Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingärtnerorganisationen Vom 21. Juni 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 21.06.2010
- Fundstelle:
- GVOBl. 2010, 490
Aufgrund § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
Anerkennungsbehörde
§ 1 AnerkennungsbehördeZuständige Behörden (Anerkennungsbehörden) für die Anerkennung und den Entzug der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit sowie für die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung nach § 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), sind 1. für den Landesverband und die Kreisverbände der Kleingärtnerorganisationen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt oder die Landrätin oder der Landrat des Kreises, in der oder in dem die Organisationen ihren Sitz haben,2. im Übrigen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden oder die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher der amtsangehörigen Gemeinden, in denen die Kleingärtnerorganisation ihren Sitz hat.
Ermächtigung
§ 2 ErmächtigungDie Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörde wird auf die für das Kleingartenwesen zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.