Landesverordnung zur Durchführung des Krankenpflegegesetzes (KrPflGDVO) Vom 1. November 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 01.11.2012
- Fundstelle:
- GVOBl. 2012, 714
Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), verordnet die Landesregierung:
§ 1Für die Hochschulausbildungen der hauptberuflichen Leitung sowie der hauptberuflichen Lehrkräfte einer Schule nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG gelten die folgenden Beschränkungen: Die hauptberufliche Leitung sowie die hauptberuflichen Lehrkräfte müssen die Befähigung für die Laufbahnen der Lehrkräfte an Berufsbildenden Schulen oder Gymnasien erworben haben. Die Befähigung liegt vor mit 1. Abschluss des ersten Staatsexamens für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen oder Gymnasien mit Hauptfach Pflegewissenschaft, Gesundheitswissenschaft oder Naturwissenschaft mit Schwerpunkt Biologie oder2. einem abgeschlossenen berufspädagogischen Universitätsstudium der Pflege- oder Gesundheitswissenschaften, insbesondere Diplom-Medizinpädagogik, Diplom-Pflegepädagogik, Diplom-Pflegewissenschaft oder3. einem pflege- oder gesundheitswissenschaftlichen Bachelor-Abschluss in Verbindung mit einem universitären, vermittlungswissenschaftlichen Master-Abschluss (Master of Education).
§ 2Bis zum 31. Dezember 2017 können auch Personen als hauptberufliche Leiterinnen oder Leiter oder hauptberufliche Lehrkräfte einer Schule nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG eingestellt werden, die ein pflegepädagogisches Fachhochschulstudium mit einer Diplom- oder einer Master-Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben.
§ 3Bis zum 31. Dezember 2017 können auch Personen als hauptberufliche Lehrkräfte einer Schule nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG eingestellt werden, die einen pflegepädagogischen oder pflegewissenschaftlichen Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen haben. Diese Lehrkräfte sollen befristet für fünf Jahre eingestellt werden. Innerhalb der ersten zwei Jahre ihrer Lehrtätigkeit müssen sie ihre Immatrikulation für einen berufspädagogischen Masterstudiengang nachweisen, während dessen Dauer ihre wöchentliche Arbeitszeit zwei Drittel der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit nicht überschreiten darf. Das Studium muss innerhalb der auf fünf Jahre befristeten Anstellung erfolgreich abgeschlossen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die für die Anerkennung der Schulen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG zuständige Behörde die Frist für den Abschluss des Studiums verlängern.
§ 4(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Die Verordnung zur Durchführung des Krankenpflegegesetzes vom 27. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 168)*) tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.