KrStrKostV SH 2025 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Kostentragung bei der Verwaltung von Kreisstraßen durch das Land Vom 21. November 2024

Ausfertigungsdatum:
21.11.2024
Fundstelle:
GVOBl. 2024, 852
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Eingangsformel KrStrKostV

Aufgrund des § 53 Absatz 3 Satz 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 749), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

§ 1

§ 1(1) Die Kreise, die die Verwaltung ihrer Kreisstraßen gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein auf das Land übertragen haben, entrichten an das Land Entgelt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.(2) Für die Entwurfsarbeiten sind sechs Prozent der Baukosten ohne Berücksichtigung der Grunderwerbskosten zu berechnen. Zu den Entwurfsarbeiten gehören insbesondere die erforderlichen Planungen, Berechnungen und Beweissicherungen. Teilleistungen sind dem erbrachten Umfang entsprechend abzurechnen.(3) Für die Bauleitung sind sechs Prozent der Baukosten ohne Berücksichtigung der Grunderwerbskosten zu berechnen.(4) Für Vermessungsarbeiten, Gutachten, statische Berechnungen, Materialanalysen, Bodenprobenuntersuchungen und Probebohrungen, die im Rahmen der Entwurfsarbeiten oder Bauleitung erforderlich werden, sind keine gesonderten Kosten geltend zu machen. Dies gilt nicht für Kosten aufgrund besonderer Maßnahmen in begründeten Ausnahmefällen.(5) Übernimmt das Land zusätzlich auch die Aufgabe des Grunderwerbs, sind zwölf Prozent der entstehenden Grunderwerbskosten als Verwaltungskosten zu berechnen.(6) Die Endabrechnung erfolgt auf der Grundlage der Abrechnungsbeträge der Baukosten und gegebenenfalls der Grunderwerbskosten.

§ 2

§ 2Für die übrigen nach § 53 Absatz 3 Satz 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein nach Durchschnittskosten zu bemessenden Verwaltungskosten entrichten die Kreise für die Kreisstraßen in der Verwaltung des Landes pro Kilometer Kreisstraße ein jährliches Entgelt von 383 Euro fällig zum 1. Juli eines jeden Jahres. Dieser Betrag kann entsprechend den durchschnittlichen Personalkosten des öffentlichen Dienstes angepasst werden, wenn sich diese um mehr als 10 Prozent erhöhen.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.