KitaEvalVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Verfahren der Evaluation nach dem Kindertagesförderungsgesetz (Kita-Evaluationsverordnung - KitaEvalVO) Vom 6. Januar 2021

Ausfertigungsdatum:
06.01.2021
Fundstelle:
GVOBl. 2021, 15
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Regelungsgegenstand, Zuständigkeit

§ 1 Regelungsgegenstand, ZuständigkeitDie Durchführung der Evaluation obliegt dem Fachgremium. Es bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgabe der Hilfe eines externen Dienstleisters. Dazu betraut das Fachgremium das für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege zuständige Ministerium (Ministerium) mit der Aufgabe, einen oder mehrere geeignete externe Dienstleister auszuwählen, dem oder denen die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten übertragen wird oder werden.

§ 6

Datenübermittlung durch die Träger von Kindertageseinrichtungen

§ 6 Datenübermittlung durch die Träger von KindertageseinrichtungenDie Träger von Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, die folgenden Daten für die Jahre 2021 und 2022 differenziert nach Kosten- und Einnahmepositionen zu erheben und jeweils bis zum 31. Juli 2022 und 15. Mai 2023 der Standortgemeinde auf einem amtlichen Erhebungsbogen zu übermitteln:1. die Gruppenstruktur, die Gruppenauslastung, die Gruppenöffnungszeiten, die Schließzeiten der Kindertageseinrichtung sowie die Zahl der geförderten Kinder und der zeitlichen Förderungsumfänge,2. die Gehaltskosten des pädagogischen und das nichtpädagogischen Personals unter Angabe der Funktionen in der Kindertageseinrichtung und der Arbeitszeiten der einzelnen Personen, bei tariflicher Bezahlung differenziert nach Tarifverträgen und unter Angabe der Eingruppierungen und der Erfahrungsstufen,3. die sonstigen Personalkosten, insbesondere für Fortbildung und Unfallversicherung,4. die Kosten für pädagogische Fremdleistungen, insbesondere für Qualitätsmanagement und Fachberatung,5. die gebäudebezogenen Sachkosten, insbesondere die Abschreibungskosten, die Mietkosten, die Fremdkapitalkosten und die Bewirtschaftungskosten unter Angabe des Abschreibungszeitraums des Gebäudes, der Größe des Grundstückes und des Gebäudes sowie der pädagogisch nutzbaren Fläche,6. die sonstigen Sachkosten, insbesondere die Betriebsverwaltungskosten, die Sachkosten für die pädagogische Arbeit und für den medizinischen und pflegerischen Bedarf, die Verpflegungskosten und die Kosten für den Fuhrpark,7. die gewährten öffentlichen Investitionszuschüsse unter Angabe des Verwendungszwecks und des Zweckbindungszeitraums sowie8. die Einnahmen aus Eltern- und Verpflegungskostenbeiträgen einschließlich der Zahlungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund der Sozial- und Geschwisterermäßigungen nach § 7 KiTaG unter Angabe der Beitragshöhen und der Differenz zwischen den geschuldeten und den vereinnahmten Beiträgen.Dabei sind Kosten gesondert auszuweisen, die auf besondere Angebote und auf die Fördervoraussetzungen des KiTaG übersteigende Standards zurückzuführen sind. Soweit Kosten auf behinderungsbedingten Mehrbedarf zurückzuführen sind, sind diese gesondert auszuweisen.

§ 7

Datenübermittlung durch die Standortgemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen ...

§ 7 Datenübermittlung durch die Standortgemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe(1) Die Standortgemeinden prüfen die durch die Träger der Kindertageseinrichtungen übermittelten Daten auf Plausibilität, ergänzen sie durch die Angabe der Zuschüsse der Standortgemeinde und übermitteln sie jeweils bis zum 31. August 2022 und 31. Mai 2023 an das Ministerium. Die Standortgemeinde übersendet dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Verlangen die übermittelten Daten.(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erheben die folgenden Daten für das Jahr 2021 zum Stichtag 1. Juni und für das Jahr 2022 zum Stichtag 1. April und übermitteln sie an das Ministerium jeweils bis zum 15. Juli 2022 und bis zum 31. Mai 2023:1. die Zahl der Betreuungsplätze in Kindertagespflege auf Grundlage der Angaben der Kindertagespflegepersonen, für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch örtliche zuständig ist,2. die Höhe der an die Kindertagespflegepersonen gezahlten Sachaufwandpauschale laut Satzung,3. die Höhe des an die Kindertagespflegepersonen gezahlten Anerkennungsbeitrages laut Satzung,4. über die Mindestvorgaben nach den §§ 44 bis 47 KiTaG hinausgehende Leistungen an Kindertagespflegepersonen,5. Angaben zur Qualifikation der Kindertagespflegepersonen,6. die Höhe der an die Kindertagespflegepersonen gezahlten Investitionskostenzuschüsse,7. Angaben zum Vertretungsmodell in der Kindertagespflege, sowie8. die Kosten für die außerhalb von Schleswig-Holstein geförderten Kinder, differenziert nach Förderung in Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege.(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übermitteln für die Datenabfrage der Jahre 2021 und 2022 an die Kindertagespflegepersonen oder deren Anstellungsträger bis zum 1. Juli 2022 und 1. April 2023 Zugangsdaten für eine elektronische Datenerhebung. Die Kindertagespflegepersonen oder deren Anstellungsträger können dem Ministerium bis zum 31. August 2022 und bis zum 31. Mai 2023 folgende Daten übermitteln:1. die berufliche Qualifikation der Kindertagespflegepersonen,2. die Orte an denen die Kindertagespflege geleistet wird (Haushalt der Kindertagespflegeperson, Haushalt der Eltern oder andere geeignete Räume,3. die Größe der für die Förderung der Kinder zur Verfügung stehenden Fläche in Quadratmetern,4. Einnahmen aus Eltern- und Verpflegungskostenbeiträgen sowie die gewährten öffentlichen Investitionskostenzuschüsse und Sachkostenzuschüsse zu Betriebskosten,5. Angaben zur steuerlichen Anrechnung der Betriebskosten,6. Angaben zum Betreuungsangebot und zur Dauer der Bewilligung, sowie7. Angaben zu favorisierten Vertretungsmodellen.Die Angaben sind für die Kindertagespflegepersonen freiwillig.

Eingangsformel KitaEvalVO

Aufgrund des § 58 Absatz 3 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) vom 12. Dezember 2019, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 998), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:

§ 1

Regelungsgegenstand, Zuständigkeit

§ 1 Regelungsgegenstand, ZuständigkeitDie Durchführung der Evaluation nach § 58 Absatz 1 und 2 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) vom 12. Dezember 2019, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 998), obliegt dem Fachgremium. Es bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgabe der Hilfe eines externen Dienstleisters. Dazu betraut das Fachgremium das für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege zuständige Ministerium (Ministerium) mit der Aufgabe, einen oder mehrere geeignete externe Dienstleister auszuwählen, dem oder denen die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten übertragen wird oder werden.

§ 2

Ziel der Evaluation

§ 2 Ziel der EvaluationDie Evaluation betrifft die Wirkungen des KiTaG. Insbesondere sind die Kriterien für den Nachteilsausgleich und eine Regelung für die Berechnung des Sachkostenanteils nach Ablauf des Übergangszeitraums zu erarbeiten. Dabei muss evaluiert werden, welche Wirkungen regionale oder trägerspezifische Ausprägungen in den Kostenstrukturen haben. Darüber hinaus sollen auch Aussagen zu Auswirkungen der neuen Regelungen auf die Qualität in den Einrichtungen getroffen werden.

§ 3

Gegenstand der Evaluation

§ 3 Gegenstand der Evaluation(1) Mit der Evaluation sollen insbesondere folgende Einzelaspekte des Standardqualitätskostenmodells (SQKM) im Hinblick auf die Auskömmlichkeit und Passgenauigkeit der Pauschalförderbeiträge untersucht werden:1. die Aufwuchsquote (Entwicklung der Zahl der betreuten Kinder und der Betreuungszeit) sowie die Auslastungsquote,2. die Personalkosten für Leitungskräfte, Erst- und Zweitkräfte und für das nichtpädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen sowie die Ausfallzeiten, die Sachkosten, die der Höhe und dem Grunde nach betrachtet werden; dabei ist der Bezugspunkt (pro Mitarbeiter, pro Kind) zu bewerten,3. die Investitionskosten als Bestandteil der betrieblichen Sachkosten sowie zur Berücksichtigung bereits getätigter Investitionen,4. die Qualitätskosten, insbesondere für Verfügungszeiten und Leitungsfreistellung gemäß § 29 KiTaG, Fortbildungen im Kontext alltagsintegrierter Sprachbildung gemäß § 19 Absatz 6 KiTaG, pädagogische Fachberatung und Qualitätsmanagementverfahren gemäß § 20 KiTaG,5. der Umfang der Schließzeiten nach § 22 KiTaG und6. die prozentuale Verteilung der Refinanzierungsmittel zwischen Wohngemeinden und Land, daneben auch Verschiebungen von Finanzierungslasten zwischen Gemeinden und örtlichem Träger sowie Umfang und Kosten von Betreuung von Kindern außerhalb Schleswig-Holsteins nach § 34 KiTaG.Über das SQKM hinausgehende Qualitätsstandards, die vom Träger oder den Kommunen getragen werden, sowie Kosten für behinderungsbedingten Mehrbedarf und Platzzahlreduzierungen sind gesondert unter den Aspekten von Satz 1 Nummern 2 bis 5 zu untersuchen und zu bewerten. Weiterhin sollen regionale Unterschiede in der Auskömmlichkeit für die Pauschalfinanzierung dieser Faktoren und deren Ursachen (Nachteilsausgleich gemäß § 15 Absatz 2 KiTaG) ermittelt und eine Regelung für den Sachkostenanteil (§ 38 KiTaG) erarbeitet werden, die die Varianz in der Kostenstruktur berücksichtigt.(2) Die Auswirkungen des KiTaG auf die Entwicklung der Kindertagespflege werden insbesondere mit Blick auf folgende Einzelaspekte untersucht:1. die Aufwuchsquote (Absatz 1 Nummer 1), die Auslastungsquote sowie die durchschnittliche Anzahl der Kinder pro Kindertagespflegeperson,2. die Höhe des Sachkostenanteils,3. die tatsächliche Höhe des Anerkennungsbetrages,4. den Umfang der Ausfallzeiten,5. die prozentuale Verteilung der Refinanzierungsmittel zwischen Wohngemeinden und Land, daneben auch die Verschiebungen von Finanzierungslasten zwischen Gemeinden und örtlichem Träger sowie Umfang und Kosten von Betreuung von Kindern außerhalb Schleswig-Holsteins und6. die Qualifikation der Kindertagespflegepersonen.Über die Mindeststandards hinausgehende Qualitäten, die vom Anstellungsträger oder den Kommunen getragen werden, sowie Kosten für behinderungsbedingten Mehrbedarf und Platzzahlreduzierungen sind gesondert unter den Aspekten der Nummern 2 bis 4 zu untersuchen und zu bewerten.(3) Mit der Evaluation werden zudem1. die Umsetzung des Anspruchs auf Kindertagesförderung nach § 5 und2. die Auswirkungen der Regelungen des KiTaG auf die Qualität in den Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege im Sinne einer retrospektiven Gesetzesfolgenabschätzung, insbesondere die Anzahl und der zeitliche Umfang von Ausnahmegenehmigungen nach § 57 Absatz 3 KiTaG,a) die Einhaltung des Betreuungsschlüssels nach § 26 Absatz 1 KiTaG undb) die prozesshafte Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität durch ein Qualitätsmanagementverfahren und die Inanspruchnahme einer pädagogischen Fachberatung nach § 20 KiTaG sowie 3. die Auswirkungen des Gesetzes auf die Trägervielfalt in Schleswig-Holstein untersucht.

§ 4

Auswertung durch externe Dienstleister, Auftragsvergabe, Finanzierung

§ 4 Auswertung durch externe Dienstleister, Auftragsvergabe, FinanzierungDas Ministerium beauftragt mit der Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten einen oder mehrere geeignete externe Dienstleister und führt ein Vergabeverfahren durch. Das Fachgremium ist dabei zu beteiligen. Das Fachgremium soll eine Empfehlung für die Auswahl des externen Dienstleisters oder der externen Dienstleister abgeben. Die Finanzierung der Evaluation erfolgt aus Landesmitteln.

§ 5

Erarbeitung des Berichts

§ 5 Erarbeitung des Berichts(1) Das Fachgremium erstellt auf der Grundlage der zum Zwecke der Evaluation erhobenen Daten einen Bericht zu den Auswirkungen des Gesetzes in den in § 3 benannten Punkten. Der Bericht kann darüberhinausgehende Aussagen treffen.(2) Das Fachgremium kann zur Erstellung des Berichts Unterarbeitsgruppen bilden.(3) Der Bericht des Fachgremiums kann sich auf eine Stellungnahme zu der Auswertung der Evaluation durch den oder die mit der Evaluation beauftragten externen Dienstleister beschränken. Abweichende Stellungnahmen einzelner Mitglieder des Gremiums oder von Teilen des Gremiums sind zulässig und als solche zu kennzeichnen.

§ 6

Datenübermittlung durch die Träger von Kindertageseinrichtungen

§ 6 Datenübermittlung durch die Träger von Kindertageseinrichtungen(1) Die Träger von Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, die folgenden Daten für die Jahre 2021 und 2022 differenziert nach Kosten- und Einnahmepositionen zu erheben und jeweils bis zum 31. März des Folgejahres der Standortgemeinde auf einem amtlichen Erhebungsbogen zu übermitteln:1. die Gruppenstruktur, die Gruppenauslastung, die Gruppenöffnungszeiten, die Schließzeiten der Kindertageseinrichtung sowie die Zahl der geförderten Kinder und der zeitlichen Förderungsumfänge,2. die Gehaltskosten des pädagogischen und das nichtpädagogischen Personals unter Angabe der Funktionen in der Kindertageseinrichtung und der Arbeitszeiten der einzelnen Personen, bei tariflicher Bezahlung differenziert nach Tarifverträgen und unter Angabe der Eingruppierungen, der Erfahrungsstufen und der Geburtsjahre,3. die sonstigen Personalkosten, insbesondere für Fortbildung und Unfallversicherung,4. die Kosten für pädagogische Fremdleistungen, insbesondere für Qualitätsmanagement und Fachberatung,5. die gebäudebezogenen Sachkosten, insbesondere die Abschreibungskosten, die Mietkosten, die Fremdkapitalkosten und die Bewirtschaftungskosten unter Angabe des Abschreibungszeitraums des Gebäudes, der Größe des Grundstückes und des Gebäudes sowie der pädagogisch nutzbaren Fläche,6. die sonstigen Sachkosten, insbesondere die Betriebsverwaltungskosten, die Sachkosten für die pädagogische Arbeit und für den medizinischen und pflegerischen Bedarf, die Verpflegungskosten und die Kosten für den Fuhrpark,7. die gewährten öffentlichen Investitionszuschüsse unter Angabe des Datums des Förderbescheides, des Förderprogramms, des Verwendungszwecks und des Zweckbindungszeitraums sowie8. die Einnahmen aus Eltern- und Verpflegungskostenbeiträgen einschließlich der Zahlungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund der Sozial- und Geschwisterermäßigungen nach § 7 KiTaG unter Angabe der Beitragshöhen und der Differenz zwischen den geschuldeten und den vereinnahmten Beiträgen.Dabei sind Kosten gesondert auszuweisen, die auf besondere Angebote und auf die Fördervoraussetzungen des KiTaG übersteigende Standards zurückzuführen sind. Soweit Kosten auf behinderungsbedingten Mehrbedarf zurückzuführen sind, sind diese gesondert auszuweisen.

§ 7

Datenübermittlung durch die Standortgemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen ...

§ 7 Datenübermittlung durch die Standortgemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe(1) Die Standortgemeinden prüfen die durch die Träger der Kindertageseinrichtungen übermittelten Daten auf Plausibilität, ergänzen sie durch die Angabe der Zuschüsse der Standortgemeinde und übermitteln sie jeweils bis zum 30. April an das Ministerium und an den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der die Daten auf Plausibilität prüft.(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erheben die folgenden Daten für die Jahre 2021 und 2022 zum Stichtag 1. März und übermitteln sie dem Ministerium jeweils bis zum 31. März:1. die Zahl der Betreuungsplätze in Kindertagespflege auf Grundlage der Angaben der Kindertagespflegepersonen, für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch örtlich zuständig ist,2. die Höhe der an die Kindertagespflegepersonen gezahlten Sachaufwandpauschale laut Satzung,3. die Höhe des an die Kindertagespflegepersonen gezahlten Anerkennungsbetrages laut Satzung,4. über die Mindestvorgaben nach den §§ 44 bis 47 KiTaG hinausgehende Leistungen an Kindertagespflegepersonen,5. die Zahl der außerhalb von Schleswig-Holstein geförderten Kinder, differenziert nach Förderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, und der zeitlichen Förderungsumfänge sowie die damit verbundenen Kosten sowie6. die Anzahl der Ausnahmebewilligungen nach § 57 Absatz 3 Nummer 4 KiTaG, differenziert nach Zeiträumen der Befristung.(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erheben in den Jahren 2021 und 2022 folgende Daten bei den Kindertagespflegepersonen oder deren Anstellungsträgern und übermitteln diese dem Ministerium bis zum 31. März des Folgejahres:1. die berufliche Qualifikation der Kindertagespflegepersonen,2. die Orte an denen die Kindertagespflege geleistet wird (Haushalt der Kindertagespflegeperson, Haushalt der Eltern oder andere geeignete Räume) und3. die Größe der für die Förderung der Kinder zur Verfügung stehenden Fläche in Quadratmetern.Die Angaben sind für die Kindertagespflegepersonen freiwillig.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.