Konkordat SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig- Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg Vom 18. Oktober 1994

Ausfertigungsdatum:
18.10.1994
Fundstelle:
GVOBl. 1994, 486
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage:

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land ...

Anlage:Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz HamburgIn Würdigung des Bestrebens der katholischen Kirche, die pastorale Situation in den vertragschließenden Ländern zu verbessern und in dem gemeinsamen Wunsch, die vertraglichen Beziehungen zwischen Staat und Kirche im Geiste freiheitlicher Partnerschaft fortzuentwickeln, schließen der Heilige Stuhl unddie Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Mecklenburg-Vorpommern und das Land Schleswig-Holsteinunter Anerkennung der Fortgeltung des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 und unbeschadet einer Fortgeltung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 folgenden Vertrag:

Artikel

Artikel 1(1) In Hamburg wird ein Erzbistum mit einem Erzbischöflichen Stuhl und einem Metropolitankapitel errichtet. (2) Erzbischof und Metropolitankapitel nehmen ihren Sitz bei der Kirche "Maria - Hilfe der Christen" in Hamburg. (3) Erzbistum, Erzbischöflicher Stuhl und Metropolitankapitel sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Artikel

Artikel 10(1) Der Erzbischof berücksichtigt bei der organisatorischen Gliederung des Erzbistums entsprechend den Möglichkeiten des Kirchenrechts, daß das Erzbistum sich auf das Gebiet dreier Länder erstreckt. (2) Der Erzbischöfliche Stuhl unterhält am Sitz der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern und der Landesregierung von Schleswig-Holstein je eine regionale Behörde, deren Leitung einem ständigen Beauftragten des Erzbischofs anvertraut ist. In Schwerin ist er zugleich Beauftragter des Erzbischofs von Berlin gegenüber der Landesregierung.

Artikel

Artikel 11(1) Das Diözesanrecht von Osnabrück und Hildesheim sowie das Recht des Bischöflichen Amtes Schwerin gelten auch mit Wirkung für den staatlichen Rechtskreis bis zu einer Neuordnung durch das Erzbistum Hamburg fort. Die Berechtigung, Diözesankirchensteuer zu erheben, geht von den bisher erhebungsberechtigten Körperschaften auf das Erzbistum Hamburg über. (2) Das Erzbistum Hamburg und der Erzbischöfliche Stuhl zu Hamburg treten in die Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Bistümer Osnabrück und Hildesheim und der Bischöflichen Stühle zu Osnabrück und Hildesheim hinsichtlich der Mitarbeiter ein, deren Dienstsitz im Zeitpunkt der Errichtung des Erzbistums Hamburg in dessen Gebiet liegt. Der Erzbischof regelt das Nähere, (Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 12Die zur Durchführung dieses Vertrages im staatlichen Rechtskreis erforderlichen Maßnahmen sind frei von Gebühren und sonstigen Abgaben. (Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 13Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages und des Schlußprotokolls, das einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages bildet, auf freundschaftliche Weise beilegen.

Artikel

Artikel 14(1) Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden. (2) Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft*.(3) Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet. Geschehen in vierfacher Urschrift.Hamburg, am 22. September 1994

Artikel

Artikel 2(1) Das Erzbistum Hamburg umfaßt das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, das Gebiet des Bischöflichen Amtes Schwerin im Land Mecklenburg-Vorpommern und das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein. (Schlußprotokoll) (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages und der kanonischen Errichtung des Erzbistums Hamburg endet die Jurisdiktion der Bischöfe von Osnabrück und Hildesheim sowie des Apostolischen Administrators in Schwerin in den genannten Gebieten. (3) In bezug auf die genannten Gebiete sind der Erzbischöfliche Stuhl zu Hamburg und das Erzbistum Hamburg Rechtsnachfolger der Bischöflichen Stühle zu Osnabrück und Hildesheim und der Bistümer Osnabrück und Hildesheim sowie des Bischöflichen Amtes Schwerin, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.

Artikel

Artikel 3Es wird eine neue Kirchenprovinz Hamburg gebildet. Ihr gehören das Erzbistum Hamburg sowie die Bistümer Osnabrück und Hildesheim an. Das Bistum Osnabrück wird aus der Kirchenprovinz Köln, das Bistum Hildesheim aus der Kirchenprovinz Paderborn ausgegliedert.

Artikel

Artikel 4(1) Das Metropolitankapitel wird aus dem Dompropst und fünf residierenden Domkapitularen gebildet; ihm gehört ferner je ein nichtresidierendes Mitglied aus dem hamburgischen, dem mecklenburgischen und dem schleswig-holsteinischen Teil des Erzbistums an. (2) Der Erzbischof bestellt den Dompropst und die Domkapitulare abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Metropolitankapitels. Die Abwechslung findet beim Dompropst und den residierenden Domkapitularen einerseits und bei den nichtresidierenden Domkapitularen andererseits gesondert statt. (3) Rechtzeitig vor der Bestellung werden der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über die Person des betreffenden Geistlichen informiert. (Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 5Dem Erzbischof können Weihbischöfe zur Seite gestellt werden, denen auch regionale Zuständigkeiten übertragen werden.

Artikel

Artikel 6(1) Zur Neubesetzung des Erzbischöflichen Stuhls reichen sowohl das Metropolitankapitel als auch die Diözesanerzbischöfe und -bischöfe der Kirchenprovinzen Hamburg, Köln und Paderborn, der Erzbischof von Berlin und der Bischof von Görlitz dem Heiligen Stuhl Listen von kanonisch geeigneten Kandidaten ein. Unter Würdigung dieser Listen benennt der Heilige Stuhl dem Metropolitankapitel drei Personen, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof zu wählen hat. Bei der Aufstellung der Kandidatenliste und bei der Wahl wirken die nichtresidierenden Domkapitulare mit. (2) Das Metropolitankapitel informiert rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Bestellung des Erzbischofs den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über die Person des Gewählten. (Schlußprotokoll) (3) Der Heilige Stuhl informiert rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Bestellung eines Koadjutors den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über die Person des Ernannten. (Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 7Die Freie und Hansestadt Hamburg sowie die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein verzichten auf die Ableistung des im Artikel 16 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 vorgesehenen Treueides.

Artikel

Artikel 8Ein vom Erzbischof gemäß dem kirchlichen Recht errichtetes erzbischöfliches Seminar (kirchliche Hochschule und Priesterseminar) zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen kann als Hochschule staatlich anerkannt werden. Diese Anerkennung richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat.

Artikel

Artikel 9Staatsleistungen werden durch diesen Vertrag nicht geregelt.

§ 1

§ 1(1) Dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzugeben.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.