KrähenErholWaldV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Krähenwald" Vom 13. November 1981

Ausfertigungsdatum:
13.11.1981
Fundstelle:
GVOBl. 1981 257
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage:

Anlage:

Eingangsformel KrähenErholWaldV

Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), geändert durch Gesetz vom 3. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die in § 2 beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Krähenwald" unter Nummer 69 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

§ 2 (1) Der Erholungswald ist rd. 15,3 ha groß und umfaßt die in der Hansestadt Lübeck, Gemarkung Moisling, gelegenen Flurstücke 13/2, 6/19, 6/20, 6/23, 29/161, 29/324, 19/24, 24/5, 23/3 und 21/1 tlw. der Flur 1. Er wird im Süden und Osten durch die Bebauung im Stadtteil Moisling und im Norden durch die Traveniederung begrenzt. (2) Die Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage +) beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.