Gesetz zur Konsolidierung kommunaler Haushalte (Kommunalhaushaltskonsolidierungsgesetz) Vom 30. Dezember 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 30.12.2011
- Fundstelle:
- GVOBl. 2012, 74
Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes*)Änderungsanweisungen zum Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 76, ber. S. 123, 144)
Artikel 2 Aufnahme von Krediten zur Ablösung von KassenkreditenAbweichend von den §§ 85 oder 95 g GO dürfen Gemeinden und Kreise, die für die Jahre 2009 oder 2010 Fehlbetragszuweisungen erhalten haben, Kredite zur Ablösung von Kassenkrediten bis zur Höhe des Bestandes an Kassenkrediten zum 31. Dezember 2011 aufnehmen. Die Laufzeit der Kredite darf nicht über den 31. Dezember 2021 hinausgehen. Die Festsetzung des Gesamtbetrages der Kredite zur Ablösung von Kassenkrediten ist gesondert in der Haushaltssatzung oder in der Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 vorzunehmen; die §§ 85 Abs. 3 oder 95 g Abs. 3 gelten entsprechend. Die Kredite bedürfen abweichend von den §§ 85 oder 95 g GO keiner Genehmigung.
Artikel 3 Gesetz zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem GemeindefinanzreformgesetzDie Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) wird abweichend von seinem § 8 auf das Innenministerium übertragen.
Artikel 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.