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title: "KJHSVO — Landesverordnung über die Schiedsstelle nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfe-Schiedsstellenverordnung - KJHSVO -) Vom 13. Dezember 2000"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/kjhschiedsvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-KJHSchiedsVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:33:55+00:00"
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# KJHSVO — Landesverordnung über die Schiedsstelle nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfe-Schiedsstellenverordnung - KJHSVO -) Vom 13. Dezember 2000

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 13.12.2000
*Fundstelle:* GVOBl. 2000, 678


### Eingangsformel KJHSVO

Aufgrund des § 78g Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), verordnet die Landesregierung:

### § 1 — Aufgaben und Grundsätze der Schiedsstelle

§ 1 Aufgaben und Grundsätze der Schiedsstelle(1) Für das Land Schleswig-Holstein wird eine Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII errichtet. Sie führt die Bezeichnung „Schiedsstelle für das Land Schleswig-Holstein nach § 78g SGB VIII“.(2) Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, Entscheidungen in Streit- und Konfliktfällen bei Vereinbarungen gemäß § 78b Absatz 1 SGB VIII zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und Trägern der Einrichtungen, die Leistungen und Hilfen nach § 78a Absatz 1 SGB VIII erbringen, zu treffen.(3) Die Kosten der Schiedsstelle nach Absatz 1 einschließlich der baren Auslagen und Entschädigungen nach § 15 Absatz 1 und 2 und die Kosten der Geschäftsstelle sollen durch die kostendeckende Erhebung von Verfahrensgebühren getragen werden. Soweit die Kosten nicht durch die Verfahrensgebühren abgedeckt sind, werden diese anteilig nach Anzahl der Mitglieder der Schiedsstelle von den beteiligten Organisationen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 getragen. Es erfolgt eine jährliche Abrechnung durch die Geschäftsstelle. Die beteiligten Organisationen sind hierbei Gesamtschuldner.(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium.

### § 10 — Einleitung des Schiedsverfahrens

§ 10 Einleitung des Schiedsverfahrens(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Eingang des Antrags einer Vertragspartei in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle.(2) In dem Antrag nach § 78g Absatz 2 Satz 1 SGB VIII sind1. die Parteien zu bezeichnen,2. der Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen,3. die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu bezeichnen,4. die Gründe, derentwegen eine Vereinbarung nicht erreicht werden konnte darzulegen sowie5. ein Entscheidungsbegehren und dessen Begründung zu nennen.Die wesentlichen Unterlagen, die Gegenstand der vorangegangenen Verhandlungen waren, sind beizufügen. Der Antrag kann sonstige Nachweise und für die Entscheidungsfindung gegebenenfalls relevante Unterlagen enthalten. Der Antrag, weitere Schriftsätze und beigefügte Anlagen sind in dreifacher Ausfertigung sowie als digitales Dokument einzureichen.(3) Das vorsitzende Mitglied leitet der gegnerischen Partei den Antrag über die Geschäftsstelle zu und fordert sie auf, innerhalb einer von dem vorsitzenden Mitglied zu setzenden Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Äußert sich die gegnerische Vertragspartei innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann die Schiedsstelle auch ohne Stellungnahme der gegnerischen Vertragspartei über den Antrag entscheiden.(4) Entspricht der Antrag nicht den Voraussetzungen des Absatz 2 hat das vorsitzende Mitglied den Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer vom vorsitzenden Mitglied bestimmten Frist aufzufordern. Wird die geforderte Ergänzung nicht durch den Antragsteller vorgenommen, so kann der Antrag durch das vorsitzende Mitglied ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen werden. Die antragstellende Partei kann vorbehaltlich des § 12 Absatz 2 binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen.

### § 11 — Vorbereitung und Leitung der Sitzungen

§ 11 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen(1) Das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle bereitet die Sitzungen vor, bestimmt deren Gegenstand, legt im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle deren Ort und Zeit fest und veranlasst die Ladung der Mitglieder sowie der Parteien mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch die Geschäftsstelle. Die Ladungsfrist kann vom vorsitzenden Mitglied der Schiedsstelle mit Einwilligung der Verfahrensbeteiligten (Vertragsparteien und Mitglieder der Schiedsstelle) bis auf fünf Tage abgekürzt werden. Die Ladung enthält Angaben über Sitzungsort und -zeit sowie die Tagesordnung. Der Antrag und die Stellungnahme des Antragsgegners sind der Einladung beizufügen, sofern diese nicht bereits zuvor den Ladungsempfängern bekannt gegeben wurden. Die Ladung der Vertragsparteien enthält den Hinweis, dass bei Ausbleiben einer Vertragspartei ohne diese verhandelt und entschieden werden kann. Soll in Abwesenheit der Vertragsparteien verhandelt werden, ist in der Ladung darauf hinzuweisen.(2) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds haben die Parteien die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und der Schiedsstelle weitere für eine Entscheidung notwendige Unterlagen vorzulegen.(3) Das vorsitzende Mitglied hat, soweit eine Entscheidung der Schiedsstelle hierdurch nicht wesentlich verzögert wird, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

### § 12 — Mündliche Verhandlung

§ 12 Mündliche Verhandlung(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung. Die Sitzungen der Schiedsstelle werden vom vorsitzenden Mitglied geleitet. Eine Vertretung der Geschäftsstelle nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Schiedsstelle teil. Weitere Personen können der Sitzung mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds beiwohnen. Das stellvertretende vorsitzende Mitglied kann der Sitzung ohne Stimmrecht beiwohnen. Alle an der Sitzung teilnehmenden Personen sind zur Verschwiegenheit über die in der Sitzung besprochenen Angelegenheiten verpflichtet.(2) Die Schiedsstelle kann auch ohne Anwesenheit der Vertragsparteien in der mündlichen Verhandlung entscheiden, sofern der Hinweis nach § 11 Absatz 1 Satz 5 ordnungsgemäß in der Ladung erteilt worden ist.(3) Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben.(4) Über die mündliche Verhandlung ist von der Geschäftsstelle eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über1. den Tag der Verhandlung,2. den Namen des die Sitzung leitenden Mitglieds,3. die Namen der übrigen anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle, des für die Geschäftsstelle anwesenden Teilnehmenden, sowie der weiteren anwesenden Personen nach Absatz 1 Satz 4 und 5,4. die Namen der erschienenen Vertragsparteien sowie deren Vertretungen,5. die Namen von Sachverständigen,6. den behandelten Verfahrensgegenstand,7. die gestellten Anträge und8. die wesentlichen Inhalte der Aussagen von Sachverständigen und die für die Entscheidungsfindung wesentlichen Aspekte.Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied der Schiedsstelle zu unterzeichnen. Schriftliche Anlagen auf welche in der Niederschrift verwiesen wird, gelten als Teil der Niederschrift. Den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern wird durch die Geschäftsstelle eine Abschrift der Niederschrift zur Verfügung gestellt.(5) Sachverständige der Vertragsparteien sind zuzulassen. Die Schiedsstelle kann Zeugen hören. Soweit Zeugen angehört wurden, sind die wesentlichen Inhalte der Zeugenaussagen in der Niederschrift zu protokollieren.

### § 13 — Beschlussfähigkeit, Beratung, Abstimmung

§ 13 Beschlussfähigkeit, Beratung, Abstimmung(1) Über den Antrag nach § 10 Absatz 1 wird durch Beschluss entschieden. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und neben dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Stellvertretung mindestens jeweils zwei der von den Einrichtungsträgern und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestellten Mitglieder oder deren Stellvertretungen anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist nach Eröffnung jeder Sitzung durch das vorsitzende Mitglied festzustellen. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine neue Sitzung, zu welcher gemäß § 11 Absatz 1 zu laden ist, durchzuführen.(2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet in Abwesenheit der Parteien. Die Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung soll den Parteien am Ende der Sitzung durch das vorsitzende Mitglied verkündet werden.(3) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist durch das vorsitzende Mitglied schriftlich abzufassen, mit einer Kostengrundentscheidung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, zu begründen, zu unterzeichnen und den Parteien durch die Geschäftsstelle zuzustellen. Dem für die Jugendhilfe zuständigen Ministerium ist durch die Geschäftsstelle eine Abschrift des Beschlusses zu übermitteln.(4) Entscheidungen zu Sachverhalten mit überregionalem Bezug oder trägerübergreifendem Interesse kann durch die Geschäftsstelle in anonymisierter Form Dritten zugänglich gemacht werden. Näheres zum Verfahren regelt die Geschäftsordnung.

### § 14 — Verfahrensgebühr und Kostenverteilung

§ 14 Verfahrensgebühr und Kostenverteilung(1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Verfahrensgebühr erhoben. Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied außerhalb des Schiedsstellenverfahrens nach der Bedeutung der Angelegenheit und des Zeit- und Verwaltungsaufwands durch Beschluss festgesetzt; sie beträgt zwischen 500 und 5.000 Euro. Wird das Schiedsverfahren durch Einigung der Vertragsparteien oder auf andere Weise vor Entscheidung der Schiedsstelle erledigt, kann die Gebühr auf bis zu 250 € ermäßigt werden. Die Gebühr soll die Kosten der Schiedsstelle und der Geschäftsstelle abdecken. Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags nach § 10 Absatz 1 bei der Geschäftsstelle und ist zwei Wochen nach Bekanntgabe an die Parteien fällig. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag auf Entscheidung der Schiedsstelle vor Aufnahme des Verfahrens, ohne dass verfahrensleitende Schriftsätze oder Verfügungen erfolgt sind, zurückgenommen wird. In die Ermessensentscheidung der Gebührenhöhe kann auch einbezogen werden, ob die Vertragspartei Mitglied einer Organisation nach § 3 Absatz 1 ist.(2) Die unterliegende Partei hat die Verfahrensgebühr zu tragen. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt so ist die Verfahrensgebühr verhältnismäßig zu teilen. Dies gilt auch im Falle eines Vergleichs. Die Kosten für Sachverständige, die von den Verfahrensparteien hinzugezogen worden sind, sind von diesen selbst zu tragen. Wird außerhalb einer Schiedsstellensitzung ein Vergleich zwischen den Vertragsparteien geschlossen durch welchen sich das Schiedsstellenverfahren erledigt, so haben beide Vertragsparteien die Verfahrensgebühr zur Hälfte zu tragen, es sei denn, sie treffen im Rahmen des Vergleiches eine andere Vereinbarung und teilen diese Entscheidung der Schiedsstelle mit.(3) Die Kosten ihrer Vertretung trägt jede Vertragspartei selbst.

### § 15 — Entschädigung für Zeitaufwand sowie Erstattung der baren Auslagen

§ 15 Entschädigung für Zeitaufwand sowie Erstattung der baren Auslagen(1) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied erhalten von der Schiedsstelle eine Reisekostenerstattung sowie ein Sitzungstagegeld entsprechend der für Beamte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften gemäß § 84 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516).(2) Die Schiedsstelle zahlt dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Stellvertretung als Aufwandsentschädigung für Sachaufwendungen und Zeitaufwand eine Fallpauschale von:1. mindestens 100 Euro für ein Verfahren, das ohne Entscheidung durch die Schiedsstelle sowie ohne einen Erörterungstermin oder einen Termin zur mündlichen Verhandlung erledigt wird;2. mindestens 150 Euro, wenn sich das Schiedsverfahren ohne Entscheidung durch die Schiedsstelle, nachdem ein Erörterungstermin oder eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, erledigt;3. mindestens 300 Euro, wenn das Verfahren mit Entscheidung der Schiedsstelle in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird.Mit der Fallpauschale ist der Aufwand für die Vor- und Nachbereitung des Falles abgegolten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird in der Geschäftsordnung der Schiedsstelle festgelegt. Wird die Aufwandsentschädigung nicht in der Geschäftsordnung festgelegt, so gilt die jeweilige Mindestfallpauschale des Satz 1.(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 und 2 sind bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle geltend zu machen.(4) Die Organisationen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 haben jeweils den von ihnen entsandten Mitgliedern und deren Stellvertretungen den Zeitaufwand zu entschädigen und bare Auslagen zu erstatten, die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

### § 16 — Übergangsregelung

§ 16 Übergangsregelung(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnene Amtszeit wird bis zu ihrem Ablauf mit den zu diesem Zeitpunkt bestellten Mitgliedern fortgeführt. Sollten Nachbesetzungen der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder erforderlich sein, so finden auf die Nachbesetzungen die §§ 3 und 4 dieser Verordnung Anwendung.(2) Für Verfahren, die bis zum Ablauf des 17. März 2022 auf Grundlage des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden § 8 Absatz 1 der Kinder- und Jugendhilfe-Schiedsstellenverordnung vom 13. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 678), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30) eingeleitet wurden, werden Gebühren nach vorstehender Verordnung erhoben; dies gilt auch für Entschädigungen; für Verfahren nach Teilsatz 1 und 2 gelten insoweit die §§ 11 und 12 der in Satz 1 aufgeführten Verordnung entsprechend fort.

### § 17 — Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kinder- und Jugendhilfe-Schiedsstellenverordnung vom 13. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 678)*), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), außer Kraft.

### § 2 — Zusammensetzung der Schiedsstelle

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle(1) Die Schiedsstelle besteht aus den folgenden neun Mitgliedern:1. ein unparteiisches vorsitzendes Mitglied sowie2. vier Mitglieder zur Vertretung der Träger der Einrichtungen, wobei die freigemeinnützigen und privatgewerblichen Träger paritätisch vertreten sind, und3. vier Mitglieder zur Vertretung der örtlichen Träger der Jugendhilfe.(2) Das unparteiische vorsitzende Mitglied wird von einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied vertreten. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben je zwei stellvertretende Mitglieder. Das stellvertretende Mitglied hat bei Verhinderung des Mitglieds der Schiedsstelle dessen Rechte und Pflichten.(3) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung müssen die Befähigung zum Richteramt oder für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Bereich eines Einrichtungsträgers oder im Geschäftsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beschäftigt sein; einer nebenberuflichen Tätigkeit steht die ehrenamtliche Tätigkeit im Leitungsorgan einer solchen Organisation gleich. Sie dürfen darüber hinaus nicht der obersten Landesjugendbehörde angehören.

### § 3 — Bestellung der Mitglieder zur Vertretung der beteiligten Organisationen

§ 3 Bestellung der Mitglieder zur Vertretung der beteiligten Organisationen(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden wie folgt bestellt:1. zwei Mitglieder sowie die jeweiligen stellvertretenden Mitglieder von der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holstein e. V.,2. zwei Mitglieder sowie die jeweiligen stellvertretenden Mitglieder gemeinsam von der Landesarbeitsgemeinschaft privater Jugendhilfeverbände e. V. und dem Forum Sozial e. V. und3. vier Mitglieder sowie die jeweiligen stellvertretenden Mitglieder vom Schleswig-Holsteinischen Landkreistag und vom Städteverband Schleswig-Holstein für den Städtetag Schleswig-Holstein.Zum Mitglied oder stellvertretendem Mitglied darf nur bestellt werden, wer sich zur Übernahme des Amtes schriftlich bereiterklärt hat. Die Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertretungen nach Satz 1 erfolgt durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle; die Bereitschaftserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen, die bestellten Mitglieder sowie deren stellvertretende Mitglieder und das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium über die Bestellung.(2) Sollten die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bis vier Wochen vor Ablauf der laufenden Amtsperiode nicht genügend Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder für die folgende Amtsperiode bestellen, fordert die Geschäftsstelle die andere Organisation oder die anderen Organisationen auf, die Bestellung der fehlenden Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder aus den Reihen ihrer Mitglieder vorzunehmen.

### § 4 — Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und dessen Stellvertretung

§ 4 Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und dessen Stellvertretung(1) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den Vertretern der beteiligten Organisationen gemäß § 3 Absatz 1 gemeinsam durch ihre schriftliche Benennung bei der Geschäftsstelle bestellt. Zum vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglied darf nur bestellt werden, wer sich zur Übernahme des Amtes schriftlich bereit erklärt hat. Die Bereitstellungserklärung ist der Benennung bei der Geschäftsstelle beizufügen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die nach Satz 1 bestellten Personen unverzüglich schriftlich über ihre Bestellung.(2) Kommt eine Einigung auf die Benennung bis spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtsperiode der Schiedsstelle nicht zustande, werden Vorsitz und Stellvertretung durch die Geschäftsstelle aus den von den beteiligten Organisationen nach § 3 Absatz 1 gemachten Vorschlägen, welche auch nach § 2 Absatz 3 geeignet sein müssen, durch Los bestimmt.

### § 5 — Amtszeit

§ 5 Amtszeit(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes oder dessen Stellvertretung erfolgt für die restliche Dauer der Amtszeit eine Neubestellung entsprechend den §§ 3 und 4.(2) Das Amt der Mitglieder der Schiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtszeit. Sie führen die Geschäfte bis zur Bestellung der nachfolgenden Mitglieder fort. Eine erneute Bestellung der Mitglieder ist möglich.

### § 6 — Aufhebung der Bestellung und Amtsniederlegung

§ 6 Aufhebung der Bestellung und Amtsniederlegung(1) Die beteiligten Organisationen können durch gemeinsames Votum die Bestellung des vorsitzenden und stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds aufheben. Vor der beabsichtigten Aufhebung der Bestellung sind die betroffenen Personen anzuhören. Die Aufhebung der Bestellung erfolgt durch unverzügliche schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle. Die beteiligten Organisationen werden von der Geschäftsstelle zur Bestellung eines nachfolgenden vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds aufgefordert. Das nachfolgende vorsitzende oder stellvertretende vorsitzende Mitglied ist innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung an die Geschäftsstelle gemäß Satz 3 zu bestellen.(2) Die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können nach vorheriger Anhörung von den beteiligten Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Die Abberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle. Sollte ein Mitglied abberufen werden, so nimmt bis zur Bestellung eines neuen Mitglieds, das jeweilige erste stellvertretende Mitglied und bei dessen Verhinderung das zweite stellvertretende Mitglied die Aufgaben des abberufenen Mitglieds wahr.(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen die Niederlegung ihres Amtes schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle erklären.(4) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen nach § 3 Absatz 1, das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.

### § 7 — Amtsführung

§ 7 Amtsführung(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.(2) Die Mitglieder sind verpflichtet an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich seine erste Stellvertretung oder bei dessen Verhinderung seine zweite Stellvertretung sowie die Geschäftsstelle zu benachrichtigen. In der Einladung zur Sitzung der Schiedsstelle ist auf die Benachrichtigungspflicht nach Satz 2 hinzuweisen.(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht befugt, Unterlagen und Informationen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Schiedsstellenmitglied erlangt haben, ohne Zustimmung der jeweiligen Vertragspartei offenzulegen oder diese für andere Zwecke außerhalb der Schiedsstelle zu nutzen (Vertraulichkeit der Beratung und Geheimnisschutz). Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten der Schiedsstelle Verschwiegenheit zu wahren, insbesondere auch über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Art nach keiner Geheimhaltung bedürfen.(4) Ein Mitglied der Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn das Schiedsstellenverfahren einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder einen Träger der Einrichtungen betrifft, bei dem es tätig ist.

### § 8 — Geschäftsstelle

§ 8 Geschäftsstelle(1) Für die Schiedsstelle wird eine Geschäftsstelle bei dem für die Jugendhilfe zuständigen Ministerium gebildet.(2) Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle.(3) Die Verfahren der elektronischen Verwaltung sollen angewandt werden, insbesondere zur Vereinfachung der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 10 bis 12.

### § 9 — Geschäftsordnung

§ 9 GeschäftsordnungDie Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, über die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu entscheiden ist und die der Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds bedarf, wobei die Zustimmung zur Festlegung der Höhe der Aufwandsentschädigung des vorsitzenden Mitglieds ausgenommen ist. Die Geschäftsordnung ist dem für die Jugendhilfe zuständigen Ministerium zu übermitteln. Die Geschäftsordnung soll insbesondere die Aufgaben der Geschäftsstelle im Rahmen der Sitzungsvorbereitungen, der Sitzungen und der Sitzungsnachbereitungen sowie Regelungen zur Weitergabe der für die Sitzungen erforderlichen Informationen an die Schiedsstellenmitglieder und die Höhe der Aufwandsentschädigungen des vorsitzenden Mitglieds enthalten.

### Anlage: — Gebührentabelle

Anlage: (zu § 11 Abs. 2)Gebührentabelle bei einem Streitwert bis DM Beträgt die Gebühr DM 25.000,- 500,- 50.000,- 1.000,- 75.000,- 1.500,- 100.000,- 2.000,- 125.000,- 2.500,- 150.000,- 3.000,- 175.000,- 3.500,- 200.000,- 4.000,- 225.000,- 4.500,- über 250.000,- 5.000,- Für Träger von Einrichtungen, die keiner Organisation nach § 3 Abs. 1 angehören, erhöht sich die Gebühr um 50 %.

### § 10 — Beschlussfassung

§ 10 Beschlussfassung(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem vorsitzenden Mitglied mindestens jeweils drei der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie der nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 bestellten Mitglieder anwesend sind. (2) Die Beratung und die Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertragsparteien und der in § 9 Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 5 genannten Personen. Das stellvertretende vorsitzende Mitglied ist berechtigt, an den Beratungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. (3) Die Schiedsstelle berät und beschließt über den Streitgegenstand sowie die Kosten des Verfahrens. Entschieden wird mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltung ist unzulässig. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. (4) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. Sie ist den Vertragsparteien bekannt zu geben.

### § 11 — Kosten und Gebühren

§ 11 Kosten und Gebühren(1) Für jedes Schiedsstellenverfahren werden Gebühren erhoben. Die Gebührenschuld entsteht mit dem Eingang des Antrages bei der Schiedsstelle. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag auf Entscheidung der Schiedsstelle vor Aufnahme des Verfahrens zurückgenommen wird. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Wert des Streit- oder Konfliktgegenstandes. Der Streitwert wird von der Schiedsstelle nach der Bedeutung der Sache nach pflichtgemäßen Ermessen festgesetzt (§ 10 Abs. 3). Die anliegende Gebührentabelle ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Geschäftsstelle erlässt aufgrund der Entscheidung der Schiedsstelle den Gebührenbescheid. (3) Die Gebühr trägt die unterliegende Vertragspartei. Unterliegt eine Vertragspartei nur teilweise oder wird ein Vergleich geschlossen, ist die Gebühr anteilig zu tragen. Wird das Schiedsverfahren durch Einigung der Vertragsparteien erledigt, können die Gebühren um 50 % ermäßigt werden. Wird das Schiedsverfahren auf andere Weise erledigt, wird eine Gebühr von mindestens 250 Euro erhoben. (4) Die Kosten ihrer Vertretung trägt jede Vertragspartei selbst. (5) Die Kosten der Schiedsstelle und der Geschäftsstelle einschließlich der Aufwendungen nach § 12 Abs. 3, die nach Abzug der durch Gebühren erzielten Einnahmen verbleiben, werden von den Organisationen der in § 3 Abs. 2 genannten Mitglieder jeweils untereinander gesamtschuldnerisch getragen. Der Kostenanteil dieser Organisationen berechnet sich nach dem Verhältnis der von ihnen zu bestellenden Mitglieder (§ 3 Abs. 2).

### § 13 — Rechtsaufsicht

§ 13 RechtsaufsichtDie Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren.

### § 3 — Feststellung, beteiligte Organisationen

§ 3 Feststellung, beteiligte Organisationen(1) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Beteiligte Organisationen sind Vereinigungen der freigemeinnützigen und privat-gewerblichen Träger von Einrichtungen, Träger kommunaler Einrichtungen, vertreten durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände, sowie die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. (2) Die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden wie folgt bestellt: 1. vier Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder von der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holstein e.V.2. ein Mitglied sowie die stellvertretenden Mitglieder von der Landesarbeitsgemeinschaft privater Jugendhilfeverbände e.V. und3. fünf Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder vom Schleswig-Holsteinischen Landkreistag und vom Städteverband Schleswig-Holstein für den Städtetag Schleswig-Holstein. (3) Soweit die beteiligten Organisationen in dem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 2 keine Personen bestellen, erfolgt die Bestellung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren auf Antrag einer der beteiligten Organisationen. (4) Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der Betroffenen und der Schriftform. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Die Bestellung wird mit dem Eingang der entsprechenden schriftlichen Mitteilung bei der Geschäftsstelle wirksam.

### § 5 — Abberufung und Amtsniederlegung

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung(1) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied können aus wichtigem Grund von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberufen werden. Bei Uneinigkeit können sie auf Antrag einer der beteiligten Organisationen vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren aus wichtigem Grund abberufen werden. (2) Die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. § 4 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Wer abberufen werden soll, ist zuvor von der entsendenden Organisation anzuhören. Will das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren abberufen, sind auch die übrigen beteiligten Organisationen anzuhören. Die Abberufung ist dem Mitglied und den stellvertretenden Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Die Geschäftsstelle ist hierüber schriftlich zu benachrichtigen. (4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen die Niederlegung ihres Amtes schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle erklären. (5) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen und das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren schriftlich von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.

### § 7 — Geschäftsstelle

§ 7 Geschäftsstelle(1) Für die Schiedsstelle wird eine Geschäftsstelle beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren gebildet. (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle.

### § 12 — Entschädigung und Vergütung

§ 12 Entschädigung und Vergütung(1) Das vorsitzende und stellvertretende vorsitzende Mitglied erhalten Reisekosten nach den geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen zu Beginn der Amtsperiode gemeinsam festlegen. Kommt eine Regelung nicht zustande, so wird der Pauschalbetrag vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren festgesetzt. (2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen. (3) Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437). (4) Ansprüche auf Entschädigungen oder Vergütungen nach den Absätzen 1 und 3 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

### § 12 — Entschädigung und Vergütung

§ 12 Entschädigung und Vergütung(1) Das vorsitzende und stellvertretende vorsitzende Mitglied erhalten Reisekosten nach den geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen zu Beginn der Amtsperiode gemeinsam festlegen. Kommt eine Regelung nicht zustande, so wird der Pauschalbetrag vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit festgesetzt. (2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen. (3) Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437). (4) Ansprüche auf Entschädigungen oder Vergütungen nach den Absätzen 1 und 3 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

### § 13 — Rechtsaufsicht

§ 13 RechtsaufsichtDie Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit.

### § 3 — Feststellung, beteiligte Organisationen

§ 3 Feststellung, beteiligte Organisationen(1) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Beteiligte Organisationen sind Vereinigungen der freigemeinnützigen und privat-gewerblichen Träger von Einrichtungen, Träger kommunaler Einrichtungen, vertreten durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände, sowie die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. (2) Die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden wie folgt bestellt: 1. vier Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder von der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holstein e.V.2. ein Mitglied sowie die stellvertretenden Mitglieder von der Landesarbeitsgemeinschaft privater Jugendhilfeverbände e.V. und3. fünf Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder vom Schleswig-Holsteinischen Landkreistag und vom Städteverband Schleswig-Holstein für den Städtetag Schleswig-Holstein. (3) Soweit die beteiligten Organisationen in dem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 2 keine Personen bestellen, erfolgt die Bestellung durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit auf Antrag einer der beteiligten Organisationen. (4) Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der Betroffenen und der Schriftform. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Die Bestellung wird mit dem Eingang der entsprechenden schriftlichen Mitteilung bei der Geschäftsstelle wirksam.

### § 5 — Abberufung und Amtsniederlegung

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung(1) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied können aus wichtigem Grund von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberufen werden. Bei Uneinigkeit können sie auf Antrag einer der beteiligten Organisationen vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit aus wichtigem Grund abberufen werden. (2) Die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. § 4 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Wer abberufen werden soll, ist zuvor von der entsendenden Organisation anzuhören. Will das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit abberufen, sind auch die übrigen beteiligten Organisationen anzuhören. Die Abberufung ist dem Mitglied und den stellvertretenden Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Die Geschäftsstelle ist hierüber schriftlich zu benachrichtigen. (4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen die Niederlegung ihres Amtes schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle erklären. (5) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen und das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit schriftlich von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.

### § 7 — Geschäftsstelle

§ 7 Geschäftsstelle(1) Für die Schiedsstelle wird eine Geschäftsstelle beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit gebildet. (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle.

### § 12 — Entschädigung und Vergütung

§ 12 Entschädigung und Vergütung(1) Das vorsitzende und stellvertretende vorsitzende Mitglied erhalten Reisekosten nach den geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen zu Beginn der Amtsperiode gemeinsam festlegen. Kommt eine Regelung nicht zustande, so wird der Pauschalbetrag vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung festgesetzt. (2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen. (3) Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437). (4) Ansprüche auf Entschädigungen oder Vergütungen nach den Absätzen 1 und 3 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

### § 13 — Rechtsaufsicht

§ 13 RechtsaufsichtDie Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung.

### § 3 — Feststellung, beteiligte Organisationen

§ 3 Feststellung, beteiligte Organisationen(1) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Beteiligte Organisationen sind Vereinigungen der freigemeinnützigen und privat-gewerblichen Träger von Einrichtungen, Träger kommunaler Einrichtungen, vertreten durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände, sowie die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. (2) Die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden wie folgt bestellt: 1. vier Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder von der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holstein e.V.2. ein Mitglied sowie die stellvertretenden Mitglieder von der Landesarbeitsgemeinschaft privater Jugendhilfeverbände e.V. und3. fünf Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder vom Schleswig-Holsteinischen Landkreistag und vom Städteverband Schleswig-Holstein für den Städtetag Schleswig-Holstein. (3) Soweit die beteiligten Organisationen in dem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 2 keine Personen bestellen, erfolgt die Bestellung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung auf Antrag einer der beteiligten Organisationen. (4) Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der Betroffenen und der Schriftform. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Die Bestellung wird mit dem Eingang der entsprechenden schriftlichen Mitteilung bei der Geschäftsstelle wirksam.

### § 5 — Abberufung und Amtsniederlegung

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung(1) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied können aus wichtigem Grund von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberufen werden. Bei Uneinigkeit können sie auf Antrag einer der beteiligten Organisationen vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung aus wichtigem Grund abberufen werden. (2) Die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. § 4 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Wer abberufen werden soll, ist zuvor von der entsendenden Organisation anzuhören. Will das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung abberufen, sind auch die übrigen beteiligten Organisationen anzuhören. Die Abberufung ist dem Mitglied und den stellvertretenden Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Die Geschäftsstelle ist hierüber schriftlich zu benachrichtigen. (4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen die Niederlegung ihres Amtes schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle erklären. (5) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen und das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung schriftlich von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.

### § 7 — Geschäftsstelle

§ 7 Geschäftsstelle(1) Für die Schiedsstelle wird eine Geschäftsstelle beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung gebildet. (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle.

### § 12 — Entschädigung und Vergütung

§ 12 Entschädigung und Vergütung(1) Das vorsitzende und stellvertretende vorsitzende Mitglied erhalten Reisekosten nach den geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen zu Beginn der Amtsperiode gemeinsam festlegen. Kommt eine Regelung nicht zustande, so wird der Pauschalbetrag vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung festgesetzt.(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.(3) Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437).(4) Ansprüche auf Entschädigungen oder Vergütungen nach den Absätzen 1 und 3 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

### § 13 — Rechtsaufsicht

§ 13 RechtsaufsichtDie Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung.

### § 3 — Feststellung, beteiligte Organisationen

§ 3 Feststellung, beteiligte Organisationen(1) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Beteiligte Organisationen sind Vereinigungen der freigemeinnützigen und privat-gewerblichen Träger von Einrichtungen, Träger kommunaler Einrichtungen, vertreten durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände, sowie die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt.(2) Die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden wie folgt bestellt:1. vier Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder von der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holstein e.V.2. ein Mitglied sowie die stellvertretenden Mitglieder von der Landesarbeitsgemeinschaft privater Jugendhilfeverbände e.V. und3. fünf Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder vom Schleswig-Holsteinischen Landkreistag und vom Städteverband Schleswig-Holstein für den Städtetag Schleswig-Holstein.(3) Soweit die beteiligten Organisationen in dem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 2 keine Personen bestellen, erfolgt die Bestellung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung auf Antrag einer der beteiligten Organisationen.(4) Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der Betroffenen und der Schriftform. Eine erneute Bestellung ist zulässig.Die Bestellung wird mit dem Eingang der entsprechenden schriftlichen Mitteilung bei der Geschäftsstelle wirksam.

### § 5 — Abberufung und Amtsniederlegung

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung(1) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied können aus wichtigem Grund von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberufen werden. Bei Uneinigkeit können sie auf Antrag einer der beteiligten Organisationen vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung aus wichtigem Grund abberufen werden.(2) Die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. § 4 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.(3) Wer abberufen werden soll, ist zuvor von der entsendenden Organisation anzuhören. Will das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung abberufen, sind auch die übrigen beteiligten Organisationen anzuhören. Die Abberufung ist dem Mitglied und den stellvertretenden Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Die Geschäftsstelle ist hierüber schriftlich zu benachrichtigen.(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen die Niederlegung ihres Amtes schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle erklären.(5) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen und das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung schriftlich von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.

### § 7 — Geschäftsstelle

§ 7 Geschäftsstelle(1) Für die Schiedsstelle wird eine Geschäftsstelle beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung gebildet.(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle.

### § 12 — Entschädigung und Vergütung

§ 12 Entschädigung und Vergütung(1) Das vorsitzende und stellvertretende vorsitzende Mitglied erhalten Reisekosten nach den geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen zu Beginn der Amtsperiode gemeinsam festlegen. Kommt eine Regelung nicht zustande, so wird der Pauschalbetrag vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren festgesetzt.(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.(3) Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437).(4) Ansprüche auf Entschädigungen oder Vergütungen nach den Absätzen 1 und 3 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

### § 13 — Rechtsaufsicht

§ 13 RechtsaufsichtDie Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren.

### § 3 — Feststellung, beteiligte Organisationen

§ 3 Feststellung, beteiligte Organisationen(1) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Beteiligte Organisationen sind Vereinigungen der freigemeinnützigen und privat-gewerblichen Träger von Einrichtungen, Träger kommunaler Einrichtungen, vertreten durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände, sowie die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt.(2) Die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden wie folgt bestellt:1. vier Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder von der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holstein e.V.2. ein Mitglied sowie die stellvertretenden Mitglieder von der Landesarbeitsgemeinschaft privater Jugendhilfeverbände e.V. und3. fünf Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder vom Schleswig-Holsteinischen Landkreistag und vom Städteverband Schleswig-Holstein für den Städtetag Schleswig-Holstein.(3) Soweit die beteiligten Organisationen in dem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 2 keine Personen bestellen, erfolgt die Bestellung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren auf Antrag einer der beteiligten Organisationen.(4) Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der Betroffenen und der Schriftform. Eine erneute Bestellung ist zulässig.Die Bestellung wird mit dem Eingang der entsprechenden schriftlichen Mitteilung bei der Geschäftsstelle wirksam.

### § 5 — Abberufung und Amtsniederlegung

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung(1) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied können aus wichtigem Grund von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberufen werden. Bei Uneinigkeit können sie auf Antrag einer der beteiligten Organisationen vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren aus wichtigem Grund abberufen werden.(2) Die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. § 4 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.(3) Wer abberufen werden soll, ist zuvor von der entsendenden Organisation anzuhören. Will das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren abberufen, sind auch die übrigen beteiligten Organisationen anzuhören. Die Abberufung ist dem Mitglied und den stellvertretenden Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Die Geschäftsstelle ist hierüber schriftlich zu benachrichtigen.(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen die Niederlegung ihres Amtes schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle erklären.(5) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen und das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren schriftlich von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.

### § 7 — Geschäftsstelle

§ 7 Geschäftsstelle(1) Für die Schiedsstelle wird eine Geschäftsstelle beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren gebildet.(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle.

### Eingangsformel KJHSVO

Aufgrund des § 78 g Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) verordnet die Landesregierung:

### § 1 — Errichtung der Schiedsstelle

§ 1 Errichtung der SchiedsstelleGemäß § 78 g Abs. 4 SGB VIII wird eine Schiedsstelle errichtet.

### § 14 — Inkrafttreten

§ 14 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 2 — Zusammensetzung

§ 2 ZusammensetzungDie Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied, fünf Mitgliedern zur Vertretung der Träger von Einrichtungen in freigemeinnütziger und privat-gewerblicher Trägerschaft sowie fünf Mitgliedern zur Vertretung der örtlichen Träger der Jugendhilfe. Das vorsitzende Mitglied hat ein unparteiisches stellvertretendes Mitglied, die übrigen Mitglieder haben je zwei stellvertretende Mitglieder.

### § 4 — Amtsperiode

§ 4 Amtsperiode(1) Die Amtsperiode der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2001. (2) Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung der ihnen nachfolgenden Mitglieder oder Wiederbestellung im Amt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, erfolgt für die restliche Amtszeit eine Neubestellung.

### § 6 — Amtsführung

§ 6 Amtsführung(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. (2) Die Mitglieder, im Verhinderungsfall die stellvertretenden Mitglieder, sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muss unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins ein stellvertretendes Mitglied zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und seine Verhinderung sowie das stellvertretende Mitglied der Geschäftsstelle mitteilen.

### § 8 — Einleitung des Schiedsverfahrens

§ 8 Einleitung des Schiedsverfahrens(1) Das Schiedsverfahren wird mit dem schriftlichen Antrag einer Vertragspartei eingeleitet. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle einzureichen. (2) Der Antrag hat die Vertragsparteien zu bezeichnen, den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen oder Angebote darzulegen sowie die Gegenstände aufzuführen, über die eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist; er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Die in den Verhandlungen vorgelegten Nachweise und sonstigen Unterlagen sind beizufügen. (3) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds ist eine Vertragspartei verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

### § 9 — Geschäftsordnung und Verfahren

§ 9 Geschäftsordnung und Verfahren(1) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden vom vorsitzenden Mitglied oder von der Geschäftsstelle nach Maßgabe des vorsitzenden Mitglieds vorbereitet. Das vorsitzende Mitglied legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen fest. Es leitet die Sitzungen. (3) Die Einladung ergeht drei Wochen vor der Sitzung schriftlich an die Mitglieder der Schiedsstelle und an die Vertragsparteien. Sie enthält Angaben von Ort und Zeit sowie die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen. (4) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung. Soll in Abwesenheit der Vertragsparteien verhandelt werden, ist in der Ladung darauf hinzuweisen. Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle können als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. Weitere Zuhörerinnen und Zuhörer kann das vorsitzende Mitglied zulassen. Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet. (5) Die Schiedsstelle kann Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige hinzuziehen. (6) Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über 1. den Ort, den Tag und die Dauer der Sitzung,2. die Namen des vorsitzenden Mitglieds, der übrigen anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle, der für die Vertragsparteien erschienenen Personen und der hinzugezogenen Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen,3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen und5. die gefassten Beschlüsse. Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied der Schiedsstelle und, soweit eine Schriftführung hinzugezogen worden ist, auch von dieser zu unterzeichnen. Anlagen, auf die in der Verhandlungsniederschrift hingewiesen wird, sind Gegenstand der Niederschrift.

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— Landesverordnung über die Schiedsstelle nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfe-Schiedsstellenverordnung - KJHSVO -) Vom 13. Dezember 2000
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-KJHSchiedsVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
