Gesetz über die überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften und die Jahresabschlußprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe (Kommunalprüfungsgesetz - KPG -) in der Fassung vom 28. Februar 2003
- Fundstelle:
- GVOBl. 2003, 129
Prüfungsergebnis
§ 14Prüfungsergebnis(1) Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer fasst die wesentlichen Prüfungsfeststellungen sowie ihre oder seine Vorschläge in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammen; sie sollen in einer Schlussbesprechung erörtert werden. (2) Im Prüfungsbericht sind insbesondere darzustellen 1. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der geprüften Einrichtung,2. verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,3. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages und4. die Auswirkungen eines ausgewiesenen Jahresfehlbetrages auf die Haushaltswirtschaft des kommunalen Trägers. § 321 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Weiterhin hat die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer festzustellen, ob die Geschäfte ordnungsgemäß geführt wurden. (3) Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über seine Versagung zusammenzufassen; § 322 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. In dem Vermerk ist auch darauf einzugehen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben. (4) Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer legt den Prüfungsbericht der Prüfungsbehörde vor. Diese kann zu dem Prüfungsbericht ergänzende Feststellungen treffen. Die Prüfungsbehörde leitet den Prüfungsbericht der kommunalen Körperschaft oder, bei Prüfungen von Gesellschaften, der Gesellschaft und der kommunalen Körperschaft, der Anteile an der Gesellschaft in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang gehören, sowie der Kommunalaufsichtsbehörde zu. Die kommunale Körperschaft, die an einer Gesellschaft beteiligt ist, unterrichtet ihre Vertretung und, bei kommunalen Körperschaften mit einem Hauptausschuss, den Hauptausschuss davon, dass der Prüfungsbericht vorliegt. Die Vertretungen der an einer Gesellschaft beteiligten kommunalen Körperschaften sind davon zu unterrichten, dass der Prüfungsbericht vorliegt. (5) Die kommunale Körperschaft oder die geprüfte Gesellschaft hat 1. die Tatsache, dass gemäß Absatz 3 Satz 1 ein uneingeschränkter, ein durch Hinweise ergänzter oder ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt oder ein Bestätigungsvermerk versagt wurde,2. einen Hinweis, ob die Prüfungsbehörde ergänzende Feststellungen gemäß Absatz 4 Satz 2 getroffen hat,3. den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses unter Angabe des Datums der Feststellung und4. die beschlossene Behandlung des Jahresergebnisses unter Angabe des Jahresergebnisses bekannt zu machen.Gleichzeitig sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bestätigungsvermerk der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung sowie gegebenenfalls die ergänzenden Feststellungen der Prüfungsbehörde an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung gemäß Satz 1 ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Die Landrätin oder der Landrat
§ 3 Die Landrätin oder der Landrat(1) Die Landrätin oder der Landrat ist zuständig für die überörtliche Prüfung der kommunalen Körperschaften, über die sie oder er die Kommunalaufsicht führt. Sie oder er ist ferner zuständig für die überörtliche Prüfung der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 2, soweit sie nicht dem Landesrechnungshof obliegt. (2) Die Aufgaben der überörtlichen Prüfung nimmt das Rechnungsprüfungsamt des Kreises zugleich als Gemeindeprüfungsamt wahr. Die Landrätin oder der Landrat kann dem Gemeindeprüfungsamt Aufträge zur Prüfung kommunaler Körperschaften erteilen. Die Landrätin oder der Landrat sowie die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sind bei der Beurteilung der Prüfungsvorgänge im Rahmen der überörtlichen Prüfung nicht an Weisungen gebunden. (3) Kommunale Körperschaften nach Absatz 1, die kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben, sollen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren einmal geprüft werden. Unvermutete Kassenprüfungen oder unvermutete Prüfungen der Finanzbuchhaltung sind mindestens alle zwei Jahre vorzunehmen. Prüfungen aus besonderem Anlass bleiben unberührt. (4) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Gemeindeprüfungsamtes, bei denen in bezug auf die von ihnen zu prüfenden kommunalen Körperschaften die Behinderungsgründe des § 115 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein auftreten, sind insoweit von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.
Inhalt der überörtlichen Prüfung
§ 5 Inhalt der überörtlichen Prüfung(1) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich insbesondere darauf, ob 1. die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die sonstige Verwaltungstätigkeit der kommunalen Körperschaft und ihrer Sondervermögen den Rechtsvorschriften und den Weisungen der Aufsichtsbehörden entsprechen (Ordnungsprüfung),2. die Kassengeschäfte ordnungsgemäß geführt werden (Kassenprüfung) oder die Aufgaben der Finanzbuchhaltung ordnungsgemäß wahrgenommen werden (Prüfung der Finanzbuchhaltung),3. die Verwaltung der kommunalen Körperschaften und ihrer Sondervermögen sachgerecht und wirtschaftlich geführt wird (Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfung) und4. die zweckgebundenen Zuwendungen des Bundes, des Landes oder anderer Träger der öffentlichen Verwaltung bestimmungsgemäß verwendet werden (Verwendungsprüfung). (2) Im Rahmen der Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Absatz 1 Nr. 3 ist insbesondere darauf einzugehen, ob die wahrgenommenen Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand, in verbesserter Organisationsstruktur oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können, insbesondere ob Einrichtungen unterhalten oder Stellen aufrechterhalten werden, die eingeschränkt oder eingespart werden könnten. Weiterhin ist zu untersuchen, ob die kommunalen Körperschaften ihre ausgegliederten Organisationseinheiten sachgerecht steuern und kontrollieren. (3) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit, Art und Umfang der Prüfung; sie kann nach ihrem Ermessen die Prüfung beschränken. Die Prüfungsbehörde kann im Einzelfall Sachverständige hinzuziehen.
Übertragung der Aufgabendurchführung
§ 14b Übertragung der AufgabendurchführungDie Landrätin oder der Landrat kann die Durchführung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 3 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf eine andere Landrätin oder einen anderen Landrat übertragen. Die Aufgabenträgerschaft bleibt hiervon unberührt. Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Zustimmung der jeweiligen Kreistage.
Gegenstand und Verfahren der Prüfung
§ 13 Gegenstand und Verfahren der Prüfung(1) Die Jahresabschlussprüfung erstreckt sich insbesondere auf 1. die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht (Prüfungsunterlagen),2. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und3. die wirtschaftlichen Verhältnisse. § 317 Abs. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.(2) Die prüfungspflichtige Einrichtung hat die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. § 6 Absätze 1 bis 2 und Absatz 4 gelten entsprechend.(3) Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer kann Prüfungen vor Abschluss des Wirtschaftsjahres vornehmen. (4) Liegen sechs Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres die Prüfungsunterlagen nicht vor, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass sie von einer oder einem Beauftragten im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der prüfungspflichtigen Einrichtung erstellt werden. Die oder der Beauftragte hat insoweit die Rechte einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers nach Absatz 2. (5) Der Jahresabschluss soll bis zum Ablauf von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres geprüft sein. (6) Die prüfungspflichtige Einrichtung trägt die Kosten der Prüfung.
Prüfungsverfahren
§ 6 Prüfungsverfahren(1) Die kommunale Körperschaft hat die Prüfungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle erbetenen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stelle zu dulden.(2) Soweit der kommunalen Körperschaft aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen, Auskunfts- oder Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zustehen, kann die Prüfungsbehörde sie im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen.(3) Soweit der kommunalen Körperschaft aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen in Zusammenhang mit dem SGB XII Prüfungsrechte gegenüber Dritten zustehen, kann der Landesrechnungshof sie im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen. Die Prüfungsrechte der kommunalen Körperschaft bleiben daneben bestehen.(4) Lässt die kommunale Körperschaft Arbeitsvorgänge mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung oder in anderer Weise durch Dritte wahrnehmen, kann die Prüfungsbehörde dort die erforderlichen Erhebungen anstellen; Absatz 1 gilt entsprechend. Beruht das Rechtsverhältnis auf Vereinbarung, ist dieses Recht der Prüfungsbehörde zum Inhalt des Vertrages zu machen.(5) Landesbehörden, die eigene Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, haben ihre Prüfungsberichte der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde zu übermitteln. Die jeweiligen Prüfungstermine sollen abgestimmt werden.(6) Die überörtliche Prüfung nach § 5 und die Querschnittsprüfung nach § 5a sind gebühren- und auslagenfrei.
Prüfungsverfahren
§ 6 Prüfungsverfahren(1) Die kommunale Körperschaft hat die Prüfungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle erbetenen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stelle zu dulden.(2) Soweit der kommunalen Körperschaft aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen, Auskunfts- oder Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zustehen, kann die Prüfungsbehörde sie im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen.(3) Soweit der kommunalen Körperschaft aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen in Zusammenhang mit dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - und dem Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - oder § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) Prüfungsrechte gegenüber Dritten zustehen, kann der Landesrechnungshof sie im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen. Die Prüfungsrechte der kommunalen Körperschaft bleiben daneben bestehen.(4) Lässt die kommunale Körperschaft Arbeitsvorgänge mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung oder in anderer Weise durch Dritte wahrnehmen, kann die Prüfungsbehörde dort die erforderlichen Erhebungen anstellen; Absatz 1 gilt entsprechend. Beruht das Rechtsverhältnis auf Vereinbarung, ist dieses Recht der Prüfungsbehörde zum Inhalt des Vertrages zu machen.(5) Landesbehörden, die eigene Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, haben ihre Prüfungsberichte der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde zu übermitteln. Die jeweiligen Prüfungstermine sollen abgestimmt werden.(6) Die überörtliche Prüfung nach § 5 und die Querschnittsprüfung nach § 5a sind gebühren- und auslagenfrei.
Prüfungsverfahren
§ 6 Prüfungsverfahren(1) Die kommunale Körperschaft hat die Prüfungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle erbetenen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stelle zu dulden.(2) Soweit der kommunalen Körperschaft aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen, Auskunfts- oder Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zustehen, kann die Prüfungsbehörde sie im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen.(3) Soweit der kommunalen Körperschaft aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen in Zusammenhang mit dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - und dem Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - oder § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) oder aufgrund des Kindertagesförderungsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 427) Prüfungsrechte gegenüber Dritten zustehen, kann der Landesrechnungshof sie im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen. Die Prüfungsrechte der kommunalen Körperschaft bleiben daneben bestehen.(4) Lässt die kommunale Körperschaft Arbeitsvorgänge mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung oder in anderer Weise durch Dritte wahrnehmen, kann die Prüfungsbehörde dort die erforderlichen Erhebungen anstellen; Absatz 1 gilt entsprechend. Beruht das Rechtsverhältnis auf Vereinbarung, ist dieses Recht der Prüfungsbehörde zum Inhalt des Vertrages zu machen.(5) Landesbehörden, die eigene Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, haben ihre Prüfungsberichte der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde zu übermitteln. Die jeweiligen Prüfungstermine sollen abgestimmt werden.(6) Die überörtliche Prüfung nach § 5 und die Querschnittsprüfung nach § 5a sind gebühren- und auslagenfrei.
Landesrechnungshof
§ 2 Landesrechnungshof(1) Der Landesrechnungshof ist zuständig für die überörtliche Prüfung der Kreise und der Städte über 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner unbeschadet seines Rechts, die Haushalts- und Wirtschaftsführung anderer kommunaler Körperschaften durch eigene Prüfungen zu überwachen. § 133 Absatz 4 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.(2) Der Landesrechnungshof ist ferner zuständig für die überörtliche Prüfung der Zweckverbände, die der Aufsicht des Innenministeriums unterstehen, sowie der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 2, soweit die Aufsicht nach den §§ 50 bis 52 des Landesverwaltungsgesetzes von einer obersten Landesbehörde ausgeübt wird.
Die Landrätin oder der Landrat
§ 3 Die Landrätin oder der Landrat(1) Die Landrätin oder der Landrat ist zuständig für die überörtliche Prüfung der kommunalen Körperschaften, über die sie oder er die Kommunalaufsicht führt. Sie oder er ist ferner zuständig für die überörtliche Prüfung der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 2, soweit sie nicht dem Landesrechnungshof obliegt.(2) Die Aufgaben der überörtlichen Prüfung nimmt das Rechnungsprüfungsamt des Kreises zugleich als Gemeindeprüfungsamt wahr. Die Landrätin oder der Landrat kann dem Gemeindeprüfungsamt Aufträge zur Prüfung kommunaler Körperschaften erteilen. Die Landrätin oder der Landrat sowie die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sind bei der Beurteilung der Prüfungsvorgänge im Rahmen der überörtlichen Prüfung nicht an Weisungen gebunden.(3) Kommunale Körperschaften nach Absatz 1, die kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben, sollen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren einmal geprüft werden. Unvermutete Prüfungen der Finanzbuchhaltung sind mindestens alle zwei Jahre vorzunehmen. Prüfungen aus besonderem Anlass bleiben unberührt.(4) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Gemeindeprüfungsamtes, bei denen in bezug auf die von ihnen zu prüfenden kommunalen Körperschaften die Behinderungsgründe des § 115 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein auftreten, sind insoweit von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.
Inhalt der überörtlichen Prüfung
§ 5 Inhalt der überörtlichen Prüfung(1) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich insbesondere darauf, ob1. die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die sonstige Verwaltungstätigkeit der kommunalen Körperschaft und ihrer Sondervermögen den Rechtsvorschriften und den Weisungen der Aufsichtsbehörden entsprechen (Ordnungsprüfung),2. die Aufgaben der Finanzbuchhaltung ordnungsgemäß wahrgenommen werden (Prüfung der Finanzbuchhaltung),3. die Verwaltung der kommunalen Körperschaften und ihrer Sondervermögen sachgerecht und wirtschaftlich geführt wird (Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfung) und4. die zweckgebundenen Zuwendungen des Bundes, des Landes oder anderer Träger der öffentlichen Verwaltung bestimmungsgemäß verwendet werden (Verwendungsprüfung).(2) Im Rahmen der Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Absatz 1 Nr. 3 ist insbesondere darauf einzugehen, ob die wahrgenommenen Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand, in verbesserter Organisationsstruktur oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können, insbesondere ob Einrichtungen unterhalten oder Stellen aufrechterhalten werden, die eingeschränkt oder eingespart werden könnten. Weiterhin ist zu untersuchen, ob die kommunalen Körperschaften ihre ausgegliederten Organisationseinheiten sachgerecht steuern und kontrollieren.(3) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit, Art und Umfang der Prüfung; sie kann nach ihrem Ermessen die Prüfung beschränken. Die Prüfungsbehörde kann im Einzelfall Sachverständige hinzuziehen.
Prüfungspflicht
§ 1 Prüfungspflicht(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände (kommunale Körperschaften) einschließlich ihrer Eigenbetriebe und anderen Sondervermögen wird von besonderen Prüfungsbehörden überwacht (überörtliche Prüfung). (2) Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder kommunale Körperschaften sind, sowie rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die von kommunalen Körperschaften errichtet worden sind, unterliegen der überörtlichen Prüfung nach diesem Gesetz, soweit dies durch Rechtsvorschrift bestimmt ist. Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten für sie die Vorschriften für kommunale Körperschaften; an die Stelle der Kommunalaufsichtsbehörde tritt die Behörde, welche die Aufsicht nach den §§ 50 bis 52 des Landesverwaltungsgesetzes ausübt.(3) Prüfungsbehörden sind 1. der Landesrechnungshof und2. die Landrätin oder der Landrat.
Prüfungspflichtige Einrichtungen
§ 10Prüfungspflichtige Einrichtungen(1) Die Jahresabschlüsse 1. der Eigenbetriebe,2. der Zweckverbände nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ),3. der Unternehmen, Einrichtungen und Zweckverbände, die aufgrund des § 101 Abs. 2 Satz 3 GO oder des § 15 Abs. 4 GkZ nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung vom 29. Dezember 1986 (GVOBl. Schl.-H. 1987, S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 210), geführt werden,4. der kommunalen Krankenhäuser sowie der Pflegeheime, soweit sie nicht durch Nummer 3 oder Absatz 2 erfasst sind, werden jährlich geprüft (Jahresabschlussprüfung). Die Kommunalaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde zulassen, dass bis zu drei Jahresabschlüsse zusammen geprüft werden. (2) Prüfungspflichtige Einrichtungen sind auch Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts (Gesellschaften), soweit ihr Jahresabschluss nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 nach diesem Gesetz geprüft wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Prüfung von Gesellschaften
§ 11 Prüfung von Gesellschaften(1) Gehören einer kommunalen Körperschaft Anteile an Gesellschaften in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), bezeichneten Umfang, so hat sie 1. zu verlangen, dass in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Durchführung einer Jahresabschlussprüfung nach diesem Gesetz gewährleistet wird, soweit nicht eine Prüfung des Jahresabschlusses durch andere gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben ist,2. die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes auszuüben und3. darauf hinzuwirken, dass ihr und der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde Ausnahmen von den Nummern 2 und 3 zulassen. (2) Gehören einer kommunalen Körperschaft Anteile an Gesellschaften in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang und erfolgt die Jahresabschlussprüfung nach anderen Rechtsvorschriften, können die Prüfungsbehörde und die Kommunalaufsichtsbehörde die Vorlage der Prüfungsberichte verlangen. Ihnen ist Gelegenheit zur Teilnahme an einer Schlussbesprechung zu geben. (3) Gehört einer kommunalen Körperschaft keine Mehrheitsbeteiligung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll sie, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, dass in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag 1. die Durchführung einer Jahresabschlussprüfung nach diesem Gesetz gewährleistet wird, soweit nicht eine Prüfung des Jahresabschlusses durch andere gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben ist,2. ihr die Befugnisse nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und3. ihr und der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem die kommunale Körperschaft allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften mit Mehrheit nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.
Befreiung von der Jahresabschlussprüfung
§ 12 Befreiung von der Jahresabschlussprüfung(1) Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof prüfungspflichtige Einrichtungen, die nach der Größe des Versorgungsbereiches, der Höhe der Bilanzsumme oder der Höhe der Umsatzerlöse nur einen geringen Umfang haben, allgemein von der Jahresabschlussprüfung befreien. Die Befreiung ist jederzeit widerruflich; sie kann für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ausgesprochen werden. Mit der Befreiung von der Jahresabschlussprüfung ist eine Entscheidung über die Ersatzprüfung zu treffen. (2) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde prüfungspflichtige Einrichtungen unter Berücksichtigung der durch die allgemeine Befreiung nach Absatz 1 gesetzten Maßstäbe auf Antrag von der Jahresabschlussprüfung befreien. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Zuständig für die Ersatzprüfung ist die Landrätin oder der Landrat. In Städten über 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und in Kreisen wird die Ersatzprüfung eigener prüfungspflichtiger Einrichtungen von den Rechnungsprüfungsämtern vorgenommen. Bei Zweckverbänden nach § 15 Abs. 3 und 4 des GkZ und bei prüfungspflichtigen Einrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 2 kann die Ersatzprüfung dem Rechnungsprüfungsamt eines Mitglieds übertragen werden.
Gegenstand und Verfahren der Prüfung
§ 13 Gegenstand und Verfahren der Prüfung(1) Die Jahresabschlussprüfung erstreckt sich insbesondere auf 1. die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht (Prüfungsunterlagen),2. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und3. die wirtschaftlichen Verhältnisse. § 317 Abs. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.(2) Die prüfungspflichtige Einrichtung hat die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. § 6 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. (3) Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer kann Prüfungen vor Abschluss des Wirtschaftsjahres vornehmen. (4) Liegen sechs Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres die Prüfungsunterlagen nicht vor, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass sie von einer oder einem Beauftragten im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der prüfungspflichtigen Einrichtung erstellt werden. Die oder der Beauftragte hat insoweit die Rechte einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers nach Absatz 2. (5) Der Jahresabschluss soll bis zum Ablauf von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres geprüft sein. (6) Die prüfungspflichtige Einrichtung trägt die Kosten der Prüfung.
Kommunalunternehmen
§ 14a KommunalunternehmenFür die Jahresabschlussprüfungen der Kommunalunternehmen nach § 106 a der Gemeindeordnung gelten die Vorschriften für Eigenbetriebe entsprechend. Der Prüfungsbericht ist auch den Kommunalunternehmen zu übersenden.
Durchführungsbestimmungen
§ 15 DurchführungsbestimmungenDas Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über 1. die Einbeziehung von Sondervermögen kommunaler Körperschaften nach § 97 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in die Prüfungspflicht nach Abschnitt II,2. die Verpflichtung zur Prüfung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, deren Mitglieder kommunale Körperschaften sind, sowie rechtsfähigen Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die von kommunalen Körperschaften errichtet worden sind, sofern die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung nicht aufgrund von Rechtsvorschriften einer vergleichbaren Prüfung durch eine unabhängige Prüfungseinrichtung unterworfen ist, und3. die Gliederung des Prüfungsberichts sowie die Durchführung der Schlussbesprechung nach § 14.
Landesrechnungshof
§ 2 Landesrechnungshof(1) Der Landesrechnungshof ist zuständig für die überörtliche Prüfung der Kreise und der Städte über 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner unbeschadet seines Rechts, die Haushalts- und Wirtschaftsführung anderer kommunaler Körperschaften durch eigene Prüfungen zu überwachen. (2) Der Landesrechnungshof ist ferner zuständig für die überörtliche Prüfung der Zweckverbände, die der Aufsicht des Innenministeriums unterstehen, sowie der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 2, soweit die Aufsicht nach den §§ 50 bis 52 des Landesverwaltungsgesetzes von einer obersten Landesbehörde ausgeübt wird.
Prüfungsaufträge
§ 4 Prüfungsaufträge(1) Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium im Einzelfall der Landrätin oder dem Landrat Aufträge zur Prüfung kommunaler Körperschaften nach § 3 Abs. 1 oder einzelner Bereiche bei mehreren kommunalen Körperschaften nach § 3 Abs. 1 erteilen. (2) Prüft der Landesrechnungshof eine kommunale Körperschaft nach § 3 Abs. 1, soll er die Landrätin oder den Landrat bei der Prüfung beteiligen.
Querschnittsprüfung
§ 5a QuerschnittsprüfungAls besondere Form der überörtlichen Prüfung kann die Prüfungsbehörde Querschnittsprüfungen durchführen. Dabei werden vergleichende Prüfungen mehrerer kommunaler Körperschaften zu einem Aufgabenbereich oder sachlichen Schwerpunkten vorgenommen.
Prüfungsverfahren
§ 6 Prüfungsverfahren(1) Die kommunale Körperschaft hat die Prüfungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle erbetenen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stelle zu dulden. (2) Soweit der kommunalen Körperschaft aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen, Auskunfts- oder Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zustehen, kann die Prüfungsbehörde sie im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen. (3) Lässt die kommunale Körperschaft Arbeitsvorgänge mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung oder in anderer Weise durch Dritte wahrnehmen, kann die Prüfungsbehörde dort die erforderlichen Erhebungen anstellen; Absatz 1 gilt entsprechend. Beruht das Rechtsverhältnis auf Vereinbarung, ist dieses Recht der Prüfungsbehörde zum Inhalt des Vertrages zu machen. (4) Landesbehörden, die eigene Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, haben ihre Prüfungsberichte der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde zu übermitteln. Die jeweiligen Prüfungstermine sollen abgestimmt werden. (5) Die überörtliche Prüfung nach § 5 und die Querschnittsprüfung nach § 5 a sind gebühren- und auslagenfrei.
Prüfungsergebnis
§ 7 Prüfungsergebnis(1) Die Prüfungsbehörde soll das Ergebnis von Prüfungen nach § 5 Abs.1 Nr. 1 und 3 in einer Schlussbesprechung mit der kommunalen Körperschaft unter Beteiligung der Kommunalaufsichtsbehörde erörtern. Bei kommunalen Körperschaften mit einem Hauptausschuss ist dieser an der Besprechung zu beteiligen; weitere Personen können hinzugezogen werden. Die wesentlichen Prüfungsfeststellungen und ihre Vorschläge teilt die Prüfungsbehörde der kommunalen Körperschaft und der Kommunalaufsichtsbehörde als schriftliches Prüfungsergebnis mit. (2) Prüft die Landrätin oder der Landrat im Auftrage des Landesrechnungshofs, so hat sie oder er das Prüfungsergebnis dem Landesrechnungshof vorzulegen; dieser teilt es der kommunalen Körperschaft und dem Innenministerium mit. (3) Die kommunale Körperschaft hat zu dem Ergebnis der Prüfung nach § 5 Abs. 1 gegenüber der Prüfungsbehörde und der Kommunalaufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten Stellung zu nehmen. Dabei ist insbesondere zu berichten, ob und wie den Prüfungsfeststellungen Rechnung getragen wird. Die Prüfungsbehörde wertet die Stellungnahme aus; sie kann ergänzende Stellungnahmen anfordern. Die Prüfungsbehörde teilt der Kommunalaufsichtsbehörde das Ergebnis der Auswertung mit und kann aufsichtsbehördliche Maßnahmen anregen. In Abstimmung mit der Kommunalaufsichtsbehörde entscheidet die Prüfungsbehörde über den Abschluss des Prüfungsverfahrens. (4) Das Ergebnis von Querschnittsprüfungen nach § 5 a teilt die Prüfungsbehörde den kommunalen Körperschaften und der Kommunalaufsichtsbehörde mit, der Landesrechnungshof darüber hinaus den fachlich zuständigen Ministerien und den kommunalen Landesverbänden. Mit Ausnahme der kommunalen Landesverbände sollen die Adressaten gegenüber der Prüfungsbehörde Stellung nehmen. Auf Stellungnahmen der kommunalen Körperschaften kann die Prüfungsbehörde verzichten. Die Prüfungsbehörde entscheidet bei Querschnittsprüfungen über den Abschluss des Prüfungsverfahrens. (5) Die kommunale Körperschaft hat innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Ergebnisses der Prüfungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 das Vorliegen des Prüfungsergebnisses bekannt zu machen und es danach öffentlich auszulegen, soweit nicht schutzwürdige Interessen einzelner entgegenstehen. In der Bekanntmachung ist auf die öffentliche Auslegung hinzuweisen.
Kommunalunternehmen
§ 7a KommunalunternehmenFür die überörtliche Prüfung der Kommunalunternehmen nach § 106 a der Gemeindeordnung gelten die Vorschriften für kommunale Körperschaften entsprechend.
Prüfungsbehörden
§ 8 Prüfungsbehörden(1) Der Landesrechnungshof ist, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, im Rahmen dieses Gesetzes zuständig für die Jahresabschlussprüfung der prüfungspflichtigen Einrichtungen (§ 10) der kommunalen Körperschaften, die der Kommunalaufsicht des Innenministeriums unterliegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Landrätin oder den Landrat als Gemeindeprüfungsamt für die prüfungspflichtigen Einrichtungen der kommunalen Körperschaften, die ihrer oder seiner Kommunalaufsicht unterliegen. (2) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 Nr. 2 bis 5 der Gemeindeordnung sowie die überörtliche Prüfung nach den §§ 1 bis 7 werden durch die Jahresabschlussprüfung nicht berührt.
Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer
§ 9 Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer(1) Soweit die Jahresabschlussprüfung nach diesem Gesetz erfolgt, schließt die Prüfungsbehörde im Namen und für Rechnung der kommunalen Körperschaft oder der Gesellschaft einen Vertrag mit einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer) über die Vornahme der Jahresabschlussprüfung. Vor Abschluss des Vertrages hat sie die kommunale Körperschaft oder die Gesellschaft anzuhören. (2) Für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und für den Prüfungsbericht ist die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer der kommunalen Körperschaft oder der Gesellschaft und der Prüfungsbehörde verantwortlich. § 323 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. (3) Hat eine Abschlussprüferin oder ein Abschlussprüfer die Jahresabschlüsse einer nach diesem Gesetz prüfungspflichtigen Einrichtung über einen Zeitraum von sechs Jahren fortlaufend geprüft, soll ein Wechsel vorgenommen werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.