Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO) Vom 8. Dezember 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 08.12.2009
- Fundstelle:
- GVOBl. 2009, 906
Einstufung der Ämter für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in den Gemeinden ...
§ 5 Einstufung der Ämter für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in den Gemeinden (Städten)(1) Das Amt der Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) wird wie folgt eingestuft: 1. in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit bis zu 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe A 13 mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe A 14 mit bis zu 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe A 15 mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe A 16 mit bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 2 mit bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 3 mit bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 4 mit über 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 52. in kreisfreien Städten mit bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 5 mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 8. (2) Die Ämter der weiteren hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten in den Städten werden wie folgt eingestuft: 1. erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter der Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) zwei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe,2. alle weiteren hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten drei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe, höchstens in die Besoldungsgruppe B 4. (3) Das Amt der Gemeindedezernentin oder des Gemeindedezernenten nach § 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung wird drei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 für hauptamtlich verwaltete Gemeinden maßgebenden Besoldungsgruppe, höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft. (4) Abweichend von Absatz 1 kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Helgoland in die Besoldungsgruppe A 14 eingestuft werden. (5) Bei den Einstufungen bleibt die Besoldungsgruppe B 1 außer Betracht.
Voraussetzungen für die Überschreitung der Einstufung
§ 7 Voraussetzungen für die Überschreitung der EinstufungDie Einstufungen nach den §§ 5, 5 a und 6 erhöhen sich nach einer Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten in ihrem oder seinem derzeitigen Amt von zwei Jahren um eine Besoldungsgruppe. Abweichend davon sind Einstufungen nach § 5 Abs. 3 höchstens bis zur Besoldungsgruppe A 13 zulässig.
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Allgemeine Vorschriften(1) Die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit werden unmittelbar den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) zugeordnet. (2) Die Beträge der Aufwandsentschädigungen sind Höchstsätze.
Vorschriften für die Bemessung der Grundgehaltssätze
§ 3 Vorschriften für die Bemessung der GrundgehaltssätzeDie Erfahrungsstufen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern sind nach § 28 Abs. 1 SHBesG festzusetzen. Erhält die Beamtin oder der Beamte hiernach nicht das Endgrundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe, sind ihr oder ihm die fehlenden, höchstens jedoch drei Stufen vorweg zu gewähren.
Einstufung der Ämter für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in den Gemeinden ...
§ 5 Einstufung der Ämter für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in den Gemeinden (Städten)(1) Das Amt der Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) wird wie folgt eingestuft: 1. in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) ohne eigene Verwaltung (§ 48 Abs. 2 Gemeindeordnung) in die Besoldungsgruppe A 13 mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe A 14 mit bis zu 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe A 15 mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe A 16 mit bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 2 mit bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 3 mit bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 4 mit über 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 52. in kreisfreien Städten mit bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 5 mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 8. (2) Die Ämter der weiteren hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten in den Städten werden wie folgt eingestuft: 1. erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter der Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) zwei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe,2. alle weiteren hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten drei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe, höchstens in die Besoldungsgruppe B 4. (3) Bei den Einstufungen bleibt die Besoldungsgruppe B 1 außer Betracht.
Voraussetzungen für die Überschreitung der Einstufung
§ 7 Voraussetzungen für die Überschreitung der EinstufungDie Einstufungen nach den §§ 5, 5 a und 6 erhöhen sich nach einer Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten in ihrem oder seinem derzeitigen Amt von zwei Jahren um eine Besoldungsgruppe.
Rechtsstand
§ 8 Rechtsstand(1) Verringert sich die Einwohnerzahl mit der Folge, dass das Amt nach §§ 5, 5 a oder 6 niedriger einzustufen wäre, behalten die im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für jeweils unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Beamtin oder der Beamte wiedergewählt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die im Amt befindliche Beamtin oder der im Amt befindliche Beamte bereits nach § 7 höher eingestuft war. (2) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 behalten die am 12. April 2012 im Amt befindlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in Gemeinden ohne eigene Verwaltung für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für jeweils unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Beamtin oder der Beamte wiedergewählt wird.
Aufgrund des § 21 Abs. 2 des durch § 1 a des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 201, ber. S. 314), in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), sowie des § 4 des Landesbesoldungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Besoldung und die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise.
Aufwandsentschädigungen für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit in ...
§ 10 Aufwandsentschädigungen für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit in Gemeinden und Städten(1) Die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder des hauptamtlichen Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) darf monatlich folgende Sätze nicht überschreiten: in Gemeinden (Städten)mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 145 Euromit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern175 Euromit bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern225 Euromit bis zu 80.000 Einwohnerinnen und Einwohnern265 Euromit bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern325 Euromit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 400 Euro.(2) Die Aufwandsentschädigung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (Erste Stadträtin, Erster Stadtrat) darf 50 %, die der weiteren hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit darf 25 % der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1, aufgerundet auf volle Euro, nicht überschreiten.
§ 10 a Aufwandsentschädigung der Amtsdirektorinnen und AmtsdirektorenFür die Aufwandsentschädigung der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors gilt § 10 Abs. 1 entsprechend.
Aufwandsentschädigung der Landrätinnen und Landräte
§ 11 Aufwandsentschädigung der Landrätinnen und LandräteDie Aufwandsentschädigung der Landrätinnen und Landräte darf monatlich 280 Euro nicht überschreiten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kommunalbesoldungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 717)*), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.- H. S. 57), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Allgemeine Vorschriften(1) Die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit werden unmittelbar den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes zugeordnet.(2) Die Beträge der Aufwandsentschädigungen sind Höchstsätze.
Vorschriften für das Besoldungsdienstalter
§ 3 Vorschriften für das BesoldungsdienstalterDas Besoldungsdienstalter in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern ist nach § 28 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein) festzusetzen. Erhält die Beamtin oder der Beamte hiernach nicht das Endgrundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe, sind ihr oder ihm die fehlenden, höchstens jedoch drei Stufen vorweg zu gewähren.
Grundlagen für die Einstufung
§ 4 Grundlagen für die Einstufung(1) Für die Einstufung der Ämter und die Höhe der Aufwandsentschädigung ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen. Im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist die Einwohnerzahl am Tage der Volkszählung maßgebend. (2) Führt eine amtsfreie Gemeinde die Geschäfte eines Amtes oder einer anderen Gemeinde, werden die Einwohnerzahlen zusammengezählt. Führt eine amtsangehörige Gemeinde die Geschäfte des Amtes, gilt die Einwohnerzahl des Amtes. (3) Werden Körperschaften umgebildet, ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder der neuen Körperschaft nach den Absätzen 1 und 2 zu errechnen. (4) Eine Gemeinde, die Bade- und Kurort mit weniger als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist, kann bestimmen, dass bei der Einstufung des Amtes der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sowie des Amtes der oder des ersten Stellvertretenden die jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Fremdübernachtungen der Einwohnerzahl hinzugerechnet wird, wenn sie mindestens 40 % der Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt und der Beamtin oder dem Beamten auch die Leitung des Kurbetriebes obliegt.
Einstufung der Ämter für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in den Gemeinden ...
§ 5 Einstufung der Ämter für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in den Gemeinden (Städten)(1) Das Amt der Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) wird wie folgt eingestuft: 1. in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit bis zu 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe A 13 mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe A 14 mit bis zu 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe A 15 mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe A 16 mit bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 2 mit bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 3 mit bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 4 mit über 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 52. in kreisfreien Städten mit bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 5 mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 8. (2) Die Ämter der weiteren hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten in den Städten werden wie folgt eingestuft: 1. erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter der Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) zwei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe,2. alle weiteren hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten drei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe, höchstens in die Besoldungsgruppe B 4. (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Helgoland in die Besoldungsgruppe A 14 eingestuft werden. (4) Bei den Einstufungen bleibt die Besoldungsgruppe B 1 außer Betracht.
§ 5 a Einstufung des Amtes der Amtsdirektorin oder des AmtsdirektorsDas Amt der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors wird wie folgt eingestuft: in Ämternmit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe A 14mit bis zu 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe A 15mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe A 16mit über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 2.
Einstufung des Amtes der Landrätin oder des Landrats
§ 6 Einstufung des Amtes der Landrätin oder des LandratsDas Amt der Landrätin oder des Landrats wird in den Kreisen mit bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 4 und in den Kreisen mit mehr als 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft.
Voraussetzungen für die Überschreitung der Einstufung
§ 7 Voraussetzungen für die Überschreitung der EinstufungDie Einstufungen nach den §§ 5, 5 a und 6 erhöhen sich nach einer Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten in ihrem oder seinem derzeitigen Amt von zwei Jahren um eine Besoldungsgruppe.
Rechtsstand
§ 8 RechtsstandVerringert sich die Einwohnerzahl mit der Folge, dass das Amt nach §§ 5, 5 a oder 6 niedriger einzustufen wäre, behalten die im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für jeweils unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Beamtin oder der Beamte wiedergewählt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die im Amt befindliche Beamtin oder der im Amt befindliche Beamte bereits nach § 7 höher eingestuft war.
Allgemeine Vorschriften
§ 9 Allgemeine Vorschriften(1) Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung beginnt mit dem Ersten des Monats, in welchem der Beamtin oder dem Beamten das mit der Aufwandsentschädigung verbundene Amt übertragen wird. (2) Die Zahlung nach Absatz 1 entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte aus seinem Amt ausscheidet. Sie ist ferner einzustellen für die Dauer eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, einer vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.