KrPflGDVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Durchführung des Krankenpflegegesetzes (KrPflGDVO) Vom 27. März 2009

Ausfertigungsdatum:
27.03.2009
Fundstelle:
GVOBl. 2009, 169
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KrPflGDVO

Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze (Krankenpflegegesetz - KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl I S. 874), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Die hauptberufliche Leitung sowie die hauptberuflichen Lehrkräfte einer Schule nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG müssen über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KrPflG verfügen und die Befähigung für die Laufbahnen der Lehrkräfte an Berufsbildenden Schulen oder Gymnasien erworben haben. (2) Die Befähigung nach Absatz 1 liegt vor 1. mit Abschluss des ersten Staatsexamens für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen oder Gymnasien mit Hauptfach Pflegewissenschaft, Gesundheitswissenschaft oder Naturwissenschaft mit Schwerpunkt Biologie oder2. mit einem abgeschlossenen berufspädagogischen Universitätsstudium der Pflege- oder Gesundheitswissenschaften, insbesondere Diplom-Medizinpädagogik, Diplom-Pflegewissenschaft oder3. mit einem pflege- oder gesundheitswissenschaftlichen Bachelor-Abschluss in Verbindung mit einem universitären, vermittlungswissenschaftlichen Master-Abschluss (Master of Education).

§ 2

§ 2Bis zum 31. Dezember 2012 können auch Personen als hauptberufliche Leiterinnen oder Leiter oder hauptberufliche Lehrkräfte einer Schule nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG eingestellt werden, die neben der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KrPflG ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Pflegepädagogik an einer Fachhochschule nachweisen.

§ 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Die Verordnung zur Durchführung des Krankenpflegegesetzes vom 5. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 80)*) tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.