KrStrKostV SH 2015 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Kostentragung bei der Verwaltung von Kreisstraßen durch das Land *

Ausfertigungsdatum:
03.07.2015
Fundstelle:
GVOBl. 2015 255
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

§ 2

§ 2 Für die übrigen nach § 53 Absatz 3 Satz 4 StrWG nach Durchschnittskosten zu bemessenden Verwaltungskosten entrichten die Kreise für die Kreisstraßen in der Verwaltung des Landes pro Kilometer Kreisstraße ein jährliches Entgelt von 383 Euro, fällig zum 1. Juli eines jeden Jahres. Dieser Betrag kann entsprechend den durchschnittlichen Personalkosten des öffentlichen Dienstes angepasst werden, wenn sich diese um mehr als 10 % erhöhen.

§ 1

§ 1 (1) Die Kreise, die die Verwaltung ihrer Kreisstraßen gemäß § 53 Absätze 1 bis 4 StrWG auf das Land übertragen haben, entrichten an das Land für die Wahrnehmung der Entwurfs- und Bauleitungsarbeiten folgendes Entgelt: 1. Für die Entwurfsarbeiten sind 5 % der Baukosten ohne Berücksichtigung der Grunderwerbskosten zu berechnen. Zu den Entwurfsarbeiten gehören insbesondere die erforderlichen Planungen, Berechnungen und Beweissicherungen. Teilleistungen sind dem erbrachten Umfang entsprechend abzurechnen. 2. Für die Bauleitung sind 5 % der Baukosten ohne Berücksichtigung der Grunderwerbskosten zu berechnen. 3. Für Vermessungsarbeiten, Gutachten, statische Berechnungen, Materialanalysen, Bodenprobenuntersuchungen und Probebohrungen, die im Rahmen der Entwurfsarbeiten oder Bauleitung erforderlich werden, sind keine gesonderten Kosten geltend zu machen. Dies gilt nicht für Kosten aufgrund besonderer Maßnahmen in begründeten Ausnahmefällen. (2) Übernimmt das Land zusätzlich auch die Aufgabe des Grunderwerbs, sind 10 % der entstehenden Grunderwerbskosten als Verwaltungskosten zu berechnen. (3) Die Endabrechnung erfolgt auf der Grundlage der Abrechnungsbeträge der Baukosten und gegebenenfalls der Grunderwerbskosten.

§ 2

§ 2 Für die übrigen nach § 53 Absatz 3 Satz 4 StrWG nach Durchschnittskosten zu bemessenden Verwaltungskosten entrichten die Kreise für die Kreisstraßen in der Verwaltung des Landes pro Kilometer Kreisstraße ein jährliches Entgelt von 575,00 DM, fällig zum 1. Juli eines jeden Jahres. Dieser Betrag kann entsprechend den durchschnittlichen Personalkosten des öffentlichen Dienstes angepasst werden, wenn sich diese um mehr als 10 % erhöhen.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.