KrPolBehZustV SH · Schleswig-Holstein

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit der Landes- und Kreispolizeibehörden. Vom 1. Oktober 1931, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)

Fundstelle:
GVOBl. 1971 182
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2 Die Kreisordnungsbehörden (§ 3 Abs. 2 PVG) sind zuständig: a. (aufgehoben) b. für die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden nach §§ 3 und 4 Straßenverkehrsordnung. In Städten über 20 000 Einwohner sind hierfür die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs von diesen örtlichen Ordnungsbehörden angeordnete Beschränkungen oder Verbote für Landstraßen I. und II. Ordnung (Landesstraßen und Kreisstraßen) - mit Ausnahme von Park- und Halteverboten - bedürfen der Zustimmung der Kreis-Ordnungsbehörden. c. (Außer Kraft;) d. für die Überwachung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken einschließlich der Überwachung der Eierstellung von Arzneimitteln zur Abgabe im eigenen Betrieb und des Vertriebs von Arzneimitteln im Reisegewerbe; e. für die Überwachung des Handels mit Giften und des Verkehrs mit giftigen Pflanzenschutzmitteln außerhalb der Apotheken.

Eingangsformel KrPolBehZustV

Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juli 1931 (Gesetzsamml. S. 77) wird im Benehmen mit den zuständigen Ministern folgendes bestimmt:

§ 1

§ 1 Die Landespolizeibehörden ( § 3 Abs. 1 FVG ) sind zuständig: a. für Maßnahmen zum Schutze des Meeresufers, soweit dafür nicht Sonderpolizeibehörden bestehen; b. für die Durchführung des Arzneimittelgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533) mit Ausnahme der Zuständigkeiten nach § 2 Buchst. d ; c)-e) f) für die Angelegenheiten der Chaussee-Baupolizei.

§ 3

§ 3 (1) aufgehoben (2) Wegen der Sonderpolizeibehörden (§ 2 Abs. 2 PVG) gilt § 8 des Polizeiverwaltungsgesetzes.

§ 4

§ 4 Unberührt bleiben die Zuständigkeitsregelungen, die durch Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen zu Gesetzen, Kabinettsorders oder Erlassen getroffen sind, sofern diese in den älteren preußischen Provinzen nach dem 1. Januar 1850; in den neueren preußischen Provinzen und Helgoland nach deren Vereinigung mit Preußen erlassen sind.

§ 5

§ 5 gegenstandslos für Schl.-H.

§ 6

§ 6 gegenstandslos für Schl.-H.

§ 7

§ 7 gegenstandslos für Schl.-H.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.