KomBesVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO) Vom 24. April 2012

Ausfertigungsdatum:
24.04.2012
Fundstelle:
GVOBl. 2012, 489, 547
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Kommunalbesoldungsverordnung vom 8. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 906)*) außer Kraft.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Mai 2022 außer Kraft.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Kommunalbesoldungsverordnung vom 8. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 906)*) außer Kraft.

§ 13

Überleitung der im Amt befindlichen hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten

§ 13 Überleitung der im Amt befindlichen hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und WahlbeamtenDie am 18. März 2022 im Amt befindlichen hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit werden, sofern ihr jeweiliges Amt zu diesem Zeitpunkt noch in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft ist, in die ihnen nach den §§ 5, 6 und 7 zustehende Besoldungsgruppe übergeleitet. Bisher günstigere Einstufungen bleiben für ihre Person und für die Dauer der Amtszeit unberührt. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Beamtin oder der Beamte wiedergewählt wird.

§ 5

Einstufung der Ämter für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in den Gemeinden ...

§ 5 Einstufung der Ämter für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in den Gemeinden (Städten)(1) Das Amt der Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) wird wie folgt eingestuft:1. in kreisangehörigen Gemeinden (Städten)a) ohne eigene Verwaltung (§ 48 Absatz 2 Gemeindeordnung)in die Besoldungsgruppe A 15,b) mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnernin die Besoldungsgruppe A 16,c) mit bis zu 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnernin die Besoldungsgruppe B 2,d) mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnernin die Besoldungsgruppe B 3,e) mit bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnernin die Besoldungsgruppe B 4,f) mit bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnernin die Besoldungsgruppe B 5,g) mit bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnernin die Besoldungsgruppe B 6,h) mit über 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnernin die Besoldungsgruppe B 7, 2. in kreisfreien Städtena) mit bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnernin die Besoldungsgruppe B 7,b) mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnernin die Besoldungsgruppe B 9.(2) Die Ämter der weiteren hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten in den Städten werden wie folgt eingestuft:1. erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter der Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) zwei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe,2. alle weiteren hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten drei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe, höchstens in die Besoldungsgruppe B 4.(3) Bei den Einstufungen bleibt die Besoldungsgruppe B 1 außer Betracht.

§ 6

Einstufung der Ämter der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren

§ 6 Einstufung der Ämter der Amtsdirektorinnen und AmtsdirektorenDas Amt der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors wird wie folgt eingestuft:in Ämtern1. mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnernin die Besoldungsgruppe A 16,2. mit bis zu 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnernin die Besoldungsgruppe B 2,3. mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnernin die Besoldungsgruppe B 3,4. mit über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnernin die Besoldungsgruppe B 4.

§ 7

Einstufung der Ämter der Landrätinnen und Landräte

§ 7 Einstufung der Ämter der Landrätinnen und LandräteDas Amt der Landrätin oder des Landrats wird in den Kreisen mit bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 6 und in den Kreisen mit mehr als 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft.

Eingangsformel KomBesVO

Aufgrund 1. des § 19 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) verordnet die Landesregierung § 1 hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen, § 2 Abs. 2, § 4 hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen sowie die §§ 9 bis 12 und 14,2. des § 24 SHBesG verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die folgenden Paragraphen mit Ausnahme der §§ 9 bis 12:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Besoldung und die Aufwandsentschädigungen der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise.

§ 10

Aufwandsentschädigungen für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit in ...

§ 10 Aufwandsentschädigungen für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit in Gemeinden und Städten(1) Die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder des hauptamtlichen Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) darf monatlich folgende Sätze nicht überschreiten: in Gemeinden (Städten) mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 145 Euro mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 175 Euro mit bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 225 Euro mit bis zu 80.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 265 Euro mit bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 325 Euro mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 400 Euro (2) Die Aufwandsentschädigung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (Erste Stadträtin, Erster Stadtrat) darf 50 %, die der weiteren hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit darf 25 % der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1, aufgerundet auf volle Euro, nicht überschreiten.

§ 11

Aufwandsentschädigung der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren

§ 11 Aufwandsentschädigung der Amtsdirektorinnen und AmtsdirektorenFür die Aufwandsentschädigung der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors gilt § 10 Abs. 1 entsprechend.

§ 12

Aufwandsentschädigung der Landrätinnen und Landräte

§ 12 Aufwandsentschädigung der Landrätinnen und LandräteDie Aufwandsentschädigung der Landrätin oder des Landrats darf monatlich 280 Euro nicht überschreiten.

§ 13

Überleitung der im Amt befindlichen hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten

§ 13 Überleitung der im Amt befindlichen hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten(1) Die am 4. Mai 2012 im Amt befindlichen hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit werden, sofern ihr jeweiliges Amt zu diesem Zeitpunkt noch in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft ist, in die ihnen nach den §§ 5, 6 oder 7 zustehende Besoldungsgruppe übergeleitet. Bisher günstigere Einstufungen bleiben für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit unberührt. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Beamtin oder der Beamte wiedergewählt wird. (2) Abweichend von § 14 Abs. 2 Nr. 1 finden § 5 Abs. 1 und 3 und § 7 der Kommunalbesoldungsverordnung vom 8. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371), weiterhin Anwendung für im Amt befindliche Gemeindedezernentinnen und Gemeindedezernenten.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Kommunalbesoldungsverordnung vom 8. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 906)*) außer Kraft.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 4. Mai 2017 außer Kraft.

§ 2

Allgemeine Vorschriften

§ 2 Allgemeine Vorschriften(1) Die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit werden unmittelbar den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein zugeordnet.(2) Die Beträge der Aufwandsentschädigungen sind Höchstsätze.

§ 3

Bemessung der Grundgehaltssätze

§ 3 Bemessung der GrundgehaltssätzeFür Ämter, die einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zugeordnet sind, bemisst sich das Grundgehalt abweichend von § 28 Abs. 1 SHBesG nach der jeweils höchsten Erfahrungsstufe.

§ 4

Grundlagen für die Einstufung

§ 4 Grundlagen für die Einstufung(1) Für die Einstufung der Ämter und die Höhe der Aufwandsentschädigungen ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen. Im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist die Einwohnerzahl am Tage der Volkszählung maßgebend. (2) Führt eine amtsfreie Gemeinde die Geschäfte eines Amtes oder einer anderen Gemeinde, werden die Einwohnerzahlen zusammengezählt. Führt eine amtsangehörige Gemeinde die Geschäfte des Amtes, gilt die Einwohnerzahl des Amtes. (3) Werden Körperschaften umgebildet, ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder der neuen Körperschaft nach den Absätzen 1 und 2 zu errechnen. (4) Eine Gemeinde, die Bade- und Kurort mit weniger als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist, kann bestimmen, dass bei der Einstufung des Amtes der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sowie des Amtes der oder des ersten Stellvertretenden die jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Fremdübernachtungen der Einwohnerzahl hinzugerechnet wird, wenn sie mindestens 40 % der Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt und der Beamtin oder dem Beamten auch die Leitung des Kurbetriebes obliegt.

§ 5

Einstufung der Ämter für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in den Gemeinden ...

§ 5 Einstufung der Ämter für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in den Gemeinden (Städten)(1) Das Amt der Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) wird wie folgt eingestuft: 1. in kreisangehörigen Gemeinden (Städten)ohne eigene Verwaltung (§ 48 Abs. 2 Gemeindeordnung)in die Besoldungsgruppe A 14mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnernin die Besoldungsgruppe A 15mit bis zu 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnernin die Besoldungsgruppe A 16mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnernin die Besoldungsgruppe B 2mit bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnernin die Besoldungsgruppe B 3mit bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnernin die Besoldungsgruppe B 4mit bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnernin die Besoldungsgruppe B 5mit über 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnernin die Besoldungsgruppe B 62. in kreisfreien Städten mit bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnernin die Besoldungsgruppe B 6mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 9 (2) Die Ämter der weiteren hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten in den Städten werden wie folgt eingestuft: 1. erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter der Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) zwei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe2. alle weiteren hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten drei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe, höchstens in die Besoldungsgruppe B 4 (3) Bei den Einstufungen bleibt die Besoldungsgruppe B 1 außer Betracht.

§ 6

Einstufung der Ämter der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren

§ 6 Einstufung der Ämter der Amtsdirektorinnen und AmtsdirektorenDas Amt der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors wird wie folgt eingestuft: in Ämternmit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe A 15mit bis zu 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe A 16mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 2mit über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 3

§ 7

Einstufung der Ämter der Landrätinnen und Landräte

§ 7 Einstufung der Ämter der Landrätinnen und LandräteDas Amt der Landrätin oder des Landrats wird in den Kreisen mit bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 5 und in den Kreisen mit mehr als 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft.

§ 8

Rechtsstand

§ 8 RechtsstandVerringert sich die Einwohnerzahl mit der Folge, dass das Amt nach §§ 5, 6 oder 7 niedriger einzustufen wäre, behalten die im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für jeweils unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Beamtin oder der Beamte wiedergewählt wird.

§ 9

Allgemeine Vorschriften

§ 9 Allgemeine Vorschriften(1) Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung beginnt mit dem Ersten des Monats, in welchem der Beamtin oder dem Beamten das mit der Aufwandsentschädigung verbundene Amt übertragen wird. (2) Die Zahlung nach Absatz 1 entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte aus seinem Amt ausscheidet. Sie ist ferner einzustellen für die Dauer eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, einer vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.