Landesverordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz (Landeskommunikationshilfenverordnung - LKHVO) Vom 24. November 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 24.11.2025
- Fundstelle:
- GVOBl. 2025, Nr. 170
Aufgrund des § 7 Absatz 4 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes vom 29. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 364) verordnet das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung:
Anwendungsbereich und Anlass
§ 1 Anwendungsbereich und Anlass(1) Diese Verordnung gilt für alle Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes vom 29. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kommunikationshilfe haben (Berechtigte). Berechtigte im Sinne des Satzes 1 sind auch hör- und sprachbehinderte Eltern und andere Sorgeberechtigte, soweit sie ihre Aufgaben der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und ber. 2003 S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163), wahrnehmen.(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 7 Absatz 3 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes gegenüber Trägern der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (Verpflichtete) geltend machen.(3) Die Ansprüche auf Kommunikationshilfen im Sozialleistungsverfahren, entsprechend des § 17 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, des § 82 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des § 19 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.
Umfang des Anspruchs
§ 2 Umfang des Anspruchs(1) Der Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kommunikationshilfe nach § 1 Absatz 1 besteht in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der zu benutzenden Kommunikationshilfe nach § 3. Dies umfasst auch das Recht, eine geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berechtigten haben dem Verpflichteten rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach Satz 1 und 2 Gebrauch machen. Sofern eine Bereitstellung durch die Berechtigten selbst erfolgt, soll der Verpflichtete die dafür anfallenden Vorlaufzeiten bei der Termingestaltung berücksichtigen. Der Verpflichtete kann von der Wahl zugunsten der Selbstbeschaffung der Berechtigten nach Satz 2 nur aus wichtigem Grund abweichen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Kommunikation mit Polizeibehörden eine vorherige Überprüfung der Zuverlässigkeit der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Personen erfordert. Der Verpflichtete hat dem Berechtigten die abweichende Entscheidung unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. Die Hör- oder Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.(3) Erhält der Verpflichtete Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat er diese auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.(4) Bei Maßnahmen zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann im Einzelfall von dem Einsatz einer Kommunikationshilfe abgesehen werden.
Kommunikationshilfen
§ 3 Kommunikationshilfen(1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechte erforderliche Verständigung sicherstellt.(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht:1. Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher,2. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer,3. Kommunikationsmethoden sowie4. Kommunikationsmittel.(3) Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach Absatz 2 Nummer 2 sind insbesondere1. Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,2. Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,3. Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,4. Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder5. sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten.(4) Kommunikationsmethoden nach Absatz 2 Nummer 3 sind insbesondere1. Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder2. gestützte Kommunikation für Menschen im Autismus-Spektrum ohne aktive Sprache.(5) Kommunikationsmittel nach Absatz 2 Nummer 4 sind insbesondere1. technische Hilfen und2. grafische Symbol-Systeme.
Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen
§ 4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten KommunikationshilfenGeeignete Kommunikationshilfen nach § 3 werden grundsätzlich von dem Verpflichteten bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch.
Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung
§ 5 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung(1) Die Verpflichteten richten sich bei der Entschädigung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfern nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302).(2) Eine Vergütung in Höhe des Honorars gemäß § 9 Absatz 5 und 6 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung oder staatlicher Anerkennung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.(3) Eine Vergütung in Höhe von 75 Prozent der Vergütung nach Absatz 2 erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer mit nachgewiesener abgeschlossener Qualifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.(4) Eine pauschale Abgeltung in Höhe von 25 Prozent der Vergütung nach Absatz 2, mindestens aber eine Abgeltung für die entstandenen Aufwendungen erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer ohne nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung oder Qualifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.(5) Für den Einsatz von Kommunikationsmethoden nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und Kommunikationsmitteln nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 trägt der Verpflichtete die entstandenen Aufwendungen, soweit sie nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 erforderlich sind.(6) Die Verpflichteten können mit Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfern hinsichtlich der Vergütung und Abgeltung von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Rahmenvereinbarungen treffen.(7) Stellen die Berechtigten die Kommunikationshilfe selbst bereit, trägt der Verpflichtete die Aufwendungen nach den Absätzen 1 bis 5 in dem notwendigen Umfang. Auf Wunsch der Berechtigten soll der Verpflichtete die Aufwendungserstattung direkt an den Erbringer der Leistung auszahlen.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.