem Ministerium anzuzeigen. Die Überleitungsbilanz stellt insbesondere die Veränderungen der finanziellen Aufwendungen der Gemeinde für die Kindertagesförderung auf Basis von Ist-Zahlen und Hochrechnungen, der Elternbeiträge, des Betreuungsangebots und der finanzierten Qualitätsstandards im Gemeindegebiet im Vergleich der Jahre 2019 und 2021 dar. Weist die Überleitungsbilanz Unrichtigkeiten auf, kann das Ministerium die Standortgemeinde insoweit zur Berichtigung verpflichten. Die Verpflichtung zur Berichtigung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen sowie mit der Standortgemeinde zu erörtern.(4) Das Nähere zum Verfahren der Evaluation nach Absatz 1 bis 3 regelt das Ministerium durch eine Rechtsverordnung. Diese kann bestimmen, dass die Meldepflicht nach Absatz 2 auf eine geeignete Stichprobe zu beschränken ist.

§ 25

Gruppengröße

§ 25 Gruppengröße(1) Die Gruppengröße beträgt für1. Regel-Krippengruppen zehn Kinder,2. Natur-Krippengruppen acht Kinder,3. kleine Krippengruppen fünf Kinder,4. altersgemischte Regelgruppen 20 rechnerische Kinder,5. altersgemischte Naturgruppen 16 rechnerische Kinder,6. kleine altersgemischte Gruppen 10 rechnerische Kinder,7. Regel-Kindergartengruppen 20 Kinder,8. integrative Kindergartengruppen 19 rechnerische Kinder,9. Natur-Kindergartengruppen 16 Kinder,10. mittlere Kindergartengruppen 15 Kinder,11. kleine Kindergartengruppen zehn Kinder,12. Regel-Hortgruppen 25 Kinder,13. Natur-Hortgruppen 20 Kinder,14. mittlere Hortgruppen 19 Kinder und für15. kleine Hortgruppen zwölf Kinder.(2) Zur Ermittlung der rechnerischen Kinderzahl werden in altersgemischten Gruppen die Kinder unter drei Jahren und in integrativen Kindergartengruppen die Kinder mit Behinderung und die Kinder, die von Behinderung bedroht sind, doppelt gezählt. Kleine altersgemischte Gruppen sind nur als Ergänzungs- und Randzeitengruppen (§ 10 Absatz 2 Satz 3) mit einer wöchentlichen Öffnungszeit bis zu 15 Stunden förderfähig.(3) Der Einrichtungsträger kann die Gruppengröße in Regel- und Natur-Kindergartengruppen um zwei Kinder, in mittleren und kleinen Kindergartengruppen um ein Kind erhöhen. Die Gruppengröße altersgemischter Gruppen kann der Einrichtungsträger erhöhen, indem er eines der unterdreijährigen Kinder, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben, nur einfach zählt. Erhöhungen der Gruppengröße sind dem örtlichen Träger unverzüglich anzuzeigen. Sie sind unzulässig, wenn der Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und 2 unterschritten würde.(4) Bei Förderung eines Kindes, das zu Beginn des Monats den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet hat, ist die Gruppengröße in Krippengruppen um ein Kind und die rechnerische Kinderzahl in altersgemischten Gruppen um zwei Kinder zu verringern.(5) Die Gruppengröße ist bei Förderung von Kindern mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern ausgehend von der Regelgruppengröße zu verringern, wenn der örtliche Träger aufgrund des zusätzlichen Betreuungsaufwands der Kinder unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Teilhabeplanung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) oder der Hilfeplanung nach dem SGB VIII sowie der Zusammensetzung der Gruppe einen entsprechenden Bedarf festgestellt hat. Die Feststellung ist nicht davon abhängig, dass das Kind Leistungen der Eingliederungshilfe erhält. Der örtliche Jugendhilfeträger stellt auf Antrag des Einrichtungsträgers oder von Amts wegen im Einzelfall fest, um wie viele Plätze die Gruppengröße zu verringern ist. Die Verringerung ist zum nächstmöglichen Monatsbeginn umzusetzen.

§ 4

Kreiselternvertretungen und Landeselternvertretung

§ 4 Kreiselternvertretungen und Landeselternvertretung(1) Die Eltern wählen bis zum 31. Oktober jeden Jahres eine Kreiselternvertretung für jeden örtlichen Träger. Wahlberechtigt und wählbar sind die Delegierten nach § 32 Absatz 1 Satz 2 sowie Delegierte aus den Reihen der Eltern von im Gebiet des örtlichen Trägers in Kindertagespflege geförderten Kindern. Der örtliche Träger schafft ein geeignetes Verfahren zur Auswahl der Delegierten für die Kindertagespflege; die Kreise können die Durchführung auf die kreisangehörigen Gemeinden übertragen. Die Kreiselternvertretung besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen vertreten sein. Die Kreiselternvertretung wählt aus ihren Reihen zwei Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau. Der örtliche Träger unterstützt die Kreiselternvertretung insbesondere durch räumliche und personelle Ressourcen bei der Organisation und Durchführung der Wahl und meldet die gewählte Kreiselternvertretung an die Landeselternvertretung und an das Ministerium. Er beteiligt die Kreiselternvertretung bei wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen.(2) Jede Kreiselternvertretung entsendet zwei Mitglieder in die Landeselternvertretung. Die entsendeten Mitglieder sollen unterschiedlichen Geschlechts sein. Die Landeselternvertretung wählt aus ihren Reihen bis zum 30. November jeden Jahres zwei Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau. Das Ministerium beteiligt die Landeselternvertretung bei wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen.(3) Den Kreiselternvertretungen und der Landeselternvertretung sollen jeweils mindestens1. ein Elternteil, dessen Kind in Kindertagespflege gefördert wird und2. ein Elternteil, dessen Kind eine Kindertageseinrichtung einer Organisation der dänischen Minderheit besucht,angehören. Die Kreiselternvertretungen und die Landeselternvertretung können sich Geschäftsordnungen geben. Ihre Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.(4) Das Land fördert die Tätigkeiten der Landeselternvertretung sowie der Kreiselternvertretungen nach Maßgabe des Haushalts. Das Ministerium unterstützt die Landeselternvertretung auf Anfrage beratend.

§ 40

Abzüge

§ 40 Abzüge(1) Zur Berechnung des monatlichen pauschalen Gruppenfördersatzes sind für Krippengruppen, integrative Kindergartengruppen und Hortgruppen 93 %, für andere Gruppen 96 % der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen in Abzug zu bringen. Für altersgemischte Regelgruppen und altersgemischte Naturgruppen ist von einem Höchstbetrag von 5,71 Euro und für kleine altersgemischte Gruppen von 5,72 Euro monatlich pro wöchentlicher Betreuungsstunde auszugehen. Maßgeblich sind die Gruppengrößen nach § 25 Absatz 1; abweichend werden für altersgemischte Regelgruppen und integrative Gruppen 15 Plätze, für altersgemischte Naturgruppen 12 Plätze und für kleine altersgemischte Gruppen 7 Plätze zugrunde gelegt.(2) Ein Betrag in Höhe des monatlichen pauschalen Fördersatzes pro betreutem Kind nach § 41 Absatz 1 ist in Abzug zu bringen, wenn1. für das Kind ein ausländischer Kostenträger, nach § 86 SGB VIII ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins zuständig ist oder2. eine Jugendliche oder ein Jugendlicher nach § 17 Absatz 2 Satz 3 gefördert wird oder3. das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat; dies gilt nicht, wenn das Kind oder eines seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwisterkinder zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein hatte und dort in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege betreut wurde, eine öffentliche Schule nach § 2 Absatz 2 des Schulgesetzes oder eine Ersatzschule nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Schulgesetzes in Schleswig-Holstein besucht oder zumindest eines seiner Elternteile die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und seinen Arbeitsplatz in Schleswig-Holstein hat.

§ 41

Fördersatz pro Kind

§ 41 Fördersatz pro Kind(1) Der monatliche pauschale Fördersatz pro betreutem Kind berechnet sich in den Fällen des § 36 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, indem der Gruppenfördersatz nach § 36 Absatz 1 ohne Berücksichtigung der Abzüge nach § 40 mit dem Faktor nach Satz 3 multipliziert und durch die Gruppengröße geteilt wird und von diesem Quotienten 99% der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen pro Kind in Abzug gebracht werden. § 40 Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung. Der Faktor beträgt für Krippengruppen, integrative Kindergartengruppen und Hortgruppen 1,064 und für andere Gruppen 1,031.(2) Im Fall des § 36 Absatz 2 Nummer 5 entspricht der monatliche pauschale Fördersatz pro betreutem Kind für unterdreijährige Kinder dem Fördersatz nach Absatz 1 für ein Kind in einer Ergänzungs- oder Randzeitengruppe als Regel-Krippengruppe, für überdreijährige Kinder bis zum Schuleintritt dem Fördersatz nach Absatz 1 für ein Kind in einer Ergänzungs- oder Randzeitengruppe als Regel-Kindergartengruppe und für schulpflichtige Kinder dem Fördersatz nach Absatz 1 für ein Kind in einer Ergänzungs- oder Randzeitengruppe als Regel-Hortgruppe. Es sind für die Berechnung eine Gruppenöffnungszeit, welche dem vereinbarten wöchentlichen Förderungsumfang des Kindes in einem Randzeitenangebot nach § 10 Absatz 2 Satz 5 entspricht sowie Schließzeiten von 15 Tagen zugrunde zu legen. Wurden im Vormonat Einzelstunden zum regulär vereinbarten Förderungsumfang hinzugebucht, ist zum regulär vereinbarten Förderungsumfang ein Viertel der gebuchten Einzelstunden hinzuzuaddieren und das Ergebnis auf eine halbe Stunde abzurunden. § 37 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.(3) Der Fördersatz ist bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.

§ 51

Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde

§ 51 Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde(1) Die Gemeinde, in der das Kind zum monatlichen Stichtag seine alleinige oder Hauptwohnung hat, zahlt an den örtlichen Träger einen monatlichen Finanzierungsbeitrag, wenn das Kind zum monatlichen Stichtag1. im Gebiet des örtlichen Trägers in einer Kindertageseinrichtung, die Fördermittel nach diesem Gesetz erhält, gefördert wird, oder2. in Kindertagespflege oder in einer Kindertageseinrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins gefördert wird und der örtliche Träger nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGB VIII zuständig ist.Dies gilt nicht, wenn ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins nach § 86 SGB VIII zuständig oder nach den §§ 89c oder 89e SGB VIII erstattungspflichtig ist.(2) Der Finanzierungsanteil beträgt 37,65 % des Pauschalsatzes pro Kind nach § 53 Absatz 1 oder Absatz 2. Er ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden.(3) Wird in den Fällen des § 40 Absatz 2 Nummer 3 bei Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kein Abzug vorgenommen, zahlt das Land dem örtlichen Träger einen Betrag in Höhe des Finanzierungsbeitrags der Wohngemeinde.(4) Der Finanzierungsbeitrag ist bis zum Monatsende zu zahlen.

§ 52

Finanzierungsbeitrag des Landes, Erstattungen der Aufwendungen für ...

§ 52 Finanzierungsbeitrag des Landes, Erstattungen der Aufwendungen für Sprach-Kindertageseinrichtungen(1) Das Land zahlt dem örtlichen Träger einen monatlichen Finanzierungsbeitrag für1. jedes Kind, das zum monatlichen Stichtag im Gebiet des örtlichen Trägers in einer Kindertageseinrichtung, die Fördermittel nach diesem Gesetz erhält, gefördert wird,2. jedes zum monatlichen Stichtag in einer Kindertageseinrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins oder in Kindertagespflege geförderte Kind, für das er nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGBVIII zuständig ist.Dies gilt nicht, wenn ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins nach § 86 SGB VIII zuständig oder nach den §§ 89c oder 89e SGB VIII erstattungspflichtig ist. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zahlt das Land nur dann einen monatlichen Finanzierungsbeitrag, wenn in den Fällen des § 40 Absatz 2 Nummer 3 kein Abzug vorgenommen wird.(2) Der Finanzierungsbeitrag wird berechnet, indem von dem Pauschalsatz pro Kind nach § 53 Absatz 1 oder Absatz 2 der Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde nach § 51 Absatz 2 sowie der nach § 31 Absatz 1 höchstens zulässige Elternbeitrag abgezogen werden.(3) Der Finanzierungsbeitrag ist bis zum Monatsende zu zahlen.(4) Das Land erstattet den örtlichen Trägern vierteljährlich die Aufwendungen für die Zuschläge nach § 36 Absatz 1 Satz 3. Die kreisfreien Städte und die Stadt Norderstedt erhalten im Übergangszeitraum nach § 57 Absatz 2 die fiktiven Aufwendungen erstattet, die sie bei Zahlung von Fördersätzen an Standortgemeinden gehabt hätten.

§ 53

Pauschalsatz pro Kind

§ 53 Pauschalsatz pro Kind(1) Der Pauschalsatz pro Kind für Kindertageseinrichtungen wird berechnet, indem1. für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet hatten, der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Krippengruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 7,53 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch zehn geteilt wird,2. für ältere Kinder, die zu Beginn des Monats nicht eingeschult waren, der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Kindergartengruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 4,17 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch 20 geteilt wird und3. für Kinder, die zu Beginn des Monats eingeschult waren, der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Hortgruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 7,53 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch 25 geteilt wird.Als durchschnittlicher Gruppenfördersatz gilt jeweils der aus den Gruppenfördersätzen einer eingruppigen Einrichtung bis hin zu einer Einrichtung mit acht Gruppen derselben Gruppenart gebildete Mittelwert unter Berücksichtigung einer Schließzeit von fünfzehn Tagen pro Jahr. Der Pauschalsatz pro Kind ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden.(2) Der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege beträgt 42,44 Euro pro wöchentlicher Förderungsstunde. Im Jahr 2023 erhöht er sich um einen Ausgleichsbeitrag für die Energiekostenzuschläge von 0,46 Euro.(3) Für die Berechnung der Pauschalsätze pro Kind ist der zum monatlichen Stichtag vereinbarte auf eine halbe Stunde abgerundete wöchentliche Förderungsumfang des Kindes, in Kindertageseinrichtungen einschließlich einer Förderung in Randzeiten, maßgeblich. Ist für die Schulferien ein längerer Förderungsumfang vorgesehen, wird für die betroffenen Monate der auf eine halbe Stunde abgerundete durchschnittliche Förderungsumfang zugrunde gelegt. Wurden im Vormonat Einzelstunden zum regulär vereinbarten Förderungsumfang hinzugebucht, ist zum regulär vereinbarten Förderungsumfang ein Viertel der gebuchten Einzelstunden hinzuzuaddieren und das Ergebnis auf eine halbe Stunde abzurunden.

§ 57

Übergangsvorschriften

§ 57 Übergangsvorschriften(1) Im Kindergartenjahr 2021/2022 bleibt abweichend von § 4 die nach diesem Gesetz in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung gewählte Landeselternvertretung im Amt.(2) Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024 (Übergangszeitraum) gelten folgende abweichende Bestimmungen:1. Der Förderanspruch nach § 15 Absatz 1 sowie der Anspruch auf einen Ausgleich für Platzzahlreduzierungen nach § 42 steht der jeweiligen Standortgemeinde zu, es sei denn, die Einrichtung befindet sich außerhalb Schleswig-Holsteins. Der Anspruch besteht unabhängig von einer Förderung über Investitionsförderprogramme.2. Wird die Einrichtung nicht von der Standortgemeinde betrieben, hat der Einrichtungsträger unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über die Finanzierung und die die Finanzierung betreffenden Angelegenheiten mit der Standortgemeinde. Die Vereinbarung kann insbesondere eine Fehlbedarfsfinanzierung vorsehen und muss den Betrieb der Kindertageseinrichtung unter Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach Teil 4 sicherstellen. Sie umfasst die Kosten der Kindertagesförderung von Kindern mit und ohne Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern einschließlich der Kosten für Platzzahlreduzierungen nach § 42. Die Vergütung für Fachleistungen der Eingliederungshilfe darf von dem Förderbetrag nicht in Abzug gebracht werden. Bei der Bemessung von Eigenleistungen der Einrichtungsträger ist deren unterschiedliche Finanzkraft zu berücksichtigen. Im Rahmen der Vereinbarung sollen Standortgemeinde und Einrichtungsträger einen gemeinsamen Weg für einen im Übergangszeitraum angemessenen Abbau von Eigenmitteln des Einrichtungsträgers für die Standardqualität festlegen. Bestehende Vereinbarungen sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 den Anforderungen nach Satz 2 bis 6 anzupassen.3. § 15 Absatz 2 und 3 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 finden keine Anwendung.4. Gruppen, an deren Finanzierung das Land zum 31. Dezember 2020 aufgrund eines Modellversuches nach § 21 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), in der bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2020 geltenden Fassung beteiligt war, sind unabhängig von den Gruppenarten nach § 17 Absatz 1 förderfähig. Im Übrigen gelten für die Fördervoraussetzungen und die Fördersätze für diese Gruppen die Vorschriften nach Teil 4 und 5 entsprechend.(3) Bis zum 31. Juli 2025 gelten folgende abweichende Bestimmungen:1. § 19 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung, fehlende Qualifikationen sind innerhalb dieses Zeitraums nachzuholen.2. Einrichtungsträger, die zum 31. Dezember 2020 Fachkräfte in der Fachberatung einsetzen, die gleichzeitig Dienst- oder Fachaufsicht ausüben, erhalten Gelegenheit, ihre Fachberatung bis zum 1. August 2025 an die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 Satz 2 anzupassen. Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 3 bis 5 müssen die in der pädagogischen Fachberatung tätigen Personen über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 oder eine vergleichbare Qualifikation nach § 28 Absatz 3 verfügen.3. Kindertageseinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits betrieben werden, können von den Vorgaben nach § 23 Absatz 3 abweichen.4. Der örtliche Träger kann innerhalb dieses Zeitraums im Einzelfall befristete Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn in Regel-Kindergartengruppen mangels zur Verfügung stehender Fachkräfte nur der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 eingehalten werden kann. In diesem Fall findet § 35 Absatz 4 Satz 1 nur Anwendung, wenn der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 unterschritten wird. Die Regelung des § 41 Absatz 2 bleibt davon unberührt. Der Berechnung des Personalbedarfs nach § 37 Absatz 2 ist der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 zugrunde zu legen, es sei denn, der Einrichtungsträger deckt freiwillig den Betreuungsschlüssel in der Gruppe durch den Einsatz von Betreuungskräften ab, die die Voraussetzungen nach § 28 Absatz 2 bis 3a nicht erfüllen. Satz 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn in Regel-Kindergartengruppen mangels zur Verfügung stehender Fachkräfte in der direkten Arbeit mit den Kindern nur eine Fachkraft für die gesamte Öffnungszeit und eine zweite Fachkraft für drei Viertel der wöchentlichen Öffnungszeit tätig sein kann. Soweit der Einrichtungsträger bei bestehender Ausnahmebewilligung freiwillig den Betreuungsschlüssel von zwei Kräften pro Gruppe durch den Einsatz von Betreuungskräften abdeckt, die die Voraussetzungen nach § 28 Absatz 2 bis 3a nicht erfüllen, findet Nummer 5 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass für die Berechnung der Gehaltskosten die Brutto-Monatsbezüge der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 des TVöD-SuE mit dem Faktor 1,3 multipliziert werden. Die Aufgabenverteilung zwischen der Fachkraft und der Betreuungskraft in der Gruppe mit abgesenktem Betreuungsschlüssel nimmt der Einrichtungsträger vor; die Betreuungskraft kann die Fachkraft insbesondere beim Basteln, Spielen, Anziehen und Essen begleiten und unterstützen.5. Eine Kraft, die zum 31. Dezember 2020 in einer kindergartenähnlichen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 als zweite Kraft tätig ist und die Anforderungen des § 28 Absatz 2 bis 3a nicht erfüllt, darf in derselben Kindertageseinrichtung anstelle der zweiten Fachkraft in der Gruppe tätig sein. In diesem Fall wird zur Ermittlung des Personalkostenanteils abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 der Personalbedarf mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 2 des TVöD-SuE, multipliziert. Satz 2 findet im Fall des § 41 Absatz 2 keine Anwendung.6. In Kindertageseinrichtungen einer Organisation einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein dürfen Kräfte, die die Anforderungen des § 28 Absatz 2 bis 3a nicht erfüllen, anstelle der zweiten Fachkraft in der Gruppe tätig sein, wenn sie berufsbegleitend fortgebildet werden und die erste Fachkraft in der Gruppe die Anforderungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt.(4) Soweit für Kindertageseinrichtungen, die am 1. Januar 2021 in den Bedarfsplan aufgenommen sind, kein Förderzeitraum festgelegt ist, gilt der in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Standortgemeinde und dem Einrichtungsträger vereinbarte Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin für die Standortgemeinde als Förderzeitraum. Ist eine ordentliche Kündigung nicht vereinbart, gilt die Laufzeit der Finanzierungsvereinbarung als Förderzeitraum, höchstens jedoch ein Zeitraum von dreißig Kindergartenjahren ab dem Beginn der Laufzeit. Besteht keine Finanzierungsvereinbarung gilt ein Förderzeitraum von zwanzig Kindergartenjahren ab dem 1. August 2020.

§ 7

Anspruch auf Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung von Elternbeiträgen

§ 7 Anspruch auf Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung von Elternbeiträgen(1) Werden mehrere mit Hauptwohnung in einem Haushalt lebende Kinder einer Familie vor dem Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege gefördert, übernimmt oder erlässt der örtliche Träger auf Antrag den Elternbeitrag für das zweitälteste Kind zur Hälfte und für jüngere Kinder vollständig. Der örtliche Träger kann darüber hinausgehende Ermäßigungsregelungen treffen, die insbesondere auch in Kindertageseinrichtungen und schulischen Betreuungsangeboten geförderte schulpflichtige Kinder berücksichtigen können.(2) Darüber hinaus übernimmt oder erlässt der örtliche Träger auf Antrag den Elternbeitrag für die Förderung in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, soweit er den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) entsprechend. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze nicht, übernimmt oder erlässt der örtliche Träger den Elternbeitrag in voller Höhe. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze, übernimmt oder erlässt er den Elternbeitrag in der Höhe, dass den Eltern nach Abzug des Elternbeitrags mindestens 50 Prozent des Einkommens über der Einkommensgrenze verbleibt. Wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten, sind Elternbeiträge nicht zuzumuten.(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 5 übernimmt oder erlässt der örtliche Träger im Zeitraum Januar 2023 bis Juli 2024 den Elternbeitrag in der Höhe, dass den Eltern nach Abzug des Elternbeitrags mindestens 75 Prozent des Einkommens über der Einkommensgrenze verbleibt. Satz 1 gilt für den Zeitraum August und September 2024 entsprechend für Eltern von Kindern, die im Jahr 2024 gemäß § 22 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Schulgesetz schulpflichtig werden, bis zum Tag der Einschulung. Das Land erstattet den örtlichen Trägern die Mehrausgaben zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von fünf Prozent der Mehrausgaben.(4) Der örtliche Träger berät die Eltern über die Möglichkeiten einer Antragstellung.

§ 59

Befristete Gruppengrößenerhöhung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund ...

§ 59 Befristete Gruppengrößenerhöhung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern(1) Der örtliche Träger kann auf Antrag des Einrichtungsträgers eine über § 25 Absatz 3 hinausgehende und bis zum 31. Juli 2025 befristete Gruppengrößenerhöhung zulassen, wenn dies aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern mangels zur Verfügung stehender Betreuungsplätze notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die betriebserlaubniserteilende Behörde im Einzelfall feststellt, dass bei der Erhöhung der Gruppengröße das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist.(2) Bei der Entscheidung des Einrichtungsträgers, einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen, handelt es sich um eine wesentliche organisatorische Entscheidung nach § 32 Absatz 2.(3) Die zusätzliche Erhöhung der Gruppengröße kann in Regel-Kindergartengruppen um bis zu drei Kinder, in Natur-Kindergartengruppen und mittleren Kindergartengruppen um bis zu zwei Kinder sowie in kleinen Kindergartengruppen, Regel-Krippengruppen und Natur-Krippengruppen um ein Kind zugelassen werden. Es kann zugelassen werden, dass der Einrichtungsträger abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 2 in altersgemischten Regelgruppen drei und in altersgemischten Naturgruppen zwei der unterdreijährigen Kinder, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben nur einfach zählt.(4) Die auf den zusätzlichen Plätzen geförderten Kinder werden für die räumlichen Anforderungen nach § 23 Absatz 1 und 2 nicht berücksichtigt. Die Zulassung der Gruppengrößenerhöhung ist unzulässig, wenn der örtliche Träger eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Absatz 3 Nummer 4 erteilt hat.(5) Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass für mindestens die Hälfte der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe eine zusätzliche Betreuungskraft beschäftigt wird, die die Voraussetzungen des § 28 nicht erfüllen muss.(6) Der Gruppenfördersatz nach § 36 Absatz 1 erhöht sich bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung um 51,00 Euro pro wöchentlicher Öffnungsstunde. Der Fördersatz pro Kind nach § 36 Absatz 2 berechnet sich für die zusätzlich betreuten Kinder, indem der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 durch die höchstmögliche Anzahl zusätzlich geförderter Kinder nach Absatz 3 dividiert wird. Bei der Berechnung des Fördersatzes nach § 41 bleiben die im Rahmen der Gruppengrößenerhöhung nach dieser Vorschrift zusätzlich geförderten Kinder außer Betracht.

§ 57

Übergangsvorschriften

§ 57 Übergangsvorschriften(1) Im Kindergartenjahr 2021/2022 bleibt abweichend von § 4 die nach diesem Gesetz in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung gewählte Landeselternvertretung im Amt.(2) Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 (Übergangszeitraum) gelten folgende abweichende Bestimmungen:1. Der Förderanspruch nach § 15 Absatz 1 sowie der Anspruch auf einen Ausgleich für Platzzahlreduzierungen nach § 42 steht der jeweiligen Standortgemeinde zu, es sei denn, die Einrichtung befindet sich außerhalb Schleswig-Holsteins. Der Anspruch besteht unabhängig von einer Förderung über Investitionsförderprogramme.2. Wird die Einrichtung nicht von der Standortgemeinde betrieben, hat der Einrichtungsträger unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über die Finanzierung und die die Finanzierung betreffenden Angelegenheiten mit der Standortgemeinde. Die Vereinbarung kann insbesondere eine Fehlbedarfsfinanzierung vorsehen und muss den Betrieb der Kindertageseinrichtung unter Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach Teil 4 sicherstellen. Sie umfasst die Kosten der Kindertagesförderung von Kindern mit und ohne Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern einschließlich der Kosten für Platzzahlreduzierungen nach § 42. Die Vergütung für Fachleistungen der Eingliederungshilfe darf von dem Förderbetrag nicht in Abzug gebracht werden. Bei der Bemessung von Eigenleistungen der Einrichtungsträger ist deren unterschiedliche Finanzkraft zu berücksichtigen. Im Rahmen der Vereinbarung sollen Standortgemeinde und Einrichtungsträger einen gemeinsamen Weg für einen im Übergangszeitraum angemessenen Abbau von Eigenmitteln des Einrichtungsträgers für die Standardqualität festlegen. Bestehende Vereinbarungen sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 den Anforderungen nach Satz 2 bis 6 anzupassen.3. § 15 Absatz 2 und 3 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 finden keine Anwendung.4. Gruppen, an deren Finanzierung das Land zum 31. Dezember 2020 aufgrund eines Modellversuches nach § 21 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), in der bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2020 geltenden Fassung beteiligt war, sind unabhängig von den Gruppenarten nach § 17 Absatz 1 förderfähig. Im Übrigen gelten für die Fördervoraussetzungen und die Fördersätze für diese Gruppen die Vorschriften nach Teil 4 und 5 entsprechend.(3) Bis zum 31. Juli 2025 gelten folgende abweichende Bestimmungen:1. § 19 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung, fehlende Qualifikationen sind innerhalb dieses Zeitraums nachzuholen.2. Einrichtungsträger, die zum 31. Dezember 2020 Fachkräfte in der Fachberatung einsetzen, die gleichzeitig Dienst- oder Fachaufsicht ausüben, erhalten Gelegenheit, ihre Fachberatung bis zum 1. August 2025 an die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 Satz 2 anzupassen. Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 3 bis 5 müssen die in der pädagogischen Fachberatung tätigen Personen über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 oder eine vergleichbare Qualifikation nach § 28 Absatz 3 verfügen.3. Kindertageseinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits betrieben werden, können von den Vorgaben nach § 23 Absatz 3 abweichen.4. Der örtliche Träger kann innerhalb dieses Zeitraums im Einzelfall befristete Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn in Regel-Kindergartengruppen mangels zur Verfügung stehender Fachkräfte nur der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 eingehalten werden kann. In diesem Fall findet § 35 Absatz 4 Satz 1 nur Anwendung, wenn der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 unterschritten wird. Die Regelung des § 41 Absatz 2 bleibt davon unberührt. Der Berechnung des Personalbedarfs nach § 37 Absatz 2 ist der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 zugrunde zu legen, es sei denn, der Einrichtungsträger deckt freiwillig den Betreuungsschlüssel in der Gruppe durch den Einsatz von Betreuungskräften ab, die die Voraussetzungen nach § 28 Absatz 2 bis 3a nicht erfüllen. Satz 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn in Regel-Kindergartengruppen mangels zur Verfügung stehender Fachkräfte in der direkten Arbeit mit den Kindern nur eine Fachkraft für die gesamte Öffnungszeit und eine zweite Fachkraft für drei Viertel der wöchentlichen Öffnungszeit tätig sein kann. Soweit der Einrichtungsträger bei bestehender Ausnahmebewilligung freiwillig den Betreuungsschlüssel von zwei Kräften pro Gruppe durch den Einsatz von Betreuungskräften abdeckt, die die Voraussetzungen nach § 28 Absatz 2 bis 3a nicht erfüllen, findet Nummer 5 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass für die Berechnung der Gehaltskosten die Brutto-Monatsbezüge der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 des TVöD-SuE mit dem Faktor 1,3 multipliziert werden. Die Aufgabenverteilung zwischen der Fachkraft und der Betreuungskraft in der Gruppe mit abgesenktem Betreuungsschlüssel nimmt der Einrichtungsträger vor; die Betreuungskraft kann die Fachkraft insbesondere beim Basteln, Spielen, Anziehen und Essen begleiten und unterstützen.5. Eine Kraft, die zum 31. Dezember 2020 in einer kindergartenähnlichen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 als zweite Kraft tätig ist und die Anforderungen des § 28 Absatz 2 bis 3a nicht erfüllt, darf in derselben Kindertageseinrichtung anstelle der zweiten Fachkraft in der Gruppe tätig sein. In diesem Fall wird zur Ermittlung des Personalkostenanteils abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 der Personalbedarf mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 2 des TVöD-SuE, multipliziert. Satz 2 findet im Fall des § 41 Absatz 2 keine Anwendung.6. In Kindertageseinrichtungen einer Organisation einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein dürfen Kräfte, die die Anforderungen des § 28 Absatz 2 bis 3a nicht erfüllen, anstelle der zweiten Fachkraft in der Gruppe tätig sein, wenn sie berufsbegleitend fortgebildet werden und die erste Fachkraft in der Gruppe die Anforderungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt.(4) Soweit für Kindertageseinrichtungen, die am 1. Januar 2021 in den Bedarfsplan aufgenommen sind, kein Förderzeitraum festgelegt ist, gilt der in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Standortgemeinde und dem Einrichtungsträger vereinbarte Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin für die Standortgemeinde als Förderzeitraum. Ist eine ordentliche Kündigung nicht vereinbart, gilt die Laufzeit der Finanzierungsvereinbarung als Förderzeitraum, höchstens jedoch ein Zeitraum von dreißig Kindergartenjahren ab dem Beginn der Laufzeit. Besteht keine Finanzierungsvereinbarung gilt ein Förderzeitraum von zwanzig Kindergartenjahren ab dem 1. August 2020.

§ 10

Bedarfsplan

§ 10 Bedarfsplan(1) Die örtlichen Träger erstellen einen Bedarfsplan, in dem sie das in den kreisangehörigen Gemeinden erforderliche Angebot an Gruppen in Kindertageseinrichtungen nach Gruppenart (§ 17), Gruppengröße (§ 25 Absatz 1) und Öffnungszeit sowie das erforderliche Angebot in Kindertagespflege für die nächsten Kindergartenjahre (erster Abschnitt) und die geförderten Einrichtungsträger (zweiter Abschnitt) festlegen. Sie schreiben den Bedarfsplan kontinuierlich fort.(2) Die Öffnungszeiten der Gruppe werden im ersten Abschnitt des Bedarfsplans auf höchstens 50 Wochenstunden festgelegt. Der Bedarfsplan kann einen Rahmen vorgeben, innerhalb dessen der Einrichtungsträger die Öffnungszeiten festlegen kann. Er kann Gruppen vorsehen, in denen Kinder außerhalb ihrer Stammgruppen gefördert werden (Ergänzungs- und Randzeitengruppen). Soweit der Bedarfsplan nichts Abweichendes regelt, kann der Einrichtungsträger darüber hinaus in eigener Verantwortung Randzeitenangebote schaffen, in denen Kinder bis zu fünf Wochenstunden gefördert werden.(3) Die Kreise nehmen die Aufstellung und Änderungen des ersten Abschnitts des Bedarfsplans im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden vor. Die örtlichen Träger beteiligen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe frühzeitig und umfassend. Gleiches gilt für die Einrichtungsträger, die infolge der Änderung von einem Widerruf nach § 13 Absatz 6 Satz 3 betroffen sein können. Benachbarte örtliche Träger stimmen das bedarfsgerechte Angebot an Plätzen aufeinander ab. Das Angebot für Kinder im schulpflichtigen Alter wird mit den Schulträgern abgestimmt.(4) Das Recht nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, eigene Kindertageseinrichtungen zu errichten und zu betreiben, wird gewährleistet und muss bei der Bedarfsplanung berücksichtigt werden.

§ 17

Geförderte Gruppen

§ 17 Geförderte Gruppen(1) Gefördert werden1. Krippengruppen für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres,2. Kindergartengruppen für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt,3. integrative Kindergartengruppen mit vier oder fünf Plätzen für Kinder mit Behinderung und solche, die von Behinderung bedroht sind,4. Hortgruppen für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und5. altersgemischte Gruppen mit Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt.Umfasst sind auch altershomogene Gruppen innerhalb der jeweiligen Altersspanne. Alle Gruppen müssen mindestens ein Förderungsangebot von zehn Wochenstunden an zwei Wochentagen vorhalten; dies gilt nicht für Ergänzungs- und Randzeitengruppen.(2) Kinder, die im Verlaufe eines Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden, können bis zum Ende des Kindergartenjahres in einer Krippengruppe gefördert werden. Darüber hinaus kann der örtliche Träger bei besonderem pädagogischem Bedarf zulassen, dass ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, in einer Krippengruppe gefördert wird.(3) In Gruppen, in denen die Kinder in der freien Natur gefördert werden und eine Förderung in Innenräumen konzeptionell nicht oder nur für den Ausnahmefall vorgesehen ist (Naturgruppen), dürfen nur Kinder ab der Vollendung des zwanzigsten Lebensmonats aufgenommen werden. Als Ausnahmefall gilt auch der planmäßige Aufenthalt in Innenräumen für geringfügige Zeitanteile wie beispielsweise zur Einnahme von Mahlzeiten.(4) In Kindergartengruppen können bis zu zwei unterdreijährige Kinder aufgenommen werden, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben. Schulpflichtige Kinder können in Kindergartengruppen aufgenommen werden, wenn und soweit der örtliche Träger dies im Ausnahmefall zulässt und der Einrichtungsträger diese Form der altersübergreifenden Förderung in seinem Einrichtungskonzept berücksichtigt.

§ 20

Qualitätsmanagement und pädagogische Fachberatung

§ 20 Qualitätsmanagement und pädagogische Fachberatung(1) Der Einrichtungsträger hat zur prozesshaften Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Kindertageseinrichtung ein Qualitätsmanagementverfahren zu wählen. Für jede Kindertageseinrichtung wird eine qualifizierte Beauftragte oder ein qualifizierter Beauftragter für Qualitätsentwicklung benannt.(2) Die Kindertageseinrichtung nimmt kontinuierlich eine pädagogische Fachberatung in Anspruch. Die pädagogische Fachberatung übt keine Dienst- oder Fachaufsicht aus. Die in der pädagogischen Fachberatung Tätigen müssen über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 verfügen sowie eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im pädagogischen Bereich, davon mindestens zwei Jahre in einer Kindertageseinrichtung, aufweisen. Die pädagogische Fachberatung kann auch durch Personen mit einer Qualifikation nach § 28 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 erfolgen, die zum 31. Dezember 2020 in der pädagogischen Fachberatung tätig waren.

§ 27

Offene Arbeit, Ergänzungs- und Randzeitenförderung

§ 27 Offene Arbeit, Ergänzungs- und Randzeitenförderung(1) Die Vorschriften über geförderte Gruppen, zur Gruppengröße und zum Betreuungsschlüssel gelten für Kindertageseinrichtungen mit offener Arbeit sowie Ergänzungs- und Randzeitengruppen (§ 10 Absatz 2 Satz 3) entsprechend. Ergänzungs- und Randzeitengruppen gelten nicht als Gruppen im Sinne des § 29 Absatz 2 und des § 39 Absatz 2; § 29 Absatz 1 findet auf sie keine Anwendung.(2) In Randzeitenangeboten nach § 10 Absatz 2 Satz 4 muss in der direkten Arbeit mit den Kindern stets mindestens eine Fachkraft je zehn anwesende Kinder, in Naturgruppen je acht anwesende Kinder, tätig sein. Jeweils zwanzig anwesende Kinder zählen als Gruppe nach § 26 Absatz 4 Satz 1. Sind während des Randzeitenangebots in einer Einrichtung nicht mehr als zehn Kinder anwesend, genügt es abweichend von § 26 Absatz 4 Satz 1, dass neben der nach § 28 Absatz 1 qualifizierten Fachkraft eine weitere Betreuungskraft anwesend ist. Kinder unter drei Jahren sowie Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder aus Integrationsgruppen und nach § 25 Absatz 4 werden für die Berechnungen nach Satz 1 bis 3 doppelt, Kinder unter neun Monaten vierfach gezählt.

§ 3

Kita-Datenbank, Datenverarbeitung, Verordnungsermächtigung

§ 3 Kita-Datenbank, Datenverarbeitung, Verordnungsermächtigung(1) Das für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege zuständige Ministerium (Ministerium) stellt eine für alle Nutzerinnen und Nutzer unentgeltliche Datenbank bereit, die aus einem Onlineportal und einem Verwaltungssystem besteht (Kita-Datenbank). Das Onlineportal informiert die Eltern über das Platzangebot und die pädagogische Konzeption und ermöglicht beiderseits unverbindliche Voranmeldungen bei den Kindertageseinrichtungen und zur Vermittlung in Kindertagespflegestellen. Das Verwaltungssystem hält ein elektronisches Datenverarbeitungsprogramm vor, um die örtlichen Träger, die kreisangehörigen Gemeinden, die Einrichtungsträger, die Kindertagespflegepersonen, Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen und Vermittlungsstellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.(2) Die nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen und ihre Träger werden in das Onlineportal aufgenommen. Kindertagespflegepersonen, die über eine Kindertagespflegeerlaubnis oder Eignungsfeststellung verfügen, Anstellungsträger dieser Kindertagespflegepersonen und Vermittlungsstellen werden auf Wunsch in das Onlineportal aufgenommen.(3) Bei Vornahme einer unverbindlichen Voranmeldung über das Onlineportal haben die Eltern folgende Daten anzugeben, die an die jeweilige Kindertageseinrichtung unmittelbar oder für Kindertagespflegestellen im Falle einer Vermittlung durch den örtlichen Träger übermittelt werden:1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Kindes,2. das Geburtsdatum des Kindes,3. das Geschlecht des Kindes,4. die Namen, die Vornamen und die Anschriften der Eltern,5. die gewünschte Betreuungszeit,6. den gewünschten Aufnahmetermin sowie7. eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer, unter denen die Eltern erreichbar sind.Die Eltern können freiwillig weitere Daten angeben.(4) Der Einrichtungsträger übermittelt dem örtlichen Träger über das Verwaltungssystem1. die Daten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 aller geförderten Kinder,2. den von den einzelnen Kindern in Anspruch genommenen zeitlichen Förderungsumfang und3. die von den einzelnen Kindern besuchte Gruppe oder die besuchten Gruppen.Die Kindertagespflegeperson oder deren Anstellungsträger übermittelt dem örtlichen Träger die Daten des Kindes nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den jeweiligen in Anspruch genommenen zeitlichen Förderungsumfang. Als zeitlicher Förderungsumfang gilt die auf eine halbe Stunde abgerundete wöchentliche Förderungszeit des Kindes, in Kindertageseinrichtungen einschließlich einer Förderung in Randzeiten.(5) Das Ministerium, die örtlichen Träger und die kreisangehörigen Gemeinden dürfen personenbezogene Daten zu folgenden Zwecken als gemeinsam Verantwortliche in einem gemeinsamen Verfahren verarbeiten, soweit es für die jeweilige Erfüllung folgender Zwecke erforderlich ist:1. Daten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 6 zur Erfüllung der Ansprüche nach § 5 und § 7 und zur Vermittlung von Plätzen nach § 6,2. Daten nach Absatz 4 zur Bestandserfassung und Bedarfsermittlung nach § 9, Förderung der Kindertageseinrichtungen nach Teil 5, Abrechnung der laufenden Geldleistung nach § 44 und § 45 und Kostenbeteiligung nach § 50, sowie Abrechnung der Finanzierungsbeiträge des Landes und der Wohngemeinden nach Teil 7.Die kreisangehörigen Gemeinden und die örtlichen Träger können die Daten zu den Zwecken nach Satz 1 mit den Daten der Meldebehörden abgleichen.(6) Das Nähere zur Ausgestaltung der Kita-Datenbank und zur Datenverarbeitung in einem automatisierten Verfahren gemäß den Absätzen 1 bis 5 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 32

Elternvertretung und Beirat

§ 32 Elternvertretung und Beirat(1) Der Einrichtungsträger lädt im Kindergartenjahr zu mindestens einer Elternversammlung auf Gruppen- oder Einrichtungsebene pro Halbjahr ein. Bis zum 30. September jeden Jahres werden auf der Elternversammlung oder den Elternversammlungen eine Elternvertretung sowie die Delegierten für die Wahl der Kreiselternvertretung nach § 4 Absatz 1 gewählt. Die Zahl der Delegierten entspricht der Zahl der Gruppen der Einrichtung; Ergänzungs- und Randzeitengruppen bleiben unberücksichtigt. Die Eltern haben gemeinsam eine Stimme pro Kind. Der Einrichtungsträger gestaltet gemeinsam mit den Eltern das Wahlverfahren. Er meldet die gewählte Elternvertretung und die gewählten Delegierten an die Kreis- und Landeselternvertretung. Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertretung.(2) Die Elternvertretung vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Einrichtungsträger und wirkt auf eine angemessene Beteiligung von Eltern mit Migrationshintergrund und die Berücksichtigung ihrer Interessen hin. Sie ist an den wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Kindertageseinrichtung rechtzeitig zu beteiligen, die insbesondere die Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, die Aufnahmekriterien, die Öffnungs- und Schließzeiten, die Elternbeiträge oder die Verpflegung betreffen. Der Einrichtungsträger unterstützt die Arbeit der Elternvertretung, insbesondere deren Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten, und gibt ihr die für eine wirkungsvolle Beteiligung erforderlichen Auskünfte unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Er hat die schriftlichen Stellungnahmen der Elternvertretung bei seinen Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen und auf einvernehmliche Lösungen hinzuwirken.(3) Soweit die Zusammenarbeit nicht in einem anderen geeigneten Format sichergestellt ist, richtet der Einrichtungsträger einen Beirat ein, der zu gleichen Teilen mit Vertreterinnen und Vertretern des Einrichtungsträgers, der Standortgemeinde und der pädagogischen Kräfte sowie Mitgliedern der Elternvertretung zu besetzen ist. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 33

Nutzung der Kita-Datenbank

§ 33 Nutzung der Kita-Datenbank(1) Der Einrichtungsträger nutzt die Kita-Datenbank nach § 3. Er stellt einen Antrag auf Aufnahme der Kindertageseinrichtung in das Onlineportal, pflegt die Daten, nimmt am Voranmeldesystem teil und übermittelt über das Verwaltungssystem monatlich die personenbezogenen Daten nach § 3 Absatz 4 Satz 1 aller geförderten Kinder mit Stand zum monatlichen Stichtag.(2) Soweit sich der Förderanspruch des Einrichtungsträgers nach § 36 Absatz 2 auf einen monatlichen pauschalen Fördersatz pro betreutem Kind richtet, hat der Einrichtungsträger auf Verlangen die in Anspruch genommenen Betreuungszeiten der einzelnen Kinder nachzuweisen.

§ 35

Prüfung der Fördervoraussetzungen, Rückforderung von Fördermitteln

§ 35 Prüfung der Fördervoraussetzungen, Rückforderung von Fördermitteln(1) Der örtliche Träger prüft anlassbezogen und durch Stichproben, ob die Fördervoraussetzungen weiter vorliegen. Er kann sich zum Nachweis der Fördervoraussetzungen Belege vorlegen lassen und örtliche Erhebungen durchführen.(2) Stellt der örtliche Träger einen Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen fest, soll er dem Einrichtungsträger eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und kann nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Bescheid nach § 13 Absatz 6 Satz 1, erster Halbsatz als letztes Mittel mit Wirkung zum übernächsten Kalendermonat zurücknehmen oder widerrufen.(3) Der örtliche Träger soll die Fördermittel für Monate, für die der Einrichtungsträger für eine Gruppe nicht auf Verlangen nachweist, dass er1. keine unzulässig hohen Elternbeiträge verlangt hat,2. die zulässige Gruppengröße nach § 25 und die Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 stets eingehalten hatvollständig zurückfordern.(4) Weist der Einrichtungsträger nicht auf Verlangen nach, dass er den Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 an mindestens 85 Prozent der Öffnungstage im Kindergartenjahr eingehalten hat, soll der örtliche Träger die Fördermittel anteilig für die Tage zurückfordern, für die die Einhaltung des Betreuungsschlüssels nicht nachgewiesen ist. Für Zeiten, in denen die Gruppe außerplanmäßig geschlossen ist, soll der örtliche Träger die Fördermittel anteilig zurückfordern; dabei lässt er eine durch unaufschiebbare Baumaßnahmen oder höhere Gewalt erzwungene Schließung von bis zu vier Wochen im Kindergartenjahr unberücksichtigt, wenn der Einrichtungsträger etwaige Ersatzansprüche gegen einen Dritten an ihn abtritt.(5) Der örtliche Träger kann die Fördermittel ganz oder teilweise für die Zeiträume zurückfordern, für die der Einrichtungsträger andere Fördervoraussetzungen dieses Teils nicht auf Verlangen nachweist.(6) Die Rückforderung ist nur bis zum vorletzten Kindergartenjahr zulässig, es sei denn, der Einrichtungsträger hat zum Rückforderungsgrund vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht.

§ 36

Gruppenfördersatz und Fördersatz pro Kind, Verordnungsermächtigung

§ 36 Gruppenfördersatz und Fördersatz pro Kind, Verordnungsermächtigung(1) Der Förderanspruch des Einrichtungsträgers richtet sich auf einen monatlichen pauschalen Gruppenfördersatz. Dieser setzt sich aus dem Personalkostenanteil nach § 37, dem Sachkostenanteil nach § 38 und dem gruppenbezogenen Leitungszuschlag nach § 39 abzüglich der Abzüge nach § 40 zusammen. Der Gruppenfördersatz ist bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.(2) Abweichend von Absatz 1 richtet sich der Förderanspruch des Einrichtungsträgers auf einen monatlichen pauschalen Fördersatz pro zum monatlichen Stichtag betreutem Kind nach Maßgabe von § 41,1. wenn die Plätze der Gruppe ganz oder teilweise den Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines oder mehrerer Betriebe vorbehalten sind,2. in Gebieten, in denen von der Optionsklausel des § 14 Gebrauch gemacht worden ist,3. wenn sich die Einrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins befindet und keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und den örtlichen Trägern des Einzugsgebietes besteht,4. wenn dies zwischen dem örtlichen Träger und dem Einrichtungsträger mit Zustimmung der kreisangehörigen Standortgemeinde vereinbart ist oder5. soweit Kinder in Randzeitenangeboten nach § 10 Absatz 2 Satz 4 gefördert werden.In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 4 ist ein Widerruf nach § 13 Absatz 6 Satz 3 nicht zulässig.(3) Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger, auf dessen Gebiet sich die Kindertageseinrichtung befindet. Im Fall des Absatz 2 Nummer 3 richtet sich der Anspruch gegen den jeweiligen örtlichen Träger, der nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGB VIII für das jeweilige geförderte Kind zuständig ist. Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Auszahlung jeweils bis zum Monatsende.(4) Das Ministerium stellt die Fördersätze nach Absatz 1 und 2 durch Rechtsverordnung fest.

§ 38

Sachkostenanteil

§ 38 Sachkostenanteil(1) Der Anteil für das nichtpädagogische Personal und Sachkosten (Sachkostenanteil) setzt sich zusammen aus1. einem Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 15 Prozent des Personalkostenanteils nach § 37 Absatz 1,2. einem Zwölftel des Sachkostenbasiswerts von 6.500 Euro für das Jahr 2020 multipliziert mit dem Personalbedarf nach § 37 Absatz 2 und3. einem Zwölftel des Sachkostenzuschlags von 146,70 Euro für das Jahr 2020 pro Platz; maßgeblich sind die Gruppengrößen nach § 25 Absatz 1 Satz 1, für altersgemischte Gruppen und integrative Gruppen werden fünfzehn Plätze, für altersgemischte Naturgruppen zwölf Plätze zugrunde gelegt.Bei Ergänzungs- und Randzeitengruppen entfällt der Sachkostenzuschlag.(2) Für Naturgruppen verringert sich der Sachkostenbasiswert um die Hälfte. Der Sachkostenbasiswert verringert sich jeweils um 5 Prozent, wenn1. der Einrichtungsträger den Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1 Satz 1 um bis zu zehn Prozent unterschreitet (§ 23 Absatz 1 Satz 4),2. der Einrichtungsträger die räumlichen Anforderungen nach § 23 Absatz 2 um bis zu zehn Prozent unterschreitet (§ 23 Absatz 2 Satz 2) oder3. die Kindertageseinrichtung nicht über eine Außenspielfläche verfügt (§ 23 Absatz 4 Satz 2).Der örtliche Träger kann in den Fällen der Nummer 2 und 3 von der Geltendmachung der Verringerung absehen, wenn der Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1 Satz 1 wesentlich überschritten wird.(3) Diese Regelung gilt für den Übergangszeitraum (§ 57 Absatz 2) und wird durch eine Regelung ersetzt, die die Varianz in der Kostenstruktur der Einrichtungen berücksichtigt.

§ 41

Fördersatz pro Kind

§ 41 Fördersatz pro Kind(1) Der monatliche pauschale Fördersatz pro betreutem Kind berechnet sich in den Fällen des § 36 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, indem der Gruppenfördersatz nach § 36 Absatz 1 ohne Berücksichtigung der Abzüge nach § 40 mit dem Faktor nach Satz 3 multipliziert und durch die Gruppengröße geteilt wird und von diesem Quotienten 99% der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen pro Kind in Abzug gebracht werden. Maßgeblich sind jeweils die Gruppengrößen nach § 25 Absatz 1 Satz 1, für altersgemischte Gruppen und integrative Gruppen werden 15 Plätze, für altersgemischte Naturgruppen 12 Plätze zugrunde gelegt. Der Faktor beträgt für Krippengruppen und integrative Gruppen 1,064 und für andere Gruppen 1,031.(2) Im Fall des § 36 Absatz 2 Nummer 5 entspricht der monatliche pauschale Fördersatz pro betreutem Kind für unterdreijährige Kinder dem Fördersatz nach Absatz 1 für ein Kind in einer Ergänzungs- oder Randzeitengruppe als Regel-Krippengruppe und für überdreijährige Kinder dem Fördersatz nach Absatz 1 für ein Kind in einer Ergänzungsoder Randzeitengruppe als Regel-Kindergartengruppe. Es sind für die Berechnung Schließzeiten von 15 Tagen zugrunde zu legen. § 37 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.(3) Der Fördersatz ist bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.

§ 51

Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde

§ 51 Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde(1) Die Gemeinde, in der das Kind zum monatlichen Stichtag seine alleinige oder Hauptwohnung hat, zahlt an den örtlichen Träger einen monatlichen Finanzierungsbeitrag, wenn das Kind zum monatlichen Stichtag1. im Gebiet des örtlichen Trägers in einer Kindertageseinrichtung, die Fördermittel nach diesem Gesetz erhält, gefördert wird, oder2. in Kindertagespflege oder in einer Kindertageseinrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins gefördert wird und der örtliche Träger nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGB VIII zuständig ist.(2) Der Finanzierungsbeitrag beträgt im Jahr 2021 40,51 Prozent und ab dem Jahr 2022 39,01 Prozent des Pauschalsatzes pro Kind nach § 53 Absatz 1 oder Absatz 2.(3) Der Finanzierungsbeitrag ist bis zum Monatsende zu zahlen.

§ 53

Pauschalsatz pro Kind

§ 53 Pauschalsatz pro Kind(1) Der Pauschalsatz pro Kind für Kindertageseinrichtungen wird berechnet, indem1. für unterdreijährige Kinder der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Krippengruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 7,53 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch zehn geteilt wird.2. für überdreijährige Kinder der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Kindergartengruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 4,17 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch zwanzig geteilt wird.Als durchschnittlicher Gruppenfördersatz gilt jeweils der aus den Gruppenfördersätzen einer eingruppigen Einrichtung bis hin zu einer Einrichtung mit acht Gruppen derselben Gruppenart gebildete Mittelwert unter Berücksichtigung einer Schließzeit von fünfzehn Tagen pro Jahr.(2) Der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege beträgt 33,52 Euro pro wöchentlicher Förderungsstunde.(3) Für die Berechnung der Pauschalsätze pro Kind werden die jeweilige auf eine halbe Stunde abgerundete wöchentliche Förderungszeit des Kindes, in Kindertageseinrichtungen einschließlich einer Förderung in Randzeiten, zugrunde gelegt.

§ 57

Übergangsvorschriften

§ 57 Übergangsvorschriften(1) Die Kitareform wird in zwei Schritten umgesetzt. Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024 (Übergangszeitraum) wird zunächst die reformierte Finanzierung innerhalb der öffentlichen Hand umgesetzt. Ab dem 1. Januar 2025 tritt das finale Finanzierungssystem in Kraft, wobei noch bis zum Ende des Kindergartenjahrs bestimmte Erleichterungen für die Einrichtungsträger gelten.(2) Im Übergangszeitraum gelten folgende abweichende Bestimmungen:1. Der Förderanspruch nach § 15 Absatz 1 sowie der Anspruch auf einen Ausgleich für Platzzahlreduzierungen nach § 42 steht der jeweiligen Standortgemeinde zu, es sei denn, die Einrichtung befindet sich außerhalb Schleswig-Holsteins. Der Anspruch besteht unabhängig von einer Förderung über Investitionsförderprogramme.2. Wird die Einrichtung nicht von der Standortgemeinde betrieben, hat der Einrichtungsträger unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über die Finanzierung und die die Finanzierung betreffenden Angelegenheiten mit der Standortgemeinde. Die Vereinbarung kann insbesondere eine Fehlbedarfsfinanzierung vorsehen und muss den Betrieb der Kindertageseinrichtung unter Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach Teil 4 sicherstellen. Sie umfasst die Kosten der Kindertagesförderung von Kindern mit und ohne Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern einschließlich der Kosten für Platzzahlreduzierungen nach § 42. Die Vergütung für Fachleistungen der Eingliederungshilfe darf von dem Förderbetrag nicht in Abzug gebracht werden. Bei der Bemessung von Eigenleistungen der Einrichtungsträger ist deren unterschiedliche Finanzkraft zu berücksichtigen. Im Rahmen der Vereinbarung sollen Standortgemeinde und Einrichtungsträger einen gemeinsamen Weg für einen im Übergangszeitraum angemessenen Abbau von Eigenmitteln des Einrichtungsträgers für die Standardqualität festlegen. Bestehende Vereinbarungen sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 den Anforderungen nach Satz 2 bis 6 anzupassen.3. § 15 Absatz 2 und 3 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 finden keine Anwendung.(3) Bis zum 31. Juli 2025 gelten folgende abweichende Bestimmungen:1. § 19 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung, fehlende Qualifikationen sind innerhalb dieses Zeitraums nachzuholen.2. Einrichtungsträger, die zum 31. Dezember 2020 Fachkräfte in der Fachberatung einsetzen, die gleichzeitig Dienst- oder Fachaufsicht ausüben, erhalten Gelegenheit, ihre Fachberatung bis zum 1. August 2025 an die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 Satz 2 anzupassen.3. Kindertageseinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits betrieben werden, können von den Vorgaben nach § 23 Absatz 3 abweichen.4. Der örtliche Träger kann innerhalb dieses Zeitraums im Einzelfall befristete Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn in Regel-Kindergartengruppen und Regel-Hortgruppen mangels zur Verfügung stehender Fachkräfte nur der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 eingehalten werden kann. In diesem Fall findet § 35 Absatz 4 Satz 1 nur Anwendung, wenn der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 unterschritten wird. Die Regelung des § 41 Absatz 2 bleibt davon unberührt.5. Eine Kraft, die zum 31. Dezember 2020 in einer kindergartenähnlichen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 als zweite Kraft tätig ist und die Anforderungen des § 28 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt, darf in derselben Kindertageseinrichtung anstelle der zweiten Fachkraft in der Gruppe tätig sein. In diesem Fall wird zur Ermittlung des Personalkostenanteils abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 der Personalbedarf mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 2 des TVöD-SuE, multipliziert. Satz 2 findet im Fall des § 41 Absatz 2 keine Anwendung.6. In Kindertageseinrichtungen einer Organisation einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein dürfen Kräfte, die die Anforderungen des § 28 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllen, anstelle der zweiten Fachkraft in der Gruppe tätig sein, wenn sie berufsbegleitend fortgebildet werden und die erste Fachkraft in der Gruppe die Anforderungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt.(4) Soweit für Kindertageseinrichtungen, die am 1. Januar 2021 in den Bedarfsplan aufgenommen sind, kein Förderzeitraum festgelegt ist, gilt der in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Standortgemeinde und dem Einrichtungsträger vereinbarte Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin für die Standortgemeinde als Förderzeitraum. Ist eine ordentliche Kündigung nicht vereinbart, gilt die Laufzeit der Finanzierungsvereinbarung als Förderzeitraum, höchstens jedoch ein Zeitraum von dreißig Kindergartenjahren ab dem Beginn der Laufzeit. Besteht keine Finanzierungsvereinbarung gilt ein Förderzeitraum von zwanzig Kindergartenjahren ab dem 1. August 2020.

§ 58

Evaluation, Verordnungsermächtigung

§ 58 Evaluation, Verordnungsermächtigung(1) Das Fachgremium (§ 56) führt im Übergangszeitraum (§ 57 Absatz 2) eine laufende Evaluation der Wirkungen dieses Gesetzes durch und legt dem Ministerium bis zum 31. Dezember 2023 einen umfassenden Bericht vor. Insbesondere sind Kriterien für den Nachteilsausgleich nach § 15 Absatz 2 und eine Regelung für die Berechnung des Sachkostenanteils nach Ablauf des Übergangszeitraums zu erarbeiten (§ 38 Absatz 3). Darüber hinaus soll der Bericht Aussagen zu den Auswirkungen der neuen Regelungen auf die Qualität in den Einrichtungen enthalten.(2) Zum Zwecke der Evaluation der Fördersätze melden die Einrichtungsträger für die Jahre 2021 und 2022 die Betriebskosten ihrer Kindertageseinrichtungen und weisen dabei diejenigen Kosten, die über die Fördervoraussetzungen nach Teil 4 hinausgehende Standards oder Angebote betreffen, gesondert aus.(3) Das Nähere zum Verfahren der Evaluation nach Absatz 1 und 2 regelt das Ministerium durch eine Rechtsverordnung. Diese kann bestimmen, dass die Meldepflicht nach Absatz 2 auf eine geeignete Stichprobe zu beschränken ist.

§ 57

Übergangsvorschriften

§ 57 Übergangsvorschriften(1) Im Kindergartenjahr 2021/2022 bleibt abweichend von § 4 die nach diesem Gesetz in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung gewählte Landeselternvertretung im Amt.(2) Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 (Übergangszeitraum) gelten folgende abweichende Bestimmungen:1. Der Förderanspruch nach § 15 Absatz 1 sowie der Anspruch auf einen Ausgleich für Platzzahlreduzierungen nach § 42 steht der jeweiligen Standortgemeinde zu, es sei denn, die Einrichtung befindet sich außerhalb Schleswig-Holsteins. Der Anspruch besteht unabhängig von einer Förderung über Investitionsförderprogramme.2. Wird die Einrichtung nicht von der Standortgemeinde betrieben, hat der Einrichtungsträger unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über die Finanzierung und die die Finanzierung betreffenden Angelegenheiten mit der Standortgemeinde. Die Vereinbarung kann insbesondere eine Fehlbedarfsfinanzierung vorsehen und muss den Betrieb der Kindertageseinrichtung unter Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach Teil 4 sicherstellen. Sie umfasst die Kosten der Kindertagesförderung von Kindern mit und ohne Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern einschließlich der Kosten für Platzzahlreduzierungen nach § 42. Die Vergütung für Fachleistungen der Eingliederungshilfe darf von dem Förderbetrag nicht in Abzug gebracht werden. Bei der Bemessung der Fördermittel zur Finanzierung der Standardqualität dürfen keine Eigenmittel des Einrichtungsträgers einkalkuliert werden.3. § 15 Absatz 2 und 3 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 finden keine Anwendung.4. Gruppen, an deren Finanzierung das Land zum 31. Dezember 2020 aufgrund eines Modellversuches nach § 21 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), in der bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2020 geltenden Fassung beteiligt war, sind unabhängig von den Gruppenarten nach § 17 Absatz 1 förderfähig. Im Übrigen gelten für die Fördervoraussetzungen und die Fördersätze für diese Gruppen die Vorschriften nach Teil 4 und 5 entsprechend.(3) Bis zum 31. Juli 2025 gelten folgende abweichende Bestimmungen:1. § 19 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung, fehlende Qualifikationen sind innerhalb dieses Zeitraums nachzuholen.2. Einrichtungsträger, die zum 31. Dezember 2020 Fachkräfte in der Fachberatung einsetzen, die gleichzeitig Dienst- oder Fachaufsicht ausüben, erhalten Gelegenheit, ihre Fachberatung bis zum 1. August 2025 an die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 Satz 2 anzupassen. Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 3 bis 5 müssen die in der pädagogischen Fachberatung tätigen Personen über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 oder eine vergleichbare Qualifikation nach § 28 Absatz 3 verfügen.3. Kindertageseinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits betrieben werden, können von den Vorgaben nach § 23 Absatz 3 abweichen.4. Der örtliche Träger kann innerhalb dieses Zeitraums im Einzelfall befristete Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn in Regel-Kindergartengruppen mangels zur Verfügung stehender Fachkräfte nur der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 eingehalten werden kann. In diesem Fall findet § 35 Absatz 4 Satz 1 nur Anwendung, wenn der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 unterschritten wird. Die Regelung des § 41 Absatz 2 bleibt davon unberührt. Der Berechnung des Personalbedarfs nach § 37 Absatz 2 ist der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 zugrunde zu legen, es sei denn, der Einrichtungsträger deckt freiwillig den Betreuungsschlüssel in der Gruppe durch den Einsatz von Betreuungskräften ab, die die Voraussetzungen nach § 28 Absatz 2 bis 3a nicht erfüllen. Satz 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn in Regel-Kindergartengruppen mangels zur Verfügung stehender Fachkräfte in der direkten Arbeit mit den Kindern nur eine Fachkraft für die gesamte Öffnungszeit und eine zweite Fachkraft für drei Viertel der wöchentlichen Öffnungszeit tätig sein kann. Soweit der Einrichtungsträger bei bestehender Ausnahmebewilligung freiwillig den Betreuungsschlüssel von zwei Kräften pro Gruppe durch den Einsatz von Betreuungskräften abdeckt, die die Voraussetzungen nach § 28 Absatz 2 bis 3a nicht erfüllen, findet Nummer 5 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass für die Berechnung der Gehaltskosten die Brutto-Monatsbezüge der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 des TVöD-SuE mit dem Faktor 1,3 multipliziert werden. Die Aufgabenverteilung zwischen der Fachkraft und der Betreuungskraft in der Gruppe mit abgesenktem Betreuungsschlüssel nimmt der Einrichtungsträger vor; die Betreuungskraft kann die Fachkraft insbesondere beim Basteln, Spielen, Anziehen und Essen begleiten und unterstützen.5. Eine Kraft, die zum 31. Dezember 2020 in einer kindergartenähnlichen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 als zweite Kraft tätig ist und die Anforderungen des § 28 Absatz 2 bis 3a nicht erfüllt, darf in derselben Kindertageseinrichtung anstelle der zweiten Fachkraft in der Gruppe tätig sein. In diesem Fall wird zur Ermittlung des Personalkostenanteils abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 der Personalbedarf mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 2 des TVöD-SuE, multipliziert. Satz 2 findet im Fall des § 41 Absatz 2 keine Anwendung.6. In Kindertageseinrichtungen einer Organisation einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein dürfen Kräfte, die die Anforderungen des § 28 Absatz 2 bis 3a nicht erfüllen, anstelle der zweiten Fachkraft in der Gruppe tätig sein, wenn sie berufsbegleitend fortgebildet werden und die erste Fachkraft in der Gruppe die Anforderungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt.(4) Soweit für Kindertageseinrichtungen, die am 1. Januar 2021 in den Bedarfsplan aufgenommen sind, kein Förderzeitraum festgelegt ist, gilt der in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Standortgemeinde und dem Einrichtungsträger vereinbarte Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin für die Standortgemeinde als Förderzeitraum. Ist eine ordentliche Kündigung nicht vereinbart, gilt die Laufzeit der Finanzierungsvereinbarung als Förderzeitraum, höchstens jedoch ein Zeitraum von dreißig Kindergartenjahren ab dem Beginn der Laufzeit. Besteht keine Finanzierungsvereinbarung gilt ein Förderzeitraum von zwanzig Kindergartenjahren ab dem 1. August 2020.

§ 1

Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach dem Dritten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Jugendhilfeplanung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen sowie die Mitwirkung und Kostenbeteiligung der Eltern.(2) Im Sinne dieses Gesetzes1. sind Eltern die Personensorgeberechtigten,2. sind Gastkinder Kinder, die die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle nur gelegentlich an einzelnen Tagen oder für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten vorübergehend besuchen,3. ist das Kindergartenjahr der Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli,4. sind Schulferien die Ferien an den öffentlichen Schulen am Standort der Einrichtung,5. ist monatlicher Stichtag der 16. Tag des Monats,6. ist örtlicher Träger der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe,7. ist Standardqualität die Ausstattung einer Kindertageseinrichtung mit Personal- und Sachmitteln, die die Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach Teil 4 sicherstellt und das Personalbudget nach § 38 ausschöpft.Große kreisangehörige Städte, die zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt wurden, sind keine kreisangehörigen Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes.

§ 10

Bedarfsplan

§ 10 Bedarfsplan(1) Die örtlichen Träger erstellen einen Bedarfsplan, in dem sie das in den kreisangehörigen Gemeinden erforderliche Angebot an Gruppen in Kindertageseinrichtungen nach Gruppenart (§ 17), Gruppengröße (§ 25 Absatz 1) und Öffnungszeit sowie das erforderliche Angebot in Kindertagespflege für die nächsten Kindergartenjahre (erster Abschnitt) und die geförderten Einrichtungsträger (zweiter Abschnitt) festlegen. Sie schreiben den Bedarfsplan kontinuierlich fort.(2) Die Öffnungszeiten der Gruppe werden im ersten Abschnitt des Bedarfsplans auf höchstens 50 Wochenstunden festgelegt. Die Öffnungszeiten einer Gruppe sind auf die halbe Stunde anzugeben. Der Bedarfsplan kann einen Rahmen vorgeben, innerhalb dessen der Einrichtungsträger die Öffnungszeiten festlegen kann. Er kann Gruppen vorsehen, in denen Kinder außerhalb ihrer Stammgruppen gefördert werden (Ergänzungs- und Randzeitengruppen).(3) Der Bedarfsplan kann allgemein oder im Einzelfall vorsehen, dass und inwieweit der Einrichtungsträger in eigener Verantwortung Ergänzungs- und Randzeitengruppen einrichten und zwischen Gruppenarten oder Gruppengrößen wechseln kann. Dabei ist ein Einvernehmen mit der Standortgemeinde vorauszusetzen, wenn eine Finanzierungsvereinbarung nach § 15a besteht und sich diese nicht in einer Festbetragsfinanzierung bis zur Höhe des Anspruchs auf Förderung der Standardqualität erschöpft.(4) Die Kreise nehmen die Aufstellung und Änderungen des ersten Abschnitts des Bedarfsplans im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden vor. Die örtlichen Träger beteiligen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe frühzeitig und umfassend. Gleiches gilt für die Einrichtungsträger, die infolge der Änderung von einem Widerruf nach § 13 Absatz 6 Satz 3 betroffen sein können. Benachbarte örtliche Träger stimmen das bedarfsgerechte Angebot an Plätzen aufeinander ab. Das Angebot für Kinder im schulpflichtigen Alter wird mit den Schulträgern abgestimmt.(5) Das Recht nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, eigene Kindertageseinrichtungen zu errichten und zu betreiben, wird gewährleistet und muss bei der Bedarfsplanung berücksichtigt werden.

§ 11

Inhaltliche Vorgaben für die Bedarfsplanung

§ 11 Inhaltliche Vorgaben für die Bedarfsplanung(1) Die Bedarfsplanung soll gewährleisten, dass Kindertageseinrichtungen je nach Bedürfnis der Eltern möglichst wohnungs- oder arbeitsplatznah zur Verfügung stehen. Der örtliche Träger beachtet die wohnbauliche Entwicklung und die Nähe zu anderen sozialen und kulturellen Einrichtungen, die von den Familien und ihren Kindern genutzt werden. Besondere Bedarfe von Kindern mit Behinderung werden berücksichtigt. Es ist im Bedarfsplan Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.(2) Die nach § 9 Absatz 2 Satz 2 ermittelten Betreuungsbedarfe und Präferenzen sowie das bestehende örtliche Angebot an Plätzen in Kindertagespflege sind zu berücksichtigen. Dabei ist auch die Vielfalt der Bedürfnisse der Eltern nach verschiedenen Förderungsumfängen zu berücksichtigen. Festlegungen auf eine pädagogische oder religiöse Ausrichtung oder auf eine Betriebs-Kindertageseinrichtung eines bestimmten Betriebes sind im ersten Abschnitt des Bedarfsplans auf Grundlage einer Ermittlung nach § 9 Absatz 2 zulässig.(3) Der erste Abschnitt des Bedarfsplans und jede Änderung sind dem Ministerium zur Kenntnis zu geben.

§ 12

Förderfähige Einrichtungsträger

§ 12 Förderfähige Einrichtungsträger(1) Förderfähig sind Kindertageseinrichtungen jedes Trägers, für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch besteht.(2) Der örtliche Träger kann die Förderfähigkeit nicht anerkannter Träger der freien Jugendhilfe mit Ausnahme von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft von Betrieben, die die Kindertageseinrichtung für die Kinder ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreiben (Betriebs-Kindertageseinrichtungen), durch Satzung ausschließen; die Kreise treffen die Entscheidung nach Anhörung der kreisangehörigen Gemeinden.

§ 13

Auswahl der zu fördernden Einrichtungsträger

§ 13 Auswahl der zu fördernden Einrichtungsträger(1) Der örtliche Träger nimmt den Einrichtungsträger auf dessen Antrag unter Angabe der geförderten Gruppe erstmals oder nach Ablauf des Förderungszeitraums erneut in den zweiten Abschnitt des Bedarfsplans auf, wenn nach den Vorgaben des ersten Abschnitts für den beantragten Förderungszeitraum ein Bedarf für diese Gruppe besteht. Der Förderungszeitraum für Stammgruppen soll drei Jahre nicht unterschreiten.(2) Der Einrichtungsträger reicht seinen Antrag bei der Standortgemeinde ein. Die kreisangehörige Standortgemeinde leitet den Antrag mit einer Stellungnahme an den Kreis weiter. Entsprechen mehrere Anträge den Vorgaben des ersten Abschnitts des Bedarfsplans, trifft die Standortgemeinde eine Auswahl. Bei der Auswahl berücksichtigt die Standortgemeinde die nach § 9 Absatz 2 Satz 2 ermittelten aktuellen und zukünftigen Betreuungsbedarfe der Eltern sowie die tatsächliche Inanspruchnahme bereits betriebener Gruppen. Einrichtungsträger nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein sind vorrangig auszuwählen, wenn ein entsprechender Bedarf besteht. Die kreisangehörige Standortgemeinde teilt dem Kreis die Auswahl unter Angabe der Gründe mit. Der Kreis soll der Auswahl folgen, wenn diese rechtmäßig ist.(3) Die örtlichen Träger und die kreisangehörigen Gemeinden sollen von der Schaffung neuer oder der Erweiterung eigener Kindertageseinrichtungen absehen, soweit ein bedarfsgerechtes Angebot durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sichergestellt werden kann.(4) Die Standortgemeinde soll ein Interessenbekundungsverfahren durchführen, wenn1. nach den Vorgaben des ersten Abschnitts des Bedarfsplans der Bedarf für die Aufnahme einer oder mehrerer zusätzlicher Gruppen besteht,2. während des laufenden Förderungszeitraums der bisher geförderte Einrichtungsträger den Betrieb der Gruppe nicht fortführen möchte oder3. der Förderungszeitraum abgelaufen ist und die Standortgemeinde die Wahl eines anderen Einrichtungsträgers in Betracht zieht.Ein Interessenbekundungsverfahren findet nicht statt, wenn der erste Abschnitt des Bedarfsplans nach § 11 Absatz 2 Satz 3 eine Festlegung auf eine Betriebs-Kindertageseinrichtung eines bestimmten Betriebes enthält. Das Interessenbekundungsverfahren ist so rechtzeitig zu eröffnen, dass interessierten Einrichtungsträgern eine angemessene Zeit für die Prüfung und Planung verbleibt.(5) Findet sich kein geeigneter Einrichtungsträger, übernimmt die Standortgemeinde, das Amt oder ein Zweckverband die Trägerschaft. In diesem Fall kann mit Zustimmung der Standortgemeinde auch der Kreis die Trägerschaft übernehmen.(6) Der örtliche Träger stellt die Aufnahme in den Bedarfsplan durch einen Bescheid fest; er erlässt die Ablehnungsbescheide für die nicht berücksichtigten Einrichtungsträger. Er kann den Bescheid mit einer Nebenbestimmung versehen, wenn diese sicherstellen soll, dass die Vorgaben des ersten Abschnitts des Bedarfsplans erfüllt werden. Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall der Änderung des ersten Abschnitts des Bedarfsplans; der Widerruf darf nur mit Wirkung für das auf das übernächste Kindergartenjahr folgende Kindergartenjahr erklärt werden.

§ 14

Optionsklausel

§ 14 OptionsklauselDer örtliche Träger kann in seinem Gebiet oder in Gebieten einzelner kreisangehöriger Gemeinden auf einen Bedarfsplan nach den §§ 10 bis 13 verzichten und alle Träger von Kindertageseinrichtungen fördern, die die Fördervoraussetzungen nach Teil 4 erfüllen. In den Kreisen ist die Zustimmung der betroffenen kreisangehörigen Gemeinden erforderlich. § 12 und § 13 Absatz 3 finden Anwendung. Wird im Optionsgebiet ein Bedarfsplan eingeführt, werden alle zu diesem Zeitpunkt betriebenen Gruppen für einen Förderzeitraum von mindestens drei Jahren in den Bedarfsplan aufgenommen.

§ 15

Anspruch auf Förderung der Standardqualität

§ 15 Anspruch auf Förderung der Standardqualität(1) Die kreisangehörige Standortgemeinde hat gegen den örtlichen Träger, in dessen Gebiet die Einrichtung belegen ist, einen Anspruch auf Förderung der Standardqualität nach Maßgabe von Teil 5, wenn eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch besteht und1. die vorgehaltenen Plätze im Bedarfsplan stehen oder2. ein Kind in einer Kindertageseinrichtung in einem Gebiet gefördert wird, für das nach § 14 kein Bedarfsplan besteht.(2) Der Anspruch nach Absatz 1 steht abweichend dem Einrichtungsträger zu,1. wenn die Plätze der Gruppe ganz oder teilweise den Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines oder mehrerer Betriebe vorbehalten sind und zwischen Standortgemeinde und Einrichtungsträger keine abweichende Vereinbarung besteht,2. soweit die kreisangehörige Standortgemeinde und der Einrichtungsträger eine Abtretung des Anspruchs vereinbart haben oder3. soweit die kreisfreie Stadt oder die Große kreisangehörige Stadt, die zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt wurde, mit dem Einrichtungsträger den Verzicht auf eine Finanzierungsvereinbarung nach § 15a vereinbart hat.(3) Der Einrichtungsträger hat gegen den nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Erfüllung des Anspruchs auf Kindertagesförderung zuständigen örtlichen Träger einen Anspruch auf Förderung der Standardqualität nach Maßgabe von Teil 5, wenn ein Kind in einer Kindertageseinrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins gefördert wird.(4) Die Prüfung der Fördervoraussetzungen obliegt dem örtlichen Träger, der diese anlassbezogen prüft. Er kann sich zum Nachweis der Fördervoraussetzungen Belege vorlegen lassen und örtliche Erhebungen durchführen.(5) Ist die Erfüllung einer Fördervoraussetzung nicht belegt oder war die Kindertageseinrichtung außerplanmäßig geschlossen, kann der örtliche Träger bei schwerwiegenden Mängeln oder wiederholter Nichterfüllung Fördermittel in angemessener Höhe zurückfordern und bei fortdauernden Verstößen kürzen. Er soll die Fördermittel zurückfordern, wenn nach § 31 unzulässig hohe Elternbeiträge verlangt worden sind.(6) Bei Anhaltspunkten für wiederholte Verstöße gegen § 27 Absatz 1 kann der örtliche Träger dem Einrichtungsträger eine Dokumentation der Mindestanwesenheit über einen Zeitraum von höchstens einem Monat aufgeben. Rückforderungen nach Absatz 5 Satz 1 sind nur für den Zeitraum der aufgegebenen Dokumentation zulässig.(7) Stellt der örtliche Träger einen fortdauernden Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen fest, soll er dem Einrichtungsträger eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen, die verlängert werden kann. Nach fruchtlosem Fristablauf soll er den Bescheid nach § 13 Absatz 6 Satz 1, erster Halbsatz mit Wirkung zum übernächsten Kalendermonat zurücknehmen oder widerrufen.

§ 16

Ergänzende Förderung

§ 16 Ergänzende Förderung(1) Die Standortgemeinden können die Einrichtungsträger ergänzend fördern.(2) Der örtliche Träger gewährt den Standortgemeinden und in den Fällen des § 15 Absatz 2 den Einrichtungsträgern finanzielle Ausgleiche für Strukturnachteile aufgrund der Lage der Einrichtung und legt hierfür Kriterien fest. Er kann die Standortgemeinden und Einrichtungsträger ergänzend fördern.(3) Der Einrichtungsträger kann aus Eigenmitteln zusätzliche, die Standardqualität übersteigende Angebote bereitstellen.

§ 17

Geförderte Gruppen

§ 17 Geförderte Gruppen(1) Gefördert werden1. Krippengruppen für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres,2. Kindergartengruppen für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt,3. integrative Kindergartengruppen mit vier oder fünf Plätzen für Kinder mit Behinderung und solche, die von Behinderung bedroht sind,4. Hortgruppen für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und5. altersgemischte Gruppen mit Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt.Umfasst sind auch altershomogene Gruppen innerhalb der jeweiligen Altersspanne. Alle Gruppen müssen mindestens ein Förderungsangebot von zehn Wochenstunden an zwei Wochentagen vorhalten; dies gilt nicht für Ergänzungs- und Randzeitengruppen.(2) Kinder, die im Verlaufe eines Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollendet haben, können bis Mitte September in einer Krippengruppe gefördert werden. Darüber hinaus kann der örtliche Träger bei besonderem pädagogischem Bedarf zulassen, dass ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, in einer Krippengruppe gefördert wird. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 kann der örtliche Träger im Einzelfall bei besonderem pädagogischen Bedarf zulassen, dass eine Jugendliche oder ein Jugendlicher in eine Hortgruppe gefördert wird; diese Ausnahme ist jeweils für ein Kindergartenjahr auszusprechen.(3) In Gruppen, in denen die Kinder überwiegend in der freien Natur gefördert werden (Naturgruppen), dürfen nur Kinder ab der Vollendung des zwanzigsten Lebensmonats aufgenommen werden.(4) In Kindergartengruppen und integrative Kindergartengruppen können bis zu zwei unterdreijährige Kinder aufgenommen werden, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben. Schulpflichtige Kinder können in Kindergartengruppen und integrative Kindergartengruppen aufgenommen werden, wenn und soweit der örtliche Träger dies im Ausnahmefall zulässt und der Einrichtungsträger diese Form der altersübergreifenden Förderung in seinem Einrichtungskonzept berücksichtigt.

§ 18

Aufnahme von Kindern und Beendigung des Betreuungsverhältnisses

§ 18 Aufnahme von Kindern und Beendigung des Betreuungsverhältnisses(1) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf weder aus Gründen seiner Herkunft, seiner Nationalität oder seiner geschlechtlichen Identität noch aus konfessionellen, weltanschaulichen oder ethnischen Gründen abgelehnt werden. Wird eine Kindertageseinrichtung von einer Organisation einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein getragen, kann die Aufnahme von dem gelebten Bekenntnis zur Minderheit oder Volksgruppe abhängig gemacht werden. Dem Wunsch nach mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarenden Förderungsumfängen oder Förderungszeiten darf nicht entsprochen werden.(2) Träger von Betriebs-Kindertageseinrichtungen und Kindertageseinrichtungen mit Belegrechten für Betriebe können bis zu 80 Prozent der Plätze den Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorbehalten. Aus dem Grund des Ausscheidens der Eltern aus dem Betrieb darf der Einrichtungsträger das Betreuungsverhältnis nicht beenden oder die Verlängerung der Betreuung in der Einrichtung ablehnen.(3) Aus Gründen einer Behinderung oder drohenden Behinderung darf die Aufnahme eines Kindes in eine Gruppe nicht abgelehnt und ein Betreuungsverhältnis nicht beendet oder eingeschränkt werden, es sei denn die Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Förderung des Kindes sind in der Gruppe nicht gegeben und können nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden. Ablehnungen, Beendigungen oder Einschränkungen sind spätestens drei Wochen vorher dem örtlichen Träger mitzuteilen; dieser prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1, zweiter Halbsatz. Der Träger der Eingliederungshilfe wird mit Einverständnis der Eltern in die Prüfung eingebunden.(4) Der Einrichtungsträger nimmt ganzjährig im laufenden Kindergartenjahr Kinder auf. Gastkinder dürfen nur aufgenommen werden, wenn die Einhaltung der Voraussetzung nach § 25 Absatz 7 dennoch stets gewährleistet werden kann. Der Einrichtungsträger hat zur vollständigen Erfüllung des Anspruchs aus § 5 Absatz 2 Satz 1 ein Förderangebot bis zum Einschulungstag vorzuhalten.(5) Für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Zahl der Plätze übersteigt, legt der Einrichtungsträger schriftliche, öffentlich zugängliche Vorrangkriterien sowie Stichtage für die Platzvergabe fest. Insbesondere können Kinder aus der Standortgemeinde vorrangig aufgenommen werden. Das Freihalten von Plätzen für den Fall, dass vorrangige Kriterien erfüllende Kinder nachgemeldet werden, ist nicht zulässig. Aus dem Grund des Wegzugs des Kindes aus der Standortgemeinde darf der Einrichtungsträger das Betreuungsverhältnis nicht beenden oder die Verlängerung der Betreuung in der Einrichtung ablehnen. Abweichend von Satz 4 muss der Einrichtungsträger ein befristetes Betreuungsverhältnis nicht verlängern, wenn das Kind zum Schuljahresbeginn in die Schule eintritt. Wird die Einrichtung von einem Amt oder Zweckverband betrieben, arbeiten mehrere Gemeinden nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528), zusammen, ist die Durchführung der Förderung auf das Amt übertragen worden oder ist die vorrangige Aufnahme zwischen der Standortgemeinde und einer anderen Gemeinde vereinbart, gelten Satz 2 bis 4 für die amtsangehörigen oder beteiligten Gemeinden entsprechend.(6) Der Einrichtungsträger nimmt ein Kind nicht auf, soweit für dieselbe Förderungszeit bereits ein Betreuungsverhältnis mit einer anderen nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung oder in öffentlich geförderter Kindertagespflege besteht. Der Einrichtungsträger lässt sich vor der Aufnahme von den Eltern schriftlich das Nichtvorliegen eines gleichzeitigen Betreuungsverhältnisses bestätigen. Abweichend von Satz 1 kann der Einrichtungsträger das Kind aufnehmen, wenn1. es als Gastkind gefördert werden soll,2. die Gesamtkosten des Platzes durch einen örtlichen Träger außerhalb Schleswig-Holsteins oder einen privaten Kostenträger übernommen werden oder3. die für die Finanzierung beider Plätze zuständigen örtlichen Träger zugestimmt haben.(7) Der Einrichtungsträger erhebt vor Aufnahme des Kindes von den Eltern die nach § 3 Absatz 4 Satz 1 über die Kita-Datenbank zu übermittelnden Daten. Er lässt sich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die Auskunft über für den Besuch der Kindertageseinrichtung relevante gesundheitliche Einschränkungen gibt, sowie einen schriftlichen Nachweis über den Impfschutz des Kindes und eine zeitnah vor der Aufnahme erfolgte ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz.(8) Der Einrichtungsträger weist bei der Aufnahme auf die Möglichkeit der Ermäßigung des Elternbeitrags nach § 7 hin. Wird ein Kind nicht aufgenommen, weist der Einrichtungsträger die Eltern auf das Beratungs- und Vermittlungsangebot nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie auf die Frist nach § 5 Absatz 5 Satz 2 hin.(9) Der Betreuungsvertrag oder die Satzung dürfen eine Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch den Einrichtungsträger nur aus wichtigem Grund zulassen und müssen eine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung des wichtigen Grundes in Textform vorsehen. Der Betreuungsvertrag oder die Satzung müssen für den Fall des Wohnortwechsels die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch die Eltern zum Monatsende mit einer Frist von höchstens drei Monaten ohne Auferlegung zusätzlicher Zahlungspflichten vorsehen; die Beendigung zum Ende des Monats Juni kann ausgeschlossen werden.

§ 19

Pädagogische Qualität

§ 19 Pädagogische Qualität(1) Die Kinder sind unter dem Aspekt der Ganzheitlichkeit zu betreuen, zu erziehen und zu bilden. Dies geschieht vor allem durch die Förderung der individuellen Selbst-, Sozial- und Lernkompetenz und orientiert sich an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes. Die pädagogischen Fachkräfte begleiten die Kinder in ihren Bildungsprozessen. Sie gehen auf die individuellen Interessen und Fragestellungen der Kinder ein und knüpfen weitere Bildungsangebote daran an. Die Kinder werden angeregt sich aktiv zu beteiligen und eigene Lernstrategien zu entwickeln. Dabei sind die kulturellen Erfahrungen und Lebensbedingungen sowie die individuellen Lern- und Verhaltensweisen der Kinder zu berücksichtigen. Die Arbeit in der Kindertageseinrichtung erfolgt nach den Handlungsprinzipien der demokratischen Partizipation, der Inklusion und Antidiskriminierung, des Kinderschutzes sowie der Nachhaltigkeit. Dabei sind in die umfassende Arbeit der Kindertageseinrichtung folgende Bildungsthemen einzubeziehen:1. Körper, Gesundheit und Bewegung,2. Sprache(n), Zeichen, Schrift und Kommunikation unter angemessener Berücksichtigung der durch die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen geschützten Sprachen, Zeichen/Schrift und Kommunikation, insbesondere zur Teilhabe an Bildungsvorgängen und zur Vorbereitung auf den Schuleintritt,3. Mathematik, Naturwissenschaft und Technik,4. Kultur, Gesellschaft, Demokratie und Antidiskriminierung,5. Ethik, Religion und Philosophie,6. musisch-ästhetische Bildung,7. Medien und Digitalisierung.(2) Die gemeinsame Erziehung und Bildung von Kindern mit unterschiedlichen Befähigungen und von unterschiedlicher sozialer, nationaler und kultureller Herkunft soll dazu beitragen, dass die Kinder sich in ihrer Unterschiedlichkeit anerkennen, emotional positive Beziehungen zueinander aufbauen und sich gegenseitig unterstützen. Behinderungen, Beeinträchtigungen und Benachteiligungen eines Kindes sollen durch individuelle Hilfe ausgeglichen oder verringert werden. Die Arbeit in der Kindertageseinrichtung soll die Gleichstellung der Geschlechter fördern.(3) Die pädagogischen Fachkräfte fördern die psychische Entwicklung der Kinder. Um ein gesundes Aufwachsen sicherzustellen, wird auf eine gesunde Ernährung, Bewegung sowie die tägliche Zahnpflege der Kinder geachtet.(4) Die Arbeit in der Kindertageseinrichtung soll Kinder altersgemäß und entsprechend ihrem Entwicklungsstand in die Lage versetzen, sich mit dem Mensch-Natur-Verhältnis und mit Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens auseinanderzusetzen. Die Kinder sollen befähigt werden, mit komplexen Situationen umzugehen, sich zu beteiligen und eigene Standpunkte zu entwickeln, um im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung die Gesellschaft und die Zukunft mitzugestalten.(5) Die Kinder sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand bei allen Angelegenheiten, die sie betreffen, zu beteiligen. Die Beteiligung muss in einer für sie verständlichen und nachvollziehbaren Form geschehen. Zum Wohl der Kinder und zur Sicherung ihrer Rechte sind für sie geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten vorzusehen und zu praktizieren.(6) Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Jede Kindertageseinrichtung muss ein Konzept zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern sowie zum Schutz vor Gewalt entwickeln, anwenden und überprüfen. Der Träger hat die zuständige Behörde unverzüglich über Ereignisse oder Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu beeinträchtigen.(7) Die sprachliche Entwicklung der Kinder wird durch eine systematische alltagsintegrierte Sprachbildung gefördert. Die nach diesem Gesetz finanzierten Fachkräfte nach § 28 Absatz 1 bis 6 müssen spätestens zwei Jahre nach Einstellung über einen entsprechenden Qualifizierungsnachweis verfügen.(8) Die Beobachtung und Dokumentation der kindlichen Entwicklungsprozesse werden von den pädagogischen Fachkräften unter Berücksichtigung der Vorgaben des Datenschutzes sichergestellt.(9) Die pädagogischen Fachkräfte arbeiten mit den Erziehungsberechtigten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung zusammen. Sie bieten ihnen regelmäßige Gespräche über den Entwicklungsstand des Kindes an, die zu dokumentieren sind.(10) Die Kindertageseinrichtung kooperiert mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf den örtlichen Jugendhilfeträger und andere Personen, Dienste oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, insbesondere Rehabilitationsträger. Während der Betreuung notwendige und durch Dritte erbrachte heilpädagogische und medizinisch-therapeutische Leistungen sowie Leistungen der Behandlungspflege hat der Einrichtungsträger in seinen Räumen im Rahmen des Zumutbaren kostenfrei zu dulden. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit der Einrichtungsträger diese Leistungen selbst zu vergleichbaren, für den Kostenträger wirtschaftlichen Konditionen anbietet, es sei denn das Wohl des Kindes erfordert eine Leistung durch Dritte.

§ 20

Qualitätsmanagement und pädagogische Fachberatung

§ 20 Qualitätsmanagement und pädagogische Fachberatung(1) Der Einrichtungsträger hat zur prozesshaften Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Kindertageseinrichtung ein Qualitätsmanagementverfahren zu wählen. Für jede Kindertageseinrichtung wird eine qualifizierte Beauftragte oder ein qualifizierter Beauftragter für Qualitätsentwicklung benannt.(2) Die Kindertageseinrichtung nimmt kontinuierlich eine pädagogische Fachberatung in Anspruch. Die pädagogische Fachberatung übt keine Dienst- oder Fachaufsicht aus. Die in der pädagogischen Fachberatung Tätigen müssen über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 verfügen sowie eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im pädagogischen Bereich, davon mindestens zwei Jahre in einer Kindertageseinrichtung, aufweisen. Eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der pädagogischen Fachberatung von Kindertageseinrichtungen ersetzt dabei ein Jahr Berufserfahrung in einer Kindertageseinrichtung. Abweichend von Satz 3 genügt für Personen, die zum 31. Dezember 2020 in der pädagogischen Fachberatung tätig waren, eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 oder eine vergleichbare Qualifikation nach § 28 Absatz 4; die erforderliche Berufserfahrung bleibt unberührt.

§ 22

Schließtage

§ 22 Schließtage(1) Eine Gruppe darf an höchstens 20 Tagen im Kalenderjahr, in Einrichtungen mit bis zu drei Stammgruppen an höchstens 30 Tagen im Kalenderjahr, abweichend von den regelmäßigen Öffnungszeiten neben den gesetzlichen Feiertagen planmäßig geschlossen sein. Die Gruppe gilt nicht als geschlossen, wenn eine Förderung aller Kinder in anderen Gruppen der Einrichtung sichergestellt ist.(2) Höchstens drei planmäßige Schließtage dürfen außerhalb der Schulferien liegen; bewegliche Ferientage sind keine Schulferien im Sinne dieser Norm. Eine Schließung für eine längere Zeitspanne als drei Wochen ist unzulässig. Die planmäßigen Schließtage für das Kalenderjahr sind spätestens zum Ablauf des Vorjahres festzulegen.(3) Die Anzahl der zulässigen Schließtage nach Absatz 1 bezieht sich auf eine Gruppe mit einer regelmäßigen Öffnungszeit von fünf Tagen pro Woche. Beträgt die regelmäßige Öffnungszeit weniger oder mehr als fünf Tage pro Woche, verringert oder erhöht sich die Anzahl der zulässigen Schließtage entsprechend.(4) Außerplanmäßige Schließungen, einschließlich Kürzungen der Öffnungszeit, meldet der Einrichtungsträger monatlich dem örtlichen Träger über die Kita-Datenbank.(5) Eine eingruppige Kindertageseinrichtung gilt nicht als außerplanmäßig geschlossen, wenn eine Förderung aller Kinder in einer nach Satz 2 kooperierenden, nahegelegenen und den Kindern vertrauten Kindertageseinrichtung sichergestellt ist. Die Kooperation setzt voraus, dass1. das Konzept bindungsspezifische Bedürfnisse der Kinder berücksichtigt,2. ein einrichtungsübergreifender Personaleinsatz vereinbart ist und3. die Kinder nur in der kooperierenden Einrichtung gefördert werden, wenn die Förderung in der Stammeinrichtung trotz Einsatzes von Personal aus beiden Einrichtungen nicht möglich ist.Die Kooperation ist dem örtlichen Träger anzuzeigen.

§ 23

Räumliche Anforderungen

§ 23 Räumliche Anforderungen(1) Die pädagogisch nutzbare Fläche pro Kind muss mindestens 3,5 m² in Krippengruppen und integrativen Gruppen sowie 2,5 m² in Kindergartengruppen und Hortgruppen betragen (Mindestflächenbedarf). In altersgemischten Gruppen muss die pädagogisch nutzbare Fläche mindestens 3,5 m² für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und 2,5 m² für ältere Kinder betragen. Zur pädagogisch nutzbaren Fläche zählen der Gruppenraum und sonstige Innenräume, soweit diese konzeptionell regelmäßig pädagogisch genutzt werden. Für Einrichtungsträger nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein sind bei Vorlage eines entsprechenden Konzeptes Abweichungen von der Vorgabe nach Satz 1 zulässig. Werden sonstige Innenräume von mehreren gleichzeitig anwesenden Gruppen genutzt, sind diese anteilig den Gruppen zuzurechnen. Kindertageseinrichtungen, die am 1. Januar 2021 bereits betrieben wurden (Bestandseinrichtungen), dürfen den Mindestraumbedarf um bis zu zehn Prozent unterschreiten; die Unterschreitung ist dem örtlichen Träger zu melden. Die Vorgaben dieses Absatzes gelten nicht für Naturgruppen.(2) Für Kinder unter drei Jahren sind zusätzliche Schlafräume vorzuhalten, deren Größe 1,2 m² pro gleichzeitig betreutes Kind nicht unterschreiten darf und die außerhalb der Schlafzeit anderweitig genutzt werden können. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Sieht das Einrichtungskonzept das Schlafen in geeigneten Krippenwägen im geschützten Außenbereich vor, lässt der örtliche Träger eine Abweichung von Satz 1 zu, wenn ein Ausweichen auf geeignete Schlafgelegenheiten im Innenraum sichergestellt ist. Für Bestandseinrichtungen und Naturgruppen kann der örtliche Träger eine Abweichung von Satz 1 zulassen, wenn die Einhaltung der Vorgaben mit hohem Aufwand verbunden wäre und andere geeignete Schlafgelegenheiten bestehen.(3) Es ist für jede Kindertageseinrichtung ein Leitungszimmer und an jedem Standort ein Personalraum vorzusehen. Befinden sich am Standort nur Naturgruppen ist kein Personalraum erforderlich. An Standorten mit höchstens zwei gleichzeitig anwesenden Gruppen kann das Leitungszimmer gleichzeitig als Personalraum dienen; Naturgruppen bleiben bei der Ermittlung der Gruppenzahl unberücksichtigt.(4) Jeder Standort einer Kindertageseinrichtung soll über eine Außenspielfläche verfügen. Ist dies nicht der Fall, muss ein für die Kinder zu Fuß oder im Kindertransportwagen erreichbarer Spielplatz oder ein anderes geeignetes Außenspielgelände zur Verfügung stehen.(5) Die gesetzlichen Vorgaben zum barrierefreien Bauen sind einzuhalten.

§ 24

Aus-, Fort- und Weiterbildung

§ 24 Aus-, Fort- und Weiterbildung(1) In jeder Kindertageseinrichtung mit drei und mehr Gruppen soll für die Aus- und Weiterbildung pädagogischer Fachkräfte oder für Studierende sozialpädagogischer Studiengänge mindestens ein Praktikumsplatz angeboten werden. Eine angemessene Anleitung ist sicherzustellen.(2) Der Einrichtungsträger stellt sicher, dass die pädagogischen Fachkräfte und betreuende Hilfskräfte regelmäßig an Fort- und Weiterbildungen teilnehmen. Die pädagogischen Fachkräfte und betreuende Hilfskräfte müssen über eine Erste-Hilfe-Ausbildung verfügen und mindestens alle zwei Jahre an einem Wiederholungskurs teilnehmen.

§ 25

Gruppengröße

§ 25 Gruppengröße(1) Die Gruppengröße beträgt für1. Regel-Krippengruppen zehn Kinder,2. Natur-Krippengruppen acht Kinder,3. kleine Krippengruppen fünf Kinder,4. altersgemischte Regelgruppen 20 rechnerische Kinder,5. altersgemischte Naturgruppen 16 rechnerische Kinder,6. kleine altersgemischte Gruppen 10 rechnerische Kinder,7. Regel-Kindergartengruppen 20 Kinder,8. integrative Kindergartengruppen 19 rechnerische Kinder,9. Natur-Kindergartengruppen 16 Kinder,10. mittlere Kindergartengruppen 15 Kinder,11. kleine Kindergartengruppen zehn Kinder,12. Regel-Hortgruppen 25 Kinder,13. Natur-Hortgruppen 20 Kinder,14. mittlere Hortgruppen 19 Kinder und für15. kleine Hortgruppen zwölf Kinder.(2) Zur Ermittlung der rechnerischen Kinderzahl werden in altersgemischten Gruppen die Kinder unter drei Jahren und in integrativen Kindergartengruppen die Kinder mit Behinderung und die Kinder, die von Behinderung bedroht sind, doppelt gezählt. Kleine altersgemischte Gruppen sind nur als Ergänzungs- und Randzeitengruppen (§ 10 Absatz 2 Satz 3) mit einer wöchentlichen Öffnungszeit bis zu 15 Stunden förderfähig.(3) Der Einrichtungsträger kann die Gruppe in Regel- und Natur-Kindergartengruppen um zwei Kinder, in mittleren und kleinen Kindergartengruppen um ein Kind erweitern. Altersgemischte Gruppen kann der Einrichtungsträger erweitern, indem er eines der unterdreijährigen Kinder, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben, nur einfach zählt. Gruppenerweiterungen sind dem örtlichen Träger unverzüglich zu melden.(4) Bei Förderung eines Kindes, das zu Beginn des Monats den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet hat, ist die Gruppengröße in Krippengruppen um ein Kind und die rechnerische Kinderzahl in altersgemischten Gruppen um zwei Kinder zu verringern.(5) Die Gruppengröße ist bei Förderung von Kindern mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern ausgehend von der Regelgruppengröße zu verringern, wenn der örtliche Träger aufgrund des zusätzlichen Betreuungsaufwands der Kinder unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Teilhabeplanung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder der Hilfeplanung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Zusammensetzung der Gruppe einen entsprechenden Bedarf festgestellt hat. Die Feststellung ist nicht davon abhängig, dass das Kind Leistungen der Eingliederungshilfe erhält. Der örtliche Jugendhilfeträger stellt auf Antrag des Einrichtungsträgers oder von Amts wegen im Einzelfall fest, um wie viele Plätze die Gruppengröße zu verringern ist. Die Verringerung ist zum nächstmöglichen Monatsbeginn umzusetzen.(6) Gruppen können bei Bedarf zusammengelegt werden. Hierbei sind bindungsspezifische Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen. Die Arbeit mit einem offenen Gruppenkonzept ist möglich.(7) Die Anzahl der anwesenden betreuten Kinder in der Kindertageseinrichtung darf die Summe der Kinderzahlen nach Absatz 1 bis 5 nicht übersteigen.(8) Die zulässige Zahl der Betreuungsverhältnisse ist auf die Gruppengröße beschränkt, es sei denn, Kinder teilen sich die Betreuungsstunden eines Platzes. Werden Kinder als Gastkinder in die Gruppe aufgenommen, sind diese Betreuungsverhältnisse für Satz 1 unbeachtlich.

§ 26

Mindestpersonalausstattung im Anstellungsschlüssel

§ 26 Mindestpersonalausstattung im Anstellungsschlüssel(1) Die Förderung der Kinder in der Kindertageseinrichtung muss durch eine ausreichende Personalausstattung gewährleistet sein. Vorbehaltlich des Satzes 3 ist die Personalausstattung ausreichend, wenn zum monatlichen Stichtag für je1. 3,8 Sollbelegungsstunden unterdreijähriger Kinder,2. 9,0 Sollbelegungsstunden überdreijähriger Kinder vor dem Schuleintritt und3. 10,0 Sollbelegungsstunden von Kindern in Hortgruppenmindestens eine vertragliche Arbeitsstunde von Fachkräften nach § 28 Absatz 1 bis 4 zur Verfügung steht. Für jeden planmäßigen Schließtag erhöhen sich die Werte nach Nummer 1 um 0,013, nach Nummer 2 um 0,03 und nach Nummer 3 um 0,035 Sollbelegungsstunden; maßgeblich sind die durchschnittlichen Schließtage der Stammgruppen.(2) Die Sollbelegungsstunden nach Absatz 1 berechnen sich, in dem für jede Altersgruppe die Kinderzahlen bei Vollbelegung der Gruppengrößen nach § 25 Absatz 1 mit den Gruppenöffnungsstunden multipliziert werden. Dabei wird von einer Belegung mit Kindern aus den Altersgruppen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 ausgegangen. Für integrative Kindergartengruppen werden 15 Kinder, für altersgemischte Regelgruppen fünf unterdreijährige und zehn überdreijährige Kinder, für altersgemischte Naturgruppen vier unterdreijährige Kinder und acht überdreijährige Kinder und für kleine altersgemischte Gruppen drei unterdreijährige Kinder und vier überdreijährige Kinder zugrunde gelegt.(3) Mindestens die Hälfte der nach Absatz 1 erforderlichen Arbeitszeit ist von Fachkräften nach § 28 Absatz 1 und 2 zu leisten. Höchstens ein Achtel der Arbeitszeit kann durch quereingestiegene Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 geleistet werden.(4) Unberücksichtigt bleibt die vereinbarte Arbeitszeit von1. Kräften, die im Vormonat und im laufenden Monat bis zum monatlichen Stichtag keine Arbeitsleistung erbracht haben und2. Sprachfachkräften in nach § 16a Absatz 1 Satz 1 anerkannten Sprachkindertageseinrichtungen und zusätzlichen Fachkräften in nach § 16b Absatz 1 Satz 1 anerkannten Perspektiv-Kindertageseinrichtungen im geförderten Umfang.

§ 29

Verfügungszeiten und Leitungsfreistellung

§ 29 Verfügungszeiten und Leitungsfreistellung(1) Der Einrichtungsträger hat bei seiner Personaleinsatzplanung regelmäßig einen Anteil von mindestens 7,8 Stunden je Woche und Gruppe an der Arbeitszeit des pädagogischen Personals für Verfügungszeiten, insbesondere für die Vor- und Nachbereitung, die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, dienstliche Besprechungen, die Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten und die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen zu berücksichtigen.(2) In Kindertageseinrichtungen mit einer Gruppe ist die leitende Fachkraft zu einem Fünftel, in Kindertageseinrichtungen mit zwei Gruppen für zwei Fünftel, in Kindertageseinrichtungen mit drei Gruppen für drei Fünftel, in Kindertageseinrichtungen mit vier Gruppen für vier Fünftel einer Vollzeitstelle und in Kindertageseinrichtungen mit fünf oder mehr Gruppen planmäßig vollständig vom Gruppendienst freizustellen. In Kindertageseinrichtungen mit sechs Gruppen ist die stellvertretende Leitungskraft für ein Zehntel, in Kindertageseinrichtungen mit sieben Gruppen für zwei Zehntel, in Kindertageseinrichtungen mit acht Gruppen für drei Zehntel, in Kindertageseinrichtungen mit neun Gruppen für vier Zehntel und in Kindertageseinrichtungen mit zehn Gruppen oder mehr für die Hälfte einer Vollzeitstelle planmäßig vom Gruppendienst freizustellen. Der Einrichtungsträger kann Zeitanteile an andere qualifizierte pädagogische Fachkräfte mit herausgehobenen Aufgaben in der Einrichtung und im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden pro Gruppe, höchstens aber 13 Wochenstunden auf Verwaltungskräfte übertragen. Kleine Krippen-, Kindergarten- und Hortgruppen zählen für diese Berechnung als halbe Gruppen; die Anzahl der Gruppen wird auf ganze Gruppen abgerundet.(3) Gruppen im Sinne von Absatz 1 und 2 sind nur Stammgruppen.

§ 31

Elternbeiträge

§ 31 Elternbeiträge(1) Die zu entrichtenden Elternbeiträge dürfen monatlich1. 5,80 Euro für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben, und2. 5,66 Euro für ältere Kinderpro wöchentlicher Betreuungsstunde nicht übersteigen. Maßgeblich ist der vereinbarte oder dem Nutzungsverhältnis zugrundeliegende Förderungsumfang. Für Eingewöhnungszeiten mit geringerem zeitlichen Förderungsumfang sind die Höchstbeträge für den regulären Förderungsumfang maßgeblich. Beginnt oder endet die Vertragslaufzeit oder das Nutzungsverhältnis im Laufe eines Monats, verringern sich die Beträge nach Satz 1 für diesen Monat entsprechend. Ist in den Schulferien für ein Kind ein längerer Förderungsumfang vorgesehen, wird für die Ermittlung der höchstens zu entrichtenden Elternbeiträge nach Satz 1 die durchschnittliche Anzahl der wöchentlichen Betreuungsstunden im Monat zugrunde gelegt. Die Elternbeiträge für gebuchte Einzelstunden dürfen 1,45 Euro für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben, und 1,41 Euro für ältere Kinder nicht übersteigen.(2) Neben den Elternbeiträgen kann der Einrichtungsträger angemessene Verpflegungskostenbeiträge und eine Auslagenerstattung für Ausflüge verlangen. Das Essensgeld ist angemessen, wenn es anhand der voraussichtlich tatsächlich anfallenden Kosten kalkuliert ist. Die Kalkulation der Verpflegungskostenbeiträge ist der Elternvertretung und dem Beirat offenzulegen.(3) Die Möglichkeit der Vereinbarung oder der satzungsmäßigen Regelung von Zahlungspflichten bei vorzeitiger Auflösung des Betreuungsverhältnisses bleibt unberührt.

§ 33

Nutzung der Kita-Datenbank

§ 33 Nutzung der Kita-Datenbank(1) Der Einrichtungsträger nutzt die Kita-Datenbank nach § 3. Er stellt einen Antrag auf Aufnahme der Kindertageseinrichtung in das Onlineportal, pflegt die Daten, nimmt am Voranmeldesystem teil und übermittelt über das Verwaltungssystem monatlich die personenbezogenen Daten nach § 3 Absatz 4 aller geförderten Kinder mit Stand zum monatlichen Stichtag.(2) Der Einrichtungsträger hat die für die Kinder vereinbarten zeitlichen Förderungsumfänge auf Verlangen des örtlichen Trägers nachzuweisen.(3) Der Einrichtungsträger hat am Monitoring nach § 58 mitzuwirken und die erforderlichen Daten zu übermitteln.

§ 34

Förderung in einem anderen Bundesland oder im Ausland

§ 34 Förderung in einem anderen Bundesland oder im AuslandFür Kindertageseinrichtungen in einem anderen Bundesland oder im Ausland kann der örtliche Träger durch Vertrag mit dem Einrichtungsträger bei entsprechender Anpassung des Fördersatzes Ausnahmen von den Fördervoraussetzungen dieses Teils zulassen, wenn dort auf Wunsch der Eltern einzelne Kinder aus Schleswig-Holstein gefördert werden sollen und die Kindertageseinrichtung nach den Vorschriften des anderen Bundeslandes mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Der örtliche Träger stellt sicher, dass die Eltern keine nach § 31 unzulässig hohen Elternbeiträge zu zahlen haben, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten für den örtlichen Träger verbunden ist.

§ 35

(aufgehoben)

§ 35 (aufgehoben)

§ 36

Gruppenfördersatz und Fördersatz pro Kind, Verordnungsermächtigung

§ 36 Gruppenfördersatz und Fördersatz pro Kind, Verordnungsermächtigung(1) Der Anspruch nach § 15 Absatz 1 richtet sich auf einen monatlichen auslastungsunabhängigen pauschalen Gruppenfördersatz. Dieser setzt sich aus dem Personalkostenanteil nach den §§ 37 und 38 sowie dem Anteil zur Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten nach § 39 abzüglich der Abzüge nach § 40 zusammen. Der Gruppenfördersatz ist bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.(2) Abweichend von Absatz 1 richtet sich der Anspruch nach § 15 Absatz 1 auf einen monatlichen pauschalen Fördersatz pro zum monatlichen Stichtag betreutem Kind nach Maßgabe von § 411. wenn die Plätze der Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise den Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines oder mehrerer Betriebe vorbehalten sind,2. wenn die Ergänzungs- und Randzeitengruppe nach § 10 Absatz 3 in eigener Verantwortung des Einrichtungsträgers eingerichtet worden ist,3. in Gebieten, in denen von der Optionsklausel des § 14 Gebrauch gemacht worden ist,4. wenn sich die Einrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins befindet und keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und den örtlichen Trägern des Einzugsgebietes besteht.In den Fällen des Satzes 1 ist ein Widerruf nach § 13 Absatz 6 Satz 3 nicht zulässig.(3) Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Auszahlung jeweils bis zum Monatsende.(4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zum Berechnungsverfahren der Fördersätze nach Absatz 1 und 2 treffen. Es stellt eine Software zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung, mit deren Hilfe die Fördersätze berechnet werden können.

§ 37

Finanzierung des pädagogischen Personals im Anstellungsschlüssel

§ 37 Finanzierung des pädagogischen Personals im Anstellungsschlüssel(1) Die Höhe des Personalkostenanteils richtet sich nach der Ausschöpfung des Personalbudgets nach § 38. Zur Berechnung der Ausschöpfung werden zunächst Einzelansätze für jede in der Kindertageseinrichtung beschäftigte Kraft des pädagogischen Personals, einschließlich Leiharbeitnehmende, gebildet. Der Personalkostenanteil entspricht dann dem Anteil an der Summe der Einzelansätze, der dem Verhältnis des Personalbudgets der Gruppe nach § 38 zur Summe der Personalbudgets der Kindertageseinrichtung entspricht, höchstens aber dem Personalbudget der Gruppe.(2) Bei der Bildung der Einzelansätze sind die vertragliche Wochenarbeitszeit und die Verhältnisse zum monatlichen Stichtag maßgeblich. Nicht berücksichtigt werden Kräfte,1. soweit sie in der Fachberatung, als Beauftragte für Qualitätsentwicklung oder für ein Familienzentrum tätig sind,2. soweit sie als Sprachfachkräfte in Sprach-Kindertageseinrichtungen tätig sind, mit Ausnahme der Leitungskräfte und stellvertretenden Leitungskräfte,3. die über Vergütungsvereinbarungen der Eingliederungshilfe finanziert werden mit Ausnahme von heilpädagogischen Fachkräften in integrativen Kindergartengruppen,4. die im Vormonat und im laufenden Monat bis zum monatlichen Stichtag keine Arbeitsleistungen erbracht haben.(3) Die Berechnungsbasis des Einzelansatzes bilden1. für Leitungskräfte und stellvertretende Leitungskräfte nach § 28 Absatz 1 das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe, in die die Leitungskraft oder die stellvertretende Leitungskraft als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter jeweils einzugruppieren wäre,2. für zur Gruppenleitung befähigte Fachkräfte nach § 28 Absatz 2 sowie Verwaltungskräfte das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 8a,3. für pädagogische Assistenzkräfte nach § 28 Absatz 3 und für zur Gruppenleitung befähigte Fachkräfte, soweit sie als heilpädagogische Kräfte in integrativen Kindergartengruppen tätig sind, das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 3 und4. für betreuende Hilfskräfte nach § 28 Absatz 7 das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 2nach den Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Verwaltung, vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 22. April 2023, (TVöD-SuE); abweichend gilt als Durchschnittsbelegung die höchstmögliche Belegung aller Gruppen. Maßgeblich sind die Tabellenentgelte der Stufe 4. Der Einzelansatz für Verwaltungskräfte ist auf zwei Wochenstunden pro Gruppe, höchstens aber 13 Wochenstunden, begrenzt.(4) Zur Berechnung des Einzelansatzes sind auf das Tabellenentgelt1. die auf den Kalendermonat umgerechnete anteilige Jahressonderzahlung nach den Bestimmungen des TVöD-SuE,2. die SuE-Zulage, soweit diese nach den Regelungen des TVöD-SuE zu zahlen ist, und3. in den Fällen des Absatz 2 Nummer 2 bezogen auf eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden ein Betrag von 10 Euro zur Berücksichtigung der Zulage für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiteraufzuschlagen und die Summe zur Berücksichtigung der Gehaltsnebenkosten und Gemeinkosten mit dem Faktor 1,404 zu multiplizieren.(5) Von den Einzelansätzen werden folgende Beträge in Abzug gebracht:1. ein nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 gebildeter fiktiver Einzelansatz auf Basis des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe S 8b des TvöD-SuE bezogen auf eine Wochenarbeitszeit von 19,5 Stunden, wenn Leitungskräfte und stellvertretende Leitungskräfte in einer Sprach-Kindertageseinrichtung zugleich als Sprachfachkraft tätig sind,2. die Differenz zwischen den nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 gebildeten fiktiven Einzelansätzen auf Basis der Entgeltgruppe, in die die Leitungskraft oder die stellvertretende Leitungskraft als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter nach dem TVöD-SuE einzugruppieren wäre, höchstens aber der Entgeltgruppe S 9, und auf Basis der Entgeltgruppe S 3 bezogen auf den Anteil der Wochenarbeitszeit, mit dem eine Leitungskraft oder eine stellvertretende Leitungskraft als heilpädagogische Kraft in einer integrativen Kindergartengruppe tätig ist.(6) Der Einzelansatz beträgt 2 210 Euro für1. Schülerinnen und Schüler in der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher, zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger sowie zur Sozialpädagogischen Assistentin und zum Sozialpädagogischen Assistenten,2. für dual Studierende der Studiengänge Soziale Arbeit und Kindheitspädagogik.(7) Wird die praxisintegrierte Ausbildung, das duale Studium oder die Praxiszeit über die Förderrichtlinie zum Landesprogramm Förderung von Maßnahmen freier Träger und Kommunen zur Fachkräftegewinnung in der frühkindlichen Bildung und Betreuung des Ministeriums gefördert, werden von den Einzelansätzen folgende Beträge in Abzug gebracht:1. 1 420 Euro für betreuende Hilfskräfte in geförderten Praxiszeiten,2. 820 Euro für Schülerinnen und Schüler in der praxisintegrierten Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin und zum Sozialpädagogischen Assistenten,3. 350 Euro für Schülerinnen und Schüler in der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher und zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger,4. 270 Euro für dual Studierende der Studiengänge Soziale Arbeit und Kindheitspädagogik.(8) Für Kräfte, die ein freiwilliges soziales Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder ein Praktikum von über einem Monat ableisten, beträgt der Einzelansatz 600 Euro bezogen auf eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden.(9) Die Einzelansätze sind kaufmännisch auf einen Cent zu runden.(10) Für Stammgruppen in anerkannten Sprach-Kindertageseinrichtungen nach § 16a Absatz 2 Satz 1, die über die ausreichende Personalausstattung nach § 26 hinaus im gesamten Monat eine in die Entgeltgruppe S 8b des TVöD-SuE oder vergleichbar eingruppierte Sprachfachkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 19,5 Wochenstunden beschäftigen, erhöht sich der Personalkostenanteil um 2 333 Euro geteilt durch die Anzahl der Stammgruppen der Einrichtungen.

§ 38

Personalbudget im Anstellungsschlüssel

§ 38 Personalbudget im Anstellungsschlüssel(1) Das Personalbudget jeder Gruppe entspricht den monatlichen Kosten der nach Maßgabe von Absatz 2 bis 5 berechneten Arbeitsstunden.(2) Die wöchentlichen Arbeitsstunden betragen1. je Stammgruppea) für Leitungskräfte und stellvertretende Leitungskräfte jeweils 39/G,b) für zur Gruppenleitung befähigte FachkräfteF1 * (Z + V + L) * A - ((78 - (19,5 * P)) / G) + K,c) für pädagogische AssistenzkräfteF2 * (Z + V) * A,d) für betreuende HilfskräfteE * Z / 2. 2. je Ergänzungs- und Randzeitengruppea) für zur Gruppenleitung befähigte FachkräfteF1 * Z * Ab) für pädagogische AssistenzkräfteF2 * Z * A,c) für betreuende HilfskräfteE * Z / 2.Die Werte der Variablen ergeben sich aus Absatz 3 bis 6.(3) „F1“ und „F2“ bezeichnen jeweils die Zahl der Fachkräfte nach Maßgabe von Absatz 4, „Z“ die Öffnungszeit der Gruppe in Wochenstunden, „V“ die zu berücksichtigenden Verfügungszeiten nach Maßgabe von Absatz 5, „L“ die zu berücksichtigenden Freistellungszeiten der Leitungskräfte nach Maßgabe von Absatz 5 und „G“ die Anzahl der Stammgruppen. „A“ ist ein Faktor zur Berücksichtigung der Vertretungsstunden und entspricht der Differenz zwischen 1,19921 und der mit dem Faktor 0,00383 multiplizierten Zahl der kalenderjährlichen Schließtage. „P“ nimmt den Wert 1 an, wenn in anerkannten Perspektiv-Kindertageseinrichtungen zum monatlichen Stichtag über die ausreichende Personalausstattung nach § 26 hinaus eine für die Maßnahmen nach § 16b Absatz 1 Satz 2 zuständige und nach § 28 Absatz 2 zur Gruppenleitung befähigte Fachkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 19,5 Stunden beschäftigt wird; andernfalls nimmt P den Wert 0 an. „K“ nimmt für Stammgruppen eingruppiger Einrichtungen den Wert 7,8 und anderenfalls den Wert 0 an. „E“ nimmt den Wert 1 an, wenn die Gruppe nach § 59 Absatz 1 erweitert ist; andernfalls nimmt „E“ den Wert 0 an.(4) Um die Kindertageseinrichtungen in die Lage zu versetzen, die Betreuungsschlüssel nach § 26 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiterhin sicherzustellen, nimmt „F1“ in eingruppigen Kindertageseinrichtungen für Regelgruppen, integrative Gruppen und Naturgruppen den Wert 2, für mittlere Gruppen eingruppiger Kindertageseinrichtungen den Wert 1,5 und im Übrigen den Wert 1 an. „F2“ nimmt für kleine Gruppen und eingruppige Kindertageseinrichtungen den Wert 0, für mittlere Gruppen mehrgruppiger Kindertageseinrichtungen den Wert 0,5 und im Übrigen den Wert 1 an.(5) „V“ nimmt folgende Werte an:1. für Regelgruppen, integrative Gruppen und Naturgruppen 3,9,2. für mittlere Gruppen 5,2 und3. für kleine Gruppen 7,8.(6) „L“ nimmt folgende Werte an:1. für eingruppige Einrichtungen den Wert von „V“,2. für Kindertageseinrichtungen mit zwei bis fünf Gruppen 7,8,3. für Kindertageseinrichtungen mit sechs bis neun Gruppen das Ergebnis aus (39 + (G-5) * 3,9) / G,4. für Kindertageseinrichtungen mit mindestens zehn Gruppen das Ergebnis aus 58,5 / G.

§ 39

Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten

§ 39 Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten(1) Der Anteil zur Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten des Gruppenfördersatzes setzt sich zusammen aus1. dem Grundbetrag nach Absatz 2 bis 4,2. für Stammgruppen dem durch die Anzahl der Stammgruppen geteilten Zuschlag für Fachberatung und Qualitätsmanagement nach Absatz 5 und3. für Stammgruppen in anerkannten Perspektiv-Kindertageseinrichtungen dem durch die Anzahl der Stammgruppen geteilten Zuschlag nach Absatz 6.(2) Vorbehaltlich Absatz 3 und 4 beträgt der Grundbetrag pro Stammgruppe1. für kleine Gruppen und Naturgruppen 1 757 Euro,2. für mittlere Gruppen 2 176 Euro und3. im Übrigen 2 622 Euro.(3) Der Grundbetrag erhöht sich um einen Neubauzuschlag, der dem Durchschnitt der Einzelneubauzuschläge der Stammgruppen entspricht. Für Stammgruppen, deren Gruppenraum zu Beginn des Kalenderjahres im Zeitraum der letzten 25 Jahre errichtet oder kernsaniert und erstmals für die Kindertagesbetreuung genutzt wurde und sich nicht in einem provisorischen Bau befindet, ergibt sich der Einzelneubauzuschlag aus der Anlage, die Bestandteil des Gesetzes ist. Für andere Gruppen beträgt der Einzelneubauzuschlag null Euro. Bei Arbeit im offenen Gruppensystem ordnet der Einrichtungsträger den Gruppen für den Zweck der Berechnung der Einzelneubauzuschläge Gruppenräume zu. Für kleine Gruppen und Naturgruppen verringert sich der Einzelneubauzuschlag um 33 %, für mittlere Gruppen um 17 %.(4) Wenn seit dem Jahr 2008 Fördermittel aus Bundes- und Landesinvestitionsprogrammen und aus Förderprogrammen der örtlichen Träger für die Schaffung von Betreuungsplätzen in den Räumen der Kindertageseinrichtung gewährt worden sind, verringert sich die Summe der Grundbeträge um ein Neunhundertsechzigstel der ausgekehrten Fördermittel geteilt durch die Anzahl der Stammgruppen.(5) Der Zuschlag für Qualitätsmanagement und Fachberatung beträgt 445 Euro zuzüglich 35 Euro für jede Stammgruppe, beginnend mit der zweiten bis zur zehnten Gruppe.(6) Anerkannte Perspektiv-Kindertageseinrichtungen erhalten einen Zuschlag in Höhe von 250 Euro, wenn die Voraussetzungen, unter denen „P“ nach § 38 Absatz 3 Satz 3 den Wert 1 annimmt, zum monatlichen Stichtag vorliegen.

§ 4

Kreiselternvertretungen und Landeselternvertretung

§ 4 Kreiselternvertretungen und Landeselternvertretung(1) Die Eltern wählen bis zum 31. Oktober jeden Jahres eine Kreiselternvertretung für jeden örtlichen Träger. Wahlberechtigt und wählbar sind die Delegierten nach § 32 Absatz 1 Satz 2 sowie Delegierte aus den Reihen der Eltern von im Gebiet des örtlichen Trägers in Kindertagespflege geförderten Kindern. Der örtliche Träger schafft ein geeignetes Verfahren zur Auswahl der Delegierten für die Kindertagespflege; die Kreise können die Durchführung auf die kreisangehörigen Gemeinden übertragen. Er kann das Wahlverfahren zur Kreiselternvertretung durch Satzung regeln. Die Kreiselternvertretung besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen vertreten sein. Die Kreiselternvertretung wählt aus ihren Reihen zwei Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau. Der örtliche Träger unterstützt die Kreiselternvertretung insbesondere durch räumliche und personelle Ressourcen bei der Organisation und Durchführung der Wahl und meldet die gewählte Kreiselternvertretung an die Landeselternvertretung und an das Ministerium. Er beteiligt die Kreiselternvertretung bei wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen.(2) Jede Kreiselternvertretung entsendet zwei Mitglieder in die Landeselternvertretung. Die entsendeten Mitglieder sollen unterschiedlichen Geschlechts sein. Die Landeselternvertretung wählt aus ihren Reihen bis zum 30. November jeden Jahres zwei Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau. Das Ministerium beteiligt die Landeselternvertretung bei wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen.(3) Den Kreiselternvertretungen und der Landeselternvertretung sollen jeweils mindestens1. ein Elternteil, dessen Kind in Kindertagespflege gefördert wird und2. ein Elternteil, dessen Kind eine Kindertageseinrichtung einer Organisation der dänischen Minderheit besucht,angehören. Die Kreiselternvertretungen und die Landeselternvertretung können sich Geschäftsordnungen geben. Ihre Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.(4) Das Land fördert die Tätigkeiten der Landeselternvertretung sowie der Kreiselternvertretungen nach Maßgabe des Haushalts. Das Ministerium unterstützt die Landeselternvertretung auf Anfrage beratend.

§ 40

Abzüge

§ 40 Abzüge(1) Zur Berechnung des monatlichen pauschalen Gruppenfördersatzes sind für Krippengruppen, integrative Kindergartengruppen und Hortgruppen 93 %, für andere Gruppen 96 % der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen in Abzug zu bringen. Für altersgemischte Regelgruppen und altersgemischte Naturgruppen ist von einem Höchstbetrag von 5,71 Euro und für kleine altersgemischte Gruppen von 5,72 Euro monatlich pro wöchentlicher Betreuungsstunde auszugehen. Maßgeblich sind die Gruppengrößen nach § 25 Absatz 1; abweichend werden für altersgemischte Regelgruppen und integrative Gruppen 15 Plätze, für altersgemischte Naturgruppen zwölf Plätze und für kleine altersgemischte Gruppen sieben Plätze zugrunde gelegt.(2) Ein Betrag in Höhe des monatlichen pauschalen Fördersatzes pro gefördertem Kind nach § 41 Absatz 2 ist in Abzug zu bringen, wenn1. ein Kind entgegen § 18 Absatz 6 aufgenommen wird,2. eine Jugendliche oder ein Jugendlicher nach § 17 Absatz 2 Satz 3 gefördert wird,3. die Gesamtkosten des Platzes durch einen privaten Kostenträger übernommen werden,4. für die Erfüllung des Anspruchs auf Kindertagesförderung nach § 86 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins zuständig oder nach § 89c oder § 89e des Achten Buches Sozialgesetzbuch erstattungspflichtig ist oder5. das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat; dies gilt nicht, wenn das Kind oder eines seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwisterkinder zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein hatte und dort in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege betreut wurde, eine öffentliche Schule nach § 2 Absatz 2 des Schulgesetzes oder eine Ersatzschule nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Schulgesetzes in Schleswig-Holstein besucht oder zumindest eines seiner Elternteile die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und seinen Arbeitsplatz in Schleswig-Holstein hat.

§ 41

Fördersatz pro Kind

§ 41 Fördersatz pro Kind(1) Der Fördersatz pro Kind berechnet sich in den Fällen des § 36 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, indem der Gruppenfördersatz nach § 36 Absatz 1 ohne Berücksichtigung der Abzüge nach § 40 mit dem Subjektfaktor nach Absatz 3 multipliziert und durch die Gruppengröße geteilt und von diesem Quotienten 99% der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen pro Kind in Abzug gebracht werden. § 40 Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.(2) Der Fördersatz pro Kind berechnet sich in den Fällen des § 36 Absatz 2 Nummer 4 auf der Grundlage des jeweiligen Pauschalsatzes pro Kind nach § 53, wobei zur Berechnung des Pauschalsatzes pro Kind abweichend 100 % des Mittelwerts nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 berücksichtigt und der Zuschlag nach § 53 Absatz 3 nicht addiert werden. Dieser Betrag wird mit dem jeweiligen Subjektfaktor nach Absatz 3 multipliziert und von dem Produkt 99% der bei Ausschöpfung der Elternhöchstbeträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen pro Kind in Abzug gebracht.(3) Der Subjektfaktor beträgt für Krippengruppen, integrative Kindergartengruppen und Hortgruppen 1,064 und für andere Gruppen 1,031.(4) Der Fördersatz nach Absatz 1 und Absatz 2 ist bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.(5) Liegen die Voraussetzungen für einen Abzug nach § 40 Absatz 2 vor, wird für dieses Kind kein Fördersatz gezahlt.

§ 42

Ausgleich bei Verringerung der Gruppengröße

§ 42 Ausgleich bei Verringerung der GruppengrößeDer Einrichtungsträger hat gegen den örtlichen Träger einen monatlichen Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe eines Elternbeitrags für jeden Platz, um den er die Gruppengröße nach § 25 Absatz 4 oder Absatz 5 verringert. Maßgeblich sind der monatliche Stichtag und die Höchstbeträge nach § 31 Absatz 1; bei altersgemischten Gruppen erfolgt der Ausgleich für die verringerte rechnerische Kinderzahl nach Maßgabe der Höchstbeträge für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats vollendet haben. In den Fällen des § 36 Absatz 2 erhält der Träger für jeden Platz, um den er die Gruppengröße nach § 25 Absatz 4 oder 5 verringert, zudem einen zusätzlichen monatlichen pauschalen Fördersatz nach § 41 Absatz 2.

§ 43

Abgrenzung zur Kindertageseinrichtung

§ 43 Abgrenzung zur Kindertageseinrichtung(1) Kindertagespflege ist die regelmäßige familienalltagsähnliche Förderung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern und höchstens zehn Kindern in der Woche durch eine individuell zugeordnete Person in deren Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen.(2) Sind zwei Kindertagespflegepersonen dergestalt nebeneinander tätig, dass sie Neben- und Funktionsräume gemeinsam nutzen, steht dies der Familienalltagsähnlichkeit nicht entgegen, wenn die Förderung in getrennten, den jeweiligen Kindertagespflegepersonen zugewiesenen Räumen erfolgt und die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson gewährleistet ist. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund sowie Vertretungsregelungen für den Fall des Urlaubs oder der Krankheit stehen der individuellen Zuordnung nicht entgegen.(3) Keine Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes ist die Betreuung durch Verwandte in gerader Linie und Verwandte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad.(4) Werden mehr als fünf gleichzeitig anwesende Kinder oder mehr als zehn Kinder in der Woche gefördert oder ist die Familienalltagsähnlichkeit oder individuelle Zuordnung nicht gegeben, gelten die Vorschriften für Kindertageseinrichtungen.

§ 44

Gewährung einer laufenden Geldleistung

§ 44 Gewährung einer laufenden Geldleistung(1) Der örtliche Träger gewährt geeigneten Kindertagespflegepersonen für die Förderung eines Kindes eine laufende Geldleistung, wenn1. ein wirksames Betreuungsverhältnis besteht,2. die Förderung, insbesondere ihr zeitlicher Umfang, mit dem Kindeswohl vereinbar ist,3. die Kindertagespflegepersona) über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt, wenn sie nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis bedarf,b) in schriftlicher oder elektronischer Form ihre Daten sowie die Daten des Kindes nach § 3 Absatz 5 übermittelt hat,c) mitgeteilt hat, zu welchen Zeiten sie insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Fortbildung keine Leistung angeboten hat (Ausfall) und gegebenenfalls, dass die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 vorliegen, und 4. der Betreuungsvertrag oder die Satzung für den Fall des Wohnortwechsels die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch die Eltern zum Monatsende mit einer Frist von höchstens drei Monaten ohne Auferlegung zusätzlicher Zahlungspflichten vorsieht, wobei die Beendigung zum Ende des Monats Juni ausgeschlossen sein kann,5. für dieselbe Förderungszeit nicht bereits ein Betreuungsverhältnis mit einer anderen nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung oder in öffentlich geförderter Kindertagespflege besteht; § 18 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 Nummer 3 findet entsprechende Anwendung.(2) Die laufende Geldleistung umfasst1. einen leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung pro vereinbarter Förderungsstunde,2. eine Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro vereinbarter Förderungsstunde,3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung, die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.Bei der Bemessung der laufenden Geldleistung ist der reguläre vereinbarte Förderungsumfang auch für Eingewöhnungszeiten mit geringerem Förderungsumfang maßgeblich.(3) Hat die Kindertagespflegeperson ihren Anspruch auf die laufende Geldleistung an ihren Anstellungsträger abgetreten, zahlt der örtliche Träger die laufende Geldleistung an diesen aus. Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 richtet sich in diesem Fall nach dem Arbeitgeberanteil in voller Höhe; soweit die Vergütung der Kindertagespflegeperson die Höhe des Anerkennungsbetrags übersteigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge.(4) Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt bis zur Beendigung der Förderung des Kindes auch für Zeiten, in denen das Kind die angebotene Leistung nicht genutzt hat. Die Förderung gilt auch als beendet, wenn1. das Kind ohne vorherige Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als vier Wochen in Folge die Leistung nicht nutzt,2. das Kind mit vorheriger Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als sechs Wochen in Folge die Leistung nicht nutzt, ohne dass ein triftiger Grund glaubhaft gemacht wird, oder3. das Kind die Leistung länger als acht Wochen in Folge nicht nutzt, es sei denn, der örtliche Träger sieht zur Vermeidung unbilliger Härten von der Beendigung der Förderung ab.Die Zahlung der laufenden Geldleistung an gesetzlichen Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester regelt der örtliche Träger.(5) Bei Ausfall der Kindertagespflegeperson wird die laufende Geldleistung für die ersten 30 Tage im Kalenderjahr fortgezahlt. Die Anzahl der Fortzahlungstage bezieht sich auf eine Arbeitszeit von fünf Tagen pro Woche. Beträgt die Arbeitszeit weniger oder mehr als fünf Tage pro Woche, verringert oder erhöht sich die Anzahl der Fortzahlungstage entsprechend. Wird die Kindertagespflege für das Kind nur für einen Teil des Kalenderjahres geleistet, reduzieren sich die Tage der Fortzahlung entsprechend; dabei wird auf volle Tage aufgerundet. Stundenweise Ausfälle werden anteilig angerechnet. Nimmt das Kind eine Betreuungsmöglichkeit nach § 48 in Anspruch, deren Angebot den vollen Förderungsumfang des Kindes abdeckt, gilt der gesamte Tag als Ausfalltag.(6) Die Kindertagespflegeperson verlangt mit Ausnahme eines angemessenen Entgelts für die Verpflegung und einer Auslagenerstattung für Ausflüge keine zusätzlichen Elternbeiträge. Vergütungen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Eltern und der Kindertagespflegeperson sind keine Elternbeiträge. Entgegen Satz 1 verlangte Elternbeiträge werden auf die laufende Geldleistung angerechnet.(7) Die Satzung des örtlichen Trägers kann vorsehen, dass1. die laufende Geldleistung für Förderungsstunden, die einen wöchentlichen Förderungsumfang von 40 Stunden übersteigen, nur gezahlt wird, wenn Bedarfskriterien nach § 5 Absatz 1 Satz 2 den Förderungsumfang erfordern oder die regelmäßige Inanspruchnahme des vereinbarten Förderungsumfangs nachgewiesen wird,2. Kindertagespflegepersonen, die mehr als fünf Kinder in der Woche mit einem Gesamtförderungsumfang von mehr als 200 Stunden, die Anwesenheitszeiten der Kinder nachweisen müssen.(8) Der örtliche Träger darf weitere Voraussetzungen nur festlegen, soweit die laufende Geldleistung über die gesetzlichen Mindestanforderungen, insbesondere die Mindesthöhen nach den §§ 46 und 47, hinausgeht. Insbesondere darf die Gewährung der laufenden Geldleistung nicht versagt werden, weil für ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ein Platz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung stünde.

§ 46

Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag

§ 46 Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag(1) Der Anerkennungsbetrag pro Kind und Stunde beträgt mindestens 5,90 Euro.(2) Weist die Kindertagespflegeperson nach, dass sie vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege in einem qualifizierten Lehrgang mit mindestens 300 Unterrichtsstunden erworben hat oder über die Qualifikation einer Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung nach § 28 Absatz 1 bis 4 verfügt, beträgt der Anerkennungsbetrag mindestens 6,29 Euro.(3) Hat sich die Kindertagespflegeperson im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 6 Zeitstunden fortgebildet, erhöht sich die Mindesthöhe des Anerkennungsbetrags nach Absatz 1 und 2 um mindestens 0,12 Euro. Angerechnet werden nur Fortbildungen mit unmittelbarem Bezug zur pädagogischen Arbeit mit Kindern oder zur Elternarbeit. Zum Nachweis der Eignung oder für den höheren Anerkennungsbetrag nach Absatz 2 erforderliche qualifizierte Lehrgänge und Anschlussqualifizierungen werden nicht angerechnet.

§ 47

Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale

§ 47 Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale(1) Die Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro Kind und Stunde beträgt mindestens1. 0,11 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird,2. 2,08 Euro, wenn die Kindertagespflege in ausschließlich zu diesem Zweck genutzten Betreuungsräumen geleistet wird, die mindestens eine Grundfläche von 25 m2 aufweisen,3. 1,27 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen Räumen oder überwiegend in der freien Natur geleistet wird.(2) Die erhöhte Sachaufwandpauschale nach § 45 Absatz 2 beträgt mindestens1. das Doppelte des Betrags nach Absatz 1 Nummer 1, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird,2. 3,78 Euro, wenn die Kindertagespflege in ausschließlich zu diesem Zweck genutzten Betreuungsräumen geleistet wird, die mindestens eine Grundfläche von 25 m2 aufweisen,3. 2,17 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen Betreuungsräumen oder überwiegend in der freien Natur geleistet wird.

§ 48

Betreuungsmöglichkeit bei Ausfall der Kindertagespflegeperson

§ 48 Betreuungsmöglichkeit bei Ausfall der KindertagespflegepersonDer örtliche Träger stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass bei Ausfall der Kindertagespflegeperson stets eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind zur Verfügung steht. Zwischen dem Kind und der Vertretungsperson soll im Vorfeld der Vertretungssituation eine sichere Bindung aufgebaut werden. Die Zahlung der laufenden Geldleistung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Kindertagespflegeperson die Betreuungsmöglichkeit für Ausfallzeiten sicherstellt.

§ 5

Anspruch auf Kindertagesförderung

§ 5 Anspruch auf Kindertagesförderung(1) Ein Kind hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege; der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Für Kinder im ersten Lebensjahr setzt der Anspruch voraus, dass diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten.(2) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von täglich mindestens fünf Stunden. Ein Nachmittagsplatz ist anspruchserfüllend, wenn er mit dem nachgewiesenen Bedarf des Kindes und der Erziehungsberechtigten vereinbar ist.(3) Ein Kind hat einen Anspruch auf anderweitige Betreuung1. während der planmäßigen Schließzeiten der besuchten Kindertageseinrichtung, wenn das Kind nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden kann,2. bei Ausfall der Kindertagespflegeperson nach Maßgabe des § 48 Satz 2.(4) Ein Platz ist nur anspruchserfüllend, wenn die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegestelle für das Kind und die Erziehungsberechtigten in zumutbarer Weise zu erreichen ist. Die Aufnahme in eine heilpädagogische Kleingruppe ist nur anspruchserfüllend, wenn die Förderung des Kindes wegen seines heilpädagogischen Förderbedarfs nicht in einer durch dieses Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege geleistet werden kann.(5) Die Ansprüche nach Absatz 1 bis 4 und nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch richten sich gegen den örtlichen Träger. Mit Ausnahme der Ansprüche nach Absatz 3 setzen sie voraus, dass der örtliche Träger spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Förderungsleistung in Kenntnis gesetzt worden ist. Dies erfolgt insbesondere durch die Voranmeldung im Onlineportal nach § 3 Absatz 1 und 3. Der örtliche Träger muss spätestens bis Ende Mai des Einschulungsjahrs gesondert in Textform in Kenntnis gesetzt werden, wenn der Anspruch auf Förderung nach Absatz 2 zwischen dem Ende des Kindergartenjahres und dem Einschulungstag geltend gemacht werden soll. Lebt das Kind mit nur einer erziehungsberechtigten Person zusammen, so tritt diese für die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bis 4 an die Stelle der Erziehungsberechtigten.(6) Der Anspruch wird erfüllt1. im Fall der Förderung in einer Kindertageseinrichtung durch den Nachweis eines bedarfsgerechten Platzes,2. im Fall der Förderung in Kindertagespflege durcha) die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird,b) deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowiec) die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.Die Anspruchsberechtigten können zwischen den verschiedenen nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen sowie den Angeboten der Kindertagespflege sowohl innerhalb der Wohngemeinde des Kindes als auch an einem anderen Ort im Rahmen freier Kapazitäten wählen.

§ 50

Kostenbeteiligung

§ 50 KostenbeteiligungFür die Inanspruchnahme der Förderung in Kindertagespflege kann der örtliche Träger Kostenbeiträge festsetzen. § 31 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 51

Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde

§ 51 Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde(1) Die Gemeinde, in der das Kind zum monatlichen Stichtag seine alleinige oder Hauptwohnung hat, zahlt dem zuständigen örtlichen Träger einen monatlichen Finanzierungsbeitrag für jedes Kind, das zum monatlichen Stichtag1. im Gebiet des örtlichen Trägers in einer Kindertageseinrichtung, die Fördermittel nach diesem Gesetz erhält, gefördert wird, oder2. in Kindertagespflege oder in einer Kindertageseinrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins gefördert wird.Dies gilt nicht, wenn ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins nach § 86 SGB VIII zuständig oder nach den §§ 89c oder 89e SGB VIII erstattungspflichtig ist.(2) Abweichend von Absatz 1 ist kein Finanzierungsbeitrag zu zahlen1. für Gastkinder,2. wenn ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins nach § 86 SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Erfüllung des Anspruchs auf Kindertagesförderung zuständig oder nach den §§ 89c oder 89e des Achten Buches Sozialgesetzbuch erstattungspflichtig ist oder3. wenn die Gesamtkosten des Platzes durch einen privaten Kostenträger übernommen werden.Die Zahlung mehrerer Finanzierungsbeiträge für dasselbe Kind ist ausgeschlossen; in den Fällen des § 18 Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 bis 3 und des § 44 Absatz 1 Nummer 3 bemisst sich der zu zahlende Finanzierungsbeitrag an dem jeweils höheren Pauschalsatz pro Kind.(3) Der Finanzierungsanteil beträgt 37,95 % des Pauschalsatzes pro Kind nach § 53 Absatz 1 oder 5. Er ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden.(4) Wird in den Fällen des § 40 Absatz 2 Nummer 3 bei Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kein Abzug vorgenommen, zahlt das Land dem örtlichen Träger einen Betrag in Höhe des Finanzierungsbeitrags der Wohngemeinde.(5) Der Finanzierungsbeitrag ist bis zum Monatsende zu zahlen.

§ 52

Finanzierungsbeitrag des Landes, Erstattung der Aufwendungen für Sprach- und ...

§ 52 Finanzierungsbeitrag des Landes, Erstattung der Aufwendungen für Sprach- und Perspektiv-Kindertageseinrichtungen(1) Das Land zahlt dem zuständigen örtlichen Träger einen monatlichen Finanzierungsbeitrag für1. jedes Kind, das zum monatlichen Stichtag im Gebiet des örtlichen Trägers in einer Kindertageseinrichtung, die Fördermittel nach diesem Gesetz erhält, gefördert wird,2. jedes zum monatlichen Stichtag in einer Kindertageseinrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins oder in Kindertagespflege geförderte Kind.Dies gilt nicht, wenn ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins nach § 86 SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Erfüllung des Anspruchs auf Kindertagesförderung zuständig oder nach den § 89c oder § 89e SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch erstattungspflichtig ist oder die Gesamtkosten des Platzes durch einen privaten Kostenträger übernommen werden. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zahlt das Land nur dann einen monatlichen Finanzierungsbeitrag, wenn in den Fällen des § 40 Absatz 2 Nummer 3 kein Abzug vorgenommen wird.(2) Der Finanzierungsbeitrag wird berechnet, indem von dem Pauschalsatz pro Kind nach § 53 Absatz 1 oder Absatz 2 der Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde nach § 51 Absatz 2 sowie der nach § 31 Absatz 1 höchstens zulässige Elternbeitrag abgezogen werden.(3) In den Fällen des § 18 Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 und Nummer 3 zahlt das Land Finanzierungsbeiträge für jeden durch das Kind in Anspruch genommenen Platz.(4) Der Finanzierungsbeitrag ist bis zum Monatsende zu zahlen.(5) Das Land erstattet den örtlichen Trägern monatlich die Aufwendungen für die erhöhten Personalkostenanteile nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und die erhöhten Fördersätze für anerkannte Perspektiv-Kindertageseinrichtungen. Die kreisfreien Städte und die Stadt Norderstedt erhalten die fiktiven Aufwendungen erstattet, die sie bei Zahlung von Fördersätzen an Standortgemeinden gehabt hätten.

§ 53

Pauschalsatz pro Kind

§ 53 Pauschalsatz pro Kind(1) Der Pauschalsatz pro Kind für Kindertageseinrichtungen wird berechnet, indem der durchschnittliche Fördersatz nach Absatz 2 und der Zuschlag nach Absatz 3 addiert werden und die Summe durch die Gruppengröße nach § 25 Absatz 1 der relevanten Gruppenart geteilt und das Ergebnis kaufmännisch auf einen Cent gerundet wird.(2) Der durchschnittliche Fördersatz ergibt sich aus der Summe von:1. 95 % des Mittelwerts der durch die Anzahl der Gruppen geteilten Personalbudgets einer eingruppigen bis zu einer vier Gruppen umfassenden Einrichtung der relevanten Gruppenart nach Absatz 4, unter Berücksichtigung einer Schließzeit von 18,8 Tagen und ohne zusätzliche Arbeitsstunden für Perspektiv-Kindertageseinrichtungen, und2. dem Mittelwert der durch die Anzahl der Gruppen geteilten Anteile zur Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten ohne Abschläge und Zuschläge nach § 39 Absatz 3, 4 und 6 einer eingruppigen bis zu einer zwölf Gruppen umfassenden Einrichtung der relevanten Gruppenart nach Absatz 4 zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 241 Euro im Jahr 2025, 251 Euro im Jahr 2026 und 262 Euro im Jahr 2027.(3) Der Zuschlag beträgt für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats vollendet hatten, aber nicht eingeschult waren, 4,17 %, ansonsten 7,53 % der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen.(4) Die relevante Gruppenart ist1. eine Regel-Krippengruppe für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet hatten,2. eine Regel-Kindergartengruppe für ältere Kinder, die zu Beginn des Monats nicht eingeschult waren, und3. eine Regel-Hortgruppe für Kinder, die zu Beginn des Monats eingeschult waren.(5) Der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege beträgt 40,02 Euro pro wöchentlicher Betreuungsstunde.(6) Für die Berechnung der Pauschalsätze pro Kind ist der zum monatlichen Stichtag vereinbarte auf eine halbe Stunde abgerundete wöchentliche Förderungsumfang des Kindes als Öffnungszeit der Gruppen nach Absatz 2 zugrunde zu legen. Ist für die Schulferien ein längerer Förderungsumfang vorgesehen, wird für die betroffenen Monate der auf eine halbe Stunde abgerundete durchschnittliche Förderungsumfang zugrunde gelegt. Wurden im Vormonat Einzelstunden zum regulär vereinbarten Förderungsumfang hinzugebucht, ist zum regulär vereinbarten Förderungsumfang ein Viertel der gebuchten Einzelstunden hinzuzuaddieren und das Ergebnis auf eine halbe Stunde abzurunden.

§ 54

Verordnungsermächtigung zur Feststellung der Finanzierungsbeiträge

§ 54 Verordnungsermächtigung zur Feststellung der FinanzierungsbeiträgeDas Ministerium kann die Höhe der Finanzierungsbeiträge nach § 51 Absatz 3 und § 52 Absatz 2 durch Rechtsverordnung feststellen.

§ 55

Anpassung

§ 55 Anpassung(1) Das Ministerium hat durch Rechtsverordnung die Grundbeträge nach § 39 Absatz 2, die Beträge der Zuschläge nach § 39 Absatz 5 und 6, die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag nach § 46 und die Sachaufwandpauschale nach § 47 sowie den Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege nach § 53 Absatz 2 zum Beginn des Kalenderjahres zu ändern.(2) Die Grundbeträge und Beträge der Zuschläge nach § 39 sowie die Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind jährlich um 2 %, die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag jährlich um 2,26 % und der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege jährlich um 2,19 % zu erhöhen. Die Grundbeträge und Beträge der Zuschläge nach § 39 werden auf einen Euro, die übrigen Beträge auf einen Cent kaufmännisch gerundet.(3) Die Mindesthöhe für die Sachaufwandpauschale nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 und der Betrag nach § 46 Absatz 3 Satz 1 sind alle vier Jahre beginnend mit dem Jahr 2025 um 0,01 Euro zu erhöhen.

§ 56

Fachgremium

§ 56 Fachgremium(1) Beim Ministerium wird ein Fachgremium eingerichtet, dem Vertreterinnen und Vertreter1. der Landeselternvertretung,2. der kommunalen Landesverbände,3. von Einrichtungsträgern und Trägerverbänden, die einen wesentlichen Teil der Kindertageseinrichtungen in Schleswig-Holstein repräsentieren,4. von Zusammenschlüssen von Kindertagespflegepersonen, die einen wesentlichen Teil der Kindertagespflegepersonen in Schleswig-Holstein repräsentieren,5. von Berufsverbänden und Gewerkschaften,6. der oder des Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten und der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen und7. der Wissenschaft zur frühkindlichen Bildung und Betreuungangehören. Das Ministerium übernimmt die Geschäftsführung und Sitzungsleitung.(2) Das Fachgremium berät das Ministerium in Fragen der Kindertagesförderung. Es bewertet insbesondere die Ergebnisse des Monitorings nach § 58.

§ 57

Übergangsvorschriften

§ 57 Übergangsvorschriften(1) Bis zum 31. Juli 2025 gelten folgende abweichende Bestimmungen:1. Einrichtungsträger, die zum 31. Dezember 2020 Fachkräfte in der Fachberatung einsetzen, die gleichzeitig Dienst- oder Fachaufsicht ausüben, erhalten Gelegenheit, ihre Fachberatung bis zum 1. August 2025 an die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 Satz 2 anzupassen. Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 3 bis 5 müssen die in der pädagogischen Fachberatung tätigen Personen über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 oder eine vergleichbare Qualifikation nach § 28 Absatz 4 verfügen.2. Bestandseinrichtungen können von den Vorgaben nach § 23 Absatz 3 abweichen.3. Abweichend von § 10 Absatz 3 bedarf es einer Regelung im Bedarfsplan und eines Einvernehmens mit der Standortgemeinde nicht, soweit die eingerichtete Ergänzungs- und Randzeitengruppe ein am 31. Dezember 2024 bereits eingerichtetes Randzeitenangebot nach § 10 Absatz 2 Satz 5 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung ersetzt.(2) Betreuende Hilfskräfte, die am 31. Dezember 2024 bereits tätig waren, können die nach § 28 Absatz 7 Satz 2 geforderte Fortbildung bis zum Ende des Jahres 2025 nachholen.(3) § 19 Absatz 6 Satz 2 findet bis zum 31. Juli 2027 keine Anwendung, fehlende Qualifikationen sind innerhalb dieses Zeitraums nachzuholen.(4) Soweit für Kindertageseinrichtungen, die am 1. Januar 2021 in den Bedarfsplan aufgenommen sind, kein Förderzeitraum festgelegt ist, gilt der in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Standortgemeinde und dem Einrichtungsträger vereinbarte Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin für die Standortgemeinde als Förderzeitraum. Ist eine ordentliche Kündigung nicht vereinbart, gilt die Laufzeit der Finanzierungsvereinbarung als Förderzeitraum, höchstens jedoch ein Zeitraum von dreißig Kindergartenjahren ab dem Beginn der Laufzeit. Besteht keine Finanzierungsvereinbarung gilt ein Förderzeitraum von zwanzig Kindergartenjahren ab dem 1. August 2020.

§ 58

Monitoring

§ 58 Monitoring(1) Das Ministerium wertet die Kita-Datenbank fortlaufend aus, um insbesondere die Entwicklung der Plätze, Kinderzahlen und Betreuungsumfänge mit besonderer Berücksichtigung der Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Kinder sowie der Qualifikation der Betreuungskräfte, der außerplanmäßigen Schließungen in Kindertageseinrichtungen und der Aufwendungen für den Neubauzuschlag nach § 39 Absatz 3 zu beobachten.(2) Für jedes zweite Jahr, erstmalig für das Jahr 2026, erhebt das Ministerium insbesondere folgende Daten bei den nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen und den örtlichen Trägern:1. die durchschnittliche Ausschöpfung der Personalbudgets,2. die durchschnittliche Stufe, der die Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, die an den TVöD-SuE gebunden sind, zugeordnet sind,3. die durchschnittlichen Ausfallzeiten der Betreuungskräfte in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflegepersonen,4. die Anzahl geförderter Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Kinder sowie die dem örtlichen Träger mitgeteilten Ablehnungen, Beendigungen und Einschränkungen nach § 18 Absatz 3 Satz 2,5. die Auslastungsquote in der Kindertagespflege,6. die Aufwendungen der örtlichen Träger für Erstattungen nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,7. die Aufwendungen der örtlichen Träger für Betreuungsmöglichkeiten bei Ausfall der Kindertagespflegeperson nach § 48, den Ausbaustand der Vertretungssysteme und deren Inanspruchnahme,8. die Anteile der Kindertagespflegepersonen, die die Voraussetzungen nach § 45 Absatz 2 und § 46 Absatz 2 und 3 erfüllen,9. das Verhältnis der Betreuungsorte nach § 47 sowie10. die Anzahl an Kindern, deren Ansprüche nach § 5 nicht erfüllt werden konnten.Der örtliche Träger ist zur Übermittlung der Daten verpflichtet.

§ 59

Befristete Gruppenerweiterung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund des ...

§ 59 Befristete Gruppenerweiterung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern(1) Der örtliche Träger kann auf Antrag des Einrichtungsträgers eine über § 25 Absatz 3 hinausgehende und bis zum 31. Juli 2025 befristete Gruppenerweiterung zulassen, wenn dies aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern mangels zur Verfügung stehender Betreuungsplätze notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die betriebserlaubniserteilende Behörde im Einzelfall feststellt, dass trotz der Erweiterung das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist.(2) Bei der Entscheidung des Einrichtungsträgers, einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen, handelt es sich um eine wesentliche organisatorische Entscheidung nach § 32 Absatz 2.(3) Die zusätzliche Gruppenerweiterung kann in Regel-Kindergartengruppen um bis zu drei Kinder, in Natur-Kindergartengruppen und mittleren Kindergartengruppen um bis zu zwei Kinder sowie in kleinen Kindergartengruppen, Regel-Krippengruppen und Natur-Krippengruppen um ein Kind zugelassen werden. Es kann zugelassen werden, dass der Einrichtungsträger abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 2 in altersgemischten Regelgruppen drei und in altersgemischten Naturgruppen zwei der unterdreijährigen Kinder, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben nur einfach zählt.(4) Die auf den zusätzlichen Plätzen geförderten Kinder werden für die räumlichen Anforderungen nach § 23 Absatz 1 und 2 nicht berücksichtigt.

§ 60

Ausnahmen für die Insel Helgoland und die Halligen

§ 60 Ausnahmen für die Insel Helgoland und die HalligenIm Einzelfall können der Kreis Pinneberg und der Kreis Nordfriesland im Einvernehmen mit dem Ministerium Ausnahmen von den Fördervoraussetzungen nach Teil 4 genehmigen, soweit die Voraussetzungen aufgrund der besonderen Situation der Insel Helgoland und der Halligen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einzuhalten wären.

§ 7

Anspruch auf Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung von Elternbeiträgen

§ 7 Anspruch auf Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung von Elternbeiträgen(1) Werden mehrere mit Hauptwohnung in einem Haushalt lebende Kinder einer Familie vor dem Schuleintritt aufgrund gleichzeitig bestehender Betreuungsverhältnisse in nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen oder nach diesem Gesetz geförderter Kindertagespflege gefördert, übernimmt oder erlässt der örtliche Träger auf Antrag den Elternbeitrag für das zweitälteste Kind zur Hälfte und für jüngere Kinder vollständig. Der örtliche Träger kann darüber hinausgehende Ermäßigungsregelungen treffen, die insbesondere auch in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und schulischen Betreuungsangeboten geförderte schulpflichtige Kinder berücksichtigen können.(2) Darüber hinaus übernimmt oder erlässt der örtliche Träger auf Antrag den Elternbeitrag für die Förderung in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, soweit er den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Lebt ein Kind mit nur einem Elternteil zusammen, tritt dieses an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze nicht, übernimmt oder erlässt der örtliche Träger den Elternbeitrag in voller Höhe. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze, übernimmt oder erlässt er den Elternbeitrag in der Höhe, dass den Eltern nach Abzug des Elternbeitrags mindestens 50 Prozent des Einkommens über der Einkommensgrenze verbleibt. Wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten, sind Elternbeiträge nicht zuzumuten.(3) Die Anträge nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 können auch rückwirkend gestellt werden.(4) Der örtliche Träger berät die Eltern über die Möglichkeiten einer Antragstellung.(5) Örtlich zuständig ist der für die Leistungen nach § 90 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständige örtliche Träger.

§ 8

Planung und Gewährleistung

§ 8 Planung und Gewährleistung(1) Die örtlichen Träger planen und gewährleisten ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe werden die Kreise von den kreisangehörigen Gemeinden unterstützt.(2) Ein bedarfsgerechtes Angebot umfasst eine hinreichende Zahl von Plätzen,1. um für alle Kinder auch für Kinder mit erhöhten Unterstützungsbedarfen, die Ansprüche nach § 5 erfüllen zu können,2. um für alle Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt einen Platz in einer Kindertageseinrichtung mit einer täglichen Förderungsdauer von mehr als fünf Stunden anbieten zu können, wenn die vom örtlichen Träger festzulegenden Bedarfskriterien erfüllt sind,3. um für alle Kinder im schulpflichtigen Alter einen dem individuellen zeitlichen Förderbedarf entsprechenden Platz in einer Kindertageseinrichtung anbieten zu können, wenn die vom örtlichen Träger festzulegenden Bedarfskriterien erfüllt sind und der Bedarf nicht durch außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen erfüllt wird,4. um Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres, die aufgrund eines besonderen Bedarfs oder ergänzend in Kindertagespflege gefördert werden sollen, einen Platz anbieten zu können.

§ 9

Bestandserfassung und Bedarfsermittlung

§ 9 Bestandserfassung und Bedarfsermittlung(1) Die örtlichen Träger erfassen zum monatlichen Stichtag den Bestand an freien und belegten Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflegestellen nach Zahl, Altersgruppe, Öffnungszeiten sowie pädagogischer und religiöser Ausrichtung und Bindung an eine nationale Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein. Sie nutzen hierfür auch die Kita-Datenbank nach § 3.(2) Die kreisangehörigen Gemeinden erheben für ihr Gebiet die für die Bedarfsermittlung erforderlichen Daten nach Vorgabe des örtlichen Trägers. Sie erheben auch die aktuellen und zukünftigen Betreuungsbedarfe der Eltern hinsichtlich Öffnungszeiten, pädagogischer und religiöser Ausrichtungen, Förderung außerhalb der Wohngemeinde, Angeboten von Betrieben und von Organisationen nationaler Minderheiten und Volksgruppen nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, aktuelle und zukünftige besondere Förder- und Betreuungsbedarfe von Kindern mit Behinderungen sowie Präferenzen für Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege.(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Bestandserfassung nach Absatz 1 und die Bedarfsermittlung nach Absatz 2 zu treffen.

§ 3

Kita-Datenbank, Datenverarbeitung, regelmäßige Datenübermittlung, Verordnungsermächtigung

§ 3 Kita-Datenbank, Datenverarbeitung, regelmäßige Datenübermittlung, Verordnungsermächtigung(1) Das für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege zuständige Ministerium (Ministerium) stellt eine für alle Nutzerinnen und Nutzer unentgeltliche Datenbank bereit, die aus einem Onlineportal und einem Verwaltungssystem besteht (Kita-Datenbank). Das Onlineportal informiert die Eltern über das Platzangebot und die pädagogische Konzeption und ermöglicht beiderseits unverbindliche Voranmeldungen bei den Kindertageseinrichtungen und zur Förderung in Kindertagespflege. Das Verwaltungssystem hält ein elektronisches Datenverarbeitungsprogramm vor, um die örtlichen Träger, die kreisangehörigen Gemeinden, die Einrichtungsträger, die Kindertagespflegepersonen, Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen und Vermittlungsstellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.(2) Die nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen und ihre Träger werden in das Onlineportal aufgenommen. Kindertagespflegepersonen, die über eine Kindertagespflegeerlaubnis oder Eignungsfeststellung verfügen, Anstellungsträger dieser Kindertagespflegepersonen und Vermittlungsstellen werden auf Wunsch in das Onlineportal aufgenommen.(3) Bei Vornahme einer unverbindlichen Voranmeldung über das Onlineportal haben die Eltern folgende Daten anzugeben, die an die jeweilige Kindertageseinrichtung unmittelbar oder für Kindertagespflegestellen im Falle einer Vermittlung durch den örtlichen Träger übermittelt werden:1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Kindes,2. das Geburtsdatum des Kindes,3. das Geschlecht des Kindes,4. bei Grundschulkindern die Klassenstufe des Kindes,5. die Namen, die Vornamen und die Anschriften der Eltern,6. die gewünschte Betreuungszeit,7. den gewünschten Aufnahmetermin sowie8. eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer, unter denen die Eltern erreichbar sind.Die Eltern können freiwillig weitere Daten angeben.(4) Der Einrichtungsträger übermittelt dem örtlichen Träger über das Verwaltungssystem1. die Namen, Vornamen, Geburtsdaten, arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeiten und beruflichen Qualifikationen der Betreuungskräfte, den jeweiligen Einsatz als Einrichtungsleitung, stellvertretende Einrichtungsleitung, Gruppenleitung, Sprachfachkraft, zusätzliche Fachkraft in der Perspektiv-Kindertageseinrichtung, oder Beauftragte oder Beauftragter für Qualitätsentwicklung und die Angabe, ob die Voraussetzungen des § 26 Absatz 3 jeweils vorliegen,2. die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeiten der Verwaltungskräfte, soweit diese nach den §§ 37 und 38 finanziert werden,3. die Daten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 aller geförderten Kinder und4. die für die einzelnen Kinder gebuchten Gruppen und den einzeln und insgesamt vereinbarten zeitlichen Förderungsumfang; als zeitlicher Förderungsumfang gilt die auf eine halbe Stunde abgerundete vereinbarte wöchentliche Förderungszeit des Kindes.Das Verwaltungssystem nimmt eine Pseudonymisierung der nach Nummer 1 und 2 übermittelten Daten vor.(5) Die Kindertagespflegeperson oder deren Anstellungsträger übermittelt dem örtlichen Träger oder der zuständigen Vermittlungsstelle für die Kindertagespflege den Namen der Kindertagespflegestelle, den Namen, den Vornamen, die Betreuungsanschrift und gegebenenfalls eine abweichende Postanschrift der Kindertagespflegeperson, ihre Qualifikation, den Ort der Betreuung, die Daten des Kindes nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den jeweiligen vereinbarten zeitlichen Förderungsumfang. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(6) Das Ministerium, die örtlichen Träger und die kreisangehörigen Gemeinden dürfen personenbezogene Daten zu folgenden Zwecken als gemeinsam Verantwortliche in einem gemeinsamen Verfahren verarbeiten, soweit es für die jeweilige Erfüllung folgender Zwecke erforderlich ist:1. Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 zur Erfüllung der Ansprüche nach § 5 und § 7, zur Vermittlung von Plätzen nach § 6 und zur Fortschreibung bei einem nicht erfolgreichen Abgleich mit den Daten der Meldebehörden nach Satz 3,2. Daten nach Absatz 4 und 5 zur Bestandserfassung und Bedarfsermittlung nach § 9, Prüfung der Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach Teil 4, Förderung der Kindertageseinrichtungen nach Teil 5, Abrechnung der laufenden Geldleistung nach § 44 und § 45, Kostenbeteiligung nach § 50, Abrechnung der Finanzierungsbeiträge des Landes und der Wohngemeinden nach Teil 7, Abwicklung von ergänzender Förderung nach § 16 Absatz 1 sowie zur Durchführung des Monitorings nach § 58.Personenbezogene Daten sind bei einer Verarbeitung zum Zweck der Bestandserfassung und Bedarfsermittlung nach § 9 oder der Durchführung des Monitorings nach § 58 zu anonymisieren. Die kreisangehörigen Gemeinden und die örtlichen Träger können die Daten zu den Zwecken nach Satz 1 mit den Daten der Meldebehörden abgleichen.(7) Die Meldebehörde übermittelt der Kita-Datenbank aus Anlass einer Anmeldung einer Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, der Abmeldung einer Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, der Änderung des Vor- oder Familiennamens, der Änderung der Anschrift aufgrund der Umbenennung von Straßen oder Orten oder der Umnummerierung von Grundstücken oder Richtigstellung dieser Daten, der Fortschreibung von gespeicherten Namen, des Todes oder der Änderung des Geburtsdatums zum Zwecke der Fortschreibung der Kita-Datenbank wöchentlich folgende Daten von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:1. Namen und Vornamen sowie frühere Namen und Vornamen,2. Tag der Geburt,3. gegenwärtige und frühere Anschriften sowie die Daten der Fortschreibung des Melderegisters nach einer An- oder Abmeldung.Daten von Personen, die nicht aufgrund einer Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege in der Kita-Datenbank gespeichert sind, sind unverzüglich zu löschen.(8) Das Nähere zur Ausgestaltung der Kita-Datenbank und zur Datenverarbeitung in einem automatisierten Verfahren gemäß Absatz 1 bis 6 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 15a

Finanzierungsvereinbarungen

§ 15a Finanzierungsvereinbarungen(1) Wird die Einrichtung nicht von der Standortgemeinde betrieben und steht der Anspruch nach § 15 Absatz 1 der Standortgemeinde zu, hat der Einrichtungsträger einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über die Finanzierung der Standardqualität mit der Standortgemeinde.(2) Die Vereinbarung kann insbesondere eine Fehlbedarfsfinanzierung vorsehen. Die Vergütung für Fachleistungen der Eingliederungshilfe darf von dem Förderbetrag nicht in Abzug gebracht werden.(3) Bei der Bemessung der Fördermittel zur Finanzierung der Standardqualität dürfen keine Eigenmittel des Einrichtungsträgers einkalkuliert werden.(4) Die Standortgemeinde kann Regelungen verlangen, die1. die Nutzung eines im Eigentum der Standortgemeinde stehenden Gebäudes vorsehen,2. über die Standardqualität hinausgehende Qualitätsanforderungen vorsehen oder Festlegungen für Elternbeiträge und Essensgeld treffen, soweit diese gegenfinanziert werden, oder3. eine vorrangige Aufnahme von Kindern aus der Standortgemeinde vorsehen, wenn sich die Finanzierungsverpflichtung der Gemeinde nicht in einer Festbetragsfinanzierung bis zur Höhe des Anspruchs auf Förderung der Standardqualität erschöpft; § 18 Absatz 5 Satz 6 findet Anwendung.Satz 1 gilt nicht für Finanzierungsvereinbarungen mit Einrichtungsträgern nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein.

§ 16a

Sprach-Kindertageseinrichtungen

§ 16a Sprach-Kindertageseinrichtungen(1) Das Ministerium erkennt bis zu 230 Kindertageseinrichtungen mit einem regelmäßig überdurchschnittlich hohen Anteil an Kindern mit besonderem Bedarf an sprachlicher Bildung und Sprachförderung auf Antrag für die Dauer von bis zu fünf Jahren als Sprach-Kindertageseinrichtungen an. Der Antrag ist durch die Standortgemeinde und in den Fällen des § 15 Absatz 2 durch den Einrichtungsträger zu stellen. Bei der Auswahl der Einrichtungen berücksichtigt das Ministerium insbesondere1. die Einrichtungskonzeptionen bezüglich des Handlungsfeldes sprachliche Bildung,2. die Erfahrungen der Kindertageseinrichtungen im Einsatz von Sprachfachkräften zur Unterstützung der alltagsintegrierten Sprachbildung und in der Arbeit in einem auf Sprachbildung fachlich ausgerichteten Verbund sowie3. die Reihenfolge des vollständigen Antragseingangs auf amtlichem elektronischen Formular.(2) Der Anerkennungsbescheid wird mit den Auflagen versehen, eine Evaluation und die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle zu unterstützen sowie sicherzustellen, dass die Sprachfachkraft kontinuierlich eine Sprachfachberatung und fachspezifische Fortbildungsangebote in Anspruch nimmt. Er kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, die Anerkennung für die Zukunft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Erhöhung des Personalkostenanteils nach § 37 Absatz 1 Satz 4 über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr nicht vorgelegen haben. Fortsetzungsanträge können frühestens ein Jahr vor Auslaufen der Anerkennung gestellt werden.(3) Weitere Sprachförderangebote, welche sich nicht im Rahmen der Standardqualität abbilden lassen, insbesondere die Sprachbildung in den Regionalsprachen und den Sprachen der nationalen Minderheiten und Volksgruppen nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, fördert das Ministerium nach Maßgabe des Haushalts.

§ 16b

Perspektiv-Kindertageseinrichtungen

§ 16b Perspektiv-Kindertageseinrichtungen(1) Das Ministerium kann auf Antrag bis zu 50 Kindertageseinrichtungen für die Dauer von bis zu fünf Jahren als Perspektiv-Kindertageseinrichtungen anerkennen, die1. in Kooperation mit einer von dem für allgemeine Bildung zuständigen Ministerium anerkannten Perspektivschule den Übergang von der Kindertageseinrichtung in die Grundschule erleichtern,2. Maßnahmen insbesondere für Kinder mit besonderem Bedarf an sprachlicher Bildung im in § 19 Absatz 1 Satz 7 Nummer 2 aufgeführten Bildungsbereich ergreifen und3. Maßnahmen zur Weiterentwicklung mindestens eines in § 19 Absatz 1 Satz 7 Nummer 1 und 3 aufgeführten Bildungsbereiches oder der Kooperation nach § 19 Absatz 9 zur Stärkung der Familien ergreifen.Der Antrag ist von der Standortgemeinde und in den Fällen des § 15 Absatz 2 vom Einrichtungsträger zu stellen.(2) Der Antrag muss ein Konzept zur Umsetzung der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 unter Beteiligung von Eltern und Kindern sowie einer inklusiven Ausrichtung enthalten. Bei der Auswahl der Einrichtungen berücksichtigt das Ministerium insbesondere1. den Anteil der in der Einrichtung geförderten Kinder mit sozioökonomischer Benachteiligung,2. den Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf im Übergang von der Kindertageseinrichtung in die Grundschule,3. das Konzept nach Satz 1,4. bei Folgeanträgen den Bericht zur Umsetzung des Konzepts nach Satz 1 und5. die Reihenfolge des vollständigen Antragseingangs auf dem amtlichen elektronischen Formular.(3) Der Anerkennungsbescheid wird mit den Auflagen versehen,1. eine Evaluation und die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle zu unterstützen,2. an einem von dem Ministerium und dem für allgemeine Bildung zuständigen Ministerium gemeinsam initiierten Modellprojekt zur Erhebung und Förderung kindlicher Kompetenzen in Zusammenarbeit mit der Perspektivgrundschule teilzunehmen.Er kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, die Anerkennung für die Zukunft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen „P“ nach § 38 Absatz 2 Satz 3 den Wert 1 annimmt, über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr nicht vorgelegen haben. Fortsetzungsanträge können frühestens ein Jahr vor Auslaufen der Anerkennung gestellt werden. Dem Fortsetzungsantrag ist ein Bericht über die Umsetzung des Konzepts nach Absatz 2 Satz 1 beizufügen. Erstmals spricht das Ministerium mit Wirkung vom 1. März 2025 Anerkennungen als Perspektiv-Kindertageseinrichtungen aus. Das Auswahlverfahren zur Anerkennung nach Absatz 1 beginnt am 1. Januar 2025; dabei gelten alle bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 vollständig eingegangenen Anträge als zeitgleich eingegangen.

Anlage KiTaG

Anlage(zu § 39 Absatz 3 Satz 2) Jahr der Erstnutzung des Gruppenraums zur Kindertagesbetreuung Monatlicher Einzelneubauzuschlag 2001 1.424 € 2002 1.325 € 2003 1.204 € 2004 1.114 € 2005 1.076 € 2006 1.163 € 2007 1.283 € 2008 1.303 € 2009 1.204 € 2010 1.099 € 2011 975 € 2012 890 € 2013 808 € 2014 740 € 2015 623 € 2016 564 € 2017 544 € 2018 587 € 2019 535 € 2020 440 € 2021 379 € 2022 761 € 2023 1.214 € 2024 1.601 € 2025 1.633 € 2026 1.666 € 2027 1.699 €

§ 27

Mindestanwesenheit von Betreuungskräften im Anstellungsschlüssel

§ 27 Mindestanwesenheit von Betreuungskräften im Anstellungsschlüssel(1) In der Kindertageseinrichtung muss stets mindestens eine Betreuungskraft je angefangenem Kontingent von 15 Kindern anwesend sein, wobei die Mindestanzahl an Betreuungskräften zwei beträgt. Mindestens eine der anwesenden Betreuungskräfte muss nach § 28 Absatz 2 zur Gruppenleitung befähigt sein. Eine weitere Betreuungskraft muss mindestens eine pädagogische Assistenzkraft nach § 28 Absatz 3 sein, es sei denn, es sind weniger als zehn Kinder anwesend. Kinder unter drei Jahren und Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder aus integrativen Kindergartengruppen sowie überdreijährige Kinder, für die der örtliche Träger nach § 25 Absatz 5 einen Bedarf für eine Verringerung der Gruppengröße festgestellt hat, zählen doppelt. Unterdreijährige Kinder, die zu Beginn des Monats den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet haben, oder für die der örtliche Träger nach § 25 Absatz 5 einen Bedarf für eine Verringerung der Gruppengröße festgestellt hat, zählen vierfach.(2) Absatz 1 gilt für Ausflüge entsprechend.

§ 28

Personalqualifikation, Verordnungsermächtigung

§ 28 Personalqualifikation, Verordnungsermächtigung(1) Zur Einrichtungsleitung und stellvertretenden Einrichtungsleitung befähigt sind folgende Fachkräfte:1. Absolventinnen oder Absolventen der Bachelorstudiengänge Kindheitspädagogik oder Sozialpädagogik oder gleich- oder höherwertiger Studiengänge,2. staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher,3. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen oder4. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspflege.(2) Zur Gruppenleitung befähigt sind Fachkräfte, die1. über eine Qualifikation nach Absatz 1 verfügen oder2. über eine Qualifikation nach Absatz 3 Nummer 1 und über eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung als pädagogische Assistenzkraft verfügen sowie eine vom Ministerium zertifizierte Weiterbildung zur Gruppenleitung absolviert haben.(3) Als pädagogische Assistenzkräfte können tätig sein,1. Fachkräfte, die über eine Ausbildung als staatliche geprüfte sozialpädagogische Assistentin oder staatlich geprüfter sozialpädagogischer Assistent oder eine gleich- oder höherwertige pädagogische Ausbildung mit Schwerpunkt im frühpädagogischen Bereich verfügen,2. quereingestiegene Fachkräfte anderer Berufsgruppen, die aufgrund ihres Ausbildungsniveaus, ihrer beruflichen Kompetenzen und langjährigen beruflichen oder außerberuflichen praktischen Erfahrungen sowie nachgewiesenen praktischen und in einer vom Ministerium zertifizierten Qualifizierung erworbenen theoretischen Kenntnissen die Arbeit in einem der Bildungsthemen nach § 19 Absatz 1 Satz 8 bereichern.(4) Den Personen nach Absatz 1 und Absatz 3 gleichgestellt sind solche, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer praktischen Erfahrung in einem frühpädagogischen Arbeitsbereich vergleichbar qualifiziert sind. Dies gilt nicht für die nach Absatz 2 Nummer 2 vorausgesetzte Qualifikation.(5) Sprachfachkräfte nach § 37 Absatz 1 Satz 2 müssen über eine Qualifikation nach Absatz 1 verfügen, nach Absatz 4 gleichgestellt sein oder berufliche Erfahrungen im Bereich der frühkindlichen Bildung und der sprachlichen Bildungsarbeit nachweisen können.(6) Bei Förderung von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern muss die notwendige zusätzliche Förderung dieser Kinder durch heilpädagogische Kräfte nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 oder vergleichbar qualifizierte Kräfte gewährleistet sein.(7) Betreuende Hilfskräfte verfügen nicht über eine Qualifikation nach Absatz 1 bis Absatz 4 und sind nicht nach § 22 Absatz 1 bis 3 vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172), ausgenommen. Sie müssen eine Fortbildung im Bereich des Kinderschutzes absolviert haben oder innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit nachholen.(8) In der Kindertageseinrichtung dürfen keine Personen beschäftigt werden, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck lassen sich die Einrichtungsträger bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen.(9) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Gleich- und Höherwertigkeit der Studiengänge nach Absatz 1 Nummer 1 und der Ausbildungen nach Absatz 3 Nummer 1, die vergleichbaren Qualifikationen nach Absatz 4 und 6, die Voraussetzungen für den Quereinstieg nach Absatz 3 Nummer 2 sowie die Zertifizierung der Weiterbildung nach Absatz 2 Nummer 2 und der Qualifizierung nach Absatz 3 Nummer 2 zu treffen.

§ 45

Höhe der laufenden Geldleistung

§ 45 Höhe der laufenden Geldleistung(1) Die Höhe des Anerkennungsbetrages nach § 44 Absatz 3 Nummer 1 und der Sachaufwandpauschale nach § 44 Absatz 3 Nummer 2 werden vom örtlichen Träger festgelegt. Bei der Kalkulation sind insbesondere der zeitliche Umfang der Leistung, die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder, die Qualifikation der Kindertagespflegeperson sowie Ausfallzeiten zu berücksichtigen.(2) Die Kindertagespflegeperson erhält auf Antrag den doppelten Anerkennungsbetrag und eine erhöhte Sachaufwandpauschale für1. ein Kind, das zu Beginn des Monats den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet hat, oder2. ein Kind mit Behinderung oder ein von Behinderung bedrohtes Kind,wenn sie die Zahl der gleichzeitig geförderten Kinder ausgehend von der Kinderzahl laut Kindertagespflegeerlaubnis um ein Kind verringert. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist Voraussetzung, dass der örtliche Träger aufgrund des zusätzlichen Betreuungsaufwands unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Teilhabeplanung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder der Hilfeplanung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Zusammensetzung der geförderten Kinder für das Kind einen entsprechenden Bedarf festgestellt hat.

§ 5

Anspruch auf Kindertagesförderung

§ 5 Anspruch auf Kindertagesförderung(1) Ein Kind hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege; der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Für Kinder im ersten Lebensjahr setzt der Anspruch voraus, dass diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten.(2) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von täglich mindestens fünf Stunden. Ein Nachmittagsplatz ist anspruchserfüllend, wenn er mit dem nachgewiesenen Bedarf des Kindes und der Erziehungsberechtigten vereinbar ist.(3) Ein Kind hat einen Anspruch auf anderweitige Betreuung1. während der planmäßigen Schließzeiten der besuchten Kindertageseinrichtung, wenn das Kind nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden kann,2. bei Ausfall der Kindertagespflegeperson nach Maßgabe des § 48 Satz 2.(4) Ein Platz ist nur anspruchserfüllend, wenn die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegestelle für das Kind und die Erziehungsberechtigten in zumutbarer Weise zu erreichen ist. Die Aufnahme in eine heilpädagogische Kleingruppe ist nur anspruchserfüllend, wenn die Förderung des Kindes wegen seines heilpädagogischen Förderbedarfs nicht in einer durch dieses Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege geleistet werden kann.(5) Der Anspruch nach § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird auch erfüllt, wenn die Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Kalenderjahr während der Schulferien planmäßig geschlossen ist.(6) Die Ansprüche nach Absatz 1 bis 4 und nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch richten sich gegen den örtlichen Träger. Mit Ausnahme der Ansprüche nach Absatz 3 setzen sie voraus, dass der örtliche Träger spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Förderungsleistung in Kenntnis gesetzt worden ist. Dies erfolgt insbesondere durch die Voranmeldung im Onlineportal nach § 3 Absatz 1 und 3. Der örtliche Träger muss spätestens bis Ende Mai des Einschulungsjahrs gesondert in Textform in Kenntnis gesetzt werden, wenn der Anspruch auf Förderung nach Absatz 2 zwischen dem Ende des Kindergartenjahres und dem Einschulungstag geltend gemacht werden soll. Lebt das Kind mit nur einer erziehungsberechtigten Person zusammen, so tritt diese für die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bis 4 an die Stelle der Erziehungsberechtigten.(7) Der Anspruch wird erfüllt1. im Fall der Förderung in einer Kindertageseinrichtung durch den Nachweis eines bedarfsgerechten Platzes,2. im Fall der Förderung in Kindertagespflege durcha) die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird,b) deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowiec) die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.Die Anspruchsberechtigten können zwischen den verschiedenen nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen sowie den Angeboten der Kindertagespflege sowohl innerhalb der Wohngemeinde des Kindes als auch an einem anderen Ort im Rahmen freier Kapazitäten wählen.

§ 1

Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach dem Dritten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), die Jugendhilfeplanung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen sowie die Mitwirkung und Kostenbeteiligung der Eltern.(2) Örtlicher Träger im Sinne dieses Gesetzes ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Große kreisangehörige Städte, die zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt wurden, sind keine kreisangehörigen Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes. Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die Personensorgeberechtigten. Kindergartenjahr im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli. Monatlicher Stichtag ist der 16. Tag des Monats.

§ 10

Bedarfsplan

§ 10 Bedarfsplan(1) Die örtlichen Träger erstellen einen Bedarfsplan, in dem sie das in den kreisangehörigen Gemeinden erforderliche Angebot an Gruppen in Kindertageseinrichtungen nach Gruppenart (§ 17), Gruppengröße (§ 25 Absatz 1) und Öffnungszeit sowie das erforderliche Angebot in Kindertagespflege für die nächsten Kindergartenjahre (erster Abschnitt) und die geförderten Einrichtungsträger (zweiter Abschnitt) festlegen. Sie schreiben den Bedarfsplan kontinuierlich fort.(2) Die Öffnungszeiten der Gruppe werden im ersten Abschnitt des Bedarfsplans auf höchstens 50 Wochenstunden festgelegt. Die Öffnungszeiten einer Gruppe sind auf die halbe Stunde anzugeben. Der Bedarfsplan kann einen Rahmen vorgeben, innerhalb dessen der Einrichtungsträger die Öffnungszeiten festlegen kann. Er kann Gruppen vorsehen, in denen Kinder außerhalb ihrer Stammgruppen gefördert werden (Ergänzungs- und Randzeitengruppen). Soweit der Bedarfsplan nichts Abweichendes regelt, kann der Einrichtungsträger darüber hinaus in eigener Verantwortung Randzeitenangebote schaffen, in denen Kinder bis zu fünf Wochenstunden gefördert werden.(3) Die Kreise nehmen die Aufstellung und Änderungen des ersten Abschnitts des Bedarfsplans im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden vor. Die örtlichen Träger beteiligen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe frühzeitig und umfassend. Gleiches gilt für die Einrichtungsträger, die infolge der Änderung von einem Widerruf nach § 13 Absatz 6 Satz 3 betroffen sein können. Benachbarte örtliche Träger stimmen das bedarfsgerechte Angebot an Plätzen aufeinander ab. Das Angebot für Kinder im schulpflichtigen Alter wird mit den Schulträgern abgestimmt.(4) Das Recht nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, eigene Kindertageseinrichtungen zu errichten und zu betreiben, wird gewährleistet und muss bei der Bedarfsplanung berücksichtigt werden.

§ 11

Inhaltliche Vorgaben für die Bedarfsplanung

§ 11 Inhaltliche Vorgaben für die Bedarfsplanung(1) Die Bedarfsplanung soll gewährleisten, dass Kindertageseinrichtungen je nach Bedürfnis der Eltern möglichst wohnungs- oder arbeitsplatznah zur Verfügung stehen. Der örtliche Träger beachtet die wohnbauliche Entwicklung und die Nähe zu anderen sozialen und kulturellen Einrichtungen, die von den Familien und ihren Kindern genutzt werden. Besondere Bedarfe von Kindern mit Behinderung werden berücksichtigt. Es ist im Bedarfsplan Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.(2) Die nach § 9 Absatz 2 Satz 2 ermittelten Bedürfnisse, Wünsche und Präferenzen sowie das bestehende örtliche Angebot an Plätzen in Kindertagespflege sind zu berücksichtigen. Dabei ist auch die Vielfalt der Bedürfnisse der Eltern nach verschiedenen Förderungsumfängen zu berücksichtigen. Festlegungen für pädagogische und religiöse Ausrichtungen im ersten Abschnitt des Bedarfsplans sind auf Grundlage einer Ermittlung nach § 9 Absatz 2 zulässig.(3) Der erste Abschnitt des Bedarfsplans und jede Änderung sind dem Ministerium zur Kenntnis zu geben.

§ 17

Geförderte Gruppen

§ 17 Geförderte Gruppen(1) Gefördert werden1. Krippengruppen für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres,2. Kindergartengruppen für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt,3. integrative Kindergartengruppen mit vier oder fünf Plätzen für Kinder mit Behinderung und solche, die von Behinderung bedroht sind,4. Hortgruppen für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und5. altersgemischte Gruppen mit Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt.Umfasst sind auch altershomogene Gruppen innerhalb der jeweiligen Altersspanne. Alle Gruppen müssen mindestens ein Förderungsangebot von zehn Wochenstunden an zwei Wochentagen vorhalten; dies gilt nicht für Ergänzungs- und Randzeitengruppen.(2) Kinder, die im Verlaufe eines Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden, können bis zum Ende des Kindergartenjahres in einer Krippengruppe gefördert werden. Darüber hinaus kann der örtliche Träger bei besonderem pädagogischem Bedarf zulassen, dass ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, in einer Krippengruppe gefördert wird.(3) In Gruppen, in denen die Kinder überwiegend in der freien Natur gefördert werden (Naturgruppen), dürfen nur Kinder ab der Vollendung des zwanzigsten Lebensmonats aufgenommen werden.(4) In Kindergartengruppen können bis zu zwei unterdreijährige Kinder aufgenommen werden, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben. Schulpflichtige Kinder können in Kindergartengruppen aufgenommen werden, wenn und soweit der örtliche Träger dies im Ausnahmefall zulässt und der Einrichtungsträger diese Form der altersübergreifenden Förderung in seinem Einrichtungskonzept berücksichtigt.

§ 22

Schließzeiten

§ 22 Schließzeiten(1) Die planmäßigen Schließzeiten der Gruppe dürfen 20 Tage im Kalenderjahr, davon höchstens drei Tage außerhalb der Schulferien in Schleswig-Holstein, nicht übersteigen. Planmäßige Schließzeiten für eine längere Zeitspanne als drei Wochen sind unzulässig.(2) Abweichend von Absatz 1 sind planmäßige Schließzeiten von bis zu 30 Tagen zulässig, wenn1. die Einrichtung nicht mehr als drei Gruppen hat oder2. während der zusätzlichen Schließtage eine Förderung der Kinder in einer anderen Gruppe der Einrichtung sichergestellt ist.(3) Planmäßige Schließzeiten sind die Tage, an denen die Gruppe abweichend von den regelmäßigen Öffnungszeiten geplant geschlossen ist mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Die Anzahl der zulässigen Schließtage nach Absatz 1 und 2 bezieht sich auf eine Gruppe mit einer regelmäßigen Öffnungszeit von fünf Tagen pro Woche. Beträgt die regelmäßige Öffnungszeit weniger oder mehr als fünf Tage pro Woche, verringert oder erhöht sich die Anzahl der zulässigen Schließtage entsprechend.

§ 25

Gruppengröße

§ 25 Gruppengröße(1) Die Gruppengröße beträgt für1. Regel-Krippengruppen zehn Kinder,2. Natur-Krippengruppen acht Kinder,3. kleine Krippengruppen fünf Kinder,4. altersgemischte Regelgruppen 20 rechnerische Kinder,5. altersgemischte Naturgruppen 16 rechnerische Kinder,6. kleine altersgemischte Gruppen 10 rechnerische Kinder,7. Regel-Kindergartengruppen 20 Kinder,8. integrative Kindergartengruppen 19 rechnerische Kinder,9. Natur-Kindergartengruppen 16 Kinder,10. mittlere Kindergartengruppen 15 Kinder,11. kleine Kindergartengruppen zehn Kinder,12. Regel-Hortgruppen 20 Kinder,13. Natur-Hortgruppen 16 Kinder,14. mittlere Hortgruppen 15 Kinder und für15. kleine Hortgruppen zehn Kinder.(2) Zur Ermittlung der rechnerischen Kinderzahl werden in altersgemischten Gruppen die Kinder unter drei Jahren und in integrativen Kindergartengruppen die Kinder mit Behinderung und die Kinder, die von Behinderung bedroht sind, doppelt gezählt. Kleine altersgemischte Gruppen sind nur als Ergänzungs- und Randzeitengruppen (§ 10 Absatz 2 Satz 3) mit einer wöchentlichen Öffnungszeit bis zu 15 Stunden förderfähig.(3) Der Einrichtungsträger kann die Gruppengröße in Regel- und Natur-Kindergartengruppen sowie in Regel- und Natur-Hortgruppen um zwei Kinder, in mittleren und kleinen Kindergarten- und Hortgruppen um ein Kind erhöhen. Die Erhöhung der Gruppengröße ist dem örtlichen Träger unverzüglich anzuzeigen. Sie ist unzulässig, wenn der Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1 Satz 1 unterschritten würde. Für altersgemischte Gruppen kann der Einrichtungsträger die Gruppengröße erhöhen, indem er ein unterdreijähriges Kind, das den dreißigsten Lebensmonat vollendet hat, nur einfach zählt.(4) Bei Förderung eines Kindes, das zu Beginn des Monats den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet hat, ist die Gruppengröße in Krippengruppen um ein Kind und die rechnerische Kinderzahl in altersgemischten Gruppen um zwei Kinder zu verringern.(5) Die Gruppengröße ist bei Förderung von Kindern mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern ausgehend von der Regelgruppengröße zu verringern, wenn der örtliche Träger aufgrund des zusätzlichen Betreuungsaufwands der Kinder unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Teilhabeplanung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) oder der Hilfeplanung nach dem SGB VIII sowie der Zusammensetzung der Gruppe einen entsprechenden Bedarf festgestellt hat. Der örtliche Jugendhilfeträger stellt auf Antrag des Einrichtungsträgers oder von Amts wegen im Einzelfall fest, um wie viele Plätze die Gruppengröße zu verringern ist. Die Verringerung ist zum nächstmöglichen Monatsbeginn umzusetzen.

§ 26

Betreuungsschlüssel

§ 26 Betreuungsschlüssel(1) In der direkten Arbeit mit den Kindern müssen stets mindestens tätig sein1. eine Fachkraft in kleinen Gruppen,2. eine Fachkraft für die gesamte Öffnungszeit und eine zweite Fachkraft für die Hälfte der wöchentlichen Öffnungszeit in mittleren Gruppen sowie3. zwei Fachkräfte in Regelgruppen, integrativen Kindergartengruppen und Naturgruppen.(2) Um den Nachweis der Einhaltung des Betreuungsschlüssels erbringen zu können, hat der Einrichtungsträger auf geeignete Weise täglich festzuhalten, welche Fachkräfte in der direkten Arbeit mit den Kindern tätig waren.(3) Der Einrichtungsträger meldet dem örtlichen Träger unverzüglich, wenn der Betreuungsschlüssel in einer Gruppe über einen Zeitraum von mehr als fünf aufeinanderfolgenden Betreuungstagen nicht sichergestellt worden ist oder absehbar nicht wird sichergestellt werden können.(4) Unabhängig von dem Betreuungsschlüssel muss die Zahl der in der Kindertageseinrichtung anwesenden Fachkräfte stets die Anzahl der geöffneten Gruppen übersteigen. Eine nach § 28 Absatz 1 qualifizierte Fachkraft muss jederzeit anwesend sein.

§ 27

Offene Arbeit, Ergänzungs- und Randzeitenförderung

§ 27 Offene Arbeit, Ergänzungs- und Randzeitenförderung(1) Die Vorschriften über geförderte Gruppen, zur Gruppengröße und zum Betreuungsschlüssel gelten für Kindertageseinrichtungen mit offener Arbeit sowie Ergänzungs- und Randzeitengruppen (§ 10 Absatz 2 Satz 4) entsprechend. Ergänzungs- und Randzeitengruppen gelten nicht als Gruppen im Sinne des § 22 Absatz 2 Nummer 1, des § 29 Absatz 2 und des § 39 Absatz 2. § 29 Absatz 1 findet auf sie keine Anwendung.(2) In Randzeitenangeboten nach § 10 Absatz 2 Satz 5 muss in der direkten Arbeit mit den Kindern stets mindestens eine Fachkraft je zehn anwesende Kinder, in Naturgruppen je acht anwesende Kinder, tätig sein. Eine Fachkraft muss über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 verfügen. Jeweils zwanzig anwesende Kinder zählen als Gruppe nach § 26 Absatz 4 Satz 1. Sind während des Randzeitenangebots in einer Einrichtung nicht mehr als zehn Kinder anwesend, genügt es abweichend von § 26 Absatz 4 Satz 1, dass neben der nach § 28 Absatz 1 qualifizierten Fachkraft eine weitere Betreuungskraft anwesend ist. Kinder unter drei Jahren sowie Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder aus Integrationsgruppen und nach § 25 Absatz 4 werden für die Berechnungen nach Satz 1 bis 3 doppelt, Kinder unter neun Monaten vierfach gezählt.

§ 3

Kita-Datenbank, Datenverarbeitung, Verordnungsermächtigung

§ 3 Kita-Datenbank, Datenverarbeitung, Verordnungsermächtigung(1) Das für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege zuständige Ministerium (Ministerium) stellt eine für alle Nutzerinnen und Nutzer unentgeltliche Datenbank bereit, die aus einem Onlineportal und einem Verwaltungssystem besteht (Kita-Datenbank). Das Onlineportal informiert die Eltern über das Platzangebot und die pädagogische Konzeption und ermöglicht beiderseits unverbindliche Voranmeldungen bei den Kindertageseinrichtungen und zur Förderung in Kindertagespflege. Das Verwaltungssystem hält ein elektronisches Datenverarbeitungsprogramm vor, um die örtlichen Träger, die kreisangehörigen Gemeinden, die Einrichtungsträger, die Kindertagespflegepersonen, Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen und Vermittlungsstellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.(2) Die nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen und ihre Träger werden in das Onlineportal aufgenommen. Kindertagespflegepersonen, die über eine Kindertagespflegeerlaubnis oder Eignungsfeststellung verfügen, Anstellungsträger dieser Kindertagespflegepersonen und Vermittlungsstellen werden auf Wunsch in das Onlineportal aufgenommen.(3) Bei Vornahme einer unverbindlichen Voranmeldung über das Onlineportal haben die Eltern folgende Daten anzugeben, die an die jeweilige Kindertageseinrichtung unmittelbar oder für Kindertagespflegestellen im Falle einer Vermittlung durch den örtlichen Träger übermittelt werden:1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Kindes,2. das Geburtsdatum des Kindes,3. das Geschlecht des Kindes,4. die Namen, die Vornamen und die Anschriften der Eltern,5. die gewünschte Betreuungszeit,6. den gewünschten Aufnahmetermin sowie7. eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer, unter denen die Eltern erreichbar sind.Die Eltern können freiwillig weitere Daten angeben.(4) Der Einrichtungsträger übermittelt dem örtlichen Träger über das Verwaltungssystem1. die Daten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 aller geförderten Kinder,2. den für die einzelnen Kinder vereinbarten zeitlichen Förderungsumfang und3. die von den einzelnen Kindern besuchte Gruppe oder die besuchten Gruppen.Als zeitlicher Förderungsumfang gilt die auf eine halbe Stunde abgerundete vereinbarte wöchentliche Förderungszeit des Kindes, in Kindertageseinrichtungen einschließlich einer Förderung in Randzeiten.(5) Die Kindertagespflegeperson oder deren Anstellungsträger übermittelt dem örtlichen Träger oder der zuständigen Vermittlungsstelle für die Kindertagespflege den Namen der Kindertagespflegestelle, den Namen, den Vornamen, die Betreuungsanschrift und gegebenenfalls eine abweichende Postanschrift der Kindertagespflegeperson, ihre Qualifikation, den Ort der Betreuung, die Daten des Kindes nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den jeweiligen vereinbarten zeitlichen Förderungsumfang. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(6) Das Ministerium, die örtlichen Träger, die kreisangehörigen Gemeinden und Vermittlungsstellen für die Kindertagespflege dürfen personenbezogene Daten zu folgenden Zwecken als gemeinsam Verantwortliche in einem gemeinsamen Verfahren verarbeiten, soweit es für die jeweilige Erfüllung folgender Zwecke erforderlich ist:1. Daten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 6 zur Erfüllung der Ansprüche nach § 5 und § 7, zur Vermittlung von Plätzen nach § 6 und zur Korrektur bei einem nicht erfolgreichen Abgleich mit den Daten der Meldebehörden nach Satz 3,2. Daten nach Absatz 4 und 5 zur Bestandserfassung und Bedarfsermittlung nach § 9, Förderung der Kindertageseinrichtungen nach Teil 5, Abrechnung der laufenden Geldleistung nach § 44 und § 45, Kostenbeteiligung nach § 50, Abrechnung der Finanzierungsbeiträge des Landes und der Wohngemeinden nach Teil 7, Abwicklung von ergänzender Förderung nach § 16 Absatz 1 sowie zur Durchführung der Evaluation nach § 58.Personenbezogene Daten sind bei einer Verarbeitung zum Zweck der Bestandserfassung und Bedarfsermittlung nach § 9 oder der Durchführung der Evaluation nach § 58 zu anonymisieren. Die kreisangehörigen Gemeinden und die örtlichen Träger können die Daten zu den Zwecken nach Satz 1 mit den Daten der Meldebehörden abgleichen.(7) Das Nähere zur Ausgestaltung der Kita-Datenbank und zur Datenverarbeitung in einem automatisierten Verfahren gemäß Absatz 1 bis 6 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 31

Elternbeiträge

§ 31 Elternbeiträge(1) Die zu entrichtenden Elternbeiträge dürfen monatlich1. 7,21 Euro für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben, und2. 5,66 Euro für ältere Kinderpro wöchentlicher Betreuungsstunde nicht übersteigen. Maßgeblich ist der vereinbarte oder dem Nutzungsverhältnis zugrundeliegende Förderungsumfang. Für Eingewöhnungszeiten mit geringerem zeitlichen Förderungsumfang sind die Höchstbeträge für den regulären Förderungsumfang maßgeblich. Beginnt oder endet die Vertragslaufzeit oder das Nutzungsverhältnis im Laufe eines Monats, verringern sich die Beträge nach Satz 1 für diesen Monat entsprechend. Ist in den Schulferien für ein Kind ein längerer Förderungsumfang vorgesehen, wird für die Ermittlung der höchstens zu entrichtenden Elternbeiträge nach Satz 1 die durchschnittliche Anzahl der wöchentlichen Betreuungsstunden im Monat zugrunde gelegt. Die Elternbeiträge für gebuchte Einzelstunden dürfen 1,80 Euro für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben, und 1,41 Euro für ältere Kinder nicht übersteigen.(2) Neben den Elternbeiträgen kann der Einrichtungsträger angemessene Verpflegungskostenbeiträge und eine Auslagenerstattung für Ausflüge verlangen. Die Kalkulation der Verpflegungskostenbeiträge ist der Elternvertretung und dem Beirat offenzulegen.

§ 32

Elternvertretung und Beirat

§ 32 Elternvertretung und Beirat(1) Der Einrichtungsträger lädt im Kindergartenjahr zu mindestens einer Elternversammlung auf Gruppen- oder Einrichtungsebene pro Halbjahr ein. Bis zum 30. September jeden Jahres werden auf der Elternversammlung oder den Elternversammlungen eine Elternvertretung sowie die Delegierten für die Wahl der Kreiselternvertretung nach § 4 Absatz 1 gewählt. Die Zahl der Delegierten entspricht der Zahl der Gruppen der Einrichtung; Ergänzungs- und Randzeitengruppen bleiben unberücksichtigt. Die Eltern haben gemeinsam eine Stimme pro Kind. Der Einrichtungsträger gestaltet gemeinsam mit den Eltern das Wahlverfahren. Er meldet die gewählte Elternvertretung und die gewählten Delegierten mit den Kontaktdaten an die Kreis- und Landeselternvertretung. Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertretung.(2) Die Elternvertretung vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Einrichtungsträger und wirkt auf eine angemessene Beteiligung von Eltern mit Migrationshintergrund und die Berücksichtigung ihrer Interessen hin. Sie ist an den wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Kindertageseinrichtung rechtzeitig zu beteiligen, die insbesondere die Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, die Aufnahmekriterien, die Öffnungs- und Schließzeiten, die Elternbeiträge oder die Verpflegung betreffen. Der Einrichtungsträger unterstützt die Arbeit der Elternvertretung, insbesondere deren Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten, und gibt ihr die für eine wirkungsvolle Beteiligung erforderlichen Auskünfte unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Er hat die schriftlichen Stellungnahmen der Elternvertretung bei seinen Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen und auf einvernehmliche Lösungen hinzuwirken.(3) Soweit die Zusammenarbeit nicht in einem anderen geeigneten Format sichergestellt ist, richtet der Einrichtungsträger einen Beirat ein, der zu gleichen Teilen mit Vertreterinnen und Vertretern des Einrichtungsträgers, der Standortgemeinde und der pädagogischen Kräfte sowie Mitgliedern der Elternvertretung zu besetzen ist. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 34

Förderung in einem anderen Bundesland oder im Ausland

§ 34 Förderung in einem anderen Bundesland oder im Ausland(1) Für Kindertageseinrichtungen in einem anderen Bundesland kann der örtliche Träger durch Vertrag mit dem Einrichtungsträger bei entsprechender Anpassung des Fördersatzes Ausnahmen von den Fördervoraussetzungen dieses Teils zulassen, wenn dort auf Wunsch der Eltern einzelne Kinder aus Schleswig-Holstein gefördert werden sollen und die Kindertageseinrichtung nach den Vorschriften des anderen Bundeslandes mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Der örtliche Träger stellt sicher, dass die Eltern keine nach § 31 unzulässig hohen Elternbeiträge zu zahlen haben.(2) Für die Förderung in einer Kindertageseinrichtung im Ausland gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Absatz 1 Satz 2 gilt, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten für den örtlichen Träger verbunden ist.

§ 36

Gruppenfördersatz und Fördersatz pro Kind, Verordnungsermächtigung

§ 36 Gruppenfördersatz und Fördersatz pro Kind, Verordnungsermächtigung(1) Der Förderanspruch des Einrichtungsträgers richtet sich auf einen monatlichen pauschalen Gruppenfördersatz. Dieser setzt sich aus dem Personalkostenanteil nach § 37, dem Sachkostenanteil nach § 38 und dem gruppenbezogenen Leitungszuschlag nach § 39 abzüglich der Abzüge nach § 40 zusammen. Der Gruppenfördersatz ist bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.(2) Abweichend von Absatz 1 richtet sich der Förderanspruch des Einrichtungsträgers auf einen monatlichen pauschalen Fördersatz pro zum monatlichen Stichtag betreutem Kind nach Maßgabe von § 41,1. wenn die Plätze der Gruppe ganz oder teilweise den Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines oder mehrerer Betriebe vorbehalten sind,2. in Gebieten, in denen von der Optionsklausel des § 14 Gebrauch gemacht worden ist,3. wenn sich die Einrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins befindet und keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und den örtlichen Trägern des Einzugsgebietes besteht,4. wenn dies zwischen dem örtlichen Träger und dem Einrichtungsträger mit Zustimmung der kreisangehörigen Standortgemeinde vereinbart ist oder5. soweit Kinder in Randzeitenangeboten nach § 10 Absatz 2 Satz 5 gefördert werden.In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 4 ist ein Widerruf nach § 13 Absatz 6 Satz 3 nicht zulässig.(3) Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger, auf dessen Gebiet sich die Kindertageseinrichtung befindet. Im Fall des Absatz 2 Nummer 3 richtet sich der Anspruch gegen den jeweiligen örtlichen Träger, der nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGB VIII für das jeweilige geförderte Kind zuständig ist. Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Auszahlung jeweils bis zum Monatsende.(4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zum Berechnungsverfahren der Fördersätze nach Absatz 1 und 2 treffen. Es stellt eine Software zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung, mit deren Hilfe die Fördersätze berechnet werden können.

§ 37

Personalkostenanteil

§ 37 Personalkostenanteil(1) Zur Ermittlung des Personalkostenanteils wird der Personalbedarf für die erste Fachkraft in der Gruppe mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 8a und gegebenenfalls der Personalbedarf für die zweite Fachkraft in der Gruppe mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, besonderer Teil für den Sozial- und Erziehungsdienst, vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 18. April 2018, (TVöD-SuE) multipliziert. Bei eingruppigen Einrichtungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für die zweite Fachkraft ebenfalls die Entgeltgruppe S 8a zugrunde zu legen ist. Für die Berechnung der Gehaltskosten werden die Brutto-Monatsbezüge der Stufe 5 mit dem Faktor 1,3 multipliziert.(2) Der Personalbedarf nach Absatz 1 entspricht den Vollzeitäquivalenten, die unter Berücksichtigung der Mindestzeitanteile für Verfügungszeiten nach § 29 Absatz 1 und der durchschnittlichen Ausfallzeit der Fachkraft durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung und andere Gründe zur Erfüllung des Mindestbetreuungsschlüssels der Gruppe nach § 25 über die jeweilige Gruppenöffnungszeit erforderlich sind. Die Gruppenöffnungszeit ist auf die halbe Stunde abzurunden. Die durchschnittliche Ausfallzeit entspricht der Summe von 234 Stunden und der mit 7,8 Stunden multiplizierten Differenz zwischen 20 Schließtagen und der Zahl an planmäßigen Schließtagen der Gruppe. Sind für die Schulferien längere Gruppenöffnungszeiten vorgesehen, ist für die betroffenen Monate die auf eine halbe Stunde abgerundete durchschnittliche Gruppenöffnungszeit maßgeblich.

§ 38

Sachkostenanteil

§ 38 Sachkostenanteil(1) Der Anteil für das nichtpädagogische Personal und Sachkosten (Sachkostenanteil) setzt sich zusammen aus1. einem Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 15 % des Personalkostenanteils nach § 37 Absatz 1,2. einem Sachkostenbasiswert von 552,50 Euro multipliziert mit dem Personalbedarf nach § 37 Absatz 2 und3. einem Sachkostenzuschlag von 12,47 Euro pro Platz; maßgeblich sind die Gruppengrößen nach § 25 Absatz 1, abweichend werden für altersgemischte Regelgruppen und integrative Gruppen 15 Plätze, für altersgemischte Naturgruppen 12 Plätze zugrunde gelegt.Bei Ergänzungs- und Randzeitengruppen entfällt der Sachkostenzuschlag.(2) Für Naturgruppen verringert sich der Sachkostenbasiswert um die Hälfte. Der Sachkostenbasiswert verringert sich jeweils um 5 Prozent, wenn1. der Einrichtungsträger den Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1 Satz 1 um bis zu zehn Prozent unterschreitet (§ 23 Absatz 1 Satz 4),2. der Einrichtungsträger die räumlichen Anforderungen nach § 23 Absatz 2 um bis zu zehn Prozent unterschreitet (§ 23 Absatz 2 Satz 2) oder3. die Kindertageseinrichtung nicht über eine Außenspielfläche verfügt (§ 23 Absatz 4 Satz 2).Der örtliche Träger kann in den Fällen der Nummer 2 und 3 von der Geltendmachung der Verringerung absehen, wenn der Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1 Satz 1 wesentlich überschritten wird.(3) Diese Regelung gilt für den Übergangszeitraum (§ 57 Absatz 2) und wird durch eine Regelung ersetzt, die die Varianz in der Kostenstruktur der Einrichtungen berücksichtigt.

§ 4

Kreiselternvertretungen und Landeselternvertretung

§ 4 Kreiselternvertretungen und Landeselternvertretung(1) Die Eltern wählen bis zum 31. Oktober jeden Jahres eine Kreiselternvertretung für jeden örtlichen Träger. Wahlberechtigt und wählbar sind die Delegierten nach § 32 Absatz 1 Satz 2 sowie Delegierte aus den Reihen der Eltern von im Gebiet des örtlichen Trägers in Kindertagespflege geförderten Kindern. Der örtliche Träger schafft ein geeignetes Verfahren zur Auswahl der Delegierten für die Kindertagespflege; die Kreise können die Durchführung auf die kreisangehörigen Gemeinden übertragen. Die Kreiselternvertretung besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen vertreten sein. Die Kreiselternvertretung wählt aus ihren Reihen zwei Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau. Der örtliche Träger organisiert die Wahl und meldet die gewählte Kreiselternvertretung an die Landeselternvertretung und an das Ministerium. Er beteiligt die Kreiselternvertretung bei wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen. Jede Kreiselternvertretung entsendet zwei Delegierte in die Wahlversammlung zur Landeselternvertretung.(2) Die Wahlversammlung wählt aus ihrer Mitte bis zum 30. November jeden Jahres die Landeselternvertretung. Die Landeselternvertretung besteht aus bis zu sechzehn Mitgliedern. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen vertreten sein. Die Landeselternvertretung wählt aus ihren Reihen zwei Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau. Das Ministerium organisiert die Wahl und beteiligt die Landeselternvertretung bei wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen.(3) Den Kreiselternvertretungen und der Landeselternvertretung soll jeweils mindestens ein Elternteil angehören, dessen Kind in Kindertagespflege gefördert wird. Die Kreiselternvertretungen und die Landeselternvertretung können sich Geschäftsordnungen geben. Ihre Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.(4) Das Land fördert die Tätigkeiten der Landeselternvertretung sowie der Kreiselternvertretungen nach Maßgabe des Haushalts. Das Ministerium unterstützt die Landeselternvertretung auf Anfrage beratend.

§ 40

Abzüge

§ 40 Abzüge(1) Zur Berechnung des monatlichen pauschalen Gruppenfördersatzes sind für Krippengruppen und integrative Gruppen 93 %, für andere Gruppen 96 % der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen in Abzug zu bringen. Für altersgemischte Regelgruppen und altersgemischte Naturgruppen ist von einem Höchstbetrag von 6,18 Euro und für kleine altersgemischte Gruppen von 6,32 Euro monatlich pro wöchentlicher Betreuungsstunde auszugehen. Maßgeblich sind die Gruppengrößen nach § 25 Absatz 1; abweichend werden für altersgemischte Regelgruppen und integrative Gruppen 15 Plätze, für altersgemischte Naturgruppen 12 Plätze und für kleine altersgemischte Gruppen 7 Plätze zugrunde gelegt.(2) Für jedes geförderte Kind, für das nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGB VIII ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins zuständig ist, ist ein Betrag in Höhe des monatlichen pauschalen Fördersatzes pro betreutem Kind nach § 41 Absatz 1 in Abzug zu bringen.

§ 41

Fördersatz pro Kind

§ 41 Fördersatz pro Kind(1) Der monatliche pauschale Fördersatz pro betreutem Kind berechnet sich in den Fällen des § 36 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, indem der Gruppenfördersatz nach § 36 Absatz 1 ohne Berücksichtigung der Abzüge nach § 40 mit dem Faktor nach Satz 3 multipliziert und durch die Gruppengröße geteilt wird und von diesem Quotienten 99% der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen pro Kind in Abzug gebracht werden. § 40 Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung. Der Faktor beträgt für Krippengruppen und integrative Gruppen 1,064 und für andere Gruppen 1,031.(2) Im Fall des § 36 Absatz 2 Nummer 5 entspricht der monatliche pauschale Fördersatz pro betreutem Kind für unterdreijährige Kinder dem Fördersatz nach Absatz 1 für ein Kind in einer Ergänzungs- oder Randzeitengruppe als Regel-Krippengruppe und für überdreijährige Kinder dem Fördersatz nach Absatz 1 für ein Kind in einer Ergänzungs- oder Randzeitengruppe als Regel-Kindergartengruppe. Es sind für die Berechnung eine Gruppenöffnungszeit, welche dem vereinbarten wöchentlichen Förderungsumfang des Kindes in einem Randzeitenangebot nach § 10 Absatz 2 Satz 5 entspricht sowie Schließzeiten von 15 Tagen zugrunde zu legen. Wurden im Vormonat Einzelstunden zum regulär vereinbarten Förderungsumfang hinzugebucht, ist zum regulär vereinbarten Förderungsumfang ein Viertel der gebuchten Einzelstunden hinzuzuaddieren und das Ergebnis auf eine halbe Stunde abzurunden. § 37 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.(3) Der Fördersatz ist bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.

§ 42

Ausgleich für Platzzahlreduzierungen

§ 42 Ausgleich für PlatzzahlreduzierungenDer Einrichtungsträger hat gegen den örtlichen Träger einen monatlichen Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe eines Elternbeitrags für jeden Platz, um den er die Gruppengröße nach § 25 Absatz 3 oder Absatz 4 verringert. Maßgeblich sind der monatliche Stichtag und die Höchstbeträge nach § 31 Absatz 1. In den Fällen des § 36 Absatz 2 erhält der Träger für jeden Platz, um den er die Gruppengröße nach § 25 Absatz 3 oder Absatz 4 verringert, zudem einen zusätzlichen monatlichen pauschalen Fördersatz.

§ 44

Gewährung einer laufenden Geldleistung

§ 44 Gewährung einer laufenden Geldleistung(1) Der örtliche Träger gewährt geeigneten Kindertagespflegepersonen für die Förderung eines Kindes eine laufende Geldleistung. Diese umfasst1. einen leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung pro vereinbarter Förderungsstunde,2. eine Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro vereinbarter Förderungsstunde,3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.Bei der Bemessung der laufenden Geldleistung ist der reguläre vereinbarte Förderungsumfang auch für Eingewöhnungszeiten mit geringerem Förderungsumfang maßgeblich.(2) Hat die Kindertagespflegeperson ihren Anspruch auf die laufende Geldleistung an ihren Anstellungsträger abgetreten, zahlt der örtliche Träger die laufende Geldleistung an diesen aus. Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 richtet sich in diesem Fall nach den nachgewiesenen Aufwendungen des Anstellungsträgers; soweit die Vergütung der Kindertagespflegeperson die Höhe des Anerkennungsbetrags übersteigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge.(3) Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt bis zur Beendigung der Förderung des Kindes auch für Zeiten, in denen das Kind die angebotene Leistung nicht nutzt. Die Förderung gilt als beendet, wenn1. das Kind ohne vorherige Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als vier Wochen in Folge die Leistung nicht nutzt,2. das Kind mit vorheriger Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als sechs Wochen in Folge die Leistung nicht nutzt, ohne dass ein triftiger Grund glaubhaft gemacht wird, oder3. das Kind die Leistung länger als acht Wochen in Folge nicht nutzt, es sei denn, der örtliche Träger sieht zur Vermeidung unbilliger Härten von der Beendigung der Förderung ab.Die Zahlung der laufenden Geldleistung an gesetzlichen Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester regelt der örtliche Träger.(4) Voraussetzung für die Gewährung der laufenden Geldleistung ist, dass der Umfang der Förderung mit dem Kindeswohl vereinbar ist und dass die Kindertagespflegeperson1. über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt, wenn sie nach § 43 Absatz 1 SGB VIII einer Erlaubnis bedarf,2. selbst oder durch ihren Anstellungsträger in schriftlicher oder elektronischer Form ihre Daten sowie die Daten des Kindes nach § 3 Absatz 5 übermittelt hat,3. mitgeteilt hat, an welchen Tagen sie keine Leistung angeboten hat (Ausfallzeiten) und gegebenenfalls, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.(5) Die Kindertagespflegeperson verlangt mit Ausnahme eines angemessenen Entgelts für die Verpflegung und einer Auslagenerstattung für Ausflüge keine zusätzlichen Elternbeiträge. Vergütungen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Eltern und der Kindertagespflegeperson sind keine Elternbeiträge. Entgegen Satz 1 verlangte Elternbeiträge werden auf die laufende Geldleistung angerechnet.(6) Der örtliche Träger darf die Gewährung der laufenden Geldleistung nur von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, soweit die Leistungen über die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Mindestleistungen hinausgehen. Insbesondere darf die Gewährung der laufenden Geldleistung nicht versagt werden, weil für ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ein Platz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung stünde.

§ 46

Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag

§ 46 Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag(1) Der Anerkennungsbetrag pro Kind und Stunde beträgt mindestens 4,84 Euro.(2) Weist die Kindertagespflegeperson nach, dass sie vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege in einem qualifizierten Lehrgang mit mindestens 300 Unterrichtsstunden erworben hat oder über die Qualifikation einer Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung nach § 28 verfügt, beträgt der Anerkennungsbetrag mindestens 5,16 Euro.

§ 47

Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale

§ 47 Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale(1) Die Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro Kind und Stunde beträgt mindestens1. 1,12 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson geleistet wird,2. 1,36 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird und3. 0,06 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird.(2) Die erhöhte Sachaufwandpauschale nach § 45 Absatz 2 beträgt mindestens1. 2,12 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson geleistet wird,2. 2,59 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird und3. das Doppelte des Betrags nach Absatz 1 Nummer 3, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird.

§ 5

Anspruch auf Kindertagesförderung

§ 5 Anspruch auf Kindertagesförderung(1) Ein Kind hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege; der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Für Kinder im ersten Lebensjahr setzt der Anspruch voraus, dass diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) erhalten.(2) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von täglich mindestens fünf Stunden. Ein Nachmittagsplatz ist anspruchserfüllend, wenn er mit dem nachgewiesenen Bedarf des Kindes und der Erziehungsberechtigten vereinbar ist.(3) Während der Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson hat das Kind einen Anspruch auf eine andere Betreuungsmöglichkeit nach Maßgabe des § 48 Satz 2. Gleiches gilt für Schließzeiten der Kindertageseinrichtung in den Schulferien, wenn das Kind nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden kann.(4) Ein Platz ist nur anspruchserfüllend, wenn die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegestelle für das Kind und die Erziehungsberechtigten in zumutbarer Weise zu erreichen ist. Der Anspruch kann in besonderen Einzelfällen durch die Aufnahme in eine heilpädagogische Kleingruppe erfüllt werden.(5) Die Ansprüche nach Absatz 1 bis 4 und nach § 24 SGB VIII richten sich gegen den örtlichen Träger. Mit Ausnahme der Ansprüche nach Absatz 3 setzen sie voraus, dass der örtliche Träger spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Förderungsleistung in Kenntnis gesetzt worden ist. Lebt das Kind mit nur einer erziehungsberechtigten Person zusammen, so tritt diese für die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bis 4 an die Stelle der Erziehungsberechtigten.(6) Der Anspruch wird erfüllt1. im Fall der Förderung in einer Kindertageseinrichtung durch den Nachweis eines bedarfsgerechten Platzes,2. im Fall der Förderung in Kindertagespflege durcha) die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird,b) deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowiec) die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.Die Anspruchsberechtigten können zwischen den verschiedenen nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen sowie den Angeboten der Kindertagespflege sowohl innerhalb der Wohngemeinde des Kindes als auch an einem anderen Ort im Rahmen freier Kapazitäten wählen.

§ 53

Pauschalsatz pro Kind

§ 53 Pauschalsatz pro Kind(1) Der Pauschalsatz pro Kind für Kindertageseinrichtungen wird berechnet, indem1. für unterdreijährige Kinder der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Krippengruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 7,53 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch zehn geteilt wird.2. für überdreijährige Kinder der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Kindergartengruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 4,17 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch zwanzig geteilt wird.Als durchschnittlicher Gruppenfördersatz gilt jeweils der aus den Gruppenfördersätzen einer eingruppigen Einrichtung bis hin zu einer Einrichtung mit acht Gruppen derselben Gruppenart gebildete Mittelwert unter Berücksichtigung einer Schließzeit von fünfzehn Tagen pro Jahr.(2) Der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege beträgt 34,23 Euro pro wöchentlicher Förderungsstunde.(3) Für die Berechnung der Pauschalsätze pro Kind ist der zum monatlichen Stichtag vereinbarte auf eine halbe Stunde abgerundete wöchentliche Förderungsumfang des Kindes, in Kindertageseinrichtungen einschließlich einer Förderung in Randzeiten, maßgeblich. Ist für die Schulferien ein längerer Förderungsumfang vorgesehen, wird für die betroffenen Monate der auf eine halbe Stunde abgerundete durchschnittliche Förderungsumfang zugrunde gelegt. Wurden im Vormonat Einzelstunden zum regulär vereinbarten Förderungsumfang hinzugebucht, ist zum regulär vereinbarten Förderungsumfang ein Viertel der gebuchten Einzelstunden hinzuzuaddieren und das Ergebnis auf eine halbe Stunde abzurunden.

§ 54

Verordnungsermächtigung zur Feststellung der Finanzierungsbeiträge

§ 54 Verordnungsermächtigung zur Feststellung der FinanzierungsbeiträgeDas Ministerium kann die Höhe der Finanzierungsbeiträge nach § 51 Absatz 2 und § 52 Absatz 2 durch Rechtsverordnung feststellen.

§ 55

Anpassung

§ 55 AnpassungDas Ministerium hat durch Rechtsverordnung den Sachkostenbasiswert nach § 38 Absatz 1 Nummer 2, den Sachkostenzuschlag nach § 38 Absatz 1 Nummer 3, die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag nach § 46 und die Sachaufwandpauschale nach § 47 sowie den Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege nach § 53 Absatz 2 zum Beginn des Kalenderjahres zu ändern. Der Sachkostenbasiswert, der Sachkostenzuschlag und die Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind jährlich um zwei Prozent, die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag jährlich um 2,26 Prozent und der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege jährlich um 2,11 Prozent zu erhöhen. Die Mindesthöhe für die Sachaufwandpauschale nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 ist alle fünf Jahre um 0,01 Euro zu erhöhen. Alle Beträge werden auf einen Cent kaufmännisch gerundet.

§ 56

Fachgremium

§ 56 Fachgremium(1) Das Ministerium richtet ein Fachgremium ein, das Vorschläge zur Anpassung1. der Fördervoraussetzungen nach Teil 4,2. des Personalkostenanteils nach § 37, des Sachkostenanteils nach § 38 und des Leitungszuschlags nach § 39,3. des Abzugs nach § 40 Absatz 1 Satz 2,4. des Ausgleichs für Platzzahlreduzierungen nach § 42,5. der Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale und den Anerkennungsbetrag für Kindertagespflegepersonen nach § 46 und § 47,6. der Finanzierungsbeiträge der Wohngemeinden und des Landes nach Teil 7 und7. der Anpassungsraten nach § 55 Satz 2 und 3erarbeitet.(2) Dem Fachgremium gehören Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums, der kommunalen Landesverbände, der Landeselternvertretung und von Verbänden von Einrichtungsträgern und Kindertagespflegepersonen, die einen wesentlichen Teil der Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegepersonen in Schleswig-Holstein repräsentieren, an. Das Fachgremium soll sicherstellen, dass die Belange der Beschäftigten berücksichtigt werden.(3) Das Fachgremium legt seine Vorschläge zur Anpassung jährlich bis zum 31. März dem Ministerium vor.

§ 57

Übergangsvorschriften

§ 57 Übergangsvorschriften(1) Im Kindergartenjahr 2020/2021 bleiben abweichend von § 4 die nach § 17a des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 220) gewählten Kreiselternvertretungen und die Landeselternvertretung im Amt. Gleiches gilt für die Elternvertretungen und Beiräte nach § 17 und § 18 des Kindertagesstättengesetzes, soweit der Einrichtungsträger nichts Abweichendes regelt.(2) Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024 (Übergangszeitraum) gelten folgende abweichende Bestimmungen:1. Der Förderanspruch nach § 15 Absatz 1 sowie der Anspruch auf einen Ausgleich für Platzzahlreduzierungen nach § 42 steht der jeweiligen Standortgemeinde zu, es sei denn, die Einrichtung befindet sich außerhalb Schleswig-Holsteins. Der Anspruch besteht unabhängig von einer Förderung über Investitionsförderprogramme.2. Wird die Einrichtung nicht von der Standortgemeinde betrieben, hat der Einrichtungsträger unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über die Finanzierung und die die Finanzierung betreffenden Angelegenheiten mit der Standortgemeinde. Die Vereinbarung kann insbesondere eine Fehlbedarfsfinanzierung vorsehen und muss den Betrieb der Kindertageseinrichtung unter Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach Teil 4 sicherstellen. Sie umfasst die Kosten der Kindertagesförderung von Kindern mit und ohne Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern einschließlich der Kosten für Platzzahlreduzierungen nach § 42. Die Vergütung für Fachleistungen der Eingliederungshilfe darf von dem Förderbetrag nicht in Abzug gebracht werden. Bei der Bemessung von Eigenleistungen der Einrichtungsträger ist deren unterschiedliche Finanzkraft zu berücksichtigen. Im Rahmen der Vereinbarung sollen Standortgemeinde und Einrichtungsträger einen gemeinsamen Weg für einen im Übergangszeitraum angemessenen Abbau von Eigenmitteln des Einrichtungsträgers für die Standardqualität festlegen. Bestehende Vereinbarungen sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 den Anforderungen nach Satz 2 bis 6 anzupassen.3. § 15 Absatz 2 und 3 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 finden keine Anwendung.(3) Bis zum 31. Juli 2025 gelten folgende abweichende Bestimmungen:1. § 19 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung, fehlende Qualifikationen sind innerhalb dieses Zeitraums nachzuholen.2. Einrichtungsträger, die zum 31. Dezember 2020 Fachkräfte in der Fachberatung einsetzen, die gleichzeitig Dienst- oder Fachaufsicht ausüben, erhalten Gelegenheit, ihre Fachberatung bis zum 1. August 2025 an die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 Satz 2 anzupassen.3. Kindertageseinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits betrieben werden, können von den Vorgaben nach § 23 Absatz 3 abweichen.4. Der örtliche Träger kann innerhalb dieses Zeitraums im Einzelfall befristete Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn in Regel-Kindergartengruppen und Regel-Hortgruppen mangels zur Verfügung stehender Fachkräfte nur der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 eingehalten werden kann. In diesem Fall findet § 35 Absatz 4 Satz 1 nur Anwendung, wenn der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 unterschritten wird. Die Regelung des § 41 Absatz 2 bleibt davon unberührt.5. Eine Kraft, die zum 31. Dezember 2020 in einer kindergartenähnlichen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 als zweite Kraft tätig ist und die Anforderungen des § 28 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt, darf in derselben Kindertageseinrichtung anstelle der zweiten Fachkraft in der Gruppe tätig sein. In diesem Fall wird zur Ermittlung des Personalkostenanteils abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 der Personalbedarf mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 2 des TVöD-SuE, multipliziert. Satz 2 findet im Fall des § 41 Absatz 2 keine Anwendung.6. In Kindertageseinrichtungen einer Organisation einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein dürfen Kräfte, die die Anforderungen des § 28 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllen, anstelle der zweiten Fachkraft in der Gruppe tätig sein, wenn sie berufsbegleitend fortgebildet werden und die erste Fachkraft in der Gruppe die Anforderungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt.(4) Soweit für Kindertageseinrichtungen, die am 1. Januar 2021 in den Bedarfsplan aufgenommen sind, kein Förderzeitraum festgelegt ist, gilt der in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Standortgemeinde und dem Einrichtungsträger vereinbarte Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin für die Standortgemeinde als Förderzeitraum. Ist eine ordentliche Kündigung nicht vereinbart, gilt die Laufzeit der Finanzierungsvereinbarung als Förderzeitraum, höchstens jedoch ein Zeitraum von dreißig Kindergartenjahren ab dem Beginn der Laufzeit. Besteht keine Finanzierungsvereinbarung gilt ein Förderzeitraum von zwanzig Kindergartenjahren ab dem 1. August 2020.

§ 58

Evaluation, Verordnungsermächtigung

§ 58 Evaluation, Verordnungsermächtigung(1) Das Fachgremium (§ 56) führt im Übergangszeitraum (§ 57 Absatz 2) eine laufende Evaluation der Wirkungen dieses Gesetzes durch und legt dem Ministerium bis zum 31. Dezember 2023 einen umfassenden Bericht vor. Insbesondere sind Kriterien für den Nachteilsausgleich nach § 15 Absatz 2 und eine Regelung für die Berechnung des Sachkostenanteils nach Ablauf des Übergangszeitraums zu erarbeiten (§ 38 Absatz 3). Darüber hinaus soll der Bericht Aussagen zu den Auswirkungen der neuen Regelungen auf die Qualität in den Einrichtungen enthalten.(2) Zum Zwecke der Evaluation der Fördersätze melden die Einrichtungsträger für die Jahre 2021 und 2022 die Betriebskosten ihrer Kindertageseinrichtungen und weisen dabei diejenigen Kosten, die über die Fördervoraussetzungen nach Teil 4 hinausgehende Standards oder Angebote betreffen, gesondert aus.(3) Die Standortgemeinden der Kindertageseinrichtungen erstellen zum Zwecke der Evaluation bis zum 30. Juni 2021 auf einem elektronischen Formular des Ministeriums eine Überleitungsbilanz. Diese ist zu veröffentlichen und dem Ministerium anzuzeigen. Die Überleitungsbilanz stellt insbesondere die Veränderungen der finanziellen Aufwendungen der Gemeinde für die Kindertagesförderung auf Basis von Ist-Zahlen und Hochrechnungen, der Elternbeiträge, des Betreuungsangebots und der finanzierten Qualitätsstandards im Gemeindegebiet im Vergleich der Jahre 2019 und 2021 dar. Weist die Überleitungsbilanz Unrichtigkeiten auf, kann das Ministerium die Standortgemeinde insoweit zur Berichtigung verpflichten. Die Verpflichtung zur Berichtigung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen sowie mit der Standortgemeinde zu erörtern.(4) Das Nähere zum Verfahren der Evaluation nach Absatz 1 bis 3 regelt das Ministerium durch eine Rechtsverordnung. Diese kann bestimmen, dass die Meldepflicht nach Absatz 2 auf eine geeignete Stichprobe zu beschränken ist.

§ 7

Anspruch auf Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung von Elternbeiträgen

§ 7 Anspruch auf Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung von Elternbeiträgen(1) Werden mehrere mit Hauptwohnung in einem Haushalt lebende Kinder einer Familie vor dem Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege gefördert, übernimmt oder erlässt der örtliche Träger auf Antrag den Elternbeitrag für das zweitälteste Kind zur Hälfte und für jüngere Kinder vollständig. Der örtliche Träger kann darüber hinausgehende Ermäßigungsregelungen treffen, die insbesondere auch in Kindertageseinrichtungen und schulischen Betreuungsangeboten geförderte schulpflichtige Kinder berücksichtigen können.(2) Darüber hinaus übernimmt oder erlässt der örtliche Träger auf Antrag den Elternbeitrag für die Förderung in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, soweit er den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) entsprechend. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze nicht, übernimmt oder erlässt der örtliche Träger den Elternbeitrag in voller Höhe. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze, übernimmt oder erlässt er den Elternbeitrag in der Höhe, dass den Eltern nach Abzug des Elternbeitrags mindestens 50 Prozent des Einkommens über der Einkommensgrenze verbleibt. Wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten, sind Elternbeiträge nicht zuzumuten.(3) Der örtliche Träger berät die Eltern über die Möglichkeiten einer Antragstellung.

§ 9

Bestandserfassung und Bedarfsermittlung

§ 9 Bestandserfassung und Bedarfsermittlung(1) Die örtlichen Träger erfassen zum monatlichen Stichtag den Bestand an freien und belegten Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflegestellen nach Zahl, Altersgruppe, Öffnungszeiten sowie pädagogischer und religiöser Ausrichtung und Bindung an eine nationale Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein. Sie nutzen hierfür auch die Kita-Datenbank nach § 3.(2) Die kreisangehörigen Gemeinden erheben für ihr Gebiet die für die Bedarfsermittlung erforderlichen Daten nach Vorgabe des örtlichen Trägers. Sie ermitteln auch Bedürfnisse der Eltern nach Öffnungszeiten und nach einer Förderung außerhalb der Wohngemeinde, Wünsche nach pädagogischen und religiösen Ausrichtungen und Angeboten von Organisationen einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein sowie Präferenzen für eine Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege.(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Bestandserfassung nach Absatz 1 und die Bedarfsermittlung nach Absatz 2 zu treffen.

§ 44

Gewährung einer laufenden Geldleistung

§ 44 Gewährung einer laufenden Geldleistung(1) Der örtliche Träger gewährt geeigneten Kindertagespflegepersonen für die Förderung eines Kindes eine laufende Geldleistung, wenn1. ein wirksames Betreuungsverhältnis besteht,2. die Förderung, insbesondere ihr zeitlicher Umfang, mit dem Kindeswohl vereinbar ist,3. die Kindertagespflegepersona) über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt, wenn sie nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis bedarf,b) in schriftlicher oder elektronischer Form ihre Daten sowie die Daten des Kindes nach § 3 Absatz 5 übermittelt hat,c) mitgeteilt hat, zu welchen Zeiten sie insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Fortbildung keine Leistung angeboten hat (Ausfall) und gegebenenfalls, dass die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 vorliegen, und 4. der Betreuungsvertrag oder die Satzung für den Fall des Wohnortwechsels die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch die Eltern zum Monatsende mit einer Frist von höchstens drei Monaten ohne Auferlegung zusätzlicher Zahlungspflichten vorsieht, wobei die Beendigung zum Ende des Monats Juni ausgeschlossen sein kann,5. für dieselbe Förderungszeit nicht bereits ein Betreuungsverhältnis mit einer anderen nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung oder in öffentlich geförderter Kindertagespflege besteht; § 18 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 Nummer 3 findet entsprechende Anwendung.(2) Die laufende Geldleistung umfasst1. einen leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung pro vereinbarter Förderungsstunde,2. eine Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro vereinbarter Förderungsstunde,3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung, die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.*)Bei der Bemessung der laufenden Geldleistung ist der reguläre vereinbarte Förderungsumfang auch für Eingewöhnungszeiten mit geringerem Förderungsumfang maßgeblich.(3) Hat die Kindertagespflegeperson ihren Anspruch auf die laufende Geldleistung an ihren Anstellungsträger abgetreten, zahlt der örtliche Träger die laufende Geldleistung an diesen aus. Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 richtet sich in diesem Fall nach dem Arbeitgeberanteil in voller Höhe; soweit die Vergütung der Kindertagespflegeperson die Höhe des Anerkennungsbetrags übersteigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge.(4) Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt bis zur Beendigung der Förderung des Kindes auch für Zeiten, in denen das Kind die angebotene Leistung nicht genutzt hat. Die Förderung gilt auch als beendet, wenn1. das Kind ohne vorherige Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als vier Wochen in Folge die Leistung nicht nutzt,2. das Kind mit vorheriger Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als sechs Wochen in Folge die Leistung nicht nutzt, ohne dass ein triftiger Grund glaubhaft gemacht wird, oder3. das Kind die Leistung länger als acht Wochen in Folge nicht nutzt, es sei denn, der örtliche Träger sieht zur Vermeidung unbilliger Härten von der Beendigung der Förderung ab.Die Zahlung der laufenden Geldleistung an gesetzlichen Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester regelt der örtliche Träger.(5) Bei Ausfall der Kindertagespflegeperson wird die laufende Geldleistung für die ersten 30 Tage im Kalenderjahr fortgezahlt. Die Anzahl der Fortzahlungstage bezieht sich auf eine Arbeitszeit von fünf Tagen pro Woche. Beträgt die Arbeitszeit weniger oder mehr als fünf Tage pro Woche, verringert oder erhöht sich die Anzahl der Fortzahlungstage entsprechend. Wird die Kindertagespflege für das Kind nur für einen Teil des Kalenderjahres geleistet, reduzieren sich die Tage der Fortzahlung entsprechend; dabei wird auf volle Tage aufgerundet. Stundenweise Ausfälle werden anteilig angerechnet. Nimmt das Kind eine Betreuungsmöglichkeit nach § 48 in Anspruch, deren Angebot den vollen Förderungsumfang des Kindes abdeckt, gilt der gesamte Tag als Ausfalltag.(6) Die Kindertagespflegeperson verlangt mit Ausnahme eines angemessenen Entgelts für die Verpflegung und einer Auslagenerstattung für Ausflüge keine zusätzlichen Elternbeiträge. Vergütungen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Eltern und der Kindertagespflegeperson sind keine Elternbeiträge. Entgegen Satz 1 verlangte Elternbeiträge werden auf die laufende Geldleistung angerechnet.(7) Die Satzung des örtlichen Trägers kann vorsehen, dass1. die laufende Geldleistung für Förderungsstunden, die einen wöchentlichen Förderungsumfang von 40 Stunden übersteigen, nur gezahlt wird, wenn Bedarfskriterien nach § 5 Absatz 1 Satz 2 den Förderungsumfang erfordern oder die regelmäßige Inanspruchnahme des vereinbarten Förderungsumfangs nachgewiesen wird,2. Kindertagespflegepersonen, die mehr als fünf Kinder in der Woche mit einem Gesamtförderungsumfang von mehr als 200 Stunden, die Anwesenheitszeiten der Kinder nachweisen müssen.(8) Der örtliche Träger darf weitere Voraussetzungen nur festlegen, soweit die laufende Geldleistung über die gesetzlichen Mindestanforderungen, insbesondere die Mindesthöhen nach den §§ 46 und 47, hinausgeht. Insbesondere darf die Gewährung der laufenden Geldleistung nicht versagt werden, weil für ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ein Platz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung stünde.

§ 46

Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag

§ 46 Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag(1) Der Anerkennungsbetrag pro Kind und Stunde beträgt mindestens 5,90 Euro.(2) Weist die Kindertagespflegeperson nach, dass sie vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege in einem qualifizierten Lehrgang mit mindestens 300 Unterrichtsstunden erworben hat oder über die Qualifikation einer Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung nach § 28 Absatz 1 bis 4 verfügt, beträgt der Anerkennungsbetrag mindestens 6,29 Euro.(3) Hat sich die Kindertagespflegeperson im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 8 Zeitstunden fortgebildet, erhöht sich die Mindesthöhe des Anerkennungsbetrags nach Absatz 1 und 2 um mindestens 0,12 Euro. Angerechnet werden nur Fortbildungen mit unmittelbarem Bezug zur pädagogischen Arbeit mit Kindern oder zur Elternarbeit. Zum Nachweis der Eignung oder für den höheren Anerkennungsbetrag nach Absatz 2 erforderliche qualifizierte Lehrgänge und Anschlussqualifizierungen werden nicht angerechnet.

§ 8

Planung und Gewährleistung

§ 8 Planung und Gewährleistung(1) Die örtlichen Träger planen und gewährleisten ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe werden die Kreise von den kreisangehörigen Gemeinden unterstützt.(2) Ein bedarfsgerechtes Angebot umfasst eine hinreichende Zahl von Plätzen,1. um für alle Kinder auch für Kinder mit erhöhten Unterstützungsbedarfen, die Ansprüche nach § 5 und § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen zu können,2. um für alle Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt einen Platz in einer Kindertageseinrichtung mit einer täglichen Förderungsdauer von mehr als fünf Stunden anbieten zu können, wenn die vom örtlichen Träger festzulegenden Bedarfskriterien erfüllt sind,3. um für alle Kinder im schulpflichtigen Alter einen dem individuellen zeitlichen Förderbedarf entsprechenden Platz in einer Kindertageseinrichtung anbieten zu können, wenn kein Anspruch nach § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch besteht, die vom örtlichen Träger festzulegenden Bedarfskriterien erfüllt sind und der Bedarf nicht durch außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen erfüllt wird,4. um Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres, die aufgrund eines besonderen Bedarfs oder ergänzend in Kindertagespflege gefördert werden sollen, einen Platz anbieten zu können.

§ 22

Schließtage

§ 22 Schließtage(1) Eine Gruppe darf an höchstens 20 Tagen im Kalenderjahr, in Einrichtungen mit bis zu drei Stammgruppen an höchstens 30 Tagen im Kalenderjahr, abweichend von den regelmäßigen Öffnungszeiten neben den gesetzlichen Feiertagen planmäßig geschlossen sein. Die Gruppe gilt nicht als geschlossen, wenn eine Förderung aller Kinder in anderen Gruppen der Einrichtung sichergestellt ist.(2) Höchstens drei planmäßige Schließtage dürfen außerhalb der Schulferien liegen; bewegliche Ferientage sind keine Schulferien im Sinne dieser Norm. Eine Schließung für eine längere Zeitspanne als drei Wochen ist unzulässig. Die planmäßigen Schließtage für das Kalenderjahr sind spätestens zum Ablauf des Vorjahres festzulegen.(3) Hortgruppen dürfen abweichend von Absatz 1 und 2 höchstens an 20 Tagen im Kalenderjahr und nicht außerhalb der Schulferien geschlossen sein.(4) Die Anzahl der zulässigen Schließtage nach Absatz 1 und 3 bezieht sich auf eine Gruppe mit einer regelmäßigen Öffnungszeit von fünf Tagen pro Woche. Beträgt die regelmäßige Öffnungszeit weniger oder mehr als fünf Tage pro Woche, verringert oder erhöht sich die Anzahl der zulässigen Schließtage entsprechend.(5) Außerplanmäßige Schließungen, einschließlich Kürzungen der Öffnungszeit, meldet der Einrichtungsträger monatlich dem örtlichen Träger über die Kita-Datenbank.(6) Eine eingruppige Kindertageseinrichtung gilt nicht als außerplanmäßig geschlossen, wenn eine Förderung aller Kinder in einer nach Satz 2 kooperierenden, nahegelegenen und den Kindern vertrauten Kindertageseinrichtung sichergestellt ist. Die Kooperation setzt voraus, dass1. das Konzept bindungsspezifische Bedürfnisse der Kinder berücksichtigt,2. ein einrichtungsübergreifender Personaleinsatz vereinbart ist und3. die Kinder nur in der kooperierenden Einrichtung gefördert werden, wenn die Förderung in der Stammeinrichtung trotz Einsatzes von Personal aus beiden Einrichtungen nicht möglich ist.Die Kooperation ist dem örtlichen Träger anzuzeigen.

§ 57

Übergangsvorschriften

§ 57 Übergangsvorschriften(1) § 19 Absatz 6 Satz 2 findet bis zum 31. Juli 2027 keine Anwendung, fehlende Qualifikationen sind innerhalb dieses Zeitraums nachzuholen.(2) Soweit für Kindertageseinrichtungen, die am 1. Januar 2021 in den Bedarfsplan aufgenommen sind, kein Förderzeitraum festgelegt ist, gilt der in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Standortgemeinde und dem Einrichtungsträger vereinbarte Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin für die Standortgemeinde als Förderzeitraum. Ist eine ordentliche Kündigung nicht vereinbart, gilt die Laufzeit der Finanzierungsvereinbarung als Förderzeitraum, höchstens jedoch ein Zeitraum von dreißig Kindergartenjahren ab dem Beginn der Laufzeit. Besteht keine Finanzierungsvereinbarung gilt ein Förderzeitraum von zwanzig Kindergartenjahren ab dem 1. August 2020.

§ 44

Gewährung einer laufenden Geldleistung

§ 44 Gewährung einer laufenden Geldleistung(1) Der örtliche Träger gewährt geeigneten Kindertagespflegepersonen für die Förderung eines Kindes eine laufende Geldleistung, wenn1. ein wirksames Betreuungsverhältnis besteht,2. die Förderung, insbesondere ihr zeitlicher Umfang, mit dem Kindeswohl vereinbar ist,3. die Kindertagespflegepersona) über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt, wenn sie nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis bedarf,b) in schriftlicher oder elektronischer Form ihre Daten sowie die Daten des Kindes nach § 3 Absatz 5 übermittelt hat,c) mitgeteilt hat, zu welchen Zeiten sie insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Fortbildung keine Leistung angeboten hat (Ausfall) und gegebenenfalls, dass die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 vorliegen, und 4. der Betreuungsvertrag oder die Satzung für den Fall des Wohnortwechsels die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch die Eltern zum Monatsende mit einer Frist von höchstens drei Monaten ohne Auferlegung zusätzlicher Zahlungspflichten vorsieht, wobei die Beendigung zum Ende des Monats Juni ausgeschlossen sein kann,5. für dieselbe Förderungszeit nicht bereits ein Betreuungsverhältnis mit einer anderen nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung oder in öffentlich geförderter Kindertagespflege besteht; § 18 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 Nummer 3 findet entsprechende Anwendung.(2) Die laufende Geldleistung umfasst1. einen leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung pro vereinbarter Förderungsstunde,2. eine Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro vereinbarter Förderungsstunde,3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung, die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.Bei der Bemessung der laufenden Geldleistung ist der reguläre vereinbarte Förderungsumfang auch für Eingewöhnungszeiten mit geringerem Förderungsumfang maßgeblich.(3) Hat die Kindertagespflegeperson ihren Anspruch auf die laufende Geldleistung an ihren Anstellungsträger abgetreten, zahlt der örtliche Träger die laufende Geldleistung an diesen aus. Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 richtet sich in diesem Fall nach dem Arbeitgeberanteil in voller Höhe; soweit die Vergütung der Kindertagespflegeperson die Höhe des Anerkennungsbetrags übersteigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge.(4) Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt bis zur Beendigung der Förderung des Kindes auch für Zeiten, in denen das Kind die angebotene Leistung nicht genutzt hat. Die Förderung gilt auch als beendet, wenn1. das Kind ohne vorherige Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als vier Wochen in Folge die Leistung nicht nutzt,2. das Kind mit vorheriger Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als sechs Wochen in Folge die Leistung nicht nutzt, ohne dass ein triftiger Grund glaubhaft gemacht wird, oder3. das Kind die Leistung länger als acht Wochen in Folge nicht nutzt, es sei denn, der örtliche Träger sieht zur Vermeidung unbilliger Härten von der Beendigung der Förderung ab.Die Zahlung der laufenden Geldleistung an gesetzlichen Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester regelt der örtliche Träger.(5) Bei Ausfall der Kindertagespflegeperson wird die laufende Geldleistung für 30 Tage im Kalenderjahr fortgezahlt. Die Kindertagespflegeperson erklärt gegenüber dem örtlichen Träger bis zum 31. Dezember eines Jahres in schriftlicher oder elektronischer Form, auf welche Ausfalltage die Fortzahlungsregelung in diesem Jahr angewendet werden soll. Erfolgt keine solche Erklärung durch die Kindertagespflegeperson, wird die Fortzahlungsregelung auf die ersten 30 Ausfalltage des Jahres angewendet. Die Anzahl der Fortzahlungstage bezieht sich auf eine Arbeitszeit von fünf Tagen pro Woche. Beträgt die Arbeitszeit weniger oder mehr als fünf Tage pro Woche, verringert oder erhöht sich die Anzahl der Fortzahlungstage entsprechend. Wird die Kindertagespflege für das Kind nur für einen Teil des Kalenderjahres geleistet, reduzieren sich die Tage der Fortzahlung entsprechend; dabei wird auf volle Tage aufgerundet. Stundenweise Ausfälle werden anteilig angerechnet. Nimmt das Kind eine Betreuungsmöglichkeit nach § 48 in Anspruch, deren Angebot den vollen Förderungsumfang des Kindes abdeckt, gilt der gesamte Tag als Ausfalltag. Wenn ein Kind unterjährig die Kindertagespflegestelle verlässt und die anteiligen Fortzahlungstage noch nicht in Anspruch genommen worden sind, wird ein finanzieller Ausgleich in Höhe der für dieses Kind für die noch nicht in Anspruch genommenen anteiligen Fortzahlungstage laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson geleistet.(6) Die Kindertagespflegeperson verlangt mit Ausnahme eines angemessenen Entgelts für die Verpflegung und einer Auslagenerstattung für Ausflüge keine zusätzlichen Elternbeiträge. Vergütungen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Eltern und der Kindertagespflegeperson sind keine Elternbeiträge. Entgegen Satz 1 verlangte Elternbeiträge werden auf die laufende Geldleistung angerechnet.(7) Die Satzung des örtlichen Trägers kann vorsehen, dass1. die laufende Geldleistung für Förderungsstunden, die einen wöchentlichen Förderungsumfang von 40 Stunden übersteigen, nur gezahlt wird, wenn Bedarfskriterien nach § 5 Absatz 1 Satz 2 den Förderungsumfang erfordern oder die regelmäßige Inanspruchnahme des vereinbarten Förderungsumfangs nachgewiesen wird,2. Kindertagespflegepersonen, die mehr als fünf Kinder in der Woche mit einem Gesamtförderungsumfang von mehr als 200 Stunden, die Anwesenheitszeiten der Kinder nachweisen müssen.(8) Der örtliche Träger darf weitere Voraussetzungen nur festlegen, soweit die laufende Geldleistung über die gesetzlichen Mindestanforderungen, insbesondere die Mindesthöhen nach den §§ 46 und 47, hinausgeht. Insbesondere darf die Gewährung der laufenden Geldleistung nicht versagt werden, weil für ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ein Platz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung stünde.

§ 57

Übergangsvorschriften

§ 57 Übergangsvorschriften(1) Bis zum 31. Juli 2025 gelten folgende abweichende Bestimmungen:1. Einrichtungsträger, die zum 31. Dezember 2020 Fachkräfte in der Fachberatung einsetzen, die gleichzeitig Dienst- oder Fachaufsicht ausüben, erhalten Gelegenheit, ihre Fachberatung bis zum 1. August 2025 an die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 Satz 2 anzupassen. Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 3 bis 5 müssen die in der pädagogischen Fachberatung tätigen Personen über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 oder eine vergleichbare Qualifikation nach § 28 Absatz 4 verfügen.2. Bestandseinrichtungen können von den Vorgaben nach § 23 Absatz 3 abweichen.3. Abweichend von § 10 Absatz 3 bedarf es einer Regelung im Bedarfsplan und eines Einvernehmens mit der Standortgemeinde nicht, soweit die eingerichtete Ergänzungs- und Randzeitengruppe ein am 31. Dezember 2024 bereits eingerichtetes Randzeitenangebot nach § 10 Absatz 2 Satz 5 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung ersetzt.(2) Betreuende Hilfskräfte, die am 31. Dezember 2024 bereits tätig waren, können die nach § 28 Absatz 7 Satz 2 geforderte Fortbildung bis zum Ende des Jahres 2025 nachholen.(3) § 19 Absatz 7 Satz 2 findet bis zum 31. Juli 2027 keine Anwendung, fehlende Qualifikationen sind innerhalb dieses Zeitraums nachzuholen.(4) Soweit für Kindertageseinrichtungen, die am 1. Januar 2021 in den Bedarfsplan aufgenommen sind, kein Förderzeitraum festgelegt ist, gilt der in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Standortgemeinde und dem Einrichtungsträger vereinbarte Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin für die Standortgemeinde als Förderzeitraum. Ist eine ordentliche Kündigung nicht vereinbart, gilt die Laufzeit der Finanzierungsvereinbarung als Förderzeitraum, höchstens jedoch ein Zeitraum von dreißig Kindergartenjahren ab dem Beginn der Laufzeit. Besteht keine Finanzierungsvereinbarung gilt ein Förderzeitraum von zwanzig Kindergartenjahren ab dem 1. August 2020.(5) Bis zum 31. Dezember 2029 gilt § 26 für Kindertageseinrichtungen von Organisationen nationaler Minderheiten und Volksgruppen mit der Maßgabe, dass die Hälfte der erforderlichen Arbeitszeit von betreuenden Hilfskräften geleistet werden kann, die berufsbegleitend mit dem Ziel fortgebildet werden, eine mit der Ausbildung als staatliche geprüfte sozialpädagogische Assistentin oder staatlich geprüfter sozialpädagogischer Assistent vergleichbare Qualifikation zu erreichen. § 26 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.

Anlage KiTaG

Anlage(zu § 39 Absatz 3 Satz 2) Jahr der Erstnutzung des Gruppenraums zur Kindertagesbetreuung Monatlicher Einzelneubauzuschlag20001.415 € 2001 1.424 € 2002 1.325 € 2003 1.204 € 2004 1.114 € 2005 1.076 € 2006 1.163 € 2007 1.283 € 2008 1.303 € 2009 1.204 € 2010 1.099 € 2011 975 € 2012 890 € 2013 808 € 2014 740 € 2015 623 € 2016 564 € 2017 544 € 2018 587 € 2019 535 € 2020 440 € 2021 379 € 2022 761 € 2023 1.214 € 2024 1.601 € 2025 1.633 € 2026 1.666 € 2027 1.699 €

§ 17

Geförderte Gruppen

§ 17 Geförderte Gruppen(1) Gefördert werden1. Krippengruppen für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres,2. Kindergartengruppen für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt,3. integrative Kindergartengruppen mit vier oder fünf Plätzen für Kinder mit Behinderung und solche, die von Behinderung bedroht sind,4. Hortgruppen für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und5. altersgemischte Gruppen mit Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt.Umfasst sind auch altershomogene Gruppen innerhalb der jeweiligen Altersspanne. Alle Gruppen müssen mindestens ein Förderungsangebot von zehn Wochenstunden an zwei Wochentagen vorhalten; dies gilt nicht für Ergänzungs- und Randzeitengruppen.(2) Kinder, die im Verlaufe eines Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollendet haben, können bis Mitte September in einer Krippengruppe gefördert werden. Darüber hinaus kann der örtliche Träger bei besonderem pädagogischem Bedarf zulassen, dass ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, in einer Krippengruppe gefördert wird. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 kann der örtliche Träger im Einzelfall bei besonderem pädagogischen Bedarf zulassen, dass eine Jugendliche oder ein Jugendlicher in einer Hortgruppe gefördert wird; diese Ausnahme ist jeweils für ein Kindergartenjahr auszusprechen.(3) In Gruppen, in denen die Kinder überwiegend in der freien Natur gefördert werden (Naturgruppen), dürfen nur Kinder ab der Vollendung des zwanzigsten Lebensmonats aufgenommen werden.(4) In Kindergartengruppen und integrative Kindergartengruppen können bis zu zwei unterdreijährige Kinder aufgenommen werden, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben. Schulpflichtige Kinder können in Kindergartengruppen und integrative Kindergartengruppen aufgenommen werden, wenn und soweit der örtliche Träger dies im Ausnahmefall zulässt und der Einrichtungsträger diese Form der altersübergreifenden Förderung in seinem Einrichtungskonzept berücksichtigt.

§ 18

Aufnahme von Kindern und Beendigung des Betreuungsverhältnisses

§ 18 Aufnahme von Kindern und Beendigung des Betreuungsverhältnisses(1) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf weder aus Gründen seiner Herkunft, seiner Nationalität oder seiner geschlechtlichen Identität noch aus konfessionellen, weltanschaulichen oder ethnischen Gründen abgelehnt werden. Wird eine Kindertageseinrichtung von einer Organisation einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein getragen, kann die Aufnahme von dem gelebten Bekenntnis zur Minderheit oder Volksgruppe abhängig gemacht werden. Dem Wunsch nach mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarenden Förderungsumfängen oder Förderungszeiten darf nicht entsprochen werden.(2) Träger von Betriebs-Kindertageseinrichtungen und Kindertageseinrichtungen mit Belegrechten für Betriebe können bis zu 80 Prozent der Plätze den Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorbehalten. Aus dem Grund des Ausscheidens der Eltern aus dem Betrieb darf der Einrichtungsträger das Betreuungsverhältnis nicht beenden oder die Verlängerung der Betreuung in der Einrichtung ablehnen.(3) Aus Gründen einer Behinderung oder drohenden Behinderung darf die Aufnahme eines Kindes in eine Gruppe nicht abgelehnt und ein Betreuungsverhältnis nicht beendet oder eingeschränkt werden, es sei denn die Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Förderung des Kindes sind in der Gruppe nicht gegeben und können nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden. Ablehnungen, Beendigungen oder Einschränkungen sind spätestens drei Wochen vorher dem örtlichen Träger mitzuteilen; dieser prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1, zweiter Halbsatz. Der Träger der Eingliederungshilfe wird mit Einverständnis der Eltern in die Prüfung eingebunden.(4) Der Einrichtungsträger nimmt ganzjährig im laufenden Kindergartenjahr Kinder auf. Gastkinder dürfen nur aufgenommen werden, wenn die Einhaltung der Voraussetzung nach § 25 Absatz 7 dennoch stets gewährleistet werden kann. Der Einrichtungsträger hat zur vollständigen Erfüllung des Anspruchs aus § 5 Absatz 2 Satz 1 ein Förderangebot bis zum Einschulungstag vorzuhalten.(5) Für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Zahl der Plätze übersteigt, legt der Einrichtungsträger schriftliche, öffentlich zugängliche Vorrangkriterien sowie Stichtage für die Platzvergabe fest. Insbesondere können Kinder aus der Standortgemeinde vorrangig aufgenommen werden. Das Freihalten von Plätzen für den Fall, dass vorrangige Kriterien erfüllende Kinder nachgemeldet werden, ist nicht zulässig. Aus dem Grund des Wegzugs des Kindes aus der Standortgemeinde darf der Einrichtungsträger das Betreuungsverhältnis nicht beenden oder die Verlängerung der Betreuung in der Einrichtung ablehnen. Abweichend von Satz 4 muss der Einrichtungsträger ein befristetes Betreuungsverhältnis nicht verlängern, wenn das Kind zum Schuljahresbeginn in die Schule eintritt. Wird die Einrichtung von einem Amt oder Zweckverband betrieben, arbeiten mehrere Gemeinden nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528), zusammen, ist die Durchführung der Förderung auf das Amt übertragen worden oder ist die vorrangige Aufnahme zwischen der Standortgemeinde und einer anderen Gemeinde vereinbart, gelten Satz 2 bis 4 für die amtsangehörigen oder beteiligten Gemeinden entsprechend.(6) Der Einrichtungsträger nimmt ein Kind nicht auf, soweit für dieselbe Förderungszeit bereits ein Betreuungsverhältnis mit einer anderen nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung oder in öffentlich geförderter Kindertagespflege besteht. Der Einrichtungsträger lässt sich vor der Aufnahme von den Eltern schriftlich das Nichtvorliegen eines gleichzeitigen Betreuungsverhältnisses bestätigen. Abweichend von Satz 1 kann der Einrichtungsträger das Kind aufnehmen, wenn1. es als Gastkind gefördert werden soll,2. die Gesamtkosten des Platzes durch einen örtlichen Träger außerhalb Schleswig-Holsteins oder einen privaten Kostenträger übernommen werden oder3. der für die Finanzierung des Platzes zuständige örtliche Träger zugestimmt hat.(7) Der Einrichtungsträger erhebt vor Aufnahme des Kindes von den Eltern die nach § 3 Absatz 4 Satz 1 über die Kita-Datenbank zu übermittelnden Daten. Er lässt sich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die Auskunft über für den Besuch der Kindertageseinrichtung relevante gesundheitliche Einschränkungen gibt, sowie einen schriftlichen Nachweis über den Impfschutz des Kindes und eine zeitnah vor der Aufnahme erfolgte ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz.(8) Der Einrichtungsträger weist bei der Aufnahme auf die Möglichkeit der Ermäßigung des Elternbeitrags nach § 7 hin. Wird ein Kind nicht aufgenommen, weist der Einrichtungsträger die Eltern auf das Beratungs- und Vermittlungsangebot nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie auf die Frist nach § 5 Absatz 5 Satz 2 hin.(9) Der Betreuungsvertrag oder die Satzung dürfen eine Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch den Einrichtungsträger nur aus wichtigem Grund zulassen und müssen eine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung des wichtigen Grundes in Textform vorsehen. Der Betreuungsvertrag oder die Satzung müssen für den Fall des Wohnortwechsels die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch die Eltern zum Monatsende mit einer Frist von höchstens drei Monaten ohne Auferlegung zusätzlicher Zahlungspflichten vorsehen; die Beendigung zum Ende des Monats Juni kann ausgeschlossen werden.

§ 23

Räumliche Anforderungen

§ 23 Räumliche Anforderungen(1) Die pädagogisch nutzbare Fläche pro Kind muss mindestens 3,5 m² in Krippengruppen und integrativen Gruppen sowie 2,5 m² in Kindergartengruppen und Hortgruppen betragen (Mindestflächenbedarf). In altersgemischten Gruppen muss die pädagogisch nutzbare Fläche mindestens 3,5 m² für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und 2,5 m² für ältere Kinder betragen. Zur pädagogisch nutzbaren Fläche zählen der Gruppenraum und sonstige Innenräume, soweit diese konzeptionell regelmäßig pädagogisch genutzt werden. Für Einrichtungsträger nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein sind bei Vorlage eines entsprechenden Konzeptes Abweichungen von der Vorgabe nach Satz 1 zulässig. Werden sonstige Innenräume von mehreren gleichzeitig anwesenden Gruppen genutzt, sind diese anteilig den Gruppen zuzurechnen. Kindertageseinrichtungen, die am 1. Januar 2021 bereits betrieben wurden (Bestandseinrichtungen), dürfen den Mindestraumbedarf um bis zu zehn Prozent unterschreiten. Die Vorgaben dieses Absatzes gelten nicht für Naturgruppen.(2) Für Kinder unter drei Jahren sind zusätzliche Schlafräume vorzuhalten, deren Größe 1,2 m² pro gleichzeitig betreutes Kind nicht unterschreiten darf und die außerhalb der Schlafzeit anderweitig genutzt werden können. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Sieht das Einrichtungskonzept das Schlafen in geeigneten Krippenwägen im geschützten Außenbereich vor, lässt der örtliche Träger eine Abweichung von Satz 1 zu, wenn ein Ausweichen auf geeignete Schlafgelegenheiten im Innenraum sichergestellt ist. Für Bestandseinrichtungen und Naturgruppen kann der örtliche Träger eine Abweichung von Satz 1 zulassen, wenn die Einhaltung der Vorgaben mit hohem Aufwand verbunden wäre und andere geeignete Schlafgelegenheiten bestehen.(3) Es ist für jede Kindertageseinrichtung ein Leitungszimmer und an jedem Standort ein Personalraum vorzusehen. Befinden sich am Standort nur Naturgruppen ist kein Personalraum erforderlich. An Standorten mit höchstens zwei gleichzeitig anwesenden Gruppen kann das Leitungszimmer gleichzeitig als Personalraum dienen; Naturgruppen bleiben bei der Ermittlung der Gruppenzahl unberücksichtigt.(4) Jeder Standort einer Kindertageseinrichtung soll über eine Außenspielfläche verfügen. Ist dies nicht der Fall, muss ein für die Kinder zu Fuß oder im Kindertransportwagen erreichbarer Spielplatz oder ein anderes geeignetes Außenspielgelände zur Verfügung stehen.(5) Die gesetzlichen Vorgaben zum barrierefreien Bauen sind einzuhalten.

§ 26

Mindestpersonalausstattung im Anstellungsschlüssel

§ 26 Mindestpersonalausstattung im Anstellungsschlüssel(1) Die Förderung der Kinder in der Kindertageseinrichtung muss durch eine ausreichende Personalausstattung gewährleistet sein. Vorbehaltlich des Satzes 3 ist die Personalausstattung ausreichend, wenn zum monatlichen Stichtag für je1. 3,8 Sollbelegungsstunden unterdreijähriger Kinder,2. 9,0 Sollbelegungsstunden überdreijähriger Kinder vor dem Schuleintritt und3. 10,0 Sollbelegungsstunden von Kindern in Hortgruppenmindestens eine vertragliche Arbeitsstunde von Fachkräften nach § 28 Absatz 1 bis 4 zur Verfügung steht. Für jeden planmäßigen Schließtag erhöhen sich die Werte nach Nummer 1 um 0,013, nach Nummer 2 um 0,03 und nach Nummer 3 um 0,035 Sollbelegungsstunden; maßgeblich sind die durchschnittlichen Schließtage der Stammgruppen.(2) Die Sollbelegungsstunden nach Absatz 1 berechnen sich, in dem für jede Altersgruppe die Kinderzahlen bei Vollbelegung der Gruppengrößen nach § 25 Absatz 1 mit den Gruppenöffnungsstunden multipliziert werden. Dabei wird von einer Belegung mit Kindern aus den Altersgruppen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 ausgegangen. Für integrative Kindergartengruppen werden 15 Kinder, für altersgemischte Regelgruppen fünf unterdreijährige und zehn überdreijährige Kinder, für altersgemischte Naturgruppen vier unterdreijährige Kinder und acht überdreijährige Kinder und für kleine altersgemischte Gruppen drei unterdreijährige Kinder und vier überdreijährige Kinder zugrunde gelegt.(3) Mindestens die Hälfte der nach Absatz 1 erforderlichen Arbeitszeit ist von Fachkräften nach § 28 Absatz 1 und 2 zu leisten. Höchstens ein Achtel der Arbeitszeit kann durch quereingestiegene Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 geleistet werden.(4) Unberücksichtigt bleibt die vereinbarte Arbeitszeit von1. Fachkräften, die im Vormonat und im laufenden Monat bis zum monatlichen Stichtag keine Arbeitsleistung erbracht haben und2. Sprachfachkräften in nach § 16a Absatz 1 Satz 1 anerkannten Sprachkindertageseinrichtungen und zusätzlichen Fachkräften in nach § 16b Absatz 1 Satz 1 anerkannten Perspektiv-Kindertageseinrichtungen im geförderten Umfang.

§ 28

Personalqualifikation, Verordnungsermächtigung

§ 28 Personalqualifikation, Verordnungsermächtigung(1) Zur Einrichtungsleitung und stellvertretenden Einrichtungsleitung befähigt sind folgende Fachkräfte:1. Absolventinnen oder Absolventen der Bachelorstudiengänge Kindheitspädagogik oder Sozialpädagogik oder gleich- oder höherwertiger Studiengänge,2. staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher,3. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen oder4. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger.(2) Zur Gruppenleitung befähigt sind Fachkräfte, die1. über eine Qualifikation nach Absatz 1 verfügen oder2. über eine Qualifikation nach Absatz 3 Nummer 1 und über eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung als pädagogische Assistenzkraft verfügen sowie eine vom Ministerium zertifizierte Weiterbildung zur Gruppenleitung absolviert haben.(3) Als pädagogische Assistenzkräfte können tätig sein,1. Fachkräfte, die über eine Ausbildung als staatliche geprüfte sozialpädagogische Assistentin oder staatlich geprüfter sozialpädagogischer Assistent oder eine gleich- oder höherwertige pädagogische Ausbildung mit Schwerpunkt im frühpädagogischen Bereich verfügen,2. quereingestiegene Fachkräfte anderer Berufsgruppen, die aufgrund ihres Ausbildungsniveaus, ihrer beruflichen Kompetenzen und langjährigen beruflichen oder außerberuflichen praktischen Erfahrungen sowie nachgewiesenen praktischen und in einer vom Ministerium zertifizierten Qualifizierung erworbenen theoretischen Kenntnissen die Arbeit in einem der Bildungsthemen nach § 19 Absatz 1 Satz 8 bereichern.(4) Den Personen nach Absatz 1 und Absatz 3 gleichgestellt sind solche, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer praktischen Erfahrung in einem frühpädagogischen Arbeitsbereich vergleichbar qualifiziert sind. Dies gilt nicht für die nach Absatz 2 Nummer 2 vorausgesetzte Qualifikation.(5) Sprachfachkräfte nach § 37 Absatz 1 Satz 2 müssen über eine Qualifikation nach Absatz 1 verfügen, nach Absatz 4 gleichgestellt sein oder berufliche Erfahrungen im Bereich der frühkindlichen Bildung und der sprachlichen Bildungsarbeit nachweisen können.(6) Bei Förderung von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern muss die notwendige zusätzliche Förderung dieser Kinder durch heilpädagogische Kräfte nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 oder vergleichbar qualifizierte Kräfte gewährleistet sein.(7) Betreuende Hilfskräfte verfügen nicht über eine Qualifikation nach Absatz 1 bis Absatz 4 und sind nicht nach § 22 Absatz 1 bis 3 vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172), ausgenommen. Sie müssen eine Fortbildung im Bereich des Kinderschutzes absolviert haben oder innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit nachholen.(8) In der Kindertageseinrichtung dürfen keine Personen beschäftigt werden, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck lassen sich die Einrichtungsträger bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen.(9) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Gleich- und Höherwertigkeit der Studiengänge nach Absatz 1 Nummer 1 und der Ausbildungen nach Absatz 3 Nummer 1, die vergleichbaren Qualifikationen nach Absatz 4 und 6, die Voraussetzungen für den Quereinstieg nach Absatz 3 Nummer 2 sowie die Zertifizierung der Weiterbildung nach Absatz 2 Nummer 2 und der Qualifizierung nach Absatz 3 Nummer 2 zu treffen.

§ 3

Kita-Datenbank, Datenverarbeitung, regelmäßige Datenübermittlung, Verordnungsermächtigung

§ 3 Kita-Datenbank, Datenverarbeitung, regelmäßige Datenübermittlung, Verordnungsermächtigung(1) Das für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege zuständige Ministerium (Ministerium) stellt eine für alle Nutzerinnen und Nutzer unentgeltliche Datenbank bereit, die aus einem Onlineportal und einem Verwaltungssystem besteht (Kita-Datenbank). Das Onlineportal informiert die Eltern über das Platzangebot und die pädagogische Konzeption und ermöglicht beiderseits unverbindliche Voranmeldungen bei den Kindertageseinrichtungen und zur Förderung in Kindertagespflege. Das Verwaltungssystem hält ein elektronisches Datenverarbeitungsprogramm vor, um die örtlichen Träger, die kreisangehörigen Gemeinden, die Einrichtungsträger, die Kindertagespflegepersonen, Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen und Vermittlungsstellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.(2) Die nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen und ihre Träger werden in das Onlineportal aufgenommen. Kindertagespflegepersonen, die über eine Kindertagespflegeerlaubnis oder Eignungsfeststellung verfügen, Anstellungsträger dieser Kindertagespflegepersonen und Vermittlungsstellen werden auf Wunsch in das Onlineportal aufgenommen.(3) Bei Vornahme einer unverbindlichen Voranmeldung über das Onlineportal haben die Eltern folgende Daten anzugeben, die an die jeweilige Kindertageseinrichtung unmittelbar oder für Kindertagespflegestellen im Falle einer Vermittlung durch den örtlichen Träger übermittelt werden:1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Kindes,2. das Geburtsdatum des Kindes,3. das Geschlecht des Kindes,4. bei Grundschulkindern die Klassenstufe des Kindes,5. die Namen, die Vornamen und die Anschriften der Eltern,6. die gewünschte Betreuungszeit,7. den gewünschten Aufnahmetermin sowie8. eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer, unter denen die Eltern erreichbar sind.Die Eltern können freiwillig weitere Daten angeben.(4) Der Einrichtungsträger übermittelt dem örtlichen Träger über das Verwaltungssystem1. die Namen, Vornamen, Geburtsdaten, arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeiten und beruflichen Qualifikationen der Betreuungskräfte, den jeweiligen Einsatz als Einrichtungsleitung, stellvertretende Einrichtungsleitung, Gruppenleitung, Sprachfachkraft, zusätzliche Fachkraft in der Perspektiv-Kindertageseinrichtung, oder Beauftragte oder Beauftragter für Qualitätsentwicklung und die Angabe, ob die Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 Nummer 1 jeweils vorliegen,2. die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeiten der Verwaltungskräfte, soweit diese nach den §§ 37 und 38 finanziert werden,3. die Daten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 aller geförderten Kinder und4. die für die einzelnen Kinder gebuchten Gruppen und den einzeln und insgesamt vereinbarten zeitlichen Förderungsumfang; als zeitlicher Förderungsumfang gilt die auf eine halbe Stunde abgerundete vereinbarte wöchentliche Förderungszeit des Kindes.Das Verwaltungssystem nimmt eine Pseudonymisierung der nach Nummer 1 und 2 übermittelten Daten vor.(5) Die Kindertagespflegeperson oder deren Anstellungsträger übermittelt dem örtlichen Träger oder der zuständigen Vermittlungsstelle für die Kindertagespflege den Namen der Kindertagespflegestelle, den Namen, den Vornamen, die Betreuungsanschrift und gegebenenfalls eine abweichende Postanschrift der Kindertagespflegeperson, ihre Qualifikation, den Ort der Betreuung, die Daten des Kindes nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den jeweiligen vereinbarten zeitlichen Förderungsumfang. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(6) Das Ministerium, die örtlichen Träger und die kreisangehörigen Gemeinden dürfen personenbezogene Daten zu folgenden Zwecken als gemeinsam Verantwortliche in einem gemeinsamen Verfahren verarbeiten, soweit es für die jeweilige Erfüllung folgender Zwecke erforderlich ist:1. Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 zur Erfüllung der Ansprüche nach § 5 und § 7, zur Vermittlung von Plätzen nach § 6 und zur Fortschreibung bei einem nicht erfolgreichen Abgleich mit den Daten der Meldebehörden nach Satz 3,2. Daten nach Absatz 4 und 5 zur Bestandserfassung und Bedarfsermittlung nach § 9, Prüfung der Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach Teil 4, Förderung der Kindertageseinrichtungen nach Teil 5, Abrechnung der laufenden Geldleistung nach § 44 und § 45, Kostenbeteiligung nach § 50, Abrechnung der Finanzierungsbeiträge des Landes und der Wohngemeinden nach Teil 7, Abwicklung von ergänzender Förderung nach § 16 Absatz 1 sowie zur Durchführung des Monitorings nach § 58.Personenbezogene Daten sind bei einer Verarbeitung zum Zweck der Bestandserfassung und Bedarfsermittlung nach § 9 oder der Durchführung des Monitorings nach § 58 zu anonymisieren. Die kreisangehörigen Gemeinden und die örtlichen Träger können die Daten zu den Zwecken nach Satz 1 mit den Daten der Meldebehörden abgleichen.(7) Die Meldebehörde übermittelt der Kita-Datenbank aus Anlass einer Anmeldung einer Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, der Abmeldung einer Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, der Änderung des Vor- oder Familiennamens, der Änderung der Anschrift aufgrund der Umbenennung von Straßen oder Orten oder der Umnummerierung von Grundstücken oder Richtigstellung dieser Daten, der Fortschreibung von gespeicherten Namen, des Todes oder der Änderung des Geburtsdatums zum Zwecke der Fortschreibung der Kita-Datenbank wöchentlich folgende Daten von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:1. Namen und Vornamen sowie frühere Namen und Vornamen,2. Tag der Geburt,3. gegenwärtige und frühere Anschriften sowie die Daten der Fortschreibung des Melderegisters nach einer An- oder Abmeldung.Daten von Personen, die nicht aufgrund einer Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege in der Kita-Datenbank gespeichert sind, sind unverzüglich zu löschen.(8) Das Nähere zur Ausgestaltung der Kita-Datenbank und zur Datenverarbeitung in einem automatisierten Verfahren gemäß Absatz 1 bis 6 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 33

Nutzung der Kita-Datenbank, Nachweis- und Mitwirkungspflichten

§ 33Nutzung der Kita-Datenbank, Nachweis- und Mitwirkungspflichten(1) Der Einrichtungsträger nutzt die Kita-Datenbank nach § 3. Er stellt einen Antrag auf Aufnahme der Kindertageseinrichtung in das Onlineportal, pflegt die Daten, nimmt am Voranmeldesystem teil und übermittelt über das Verwaltungssystem monatlich die Daten nach § 3 Absatz 4 mit Stand zum monatlichen Stichtag.(2) Der Einrichtungsträger hat die für die Höhe der Förderung nach Teil 5 maßgeblichen Tatsachen sowie die für die Kinder vereinbarten zeitlichen Förderungsumfänge auf Verlangen des örtlichen Trägers innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nachzuweisen.(3) Der Einrichtungsträger hat am Monitoring nach § 58 mitzuwirken und die erforderlichen Daten zu übermitteln.

§ 37

Finanzierung des pädagogischen Personals im Anstellungsschlüssel

§ 37 Finanzierung des pädagogischen Personals im Anstellungsschlüssel(1) Die Höhe des Personalkostenanteils richtet sich nach der Ausschöpfung des Personalbudgets nach § 38. Zur Berechnung der Ausschöpfung werden zunächst Einzelansätze für jede in der Kindertageseinrichtung beschäftigte Kraft des pädagogischen Personals, einschließlich Leiharbeitnehmende, gebildet. Der Personalkostenanteil entspricht dann dem Anteil an der Summe der Einzelansätze, der dem Verhältnis des Personalbudgets der Gruppe nach § 38 zur Summe der Personalbudgets der Kindertageseinrichtung entspricht, höchstens aber dem Personalbudget der Gruppe.(2) Bei der Bildung der Einzelansätze sind die vertragliche Wochenarbeitszeit und die Verhältnisse zum monatlichen Stichtag maßgeblich. Nicht berücksichtigt werden Kräfte,1. soweit sie in der Fachberatung, als Beauftragte für Qualitätsentwicklung oder für ein Familienzentrum tätig sind,2. soweit sie als Sprachfachkräfte in Sprach-Kindertageseinrichtungen tätig sind, mit Ausnahme der Leitungskräfte und stellvertretenden Leitungskräfte,3. die über Vergütungsvereinbarungen der Eingliederungshilfe finanziert werden mit Ausnahme von heilpädagogischen Fachkräften in integrativen Kindergartengruppen,4. die im Vormonat und im laufenden Monat bis zum monatlichen Stichtag keine Arbeitsleistungen erbracht haben.(3) Die Berechnungsbasis des Einzelansatzes bilden1. für Leitungskräfte und stellvertretende Leitungskräfte nach § 28 Absatz 1 das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe, in die die Leitungskraft oder die stellvertretende Leitungskraft als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter jeweils einzugruppieren wäre,2. für zur Gruppenleitung befähigte Fachkräfte nach § 28 Absatz 2 sowie Verwaltungskräfte das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 8a,3. für pädagogische Assistenzkräfte nach § 28 Absatz 3 und für zur Gruppenleitung befähigte Fachkräfte, soweit sie als heilpädagogische Kräfte in integrativen Kindergartengruppen tätig sind, das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 3 und4. für betreuende Hilfskräfte nach § 28 Absatz 7 das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 2nach den Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Verwaltung, vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 6. April 2025, (TVöD-SuE); abweichend gilt als Durchschnittsbelegung die höchstmögliche Belegung aller Gruppen. Maßgeblich sind die Tabellenentgelte der Stufe 4. Leitungskräfte und stellvertretende Leitungskräfte werden jeweils insgesamt bis zu einer vertraglichen Gesamtwochenarbeitszeit von 39 Stunden berücksichtigt. Für überschreitende Wochenstunden der Leitungskräfte findet die Berechnungsbasis für stellvertretende Leitungskräfte Anwendung, soweit die insgesamt berücksichtigte Wochenarbeitszeit für stellvertretende Leitungskräfte dadurch 39 Stunden nicht überschreitet. Darüberhinausgehende Wochenstunden unterliegen der Berechnungsbasis für zur Gruppenleitung befähigte Fachkräfte. Entsprechendes gilt für überschreitende Wochenstunden der stellvertretenden Leitungskräfte. Verwaltungskräfte werden im Umfang der Übertragung von Zeitanteilen nach § 29 Absatz 2 Satz 3 berücksichtigt, soweit der Freistellungsumfang nach § 29 Absatz 2 Satz 1 und 2 nicht überschritten wird.(4) Zur Berechnung des Einzelansatzes sind auf das Tabellenentgelt1. die auf den Kalendermonat umgerechnete anteilige Jahressonderzahlung nach den Bestimmungen des TVöD-SuE,2. die SuE-Zulage, soweit diese nach den Regelungen des TVöD-SuE zu zahlen ist, und3. in den Fällen des Absatz 3 Nummer 2 bezogen auf eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden ein Betrag von 10 Euro zur Berücksichtigung der Zulage für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiteraufzuschlagen und die Summe zur Berücksichtigung der Gehaltsnebenkosten und Gemeinkosten mit dem Faktor 1,404 zu multiplizieren.(5) Von den Einzelansätzen werden folgende Beträge in Abzug gebracht:1. ein nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 gebildeter fiktiver Einzelansatz auf Basis des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe S 8b des TvöD-SuE bezogen auf eine Wochenarbeitszeit von 19,5 Stunden, wenn Leitungskräfte und stellvertretende Leitungskräfte in einer Sprach-Kindertageseinrichtung zugleich als Sprachfachkraft tätig sind,2. die Differenz zwischen den nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 gebildeten fiktiven Einzelansätzen auf Basis der Entgeltgruppe, in die die Leitungskraft oder die stellvertretende Leitungskraft als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter nach dem TVöD-SuE einzugruppieren wäre, höchstens aber der Entgeltgruppe S 9, und auf Basis der Entgeltgruppe S 3 bezogen auf den Anteil der Wochenarbeitszeit, mit dem eine Leitungskraft oder eine stellvertretende Leitungskraft als heilpädagogische Kraft in einer integrativen Kindergartengruppe tätig ist.(6) Der Einzelansatz beträgt 2 330 Euro für1. Schülerinnen und Schüler in der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher, zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger sowie zur Sozialpädagogischen Assistentin und zum Sozialpädagogischen Assistenten und2. dual Studierende der Studiengänge Soziale Arbeit und Kindheitspädagogik.(7) Wird die praxisintegrierte Ausbildung, das duale Studium oder die Praxiszeit über die Förderrichtlinie zum Landesprogramm Förderung von Maßnahmen freier Träger und Kommunen zur Fachkräftegewinnung in der frühkindlichen Bildung und Betreuung des Ministeriums gefördert, werden von den Einzelansätzen folgende Beträge in Abzug gebracht:1. 1 420 Euro für betreuende Hilfskräfte in geförderten Praxiszeiten,2. 820 Euro für Schülerinnen und Schüler in der praxisintegrierten Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin und zum Sozialpädagogischen Assistenten,3. 350 Euro für Schülerinnen und Schüler in der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher und zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger,4. 270 Euro für dual Studierende der Studiengänge Soziale Arbeit und Kindheitspädagogik.(8) Für Kräfte, die ein Freiwilliges Soziales Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder ein mindestens einmonatiges Praktikum absolvieren, beträgt der Einzelansatz unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation 675 Euro.(9) Die Einzelansätze und Abzugsbeträge nach Absatz 6 bis 8 beziehen sich auf eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden, in den Fällen von Absatz 6 und Absatz 7 Nummer 2 bis 4 einschließlich der Freistellung für den Besuch der Berufsschule oder Hochschule; sie sind bei abweichender Wochenarbeitszeit entsprechend anzupassen. Alle Einzelansätze sind kaufmännisch auf einen Cent zu runden.(10) Für Stammgruppen in anerkannten Sprach-Kindertageseinrichtungen nach § 16a Absatz 2 Satz 1, die über die ausreichende Personalausstattung nach § 26 hinaus im gesamten Monat eine in die Entgeltgruppe S 8b des TVöD-SuE oder vergleichbar eingruppierte Sprachfachkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 19,5 Wochenstunden beschäftigen, erhöht sich der Personalkostenanteil um 2 333 Euro geteilt durch die Anzahl der Stammgruppen der Einrichtungen.(11) Zum Ausgleich höherer Personalkosten im Zeitraum April bis Juli 2025 erhöhen sich die nach Absatz 3 bis 9 bestimmten Einzelansätze in den Monaten August bis Dezember 2025 um Ausgleichsbeträge nach Maßgabe der Anlage 1, die Bestandteil dieses Gesetzes ist.

§ 38

Personalbudget im Anstellungsschlüssel

§ 38 Personalbudget im Anstellungsschlüssel(1) Das Personalbudget jeder Gruppe entspricht den monatlichen Kosten der nach Maßgabe von Absatz 2 bis 5 berechneten Arbeitsstunden.(2) Die wöchentlichen Arbeitsstunden betragen1. je Stammgruppea) für Leitungskräfte und stellvertretende Leitungskräfte jeweils 39/G,b) für zur Gruppenleitung befähigte FachkräfteF1 * (Z + V + L) * A - ((78 - (19,5 * P)) / G) + K,c) für pädagogische AssistenzkräfteF2 * (Z + V) * A,d) für betreuende HilfskräfteE * Z / 2. 2. je Ergänzungs- und Randzeitengruppea) für zur Gruppenleitung befähigte FachkräfteF1 * Z * Ab) für pädagogische AssistenzkräfteF2 * Z * A,c) für betreuende HilfskräfteE * Z / 2.Die Werte der Variablen ergeben sich aus Absatz 3 bis 6.(3) „F1“ und „F2“ bezeichnen jeweils die Zahl der Fachkräfte nach Maßgabe von Absatz 4, „Z“ die Öffnungszeit der Gruppe in Wochenstunden, „V“ die zu berücksichtigenden Verfügungszeiten nach Maßgabe von Absatz 5, „L“ die zu berücksichtigenden Freistellungszeiten der Leitungskräfte nach Maßgabe von Absatz 6 und „G“ die Anzahl der Stammgruppen. „A“ ist ein Faktor zur Berücksichtigung der Vertretungsstunden und entspricht der Differenz zwischen 1,19921 und der mit dem Faktor 0,00383 multiplizierten Zahl der kalenderjährlichen Schließtage. „P“ nimmt den Wert 1 an, wenn in anerkannten Perspektiv-Kindertageseinrichtungen zum monatlichen Stichtag über die ausreichende Personalausstattung nach § 26 hinaus eine für die Maßnahmen nach § 16b Absatz 1 Satz 1 zuständige und nach § 28 Absatz 2 zur Gruppenleitung befähigte Fachkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 19,5 Stunden beschäftigt wird; andernfalls nimmt P den Wert 0 an. „K“ nimmt für Stammgruppen eingruppiger Einrichtungen den Wert 7,8 und anderenfalls den Wert 0 an. „E“ nimmt den Wert 1 an, wenn die Gruppe nach § 59 Absatz 1 erweitert ist; andernfalls nimmt „E“ den Wert 0 an. X ist die unter Berücksichtigung von § 29 Absatz 2 Satz 4 berechnete Anzahl der Stammgruppen.(4) Um die Kindertageseinrichtungen in die Lage zu versetzen, die Betreuungsschlüssel nach § 26 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiterhin sicherzustellen, nimmt „F1“ in eingruppigen Kindertageseinrichtungen für Regelgruppen, integrative Gruppen und Naturgruppen den Wert 2, für mittlere Gruppen eingruppiger Kindertageseinrichtungen den Wert 1,5 und im Übrigen den Wert 1 an. „F2“ nimmt für kleine Gruppen und eingruppige Kindertageseinrichtungen den Wert 0, für mittlere Gruppen mehrgruppiger Kindertageseinrichtungen den Wert 0,5 und im Übrigen den Wert 1 an.(5) „V“ nimmt folgende Werte an:1. für Regelgruppen, integrative Gruppen und Naturgruppen 3,9,2. für mittlere Gruppen 5,2 und3. für kleine Gruppen 7,8.(6) „L“ nimmt folgende Werte an:1. für eingruppige Einrichtungen das Ergebnis aus V * X,2. für Kindertageseinrichtungen mit zwei bis fünf Stammgruppen das Ergebnis aus 7,8 * X / G,3. für Kindertageseinrichtungen mit sechs bis neun Stammgruppen das Ergebnis aus (19,5 + 3,9 * X) / G,4. für Kindertageseinrichtungen mit mindestens zehn Stammgruppen das Ergebnis aus 58,5 / G.Für die Berechnung der Anzahl der Stammgruppen findet § 29 Absatz 2 Satz 4 Anwendung.

§ 39

Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten

§ 39 Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten(1) Der Anteil zur Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten des Gruppenfördersatzes setzt sich zusammen aus1. dem Grundbetrag nach Absatz 2 bis 4,2. für Stammgruppen dem durch die Anzahl der Stammgruppen geteilten Zuschlag für Fachberatung und Qualitätsmanagement nach Absatz 5 und3. für Stammgruppen in anerkannten Perspektiv-Kindertageseinrichtungen dem durch die Anzahl der Stammgruppen geteilten Zuschlag nach Absatz 6.(2) Vorbehaltlich Absatz 3 und 4 beträgt der Grundbetrag pro Stammgruppe1. für kleine Gruppen und Naturgruppen 1 757 Euro,2. für mittlere Gruppen 2 176 Euro und3. im Übrigen 2 622 Euro.(3) Der Grundbetrag erhöht sich um einen Neubauzuschlag, der dem Durchschnitt der Einzelneubauzuschläge der Stammgruppen entspricht. Für Stammgruppen, deren Gruppenraum zu Beginn des Kalenderjahres im Zeitraum der letzten 25 Jahre errichtet oder kernsaniert und erstmals für die Kindertagesbetreuung genutzt wurde und sich nicht in einem provisorischen Bau befindet, ergibt sich der Einzelneubauzuschlag aus der Anlage 2, die Bestandteil des Gesetzes ist. Für andere Gruppen beträgt der Einzelneubauzuschlag null Euro. Bei Arbeit im offenen Gruppensystem ordnet der Einrichtungsträger den Gruppen für den Zweck der Berechnung der Einzelneubauzuschläge Gruppenräume zu. Für kleine Gruppen und Naturgruppen verringert sich der Einzelneubauzuschlag um 33 %, für mittlere Gruppen um 17 %. Teilen sich mehrere Stammgruppen einen Gruppenraum, wird der Einzelneubauzuschlag nur für die größte Gruppe der Anlage entnommen; für die übrigen beträgt er null Euro. Für Naturgruppen gilt eine Naturunterkunft als Gruppenraum. Das Gebäude oder der Gebäudeteil wurde kernsaniert, wenn umfassende bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden, die insbesondere die tragende Struktur, die technischen Installationen sowie wesentliche Innen- und Außenbauteile betrafen und zu einem insgesamt neuwertigen Zustand führten.(4) Wenn seit dem Jahr 2008 Fördermittel aus Bundes- und Landesinvestitionsprogrammen und aus Förderprogrammen der örtlichen Träger für die Schaffung von Betreuungsplätzen in den Räumen der Kindertageseinrichtung gewährt worden sind, verringert sich der Grundbetrag um ein Neunhundertsechzigstel der ausgekehrten Fördermittel geteilt durch die Anzahl der Stammgruppen.(5) Der durch die Anzahl der Stammgruppen zu teilende Zuschlag für Qualitätsmanagement und Fachberatung beträgt 445 Euro zuzüglich 35 Euro für jede Stammgruppe, beginnend mit der zweiten bis zur zehnten Gruppe.(6) Anerkannte Perspektiv-Kindertageseinrichtungen erhalten einen durch die Anzahl der Stammgruppen zu teilenden Zuschlag in Höhe von 250 Euro, wenn die Voraussetzungen, unter denen „P“ nach § 38 Absatz 3 Satz 3 den Wert 1 annimmt, zum monatlichen Stichtag vorliegen.

§ 40

Abzüge

§ 40 Abzüge(1) Zur Berechnung des monatlichen pauschalen Gruppenfördersatzes sind für Krippengruppen, integrative Kindergartengruppen und Hortgruppen 93 %, für andere Gruppen 96 % der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen in Abzug zu bringen. Für altersgemischte Regelgruppen und altersgemischte Naturgruppen ist von einem Höchstbetrag von 5,71 Euro und für kleine altersgemischte Gruppen von 5,72 Euro monatlich pro wöchentlicher Betreuungsstunde auszugehen. Maßgeblich sind die Gruppengrößen nach § 25 Absatz 1; abweichend werden für altersgemischte Regelgruppen und integrative Gruppen 15 Plätze, für altersgemischte Naturgruppen zwölf Plätze und für kleine altersgemischte Gruppen sieben Plätze zugrunde gelegt.(2) Ein Betrag in Höhe des monatlichen pauschalen Fördersatzes pro gefördertem Kind nach § 41 Absatz 2 ist in Abzug zu bringen, wenn1. ein Kind entgegen § 18 Absatz 6 aufgenommen wird,2. eine Jugendliche oder ein Jugendlicher nach § 17 Absatz 2 Satz 3 gefördert wird,3. die Gesamtkosten des Platzes durch einen privaten Kostenträger übernommen werden,4. für die Erfüllung des Anspruchs auf Kindertagesförderung nach § 86 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins zuständig oder nach § 89c oder § 89e des Achten Buches Sozialgesetzbuch erstattungspflichtig ist oder5. das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat; dies gilt nicht, wenn das Kind oder eines seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwisterkinder zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein hatte und dort in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege betreut wurde, eine öffentliche Schule nach § 2 Absatz 2 des Schulgesetzes oder eine Ersatzschule nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Schulgesetzes in Schleswig-Holstein besucht oder zumindest eines seiner Elternteile die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und seinen Arbeitsplatz in Schleswig-Holstein hat. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist bei teilweiser tageszeitlicher Überschneidung der Betreuungsverhältnisse ein Anteil des monatlichen pauschalen Fördersatzes pro gefördertem Kind nach § 41 Absatz 2 in Abzug zu bringen, der dem Anteil der Überschneidung am Betreuungsumfang entspricht.

§ 42

Ausgleich bei Verringerung der Gruppengröße

§ 42 Ausgleich bei Verringerung der GruppengrößeDer Gruppenfördersatz erhöht sich um einen Ausgleichsbetrag in Höhe eines Elternbeitrags für jeden Platz, um den der Einrichtungsträger die Gruppengröße nach § 25 Absatz 4 oder Absatz 5 verringert. Maßgeblich sind der monatliche Stichtag und die Höchstbeträge nach § 31 Absatz 1; bei altersgemischten Gruppen erfolgt der Ausgleich für die verringerte rechnerische Kinderzahl nach Maßgabe der Höchstbeträge für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats vollendet haben. Der Anspruch nach § 36 Absatz 2 erhöht sich für jeden Platz, um den der Einrichtungsträger die Gruppengröße nach § 25 Absatz 4 oder 5 verringert, um einen zusätzlichen monatlichen pauschalen Fördersatz nach § 41 Absatz 2.

§ 43

Abgrenzung zur Kindertageseinrichtung

§ 43 Abgrenzung zur Kindertageseinrichtung(1) Kindertagespflege ist die regelmäßige familienalltagsähnliche Förderung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern und höchstens zehn Kindern in der Woche durch eine individuell zugeordnete Person in deren Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen.(2) Sind zwei Kindertagespflegepersonen dergestalt nebeneinander tätig, dass sie Neben- und Funktionsräume gemeinsam nutzen, steht dies der Familienalltagsähnlichkeit nicht entgegen, wenn die Förderung in getrennten, den jeweiligen Kindertagespflegepersonen zugewiesenen Räumen erfolgt und die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson gewährleistet ist. Zu den Neben- und Funktionsräumen zählen auch Schlafräume. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund sowie Vertretungsregelungen für den Fall des Urlaubs oder der Krankheit stehen der individuellen Zuordnung nicht entgegen.(3) Keine Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes ist die Betreuung durch Verwandte in gerader Linie und Verwandte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad.(4) Werden mehr als fünf gleichzeitig anwesende Kinder oder mehr als zehn Kinder in der Woche gefördert oder ist die Familienalltagsähnlichkeit oder individuelle Zuordnung nicht gegeben, gelten die Vorschriften für Kindertageseinrichtungen.

§ 46

Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag

§ 46 Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag(1) Der Anerkennungsbetrag pro Kind und Stunde beträgt mindestens 5,91 Euro.(2) Weist die Kindertagespflegeperson nach, dass sie vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege in einem qualifizierten Lehrgang mit mindestens 300 Unterrichtsstunden erworben hat oder über die Qualifikation einer Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung nach § 28 Absatz 1 bis 4 verfügt, beträgt der Anerkennungsbetrag mindestens 6,30 Euro.(3) Hat sich die Kindertagespflegeperson im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 6 Zeitstunden fortgebildet, erhöht sich die Mindesthöhe des Anerkennungsbetrags nach Absatz 1 und 2 um mindestens 0,12 Euro. Angerechnet werden nur Fortbildungen mit unmittelbarem Bezug zur pädagogischen Arbeit mit Kindern oder zur Elternarbeit. Zum Nachweis der Eignung oder für den höheren Anerkennungsbetrag nach Absatz 2 erforderliche qualifizierte Lehrgänge und Anschlussqualifizierungen werden nicht angerechnet.

§ 47

Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale

§ 47 Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale(1) Die Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro Kind und Stunde beträgt mindestens1. 0,11 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird,2. 2,08 Euro, wenn die Kindertagespflege in ausschließlich zu diesem Zweck genutzten Betreuungsräumen geleistet wird, die mindestens eine Grundfläche von 25 m2 aufweisen,3. 1,27 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen Räumen oder überwiegend in der freien Natur geleistet wird.(2) Die erhöhte Sachaufwandpauschale nach § 45 Absatz 2 beträgt mindestens1. das Doppelte des Betrags nach Absatz 1 Nummer 1, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird,2. 3,97 Euro, wenn die Kindertagespflege in ausschließlich zu diesem Zweck genutzten Betreuungsräumen geleistet wird, die mindestens eine Grundfläche von 25 m2 aufweisen,3. 2,35 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen Betreuungsräumen oder überwiegend in der freien Natur geleistet wird.

§ 51

Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde

§ 51 Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde(1) Die Gemeinde, in der das Kind zum monatlichen Stichtag seine alleinige oder Hauptwohnung hat, zahlt dem zuständigen örtlichen Träger einen monatlichen Finanzierungsbeitrag für jedes Kind, das zum monatlichen Stichtag1. im Gebiet des örtlichen Trägers in einer Kindertageseinrichtung, die Fördermittel nach diesem Gesetz erhält, gefördert wird, oder2. in Kindertagespflege oder in einer Kindertageseinrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins gefördert wird.Dies gilt nicht, wenn ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins nach § 86 SGB VIII zuständig oder nach den §§ 89c oder 89e SGB VIII erstattungspflichtig ist.(2) Die Gemeinde zahlt abweichend von Absatz 1 keinen Finanzierungsbeitrag1. für Gastkinder,2. für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und3. wenn für das Kind nach § 40 Absatz 2 Nummer 3 oder 4 ein Abzug vorzunehmen ist.Die Wohngemeinde zahlt mehrere Finanzierungsbeiträge für ein Kind nur, soweit sich die Betreuungsverhältnisse tageszeitlich nicht überschneiden. Bei einer Überschneidung zahlt sie den Finanzierungsbeitrag auf das zuerst begründete Betreuungsverhältnis. Soweit sich ein später begründetes Betreuungsverhältnis nicht überschneidet, wird der Finanzierungsbeitrag um den Anteil der sich überschneidenden Betreuungszeit am gesamten Betreuungsumfang reduziert.(3) Der Finanzierungsanteil beträgt 37,95 % des Pauschalsatzes pro Kind nach § 53 Absatz 1 oder 5. Er ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden.(4) Der Finanzierungsbeitrag ist bis zum Monatsende zu zahlen.

§ 52

Finanzierungsbeitrag des Landes, Erstattung der Aufwendungen für Sprach- und ...

§ 52 Finanzierungsbeitrag des Landes, Erstattung der Aufwendungen für Sprach- und Perspektiv-Kindertageseinrichtungen(1) Das Land zahlt dem zuständigen örtlichen Träger einen monatlichen Finanzierungsbeitrag für1. jedes Kind, das zum monatlichen Stichtag im Gebiet des örtlichen Trägers in einer Kindertageseinrichtung, die Fördermittel nach diesem Gesetz erhält, gefördert wird,2. jedes zum monatlichen Stichtag in einer Kindertageseinrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins oder in Kindertagespflege geförderte Kind.(2) Das Land zahlt abweichend von Absatz 1 keinen Finanzierungsbeitrag1. für Gastkinder und2. wenn für das Kind nach § 40 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 ein Abzug vorzunehmen ist.In den Fällen des § 18 Absatz 6 Satz 3 Nummer 3 zahlt das Land Finanzierungsbeiträge für jedes Betreuungsverhältnis. Im Übrigen findet für sich tageszeitlich überschneidende Betreuungsverhältnisse § 51 Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Wird in den Fällen des § 40 Absatz 2 Nummer 5 bei Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kein Abzug vorgenommen, zahlt das Land dem örtlichen Träger zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Finanzierungsbeitrags der Wohngemeinde.(3) Der Finanzierungsbeitrag wird berechnet, indem von dem Pauschalsatz pro Kind nach § 53 Absatz 1 oder Absatz 2 der Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde nach § 51 Absatz 2 sowie der nach § 31 Absatz 1 höchstens zulässige Elternbeitrag abgezogen werden.(4) Der Finanzierungsbeitrag ist bis zum Monatsende zu zahlen.(5) Das Land erstattet den örtlichen Trägern monatlich die Aufwendungen für die erhöhten Personalkostenanteile nach § 37 Absatz 10 und die erhöhten Fördersätze für anerkannte Perspektiv-Kindertageseinrichtungen. Die kreisfreien Städte und die Stadt Norderstedt erhalten die fiktiven Aufwendungen erstattet, die sie bei Zahlung von Fördersätzen an Standortgemeinden gehabt hätten.

§ 53

Pauschalsatz pro Kind

§ 53 Pauschalsatz pro Kind(1) Der Pauschalsatz pro Kind für Kindertageseinrichtungen wird berechnet, indem der durchschnittliche Fördersatz nach Absatz 2 und der Zuschlag nach Absatz 3 addiert werden und die Summe durch die Gruppengröße nach § 25 Absatz 1 der relevanten Gruppenart geteilt und das Ergebnis kaufmännisch auf einen Cent gerundet wird.(2) Der durchschnittliche Fördersatz ergibt sich aus der Summe von:1. 96 % des Mittelwerts der durch die Anzahl der Gruppen geteilten Personalbudgets einer eingruppigen bis zu einer vier Gruppen umfassenden Einrichtung der relevanten Gruppenart nach Absatz 4, unter Berücksichtigung einer Schließzeit von 18,8 Tagen und ohne zusätzliche Arbeitsstunden für Perspektiv-Kindertageseinrichtungen, und2. dem Mittelwert der durch die Anzahl der Gruppen geteilten Anteile zur Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten ohne Abschläge und Zuschläge nach § 39 Absatz 3, 4 und 6 einer eingruppigen bis zu einer zwölf Gruppen umfassenden Einrichtung der relevanten Gruppenart nach Absatz 4 zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 241 Euro im Jahr 2025, 251 Euro im Jahr 2026 und 262 Euro im Jahr 2027.(3) Der Zuschlag beträgt für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats vollendet hatten, aber nicht eingeschult waren, 4,17 %, ansonsten 7,53 % der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen.(4) Die relevante Gruppenart ist1. eine Regel-Krippengruppe für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet hatten,2. eine Regel-Kindergartengruppe für ältere Kinder, die zu Beginn des Monats nicht eingeschult waren, und3. eine Regel-Hortgruppe für Kinder, die zu Beginn des Monats eingeschult waren.(5) Der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege beträgt 40,07 Euro pro wöchentlicher Betreuungsstunde.(6) Für die Berechnung der Pauschalsätze pro Kind ist der zum monatlichen Stichtag vereinbarte auf eine halbe Stunde abgerundete wöchentliche Förderungsumfang des Kindes als Öffnungszeit der Gruppen nach Absatz 2 zugrunde zu legen. Ist für die Schulferien ein längerer Förderungsumfang vorgesehen, wird für die betroffenen Monate der auf eine halbe Stunde abgerundete durchschnittliche Förderungsumfang zugrunde gelegt. Wurden im Vormonat Einzelstunden zum regulär vereinbarten Förderungsumfang hinzugebucht, ist zum regulär vereinbarten Förderungsumfang ein Viertel der gebuchten Einzelstunden hinzuzuaddieren und das Ergebnis auf eine halbe Stunde abzurunden.

§ 55

Anpassung

§ 55 Anpassung(1) Das Ministerium hat durch Rechtsverordnung die Grundbeträge nach § 39 Absatz 2, die Beträge der Zuschläge nach § 39 Absatz 5 und 6, die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag nach § 46 und die Sachaufwandpauschale nach § 47 sowie den Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege nach § 53 Absatz 2 zum Beginn des Kalenderjahres zu ändern.(2) Die Grundbeträge und Beträge der Zuschläge nach § 39 sowie die Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind jährlich um 2 %, die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag jährlich um 2,26 % und der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege jährlich um 2,19 % zu erhöhen. Die Grundbeträge und Beträge der Zuschläge nach § 39 werden auf einen Euro, die übrigen Beträge auf einen Cent kaufmännisch gerundet.(3) Die Mindesthöhe für die Sachaufwandpauschale nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 und der Betrag nach § 46 Absatz 3 Satz 1 sind alle vier Jahre beginnend mit dem Jahr 2025 um 0,01 Euro zu erhöhen.(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 erfolgt zum Beginn der Kalenderjahre 2026 und 2027 keine Anpassung.

§ 59

Befristete Gruppenerweiterung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund des ...

§ 59 Befristete Gruppenerweiterung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern(1) Der örtliche Träger kann auf Antrag des Einrichtungsträgers eine über § 25 Absatz 3 hinausgehende und bis zum 31. Juli 2027 befristete Gruppenerweiterung zulassen, wenn dies aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern mangels zur Verfügung stehender Betreuungsplätze notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die betriebserlaubniserteilende Behörde im Einzelfall feststellt, dass trotz der Erweiterung das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist.(2) Bei der Entscheidung des Einrichtungsträgers, einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen, handelt es sich um eine wesentliche organisatorische Entscheidung nach § 32 Absatz 2.(3) Die zusätzliche Gruppenerweiterung kann in Regel-Kindergartengruppen um bis zu drei Kinder, in Natur-Kindergartengruppen und mittleren Kindergartengruppen um bis zu zwei Kinder sowie in kleinen Kindergartengruppen, Regel-Krippengruppen und Natur-Krippengruppen um ein Kind zugelassen werden. Es kann zugelassen werden, dass der Einrichtungsträger abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 2 in altersgemischten Regelgruppen drei und in altersgemischten Naturgruppen zwei der unterdreijährigen Kinder, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben nur einfach zählt.(4) Die auf den zusätzlichen Plätzen geförderten Kinder werden für die räumlichen Anforderungen nach § 23 Absatz 1 und 2 nicht berücksichtigt.

§ 8

Planung und Gewährleistung

§ 8 Planung und Gewährleistung(1) Die örtlichen Träger planen und gewährleisten ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe werden die Kreise von den kreisangehörigen Gemeinden unterstützt.(2) Ein bedarfsgerechtes Angebot umfasst eine hinreichende Zahl von Plätzen,1. um für alle Kinder, auch für Kinder mit erhöhten Unterstützungsbedarfen, die Ansprüche nach § 5 erfüllen zu können,2. um für alle Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt einen Platz in einer Kindertageseinrichtung mit einer täglichen Förderungsdauer von mehr als fünf Stunden anbieten zu können, wenn die vom örtlichen Träger festzulegenden Bedarfskriterien erfüllt sind,3. um für alle Kinder im schulpflichtigen Alter einen dem individuellen zeitlichen Förderbedarf entsprechenden Platz in einer Kindertageseinrichtung anbieten zu können, wenn die vom örtlichen Träger festzulegenden Bedarfskriterien erfüllt sind und der Bedarf nicht durch außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen erfüllt wird,4. um Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres, die aufgrund eines besonderen Bedarfs oder ergänzend in Kindertagespflege gefördert werden sollen, einen Platz anbieten zu können.

Anlage 1

Anlage 1(zu § 37 Absatz 11) Einzelansatz Ausgleichsbetrag Entgeltgruppe S 2 138,78 € Entgeltgruppe S 3 138,78 € Entgeltgruppe S 8a 150,39 € Entgeltgruppe S 8b 160,98 € Entgeltgruppe S 9 163,72 € Entgeltgruppe S 12 172,05 € Entgeltgruppe S 13 172,46 € Entgeltgruppe S 15 176,64 € Entgeltgruppe S 16 185,52 € Entgeltgruppe S 17 190,75 € Entgeltgruppe S 18 206,43 € Einzelansatz nach § 37 Absatz 6 100,00 € Einzelansatz nach § 37 Absatz 8 60,00 €

Anlage 2

Anlage 2(zu § 39 Absatz 3 Satz 2) Jahr der Erstnutzung des Gruppenraums zur Kindertagesbetreuung Monatlicher Einzelneubauzuschlag20001.415 € 2001 1.424 € 2002 1.325 € 2003 1.204 € 2004 1.114 € 2005 1.076 € 2006 1.163 € 2007 1.283 € 2008 1.303 € 2009 1.204 € 2010 1.099 € 2011 975 € 2012 890 € 2013 808 € 2014 740 € 2015 623 € 2016 564 € 2017 544 € 2018 587 € 2019 535 € 2020 440 € 2021 379 € 2022 761 € 2023 1.214 € 2024 1.601 € 2025 1.633 € 2026 1.666 € 2027 1.699 €

§ 5

Anspruch auf Kindertagesförderung

§ 5 Anspruch auf Kindertagesförderung(1) Ein Kind hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege; der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Für Kinder im ersten Lebensjahr setzt der Anspruch voraus, dass diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten.(2) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von täglich mindestens fünf Stunden. Ein Nachmittagsplatz ist anspruchserfüllend, wenn er mit dem nachgewiesenen Bedarf des Kindes und der Erziehungsberechtigten vereinbar ist.(3) Ein Kind hat einen Anspruch auf anderweitige Betreuung1. während der planmäßigen Schließzeiten der besuchten Kindertageseinrichtung, wenn das Kind nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden kann,2. bei Ausfall der Kindertagespflegeperson nach Maßgabe des § 48 Satz 2.(4) Ein Platz ist nur anspruchserfüllend, wenn die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegestelle für das Kind und die Erziehungsberechtigten in zumutbarer Weise zu erreichen ist. Die Aufnahme in eine heilpädagogische Kleingruppe ist nur anspruchserfüllend, wenn die Förderung des Kindes wegen seines heilpädagogischen Förderbedarfs nicht in einer durch dieses Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege geleistet werden kann.(5) Der Anspruch nach § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird auch erfüllt, wenn die Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Kalenderjahr während der Schulferien planmäßig geschlossen ist.(6) Die Ansprüche nach Absatz 1 bis 4 und nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch richten sich gegen den örtlichen Träger. Mit Ausnahme der Ansprüche nach Absatz 3 setzen sie voraus, dass der örtliche Träger spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Förderungsleistung in Kenntnis gesetzt worden ist. Dies erfolgt insbesondere durch die Voranmeldung im Onlineportal nach § 3 Absatz 1 und 3. Der örtliche Träger muss spätestens bis Ende Mai des Einschulungsjahrs gesondert in Textform in Kenntnis gesetzt werden, wenn der Anspruch auf Förderung nach Absatz 2 zwischen dem Ende des Kindergartenjahres und dem Einschulungstag geltend gemacht werden soll. Lebt das Kind mit nur einer erziehungsberechtigten Person zusammen, so tritt diese für die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bis 4 an die Stelle der Erziehungsberechtigten.(7) Der Anspruch wird erfüllt1. im Fall der Förderung in einer Kindertageseinrichtung durch den Nachweis eines bedarfsgerechten Platzes,2. im Fall der Förderung in Kindertagespflege durcha) die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird,b) deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowiec) die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.Die Anspruchsberechtigten können zwischen den verschiedenen nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen sowie den Angeboten der Kindertagespflege sowohl innerhalb der Wohngemeinde des Kindes als auch an einem anderen Ort im Rahmen freier Kapazitäten wählen.

§ 37

Personalkostenanteil

§ 37 Personalkostenanteil(1) Zur Ermittlung des Personalkostenanteils wird der Personalbedarf für die erste Fachkraft in der Gruppe mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 8a und gegebenenfalls der Personalbedarf für die zweite Fachkraft in der Gruppe mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, besonderer Teil für den Sozial- und Erziehungsdienst, vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 25. Oktober 2020, (TVöD-SuE) multipliziert. Bei eingruppigen Einrichtungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für die zweite Fachkraft ebenfalls die Entgeltgruppe S 8a zugrunde zu legen ist. Für die Berechnung der Gehaltskosten werden die Brutto-Monatsbezüge der Stufe 5 mit dem Faktor 1,3 multipliziert.(2) Der Personalbedarf nach Absatz 1 entspricht den Vollzeitäquivalenten, die unter Berücksichtigung der Mindestzeitanteile für Verfügungszeiten nach § 29 Absatz 1 und der durchschnittlichen Ausfallzeit der Fachkraft durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung und andere Gründe zur Erfüllung des Mindestbetreuungsschlüssels der Gruppe nach § 25 über die jeweilige Gruppenöffnungszeit erforderlich sind. Die Gruppenöffnungszeit ist auf die halbe Stunde abzurunden. Die durchschnittliche Ausfallzeit entspricht der Summe von 234 Stunden und der mit 7,8 Stunden multiplizierten Differenz zwischen 20 Schließtagen und der Zahl an planmäßigen Schließtagen der Gruppe. Sind für die Schulferien längere Gruppenöffnungszeiten vorgesehen, ist für die betroffenen Monate die auf eine halbe Stunde abgerundete durchschnittliche Gruppenöffnungszeit maßgeblich.

§ 44

Gewährung einer laufenden Geldleistung

§ 44 Gewährung einer laufenden Geldleistung(1) Der örtliche Träger gewährt geeigneten Kindertagespflegepersonen für die Förderung eines Kindes eine laufende Geldleistung, wenn1. ein wirksames Betreuungsverhältnis besteht,2. die Förderung, insbesondere ihr zeitlicher Umfang, mit dem Kindeswohl vereinbar ist,3. die Kindertagespflegepersona) über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt, wenn sie nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis bedarf,b) mit dem örtlichen Träger eine Vereinbarung nach § 8a Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat und diese Vereinbarung einhält,c) in schriftlicher oder elektronischer Form ihre Daten sowie die Daten des Kindes nach § 3 Absatz 5 übermittelt hat,d) mitgeteilt hat, zu welchen Zeiten sie insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Fortbildung keine Leistung angeboten hat (Ausfall) und gegebenenfalls, dass die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 vorliegen, und 4. der Betreuungsvertrag oder die Satzung für den Fall des Wohnortwechsels die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch die Eltern zum Monatsende mit einer Frist von höchstens drei Monaten ohne Auferlegung zusätzlicher Zahlungspflichten vorsieht, wobei die Beendigung zum Ende des Monats Juni ausgeschlossen sein kann,5. für dieselbe Förderungszeit nicht bereits ein Betreuungsverhältnis mit einer anderen nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung oder in öffentlich geförderter Kindertagespflege besteht; § 18 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 Nummer 3 findet entsprechende Anwendung.(2) Die laufende Geldleistung umfasst1. einen leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung pro vereinbarter Förderungsstunde,2. eine Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro vereinbarter Förderungsstunde,3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung, die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.Bei der Bemessung der laufenden Geldleistung ist der reguläre vereinbarte Förderungsumfang auch für Eingewöhnungszeiten mit geringerem Förderungsumfang maßgeblich.(3) Hat die Kindertagespflegeperson ihren Anspruch auf die laufende Geldleistung an ihren Anstellungsträger abgetreten, zahlt der örtliche Träger die laufende Geldleistung an diesen aus. Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 richtet sich in diesem Fall nach dem Arbeitgeberanteil in voller Höhe; soweit die Vergütung der Kindertagespflegeperson die Höhe des Anerkennungsbetrags übersteigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge.(4) Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt bis zur Beendigung der Förderung des Kindes auch für Zeiten, in denen das Kind die angebotene Leistung nicht genutzt hat. Die Förderung gilt auch als beendet, wenn1. das Kind ohne vorherige Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als vier Wochen in Folge die Leistung nicht nutzt,2. das Kind mit vorheriger Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als sechs Wochen in Folge die Leistung nicht nutzt, ohne dass ein triftiger Grund glaubhaft gemacht wird, oder3. das Kind die Leistung länger als acht Wochen in Folge nicht nutzt, es sei denn, der örtliche Träger sieht zur Vermeidung unbilliger Härten von der Beendigung der Förderung ab.Die Zahlung der laufenden Geldleistung an gesetzlichen Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester regelt der örtliche Träger.(5) Bei Ausfall der Kindertagespflegeperson wird die laufende Geldleistung für 30 Tage im Kalenderjahr fortgezahlt. Die Kindertagespflegeperson erklärt gegenüber dem örtlichen Träger bis zum 31. Dezember eines Jahres in schriftlicher oder elektronischer Form, auf welche Ausfalltage die Fortzahlungsregelung in diesem Jahr angewendet werden soll. Erfolgt keine solche Erklärung durch die Kindertagespflegeperson, wird die Fortzahlungsregelung auf die ersten 30 Ausfalltage des Jahres angewendet. Die Anzahl der Fortzahlungstage bezieht sich auf eine Arbeitszeit von fünf Tagen pro Woche. Beträgt die Arbeitszeit weniger oder mehr als fünf Tage pro Woche, verringert oder erhöht sich die Anzahl der Fortzahlungstage entsprechend. Wird die Kindertagespflege für das Kind nur für einen Teil des Kalenderjahres geleistet, reduzieren sich die Tage der Fortzahlung entsprechend; dabei wird auf volle Tage aufgerundet. Stundenweise Ausfälle werden anteilig angerechnet. Nimmt das Kind eine Betreuungsmöglichkeit nach § 48 in Anspruch, deren Angebot den vollen Förderungsumfang des Kindes abdeckt, gilt der gesamte Tag als Ausfalltag. Wenn ein Kind unterjährig die Kindertagespflegestelle verlässt und die anteiligen Fortzahlungstage noch nicht in Anspruch genommen worden sind, wird ein finanzieller Ausgleich in Höhe der für dieses Kind für die noch nicht in Anspruch genommenen anteiligen Fortzahlungstage laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson geleistet.(6) Die Kindertagespflegeperson verlangt mit Ausnahme eines angemessenen Entgelts für die Verpflegung und einer Auslagenerstattung für Ausflüge keine zusätzlichen Elternbeiträge. Vergütungen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Eltern und der Kindertagespflegeperson sind keine Elternbeiträge. Entgegen Satz 1 verlangte Elternbeiträge werden auf die laufende Geldleistung angerechnet.(7) Die Satzung des örtlichen Trägers kann vorsehen, dass1. die laufende Geldleistung für Förderungsstunden, die einen wöchentlichen Förderungsumfang von 40 Stunden übersteigen, nur gezahlt wird, wenn Bedarfskriterien nach § 5 Absatz 1 Satz 2 den Förderungsumfang erfordern oder die regelmäßige Inanspruchnahme des vereinbarten Förderungsumfangs nachgewiesen wird,2. Kindertagespflegepersonen, die mehr als fünf Kinder in der Woche mit einem Gesamtförderungsumfang von mehr als 200 Stunden, die Anwesenheitszeiten der Kinder nachweisen müssen.(8) Der örtliche Träger darf weitere Voraussetzungen nur festlegen, soweit die laufende Geldleistung über die gesetzlichen Mindestanforderungen, insbesondere die Mindesthöhen nach den §§ 46 und 47, hinausgeht. Insbesondere darf die Gewährung der laufenden Geldleistung nicht versagt werden, weil für ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ein Platz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung stünde.

§ 57

Übergangsvorschriften

§ 57 Übergangsvorschriften(1) § 19 Absatz 7 Satz 2 findet bis zum 31. Juli 2027 keine Anwendung, fehlende Qualifikationen sind innerhalb dieses Zeitraums nachzuholen.(2) Soweit für Kindertageseinrichtungen, die am 1. Januar 2021 in den Bedarfsplan aufgenommen sind, kein Förderzeitraum festgelegt ist, gilt der in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Standortgemeinde und dem Einrichtungsträger vereinbarte Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin für die Standortgemeinde als Förderzeitraum. Ist eine ordentliche Kündigung nicht vereinbart, gilt die Laufzeit der Finanzierungsvereinbarung als Förderzeitraum, höchstens jedoch ein Zeitraum von dreißig Kindergartenjahren ab dem Beginn der Laufzeit. Besteht keine Finanzierungsvereinbarung gilt ein Förderzeitraum von zwanzig Kindergartenjahren ab dem 1. August 2020.(3) Bis zum 31. Dezember 2029 gilt § 26 für Kindertageseinrichtungen von Organisationen nationaler Minderheiten und Volksgruppen mit der Maßgabe, dass die Hälfte der erforderlichen Arbeitszeit von betreuenden Hilfskräften geleistet werden kann, die berufsbegleitend mit dem Ziel fortgebildet werden, eine mit der Ausbildung als staatliche geprüfte sozialpädagogische Assistentin oder staatlich geprüfter sozialpädagogischer Assistent vergleichbare Qualifikation zu erreichen. § 26 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 46

Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag

§ 46 Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag(1) Der Anerkennungsbetrag pro Kind und Stunde beträgt mindestens 6,05 Euro.(2) Weist die Kindertagespflegeperson nach, dass sie vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege in einem qualifizierten Lehrgang mit mindestens 300 Unterrichtsstunden erworben hat oder über die Qualifikation einer Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung nach § 28 Absatz 1 bis 4 verfügt, beträgt der Anerkennungsbetrag mindestens 6,45 Euro.(3) Hat sich die Kindertagespflegeperson im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens acht Zeitstunden fortgebildet, erhöht sich die Mindesthöhe des Anerkennungsbetrags nach Absatz 1 und 2 um mindestens 0,12 Euro. Angerechnet werden nur Fortbildungen mit unmittelbarem Bezug zur pädagogischen Arbeit mit Kindern oder zur Elternarbeit. Zum Nachweis der Eignung oder für den höheren Anerkennungsbetrag nach Absatz 2 erforderliche qualifizierte Lehrgänge und Anschlussqualifizierungen werden nicht angerechnet.

§ 37

Finanzierung des pädagogischen Personals im Anstellungsschlüssel

§ 37 Finanzierung des pädagogischen Personals im Anstellungsschlüssel(1) Die Höhe des Personalkostenanteils richtet sich nach der Ausschöpfung des Personalbudgets nach § 38. Zur Berechnung der Ausschöpfung werden zunächst Einzelansätze für jede in der Kindertageseinrichtung beschäftigte Kraft des pädagogischen Personals, einschließlich Leiharbeitnehmende, gebildet. Der Personalkostenanteil entspricht dann dem Anteil an der Summe der Einzelansätze, der dem Verhältnis des Personalbudgets der Gruppe nach § 38 zur Summe der Personalbudgets der Kindertageseinrichtung entspricht, höchstens aber dem Personalbudget der Gruppe.(2) Bei der Bildung der Einzelansätze sind die vertragliche Wochenarbeitszeit und die Verhältnisse zum monatlichen Stichtag maßgeblich. Nicht berücksichtigt werden Kräfte,1. soweit sie in der Fachberatung, als Beauftragte für Qualitätsentwicklung oder für ein Familienzentrum tätig sind,2. soweit sie als Sprachfachkräfte in Sprach-Kindertageseinrichtungen tätig sind, mit Ausnahme der Leitungskräfte und stellvertretenden Leitungskräfte,3. die über Vergütungsvereinbarungen der Eingliederungshilfe finanziert werden mit Ausnahme von heilpädagogischen Fachkräften in integrativen Kindergartengruppen,4. die im Vormonat und im laufenden Monat bis zum monatlichen Stichtag keine Arbeitsleistungen erbracht haben.(3) Die Berechnungsbasis des Einzelansatzes bilden1. für Leitungskräfte und stellvertretende Leitungskräfte nach § 28 Absatz 1 das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe, in die die Leitungskraft oder die stellvertretende Leitungskraft als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter jeweils einzugruppieren wäre,2. für zur Gruppenleitung befähigte Fachkräfte nach § 28 Absatz 2 sowie Verwaltungskräfte das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 8a,3. für pädagogische Assistenzkräfte nach § 28 Absatz 3 und für zur Gruppenleitung befähigte Fachkräfte, soweit sie als heilpädagogische Kräfte in integrativen Kindergartengruppen tätig sind, das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 3 und4. für betreuende Hilfskräfte nach § 28 Absatz 7 das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 2nach den Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Verwaltung, vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 6. April 2025, (TVöD-SuE); abweichend gilt als Durchschnittsbelegung die höchstmögliche Belegung aller Gruppen. Maßgeblich sind die Tabellenentgelte der Stufe 4. Leitungskräfte und stellvertretende Leitungskräfte werden jeweils insgesamt bis zu einer vertraglichen Gesamtwochenarbeitszeit von 39 Stunden berücksichtigt. Für überschreitende Wochenstunden der Leitungskräfte findet die Berechnungsbasis für stellvertretende Leitungskräfte Anwendung, soweit die insgesamt berücksichtigte Wochenarbeitszeit für stellvertretende Leitungskräfte dadurch 39 Stunden nicht überschreitet. Darüberhinausgehende Wochenstunden unterliegen der Berechnungsbasis für zur Gruppenleitung befähigte Fachkräfte. Entsprechendes gilt für überschreitende Wochenstunden der stellvertretenden Leitungskräfte. Verwaltungskräfte werden im Umfang der Übertragung von Zeitanteilen nach § 29 Absatz 2 Satz 3 berücksichtigt, soweit der Freistellungsumfang nach § 29 Absatz 2 Satz 1 und 2 nicht überschritten wird.(4) Zur Berechnung des Einzelansatzes sind auf das Tabellenentgelt1. die auf den Kalendermonat umgerechnete anteilige Jahressonderzahlung nach den Bestimmungen des TVöD-SuE,2. die SuE-Zulage, soweit diese nach den Regelungen des TVöD-SuE zu zahlen ist, und3. in den Fällen des Absatz 3 Nummer 2 bezogen auf eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden ein Betrag von 10 Euro zur Berücksichtigung der Zulage für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiteraufzuschlagen und die Summe zur Berücksichtigung der Gehaltsnebenkosten und Gemeinkosten mit dem Faktor 1,404 zu multiplizieren.(5) Von den Einzelansätzen werden folgende Beträge in Abzug gebracht:1. ein nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 gebildeter fiktiver Einzelansatz auf Basis des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe S 8b des TvöD-SuE bezogen auf eine Wochenarbeitszeit von 19,5 Stunden, wenn Leitungskräfte und stellvertretende Leitungskräfte in einer Sprach-Kindertageseinrichtung zugleich als Sprachfachkraft tätig sind,2. die Differenz zwischen den nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 gebildeten fiktiven Einzelansätzen auf Basis der Entgeltgruppe, in die die Leitungskraft oder die stellvertretende Leitungskraft als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter nach dem TVöD-SuE einzugruppieren wäre, höchstens aber der Entgeltgruppe S 9, und auf Basis der Entgeltgruppe S 3 bezogen auf den Anteil der Wochenarbeitszeit, mit dem eine Leitungskraft oder eine stellvertretende Leitungskraft als heilpädagogische Kraft in einer integrativen Kindergartengruppe tätig ist.(6) Der Einzelansatz beträgt 2 440 Euro für1. Schülerinnen und Schüler in der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher, zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger sowie zur Sozialpädagogischen Assistentin und zum Sozialpädagogischen Assistenten und2. dual Studierende der Studiengänge Soziale Arbeit und Kindheitspädagogik.(7) Wird die praxisintegrierte Ausbildung, das duale Studium oder die Praxiszeit über die Förderrichtlinie zum Landesprogramm Förderung von Maßnahmen freier Träger und Kommunen zur Fachkräftegewinnung in der frühkindlichen Bildung und Betreuung des Ministeriums gefördert, werden von den Einzelansätzen folgende Beträge in Abzug gebracht:1. 1 420 Euro für betreuende Hilfskräfte in geförderten Praxiszeiten,2. 820 Euro für Schülerinnen und Schüler in der praxisintegrierten Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin und zum Sozialpädagogischen Assistenten,3. 350 Euro für Schülerinnen und Schüler in der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher und zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger,4. 270 Euro für dual Studierende der Studiengänge Soziale Arbeit und Kindheitspädagogik.(8) Für Kräfte, die ein Freiwilliges Soziales Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder ein mindestens einmonatiges Praktikum absolvieren, beträgt der Einzelansatz unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation 750 Euro.(9) Die Einzelansätze und Abzugsbeträge nach Absatz 6 bis 8 beziehen sich auf eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden, in den Fällen von Absatz 6 und Absatz 7 Nummer 2 bis 4 einschließlich der Freistellung für den Besuch der Berufsschule oder Hochschule; sie sind bei abweichender Wochenarbeitszeit entsprechend anzupassen. Alle Einzelansätze sind kaufmännisch auf einen Cent zu runden.(10) Für Stammgruppen in anerkannten Sprach-Kindertageseinrichtungen nach § 16a Absatz 2 Satz 1, die über die ausreichende Personalausstattung nach § 26 hinaus im gesamten Monat eine in die Entgeltgruppe S 8b des TVöD-SuE oder vergleichbar eingruppierte Sprachfachkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 19,5 Wochenstunden beschäftigen, erhöht sich der Personalkostenanteil um 2 333 Euro geteilt durch die Anzahl der Stammgruppen der Einrichtungen.(11) Zum Ausgleich höherer Personalkosten im Zeitraum April bis Juli 2025 erhöhen sich die nach Absatz 3 bis 9 bestimmten Einzelansätze in den Monaten August bis Dezember 2025 um Ausgleichsbeträge nach Maßgabe der Anlage 1, die Bestandteil dieses Gesetzes ist.

§ 39

Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten

§ 39 Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten(1) Der Anteil zur Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten des Gruppenfördersatzes setzt sich zusammen aus1. dem Grundbetrag nach Absatz 2 bis 4,2. für Stammgruppen dem durch die Anzahl der Stammgruppen geteilten Zuschlag für Fachberatung und Qualitätsmanagement nach Absatz 5 und3. für Stammgruppen in anerkannten Perspektiv-Kindertageseinrichtungen dem durch die Anzahl der Stammgruppen geteilten Zuschlag nach Absatz 6.(2) Vorbehaltlich Absatz 3 und 4 beträgt der Grundbetrag pro Stammgruppe1. für kleine Gruppen und Naturgruppen 1 792 Euro,2. für mittlere Gruppen 2 220 Euro und3. im Übrigen 2 674 Euro.(3) Der Grundbetrag erhöht sich um einen Neubauzuschlag, der dem Durchschnitt der Einzelneubauzuschläge der Stammgruppen entspricht. Für Stammgruppen, deren Gruppenraum zu Beginn des Kalenderjahres im Zeitraum der letzten 25 Jahre errichtet oder kernsaniert und erstmals für die Kindertagesbetreuung genutzt wurde und sich nicht in einem provisorischen Bau befindet, ergibt sich der Einzelneubauzuschlag aus der Anlage 2, die Bestandteil des Gesetzes ist. Für andere Gruppen beträgt der Einzelneubauzuschlag null Euro. Bei Arbeit im offenen Gruppensystem ordnet der Einrichtungsträger den Gruppen für den Zweck der Berechnung der Einzelneubauzuschläge Gruppenräume zu. Für kleine Gruppen und Naturgruppen verringert sich der Einzelneubauzuschlag um 33 %, für mittlere Gruppen um 17 %. Teilen sich mehrere Stammgruppen einen Gruppenraum, wird der Einzelneubauzuschlag nur für die größte Gruppe der Anlage entnommen; für die übrigen beträgt er null Euro. Für Naturgruppen gilt eine Naturunterkunft als Gruppenraum. Das Gebäude oder der Gebäudeteil wurde kernsaniert, wenn umfassende bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden, die insbesondere die tragende Struktur, die technischen Installationen sowie wesentliche Innen- und Außenbauteile betrafen und zu einem insgesamt neuwertigen Zustand führten.(4) Wenn seit dem Jahr 2008 Fördermittel aus Bundes- und Landesinvestitionsprogrammen und aus Förderprogrammen der örtlichen Träger für die Schaffung von Betreuungsplätzen in den Räumen der Kindertageseinrichtung gewährt worden sind, verringert sich der Grundbetrag um ein Neunhundertsechzigstel der ausgekehrten Fördermittel geteilt durch die Anzahl der Stammgruppen.(5) Der durch die Anzahl der Stammgruppen zu teilende Zuschlag für Qualitätsmanagement und Fachberatung beträgt 454 Euro zuzüglich 36 Euro für jede Stammgruppe, beginnend mit der zweiten bis zur zehnten Gruppe.(6) Anerkannte Perspektiv-Kindertageseinrichtungen erhalten einen durch die Anzahl der Stammgruppen zu teilenden Zuschlag in Höhe von 255 Euro, wenn die Voraussetzungen, unter denen „P“ nach § 38 Absatz 3 Satz 3 den Wert 1 annimmt, zum monatlichen Stichtag vorliegen.

§ 47

Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale

§ 47 Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale(1) Die Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro Kind und Stunde beträgt mindestens1. 0,11 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird,2. 1,30 Euro, wenna) die Kindertagespflege überwiegend in der freien Natur geleistet wird oderb) die anrechenbare Betreuungsfläche weniger als 40 Quadratmeter beträgt, 3. 2,12 Euro, wenn die anrechenbare Betreuungsfläche mindestens 40 Quadratmeter beträgt.Als anrechenbare Fläche gelten höchstens 60 Quadratmeter der kindgerechten Räume, in denen die Förderung erfolgt. Alle Räume, die ausschließlich dem Zweck der Kindertagespflege dienen, werden mit ihrer vollen Fläche, alle Räume, die auch anderen Zwecken dienen oder von anderen Kindertagespflegepersonen mitgenutzt werden, mit der Hälfte ihrer Fläche angerechnet. Die Anrechnung erfolgt vorrangig mit vollständig anrechenbaren Flächen; verbleibender Anrechnungsbedarf wird sodann durch hälftig anrechenbare Flächen gedeckt.(2) Die erhöhte Sachaufwandpauschale nach § 45 Absatz 2 beträgt mindestens1. den doppelten Betrag in den Fällen des Absatz 1 Nummer 1,2. 2,40 Euro in den Fällen des Absatz 1 Nummer 2,3. 4,05 Euro in den Fällen des Absatz 1 Nummer 3.

§ 53

Pauschalsatz pro Kind

§ 53 Pauschalsatz pro Kind(1) Der Pauschalsatz pro Kind für Kindertageseinrichtungen wird berechnet, indem der durchschnittliche Fördersatz nach Absatz 2 und der Zuschlag nach Absatz 3 addiert werden und die Summe durch die Gruppengröße nach § 25 Absatz 1 der relevanten Gruppenart geteilt und das Ergebnis kaufmännisch auf einen Cent gerundet wird.(2) Der durchschnittliche Fördersatz ergibt sich aus der Summe von:1. 97,5 % des Mittelwerts der durch die Anzahl der Gruppen geteilten Personalbudgets einer eingruppigen bis zu einer vier Gruppen umfassenden Einrichtung der relevanten Gruppenart nach Absatz 4, unter Berücksichtigung einer Schließzeit von 18,8 Tagen und ohne zusätzliche Arbeitsstunden für Perspektiv-Kindertageseinrichtungen, und2. dem Mittelwert der durch die Anzahl der Gruppen geteilten Anteile zur Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten ohne Abschläge und Zuschläge nach § 39 Absatz 3, 4 und 6 einer eingruppigen bis zu einer zwölf Gruppen umfassenden Einrichtung der relevanten Gruppenart nach Absatz 4 zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 241 Euro im Jahr 2025, 251 Euro im Jahr 2026 und 262 Euro im Jahr 2027.(3) Der Zuschlag beträgt für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats vollendet hatten, aber nicht eingeschult waren, 4,17 %, ansonsten 7,53 % der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen.(4) Die relevante Gruppenart ist1. eine Regel-Krippengruppe für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet hatten,2. eine Regel-Kindergartengruppe für ältere Kinder, die zu Beginn des Monats nicht eingeschult waren, und3. eine Regel-Hortgruppe für Kinder, die zu Beginn des Monats eingeschult waren.(5) Der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege beträgt 40,98 Euro pro wöchentlicher Betreuungsstunde.(6) Für die Berechnung der Pauschalsätze pro Kind ist der zum monatlichen Stichtag vereinbarte auf eine halbe Stunde abgerundete wöchentliche Förderungsumfang des Kindes als Öffnungszeit der Gruppen nach Absatz 2 zugrunde zu legen. Ist für die Schulferien ein längerer Förderungsumfang vorgesehen, wird für die betroffenen Monate der auf eine halbe Stunde abgerundete durchschnittliche Förderungsumfang zugrunde gelegt. Wurden im Vormonat Einzelstunden zum regulär vereinbarten Förderungsumfang hinzugebucht, ist zum regulär vereinbarten Förderungsumfang ein Viertel der gebuchten Einzelstunden hinzuzuaddieren und das Ergebnis auf eine halbe Stunde abzurunden.

§ 55

Anpassung

§ 55 Anpassung(1) Das Ministerium hat durch Rechtsverordnung die Grundbeträge nach § 39 Absatz 2, die Beträge der Zuschläge nach § 39 Absatz 5 und 6, die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag nach § 46 und die Sachaufwandpauschale nach § 47 sowie den Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege nach § 53 Absatz 2 zum Beginn des Kalenderjahres zu ändern.(2) Die Grundbeträge und Beträge der Zuschläge nach § 39 sowie die Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind jährlich um 2 %, die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag jährlich um 2,26 % und der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege jährlich um 2,19 % zu erhöhen. Die Grundbeträge und Beträge der Zuschläge nach § 39 werden auf einen Euro, die übrigen Beträge auf einen Cent kaufmännisch gerundet.(3) Die Mindesthöhe für die Sachaufwandpauschale nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Betrag nach § 46 Absatz 3 Satz 1 sind alle vier Jahre beginnend mit dem Jahr 2025 um 0,01 Euro zu erhöhen.(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 erfolgt zum Beginn der Kalenderjahre 2026 und 2027 keine Anpassung.

Anlage 2

Anlage 2(zu § 39 Absatz 3 Satz 2) Jahr der Erstnutzung des Gruppenraums zur Kindertagesbetreuung Monatlicher Einzelneubauzuschlag 2001 1.424 € 2002 1.325 € 2003 1.204 € 2004 1.114 € 2005 1.076 € 2006 1.163 € 2007 1.283 € 2008 1.303 € 2009 1.204 € 2010 1.099 € 2011 975 € 2012 890 € 2013 808 € 2014 740 € 2015 623 € 2016 564 € 2017 544 € 2018 587 € 2019 535 € 2020 440 € 2021 379 € 2022 761 € 2023 1.214 € 2024 1.601 € 2025 1.633 € 2026 1.666 € 2027 1.699 €

§ 59

Ausnahme von Elternbeitragserhebung aufgrund der Coronavirus-Pandemie im Jahr 2021

§ 59 Ausnahme von Elternbeitragserhebung aufgrund der Coronavirus-Pandemie im Jahr 2021(1) Für die Monate im Jahr 2021, in denen das Betreten von Kindertageseinrichtungen durch eine Rechtsverordnung nach § 32 IfSG oder durch eine Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 IfSG grundsätzlich untersagt und nur eine Notbetreuung mit eingeschränkter Gruppengröße zugelassen ist, dürfen der Einrichtungsträger abweichend von § 31 Absatz 1 keine Elternbeiträge erheben und der örtliche Träger abweichend von § 50 keine Kostenbeiträge festsetzen. Für die Monate im Jahr 2021, in denen der Besuch von Kindertageseinrichtungen durch eine Rechtsverordnung nach § 32 IfSG oder durch eine Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 IfSG beschränkt ist, jedoch alle Kinder ohne andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit gefördert werden dürfen, dürfen die Einrichtungsträger von den Eltern der weiterhin ausgeschlossenen Kinder keine Beiträge erheben. Sofern die Untersagung oder Beschränkung nicht den ganzen Monat betrifft, sind die Beiträge anteilig zu verringern. Gezahlte Beiträge sind zurückzuerstatten oder innerhalb von zwei Monaten mit einem Beitrag zu verrechnen.(2) Die Standortgemeinde erstattet den Einrichtungsträgern auf Antrag innerhalb von zwei Monaten die ausgefallenen Elternbeiträge. Für die Berechnung der ausgefallenen Elternbeiträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Einrichtungsträger die Höhe der Einnahmen des letzten Vormonats ohne Betretungsverbote als ausgefallene Elternbeiträge abrechnen. Das Ministerium stellt Antragsvordrucke zur Verfügung. Der Träger muss sich den Betrag gegenrechnen lassen, den er infolge von Kurzarbeit in der Kindertageseinrichtung erspart.(3) Der örtliche Träger erstattet den Standortgemeinden auf Antrag ihre Aufwendungen nach Absatz 2 und gleicht ihnen die in den kommunalen Kindertageseinrichtungen nicht erhobenen Elternbeiträge aus. Für die ausgefallenen Elternbeiträge der kommunalen Kindertageseinrichtungen gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. Der örtliche Träger kann Rückforderungsansprüche gegen den Einrichtungsträger wegen überzahlter Leistungen nach § 7 mit dem Erstattungsanspruch der Standortgemeinde im Einvernehmen mit dieser verrechnen. In diesem Fall verringert sich der Erstattungsanspruch des Einrichtungsträgers gegen die Standortgemeinde nach Absatz 2 entsprechend.(4) Das Land gleicht dem örtlichen Träger die nach Absatz 1 Satz 1 nicht erhobenen Kostenbeiträge für die Kindertagespflege aus und erstattet dem örtlichen Träger die Aufwendungen nach Absatz 3 sowie Aufwendungen für die Beitragsfreistellung der in anderen Bundesländern oder im Ausland geförderten Kindern (§ 34). Der örtliche Träger muss sich die aufgrund der nach Absatz 1 nicht erhobenen Beiträge erzielten Ersparnisse aus der Geschwisterermäßigung und der sozialen Ermäßigung nach § 7 anrechnen lassen. Hierbei gilt in den Fällen des Absatz 1 Satz 1 ein Betrag in der Höhe der Aufwendungen des örtlichen Trägers für die Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung des letzten Vormonats ohne Betretungsverbote als erspart. In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 gilt ein Betrag in Höhe der Differenz zwischen den Aufwendungen des letzten Vormonats ohne Betretungsverbote und den tatsächlichen Aufwendungen im betroffenen Monat als erspart. Der örtliche Träger soll den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Aufhebung der Beschränkungen bei dem Ministerium stellen. Das Ministerium stellt Antragsvordrucke bereit.

§ 38

Personalbudget im Anstellungsschlüssel

§ 38 Personalbudget im Anstellungsschlüssel(1) Das Personalbudget jeder Gruppe entspricht den monatlichen Kosten der nach Maßgabe von Absatz 2 bis 5 berechneten Arbeitsstunden.(2) Die wöchentlichen Arbeitsstunden betragen1. je Stammgruppea) für Leitungskräfte und stellvertretende Leitungskräfte jeweils 39/G,b) für zur Gruppenleitung befähigte FachkräfteF1 * (Z + V + L) * A - ((78 - (19,5 * P)) / G) + K,c) für pädagogische AssistenzkräfteF2 * (Z + V) * A,d) für betreuende HilfskräfteE * Z / 2. 2. je Ergänzungs- und Randzeitengruppea) für zur Gruppenleitung befähigte FachkräfteF1 * Z * Ab) für pädagogische AssistenzkräfteF2 * Z * A,c) für betreuende HilfskräfteE * Z / 2.Die Werte der Variablen ergeben sich aus Absatz 3 bis 6.(3) „F1“ und „F2“ bezeichnen jeweils die Zahl der Fachkräfte nach Maßgabe von Absatz 4, „Z“ die Öffnungszeit der Gruppe in Wochenstunden, „V“ die zu berücksichtigenden Verfügungszeiten nach Maßgabe von Absatz 5, „L“ die zu berücksichtigenden Freistellungszeiten der Leitungskräfte nach Maßgabe von Absatz 6 und „G“ die Anzahl der Stammgruppen. „A“ ist ein Faktor zur Berücksichtigung der Vertretungsstunden und entspricht der Differenz zwischen 1,20307 und der mit dem Faktor 0,00383 multiplizierten Zahl der kalenderjährlichen Schließtage. „P“ nimmt den Wert 1 an, wenn in anerkannten Perspektiv-Kindertageseinrichtungen zum monatlichen Stichtag über die ausreichende Personalausstattung nach § 26 hinaus eine für die Maßnahmen nach § 16b Absatz 1 Satz 1 zuständige und nach § 28 Absatz 2 zur Gruppenleitung befähigte Fachkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 19,5 Stunden beschäftigt wird; andernfalls nimmt P den Wert 0 an. „K“ nimmt für Stammgruppen eingruppiger Einrichtungen den Wert 7,8 und anderenfalls den Wert 0 an. „E“ nimmt den Wert 1 an, wenn die Gruppe nach § 59 Absatz 1 erweitert ist; andernfalls nimmt „E“ den Wert 0 an. X ist die unter Berücksichtigung von § 29 Absatz 2 Satz 4 berechnete Anzahl der Stammgruppen.(4) Um die Kindertageseinrichtungen in die Lage zu versetzen, die Betreuungsschlüssel nach § 26 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiterhin sicherzustellen, nimmt „F1“ in eingruppigen Kindertageseinrichtungen für Regelgruppen, integrative Gruppen und Naturgruppen den Wert 2, für mittlere Gruppen eingruppiger Kindertageseinrichtungen den Wert 1,5 und im Übrigen den Wert 1 an. „F2“ nimmt für kleine Gruppen und eingruppige Kindertageseinrichtungen den Wert 0, für mittlere Gruppen mehrgruppiger Kindertageseinrichtungen den Wert 0,5 und im Übrigen den Wert 1 an.(5) „V“ nimmt folgende Werte an:1. für Regelgruppen, integrative Gruppen und Naturgruppen 3,9,2. für mittlere Gruppen 5,2 und3. für kleine Gruppen 7,8.(6) „L“ nimmt folgende Werte an:1. für eingruppige Einrichtungen das Ergebnis aus V * X,2. für Kindertageseinrichtungen mit zwei bis fünf Stammgruppen das Ergebnis aus 7,8 * X / G,3. für Kindertageseinrichtungen mit sechs bis neun Stammgruppen das Ergebnis aus (19,5 + 3,9 * X) / G,4. für Kindertageseinrichtungen mit mindestens zehn Stammgruppen das Ergebnis aus 58,5 / G.Für die Berechnung der Anzahl der Stammgruppen findet § 29 Absatz 2 Satz 4 Anwendung.

§ 39

Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten

§ 39 Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten(1) Der Anteil zur Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten des Gruppenfördersatzes setzt sich zusammen aus1. dem Grundbetrag nach Absatz 2 bis 4,2. für Stammgruppen dem durch die Anzahl der Stammgruppen geteilten Zuschlag für Fachberatung und Qualitätsmanagement nach Absatz 5 und3. für Stammgruppen in anerkannten Perspektiv-Kindertageseinrichtungen dem durch die Anzahl der Stammgruppen geteilten Zuschlag nach Absatz 6.(2) Vorbehaltlich Absatz 3 und 4 beträgt der Grundbetrag pro Stammgruppe1. für kleine Gruppen und Naturgruppen 1 828 Euro,2. für mittlere Gruppen 2 264 Euro und3. im Übrigen 2 727 Euro.(3) Der Grundbetrag erhöht sich um einen Neubauzuschlag, der dem Durchschnitt der Einzelneubauzuschläge der Stammgruppen entspricht. Für Stammgruppen, deren Gruppenraum zu Beginn des Kalenderjahres im Zeitraum der letzten 25 Jahre errichtet oder kernsaniert und erstmals für die Kindertagesbetreuung genutzt wurde und sich nicht in einem provisorischen Bau befindet, ergibt sich der Einzelneubauzuschlag aus der Anlage 2, die Bestandteil des Gesetzes ist. Für andere Gruppen beträgt der Einzelneubauzuschlag null Euro. Bei Arbeit im offenen Gruppensystem ordnet der Einrichtungsträger den Gruppen für den Zweck der Berechnung der Einzelneubauzuschläge Gruppenräume zu. Für kleine Gruppen und Naturgruppen verringert sich der Einzelneubauzuschlag um 33 %, für mittlere Gruppen um 17 %. Teilen sich mehrere Stammgruppen einen Gruppenraum, wird der Einzelneubauzuschlag nur für die größte Gruppe der Anlage entnommen; für die übrigen beträgt er null Euro. Für Naturgruppen gilt eine Naturunterkunft als Gruppenraum. Das Gebäude oder der Gebäudeteil wurde kernsaniert, wenn umfassende bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden, die insbesondere die tragende Struktur, die technischen Installationen sowie wesentliche Innen- und Außenbauteile betrafen und zu einem insgesamt neuwertigen Zustand führten.(4) Wenn seit dem Jahr 2008 Fördermittel aus Bundes- und Landesinvestitionsprogrammen und aus Förderprogrammen der örtlichen Träger für die Schaffung von Betreuungsplätzen in den Räumen der Kindertageseinrichtung gewährt worden sind, verringert sich der Grundbetrag um ein Neunhundertsechzigstel der ausgekehrten Fördermittel geteilt durch die Anzahl der Stammgruppen.(5) Der durch die Anzahl der Stammgruppen zu teilende Zuschlag für Qualitätsmanagement und Fachberatung beträgt 463 Euro zuzüglich 37 Euro für jede Stammgruppe, beginnend mit der zweiten bis zur zehnten Gruppe.(6) Anerkannte Perspektiv-Kindertageseinrichtungen erhalten einen durch die Anzahl der Stammgruppen zu teilenden Zuschlag in Höhe von 260 Euro, wenn die Voraussetzungen, unter denen „P“ nach § 38 Absatz 3 Satz 3 den Wert 1 annimmt, zum monatlichen Stichtag vorliegen.

§ 46

Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag

§ 46 Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag(1) Der Anerkennungsbetrag pro Kind und Stunde beträgt mindestens 6,23 Euro.(2) Weist die Kindertagespflegeperson nach, dass sie vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege in einem qualifizierten Lehrgang mit mindestens 300 Unterrichtsstunden erworben hat oder über die Qualifikation einer Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung nach § 28 Absatz 1 bis 4 verfügt, beträgt der Anerkennungsbetrag mindestens 6,64 Euro.(3) Hat sich die Kindertagespflegeperson im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens acht Zeitstunden fortgebildet, erhöht sich die Mindesthöhe des Anerkennungsbetrags nach Absatz 1 und 2 um mindestens 0,12 Euro. Angerechnet werden nur Fortbildungen mit unmittelbarem Bezug zur pädagogischen Arbeit mit Kindern oder zur Elternarbeit. Zum Nachweis der Eignung oder für den höheren Anerkennungsbetrag nach Absatz 2 erforderliche qualifizierte Lehrgänge und Anschlussqualifizierungen werden nicht angerechnet.

§ 47

Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale

§ 47 Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale(1) Die Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro Kind und Stunde beträgt mindestens1. 0,11 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird,2. 1,33 Euro, wenna) die Kindertagespflege überwiegend in der freien Natur geleistet wird oderb) die anrechenbare Betreuungsfläche weniger als 40 Quadratmeter beträgt, 3. 2,17 Euro, wenn die anrechenbare Betreuungsfläche mindestens 40 Quadratmeter beträgt.Als anrechenbare Fläche gelten höchstens 60 Quadratmeter der kindgerechten Räume, in denen die Förderung erfolgt. Alle Räume, die ausschließlich dem Zweck der Kindertagespflege dienen, werden mit ihrer vollen Fläche, alle Räume, die auch anderen Zwecken dienen oder von anderen Kindertagespflegepersonen mitgenutzt werden, mit der Hälfte ihrer Fläche angerechnet. Die Anrechnung erfolgt vorrangig mit vollständig anrechenbaren Flächen; verbleibender Anrechnungsbedarf wird sodann durch hälftig anrechenbare Flächen gedeckt.(2) Die erhöhte Sachaufwandpauschale nach § 45 Absatz 2 beträgt mindestens1. den doppelten Betrag in den Fällen des Absatz 1 Nummer 1,2.2,46 Euro in den Fällen des Absatz 1 Nummer 2,3. 4,15 Euro in den Fällen des Absatz 1 Nummer 3.

§ 53

Pauschalsatz pro Kind

§ 53 Pauschalsatz pro Kind(1) Der Pauschalsatz pro Kind für Kindertageseinrichtungen wird berechnet, indem der durchschnittliche Fördersatz nach Absatz 2 und der Zuschlag nach Absatz 3 addiert werden und die Summe durch die Gruppengröße nach § 25 Absatz 1 der relevanten Gruppenart geteilt und das Ergebnis kaufmännisch auf einen Cent gerundet wird.(2) Der durchschnittliche Fördersatz ergibt sich aus der Summe von:1. 97,5 % des Mittelwerts der durch die Anzahl der Gruppen geteilten Personalbudgets einer eingruppigen bis zu einer vier Gruppen umfassenden Einrichtung der relevanten Gruppenart nach Absatz 4, unter Berücksichtigung einer Schließzeit von 18,8 Tagen und ohne zusätzliche Arbeitsstunden für Perspektiv-Kindertageseinrichtungen, und2. dem Mittelwert der durch die Anzahl der Gruppen geteilten Anteile zur Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten ohne Abschläge und Zuschläge nach § 39 Absatz 3, 4 und 6 einer eingruppigen bis zu einer zwölf Gruppen umfassenden Einrichtung der relevanten Gruppenart nach Absatz 4 zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 241 Euro im Jahr 2025, 251 Euro im Jahr 2026 und 262 Euro im Jahr 2027.(3) Der Zuschlag beträgt für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats vollendet hatten, aber nicht eingeschult waren, 4,17 %, ansonsten 7,53 % der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen.(4) Die relevante Gruppenart ist1. eine Regel-Krippengruppe für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet hatten,2. eine Regel-Kindergartengruppe für ältere Kinder, die zu Beginn des Monats nicht eingeschult waren, und3. eine Regel-Hortgruppe für Kinder, die zu Beginn des Monats eingeschult waren.(5) Der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege beträgt 42,11 Euro pro wöchentlicher Betreuungsstunde.(6) Für die Berechnung der Pauschalsätze pro Kind ist der zum monatlichen Stichtag vereinbarte auf eine halbe Stunde abgerundete wöchentliche Förderungsumfang des Kindes als Öffnungszeit der Gruppen nach Absatz 2 zugrunde zu legen. Ist für die Schulferien ein längerer Förderungsumfang vorgesehen, wird für die betroffenen Monate der auf eine halbe Stunde abgerundete durchschnittliche Förderungsumfang zugrunde gelegt. Wurden im Vormonat Einzelstunden zum regulär vereinbarten Förderungsumfang hinzugebucht, ist zum regulär vereinbarten Förderungsumfang ein Viertel der gebuchten Einzelstunden hinzuzuaddieren und das Ergebnis auf eine halbe Stunde abzurunden.

Anlage 2

Anlage 2(zu § 39 Absatz 3 Satz 2) Jahr der Erstnutzung des Gruppenraums zur Kindertagesbetreuung Monatlicher Einzelneubauzuschlag 2002 1.325 € 2003 1.204 € 2004 1.114 € 2005 1.076 € 2006 1.163 € 2007 1.283 € 2008 1.303 € 2009 1.204 € 2010 1.099 € 2011 975 € 2012 890 € 2013 808 € 2014 740 € 2015 623 € 2016 564 € 2017 544 € 2018 587 € 2019 535 € 2020 440 € 2021 379 € 2022 761 € 2023 1.214 € 2024 1.601 € 2025 1.633 € 2026 1.666 € 2027 1.699 €

§ 8

Planung und Gewährleistung

§ 8 Planung und Gewährleistung(1) Die örtlichen Träger planen und gewährleisten ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe werden die Kreise von den kreisangehörigen Gemeinden unterstützt.(2) Ein bedarfsgerechtes Angebot umfasst eine hinreichende Zahl von Plätzen,1. um für alle Kinder, auch für Kinder mit erhöhten Unterstützungsbedarfen, die Ansprüche nach § 5 und § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen zu können,2. um für alle Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt einen Platz in einer Kindertageseinrichtung mit einer täglichen Förderungsdauer von mehr als fünf Stunden anbieten zu können, wenn die vom örtlichen Träger festzulegenden Bedarfskriterien erfüllt sind,3. um für alle Kinder im schulpflichtigen Alter einen dem individuellen zeitlichen Förderbedarf entsprechenden Platz in einer Kindertageseinrichtung anbieten zu können, wenn kein Anspruch nach § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch besteht, die vom örtlichen Träger festzulegenden Bedarfskriterien erfüllt sind und der Bedarf nicht durch außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen erfüllt wird,4. um Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres, die aufgrund eines besonderen Bedarfs oder ergänzend in Kindertagespflege gefördert werden sollen, einen Platz anbieten zu können.

§ 17

Geförderte Gruppen

§ 17 Geförderte Gruppen(1) Gefördert werden1. Krippengruppen für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres,2. Kindergartengruppen für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt,3. integrative Kindergartengruppen mit vier oder fünf Plätzen für Kinder mit Behinderung und solche, die von Behinderung bedroht sind,4. Hortgruppen für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und5. altersgemischte Gruppen mit Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt.Umfasst sind auch altershomogene Gruppen innerhalb der jeweiligen Altersspanne. Alle Gruppen müssen mindestens ein Förderungsangebot von zehn Wochenstunden an zwei Wochentagen vorhalten; dies gilt nicht für Ergänzungs- und Randzeitengruppen.(2) Kinder, die im Verlaufe eines Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden, können bis zum Ende des Kindergartenjahres in einer Krippengruppe gefördert werden. Darüber hinaus kann der örtliche Träger bei besonderem pädagogischem Bedarf zulassen, dass ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, in einer Krippengruppe gefördert wird. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 kann der örtliche Träger im Einzelfall bei besonderem pädagogischen Bedarf zulassen, dass eine Jugendliche oder ein Jugendlicher in eine Hortgruppe aufgenommen wird; diese Ausnahme ist jeweils für ein Kindergartenjahr auszusprechen.(3) In Gruppen, in denen die Kinder überwiegend in der freien Natur gefördert werden (Naturgruppen), dürfen nur Kinder ab der Vollendung des zwanzigsten Lebensmonats aufgenommen werden.(4) In Kindergartengruppen und integrativen Kindergartengruppen können bis zu zwei unterdreijährige Kinder aufgenommen werden, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben. Schulpflichtige Kinder können in Kindergartengruppen und integrativen Kindergartengruppen aufgenommen werden, wenn und soweit der örtliche Träger dies im Ausnahmefall zulässt und der Einrichtungsträger diese Form der altersübergreifenden Förderung in seinem Einrichtungskonzept berücksichtigt.

§ 18

Aufnahme von Kindern und Beendigung des Betreuungsverhältnisses

§ 18 Aufnahme von Kindern und Beendigung des Betreuungsverhältnisses(1) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf weder aus Gründen seiner Herkunft, seiner Nationalität oder seiner geschlechtlichen Identität noch aus konfessionellen, weltanschaulichen oder ethnischen Gründen abgelehnt werden. Wird eine Kindertageseinrichtung von einer Organisation einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein getragen, kann die Aufnahme von dem gelebten Bekenntnis zur Minderheit oder Volksgruppe abhängig gemacht werden. Dem Wunsch nach mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarenden Förderungsumfängen oder Förderungszeiten darf nicht entsprochen werden.(2) Träger von Betriebs-Kindertageseinrichtungen und Kindertageseinrichtungen mit Belegrechten für Betriebe können bis zu 80 Prozent der Plätze den Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorbehalten. Aus dem Grund des Ausscheidens der Eltern aus dem Betrieb darf der Einrichtungsträger das Betreuungsverhältnis nicht beenden oder die Verlängerung der Betreuung in der Einrichtung ablehnen.(3) Aus Gründen einer Behinderung oder drohenden Behinderung darf die Aufnahme eines Kindes in eine Gruppe nicht abgelehnt und ein Betreuungsverhältnis nicht beendet werden, es sei denn die Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Förderung des Kindes sind in der Gruppe nicht gegeben und können nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden. Ablehnungen sind dem örtlichen Träger mitzuteilen; dieser prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1, zweiter Halbsatz.(4) Der Einrichtungsträger nimmt ganzjährig im laufenden Kindergartenjahr Kinder auf.(5) Für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Zahl der Plätze übersteigt, legt der Einrichtungsträger schriftliche, öffentlich zugängliche Aufnahmekriterien fest. Kinder aus der Standortgemeinde können in diesem Fall vorrangig aufgenommen werden. Das Freihalten von Plätzen für den Fall, dass Kinder aus der Standortgemeinde nachgemeldet werden, ist nicht zulässig. Aus dem Grund des Wegzugs des Kindes aus der Standortgemeinde darf der Einrichtungsträger das Betreuungsverhältnis nicht beenden oder die Verlängerung der Betreuung in der Einrichtung ablehnen. Abweichend von Satz 4 muss der Einrichtungsträger ein befristetes Betreuungsverhältnis nicht verlängern, wenn das Kind zum Schuljahresbeginn in die Schule eintritt. Wird die Einrichtung von einem Amt oder Zweckverband betrieben, arbeiten mehrere Gemeinden nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528), zusammen, ist die Durchführung der Förderung auf das Amt übertragen worden oder ist die vorrangige Aufnahme zwischen der Standortgemeinde und einer anderen Gemeinde vereinbart, gelten Satz 2 bis 4 für die amtsangehörigen oder beteiligten Gemeinden entsprechend.(6) Der Einrichtungsträger erhebt vor Aufnahme des Kindes von den Eltern die nach § 3 Absatz 4 Satz 1 über die Kita-Datenbank zu übermittelnden Daten. Er lässt sich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die Auskunft über für den Besuch der Kindertageseinrichtung relevante gesundheitliche Einschränkungen gibt, sowie einen schriftlichen Nachweis über den Impfschutz des Kindes und eine zeitnah vor der Aufnahme erfolgte ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz.(7) Der Einrichtungsträger weist bei der Aufnahme auf die Möglichkeit der Ermäßigung des Elternbeitrags nach § 7 hin. Wird ein Kind nicht aufgenommen, weist der Einrichtungsträger die Eltern auf das Beratungs- und Vermittlungsangebot nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie auf die Frist nach § 5 Absatz 5 Satz 2 hin.(8) Der Betreuungsvertrag oder die Satzung dürfen eine Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch den Einrichtungsträger nur aus wichtigem Grund zulassen und müssen eine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung des wichtigen Grundes in Textform vorsehen.

§ 19

Pädagogische Qualität

§ 19 Pädagogische Qualität(1) Die Kinder sind unter dem Aspekt der Ganzheitlichkeit zu betreuen, zu erziehen und zu bilden. Dies geschieht vor allem durch die Förderung der individuellen Selbst-, Sozial- und Lernkompetenz und orientiert sich an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes. Die pädagogischen Fachkräfte begleiten die Kinder in ihren Bildungsprozessen. Sie gehen auf die individuellen Interessen und Fragestellungen der Kinder ein und knüpfen weitere Bildungsangebote daran an. Die Kinder werden angeregt sich aktiv zu beteiligen und eigene Lernstrategien zu entwickeln. Dabei sind die kulturellen Erfahrungen und Lebensbedingungen sowie die individuellen Lern- und Verhaltensweisen der Kinder zu berücksichtigen. Die folgenden Bildungsbereiche sind in die umfassende Arbeit der Kindertageseinrichtung einzubeziehen:1. Körper, Gesundheit und Bewegung,2. Sprache(n), Zeichen, Schrift und Kommunikation unter angemessener Berücksichtigung der durch die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen geschützten Sprachen, Zeichen/Schrift und Kommunikation, insbesondere zur Teilhabe an Bildungsvorgängen und zur Vorbereitung auf den Schuleintritt,3. Mathematik, Naturwissenschaft und Technik,4. Kultur, Gesellschaft und Demokratie,5. Ethik, Religion und Philosophie,6. musisch-ästhetische Bildung und Medien.(2) Die gemeinsame Erziehung und Bildung von Kindern mit unterschiedlichen Befähigungen und von unterschiedlicher sozialer, nationaler und kultureller Herkunft soll dazu beitragen, dass die Kinder sich in ihrer Unterschiedlichkeit anerkennen, emotional positive Beziehungen zueinander aufbauen und sich gegenseitig unterstützen. Behinderungen, Beeinträchtigungen und Benachteiligungen eines Kindes sollen durch individuelle Hilfe ausgeglichen oder verringert werden. Die Arbeit in der Kindertageseinrichtung soll die Gleichstellung der Geschlechter fördern.(3) Die pädagogischen Fachkräfte fördern die psychische Entwicklung der Kinder. Um ein gesundes Aufwachsen sicherzustellen, wird auf eine gesunde Ernährung, Bewegung sowie die tägliche Zahnpflege der Kinder geachtet.(4) Die Arbeit in der Kindertageseinrichtung soll Kinder altersgemäß und entsprechend ihrem Entwicklungsstand in die Lage versetzen, sich mit dem Mensch-Natur-Verhältnis und mit Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens auseinanderzusetzen. Die Kinder sollen befähigt werden, mit komplexen Situationen umzugehen, sich zu beteiligen und eigene Standpunkte zu entwickeln, um im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung die Gesellschaft und die Zukunft mitzugestalten.(5) Die Kinder sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand bei allen Angelegenheiten, die sie betreffen, zu beteiligen. Zum Wohl der Kinder und zur Sicherung ihrer Rechte sind für sie geeignete Verfahren der Beteiligung und die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten vorzusehen und zu praktizieren.(6) Alltagsintegrierte Sprachbildung bestimmt das Handeln der pädagogischen Fachkräfte während der pädagogischen Arbeit. Eine entsprechende Qualifikation aller in der Einrichtung tätigen pädagogischen Fachkräfte ist nachzuweisen.(7) Die Beobachtung und Dokumentation der kindlichen Entwicklungsprozesse werden von den pädagogischen Fachkräften unter Berücksichtigung der Konzeption der Einrichtung sowie den Vorgaben des Datenschutzes sichergestellt.(8) Die pädagogischen Fachkräfte arbeiten mit den Erziehungsberechtigten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung zusammen. Sie bieten den Eltern regelmäßige Gespräche über den Entwicklungsstand des Kindes an, die zu dokumentieren sind.(9) Die Kindertageseinrichtung kooperiert mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf den örtlichen Jugendhilfeträger und andere Personen, Dienste oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, insbesondere Rehabilitationsträger.(10) Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

§ 2

Aufgaben und Ziele der Kindertagesförderung

§ 2 Aufgaben und Ziele der KindertagesförderungDie Förderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderung) erfüllt einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie soll die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen sowie den Eltern durch die Betreuung ihres Kindes dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.

§ 20

Qualitätsmanagement und pädagogische Fachberatung

§ 20 Qualitätsmanagement und pädagogische Fachberatung(1) Der Einrichtungsträger hat zur prozesshaften Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Kindertageseinrichtung ein Qualitätsmanagementverfahren zu wählen. Für jede Kindertageseinrichtung wird eine qualifizierte Beauftragte oder ein qualifizierter Beauftragter für Qualitätsentwicklung benannt.(2) Die Kindertageseinrichtung nimmt kontinuierlich eine pädagogische Fachberatung in Anspruch. Die pädagogische Fachberatung übt keine Dienst- oder Fachaufsicht aus. Die in der pädagogischen Fachberatung Tätigen müssen über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 verfügen sowie eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im pädagogischen Bereich, davon mindestens zwei Jahre in einer Kindertageseinrichtung, aufweisen. Eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der pädagogischen Fachberatung von Kindertageseinrichtungen ersetzt dabei ein Jahr Berufserfahrung in einer Kindertageseinrichtung. Abweichend von Satz 3 genügt für Personen, die zum 31. Dezember 2020 in der pädagogischen Fachberatung tätig waren, eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 oder eine vergleichbare Qualifikation nach § 28 Absatz 3; die erforderliche Berufserfahrung bleibt unberührt.

§ 22

Schließzeiten

§ 22 Schließzeiten(1) Die planmäßigen Schließzeiten der Gruppe dürfen 20 Tage im Kalenderjahr, davon höchstens drei Tage außerhalb der Schulferien in Schleswig-Holstein, nicht übersteigen. Planmäßige Schließzeiten für eine längere Zeitspanne als drei Wochen sind unzulässig.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind planmäßige Schließzeiten von bis zu 30 Tagen zulässig, wenn1. die Einrichtung nicht mehr als drei Gruppen hat oder2. während der zusätzlichen Schließtage eine Förderung der Kinder in einer anderen Gruppe der Einrichtung sichergestellt ist.(3) Planmäßige Schließzeiten sind die Tage, an denen die Gruppe abweichend von den regelmäßigen Öffnungszeiten geplant geschlossen ist mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Die Anzahl der zulässigen Schließtage nach Absatz 1 und 2 bezieht sich auf eine Gruppe mit einer regelmäßigen Öffnungszeit von fünf Tagen pro Woche. Beträgt die regelmäßige Öffnungszeit weniger oder mehr als fünf Tage pro Woche, verringert oder erhöht sich die Anzahl der zulässigen Schließtage entsprechend.

§ 23

Räumliche Anforderungen

§ 23 Räumliche Anforderungen(1) Die pädagogisch nutzbare Fläche pro Kind muss mindestens 3,5 m² in Krippengruppen und integrativen Gruppen, 3,0 m² in Hortgruppen sowie 2,5 m² in Kindergartengruppen betragen (Mindestraumbedarf). In altersgemischten Gruppen muss die pädagogisch nutzbare Fläche mindestens 3,5 m² für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und 2,5 m² für ältere Kinder betragen. Zur pädagogisch nutzbaren Fläche zählen der Gruppenraum und sonstige Innenräume, soweit diese konzeptionell regelmäßig pädagogisch genutzt werden. Für Einrichtungsträger nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein sind bei Vorlage eines entsprechenden Konzeptes Abweichungen von der Vorgabe nach Satz 1 zulässig. Werden sonstige Innenräume von mehreren gleichzeitig anwesenden Gruppen genutzt, sind diese anteilig den Gruppen zuzurechnen. Kindertageseinrichtungen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits betrieben werden, dürfen den Mindestraumbedarf um bis zu zehn Prozent unterschreiten; die Unterschreitung ist dem örtlichen Träger zu melden. Die Vorgaben dieses Absatzes gelten nicht für Naturgruppen.(2) Für Kinder unter drei Jahren sind separate Schlafräume vorzuhalten, deren Größe 1,2 m² pro gleichzeitig betreutes Kind nicht unterschreiten darf. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Im begründeten Einzelfall kann der örtliche Träger von der Vorgabe nach Satz 1 abweichen und für Kindertageseinrichtungen, die zum 31. Dezember 2020 bereits betrieben wurden und keinen separaten Schlafraum vorhalten, eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn der Einrichtungsträger eine geeignete Schlafgelegenheit in seinem Einrichtungskonzept vorsieht.(3) Für Kindertageseinrichtungen mit mindestens drei gleichzeitig anwesenden Gruppen sind ein Personalraum und ein Leitungszimmer, für kleinere Einrichtungen ein Raum für beide Zwecke vorzusehen. Naturgruppen bleiben bei der Ermittlung der Gruppenanzahl nach Satz 1 unberücksichtigt.(4) Jede Kindertageseinrichtung soll über eine Außenspielfläche verfügen. Ist dies nicht der Fall, muss ein für die Kinder zu Fuß erreichbarer Spielplatz oder ein anderes geeignetes Außenspielgelände zur Verfügung stehen.(5) Die gesetzlichen Vorgaben zum barrierefreien Bauen sind einzuhalten.

§ 25

Gruppengröße

§ 25 Gruppengröße(1) Die Gruppengröße beträgt für1. Regel-Krippengruppen zehn Kinder,2. Natur-Krippengruppen acht Kinder,3. kleine Krippengruppen fünf Kinder,4. altersgemischte Regelgruppen 20 rechnerische Kinder,5. altersgemischte Naturgruppen 16 rechnerische Kinder,6. kleine altersgemischte Gruppen 10 rechnerische Kinder,7. Regel-Kindergartengruppen 20 Kinder,8. integrative Kindergartengruppen 19 rechnerische Kinder,9. Natur-Kindergartengruppen 16 Kinder,10. mittlere Kindergartengruppen 15 Kinder,11. kleine Kindergartengruppen zehn Kinder,12. Regel-Hortgruppen 20 Kinder,13. Natur-Hortgruppen 16 Kinder,14. mittlere Hortgruppen 15 Kinder und für15. kleine Hortgruppen zehn Kinder.(2) Zur Ermittlung der rechnerischen Kinderzahl werden in altersgemischten Gruppen die Kinder unter drei Jahren und in integrativen Kindergartengruppen die Kinder mit Behinderung und die Kinder, die von Behinderung bedroht sind, doppelt gezählt. Kleine altersgemischte Gruppen sind nur als Ergänzungs- und Randzeitengruppen (§ 10 Absatz 2 Satz 3) mit einer wöchentlichen Öffnungszeit bis zu 15 Stunden förderfähig.(3) Der Einrichtungsträger kann die Gruppengröße in Regel- und Natur-Kindergartengruppen sowie in Regel- und Natur-Hortgruppen um zwei Kinder, in mittleren und kleinen Kindergarten- und Hortgruppen um ein Kind erhöhen. Die Gruppengröße altersgemischter Gruppen kann der Einrichtungsträger erhöhen, indem er eines der unterdreijährigen Kinder, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben, nur einfach zählt. Erhöhungen der Gruppengröße sind dem örtlichen Träger unverzüglich anzuzeigen. Sie sind unzulässig, wenn der Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und 2 unterschritten würde.(4) Bei Förderung eines Kindes, das zu Beginn des Monats den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet hat, ist die Gruppengröße in Krippengruppen um ein Kind und die rechnerische Kinderzahl in altersgemischten Gruppen um zwei Kinder zu verringern.(5) Die Gruppengröße ist bei Förderung von Kindern mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern ausgehend von der Regelgruppengröße zu verringern, wenn der örtliche Träger aufgrund des zusätzlichen Betreuungsaufwands der Kinder unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Teilhabeplanung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) oder der Hilfeplanung nach dem SGB VIII sowie der Zusammensetzung der Gruppe einen entsprechenden Bedarf festgestellt hat. Die Feststellung ist nicht davon abhängig, dass das Kind Leistungen der Eingliederungshilfe erhält. Der örtliche Jugendhilfeträger stellt auf Antrag des Einrichtungsträgers oder von Amts wegen im Einzelfall fest, um wie viele Plätze die Gruppengröße zu verringern ist. Die Verringerung ist zum nächstmöglichen Monatsbeginn umzusetzen.

§ 3

Kita-Datenbank, Datenverarbeitung, regelmäßige Datenübermittlung, Verordnungsermächtigung

§ 3 Kita-Datenbank, Datenverarbeitung, regelmäßige Datenübermittlung, Verordnungsermächtigung(1) Das für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege zuständige Ministerium (Ministerium) stellt eine für alle Nutzerinnen und Nutzer unentgeltliche Datenbank bereit, die aus einem Onlineportal und einem Verwaltungssystem besteht (Kita-Datenbank). Das Onlineportal informiert die Eltern über das Platzangebot und die pädagogische Konzeption und ermöglicht beiderseits unverbindliche Voranmeldungen bei den Kindertageseinrichtungen und zur Förderung in Kindertagespflege. Das Verwaltungssystem hält ein elektronisches Datenverarbeitungsprogramm vor, um die örtlichen Träger, die kreisangehörigen Gemeinden, die Einrichtungsträger, die Kindertagespflegepersonen, Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen und Vermittlungsstellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.(2) Die nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen und ihre Träger werden in das Onlineportal aufgenommen. Kindertagespflegepersonen, die über eine Kindertagespflegeerlaubnis oder Eignungsfeststellung verfügen, Anstellungsträger dieser Kindertagespflegepersonen und Vermittlungsstellen werden auf Wunsch in das Onlineportal aufgenommen.(3) Bei Vornahme einer unverbindlichen Voranmeldung über das Onlineportal haben die Eltern folgende Daten anzugeben, die an die jeweilige Kindertageseinrichtung unmittelbar oder für Kindertagespflegestellen im Falle einer Vermittlung durch den örtlichen Träger übermittelt werden:1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Kindes,2. das Geburtsdatum des Kindes,3. das Geschlecht des Kindes,4. die Namen, die Vornamen und die Anschriften der Eltern,5. die gewünschte Betreuungszeit,6. den gewünschten Aufnahmetermin sowie7. eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer, unter denen die Eltern erreichbar sind.Die Eltern können freiwillig weitere Daten angeben.(4) Der Einrichtungsträger übermittelt dem örtlichen Träger über das Verwaltungssystem1. die Daten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 aller geförderten Kinder,2. den für die einzelnen Kinder vereinbarten zeitlichen Förderungsumfang und3. die von den einzelnen Kindern besuchte Gruppe oder die besuchten Gruppen.Als zeitlicher Förderungsumfang gilt die auf eine halbe Stunde abgerundete vereinbarte wöchentliche Förderungszeit des Kindes, in Kindertageseinrichtungen einschließlich einer Förderung in Randzeiten.(5) Die Kindertagespflegeperson oder deren Anstellungsträger übermittelt dem örtlichen Träger oder der zuständigen Vermittlungsstelle für die Kindertagespflege den Namen der Kindertagespflegestelle, den Namen, den Vornamen, die Betreuungsanschrift und gegebenenfalls eine abweichende Postanschrift der Kindertagespflegeperson, ihre Qualifikation, den Ort der Betreuung, die Daten des Kindes nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den jeweiligen vereinbarten zeitlichen Förderungsumfang. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(6) Das Ministerium, die örtlichen Träger, die kreisangehörigen Gemeinden und Vermittlungsstellen für die Kindertagespflege dürfen personenbezogene Daten zu folgenden Zwecken als gemeinsam Verantwortliche in einem gemeinsamen Verfahren verarbeiten, soweit es für die jeweilige Erfüllung folgender Zwecke erforderlich ist:1. Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 zur Erfüllung der Ansprüche nach § 5 und § 7, zur Vermittlung von Plätzen nach § 6 und zur Fortschreibung bei einem nicht erfolgreichen Abgleich mit den Daten der Meldebehörden nach Satz 3,2. Daten nach Absatz 4 und 5 zur Bestandserfassung und Bedarfsermittlung nach § 9, Förderung der Kindertageseinrichtungen nach Teil 5, Abrechnung der laufenden Geldleistung nach § 44 und § 45, Kostenbeteiligung nach § 50, Abrechnung der Finanzierungsbeiträge des Landes und der Wohngemeinden nach Teil 7, Abwicklung von ergänzender Förderung nach § 16 Absatz 1 sowie zur Durchführung der Evaluation nach § 58.Personenbezogene Daten sind bei einer Verarbeitung zum Zweck der Bestandserfassung und Bedarfsermittlung nach § 9 oder der Durchführung der Evaluation nach § 58 zu anonymisieren. Die kreisangehörigen Gemeinden und die örtlichen Träger können die Daten zu den Zwecken nach Satz 1 mit den Daten der Meldebehörden abgleichen.(7) Die Meldebehörde übermittelt der Kita-Datenbank aus Anlass einer Anmeldung einer Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, der Abmeldung einer Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, der Änderung des Vor- oder Familiennamens, der Änderung der Anschrift aufgrund der Umbenennung von Straßen oder Orten oder der Umnummerierung von Grundstücken oder Richtigstellung dieser Daten, der Fortschreibung von gespeicherten Namen, des Todes oder der Änderung des Geburtsdatums zum Zwecke der Fortschreibung der Kita-Datenbank wöchentlich folgende Daten von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:1. Namen und Vornamen sowie frühere Namen und Vornamen,2. Tag der Geburt,3. gegenwärtige und frühere Anschriften.Daten von Personen, die nicht aufgrund einer Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege in der Kita-Datenbank gespeichert sind, sind unverzüglich zu löschen.(8) Das Nähere zur Ausgestaltung der Kita-Datenbank und zur Datenverarbeitung in einem automatisierten Verfahren gemäß Absatz 1 bis 6 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 31

Elternbeiträge

§ 31 Elternbeiträge(1) Die zu entrichtenden Elternbeiträge dürfen monatlich1. 5,80 Euro für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben, und2. 5,66 Euro für ältere Kinderpro wöchentlicher Betreuungsstunde nicht übersteigen. Maßgeblich ist der vereinbarte oder dem Nutzungsverhältnis zugrundeliegende Förderungsumfang. Für Eingewöhnungszeiten mit geringerem zeitlichen Förderungsumfang sind die Höchstbeträge für den regulären Förderungsumfang maßgeblich. Beginnt oder endet die Vertragslaufzeit oder das Nutzungsverhältnis im Laufe eines Monats, verringern sich die Beträge nach Satz 1 für diesen Monat entsprechend. Ist in den Schulferien für ein Kind ein längerer Förderungsumfang vorgesehen, wird für die Ermittlung der höchstens zu entrichtenden Elternbeiträge nach Satz 1 die durchschnittliche Anzahl der wöchentlichen Betreuungsstunden im Monat zugrunde gelegt. Die Elternbeiträge für gebuchte Einzelstunden dürfen 1,45 Euro für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben, und 1,41 Euro für ältere Kinder nicht übersteigen.(2) Neben den Elternbeiträgen kann der Einrichtungsträger angemessene Verpflegungskostenbeiträge und eine Auslagenerstattung für Ausflüge verlangen. Die Kalkulation der Verpflegungskostenbeiträge ist der Elternvertretung und dem Beirat offenzulegen.

§ 32

Elternvertretung und Beirat

§ 32 Elternvertretung und Beirat(1) Der Einrichtungsträger lädt im Kindergartenjahr zu mindestens einer Elternversammlung auf Gruppen- oder Einrichtungsebene pro Halbjahr ein. Bis zum 30. September jeden Jahres werden auf der Elternversammlung oder den Elternversammlungen eine Elternvertretung sowie die Delegierten für die Wahl der Kreiselternvertretung nach § 4 Absatz 1 gewählt. Die Zahl der Delegierten entspricht der Zahl der Gruppen der Einrichtung; Ergänzungs- und Randzeitengruppen bleiben unberücksichtigt. Die Eltern haben gemeinsam eine Stimme pro Kind. Der Einrichtungsträger gestaltet gemeinsam mit den Eltern das Wahlverfahren einschließlich des Verfahrens für die Neu- oder Nachwahl der Elternvertretung. Er meldet die gewählten Elternvertretungen und die gewählten Delegierten jeweils mit den Kontaktdaten an die Kreis- und Landeselternvertretung. Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertretung.(2) Die Elternvertretung vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Einrichtungsträger und wirkt auf eine angemessene Beteiligung von Eltern mit Migrationshintergrund und die Berücksichtigung ihrer Interessen hin. Sie ist an den wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Kindertageseinrichtung rechtzeitig zu beteiligen, die insbesondere die Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, die Aufnahmekriterien, die Öffnungs- und Schließzeiten, die Elternbeiträge oder die Verpflegung betreffen. Der Einrichtungsträger unterstützt die Arbeit der Elternvertretung, insbesondere deren Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten, und gibt ihr die für eine wirkungsvolle Beteiligung erforderlichen Auskünfte unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Er gibt der Elternvertretung vor seiner Entscheidung die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, berücksichtigt die Interessen der Eltern angemessen und wirkt auf eine einvernehmliche Lösung hin.(3) Soweit die Zusammenarbeit nicht in einem anderen geeigneten Format sichergestellt ist, richtet der Einrichtungsträger einen Beirat ein, der zu gleichen Teilen mit Vertreterinnen und Vertretern des Einrichtungsträgers, der Standortgemeinde und der pädagogischen Kräfte sowie Mitgliedern der Elternvertretung zu besetzen ist. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 37

Personalkostenanteil

§ 37 Personalkostenanteil(1) Zur Ermittlung des Personalkostenanteils wird der Personalbedarf für die erste Fachkraft in der Gruppe mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 8a und gegebenenfalls der Personalbedarf für die zweite Fachkraft in der Gruppe mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, besonderer Teil für den Sozial- und Erziehungsdienst, vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 25. Oktober 2020, (TVöD-SuE) multipliziert. Bei eingruppigen Einrichtungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für die zweite Fachkraft ebenfalls die Entgeltgruppe S 8a zugrunde zu legen ist. Für die Berechnung der Gehaltskosten werden die Brutto-Monatsbezüge der Stufe 5 mit dem Faktor 1,3 multipliziert.(2) Der Personalbedarf nach Absatz 1 entspricht den Vollzeitäquivalenten, die unter Berücksichtigung der Mindestzeitanteile für Verfügungszeiten nach § 29 Absatz 1 und der durchschnittlichen Ausfallzeit der Fachkraft durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung und andere Gründe zur Erfüllung des Mindestbetreuungsschlüssels der Gruppe nach § 26 über die jeweilige Gruppenöffnungszeit erforderlich sind. Die Gruppenöffnungszeit ist auf die halbe Stunde abzurunden. Die durchschnittliche Ausfallzeit entspricht der Summe von 234 Stunden und der mit 7,8 Stunden multiplizierten Differenz zwischen 20 Schließtagen und der Zahl an planmäßigen Schließtagen der Gruppe. Sind für die Schulferien längere Gruppenöffnungszeiten vorgesehen, ist für die betroffenen Monate die auf eine halbe Stunde abgerundete durchschnittliche Gruppenöffnungszeit maßgeblich.

§ 38

Sachkostenanteil

§ 38 Sachkostenanteil(1) Der Anteil für das nichtpädagogische Personal und Sachkosten (Sachkostenanteil) setzt sich zusammen aus1. einem Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 15 % des Personalkostenanteils nach § 37 Absatz 1,2. einem Sachkostenbasiswert von 563,55 Euro multipliziert mit dem Personalbedarf nach § 37 Absatz 2 und3. einem Sachkostenzuschlag von 12,72 Euro pro Platz; maßgeblich sind die Gruppengrößen nach § 25 Absatz 1, abweichend werden für altersgemischte Regelgruppen und integrative Gruppen 15 Plätze, für altersgemischte Naturgruppen 12 Plätze zugrunde gelegt.Bei Ergänzungs- und Randzeitengruppen entfällt der Sachkostenzuschlag.(2) Für Naturgruppen verringert sich der Sachkostenbasiswert um die Hälfte. Der Sachkostenbasiswert verringert sich jeweils um 5 Prozent, wenn1. der Einrichtungsträger den Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1 Satz 1 um bis zu zehn Prozent unterschreitet (§ 23 Absatz 1 Satz 4),2. der Einrichtungsträger die räumlichen Anforderungen nach § 23 Absatz 2 um bis zu zehn Prozent unterschreitet (§ 23 Absatz 2 Satz 2) oder3. die Kindertageseinrichtung nicht über eine Außenspielfläche verfügt (§ 23 Absatz 4 Satz 2).Der örtliche Träger kann in den Fällen der Nummer 2 und 3 von der Geltendmachung der Verringerung absehen, wenn der Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1 Satz 1 wesentlich überschritten wird.(3) Diese Regelung gilt für den Übergangszeitraum (§ 57 Absatz 2) und wird durch eine Regelung ersetzt, die die Varianz in der Kostenstruktur der Einrichtungen berücksichtigt.

§ 39

Leitungszuschlag

§ 39 Leitungszuschlag(1) Der einrichtungsbezogene Leitungszuschlag setzt sich zusammen aus1. dem Differenzbetrag zwischen den monatlichen Gehaltskosten einer Vollzeitkraft für die Entgeltgruppe, in die die Leitungskraft der Einrichtung nach den Bestimmungen des TVöD-SuE einzugruppieren ist und den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 8a,2. dem Differenzbetrag zwischen den monatlichen Gehaltskosten einer Vollzeitkraft für die Entgeltgruppe, in die die stellvertretende Leitungskraft als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter nach den Bestimmungen des TVöD-SuE einzugruppieren ist und den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 8a,3. dem Personalbedarf (Vollzeitäquivalente), der zur Umsetzung der Leitungsfreistellung nach § 29 Absatz 2 erforderlich ist, multipliziert mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 8a,4. einem Zuschlag für die Personalgemeinkosten von fünfzehn Prozent auf die Differenzbeträge nach Nummer 1 und 2 und die Personalkosten nach Nummer 3 und5. einem Zwölftel des Sachkostenbasiswerts nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 multipliziert mit dem Personalbedarf nach Nummer 3.§ 37 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.(2) Zur Ermittlung des gruppenbezogenen Leitungszuschlags wird der einrichtungsbezogene Leitungszuschlag durch die Anzahl der Gruppen in der Einrichtung geteilt.

§ 4

Kreiselternvertretungen und Landeselternvertretung

§ 4 Kreiselternvertretungen und Landeselternvertretung(1) Die Eltern wählen bis zum 31. Oktober jeden Jahres eine Kreiselternvertretung für jeden örtlichen Träger. Wahlberechtigt und wählbar sind die Delegierten nach § 32 Absatz 1 Satz 2 sowie Delegierte aus den Reihen der Eltern von im Gebiet des örtlichen Trägers in Kindertagespflege geförderten Kindern. Der örtliche Träger schafft ein geeignetes Verfahren zur Auswahl der Delegierten für die Kindertagespflege; die Kreise können die Durchführung auf die kreisangehörigen Gemeinden übertragen. Die Kreiselternvertretung besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen vertreten sein. Die Kreiselternvertretung wählt aus ihren Reihen zwei Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau. Der örtliche Träger unterstützt die Kreiselternvertretung insbesondere durch räumliche und personelle Ressourcen bei der Organisation und Durchführung der Wahl und meldet die gewählte Kreiselternvertretung an die Landeselternvertretung und an das Ministerium. Er beteiligt die Kreiselternvertretung bei wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen.(2) Jede Kreiselternvertretung entsendet zwei Mitglieder in die Landeselternvertretung. Die entsendeten Mitglieder sollen unterschiedlichen Geschlechts sein. Die Landeselternvertretung wählt aus ihren Reihen bis zum 30. November jeden Jahres zwei Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau. Das Ministerium beteiligt die Landeselternvertretung bei wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen.(3) Den Kreiselternvertretungen und der Landeselternvertretung soll jeweils mindestens ein Elternteil angehören, dessen Kind in Kindertagespflege gefördert wird. Die Kreiselternvertretungen und die Landeselternvertretung können sich Geschäftsordnungen geben. Ihre Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.(4) Das Land fördert die Tätigkeiten der Landeselternvertretung sowie der Kreiselternvertretungen nach Maßgabe des Haushalts. Das Ministerium unterstützt die Landeselternvertretung auf Anfrage beratend.

§ 40

Abzüge

§ 40 Abzüge(1) Zur Berechnung des monatlichen pauschalen Gruppenfördersatzes sind für Krippengruppen und integrative Gruppen 93 %, für andere Gruppen 96 % der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen in Abzug zu bringen. Für altersgemischte Regelgruppen und altersgemischte Naturgruppen ist von einem Höchstbetrag von 5,71 Euro und für kleine altersgemischte Gruppen von 5,72 Euro monatlich pro wöchentlicher Betreuungsstunde auszugehen. Maßgeblich sind die Gruppengrößen nach § 25 Absatz 1; abweichend werden für altersgemischte Regelgruppen und integrative Gruppen 15 Plätze, für altersgemischte Naturgruppen 12 Plätze und für kleine altersgemischte Gruppen 7 Plätze zugrunde gelegt.(2) Ein Betrag in Höhe des monatlichen pauschalen Fördersatzes pro betreutem Kind nach § 41 Absatz 1 ist in Abzug zu bringen, wenn1. für das Kind ein ausländischer Kostenträger oder nach § 86 SGB VIII ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins zuständig ist oder2. eine Jugendliche oder ein Jugendlicher nach § 17 Absatz 2 Satz 3 gefördert wird.

§ 42

Ausgleich für Platzzahlreduzierungen

§ 42 Ausgleich für PlatzzahlreduzierungenDer Einrichtungsträger hat gegen den örtlichen Träger einen monatlichen Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe eines Elternbeitrags für jeden Platz, um den er die Gruppengröße nach § 25 Absatz 4 oder Absatz 5 verringert. Maßgeblich sind der monatliche Stichtag und die Höchstbeträge nach § 31 Absatz 1; bei altersgemischten Gruppen erfolgt der Ausgleich für die verringerte rechnerische Kinderzahl nach Maßgabe der Höchstbeträge für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats vollendet haben. In den Fällen des § 36 Absatz 2 erhält der Träger für jeden Platz, um den er die Gruppengröße nach § 25 Absatz 3 oder Absatz 4 verringert, zudem einen zusätzlichen monatlichen pauschalen Fördersatz.

§ 44

Gewährung einer laufenden Geldleistung

§ 44 Gewährung einer laufenden Geldleistung(1) Der örtliche Träger gewährt geeigneten Kindertagespflegepersonen für die Förderung eines Kindes eine laufende Geldleistung. Diese umfasst1. einen leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung pro vereinbarter Förderungsstunde,2. eine Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro vereinbarter Förderungsstunde,3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung, die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.Bei der Bemessung der laufenden Geldleistung ist der reguläre vereinbarte Förderungsumfang auch für Eingewöhnungszeiten mit geringerem Förderungsumfang maßgeblich.(2) Hat die Kindertagespflegeperson ihren Anspruch auf die laufende Geldleistung an ihren Anstellungsträger abgetreten, zahlt der örtliche Träger die laufende Geldleistung an diesen aus. Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 richtet sich in diesem Fall nach dem Arbeitgeberanteil in voller Höhe; soweit die Vergütung der Kindertagespflegeperson die Höhe des Anerkennungsbetrags übersteigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge.(3) Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt bis zur Beendigung der Förderung des Kindes auch für Zeiten, in denen das Kind die angebotene Leistung nicht nutzt. Die Förderung gilt auch als beendet, wenn1. das Kind ohne vorherige Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als vier Wochen in Folge die Leistung nicht nutzt,2. das Kind mit vorheriger Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als sechs Wochen in Folge die Leistung nicht nutzt, ohne dass ein triftiger Grund glaubhaft gemacht wird, oder3. das Kind die Leistung länger als acht Wochen in Folge nicht nutzt, es sei denn, der örtliche Träger sieht zur Vermeidung unbilliger Härten von der Beendigung der Förderung ab.Die Zahlung der laufenden Geldleistung an gesetzlichen Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester regelt der örtliche Träger.(4) Voraussetzung für die Gewährung der laufenden Geldleistung ist, dass der Umfang der Förderung mit dem Kindeswohl vereinbar ist und dass die Kindertagespflegeperson1. über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt, wenn sie nach § 43 Absatz 1 SGB VIII einer Erlaubnis bedarf,2. selbst oder durch ihren Anstellungsträger in schriftlicher oder elektronischer Form ihre Daten sowie die Daten des Kindes nach § 3 Absatz 5 übermittelt hat,3. mitgeteilt hat, an welchen Tagen sie keine Leistung angeboten hat (Ausfallzeiten) und gegebenenfalls, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.(5) Die Kindertagespflegeperson verlangt mit Ausnahme eines angemessenen Entgelts für die Verpflegung und einer Auslagenerstattung für Ausflüge keine zusätzlichen Elternbeiträge. Vergütungen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Eltern und der Kindertagespflegeperson sind keine Elternbeiträge. Entgegen Satz 1 verlangte Elternbeiträge werden auf die laufende Geldleistung angerechnet.(6) Der örtliche Träger darf die Gewährung der laufenden Geldleistung nur von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, soweit die Leistungen über die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Mindestleistungen hinausgehen. Insbesondere darf die Gewährung der laufenden Geldleistung nicht versagt werden, weil für ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ein Platz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung stünde.

§ 45

Höhe der laufenden Geldleistung

§ 45 Höhe der laufenden Geldleistung(1) Die Höhe des Anerkennungsbetrages nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 und der Sachaufwandpauschale nach § 44 Absatz 1 Nummer 2 werden vom örtlichen Träger festgelegt. Bei der Kalkulation sind insbesondere der zeitliche Umfang der Leistung, die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder, die Qualifikation der Kindertagespflegeperson sowie Ausfallzeiten zu berücksichtigen.(2) Die Kindertagespflegeperson erhält auf Antrag den doppelten Anerkennungsbetrag und eine erhöhte Sachaufwandpauschale für1. ein Kind, das zu Beginn des Monats den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet hat, oder2. ein Kind mit Behinderung oder ein von Behinderung bedrohtes Kind, für das der örtliche Träger aufgrund des zusätzlichen Betreuungsaufwands unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Teilhabeplanung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder der Hilfeplanung nach dem SGB VIII sowie der Zusammensetzung der geförderten Kinder einen entsprechenden Bedarf festgestellt hat,wenn sie die Zahl der gleichzeitig geförderten Kinder ausgehend von der Kinderzahl laut Kindertagespflegeerlaubnis um ein Kind verringert.

§ 46

Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag

§ 46 Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag(1) Der Anerkennungsbetrag pro Kind und Stunde beträgt mindestens 4,95 Euro.(2) Weist die Kindertagespflegeperson nach, dass sie vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege in einem qualifizierten Lehrgang mit mindestens 300 Unterrichtsstunden erworben hat oder über die Qualifikation einer Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung nach § 28 verfügt, beträgt der Anerkennungsbetrag mindestens 5,28 Euro.

§ 47

Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale

§ 47 Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale(1) Die Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro Kind und Stunde beträgt mindestens1. 1,14 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson geleistet wird,2. 1,39 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird und3. 0,06 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird.(2) Die erhöhte Sachaufwandpauschale nach § 45 Absatz 2 beträgt mindestens1. 2,16 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson geleistet wird,2. 2,64 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird und3. das Doppelte des Betrags nach Absatz 1 Nummer 3, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird.

§ 5

Anspruch auf Kindertagesförderung

§ 5 Anspruch auf Kindertagesförderung(1) Ein Kind hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege; der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Für Kinder im ersten Lebensjahr setzt der Anspruch voraus, dass diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) erhalten.(2) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von täglich mindestens fünf Stunden. Ein Nachmittagsplatz ist anspruchserfüllend, wenn er mit dem nachgewiesenen Bedarf des Kindes und der Erziehungsberechtigten vereinbar ist.(3) Während der Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson hat das Kind einen Anspruch auf eine andere Betreuungsmöglichkeit nach Maßgabe des § 48 Satz 2. Gleiches gilt für Schließzeiten der Kindertageseinrichtung in den Schulferien, wenn das Kind nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden kann.(4) Ein Platz ist nur anspruchserfüllend, wenn die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegestelle für das Kind und die Erziehungsberechtigten in zumutbarer Weise zu erreichen ist. Der Anspruch kann in besonderen Einzelfällen durch die Aufnahme in eine heilpädagogische Kleingruppe erfüllt werden.(5) Die Ansprüche nach Absatz 1 bis 4 und nach § 24 SGB VIII richten sich gegen den örtlichen Träger. Mit Ausnahme der Ansprüche nach Absatz 3 setzen sie voraus, dass der örtliche Träger spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Förderungsleistung in Kenntnis gesetzt worden ist. Dies erfolgt insbesondere durch die Voranmeldung im Onlineportal nach § 3 Absatz 1 und 3. Lebt das Kind mit nur einer erziehungsberechtigten Person zusammen, so tritt diese für die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bis 4 an die Stelle der Erziehungsberechtigten.(6) Der Anspruch wird erfüllt1. im Fall der Förderung in einer Kindertageseinrichtung durch den Nachweis eines bedarfsgerechten Platzes,2. im Fall der Förderung in Kindertagespflege durcha) die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird,b) deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowiec) die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.Die Anspruchsberechtigten können zwischen den verschiedenen nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen sowie den Angeboten der Kindertagespflege sowohl innerhalb der Wohngemeinde des Kindes als auch an einem anderen Ort im Rahmen freier Kapazitäten wählen.

§ 51

Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde

§ 51 Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde(1) Die Gemeinde, in der das Kind zum monatlichen Stichtag seine alleinige oder Hauptwohnung hat, zahlt an den örtlichen Träger einen monatlichen Finanzierungsbeitrag, wenn das Kind zum monatlichen Stichtag1. im Gebiet des örtlichen Trägers in einer Kindertageseinrichtung, die Fördermittel nach diesem Gesetz erhält, gefördert wird, oder2. in Kindertagespflege oder in einer Kindertageseinrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins gefördert wird und der örtliche Träger nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGB VIII zuständig ist.Dies gilt nicht, wenn ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins nach § 86 SGB VIII zuständig oder nach den §§ 89c oder 89e SGB VIII erstattungspflichtig ist.(2) Der Finanzierungsanteil beträgt 37,65 % des Pauschalsatzes pro Kind nach § 53 Absatz 1 oder Absatz 2. Er ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden.(3) Der Finanzierungsbeitrag ist bis zum Monatsende zu zahlen.

§ 52

Finanzierungsbeitrag des Landes

§ 52 Finanzierungsbeitrag des Landes(1) Das Land zahlt dem örtlichen Träger einen monatlichen Finanzierungsbeitrag für1. jedes Kind, das zum monatlichen Stichtag im Gebiet des örtlichen Trägers in einer Kindertageseinrichtung, die Fördermittel nach diesem Gesetz erhält, gefördert wird,2. jedes zum monatlichen Stichtag in einer Kindertageseinrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins oder in Kindertagespflege geförderte Kind, für das er nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGBVIII zuständig ist.Dies gilt nicht, wenn ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins nach § 86 SGB VIII zuständig oder nach den §§ 89c oder 89e SGB VIII erstattungspflichtig ist.(2) Der Finanzierungsbeitrag wird berechnet, indem von dem Pauschalsatz pro Kind nach § 53 Absatz 1 oder Absatz 2 der Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde nach § 51 Absatz 2 sowie der nach § 31 Absatz 1 höchstens zulässige Elternbeitrag abgezogen werden.(3) Der Finanzierungsbeitrag ist bis zum Monatsende zu zahlen.

§ 53

Pauschalsatz pro Kind

§ 53 Pauschalsatz pro Kind(1) Der Pauschalsatz pro Kind für Kindertageseinrichtungen wird berechnet, indem1. für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet hatten, der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Krippengruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 7,53 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch zehn geteilt wird und2. für ältere Kinder der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Kindergartengruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 4,17 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch zwanzig geteilt wird.Als durchschnittlicher Gruppenfördersatz gilt jeweils der aus den Gruppenfördersätzen einer eingruppigen Einrichtung bis hin zu einer Einrichtung mit acht Gruppen derselben Gruppenart gebildete Mittelwert unter Berücksichtigung einer Schließzeit von fünfzehn Tagen pro Jahr. Der Pauschalsatz pro Kind ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden.(2) Der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege beträgt 34,95 Euro pro wöchentlicher Förderungsstunde.(3) Für die Berechnung der Pauschalsätze pro Kind ist der zum monatlichen Stichtag vereinbarte auf eine halbe Stunde abgerundete wöchentliche Förderungsumfang des Kindes, in Kindertageseinrichtungen einschließlich einer Förderung in Randzeiten, maßgeblich. Ist für die Schulferien ein längerer Förderungsumfang vorgesehen, wird für die betroffenen Monate der auf eine halbe Stunde abgerundete durchschnittliche Förderungsumfang zugrunde gelegt. Wurden im Vormonat Einzelstunden zum regulär vereinbarten Förderungsumfang hinzugebucht, ist zum regulär vereinbarten Förderungsumfang ein Viertel der gebuchten Einzelstunden hinzuzuaddieren und das Ergebnis auf eine halbe Stunde abzurunden.

§ 56

Fachgremium

§ 56 Fachgremium(1) Das Ministerium richtet ein Fachgremium ein, das Vorschläge zur Anpassung1. der Fördervoraussetzungen nach Teil 4,2. des Personalkostenanteils nach § 37, des Sachkostenanteils nach § 38 und des Leitungszuschlags nach § 39,3. des Abzugs nach § 40 Absatz 1 Satz 2,4. des Ausgleichs für Platzzahlreduzierungen nach § 42,5. der Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale und den Anerkennungsbetrag für Kindertagespflegepersonen nach § 46 und § 47,6. der Finanzierungsbeiträge der Wohngemeinden und des Landes nach Teil 7 und7. der Anpassungsraten nach § 55 Satz 2 und 3erarbeitet.(2) Dem Fachgremium gehören Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums, der kommunalen Landesverbände, der Landeselternvertretung und von Verbänden von Einrichtungsträgern und Kindertagespflegepersonen, die einen wesentlichen Teil der Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegepersonen in Schleswig-Holstein repräsentieren, an. Das Fachgremium soll sicherstellen, dass die Belange der Beschäftigten berücksichtigt werden.(3) Das Fachgremium legt seine Vorschläge zur Anpassung jährlich bis zum 1. März dem Ministerium vor.

§ 57

Übergangsvorschriften

§ 57 Übergangsvorschriften(1) Im Kindergartenjahr 2021/2022 bleibt abweichend von § 4 die nach diesem Gesetz in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung gewählte Landeselternvertretung im Amt.(2) Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024 (Übergangszeitraum) gelten folgende abweichende Bestimmungen:1. Der Förderanspruch nach § 15 Absatz 1 sowie der Anspruch auf einen Ausgleich für Platzzahlreduzierungen nach § 42 steht der jeweiligen Standortgemeinde zu, es sei denn, die Einrichtung befindet sich außerhalb Schleswig-Holsteins. Der Anspruch besteht unabhängig von einer Förderung über Investitionsförderprogramme.2. Wird die Einrichtung nicht von der Standortgemeinde betrieben, hat der Einrichtungsträger unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über die Finanzierung und die die Finanzierung betreffenden Angelegenheiten mit der Standortgemeinde. Die Vereinbarung kann insbesondere eine Fehlbedarfsfinanzierung vorsehen und muss den Betrieb der Kindertageseinrichtung unter Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach Teil 4 sicherstellen. Sie umfasst die Kosten der Kindertagesförderung von Kindern mit und ohne Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern einschließlich der Kosten für Platzzahlreduzierungen nach § 42. Die Vergütung für Fachleistungen der Eingliederungshilfe darf von dem Förderbetrag nicht in Abzug gebracht werden. Bei der Bemessung von Eigenleistungen der Einrichtungsträger ist deren unterschiedliche Finanzkraft zu berücksichtigen. Im Rahmen der Vereinbarung sollen Standortgemeinde und Einrichtungsträger einen gemeinsamen Weg für einen im Übergangszeitraum angemessenen Abbau von Eigenmitteln des Einrichtungsträgers für die Standardqualität festlegen. Bestehende Vereinbarungen sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 den Anforderungen nach Satz 2 bis 6 anzupassen.3. § 15 Absatz 2 und 3 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 finden keine Anwendung.4. Gruppen, an deren Finanzierung das Land zum 31. Dezember 2020 aufgrund eines Modellversuches nach § 21 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), in der bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2020 geltenden Fassung beteiligt war, sind unabhängig von den Gruppenarten nach § 17 Absatz 1 förderfähig. Im Übrigen gelten für die Fördervoraussetzungen und die Fördersätze für diese Gruppen die Vorschriften nach Teil 4 und 5 entsprechend.(3) Bis zum 31. Juli 2025 gelten folgende abweichende Bestimmungen:1. § 19 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung, fehlende Qualifikationen sind innerhalb dieses Zeitraums nachzuholen.2. Einrichtungsträger, die zum 31. Dezember 2020 Fachkräfte in der Fachberatung einsetzen, die gleichzeitig Dienst- oder Fachaufsicht ausüben, erhalten Gelegenheit, ihre Fachberatung bis zum 1. August 2025 an die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 Satz 2 anzupassen. Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 3 bis 5 müssen die in der pädagogischen Fachberatung tätigen Personen über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 oder eine vergleichbare Qualifikation nach § 28 Absatz 3 verfügen.3. Kindertageseinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits betrieben werden, können von den Vorgaben nach § 23 Absatz 3 abweichen.4. Der örtliche Träger kann innerhalb dieses Zeitraums im Einzelfall befristete Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn in Regel-Kindergartengruppen und Regel-Hortgruppen mangels zur Verfügung stehender Fachkräfte nur der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 eingehalten werden kann. In diesem Fall findet § 35 Absatz 4 Satz 1 nur Anwendung, wenn der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 unterschritten wird. Die Regelung des § 41 Absatz 2 bleibt davon unberührt. Der Berechnung des Personalbedarfs nach § 37 Absatz 2 ist der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 zugrunde zu legen. Satz 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn in Regel-Kindergartengruppen und Regel-Hortgruppen mangels zur Verfügung stehender Fachkräfte in der direkten Arbeit mit den Kindern nur eine Fachkraft für die gesamte Öffnungszeit und eine zweite Fachkraft für drei Viertel der wöchentlichen Öffnungszeit tätig sein kann.5. Eine Kraft, die zum 31. Dezember 2020 in einer kindergartenähnlichen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 als zweite Kraft tätig ist und die Anforderungen des § 28 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt, darf in derselben Kindertageseinrichtung anstelle der zweiten Fachkraft in der Gruppe tätig sein. In diesem Fall wird zur Ermittlung des Personalkostenanteils abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 der Personalbedarf mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 2 des TVöD-SuE, multipliziert. Satz 2 findet im Fall des § 41 Absatz 2 keine Anwendung.6. In Kindertageseinrichtungen einer Organisation einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein dürfen Kräfte, die die Anforderungen des § 28 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllen, anstelle der zweiten Fachkraft in der Gruppe tätig sein, wenn sie berufsbegleitend fortgebildet werden und die erste Fachkraft in der Gruppe die Anforderungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt.(4) Soweit für Kindertageseinrichtungen, die am 1. Januar 2021 in den Bedarfsplan aufgenommen sind, kein Förderzeitraum festgelegt ist, gilt der in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Standortgemeinde und dem Einrichtungsträger vereinbarte Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin für die Standortgemeinde als Förderzeitraum. Ist eine ordentliche Kündigung nicht vereinbart, gilt die Laufzeit der Finanzierungsvereinbarung als Förderzeitraum, höchstens jedoch ein Zeitraum von dreißig Kindergartenjahren ab dem Beginn der Laufzeit. Besteht keine Finanzierungsvereinbarung gilt ein Förderzeitraum von zwanzig Kindergartenjahren ab dem 1. August 2020.

§ 6

Information, Beratung, Vermittlung von Plätzen

§ 6 Information, Beratung, Vermittlung von Plätzen(1) Die örtlichen Träger informieren über das Platzangebot und beraten die Erziehungsberechtigten bei der Auswahl des Platzes und in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt. Ergänzend zum Onlineportal (§ 3 Absatz 1) vermitteln sie Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Sie können hierzu Vermittlungs- und Beratungsstellen freier Träger fördern. Die kreisangehörigen Gemeinden unterstützen die Kreise bei der Vermittlung und Beratung.(2) Träger von nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegepersonen, die über eine Kindertagespflegeerlaubnis oder Eignungsfeststellung verfügen, haben Zugang zu den Vermittlungsstellen. Der Zugang darf nicht von Gegenleistungen abhängig gemacht werden.

§ 60

Ausnahmen für die Halligen

§ 60 Ausnahmen für die HalligenIm Einzelfall kann der Kreis Nordfriesland im Einvernehmen mit dem Ministerium Ausnahmen von den Fördervoraussetzungen nach Teil 4 genehmigen, soweit die Voraussetzungen aufgrund der besonderen Situation der Halligen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einzuhalten wären. Dies gilt nicht für den Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1, den Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 und die Personalqualifikation nach § 28.

§ 59

Befristete Gruppengrößenerhöhung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund ...

§ 59 Befristete Gruppengrößenerhöhung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern(1) Der örtliche Träger kann auf Antrag des Einrichtungsträgers eine über § 25 Absatz 3 hinausgehende und bis zum 31. Juli 2023 befristete Gruppengrößenerhöhung zulassen, wenn dies aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern mangels zur Verfügung stehender Betreuungsplätze notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die betriebserlaubniserteilende Behörde im Einzelfall feststellt, dass bei der Erhöhung der Gruppengröße das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist.(2) Bei der Entscheidung des Einrichtungsträgers, einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen, handelt es sich um eine wesentliche organisatorische Entscheidung nach § 32 Absatz 2.(3) Die zusätzliche Erhöhung der Gruppengröße kann in Regel-Hortgruppen und Regel-Kindergartengruppen um bis zu drei Kinder, in Natur-Hortgruppen, Natur-Kindergartengruppen, mittleren Hortgruppen und mittleren Kindergartengruppen um bis zu zwei Kinder sowie in kleinen Hortgruppen, kleinen Kindergartengruppen, Regel-Krippengruppen und Natur-Krippengruppen um ein Kind zugelassen werden. Es kann zugelassen werden, dass der Einrichtungsträger abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 2 in altersgemischten Regelgruppen drei und in altersgemischten Naturgruppen zwei der unterdreijährigen Kinder, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben nur einfach zählt.(4) Die auf den zusätzlichen Plätzen geförderten Kinder werden für die räumlichen Anforderungen nach § 23 Absatz 1 und 2 nicht berücksichtigt. Die Zulassung der Gruppengrößenerhöhung ist unzulässig, wenn der örtliche Träger eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Absatz 3 Nummer 4 erteilt hat.(5) Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass für mindestens die Hälfte der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe eine zusätzliche Betreuungskraft beschäftigt wird, die die Voraussetzungen des § 28 nicht erfüllen muss.(6) Der Gruppenfördersatz nach § 36 Absatz 1 erhöht sich bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung um 37 Euro pro wöchentlicher Öffnungsstunde. Der Fördersatz pro Kind nach § 36 Absatz 2 berechnet sich für die zusätzlich betreuten Kinder, indem der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 durch die höchstmögliche Anzahl zusätzlich geförderter Kinder nach Absatz 3 dividiert wird. Bei der Berechnung des Fördersatzes nach § 41 bleiben die im Rahmen der Gruppengrößenerhöhung nach dieser Vorschrift zusätzlich geförderten Kinder außer Betracht.

§ 16

Ergänzende Förderung, Sprach-Kindertageseinrichtungen

§ 16 Ergänzende Förderung, Sprach-Kindertageseinrichtungen(1) Die Standortgemeinden und die örtlichen Träger können die Kindertageseinrichtungen ergänzend fördern.(2) Das Ministerium fördert die Sprachbildung in den Regionalsprachen und den Sprachen der nationalen Minderheiten und Volksgruppen nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein sowie weitere Sprachförderangebote über die alltagsintegrierte Sprachbildung hinaus, welche sich nicht im Rahmen der Standardqualität abbilden lassen, nach Maßgabe des Haushalts. Hierfür kann das Ministerium Kindertageseinrichtungen mit einem regelmäßig überdurchschnittlich hohen Anteil an Kindern mit besonderem Bedarf an sprachlicher Bildung und Sprachförderung und mindestens 40 Plätzen in Gruppen nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 auf Antrag für die Dauer von bis zu fünf Jahren als Sprach-Kindertageseinrichtungen anerkennen. Im Übergangszeitraum nach § 57 Absatz 2 ist der Antrag durch die Standortgemeinde zu stellen. Bei der Auswahl der Einrichtungen berücksichtigt das Ministerium insbesondere1. die Einrichtungskonzeptionen bezüglich des Handlungsfeldes sprachliche Bildung,2. die Erfahrungen der Kindertageseinrichtungen im Einsatz von Sprachfachkräften zur Unterstützung der alltagsintegrierten Sprachbildung und in der Arbeit in einem auf Sprachbildung fachlich ausgerichteten Verbund sowie3. die Reihenfolge des vollständigen Antragseingangs auf amtlichem elektronischen Formular.Der Anerkennungsbescheid wird mit der Auflage versehen, eine Evaluation und die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle zu unterstützen. Fortsetzungsanträge können frühestens ein Jahr vor Auslaufen der Anerkennung gestellt werden. Erstmals spricht das Ministerium mit Wirkung zum 1. Juli 2023 Anerkennungen als Sprach-Kindertageseinrichtungen aus; dabei gelten alle bis zum 31. März 2023 eingegangenen Anträge als zeitgleich eingegangen.(3) Der Einrichtungsträger kann aus Eigenmitteln zusätzliche, die Standardqualität übersteigende Angebote bereitstellen.

§ 28

Personalqualifikation

§ 28 Personalqualifikation(1) Die Leitungskraft der Kindertageseinrichtung, die stellvertretende Leitungskraft und die erste Fachkraft in der Gruppe müssen1. Absolventinnen oder Absolventen der Bachelorstudiengänge Kindheitspädagogik oder Sozialpädagogik oder gleich- oder höherwertiger Studiengänge,2. staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher,3. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen oder4. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspflegersein.(2) Die zweite Fachkraft in der Gruppe muss sozialpädagogische Assistentin oder Assistent sein oder über eine gleich- oder höherwertige pädagogische Ausbildung mit Schwerpunkt im frühpädagogischen Bereich verfügen.(3) Den Personen nach Absatz 1 und Absatz 2 gleichgestellt sind solche, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer praktischen Erfahrung in einem frühpädagogischen Arbeitsbereich vergleichbar qualifiziert sind.(3a) Sprachfachkräfte nach § 36 Absatz 1 Satz 3 müssen über eine Qualifikation nach Absatz 1 verfügen, nach Absatz 3 gleichgestellt sein oder berufliche Erfahrungen im Bereich der frühkindlichen Bildung und der sprachlichen Bildungsarbeit nachweisen können. Sie werden nicht auf den Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 angerechnet, soweit sie nicht mit weiteren Stellenanteilen als Fachkräfte im Gruppendienst tätig sind.(4) Bei Förderung von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern muss die notwendige zusätzliche Förderung dieser Kinder durch heilpädagogische Kräfte nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 oder vergleichbar qualifizierte Kräfte gewährleistet sein.(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Gleich- und Höherwertigkeit der Studiengänge nach Absatz 1 Nummer 1 und der Ausbildungen nach Absatz 2 sowie die vergleichbaren Qualifikationen nach Absatz 3 und 4 zu treffen.

§ 36

Gruppenfördersatz und Fördersatz pro Kind, Verordnungsermächtigung

§ 36 Gruppenfördersatz und Fördersatz pro Kind, Verordnungsermächtigung(1) Der Förderanspruch des Einrichtungsträgers richtet sich auf einen monatlichen pauschalen Gruppenfördersatz. Dieser setzt sich aus dem Personalkostenanteil nach § 37, dem Sachkostenanteil nach § 38 und dem gruppenbezogenen Leitungszuschlag nach § 39 abzüglich der Abzüge nach § 40 zusammen. Gruppen in anerkannten Sprach-Kindertageseinrichtungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2, die im gesamten Monat eine in die Entgeltgruppe S 8b des TVöD-SuE oder vergleichbar eingruppierte Sprachfachkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 19,5 Wochenstunden beschäftigen, erhalten einen Zuschlag in Höhe von 2 333 Euro geteilt durch die Anzahl der Gruppen in der Einrichtung. Der Gruppenfördersatz ist bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.(2) Abweichend von Absatz 1 richtet sich der Förderanspruch des Einrichtungsträgers auf einen monatlichen pauschalen Fördersatz pro zum monatlichen Stichtag betreutem Kind nach Maßgabe von § 41,1. wenn die Plätze der Gruppe ganz oder teilweise den Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines oder mehrerer Betriebe vorbehalten sind,2. in Gebieten, in denen von der Optionsklausel des § 14 Gebrauch gemacht worden ist,3. wenn sich die Einrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins befindet und keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und den örtlichen Trägern des Einzugsgebietes besteht,4. wenn dies zwischen dem örtlichen Träger und dem Einrichtungsträger mit Zustimmung der kreisangehörigen Standortgemeinde vereinbart ist oder5. soweit Kinder in Randzeitenangeboten nach § 10 Absatz 2 Satz 5 gefördert werden.In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 4 ist ein Widerruf nach § 13 Absatz 6 Satz 3 nicht zulässig.(3) Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger, auf dessen Gebiet sich die Kindertageseinrichtung befindet. Im Fall des Absatz 2 Nummer 3 richtet sich der Anspruch gegen den jeweiligen örtlichen Träger, der nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGB VIII für das jeweilige geförderte Kind zuständig ist. Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Auszahlung jeweils bis zum Monatsende.(4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zum Berechnungsverfahren der Fördersätze nach Absatz 1 und 2 treffen. Es stellt eine Software zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung, mit deren Hilfe die Fördersätze berechnet werden können.

§ 38

Sachkostenanteil

§ 38 Sachkostenanteil(1) Der Anteil für das nichtpädagogische Personal und Sachkosten (Sachkostenanteil) setzt sich zusammen aus1. einem Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 15 % des Personalkostenanteils nach § 37 Absatz 1,2. einem Sachkostenbasiswert von 574,82 Euro multipliziert mit dem Personalbedarf nach § 37 Absatz 2 und3. einem Sachkostenzuschlag von 12,97 Euro pro Platz; maßgeblich sind die Gruppengrößen nach § 25 Absatz 1, abweichend werden für altersgemischte Regelgruppen und integrative Gruppen 15 Plätze, für altersgemischte Naturgruppen 12 Plätze zugrunde gelegt.Bei Ergänzungs- und Randzeitengruppen entfällt der Sachkostenzuschlag.(2) Für Naturgruppen verringert sich der Sachkostenbasiswert um die Hälfte. Der Sachkostenbasiswert verringert sich jeweils um 5 Prozent, wenn1. der Einrichtungsträger den Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1 Satz 1 um bis zu zehn Prozent unterschreitet (§ 23 Absatz 1 Satz 4),2. der Einrichtungsträger die räumlichen Anforderungen nach § 23 Absatz 2 um bis zu zehn Prozent unterschreitet (§ 23 Absatz 2 Satz 2) oder3. die Kindertageseinrichtung nicht über eine Außenspielfläche verfügt (§ 23 Absatz 4 Satz 2).Der örtliche Träger kann in den Fällen der Nummer 2 und 3 von der Geltendmachung der Verringerung absehen, wenn der Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1 Satz 1 wesentlich überschritten wird.(3) Diese Regelung gilt für den Übergangszeitraum (§ 57 Absatz 2) und wird durch eine Regelung ersetzt, die die Varianz in der Kostenstruktur der Einrichtungen berücksichtigt.(4) Im Jahr 2023 erhöhen sich der Sachkostenbasiswert nach Absatz 1 Nummer 2 um einen Energiekostenzuschlag von 35,25 Euro und der Sachkostenzuschlag nach Absatz 1 Nummer 3 um einen Energiekostenzuschlag von 0,80 Euro.

§ 46

Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag

§ 46 Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag(1) Der Anerkennungsbetrag pro Kind und Stunde beträgt mindestens 5,06 Euro.(2) Weist die Kindertagespflegeperson nach, dass sie vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege in einem qualifizierten Lehrgang mit mindestens 300 Unterrichtsstunden erworben hat oder über die Qualifikation einer Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung nach § 28 verfügt, beträgt der Anerkennungsbetrag mindestens 5,40 Euro.

§ 47

Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale

§ 47 Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale(1) Die Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro Kind und Stunde beträgt mindestens1. 1,16 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson geleistet wird,2. 1,42 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird und3. 0,06 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird.(2) Die erhöhte Sachaufwandpauschale nach § 45 Absatz 2 beträgt mindestens1. 2,20 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson geleistet wird,2. 2,69 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird und3. das Doppelte des Betrags nach Absatz 1 Nummer 3, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird.(3) Im Jahr 2023 erhöhen sich die Mindestwerte um einen Energiekostenzuschlag. Der Energiekostenzuschlag beträgt in den Fällen des Absatz 1 Nummer 1 und 2 0,08 Euro, im Fall des Absatz 1 Nummer 3 0,01 Euro, im Fall des Absatz 2 Nummer 1 0,14 Euro, im Fall des Absatz 2 Nummer 2 0,17 Euro und im Fall des Absatz 2 Nummer 3 0,02 Euro.

§ 52

Finanzierungsbeitrag des Landes, Erstattungen der Aufwendungen für ...

§ 52 Finanzierungsbeitrag des Landes, Erstattungen der Aufwendungen für Sprach-Kindertageseinrichtungen(1) Das Land zahlt dem örtlichen Träger einen monatlichen Finanzierungsbeitrag für1. jedes Kind, das zum monatlichen Stichtag im Gebiet des örtlichen Trägers in einer Kindertageseinrichtung, die Fördermittel nach diesem Gesetz erhält, gefördert wird,2. jedes zum monatlichen Stichtag in einer Kindertageseinrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins oder in Kindertagespflege geförderte Kind, für das er nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGBVIII zuständig ist.Dies gilt nicht, wenn ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins nach § 86 SGB VIII zuständig oder nach den §§ 89c oder 89e SGB VIII erstattungspflichtig ist.(2) Der Finanzierungsbeitrag wird berechnet, indem von dem Pauschalsatz pro Kind nach § 53 Absatz 1 oder Absatz 2 der Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde nach § 51 Absatz 2 sowie der nach § 31 Absatz 1 höchstens zulässige Elternbeitrag abgezogen werden.(3) Der Finanzierungsbeitrag ist bis zum Monatsende zu zahlen.(4) Das Land erstattet den örtlichen Trägern vierteljährlich die Aufwendungen für die Zuschläge nach § 36 Absatz 1 Satz 3. Die kreisfreien Städte und die Stadt Norderstedt erhalten im Übergangszeitraum nach § 57 Absatz 2 die fiktiven Aufwendungen erstattet, die sie bei Zahlung von Fördersätzen an Standortgemeinden gehabt hätten.

§ 53

Pauschalsatz pro Kind

§ 53 Pauschalsatz pro Kind(1) Der Pauschalsatz pro Kind für Kindertageseinrichtungen wird berechnet, indem1. für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet hatten, der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Krippengruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 7,53 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch zehn geteilt wird und2. für ältere Kinder der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Kindergartengruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 4,17 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch zwanzig geteilt wird.Als durchschnittlicher Gruppenfördersatz gilt jeweils der aus den Gruppenfördersätzen einer eingruppigen Einrichtung bis hin zu einer Einrichtung mit acht Gruppen derselben Gruppenart gebildete Mittelwert unter Berücksichtigung einer Schließzeit von fünfzehn Tagen pro Jahr. Der Pauschalsatz pro Kind ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden.(2) Der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege beträgt 35,69 Euro pro wöchentlicher Förderungsstunde. Im Jahr 2023 erhöht er sich um einen Ausgleichsbeitrag für die Energiekostenzuschläge von 0,46 Euro.(3) Für die Berechnung der Pauschalsätze pro Kind ist der zum monatlichen Stichtag vereinbarte auf eine halbe Stunde abgerundete wöchentliche Förderungsumfang des Kindes, in Kindertageseinrichtungen einschließlich einer Förderung in Randzeiten, maßgeblich. Ist für die Schulferien ein längerer Förderungsumfang vorgesehen, wird für die betroffenen Monate der auf eine halbe Stunde abgerundete durchschnittliche Förderungsumfang zugrunde gelegt. Wurden im Vormonat Einzelstunden zum regulär vereinbarten Förderungsumfang hinzugebucht, ist zum regulär vereinbarten Förderungsumfang ein Viertel der gebuchten Einzelstunden hinzuzuaddieren und das Ergebnis auf eine halbe Stunde abzurunden.

§ 57

Übergangsvorschriften

§ 57 Übergangsvorschriften(1) Im Kindergartenjahr 2021/2022 bleibt abweichend von § 4 die nach diesem Gesetz in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung gewählte Landeselternvertretung im Amt.(2) Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024 (Übergangszeitraum) gelten folgende abweichende Bestimmungen:1. Der Förderanspruch nach § 15 Absatz 1 sowie der Anspruch auf einen Ausgleich für Platzzahlreduzierungen nach § 42 steht der jeweiligen Standortgemeinde zu, es sei denn, die Einrichtung befindet sich außerhalb Schleswig-Holsteins. Der Anspruch besteht unabhängig von einer Förderung über Investitionsförderprogramme.2. Wird die Einrichtung nicht von der Standortgemeinde betrieben, hat der Einrichtungsträger unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über die Finanzierung und die die Finanzierung betreffenden Angelegenheiten mit der Standortgemeinde. Die Vereinbarung kann insbesondere eine Fehlbedarfsfinanzierung vorsehen und muss den Betrieb der Kindertageseinrichtung unter Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach Teil 4 sicherstellen. Sie umfasst die Kosten der Kindertagesförderung von Kindern mit und ohne Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern einschließlich der Kosten für Platzzahlreduzierungen nach § 42. Die Vergütung für Fachleistungen der Eingliederungshilfe darf von dem Förderbetrag nicht in Abzug gebracht werden. Bei der Bemessung von Eigenleistungen der Einrichtungsträger ist deren unterschiedliche Finanzkraft zu berücksichtigen. Im Rahmen der Vereinbarung sollen Standortgemeinde und Einrichtungsträger einen gemeinsamen Weg für einen im Übergangszeitraum angemessenen Abbau von Eigenmitteln des Einrichtungsträgers für die Standardqualität festlegen. Bestehende Vereinbarungen sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 den Anforderungen nach Satz 2 bis 6 anzupassen.3. § 15 Absatz 2 und 3 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 finden keine Anwendung.4. Gruppen, an deren Finanzierung das Land zum 31. Dezember 2020 aufgrund eines Modellversuches nach § 21 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), in der bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2020 geltenden Fassung beteiligt war, sind unabhängig von den Gruppenarten nach § 17 Absatz 1 förderfähig. Im Übrigen gelten für die Fördervoraussetzungen und die Fördersätze für diese Gruppen die Vorschriften nach Teil 4 und 5 entsprechend.(3) Bis zum 31. Juli 2025 gelten folgende abweichende Bestimmungen:1. § 19 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung, fehlende Qualifikationen sind innerhalb dieses Zeitraums nachzuholen.2. Einrichtungsträger, die zum 31. Dezember 2020 Fachkräfte in der Fachberatung einsetzen, die gleichzeitig Dienst- oder Fachaufsicht ausüben, erhalten Gelegenheit, ihre Fachberatung bis zum 1. August 2025 an die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 Satz 2 anzupassen. Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 3 bis 5 müssen die in der pädagogischen Fachberatung tätigen Personen über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 oder eine vergleichbare Qualifikation nach § 28 Absatz 3 verfügen.3. Kindertageseinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits betrieben werden, können von den Vorgaben nach § 23 Absatz 3 abweichen.4. Der örtliche Träger kann innerhalb dieses Zeitraums im Einzelfall befristete Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn in Regel-Kindergartengruppen und Regel-Hortgruppen mangels zur Verfügung stehender Fachkräfte nur der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 eingehalten werden kann. In diesem Fall findet § 35 Absatz 4 Satz 1 nur Anwendung, wenn der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 unterschritten wird. Die Regelung des § 41 Absatz 2 bleibt davon unberührt. Der Berechnung des Personalbedarfs nach § 37 Absatz 2 ist der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 zugrunde zu legen, es sei denn, der Einrichtungsträger deckt freiwillig den Betreuungsschlüssel in der Gruppe durch den Einsatz von Betreuungskräften ab, die die Voraussetzungen nach § 28 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllen. Satz 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn in Regel-Kindergartengruppen und Regel-Hortgruppen mangels zur Verfügung stehender Fachkräfte in der direkten Arbeit mit den Kindern nur eine Fachkraft für die gesamte Öffnungszeit und eine zweite Fachkraft für drei Viertel der wöchentlichen Öffnungszeit tätig sein kann. Soweit der Einrichtungsträger bei bestehender Ausnahmebewilligung freiwillig den Betreuungsschlüssel von zwei Kräften pro Gruppe durch den Einsatz von Betreuungskräften abdeckt, die die Voraussetzungen nach § 28 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllen, findet Nummer 5 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass für die Berechnung der Gehaltskosten die Brutto-Monatsbezüge der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 des TVöD-SuE mit dem Faktor 1,3 multipliziert werden. Die Aufgabenverteilung zwischen der Fachkraft und der Betreuungskraft in der Gruppe mit abgesenktem Betreuungsschlüssel nimmt der Einrichtungsträger vor; die Betreuungskraft kann die Fachkraft insbesondere beim Basteln, Spielen, Anziehen und Essen begleiten und unterstützen.5. Eine Kraft, die zum 31. Dezember 2020 in einer kindergartenähnlichen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 als zweite Kraft tätig ist und die Anforderungen des § 28 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt, darf in derselben Kindertageseinrichtung anstelle der zweiten Fachkraft in der Gruppe tätig sein. In diesem Fall wird zur Ermittlung des Personalkostenanteils abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 der Personalbedarf mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 2 des TVöD-SuE, multipliziert. Satz 2 findet im Fall des § 41 Absatz 2 keine Anwendung.6. In Kindertageseinrichtungen einer Organisation einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein dürfen Kräfte, die die Anforderungen des § 28 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllen, anstelle der zweiten Fachkraft in der Gruppe tätig sein, wenn sie berufsbegleitend fortgebildet werden und die erste Fachkraft in der Gruppe die Anforderungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt.(4) Soweit für Kindertageseinrichtungen, die am 1. Januar 2021 in den Bedarfsplan aufgenommen sind, kein Förderzeitraum festgelegt ist, gilt der in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Standortgemeinde und dem Einrichtungsträger vereinbarte Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin für die Standortgemeinde als Förderzeitraum. Ist eine ordentliche Kündigung nicht vereinbart, gilt die Laufzeit der Finanzierungsvereinbarung als Förderzeitraum, höchstens jedoch ein Zeitraum von dreißig Kindergartenjahren ab dem Beginn der Laufzeit. Besteht keine Finanzierungsvereinbarung gilt ein Förderzeitraum von zwanzig Kindergartenjahren ab dem 1. August 2020.

§ 59

Befristete Gruppengrößenerhöhung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund ...

§ 59 Befristete Gruppengrößenerhöhung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern(1) Der örtliche Träger kann auf Antrag des Einrichtungsträgers eine über § 25 Absatz 3 hinausgehende und bis zum 31. Juli 2023 befristete Gruppengrößenerhöhung zulassen, wenn dies aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern mangels zur Verfügung stehender Betreuungsplätze notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die betriebserlaubniserteilende Behörde im Einzelfall feststellt, dass bei der Erhöhung der Gruppengröße das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist.(2) Bei der Entscheidung des Einrichtungsträgers, einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen, handelt es sich um eine wesentliche organisatorische Entscheidung nach § 32 Absatz 2.(3) Die zusätzliche Erhöhung der Gruppengröße kann in Regel-Hortgruppen und Regel-Kindergartengruppen um bis zu drei Kinder, in Natur-Hortgruppen, Natur-Kindergartengruppen, mittleren Hortgruppen und mittleren Kindergartengruppen um bis zu zwei Kinder sowie in kleinen Hortgruppen, kleinen Kindergartengruppen, Regel-Krippengruppen und Natur-Krippengruppen um ein Kind zugelassen werden. Es kann zugelassen werden, dass der Einrichtungsträger abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 2 in altersgemischten Regelgruppen drei und in altersgemischten Naturgruppen zwei der unterdreijährigen Kinder, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben nur einfach zählt.(4) Die auf den zusätzlichen Plätzen geförderten Kinder werden für die räumlichen Anforderungen nach § 23 Absatz 1 und 2 nicht berücksichtigt. Die Zulassung der Gruppengrößenerhöhung ist unzulässig, wenn der örtliche Träger eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Absatz 3 Nummer 4 erteilt hat.(5) Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass für mindestens die Hälfte der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe eine zusätzliche Betreuungskraft beschäftigt wird, die die Voraussetzungen des § 28 nicht erfüllen muss.(6) Der Gruppenfördersatz nach § 36 Absatz 1 erhöht sich bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung um 42 Euro pro wöchentlicher Öffnungsstunde. Der Fördersatz pro Kind nach § 36 Absatz 2 berechnet sich für die zusätzlich betreuten Kinder, indem der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 durch die höchstmögliche Anzahl zusätzlich geförderter Kinder nach Absatz 3 dividiert wird. Bei der Berechnung des Fördersatzes nach § 41 bleiben die im Rahmen der Gruppengrößenerhöhung nach dieser Vorschrift zusätzlich geförderten Kinder außer Betracht.

§ 7

Anspruch auf Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung von Elternbeiträgen

§ 7 Anspruch auf Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung von Elternbeiträgen(1) Werden mehrere mit Hauptwohnung in einem Haushalt lebende Kinder einer Familie vor dem Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege gefördert, übernimmt oder erlässt der örtliche Träger auf Antrag den Elternbeitrag für das zweitälteste Kind zur Hälfte und für jüngere Kinder vollständig. Der örtliche Träger kann darüber hinausgehende Ermäßigungsregelungen treffen, die insbesondere auch in Kindertageseinrichtungen und schulischen Betreuungsangeboten geförderte schulpflichtige Kinder berücksichtigen können.(2) Darüber hinaus übernimmt oder erlässt der örtliche Träger auf Antrag den Elternbeitrag für die Förderung in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, soweit er den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) entsprechend. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze nicht, übernimmt oder erlässt der örtliche Träger den Elternbeitrag in voller Höhe. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze, übernimmt oder erlässt er den Elternbeitrag in der Höhe, dass den Eltern nach Abzug des Elternbeitrags mindestens 50 Prozent des Einkommens über der Einkommensgrenze verbleibt. Wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten, sind Elternbeiträge nicht zuzumuten.(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 5 übernimmt oder erlässt der örtliche Träger im Zeitraum Januar bis Juli 2023 den Elternbeitrag in der Höhe, dass den Eltern nach Abzug des Elternbeitrags mindestens 75 Prozent des Einkommens über der Einkommensgrenze verbleibt. Das Land erstattet den örtlichen Trägern die Mehrausgaben zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von fünf Prozent der Mehrausgaben.(4) Der örtliche Träger berät die Eltern über die Möglichkeiten einer Antragstellung.

§ 61

Nachzahlungen

§ 61 NachzahlungenZum Ausgleich der Aufwendungen für die Tarifeinigung vom 18. Mai 2022 im Jahr 2022 werden in den Monaten Januar bis März 2023 die Gruppenfördersätze und Fördersätze pro Kind nach § 36 erhöht. Hierfür wird abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 die SuE-Zulage nach dem TVöD-SuE in der Fassung des Einigungspapiers vom 18. Mai 2022 berücksichtigt. Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 3 wird die SuE-Zulage mit dem Faktor 2,7 multipliziert. Die durchschnittliche Ausfallzeit entspricht abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 3 der Summe von 296,4 Stunden und der mit 7,8 Stunden multiplizierten Differenz zwischen 20 Schließtagen und der Zahl an planmäßigen Schließtagen der Gruppe.

§ 36

Gruppenfördersatz und Fördersatz pro Kind, Verordnungsermächtigung

§ 36 Gruppenfördersatz und Fördersatz pro Kind, Verordnungsermächtigung(1) Der Förderanspruch des Einrichtungsträgers richtet sich auf einen monatlichen pauschalen Gruppenfördersatz. Dieser setzt sich aus dem Personalkostenanteil nach § 37, dem Sachkostenanteil nach § 38 und dem gruppenbezogenen Leitungszuschlag nach § 39 abzüglich der Abzüge nach § 40 zusammen. Gruppen in anerkannten Sprach-Kindertageseinrichtungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1, die im gesamten Monat eine in die Entgeltgruppe S 8b des TVöD-SuE oder vergleichbar eingruppierte Sprachfachkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 19,5 Wochenstunden beschäftigen, erhalten einen Zuschlag in Höhe von 2 333 Euro geteilt durch die Anzahl der Gruppen in der Einrichtung. Der Gruppenfördersatz ist bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.(2) Abweichend von Absatz 1 richtet sich der Förderanspruch des Einrichtungsträgers auf einen monatlichen pauschalen Fördersatz pro zum monatlichen Stichtag betreutem Kind nach Maßgabe von § 41,1. wenn die Plätze der Gruppe ganz oder teilweise den Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines oder mehrerer Betriebe vorbehalten sind,2. in Gebieten, in denen von der Optionsklausel des § 14 Gebrauch gemacht worden ist,3. wenn sich die Einrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins befindet und keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und den örtlichen Trägern des Einzugsgebietes besteht,4. wenn dies zwischen dem örtlichen Träger und dem Einrichtungsträger mit Zustimmung der kreisangehörigen Standortgemeinde vereinbart ist oder5. soweit Kinder in Randzeitenangeboten nach § 10 Absatz 2 Satz 5 gefördert werden.In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 4 ist ein Widerruf nach § 13 Absatz 6 Satz 3 nicht zulässig.(3) Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger, auf dessen Gebiet sich die Kindertageseinrichtung befindet. Im Fall des Absatz 2 Nummer 3 richtet sich der Anspruch gegen den jeweiligen örtlichen Träger, der nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGB VIII für das jeweilige geförderte Kind zuständig ist. Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Auszahlung jeweils bis zum Monatsende.(4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zum Berechnungsverfahren der Fördersätze nach Absatz 1 und 2 treffen. Es stellt eine Software zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung, mit deren Hilfe die Fördersätze berechnet werden können.

§ 37

Personalkostenanteil

§ 37 Personalkostenanteil(1) Zur Ermittlung des Personalkostenanteils wird der Personalbedarf für die erste Fachkraft in der Gruppe mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 8a und gegebenenfalls der Personalbedarf für die zweite Fachkraft in der Gruppe mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, besonderer Teil für den Sozial- und Erziehungsdienst, vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 25. Oktober 2020, (TVöD-SuE) einschließlich der SuE-Zulage nach dem TVöD-SuE in der Fassung des Einigungspapiers vom 18. Mai 2022 multipliziert. Bei eingruppigen Einrichtungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für die zweite Fachkraft ebenfalls die Entgeltgruppe S 8a zugrunde zu legen ist. Für die Berechnung der Gehaltskosten werden die Brutto-Monatsbezüge der Stufe 5 mit dem Faktor 1,3 und die SuE-Zulage mit dem Faktor 1,35 multipliziert.(2) Der Personalbedarf nach Absatz 1 entspricht den Vollzeitäquivalenten, die unter Berücksichtigung der Mindestzeitanteile für Verfügungszeiten nach § 29 Absatz 1 und der durchschnittlichen Ausfallzeit der Fachkraft durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung und andere Gründe zur Erfüllung des Mindestbetreuungsschlüssels der Gruppe nach § 26 über die jeweilige Gruppenöffnungszeit erforderlich sind. Die Gruppenöffnungszeit ist auf die halbe Stunde abzurunden. Die durchschnittliche Ausfallzeit entspricht der Summe von 249,6 Stunden und der mit 7,8 Stunden multiplizierten Differenz zwischen 20 Schließtagen und der Zahl an planmäßigen Schließtagen der Gruppe. Sind für die Schulferien längere Gruppenöffnungszeiten vorgesehen, ist für die betroffenen Monate die auf eine halbe Stunde abgerundete durchschnittliche Gruppenöffnungszeit maßgeblich.

§ 46

Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag

§ 46 Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag(1) Der Anerkennungsbetrag pro Kind und Stunde beträgt mindestens 5,64 Euro.(2) Weist die Kindertagespflegeperson nach, dass sie vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege in einem qualifizierten Lehrgang mit mindestens 300 Unterrichtsstunden erworben hat oder über die Qualifikation einer Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung nach § 28 verfügt, beträgt der Anerkennungsbetrag mindestens 6,00 Euro.

§ 53

Pauschalsatz pro Kind

§ 53 Pauschalsatz pro Kind(1) Der Pauschalsatz pro Kind für Kindertageseinrichtungen wird berechnet, indem1. für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet hatten, der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Krippengruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 7,53 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch zehn geteilt wird und2. für ältere Kinder der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Kindergartengruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 4,17 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch zwanzig geteilt wird.Als durchschnittlicher Gruppenfördersatz gilt jeweils der aus den Gruppenfördersätzen einer eingruppigen Einrichtung bis hin zu einer Einrichtung mit acht Gruppen derselben Gruppenart gebildete Mittelwert unter Berücksichtigung einer Schließzeit von fünfzehn Tagen pro Jahr. Der Pauschalsatz pro Kind ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden.(2) Der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege beträgt 39,17 Euro pro wöchentlicher Förderungsstunde. Im Jahr 2023 erhöht er sich um einen Ausgleichsbeitrag für die Energiekostenzuschläge von 0,46 Euro.(3) Für die Berechnung der Pauschalsätze pro Kind ist der zum monatlichen Stichtag vereinbarte auf eine halbe Stunde abgerundete wöchentliche Förderungsumfang des Kindes, in Kindertageseinrichtungen einschließlich einer Förderung in Randzeiten, maßgeblich. Ist für die Schulferien ein längerer Förderungsumfang vorgesehen, wird für die betroffenen Monate der auf eine halbe Stunde abgerundete durchschnittliche Förderungsumfang zugrunde gelegt. Wurden im Vormonat Einzelstunden zum regulär vereinbarten Förderungsumfang hinzugebucht, ist zum regulär vereinbarten Förderungsumfang ein Viertel der gebuchten Einzelstunden hinzuzuaddieren und das Ergebnis auf eine halbe Stunde abzurunden.

§ 59

Befristete Gruppengrößenerhöhung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund ...

§ 59 Befristete Gruppengrößenerhöhung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern(1) Der örtliche Träger kann auf Antrag des Einrichtungsträgers eine über § 25 Absatz 3 hinausgehende und bis zum 31. Juli 2023 befristete Gruppengrößenerhöhung zulassen, wenn dies aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern mangels zur Verfügung stehender Betreuungsplätze notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die betriebserlaubniserteilende Behörde im Einzelfall feststellt, dass bei der Erhöhung der Gruppengröße das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist.(2) Bei der Entscheidung des Einrichtungsträgers, einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen, handelt es sich um eine wesentliche organisatorische Entscheidung nach § 32 Absatz 2.(3) Die zusätzliche Erhöhung der Gruppengröße kann in Regel-Hortgruppen und Regel-Kindergartengruppen um bis zu drei Kinder, in Natur-Hortgruppen, Natur-Kindergartengruppen, mittleren Hortgruppen und mittleren Kindergartengruppen um bis zu zwei Kinder sowie in kleinen Hortgruppen, kleinen Kindergartengruppen, Regel-Krippengruppen und Natur-Krippengruppen um ein Kind zugelassen werden. Es kann zugelassen werden, dass der Einrichtungsträger abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 2 in altersgemischten Regelgruppen drei und in altersgemischten Naturgruppen zwei der unterdreijährigen Kinder, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben nur einfach zählt.(4) Die auf den zusätzlichen Plätzen geförderten Kinder werden für die räumlichen Anforderungen nach § 23 Absatz 1 und 2 nicht berücksichtigt. Die Zulassung der Gruppengrößenerhöhung ist unzulässig, wenn der örtliche Träger eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Absatz 3 Nummer 4 erteilt hat.(5) Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass für mindestens die Hälfte der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe eine zusätzliche Betreuungskraft beschäftigt wird, die die Voraussetzungen des § 28 nicht erfüllen muss.(6) Der Gruppenfördersatz nach § 36 Absatz 1 erhöht sich bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung um 44 Euro pro wöchentlicher Öffnungsstunde. Der Fördersatz pro Kind nach § 36 Absatz 2 berechnet sich für die zusätzlich betreuten Kinder, indem der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 durch die höchstmögliche Anzahl zusätzlich geförderter Kinder nach Absatz 3 dividiert wird. Bei der Berechnung des Fördersatzes nach § 41 bleiben die im Rahmen der Gruppengrößenerhöhung nach dieser Vorschrift zusätzlich geförderten Kinder außer Betracht.

§ 61

Nachzahlungen

§ 61 NachzahlungenZum Ausgleich der Aufwendungen für die Tarifeinigung vom 18. Mai 2022 im Zeitraum Januar bis April 2023 werden in den Monaten Mai bis Dezember 2023 die Gruppenfördersätze und Fördersätze pro Kind nach § 36 erhöht. Hierfür wird abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 die SuE-Zulage nach dem TVöD-SuE in der Fassung des Einigungspapiers vom 18. Mai 2022 1,5-fach berücksichtigt. Die durchschnittliche Ausfallzeit entspricht abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 3 der Summe von 257,4 Stunden und der mit 7,8 Stunden multiplizierten Differenz zwischen 20 Schließtagen und der Zahl an planmäßigen Schließtagen der Gruppe.

§ 1

Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach dem Dritten Teil des Zweiten Kapitels des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), die Jugendhilfeplanung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen sowie die Mitwirkung und Kostenbeteiligung der Eltern.(2) Örtlicher Träger im Sinne dieses Gesetzes ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Große kreisangehörige Städte, die zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt wurden, sind keine kreisangehörigen Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes. Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die Personensorgeberechtigten. Kindergartenjahr im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli. Monatlicher Stichtag ist der 16. Tag des Monats.

§ 10

Bedarfsplan

§ 10 Bedarfsplan(1) Die örtlichen Träger erstellen einen Bedarfsplan, in dem sie das in den kreisangehörigen Gemeinden erforderliche Angebot an Gruppen in Kindertageseinrichtungen nach Gruppenart (§ 17), Gruppengröße (§ 25 Absatz 1) und Öffnungszeit sowie das erforderliche Angebot in Kindertagespflege für die nächsten Kindergartenjahre (erster Abschnitt) und die geförderten Einrichtungsträger (zweiter Abschnitt) festlegen. Sie schreiben den Bedarfsplan kontinuierlich fort.(2) Die Öffnungszeiten der Gruppe werden im ersten Abschnitt des Bedarfsplans auf höchstens 50 Wochenstunden festgelegt. Der Bedarfsplan kann einen Rahmen vorgeben, innerhalb dessen der Einrichtungsträger die Öffnungszeiten festlegen kann. Sollen Kinder aus einer Gruppe oder aus mehreren Gruppen gemeinsam außerhalb der Gruppenöffnungszeiten gefördert werden, kann der Einrichtungsträger in eigener Verantwortung Randzeitengruppen einrichten, soweit der Bedarfsplan keine Beschränkungen enthält.(3) Die Kreise nehmen die Aufstellung und Änderungen des ersten Abschnitts des Bedarfsplans im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden vor. Die örtlichen Träger beteiligen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe frühzeitig und umfassend. Gleiches gilt für die Einrichtungsträger, die infolge der Änderung von einem Widerruf nach § 13 Absatz 6 Satz 3 betroffen sein können. Benachbarte örtliche Träger stimmen das bedarfsgerechte Angebot an Plätzen aufeinander ab. Das Angebot für Kinder im schulpflichtigen Alter wird mit den Schulträgern abgestimmt.(4) Das Recht nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, eigene Kindertageseinrichtungen zu errichten und zu betreiben, wird gewährleistet und muss bei der Bedarfsplanung berücksichtigt werden.

§ 11

Inhaltliche Vorgaben für die Bedarfsplanung

§ 11 Inhaltliche Vorgaben für die Bedarfsplanung(1) Die Bedarfsplanung soll gewährleisten, dass Kindertageseinrichtungen je nach Bedürfnis der Eltern möglichst wohnungs- oder arbeitsplatznah zur Verfügung stehen. Der örtliche Träger beachtet die wohnbauliche Entwicklung und die Nähe zu anderen sozialen und kulturellen Einrichtungen, die von den Familien und ihren Kindern genutzt werden. Besondere Bedarfe von Kindern mit Behinderung werden berücksichtigt. Es ist im Bedarfsplan Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.(2) Die nach § 9 Absatz 2 Satz 2 ermittelten Bedürfnisse, Wünsche und Präferenzen sowie das bestehende örtliche Angebot an Plätzen in Kindertagespflege sind zu berücksichtigen. Festlegungen für pädagogische und religiöse Ausrichtungen im ersten Abschnitt des Bedarfsplans sind auf Grundlage einer Ermittlung nach § 9 Absatz 2 zulässig.(3) Der erste Abschnitt des Bedarfsplans und jede Änderung sind dem Ministerium zur Kenntnis zu geben.

§ 12

Förderfähige Einrichtungsträger

§ 12 Förderfähige Einrichtungsträger(1) Förderfähig sind Kindertageseinrichtungen jedes Trägers, für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII besteht.(2) Der örtliche Träger kann die Förderfähigkeit nicht anerkannter Träger der freien Jugendhilfe mit Ausnahme von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft von Betrieben, die die Kindertageseinrichtung für die Kinder ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreiben (Betriebs-Kindertageseinrichtungen), durch Satzung ausschließen; die Kreise treffen die Entscheidung nach Anhörung der kreisangehörigen Gemeinden.

§ 13

Auswahl der zu fördernden Einrichtungsträger

§ 13 Auswahl der zu fördernden Einrichtungsträger(1) Der örtliche Träger nimmt den Einrichtungsträger auf dessen Antrag unter Angabe der geförderten Gruppe erstmals oder nach Ablauf des Förderungszeitraums erneut in den zweiten Abschnitt des Bedarfsplans auf, wenn nach den Vorgaben des ersten Abschnitts für den beantragten Förderungszeitraum ein Bedarf für diese Gruppe besteht. Der Förderungszeitraum soll drei Jahre nicht unterschreiten.(2) Der Einrichtungsträger reicht seinen Antrag bei der Standortgemeinde ein. Die kreisangehörige Standortgemeinde leitet den Antrag mit einer Stellungnahme an den Kreis weiter. Entsprechen mehrere Anträge den Vorgaben des ersten Abschnitts des Bedarfsplans, trifft die Standortgemeinde eine Auswahl. Bei der Auswahl berücksichtigt die Standortgemeinde die nach § 9 Absatz 2 Satz 2 ermittelten Bedürfnisse und Wünsche sowie die tatsächliche Inanspruchnahme bereits betriebener Gruppen. Weisen Einrichtungsträger nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein einen bestehenden Bedarf nach, sind sie vorrangig auszuwählen. Die Standortgemeinde kann die Auswahl von der Bereitschaft zum Abschluss einer Vereinbarung abhängig machen, die insbesondere die Höhe der Elternbeiträge, die Aufnahmekriterien nach § 18 Absatz 5 Satz 1, die Nutzung eines im Eigentum der Standortgemeinde stehenden Gebäudes oder über die Standardqualität hinausgehende, von der Standortgemeinde finanzierte Qualitätsanforderungen regeln kann. Satz 6 findet auf Einrichtungsträger nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein keine Anwendung. Die kreisangehörige Standortgemeinde teilt dem Kreis die Auswahl unter Angabe der Gründe mit. Der Kreis soll der Auswahl folgen, wenn diese rechtmäßig ist.(3) Die örtlichen Träger und die kreisangehörigen Gemeinden sollen von der Schaffung neuer oder der Erweiterung eigener Kindertageseinrichtungen absehen, soweit ein bedarfsgerechtes Angebot durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sichergestellt werden kann.(4) Die Standortgemeinde soll ein Interessenbekundungsverfahren durchführen, wenn nach den Vorgaben des ersten Abschnitts des Bedarfsplans der Bedarf für die Aufnahme einer oder mehrerer zusätzlicher Gruppen besteht. Dieses ist so rechtzeitig zu eröffnen, dass interessierten Einrichtungsträgern eine angemessene Zeit für die Prüfung und Planung verbleibt.(5) Findet sich kein geeigneter Einrichtungsträger, übernimmt die Standortgemeinde, das Amt oder ein Zweckverband die Trägerschaft. Besteht keine Bereitschaft zur Übernahme, kann der Kreis die kreisangehörige Standortgemeinde verpflichten, soweit der Bedarf nicht durch Schaffung eines wohnungsnahen Angebotes in einer benachbarten Gemeinde erfüllt werden kann und ein Einrichtungsträger hierzu bereit ist. Der Kreis kann die Trägerschaft in diesem Fall auch selbst übernehmen.(6) Der örtliche Träger stellt die Aufnahme in den Bedarfsplan durch einen Bescheid fest; er erlässt die Ablehnungsbescheide für die nicht berücksichtigten Einrichtungsträger. Er kann den Bescheid mit einer Nebenbestimmung versehen, wenn diese sicherstellen soll, dass die Vorgaben des ersten Abschnitts des Bedarfsplans erfüllt werden. Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall der Änderung des ersten Abschnitts des Bedarfsplans; der Widerruf darf nur mit Wirkung für das auf das übernächste Kindergartenjahr folgende Kindergartenjahr erklärt werden.

§ 14

Optionsklausel

§ 14 OptionsklauselDer örtliche Träger kann in seinem Gebiet oder in Gebieten einzelner kreisangehöriger Gemeinden für einen festgelegten Zeitraum von mindestens zehn Jahren auf einen Bedarfsplan nach den §§ 10 bis 13 verzichten und alle Träger von Kindertageseinrichtungen fördern, die die Fördervoraussetzungen nach Teil 4 erfüllen. In den Kreisen ist die Zustimmung der betroffenen kreisangehörigen Gemeinden erforderlich. § 12 und § 13 Absatz 3 finden Anwendung.

§ 15

Anspruch des Einrichtungsträgers auf Förderung der Standardqualität

§ 15 Anspruch des Einrichtungsträgers auf Förderung der Standardqualität(1) Der Einrichtungsträger hat einen Anspruch auf Förderung der Standardqualität gegen den örtlichen Träger nach Teil 5, wenn er die Fördervoraussetzungen dieses Teils sowie die Auflagen der betriebserlaubniserteilenden Behörde erfüllt und1. die vorgehaltenen Plätze im Bedarfsplan stehen oder2. ein Kind, für das der örtliche Träger nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGB VIII zuständig ist, in einer Kindertageseinrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins gefördert wird oder3. ein Kind in einer Kindertageseinrichtung in einem Gebiet gefördert wird, für das nach § 14 kein Bedarfsplan besteht.(2) Der örtliche Träger gewährt den Einrichtungsträgern darüber hinaus finanzielle Ausgleiche für Strukturnachteile.(3) Vom Einrichtungsträger dürfen keine Eigenmittel zur Finanzierung der Standardqualität verlangt werden.

§ 16

Ergänzende Förderung

§ 16 Ergänzende Förderung(1) Die Standortgemeinden und die örtlichen Träger können die Kindertageseinrichtungen ergänzend fördern.(2) Das Ministerium fördert die Sprachbildung in den Regionalsprachen und den Sprachen der nationalen Minderheiten und Volksgruppen nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein sowie weitere Sprachförderangebote über die alltagsintegrierte Sprachbildung hinaus, welche sich nicht im Rahmen der Standardqualität abbilden lassen, nach Maßgabe des Haushalts.(3) Der Einrichtungsträger kann aus Eigenmitteln zusätzliche, die Standardqualität übersteigende Angebote bereitstellen.

§ 17

Geförderte Gruppen

§ 17 Geförderte Gruppen(1) Gefördert werden1. Krippengruppen für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres,2. Kindergartengruppen für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt,3. integrative Kindergartengruppen mit vier oder fünf Plätzen für Kinder mit Behinderung und solche, die von Behinderung bedroht sind,4. Hortgruppen für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und5. altersgemischte Gruppen mit Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt.Umfasst sind auch altershomogene Gruppen innerhalb der jeweiligen Altersspanne. Alle Gruppen müssen mindestens ein Förderungsangebot von zehn Wochenstunden an zwei Wochentagen vorhalten; dies gilt nicht für Randzeitengruppen.(2) Kinder, die im Verlaufe eines Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden, können bis zum Ende des Kindergartenjahres in einer Krippengruppe gefördert werden.(3) In Gruppen, in denen die Kinder in der freien Natur gefördert werden und eine Förderung in Innenräumen konzeptionell nicht oder nur für den Ausnahmefall vorgesehen ist (Naturgruppen), dürfen nur Kinder ab der Vollendung des zwanzigsten Lebensmonats aufgenommen werden. Als Ausnahmefall gilt auch der planmäßige Aufenthalt in Innenräumen für geringfügige Zeitanteile wie beispielsweise zur Einnahme von Mahlzeiten.(4) In Kindergartengruppen können bis zu zwei unterdreijährige Kinder aufgenommen werden, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben.

§ 18

Aufnahme von Kindern und Beendigung des Betreuungsverhältnisses

§ 18 Aufnahme von Kindern und Beendigung des Betreuungsverhältnisses(1) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf weder aus Gründen seiner Herkunft, seiner Nationalität oder seiner geschlechtlichen Identität noch aus konfessionellen, weltanschaulichen oder ethnischen Gründen abgelehnt werden. Wird eine Kindertageseinrichtung von einer Organisation einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein getragen, kann die Aufnahme von dem gelebten Bekenntnis zur Minderheit oder Volksgruppe abhängig gemacht werden. Dem Wunsch nach mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarenden Förderungsumfängen oder Förderungszeiten darf nicht entsprochen werden.(2) Träger von Betriebs-Kindertageseinrichtungen und Kindertageseinrichtungen mit Belegrechten für Betriebe können bis zu 80 Prozent der Plätze den Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorbehalten. Aus dem Grund des Ausscheidens der Eltern aus dem Betrieb darf der Einrichtungsträger das Betreuungsverhältnis nicht beenden oder die Verlängerung der Betreuung in der Einrichtung ablehnen.(3) Aus Gründen einer Behinderung oder drohenden Behinderung darf die Aufnahme eines Kindes in eine Gruppe nicht abgelehnt und ein Betreuungsverhältnis nicht beendet werden, es sei denn die Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Förderung des Kindes sind in der Gruppe nicht gegeben und können nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden. Ablehnungen sind dem örtlichen Träger mitzuteilen; dieser prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1, zweiter Halbsatz.(4) Der Einrichtungsträger nimmt ganzjährig im laufenden Kindergartenjahr Kinder auf.(5) Für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Zahl der Plätze übersteigt, legt der Einrichtungsträger schriftliche, öffentlich zugängliche Aufnahmekriterien fest. Kinder aus der Standortgemeinde können in diesem Fall vorrangig aufgenommen werden. Das Freihalten von Plätzen für den Fall, dass Kinder aus der Standortgemeinde nachgemeldet werden, ist nicht zulässig. Aus dem Grund des Wegzugs des Kindes aus der Standortgemeinde darf der Einrichtungsträger das Betreuungsverhältnis nicht beenden oder die Verlängerung der Betreuung in der Einrichtung ablehnen. Wird die Einrichtung von einem Amt oder Zweckverband betrieben, arbeiten mehrere Gemeinden nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528), zusammen, ist die Durchführung der Förderung auf das Amt übertragen worden oder ist die vorrangige Aufnahme zwischen der Standortgemeinde und einer anderen Gemeinde vereinbart, gelten Satz 2 bis 4 für die amtsangehörigen oder beteiligten Gemeinden entsprechend.(6) Der Einrichtungsträger erhebt vor Aufnahme des Kindes von den Eltern die nach § 3 Absatz 4 Satz 1 über die Kita-Datenbank zu übermittelnden Daten. Er lässt sich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die Auskunft über für den Besuch der Kindertageseinrichtung relevante gesundheitliche Einschränkungen gibt, sowie einen schriftlichen Nachweis über den Impfschutz des Kindes und eine zeitnah vor der Aufnahme erfolgte ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz.(7) Der Einrichtungsträger weist bei der Aufnahme auf die Möglichkeit der Ermäßigung des Elternbeitrags nach § 7 hin. Wird ein Kind nicht aufgenommen, weist der Einrichtungsträger die Eltern auf das Beratungs- und Vermittlungsangebot nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie auf die Frist nach § 5 Absatz 5 Satz 2 hin.(8) Der Betreuungsvertrag oder die Satzung dürfen eine Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch den Einrichtungsträger nur aus wichtigem Grund zulassen und müssen eine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung des wichtigen Grundes in Textform vorsehen.

§ 19

Pädagogische Qualität

§ 19 Pädagogische Qualität(1) Die Kinder sind unter dem Aspekt der Ganzheitlichkeit zu betreuen, zu erziehen und zu bilden. Dies geschieht vor allem durch die Förderung der individuellen Selbst-, Sozial- und Lernkompetenz und orientiert sich an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes. Die pädagogischen Fachkräfte begleiten die Kinder in ihren Bildungsprozessen. Sie gehen auf die individuellen Interessen und Fragestellungen der Kinder ein und knüpfen weitere Bildungsangebote daran an. Die Kinder werden angeregt sich aktiv zu beteiligen und eigene Lernstrategien zu entwickeln. Dabei sind die kulturellen Erfahrungen und Lebensbedingungen sowie die individuellen Lern- und Verhaltensweisen der Kinder zu berücksichtigen. Die folgenden Bildungsbereiche sind in die umfassende Arbeit der Kindertageseinrichtung einzubeziehen:1. Körper, Gesundheit und Bewegung,2. Sprache(n), Zeichen, Schrift und Kommunikation unter angemessener Berücksichtigung der durch die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen geschützten Sprachen, Zeichen/Schrift und Kommunikation, insbesondere zur Teilhabe an Bildungsvorgängen und zur Vorbereitung auf den Schuleintritt,3. Mathematik, Naturwissenschaft und Technik,4. Kultur, Gesellschaft und Demokratie,5. Ethik, Religion und Philosophie,6. musisch-ästhetische Bildung und Medien.(2) Die gemeinsame Erziehung und Bildung von Kindern mit unterschiedlichen Befähigungen und von unterschiedlicher sozialer, nationaler und kultureller Herkunft soll dazu beitragen, dass die Kinder sich in ihrer Unterschiedlichkeit anerkennen, emotional positive Beziehungen zueinander aufbauen und sich gegenseitig unterstützen. Behinderungen, Beeinträchtigungen und Benachteiligungen eines Kindes sollen durch individuelle Hilfe ausgeglichen oder verringert werden. Die Arbeit in der Kindertageseinrichtung soll die Gleichstellung der Geschlechter fördern.(3) Die pädagogischen Fachkräfte fördern die psychische Entwicklung der Kinder. Um ein gesundes Aufwachsen sicherzustellen, wird auf eine gesunde Ernährung, Bewegung sowie die tägliche Zahnpflege der Kinder geachtet.(4) Die Arbeit in der Kindertageseinrichtung soll Kinder altersgemäß und entsprechend ihrem Entwicklungsstand in die Lage versetzen, sich mit dem Mensch-Natur-Verhältnis und mit Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens auseinanderzusetzen. Die Kinder sollen befähigt werden, mit komplexen Situationen umzugehen, sich zu beteiligen und eigene Standpunkte zu entwickeln, um im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung die Gesellschaft und die Zukunft mitzugestalten.(5) Die Kinder sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand bei allen Angelegenheiten, die sie betreffen, zu beteiligen. Zum Wohl der Kinder und zur Sicherung ihrer Rechte sind für sie geeignete Verfahren der Beteiligung und die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten vorzusehen und zu praktizieren.(6) Alltagsintegrierte Sprachbildung bestimmt das Handeln der pädagogischen Fachkräfte während der pädagogischen Arbeit. Eine entsprechende Qualifikation aller in der Einrichtung tätigen pädagogischen Fachkräfte ist nachzuweisen.(7) Die Beobachtung und Dokumentation der kindlichen Entwicklungsprozesse werden von den pädagogischen Fachkräften unter Berücksichtigung der Konzeption der Einrichtung sowie den Vorgaben des Datenschutzes sichergestellt.(8) Die pädagogischen Fachkräfte arbeiten mit den Erziehungsberechtigten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung zusammen. Sie bieten den Eltern regelmäßige Gespräche über den Entwicklungsstand des Kindes an, die zu dokumentieren sind.(9) Die Kindertageseinrichtung kooperiert mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen.(10) Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

§ 2

Aufgaben und Ziele der Kindertagesförderung

§ 2 Aufgaben und Ziele der KindertagesförderungDie Förderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderung) erfüllt einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

§ 20

Qualitätsmanagement und pädagogische Fachberatung

§ 20 Qualitätsmanagement und pädagogische Fachberatung(1) Der Einrichtungsträger hat zur prozesshaften Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Kindertageseinrichtung ein Qualitätsmanagementverfahren zu wählen. Für jede Kindertageseinrichtung wird eine qualifizierte Beauftragte oder ein qualifizierter Beauftragter für Qualitätsentwicklung benannt.(2) Die Kindertageseinrichtung nimmt kontinuierlich eine pädagogische Fachberatung in Anspruch. Die pädagogische Fachberatung übt keine Dienst- oder Fachaufsicht aus. Die in der pädagogischen Fachberatung Tätigen müssen über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 verfügen sowie eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im pädagogischen Bereich, davon mindestens zwei Jahre in einer Kindertageseinrichtung, aufweisen. Die pädagogische Fachberatung kann auch durch Personen mit einer Qualifikation nach § 28 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 erfolgen, die zum 31. Juli 2020 in der pädagogischen Fachberatung tätig waren.

§ 21

Übergang in die Schule und Förderung schulpflichtiger Kinder

§ 21 Übergang in die Schule und Förderung schulpflichtiger Kinder(1) Der Übergang zur Schule und die Förderung schulpflichtiger Kinder sind durch eine am jeweiligen Entwicklungsstand und an der Alterssituation der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollen die Kindertageseinrichtungen mit den Schulen kooperieren und Vereinbarungen mit Schulen über die Verfahren und Inhalte der Zusammenarbeit, insbesondere zur Vorbereitung des Schuleintritts, abschließen.(2) Um eine individuelle Förderung der Kinder zu ermöglichen, haben Kindertageseinrichtungen mit den Grundschulen und Förderzentren Informationen über den Entwicklungsstand der einzelnen Kinder auszutauschen, soweit eine Einwilligung der Eltern vorliegt.

§ 22

Schließzeiten

§ 22 SchließzeitenDie planmäßigen Schließzeiten der Gruppe dürfen 20 Tage im Kalenderjahr, davon höchstens drei Tage außerhalb der Schulferien in Schleswig-Holstein, nicht übersteigen. Schließzeiten für eine längere Zeitspanne als drei Wochen sind unzulässig. Abweichend von Satz 1 sind Schließzeiten von bis zu 30 Tagen zulässig, wenn1. die Einrichtung nicht mehr als drei Gruppen hat oder2. während der Schließzeit eine Förderung der Kinder in einer anderen Gruppe der Einrichtung sichergestellt ist.

§ 23

Räumliche Anforderungen

§ 23 Räumliche Anforderungen(1) Die pädagogisch nutzbare Fläche pro Kind muss mindestens 3,5 m² in Krippengruppen, altersgemischten Gruppen und integrativen Kindergartengruppen, 3,0 m² in Hortgruppen und 2,5 m² in Kindergartengruppen betragen (Mindestraumbedarf). Zur pädagogisch nutzbaren Fläche zählen der Gruppenraum und sonstige Innenräume, soweit diese konzeptionell regelmäßig pädagogisch genutzt werden. Werden sonstige Innenräume von mehreren gleichzeitig anwesenden Gruppen genutzt, sind diese anteilig den Gruppen zuzurechnen. Kindertageseinrichtungen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits betrieben werden, dürfen den Mindestraumbedarf um bis zu zehn Prozent unterschreiten; die Unterschreitung ist dem örtlichen Träger zu melden. Die Vorgaben dieses Absatzes gelten nicht für Naturgruppen.(2) Für Kinder unter drei Jahren sind separate Schlafräume vorzuhalten, deren Größe 1,2 m² pro gleichzeitig betreutes Kind nicht unterschreiten darf. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.(3) Für Kindertageseinrichtungen mit mindestens drei gleichzeitig anwesenden Gruppen sind ein Personalraum und ein Leitungszimmer, für kleinere Einrichtungen ein Raum für beide Zwecke vorzusehen. Naturgruppen bleiben bei der Ermittlung der Gruppenanzahl nach Satz 1 unberücksichtigt.(4) Jede Kindertageseinrichtung soll über eine Außenspielfläche verfügen. Ist dies nicht der Fall, muss ein für die Kinder zu Fuß erreichbarer Spielplatz oder ein anderes geeignetes Außenspielgelände zur Verfügung stehen.(5) Die gesetzlichen Vorgaben zum barrierefreien Bauen sind einzuhalten.

§ 24

Aus-, Fort- und Weiterbildung

§ 24 Aus-, Fort- und Weiterbildung(1) In jeder Kindertageseinrichtung mit drei und mehr Gruppen soll für die Aus- und Weiterbildung pädagogischer Fachkräfte oder für Studierende sozialpädagogischer Studiengänge mindestens ein Praktikumsplatz angeboten werden. Eine angemessene Anleitung ist sicherzustellen.(2) Der Einrichtungsträger stellt sicher, dass die pädagogischen Fachkräfte regelmäßig an Fort- und Weiterbildungen teilnehmen. Die pädagogischen Fachkräfte müssen über eine Erste-Hilfe-Ausbildung verfügen und mindestens alle zwei Jahre an einem Wiederholungskurs teilnehmen.

§ 25

Gruppengröße

§ 25 Gruppengröße(1) Die Gruppengröße beträgt für1. Regel-Krippengruppen zehn Kinder,2. Natur-Krippengruppen acht Kinder,3. kleine Krippengruppen fünf Kinder,4. Regel-Kindergartengruppen 20 Kinder,5. Natur-Kindergartengruppen 16 Kinder,6. mittlere Kindergartengruppen 15 Kinder,7. kleine Kindergartengruppen zehn Kinder,8. Regel-Hortgruppen 20 Kinder,9. Natur-Hortgruppen 16 Kinder,10. mittlere Hortgruppen 15 Kinder und für11. kleine Hortgruppen zehn Kinder.In altersgemischten Gruppen darf die rechnerische Kinderzahl 20 Kinder, bei Naturgruppen 16 Kinder, nicht überschreiten; für die Ermittlung der rechnerischen Kinderzahl werden die Kinder unter drei Jahren doppelt gezählt. Die rechnerische Kinderzahl darf in integrativen Kindergartengruppen 19 Kinder nicht überschreiten; für die Ermittlung der rechnerischen Kinderzahl werden Kinder mit Behinderung und solche, die von Behinderung bedroht sind, doppelt gezählt.(2) Der Einrichtungsträger kann die Gruppengröße in Regel- und Natur-Kindergartengruppen sowie in Regel- und Natur-Hortgruppen um zwei Kinder, in mittleren und kleinen Kindergarten- und Hortgruppen um ein Kind erhöhen. Die Erhöhung der Gruppengröße ist dem örtlichen Träger unverzüglich anzuzeigen. Sie ist unzulässig, wenn der Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1 Satz 1 unterschritten würde. Für altersgemischte Gruppen kann der Einrichtungsträger die Gruppengröße erhöhen, indem er ein unterdreijähriges Kind, das den dreißigsten Lebensmonat vollendet hat, nur einfach zählt.(3) Bei Förderung eines Kindes, das zu Beginn des Monats den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet hat, ist die Gruppengröße in Krippengruppen um ein Kind und die rechnerische Kinderzahl in altersgemischten Gruppen um zwei Kinder zu verringern.(4) Die Gruppengröße ist bei Förderung von Kindern mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern ausgehend von der Regelgruppengröße zu verringern, wenn der örtliche Träger aufgrund des zusätzlichen Betreuungsaufwands der Kinder unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Teilhabeplanung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) oder der Hilfeplanung nach dem SGB VIII sowie der Zusammensetzung der Gruppe einen entsprechenden Bedarf festgestellt hat. Der örtliche Jugendhilfeträger stellt auf Antrag des Einrichtungsträgers oder von Amts wegen im Einzelfall fest, um wie viele Plätze die Gruppengröße zu verringern ist. Die Verringerung ist zum nächstmöglichen Monatsbeginn umzusetzen.

§ 26

Betreuungsschlüssel

§ 26 Betreuungsschlüssel(1) In der direkten Arbeit mit den Kindern müssen stets mindestens tätig sein1. eine Fachkraft in kleinen Krippengruppen, kleinen Kindergartengruppen und kleinen Hortgruppen,2. eine Fachkraft für die gesamte Öffnungszeit und eine zweite Fachkraft für die Hälfte der wöchentlichen Öffnungszeit in mittleren Kindergartengruppen und mittleren Hortgruppen sowie3. zwei Fachkräfte in Regel-Krippengruppen, Regel-Kindergartengruppen, integrativen Kindergartengruppen, Naturgruppen, Regel-Hortgruppen und altersgemischten Gruppen.(2) Um den Nachweis der Einhaltung des Betreuungsschlüssels erbringen zu können, hat der Einrichtungsträger auf geeignete Weise täglich festzuhalten, welche Fachkräfte in der direkten Arbeit mit den Kindern tätig waren.(3) Der Einrichtungsträger meldet dem örtlichen Träger unverzüglich, wenn der Betreuungsschlüssel in einer Gruppe über einen Zeitraum von mehr als fünf aufeinanderfolgenden Betreuungstagen nicht sichergestellt worden ist oder absehbar nicht wird sichergestellt werden können.(4) Unabhängig von dem Betreuungsschlüssel muss die Zahl der anwesenden Fachkräfte stets die Anzahl der Gruppen übersteigen. Eine nach § 28 Absatz 1 qualifizierte Fachkraft muss jederzeit anwesend sein.

§ 27

Offene Arbeit und Randzeitengruppen

§ 27 Offene Arbeit und RandzeitengruppenDie Vorschriften über geförderte Gruppen, zur Gruppengröße und zum Betreuungsschlüssel gelten für Kindertageseinrichtungen mit offener Arbeit und Randzeitengruppen (§ 10 Absatz 2 Satz 3) entsprechend. Randzeitengruppen gelten nicht als Gruppen im Sinne des § 29 Absatz 2 und des § 39 Absatz 2; § 29 Absatz 1 findet auf sie keine Anwendung.

§ 28

Personalqualifikation

§ 28 Personalqualifikation(1) Die Leitungskraft der Kindertageseinrichtung, die stellvertretende Leitungskraft und die erste Fachkraft in der Gruppe müssen1. Absolventinnen oder Absolventen der Bachelorstudiengänge Kindheitspädagogik oder Sozialpädagogik oder gleich- oder höherwertiger Studiengänge,2. staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher,3. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen oder4. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspflegersein.(2) Die zweite Fachkraft in der Gruppe muss sozialpädagogische Assistentin oder Assistent sein oder über eine gleich- oder höherwertige pädagogische Ausbildung mit Schwerpunkt im frühpädagogischen Bereich verfügen.(3) Den Personen nach Absatz 1 und Absatz 2 gleichgestellt sind solche, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer praktischen Erfahrung in einem frühpädagogischen Arbeitsbereich vergleichbar qualifiziert sind.(4) Bei Förderung von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern muss die notwendige zusätzliche Förderung dieser Kinder durch heilpädagogische Kräfte nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 oder vergleichbar qualifizierte Kräfte gewährleistet sein.(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Gleich- und Höherwertigkeit der Studiengänge nach Absatz 1 Nummer 1 und der Ausbildungen nach Absatz 2 sowie die vergleichbaren Qualifikationen nach Absatz 3 und 4 zu treffen.

§ 29

Verfügungszeiten und Leitungsfreistellung

§ 29 Verfügungszeiten und Leitungsfreistellung(1) Der Einrichtungsträger hat bei der Personalplanung einen Anteil von mindestens 7,8 Stunden je Woche und Gruppe an der Arbeitszeit des pädagogischen Personals für Verfügungszeiten, insbesondere für die Vor- und Nachbereitung, die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, dienstliche Besprechungen, die Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten und die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen zu berücksichtigen.(2) In Kindertageseinrichtungen mit einer Gruppe ist die leitende Fachkraft zu einem Fünftel, in Kindertageseinrichtungen mit zwei Gruppen für zwei Fünftel, in Kindertageseinrichtungen mit drei Gruppen für drei Fünftel, in Kindertageseinrichtungen mit vier Gruppen für vier Fünftel einer Vollzeitstelle und in Kindertageseinrichtungen mit fünf oder mehr Gruppen vollständig vom Gruppendienst freizustellen. In Kindertageseinrichtungen mit sechs Gruppen ist die stellvertretende Leitungskraft für ein Zehntel, in Kindertageseinrichtungen mit sieben Gruppen für zwei Zehntel, in Kindertageseinrichtungen mit acht Gruppen für drei Zehntel, in Kindertageseinrichtungen mit neun Gruppen für vier Zehntel und in Kindertageseinrichtungen mit zehn Gruppen oder mehr für die Hälfte einer Vollzeitstelle vom Gruppendienst freizustellen. Der Einrichtungsträger kann Zeitanteile an andere qualifizierte pädagogische Fachkräfte mit herausgehobenen Aufgaben in der Einrichtung übertragen. Kleine Krippen-, Kindergarten- und Hortgruppen zählen für diese Berechnung als halbe Gruppen; die Anzahl der Gruppen wird auf ganze Gruppen abgerundet.

§ 3

Kita-Datenbank, Datenverarbeitung, Verordnungsermächtigung

§ 3 Kita-Datenbank, Datenverarbeitung, Verordnungsermächtigung(1) Das für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege zuständige Ministerium (Ministerium) stellt eine für alle Nutzerinnen und Nutzer unentgeltliche Datenbank bereit, die aus einem Onlineportal und einem Verwaltungssystem besteht (Kita-Datenbank). Das Onlineportal informiert die Eltern über das Platzangebot und die pädagogische Konzeption und ermöglicht beiderseits unverbindliche Voranmeldungen bei den Kindertageseinrichtungen und zur Vermittlung in Kindertagespflegestellen. Das Verwaltungssystem hält ein elektronisches Datenverarbeitungsprogramm vor, um die örtlichen Träger, die kreisangehörigen Gemeinden, die Einrichtungsträger, die Kindertagespflegepersonen, Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen und Vermittlungsstellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.(2) Die nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen und ihre Träger werden in das Onlineportal aufgenommen. Kindertagespflegepersonen, die über eine Kindertagespflegeerlaubnis oder Eignungsfeststellung verfügen, Anstellungsträger dieser Kindertagespflegepersonen und Vermittlungsstellen werden auf Wunsch in das Onlineportal aufgenommen.(3) Bei Vornahme einer unverbindlichen Voranmeldung über das Onlineportal haben die Eltern folgende Daten anzugeben, die an die jeweilige Kindertageseinrichtung unmittelbar oder für Kindertagespflegestellen im Falle einer Vermittlung durch den örtlichen Träger übermittelt werden:1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Kindes,2. das Geburtsdatum des Kindes,3. das Geschlecht des Kindes,4. die Namen, die Vornamen und die Anschriften der Eltern,5. die gewünschte Betreuungszeit,6. den gewünschten Aufnahmetermin sowie7. eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer, unter denen die Eltern erreichbar sind.Die Eltern können freiwillig weitere Daten angeben.(4) Der Einrichtungsträger übermittelt dem örtlichen Träger über das Verwaltungssystem1. die Daten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 aller geförderten Kinder,2. den von den einzelnen Kindern in Anspruch genommenen zeitlichen Förderungsumfang und3. die von den einzelnen Kindern besuchte Gruppe oder die besuchten Gruppen.Die Kindertagespflegeperson oder deren Anstellungsträger übermittelt dem örtlichen Träger die Daten des Kindes nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den jeweiligen in Anspruch genommenen zeitlichen Förderungsumfang. Als zeitlicher Förderungsumfang gilt die auf eine halbe Stunde abgerundete wöchentliche Förderungszeit des Kindes, in Kindertageseinrichtungen einschließlich einer Förderung in Randzeitengruppen.(5) Das Ministerium, die örtlichen Träger und die kreisangehörigen Gemeinden dürfen personenbezogene Daten zu folgenden Zwecken als gemeinsam Verantwortliche in einem gemeinsamen Verfahren verarbeiten, soweit es für die jeweilige Erfüllung folgender Zwecke erforderlich ist:1. Daten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 6 zur Erfüllung der Ansprüche nach § 5 und § 7 und zur Vermittlung von Plätzen nach § 6,2. Daten nach Absatz 4 zur Bestandserfassung und Bedarfsermittlung nach § 9, Förderung der Kindertageseinrichtungen nach Teil 5, Abrechnung der laufenden Geldleistung nach § 44 und § 45 und Kostenbeteiligung nach § 50, sowie Abrechnung der Finanzierungsbeiträge des Landes und der Wohngemeinden nach Teil 7.Die kreisangehörigen Gemeinden und die örtlichen Träger können die Daten zu den Zwecken nach Satz 1 mit den Daten der Meldebehörden abgleichen.(6) Das Nähere zur Ausgestaltung der Kita-Datenbank und zur Datenverarbeitung in einem automatisierten Verfahren gemäß den Absätzen 1 bis 5 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 30

Verpflegung

§ 30 Verpflegung(1) Die angebotene Verpflegung muss ausgewogen sein und eine ausreichende Versorgung der Kinder mit Nährstoffen gewährleisten. Es sind energiearme Getränke bereitzustellen. Bedürfnisse von Kindern mit Lebensmittelunverträglichkeiten oder Allergien sowie religiöse Essgewohnheiten sind angemessen zu berücksichtigen.(2) Der Einrichtungsträger stellt sicher, dass Kindern, die täglich sechs Stunden oder länger gefördert werden, eine Mittagsverpflegung zur Verfügung steht.(3) Hortgruppen müssen eine Mittagsverpflegung sicherstellen, wenn die Verpflegung nicht über ein schulisches Angebot gewährleistet ist.

§ 31

Elternbeiträge

§ 31 Elternbeiträge(1) Die zu entrichtenden Elternbeiträge dürfen monatlich1. 7,21 Euro für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben, und2. 5,66 Euro für ältere Kinderpro wöchentlicher Betreuungsstunde nicht übersteigen. Für Eingewöhnungszeiten mit geringerem zeitlichen Betreuungsumfang sind die Höchstbeträge für den regulären Betreuungsumfang maßgeblich.(2) Neben den Elternbeiträgen kann der Einrichtungsträger angemessene Verpflegungskostenbeiträge und Auslagen für Ausflüge verlangen. Die Kalkulation der Verpflegungskostenbeiträge ist der Elternvertretung und dem Beirat offenzulegen.

§ 32

Elternvertretung und Beirat

§ 32 Elternvertretung und Beirat(1) Der Einrichtungsträger lädt im Kindergartenjahr zu mindestens einer Elternversammlung auf Gruppen- oder Einrichtungsebene pro Halbjahr ein. Bis zum 30. September jeden Jahres werden auf der Elternversammlung oder den Elternversammlungen eine Elternvertretung sowie die Delegierten für die Wahl der Kreiselternvertretung nach § 4 Absatz 1 gewählt. Die Zahl der Delegierten entspricht der Zahl der Gruppen der Einrichtung; Randzeitengruppen bleiben unberücksichtigt. Die Eltern haben gemeinsam eine Stimme pro Kind. Der Einrichtungsträger gestaltet gemeinsam mit den Eltern das Wahlverfahren. Er meldet die gewählte Elternvertretung und die gewählten Delegierten an die Kreis- und Landeselternvertretung. Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertretung.(2) Die Elternvertretung vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Einrichtungsträger und wirkt auf eine angemessene Beteiligung von Eltern mit Migrationshintergrund und die Berücksichtigung ihrer Interessen hin. Sie ist an den wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Kindertageseinrichtung rechtzeitig zu beteiligen, die insbesondere die Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, die Aufnahmekriterien, die Öffnungs- und Schließzeiten, die Elternbeiträge oder die Verpflegung betreffen. Der Einrichtungsträger unterstützt die Arbeit der Elternvertretung, insbesondere deren Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten, und gibt ihr die für eine wirkungsvolle Beteiligung erforderlichen Auskünfte unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Er hat die schriftlichen Stellungnahmen der Elternvertretung bei seinen Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen und auf einvernehmliche Lösungen hinzuwirken.(3) Soweit die Zusammenarbeit nicht in einem anderen geeigneten Format sichergestellt ist, richtet der Einrichtungsträger einen Beirat ein, der zu gleichen Teilen mit Vertreterinnen und Vertretern des Einrichtungsträgers, der Standortgemeinde und der pädagogischen Kräfte sowie Mitgliedern der Elternvertretung zu besetzen ist. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 33

Nutzung der Kita-Datenbank

§ 33 Nutzung der Kita-Datenbank(1) Der Einrichtungsträger nutzt die Kita-Datenbank nach § 3. Er stellt einen Antrag auf Aufnahme der Kindertageseinrichtung in das Onlineportal, pflegt die Daten, nimmt am Voranmeldesystem teil und übermittelt über das Verwaltungssystem monatlich folgende Daten mit Stand zum monatlichen Stichtag:1. die bestehenden Randzeitengruppen unter Angabe der Gruppenart und Gruppengröße,2. die personenbezogenen Daten nach § 3 Absatz 4 Satz 1 aller geförderten Kinder.(2) Soweit sich der Förderanspruch des Einrichtungsträgers nach § 36 Absatz 2 auf einen monatlichen pauschalen Fördersatz pro betreutem Kind richtet, hat der Einrichtungsträger auf Verlangen die in Anspruch genommenen Betreuungszeiten der einzelnen Kinder nachzuweisen.

§ 34

Förderung in einem anderen Bundesland

§ 34 Förderung in einem anderen BundeslandFür Einrichtungen in einem anderen Bundesland kann der örtliche Träger durch Vertrag mit dem Einrichtungsträger bei entsprechender Anpassung des Fördersatzes Ausnahmen von den Fördervoraussetzungen dieses Teils zulassen, wenn dort auf Wunsch der Eltern einzelne Kinder aus Schleswig-Holstein gefördert werden sollen und die Einrichtung nach den Vorschriften des anderen Bundeslandes mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Der örtliche Träger stellt sicher, dass die Eltern keine nach § 31 unzulässig hohen Elternbeiträge zu zahlen haben.

§ 35

Prüfung der Fördervoraussetzungen, Rückforderung von Fördermitteln

§ 35 Prüfung der Fördervoraussetzungen, Rückforderung von Fördermitteln(1) Der örtliche Träger prüft anlassbezogen und durch Stichproben, ob die Fördervoraussetzungen weiter vorliegen. Er kann sich zum Nachweis der Fördervoraussetzungen Belege vorlegen lassen und örtliche Erhebungen durchführen.(2) Stellt der örtliche Träger einen Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen fest, soll er dem Einrichtungsträger eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und kann nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Bescheid nach § 13 Absatz 6 Satz 1, erster Halbsatz als letztes Mittel mit Wirkung zum übernächsten Kalendermonat zurücknehmen oder widerrufen.(3) Der örtliche Träger soll die Fördermittel für Monate, für die der Einrichtungsträger für eine Gruppe nicht auf Verlangen nachweist, dass er1. keine unzulässig hohen Elternbeiträge verlangt hat,2. die zulässige Gruppengröße nach § 25 und die Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 stets eingehalten hatvollständig zurückfordern.(4) Weist der Einrichtungsträger nicht auf Verlangen nach, dass er den Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 an mindestens 85 Prozent der Öffnungstage eingehalten hat, soll der örtliche Träger die Fördermittel anteilig für die Tage zurückfordern, für die die Einhaltung des Betreuungsschlüssels nicht nachgewiesen ist. Für Zeiten, in denen die Gruppe außerplanmäßig geschlossen ist, soll der örtliche Träger die Fördermittel anteilig zurückfordern; dabei lässt er eine durch unaufschiebbare Baumaßnahmen oder höhere Gewalt erzwungene Schließung von bis zu vier Wochen im Kalenderjahr unberücksichtigt, wenn der Einrichtungsträger etwaige Ersatzansprüche gegen einen Dritten an ihn abtritt.(5) Der örtliche Träger kann die Fördermittel ganz oder teilweise für die Zeiträume zurückfordern, für die der Einrichtungsträger andere Fördervoraussetzungen dieses Teils nicht auf Verlangen nachweist.(6) Die Rückforderung ist nur bis zum vorletzten Kindergartenjahr zulässig, es sei denn, der Einrichtungsträger hat zum Rückforderungsgrund vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht.

§ 36

Gruppenfördersatz und Fördersatz pro Kind, Verordnungsermächtigung

§ 36 Gruppenfördersatz und Fördersatz pro Kind, Verordnungsermächtigung(1) Der Förderanspruch des Einrichtungsträgers richtet sich auf einen monatlichen pauschalen Gruppenfördersatz. Dieser setzt sich aus dem Personalkostenanteil nach § 37, dem Sachkostenanteil nach § 38 und dem gruppenbezogenen Leitungszuschlag nach § 39 abzüglich der Abzüge nach § 40 zusammen. Der Gruppenfördersatz ist bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.(2) Abweichend von Absatz 1 richtet sich der Förderanspruch des Einrichtungsträgers auf einen monatlichen pauschalen Fördersatz pro zum monatlichen Stichtag betreutem Kind nach Maßgabe von § 41,1. wenn die Plätze der Gruppe ganz oder teilweise den Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines oder mehrerer Betriebe vorbehalten sind,2. in Gebieten, in denen von der Optionsklausel des § 14 Gebrauch gemacht worden ist,3. wenn sich die Einrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins befindet und keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und den örtlichen Trägern des Einzugsgebietes besteht,4. wenn dies zwischen dem örtlichen Träger und dem Einrichtungsträger mit Zustimmung der kreisangehörigen Standortgemeinde vereinbart ist oder5. soweit Kinder in Randzeitengruppen gefördert werden.In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 4 ist ein Widerruf nach § 13 Absatz 6 Satz 3 nicht zulässig.(3) Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger, auf dessen Gebiet sich die Kindertageseinrichtung befindet. Im Fall des Absatz 2 Nummer 3 richtet sich der Anspruch gegen den jeweiligen örtlichen Träger, der nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGB VIII für das jeweilige geförderte Kind zuständig ist. Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Auszahlung jeweils bis zum Monatsende.(4) Das Ministerium stellt die Fördersätze nach Absatz 1 und 2 durch Rechtsverordnung fest.

§ 37

Personalkostenanteil

§ 37 Personalkostenanteil(1) Zur Ermittlung des Personalkostenanteils wird der Personalbedarf für die erste Fachkraft in der Gruppe mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 8a und gegebenenfalls der Personalbedarf für die zweite Fachkraft in der Gruppe mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, besonderer Teil für den Sozial- und Erziehungsdienst, vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 18. April 2018, (TVöD-SuE) multipliziert. Bei eingruppigen Einrichtungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für die zweite Fachkraft ebenfalls die Entgeltgruppe S 8a zugrunde zu legen ist. Für die Berechnung der Gehaltskosten werden die Brutto-Monatsbezüge der Stufe 5 mit dem Faktor 1,3 multipliziert.(2) Der Personalbedarf nach Absatz 1 entspricht den Vollzeitäquivalenten, die unter Berücksichtigung der Mindestzeitanteile für Verfügungszeiten nach § 29 Absatz 1 und der durchschnittlichen Ausfallzeit der Fachkraft durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung und andere Gründe zur Erfüllung des Mindestbetreuungsschlüssels der Gruppe nach § 25 über die jeweilige Gruppenöffnungszeit erforderlich sind. Die durchschnittliche Ausfallzeit entspricht der Summe von 234 Stunden und der mit 7,8 Stunden multiplizierten Differenz zwischen 20 Schließtagen und der Zahl an planmäßigen Schließtagen der Gruppe.

§ 38

Sachkostenanteil

§ 38 Sachkostenanteil(1) Der Anteil für das nichtpädagogische Personal und Sachkosten (Sachkostenanteil) setzt sich zusammen aus1. einem Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 15 Prozent des Personalkostenanteils nach § 37 Absatz 1,2. einem Zwölftel des Sachkostenbasiswerts von 6.500 Euro für das Jahr 2020 multipliziert mit dem Personalbedarf nach § 37 Absatz 2 und3. einem Zwölftel des Sachkostenzuschlags von 146,70 Euro für das Jahr 2020 pro Platz; maßgeblich sind die Gruppengrößen nach § 25 Absatz 1 Satz 1, für altersgemischte Gruppen und integrative Gruppen werden fünfzehn Plätze, für altersgemischte Naturgruppen zwölf Plätze zugrunde gelegt.(2) Für Naturgruppen verringert sich der Sachkostenbasiswert um die Hälfte. Der Sachkostenbasiswert verringert sich jeweils um 5 Prozent, wenn1. der Einrichtungsträger den Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1 Satz 1 um bis zu zehn Prozent unterschreitet (§ 23 Absatz 1 Satz 4),2. der Einrichtungsträger die räumlichen Anforderungen nach § 23 Absatz 2 um bis zu zehn Prozent unterschreitet (§ 23 Absatz 2 Satz 2) oder3. die Kindertageseinrichtung nicht über eine Außenspielfläche verfügt (§ 23 Absatz 4 Satz 2).Der örtliche Träger kann in den Fällen der Nummer 2 und 3 von der Geltendmachung der Verringerung absehen, wenn der Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1 Satz 1 wesentlich überschritten wird.(3) Diese Regelung gilt für den Übergangszeitraum (§ 57 Absatz 2) und wird durch eine Regelung ersetzt, die die Varianz in der Kostenstruktur der Einrichtungen berücksichtigt.

§ 39

Leitungszuschlag

§ 39 Leitungszuschlag(1) Der einrichtungsbezogene Leitungszuschlag setzt sich zusammen aus1. dem Differenzbetrag zwischen den monatlichen Gehaltskosten einer Vollzeitkraft für die Entgeltgruppe, in die die Leitungskraft der Einrichtung nach den Bestimmungen des TVöD-SuE einzugruppieren ist und den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 8a,2. dem Differenzbetrag zwischen den monatlichen Gehaltskosten einer Vollzeitkraft für die Entgeltgruppe, in die die stellvertretende Leitungskraft nach den Bestimmungen des TVöD-SuE einzugruppieren ist und den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 8a,3. dem Personalbedarf (Vollzeitäquivalente), der zur Umsetzung der Leitungsfreistellung nach § 29 Absatz 2 erforderlich ist, multipliziert mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 8a,4. einem Zuschlag für die Personalgemeinkosten von fünfzehn Prozent auf die Differenzbeträge nach Nummer 1 und 2 und die Personalkosten nach Nummer 3 und5. einem Zwölftel des Sachkostenbasiswerts nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 multipliziert mit dem Personalbedarf nach Nummer 3.§ 37 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.(2) Zur Ermittlung des gruppenbezogenen Leitungszuschlags wird der einrichtungsbezogene Leitungszuschlag durch die Anzahl der Gruppen in der Einrichtung geteilt.

§ 4

Kreiselternvertretungen und Landeselternvertretung

§ 4 Kreiselternvertretungen und Landeselternvertretung(1) Die Eltern wählen bis zum 31. Oktober jeden Jahres eine Kreiselternvertretung für jeden örtlichen Träger. Wahlberechtigt und wählbar sind die Delegierten nach § 32 Absatz 1 Satz 2 sowie Delegierte aus den Reihen der Eltern von in Kindertagespflege geförderten Kindern mit alleiniger oder Hauptwohnung im Gebiet des örtlichen Trägers. Der örtliche Träger schafft ein geeignetes Verfahren zur Auswahl der Delegierten für die Kindertagespflege; die Kreise können die Durchführung auf die kreisangehörigen Gemeinden übertragen. Die Kreiselternvertretung besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen vertreten sein. Die Kreiselternvertretung wählt aus ihren Reihen zwei Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau. Der örtliche Träger organisiert die Wahl und meldet die gewählte Kreiselternvertretung an die Landeselternvertretung und an das Ministerium. Er beteiligt die Kreiselternvertretung bei wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen. Jede Kreiselternvertretung entsendet zwei Delegierte in die Wahlversammlung zur Landeselternvertretung.(2) Die Wahlversammlung wählt aus ihrer Mitte bis zum 30. November jeden Jahres die Landeselternvertretung. Die Landeselternvertretung besteht aus bis zu sechzehn Mitgliedern. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen vertreten sein. Die Landeselternvertretung wählt aus ihren Reihen zwei Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau. Das Ministerium organisiert die Wahl und beteiligt die Landeselternvertretung bei wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen.(3) Den Kreiselternvertretungen und der Landeselternvertretung soll jeweils mindestens ein Elternteil angehören, dessen Kind in Kindertagespflege gefördert wird. Die Kreiselternvertretungen und die Landeselternvertretung können sich Geschäftsordnungen geben. Ihre Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.(4) Das Land fördert die Tätigkeiten der Landeselternvertretung sowie der Kreiselternvertretungen nach Maßgabe des Haushalts. Das Ministerium unterstützt die Landeselternvertretung auf Anfrage beratend.

§ 40

Abzüge

§ 40 Abzüge(1) Zur Berechnung des monatlichen pauschalen Gruppenfördersatzes sind für Krippengruppen und integrative Gruppen 93 Prozent, für andere Gruppen 96 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen in Abzug zu bringen; für altersgemischte Gruppen ist von einem Höchstbetrag von 6,18 Euro monatlich pro wöchentlicher Betreuungsstunde auszugehen. Maßgeblich sind die Gruppengrößen nach § 25 Absatz 1 Satz 1, für altersgemischte Gruppen und integrative Gruppen werden fünfzehn Plätze, für altersgemischte Naturgruppen zwölf Plätze zugrunde gelegt.(2) Für jedes geförderte Kind, für das nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGB VIII ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins zuständig ist, ist ein Betrag in Höhe des monatlichen pauschalen Fördersatzes pro betreutem Kind nach § 41 in Abzug zu bringen.

§ 41

Fördersatz pro Kind

§ 41 Fördersatz pro Kind(1) Der monatliche pauschale Fördersatz pro betreutem Kind berechnet sich in den Fällen des § 36 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, indem der Gruppenfördersatz nach § 36 Absatz 1 ohne Berücksichtigung der Abzüge nach § 40 mit dem Faktor nach Absatz 4 multipliziert und durch die Gruppengröße geteilt wird und von diesem Quotienten 99 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen pro Kind in Abzug gebracht werden.(2) Der monatliche pauschale Fördersatz pro betreutem Kind berechnet sich im Fall des § 36 Absatz 2 Nummer 5, indem der Personalkostenanteil nach § 37 zuzüglich des Gemeinkostenzuschlags nach § 38 Absatz 1 Nummer 1 mit dem Faktor nach Absatz 4 multipliziert und durch die Gruppengröße geteilt wird und von diesem Quotienten 99 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen pro Kind in Abzug gebracht werden.(3) Maßgeblich sind jeweils die Gruppengrößen nach § 25 Absatz 1 Satz 1, für altersgemischte Gruppen und integrative Gruppen werden fünfzehn Plätze, für altersgemischte Naturgruppen zwölf Plätze zugrunde gelegt.(4) Der Faktor beträgt für Krippengruppen und integrative Gruppen 1,064 und für andere Gruppen 1,031.(5) Der Fördersatz ist bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.

§ 42

Ausgleich für Platzzahlreduzierungen

§ 42 Ausgleich für PlatzzahlreduzierungenDer Einrichtungsträger hat gegen den örtlichen Träger einen monatlichen Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe eines Elternbeitrags für jeden Platz, um den er die Gruppengröße nach § 25 Absatz 3 oder Absatz 4 verringert. Maßgeblich sind der monatliche Stichtag und die Höchstbeträge nach § 31 Absatz 1. In den Fällen des § 36 Absatz 2 erhält der Träger für das Kind zudem den doppelten monatlichen pauschalen Fördersatz.

§ 43

Abgrenzung zur Kindertageseinrichtung

§ 43 Abgrenzung zur Kindertageseinrichtung(1) Kindertagespflege ist die regelmäßige familienalltagsähnliche Förderung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern und höchstens zehn Kindern in der Woche durch eine individuell zugeordnete Person in deren Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen.(2) Sind zwei Kindertagespflegepersonen dergestalt nebeneinander tätig, dass sie Neben- und Funktionsräume gemeinsam nutzen, steht dies der Familienalltagsähnlichkeit nicht entgegen, wenn die Förderung in getrennten, den jeweiligen Kindertagespflegepersonen zugewiesenen Räumen erfolgt. Die individuelle Zuordnung wird durch Vertretungsregelungen für den Fall des Urlaubs oder der Krankheit der Kindertagespflegeperson nicht berührt.(3) Keine Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes ist die Betreuung durch Verwandte in gerader Linie und Verwandte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad.(4) Werden mehr als fünf gleichzeitig anwesende Kinder oder mehr als zehn Kinder in der Woche gefördert oder ist die Familienalltagsähnlichkeit oder individuelle Zuordnung nicht gegeben, gelten die Vorschriften für Kindertageseinrichtungen.

§ 44

Gewährung einer laufenden Geldleistung

§ 44 Gewährung einer laufenden Geldleistung(1) Der örtliche Träger gewährt geeigneten Kindertagespflegepersonen für die Förderung eines Kindes eine laufende Geldleistung. Diese umfasst1. einen leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung pro vereinbarter Förderungsstunde,2. eine Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro vereinbarter Förderungsstunde,3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.Bei der Bemessung der laufenden Geldleistung ist der reguläre vereinbarte Betreuungsumfang auch für Eingewöhnungszeiten mit geringerem Betreuungsumfang maßgeblich.(2) Hat die Kindertagespflegeperson ihren Anspruch auf die laufende Geldleistung an ihren Anstellungsträger abgetreten, zahlt der örtliche Träger die laufende Geldleistung an diesen aus.(3) Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt bis zur Beendigung der Förderung des Kindes auch für Zeiten, in denen das Kind die angebotene Leistung nicht nutzt. Die Förderung gilt als beendet, wenn1. das Kind ohne vorherige Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als vier Wochen in Folge die Leistung nicht nutzt,2. das Kind mit vorheriger Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als sechs Wochen in Folge die Leistung nicht nutzt, ohne dass ein triftiger Grund glaubhaft gemacht wird, oder3. das Kind die Leistung länger als acht Wochen in Folge nicht nutzt, es sei denn, der örtliche Träger sieht zur Vermeidung unbilliger Härten von der Beendigung der Förderung ab.Die Zahlung der laufenden Geldleistung an gesetzlichen Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester regelt der örtliche Träger.(4) Voraussetzung für die Gewährung der laufenden Geldleistung ist, dass der Umfang der Förderung mit dem Kindeswohl vereinbar ist und dass die Kindertagespflegeperson1. über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt, wenn sie nach § 43 Absatz 1 SGB VIII einer Erlaubnis bedarf,2. selbst oder durch ihren Anstellungsträger in schriftlicher oder elektronischer Form die Daten des Kindes nach § 3 Absatz 4 Satz 2 übermittelt hat,3. mitgeteilt hat, an welchen Tagen sie keine Leistung angeboten hat (Ausfallzeiten) und gegebenenfalls, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.(5) Die Kindertagespflegeperson verlangt mit Ausnahme eines angemessenen Entgelts für die Verpflegung und Auslagen für Ausflüge keine zusätzlichen Elternbeiträge. Entgegen Satz 1 verlangte Elternbeiträge werden auf die laufende Geldleistung angerechnet.(6) Der örtliche Träger darf die Gewährung der laufenden Geldleistung nur von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, soweit die Leistungen über die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Mindestleistungen hinausgehen.

§ 45

Höhe der laufenden Geldleistung

§ 45 Höhe der laufenden Geldleistung(1) Die Höhe des Anerkennungsbetrages nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 und der Sachaufwandpauschale nach § 44 Absatz 1 Nummer 2 werden vom örtlichen Träger festgelegt. Bei der Kalkulation sind insbesondere der zeitliche Umfang der Leistung, die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder, die Qualifikation der Kindertagespflegeperson sowie Ausfallzeiten zu berücksichtigen.(2) Die Kindertagespflegeperson erhält den doppelten Anerkennungsbetrag und eine erhöhte Sachaufwandpauschale für1. ein Kind, das zu Beginn des Monats den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet hat, oder2. ein Kind mit Behinderung oder ein von Behinderung bedrohtes Kind, für das der örtliche Träger aufgrund des zusätzlichen Betreuungsaufwands unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Teilhabeplanung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder der Hilfeplanung nach dem SGB VIII sowie der Zusammensetzung der geförderten Kinder einen entsprechenden Bedarf festgestellt hat,wenn sie die Zahl der gleichzeitig geförderten Kinder ausgehend von der Kinderzahl laut Kindertagespflegeerlaubnis um ein Kind verringert.

§ 46

Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag

§ 46 Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag(1) Der Anerkennungsbetrag pro Kind und Stunde beträgt mindestens 4,73 Euro.(2) Weist die Kindertagespflegeperson nach, dass sie vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege in einem qualifizierten Lehrgang mit mindestens 300 Unterrichtsstunden erworben hat oder über eine pädagogische Berufsausbildung verfügt, beträgt der Anerkennungsbetrag mindestens 5,05 Euro.

§ 47

Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale

§ 47 Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale(1) Die Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro Kind und Stunde beträgt mindestens1. 1,10 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson geleistet wird,2. 1,33 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird und3. 0,06 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird.(2) Die erhöhte Sachaufwandpauschale nach § 45 Absatz 2 beträgt mindestens1. 2,08 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson geleistet wird,2. 2,54 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird und3. das Doppelte des Betrags nach Absatz 1 Nummer 3, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird.

§ 48

Betreuungsmöglichkeit für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson

§ 48 Betreuungsmöglichkeit für Ausfallzeiten der KindertagespflegepersonDer örtliche Träger stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass für Ausfallzeiten der Kindertagespflegepersonen stets eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind zur Verfügung steht. Zwischen dem Kind und der Vertretungsperson soll im Vorfeld der Vertretungssituation eine sichere Bindung aufgebaut werden. Die Zahlung der laufenden Geldleistung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Kindertagespflegeperson die Betreuungsmöglichkeit für Ausfallzeiten sicherstellt.

§ 49

Fortbildung und Förderung von Zusammenschlüssen

§ 49 Fortbildung und Förderung von ZusammenschlüssenDer örtliche Träger hat für ausreichende Beratungs- und Fortbildungsangebote für Kindertagespflegepersonen Sorge zu tragen. Er soll Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen beraten, unterstützen und fördern.

§ 5

Anspruch auf Kindertagesförderung

§ 5 Anspruch auf Kindertagesförderung(1) Ein Kind hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege; der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Für Kinder im ersten Lebensjahr setzt der Anspruch voraus, dass diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) erhalten.(2) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von täglich mindestens fünf Stunden. Ein Nachmittagsplatz ist anspruchserfüllend, wenn er mit dem nachgewiesenen Bedarf des Kindes und der Erziehungsberechtigten vereinbar ist.(3) Während der Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson hat das Kind einen Anspruch auf eine andere Betreuungsmöglichkeit nach Maßgabe des § 48 Satz 2. Gleiches gilt für Schließzeiten der Kindertageseinrichtung in den Schulferien, wenn das Kind nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden kann.(4) Ein Platz ist nur anspruchserfüllend, wenn die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegestelle für das Kind und die Erziehungsberechtigten in zumutbarer Weise zu erreichen ist. Der Anspruch kann in besonderen Einzelfällen durch die Aufnahme in eine heilpädagogische Kleingruppe erfüllt werden.(5) Die Ansprüche nach Absatz 1 bis 4 und nach § 24 SGB VIII richten sich gegen den örtlichen Träger. Mit Ausnahme der Ansprüche nach Absatz 3 setzen sie voraus, dass der örtliche Träger spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Förderungsleistung in Kenntnis gesetzt worden ist. Lebt das Kind mit nur einer erziehungsberechtigten Person zusammen, so tritt diese für die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bis 4 an die Stelle der Erziehungsberechtigten.(6) Der Anspruch wird erfüllt1. im Fall der Förderung in einer Kindertageseinrichtung durch den Nachweis eines bedarfsgerechten Platzes,2. im Fall der Förderung in Kindertagespflege durcha) die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird,b) deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowiec) die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.Zwischen den verschiedenen nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen sowie den Angeboten der Kindertagespflege sowohl innerhalb der Wohngemeinde des Kindes als auch an einem anderen Ort kann im Rahmen freier Kapazitäten gewählt werden.

§ 50

Kostenbeteiligung

§ 50 KostenbeteiligungFür die Inanspruchnahme der Förderung in Kindertagespflege kann der örtliche Träger Kostenbeiträge festsetzen. § 31 ist entsprechend anzuwenden.

§ 51

Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde

§ 51 Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde(1) Die Gemeinde, in der das Kind zum monatlichen Stichtag seine alleinige oder Hauptwohnung hat, zahlt an den örtlichen Träger einen monatlichen Finanzierungsbeitrag, wenn das Kind zum monatlichen Stichtag1. im Gebiet des örtlichen Trägers in einer Kindertageseinrichtung, die Fördermittel nach diesem Gesetz erhält, gefördert wird, oder2. in Kindertagespflege oder in einer Kindertageseinrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins gefördert wird und der örtliche Träger nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGB VIII zuständig ist.(2) Der Finanzierungsbeitrag beträgt im Jahr 2020 40,52 Prozent, im Jahr 2021 40,51 Prozent und ab dem Jahr 2022 39,01 Prozent des Pauschalsatzes pro Kind nach § 53 Absatz 1 oder Absatz 2.(3) Der Finanzierungsbeitrag ist bis zum Monatsende zu zahlen.

§ 52

Finanzierungsbeitrag des Landes

§ 52 Finanzierungsbeitrag des Landes(1) Das Land zahlt dem örtlichen Träger einen monatlichen Finanzierungsbeitrag für1. jedes Kind, das zum monatlichen Stichtag im Gebiet des örtlichen Trägers in einer Kindertageseinrichtung, die Fördermittel nach diesem Gesetz erhält, gefördert wird, es sei denn, es ist nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGB VIII ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins zuständig,2. jedes zum monatlichen Stichtag in einer Kindertageseinrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins oder in Kindertagespflege geförderte Kind, für das er nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGB VIII zuständig ist.(2) Der Finanzierungsbeitrag wird berechnet, indem von dem Pauschalsatz pro Kind nach § 53 Absatz 1 oder Absatz 2 der Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde nach § 51 Absatz 2 sowie der nach § 31 Absatz 1 höchstens zulässige Elternbeitrag abgezogen werden.(3) Der Finanzierungsbeitrag ist bis zum Monatsende zu zahlen.

§ 53

Pauschalsatz pro Kind

§ 53 Pauschalsatz pro Kind(1) Der Pauschalsatz pro Kind für Kindertageseinrichtungen wird berechnet, indem1. für unterdreijährige Kinder der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Krippengruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 7,53 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch zehn geteilt wird.2. für überdreijährige Kinder der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Kindergartengruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 4,17 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch zwanzig geteilt wird.Als durchschnittlicher Gruppenfördersatz gilt jeweils der aus den Gruppenfördersätzen einer eingruppigen Einrichtung bis hin zu einer Einrichtung mit acht Gruppen derselben Gruppenart gebildete Mittelwert unter Berücksichtigung einer Schließzeit von fünfzehn Tagen pro Jahr.(2) Der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege beträgt 33,52 Euro pro wöchentlicher Förderungsstunde.(3) Für die Berechnung der Pauschalsätze pro Kind werden die jeweilige auf eine halbe Stunde abgerundete wöchentliche Förderungszeit des Kindes, in Kindertageseinrichtungen einschließlich einer Förderung in einer Randzeitengruppe, zugrunde gelegt.

§ 54

Verordnungsermächtigung zur Feststellung der Finanzierungsbeiträge

§ 54 Verordnungsermächtigung zur Feststellung der FinanzierungsbeiträgeDas Ministerium stellt die Höhe der Finanzierungsbeiträge nach § 51 Absatz 2 und § 52 Absatz 2 durch Rechtsverordnung fest.

§ 55

Anpassung

§ 55 AnpassungDas Ministerium hat durch Rechtsverordnung den Sachkostenbasiswert nach § 38 Absatz 1 Nummer 2, den Sachkostenzuschlag nach § 38 Absatz 1 Nummer 3, die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag nach § 46 und die Sachaufwandpauschale nach § 47 sowie den Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege nach § 53 Absatz 2 zum Beginn des Kalenderjahres zu ändern. Der Sachkostenbasiswert, der Sachkostenzuschlag und die Mindesthöhen für die Sachkostenpauschale nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind jährlich um zwei Prozent, die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag jährlich um 2,26 Prozent und der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege jährlich um 2,11 Prozent zu erhöhen. Die Mindesthöhe für die Sachkostenpauschale nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 ist alle fünf Jahre um 0,01 Euro zu erhöhen. Der Sachkostenbasiswert und der Sachkostenzuschlag sind bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag und die Sachaufwandpauschale sind kaufmännisch zu runden.

§ 56

Fachgremium

§ 56 Fachgremium(1) Das Ministerium richtet ein Fachgremium ein, das Vorschläge zur Anpassung1. der Fördervoraussetzungen nach Teil 4,2. des Personalkostenanteils nach § 37, des Sachkostenanteils nach § 38 und des Leitungszuschlags nach § 39,3. des Abzugs nach § 40 Absatz 1 Satz 2,4. des Ausgleichs für Platzzahlreduzierungen nach § 42,5. der Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale und den Anerkennungsbetrag für Kindertagespflegepersonen nach § 46 und § 47,6. der Finanzierungsbeiträge der Wohngemeinden und des Landes nach Teil 7 und7. der Anpassungsraten nach Absatz 1erarbeitet.(2) Dem Fachgremium gehören Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums, der kommunalen Landesverbände, der Landeselternvertretung und von Verbänden von Einrichtungsträgern und Kindertagespflegepersonen, die einen wesentlichen Teil der Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegepersonen in Schleswig-Holstein repräsentieren, an. Das Fachgremium soll sicherstellen, dass die Belange der Beschäftigten berücksichtigt werden.(3) Das Fachgremium legt seine Vorschläge zur Anpassung jährlich bis zum 31. März dem Ministerium vor.

§ 57

Übergangsvorschriften

§ 57 Übergangsvorschriften(1) Der bei der Personalplanung zu berücksichtigende Anteil für Verfügungszeiten beträgt bis zum 31. Dezember 2020 abweichend von § 29 Absatz 1 mindestens 7,3 Stunden je Woche und Gruppe. § 29 Absatz 2 Satz 2 findet bis zum 31. Dezember 2020 keine Anwendung.(2) Bis zum 31. Dezember 2024 (Übergangszeitraum) gelten folgende abweichende Bestimmungen:1. Der Förderanspruch nach § 15 Absatz 1 sowie der Anspruch auf einen Ausgleich für Platzzahlreduzierungen nach § 42 steht der jeweiligen Standortgemeinde zu, es sei denn, die Einrichtung befindet sich außerhalb Schleswig-Holsteins. Der Anspruch besteht unabhängig von einer Förderung über Investitionsförderprogramme.2. Wird die Einrichtung nicht von der Standortgemeinde betrieben, hat der Einrichtungsträger unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über die Finanzierung und die die Finanzierung betreffenden Angelegenheiten mit der Standortgemeinde. Die Vereinbarung kann insbesondere eine Fehlbedarfsfinanzierung vorsehen und muss den Betrieb der Kindertageseinrichtung unter Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach Teil 4 sicherstellen. Sie umfasst die Kosten der Kindertagesförderung von Kindern mit und ohne Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern einschließlich der Kosten für Platzzahlreduzierungen nach § 42. Die Vergütung für Fachleistungen der Eingliederungshilfe darf von dem Förderbetrag nicht in Abzug gebracht werden. Bei der Bemessung von Eigenleistungen der Einrichtungsträger ist deren unterschiedliche Finanzkraft zu berücksichtigen. Im Rahmen der Vereinbarung sollen Standortgemeinde und Einrichtungsträger einen gemeinsamen Weg für einen im Übergangszeitraum angemessenen Abbau von Eigenmitteln des Einrichtungsträgers für die Standardqualität festlegen. Bestehende Vereinbarungen sind mit Wirkung ab dem 1. August 2020 den Anforderungen nach Satz 2 bis 6 anzupassen.3. § 15 Absatz 2 und 3 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 finden keine Anwendung.(3) Bis zum 31. Juli 2025 gelten folgende abweichende Bestimmungen:1. § 19 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung, fehlende Qualifikationen sind innerhalb dieses Zeitraums nachzuholen.2. Einrichtungsträger, die zum 31. Juli 2020 Fachkräfte in der Fachberatung einsetzen, die gleichzeitig Dienst- oder Fachaufsicht ausüben, erhalten Gelegenheit, ihre Fachberatung bis zum 1. August 2025 an die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 Satz 2 anzupassen.3. Kindertageseinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits betrieben werden, können von den Vorgaben nach § 23 Absatz 3 abweichen.4. Der örtliche Träger kann innerhalb dieses Zeitraums im Einzelfall befristete Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn in Regel-Kindergartengruppen und Regel-Hortgruppen mangels zur Verfügung stehender Fachkräfte nur der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 eingehalten werden kann. In diesem Fall findet § 35 Absatz 4 Satz 1 nur Anwendung, wenn der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 unterschritten wird.5. Eine Kraft, die zum 31. Juli 2020 in einer kindergartenähnlichen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 als zweite Kraft tätig ist und die Anforderungen des § 28 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt, darf in derselben Kindertageseinrichtung anstelle der zweiten Fachkraft in der Gruppe tätig sein. In diesem Fall wird zur Ermittlung des Personalkostenanteils abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 der Personalbedarf mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 2 des TVöD-SuE, multipliziert.6. In Kindertageseinrichtungen einer Organisation einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein dürfen Kräfte, die die Anforderungen des § 28 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllen, anstelle der zweiten Fachkraft in der Gruppe tätig sein, wenn sie berufsbegleitend fortgebildet werden und die erste Fachkraft in der Gruppe die Anforderungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt.(4) Soweit für Kindertageseinrichtungen, die am 1. August 2020 in den Bedarfsplan aufgenommen sind, kein Förderzeitraum festgelegt ist, gilt der in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Standortgemeinde und dem Einrichtungsträger vereinbarte Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin für die Standortgemeinde als Förderzeitraum. Ist eine ordentliche Kündigung nicht vereinbart, gilt die Laufzeit der Finanzierungsvereinbarung als Förderzeitraum, höchstens jedoch ein Zeitraum von dreißig Kindergartenjahren ab dem Beginn der Laufzeit. Besteht keine Finanzierungsvereinbarung gilt ein Förderzeitraum von zwanzig Kindergartenjahren ab dem 1. August 2020.

§ 58

Evaluation, Verordnungsermächtigung

§ 58 Evaluation, Verordnungsermächtigung(1) Das Fachgremium (§ 56) führt im Übergangszeitraum (§ 57 Absatz 2) eine laufende Evaluation der Wirkungen dieses Gesetzes durch und legt dem Ministerium bis zum 31. Dezember 2023 einen umfassenden Bericht vor. Insbesondere sind Kriterien für den Nachteilsausgleich nach § 15 Absatz 2 und eine Regelung für die Berechnung des Sachkostenanteils nach Ablauf des Übergangszeitraums zu erarbeiten (§ 38 Absatz 3). Darüber hinaus soll der Bericht Aussagen zu den Auswirkungen der neuen Regelungen auf die Qualität in den Einrichtungen enthalten.(2) Zum Zwecke der Evaluation der Fördersätze melden die Einrichtungsträger für die Kindergartenjahre 2020/21, 2021/22 und 2022/23 die Betriebskosten ihrer Kindertageseinrichtungen und weisen dabei diejenigen Kosten, die über die Fördervoraussetzungen nach Teil 4 hinausgehende Standards oder Angebote betreffen, gesondert aus.(3) Das Nähere zum Verfahren der Evaluation nach Absatz 1 und 2 regelt das Ministerium durch eine Rechtsverordnung. Diese kann bestimmen, dass die Meldepflicht nach Absatz 2 auf eine geeignete Stichprobe zu beschränken ist.

§ 6

Information, Beratung, Vermittlung von Plätzen

§ 6 Information, Beratung, Vermittlung von Plätzen(1) Die örtlichen Träger informieren über das Platzangebot und beraten die Erziehungsberechtigten bei der Auswahl des Platzes und in allen Fragen der Kindertagespflege. Ergänzend zum Onlineportal (§ 3 Absatz 1) vermitteln sie Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Sie können hierzu Vermittlungs- und Beratungsstellen freier Träger fördern. Die kreisangehörigen Gemeinden unterstützen die Kreise bei der Vermittlung und Beratung.(2) Träger von nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegepersonen, die über eine Kindertagespflegeerlaubnis oder Eignungsfeststellung verfügen, haben Zugang zu den Vermittlungsstellen. Der Zugang darf nicht von Gegenleistungen abhängig gemacht werden.

§ 7

Anspruch auf Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung von Elternbeiträgen

§ 7 Anspruch auf Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung von Elternbeiträgen(1) Werden mehrere, in einem Haushalt lebende Kinder einer Familie vor dem Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege gefördert, übernimmt oder erlässt der örtliche Träger auf Antrag den Elternbeitrag für das zweitälteste Kind zur Hälfte und für jüngere Kinder vollständig. Der örtliche Träger kann darüber hinaus eine Ermäßigung vorsehen, die in Kindertageseinrichtungen und schulischen Betreuungsangeboten geförderte schulpflichtige Kinder berücksichtigt.(2) Darüber hinaus übernimmt oder erlässt der örtliche Träger auf Antrag den Elternbeitrag für die Förderung in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, soweit er den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) entsprechend. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze nicht, übernimmt oder erlässt der örtliche Träger den Elternbeitrag in voller Höhe. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze, übernimmt oder erlässt er den Elternbeitrag in der Höhe, dass den Eltern nach Abzug des Elternbeitrags mindestens 50 Prozent des Einkommens über der Einkommensgrenze verbleibt. Wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten, sind Elternbeiträge nicht zuzumuten.(3) Der örtliche Träger berät die Eltern über die Möglichkeiten einer Antragstellung.

§ 8

Planung und Gewährleistung

§ 8 Planung und Gewährleistung(1) Die örtlichen Träger planen und gewährleisten ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe werden die Kreise von den kreisangehörigen Gemeinden unterstützt.(2) Ein bedarfsgerechtes Angebot umfasst eine hinreichende Zahl von Plätzen,1. um für alle Kinder die Ansprüche nach § 5 erfüllen zu können,2. um für alle Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt einen Platz in einer Kindertageseinrichtung mit einer täglichen Förderungsdauer von mehr als fünf Stunden anbieten zu können, wenn die vom örtlichen Träger festzulegenden Bedarfskriterien erfüllt sind,3. um für alle Kinder im schulpflichtigen Alter einen dem individuellen zeitlichen Förderbedarf entsprechenden Platz in einer Kindertageseinrichtung anbieten zu können, wenn die vom örtlichen Träger festzulegenden Bedarfskriterien erfüllt sind und der Bedarf nicht durch außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen erfüllt wird,4. um Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres, die aufgrund eines besonderen Bedarfs oder ergänzend in Kindertagespflege gefördert werden sollen, einen Platz anbieten zu können.

§ 9

Bestandserfassung und Bedarfsermittlung

§ 9 Bestandserfassung und Bedarfsermittlung(1) Die örtlichen Träger erfassen zum monatlichen Stichtag den Bestand an freien und belegten Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflegestellen nach Zahl, Altersgruppe, Öffnungszeiten sowie pädagogischer und religiöser Ausrichtung und Bindung an eine nationale Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein. Sie nutzen hierfür auch die Kita-Datenbank nach § 3.(2) Die kreisangehörigen Gemeinden erheben für ihr Gebiet die für die Bedarfsermittlung erforderlichen Daten nach Vorgabe des örtlichen Trägers. Sie ermitteln auch Bedürfnisse nach Öffnungszeiten und nach einer Förderung außerhalb der Wohngemeinde, Wünsche nach pädagogischen und religiösen Ausrichtungen und Angeboten von Organisationen einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein sowie Präferenzen für eine Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege.(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Bestandserfassung nach Absatz 1 und die Bedarfsermittlung nach Absatz 2 zu treffen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.