Landesverordnung über den Erholungswald "Krummsee" Vom 12. April 1973
- Ausfertigungsdatum:
- 12.04.1973
- Fundstelle:
- GVOBl. 1973 188
Anlage:
Aufgrund der §§ 8 und 9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. Mai 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
§ 1 Die in § 2 beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Krummsee" unter Nummer 14 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2 (1) Der Erholungswald ist rd. 76,76 ha groß und umfaßt die im Kreis Ostholstein, Gemeinde Malente, Gemarkung a) Malkwitz, Flur 3, Flurstücke 1/1, 5, 6, 7/1, 10/1, 12, 14/2, 21/2, 26, Flur 4, Flurstücke 20, 27 bis 32 b) Krummsee, Flur 1, Flurstücke 32, 54/2, c) Malente, Flur 4, Flurstücke 15, 16/1, 16/2, 21, 22, 27 bis 29, gelegenen Abteilungen 148 und 149 des Forstamtes Eutin mit Ausnahme der Unterabteilung 148 h. Er wird im Süden durch den Kellersee und die L I O 174 von Malente nach Sielbek begrenzt und zieht sich nach Norden zur Ansiedlung Bruhnskoppel. Im Osten wird er teils durch den Krummsee, im Westen teils durch den Barschsee, im übrigen durch die Feldmark begrenzt. (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage +) beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
§ 3 Der Waldbesitzer ist verpflichtet, 1. den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und 2. das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.