AufgabenDVO KOF · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge durch die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge (Aufgabendurchführungsverordnung Kriegsopferfürsorge - AufgabenDVO KOF -) Vom 24. Mai 2007

Ausfertigungsdatum:
24.05.2007
Fundstelle:
GVOBl. 2007, 300
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AufgabenDVO

Aufgrund des § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 277), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge führen mit Ausnahme der Hilfen für Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sowie der Leistungen an Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 8 DG-KOF folgende Aufgaben des überörtlichen Trägers durch:1. Gewährung der Hilfe zur Pflege nach § 26 c BVG und der Eingliederungshilfe nach § 27 d Abs. 1 Nr. 3 BVG, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu erbringen; in diesen Fällen umfasst die Aufgabendurchführung auch alle übrigen Leistungen der Kriegsopferfürsorge;2. Gewährung der Blindenhilfe nach § 27 d Abs. 1 Nr. 4 BVG.

§ 2

§ 2Monatlich wiederkehrende Leistungen, die der überörtliche Träger bewilligt, sind von den örtlichen Trägern auszuzahlen. In diesen Fällen nehmen die örtlichen Träger auch Einnahmen für den überörtlichen Träger entgegen.

§ 3

§ 3Die örtlichen Träger haben bei allen Aufgaben des überörtlichen Trägers1. Hilfesuchende den Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen zuzuführen,2. bei der Gewährung von Leistungen nach den §§ 26 und 26 a BVG die Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung zu gewähren,3. die bundesgesetzlich vorgesehenen Statistiken zu führen, soweit die erforderlichen Auskünfte nur von den örtlichen Trägern erteilt werden können.

§ 4

§ 4Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 53 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), entsprechend.

§ 5

§ 5Dem überörtlichen Träger bleibt vorbehalten, Maßnahmen nach den §§ 1 bis 3 selbst durchzuführen, wenn dies aus übergeordneten Gründen geboten erscheint.

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aufgabendurchführungsverordnung Kriegsopferfürsorge vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 177, ber. 1990 S. 46)*) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.