KiAustrG · Schleswig-Holstein

Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG) Vom 8. Dezember 1977

Ausfertigungsdatum:
08.12.1977
Fundstelle:
GVOBl. 1977 491
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2 (1) Der Austritt ist dem Standesamt gegenüber zu erklären, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die schriftliche Erklärung muß öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

§ 3

§ 3 Austrittserklärungen werden mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift unterzeichnet wurde oder die schriftliche Erklärung eingegangen ist. Mit diesem Zeitpunkt entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen.

§ 1

§ 1 (1) Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. (2) Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person obliegt, den Austritt erklären. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden. (3) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

§ 3

§ 3 (1) Austrittserklärungen werden mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift unterzeichnet wurde oder die schriftliche Erklärung eingegangen ist. Mit diesem Zeitpunkt entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen. (2) Das Ende der Kirchensteuerpflicht regeln die Kirchen in eigener Zuständigkeit.

§ 4

§ 4 (1) Das Standesamt hat dem Ausgetretenen unverzüglich nach Abgabe der Austrittserklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung muß das Datum der Austrittserklärung enthalten. (2) Das Standesamt unterrichtet gleichzeitig die betroffene Religionsgemeinschaft von der Abgabe der Austrittserklärung.

§ 5

§ 5 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. (2) Gleichzeitig wird das Gesetz über den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 (GS. 1921 S. 119) aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.