kindFrühUntV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Durchführung von Kinderfrüherkennungsuntersuchungen Vom 10. Januar 2008

Ausfertigungsdatum:
10.01.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 70
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Zentrale Stelle nach § 1 RUG ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit. Es nimmt die Aufgaben nach § 7 a des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. 2008 S. 2) wahr.

Eingangsformel kindFrühUntV

Aufgrund § 2 des Gesetzes zur Durchführung von Reihenuntersuchungen (RUG) vom 13. Juli 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 160) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren:

§ 1

§ 1Zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres werden Früherkennungsuntersuchungen (U 1 bis U 9) angeboten und durchgeführt.

§ 2

§ 2Zentrale Stelle nach § 1 RUG ist das Landesamt für soziale Dienste. Es nimmt die Aufgaben nach § 7 a des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. 2008 S. 2) wahr.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.