Landesverordnung zur Abwendung von Schäden durch Kormorane Vom 11. März 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 11.03.2006
- Fundstelle:
- GVOBl. 2006, 40
Aufgrund des § 43 Abs. 8 Satz 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verordnet die Landesregierung:
Allgemeine Zulassung von Ausnahmen, Beschränkungen
§ 1 Allgemeine Zulassung von Ausnahmen, Beschränkungen(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt können Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) durch Abschuss getötet werden (Gebietskulisse), 1. wenn sie sich an oder auf Küstengewässern oder oberirdischen Gewässern aufhalten, die fischereiwirtschaftlich genutzt werden oder2. wenn sie sich an oder auf Teilen von Küstengewässern oder oberirdischen Gewässern aufhalten, die gemäß Absatz 1 bis 3 und 6 der Anlage zu § 7 der Küstenfischereiordnung vom 23. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), geändert durch Verordnung vom 10. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 125), oder nach §§ 4 und 5 Abs. 1 der Binnenfischereiordnung vom 25. September 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 167) zum Schutz von Fischarten ausgewiesen sind. Der Bereich an den Gewässern wird auf 300 Meter ab der Uferlinie festgelegt. Im Luftraum über diesem Bereich und den Gewässern ist der Abschuss ebenfalls zulässig. (2) Der Abschuss ist nur in der Zeit vom 1. August bis zum 31. März in der Zeit von eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang zulässig. Sicher als Jungvögel erkannte Kormorane dürfen auf einem Betriebsgelände von Teichwirtschaftsbetrieben ganzjährig zur Tageszeit getötet werden. Bleischrot darf nicht verwendet werden. Getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 42 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ausgenommen. (3) Der Abschuss von Kormoranen bleibt im Nationalpark Wattenmeer, in Naturschutzgebieten sowie in befriedeten Bezirken gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Landesjagdgesetz verboten. Dies gilt auch in Gebieten nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 25. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), auch wenn sie noch nicht zum Schutzgebiet im Sinne der §§ 16 bis 20 des Landesnaturschutzgesetzes erklärt worden sind. Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht auf fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen in folgenden Vogelschutzgebieten: 1. „1828-491 Großer Plöner See-Gebiet“ und „1628-491 Selenter See-Gebiet“ in der Zeit vom 1. August bis 30. September,2. „1423-491 Schlei“ westlich Rabelsund in einem Umkreis von 300 Metern von stehenden Fischereigeräten in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März,3. „1530-491 Östliche Kieler Bucht“ und „1633-491 Ostsee östlich Wagrien“ in einem Umkreis von 300 Metern von Bundgarnen und ähnlichen Geräten in der Zeit vom 1. August bis zum 14. Oktober. (4) Erwerbsfischerinnen und Erwerbsfischer können in einem Umkreis von drei Kilometern um das von ihnen fischereiwirtschaftlich genutzte Gewässer die Neugründung oder Wiederbesetzung von Kormorankolonien durch Störungen in der Koloniebildungsphase bis zum 31. März verhindern. Dies gilt nicht im Nationalpark Wattenmeer und in Naturschutzgebieten.
Berechtigte Personen
§ 2 Berechtigte Personen(1) Zum Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist berechtigt, wer einen Jagdschein besitzt und in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist oder von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person zum Abschuss ermächtigt worden ist. (2) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag der Fischereirechtsinhaberin oder des Fischereirechtsinhabers einem Jagdscheininhaber oder einer Jagdscheininhaberin die Berechtigung zum Abschuss nach § 1 Abs. 1 erteilen, wenn innerhalb der Zeiträume nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 kein Abschuss durch die in Absatz 1 genannten Personen getätigt worden ist. Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist über die Entscheidung zu informieren. (3) Die Tötung von Kormoranen aufgrund dieser Verordnung gilt als Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970). (4) Personen, die gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen, kann die obere Naturschutzbehörde die Befugnisse nach § 1 entziehen.
Berichtspflicht
§ 3 BerichtspflichtWer von der Zulassung nach § 1 Abs. 1 Gebrauch gemacht hat, hat der unteren Naturschutzbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres über die im Vorjahr abgeschossenen Kormorane schriftlich zu berichten und dabei anzugeben: 1. die Gesamtzahl der Abschüsse,2. die Tage der einzelnen Abschüsse,3. den Ort und das Gewässer, den Gewässerabschnitt oder den Teichwirtschaftsbetrieb der einzelnen Abschüsse und4. bei beringten Kormoranen die Aufschrift des Rings. Entsprechendes gilt für Art, Ort und Zeit durchgeführter Störmaßnahmen nach § 1 Abs. 4.
Übertragung der Verordnungsermächtigung
§ 4 Übertragung der VerordnungsermächtigungDie Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung wird auf die für den Naturschutz zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.