Landesverordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze (Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung - PflSVO) Vom 20. November 1990
- Ausfertigungsdatum:
- 20.11.1990
- Fundstelle:
- GVOBl. 1990, 556
Zusammensetzung der Schiedsstelle und Bestellung der Mitglieder
§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle und Bestellung der Mitglieder(1) Die Schiedsstelle besteht aus der oder dem neutralen Vorsitzenden sowie jeweils vier Vertreterinnen oder Vertretern der Krankenhäuser und der Krankenkassen. (2) Für die oder den Vorsitzenden der Schiedsstelle wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, für die übrigen Mitglieder werden jeweils zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt. (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden schriftlich wie folgt bestellt: 1. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gemeinsam von der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V., den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., Landesausschuß Schleswig-Holstein,2. die Vertreterinnen oder die Vertreter der Krankenhäuser und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V.,3. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Krankenkassen und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vona) dem AOK-Landesverband Schleswig-Holstein,b) dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Landesausschuß Schleswig-Holstein,c) dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Hamburg Schleswig-Holstein, dem Landesverband der Innungskranken Schleswig-Holstein und der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse gemeinsam,4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von dem Landesausschuß Schleswig-Holstein dieses Verbandes. (4) Die Bestellungen sind der Geschäftsstelle (§ 4) und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit anzuzeigen. (5) Die oder der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu gewissenhafter Tätigkeit und zur Verschwiegenheit.
Verfahrensgrundsätze
§ 6 Verfahrensgrundsätze(1) Der Antrag einer Vertragspartei auf Festsetzung ist bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Er soll die Vertragsparteien bezeichnen, den Sachverhalt darlegen und ein zusammenfassendes Ergebnis der bisherigen Vertragsverhandlungen enthalten. (2) Die Schiedsstelle entscheidet nach mündlicher und parteiöffentlicher Verhandlung. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von Mitgliedern und Vertreterinnen oder Vertreter des Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit können an der Verhandlung als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien kann auch ohne mündliche Verhandlung festgesetzt werden. Über die Festsetzung berät und beschließt die Schiedsstelle in nichtöffentlicher Sitzung. (3) Das Verfahren ist kostenfrei.(4) Das Nähere zum Verfahren regelt die Schiedsstelle in einer Geschäftsordnung.
Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz, Kosten der Geschäftsstelle
§ 7 Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz, Kosten der Geschäftsstelle(1) Die oder der Vorsitzende und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter erhalten von den Organisationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 für Barauslagen und Zeitverlust eine Aufwandsentschädigung sowie Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (Reisekostenstufe C); über die Verteilung der Kosten verständigen sich die Organisationen. Der Anspruch richtet sich gegen die Organisation, bei der die Geschäftsstelle jeweils eingerichtet ist. (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung setzt das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit auf gemeinsamen Vorschlag der Organisationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 fest. (3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten von den bestellenden Organisationen (§ 2 Abs. 3 N; 2 bis 4) nach deren Grundsätzen für Barauslagen und Zeitverlusten eine Entschädigung sowie Reisekostenerstattung. (4) Die Kosten der Geschäftsstelle trägt die Organisation, bei der die Geschäftsstelle jeweils eingerichtet ist.
Zusammensetzung der Schiedsstelle und Bestellung der Mitglieder
§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle und Bestellung der Mitglieder(1) Die Schiedsstelle besteht aus der oder dem neutralen Vorsitzenden sowie jeweils vier Vertreterinnen oder Vertretern der Krankenhäuser und der Krankenkassen. (2) Für die oder den Vorsitzenden der Schiedsstelle wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, für die übrigen Mitglieder werden jeweils zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt. (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden schriftlich wie folgt bestellt: 1. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gemeinsam von der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V., den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., Landesausschuß Schleswig-Holstein,2. die Vertreterinnen oder die Vertreter der Krankenhäuser und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V.,3. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Krankenkassen und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vona) dem AOK-Landesverband Schleswig-Holstein,b) dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Landesausschuß Schleswig-Holstein,c) dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Hamburg Schleswig-Holstein, dem Landesverband der Innungskranken Schleswig-Holstein und der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse gemeinsam,4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von dem Landesausschuß Schleswig-Holstein dieses Verbandes. (4) Die Bestellungen sind der Geschäftsstelle (§ 4) und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung anzuzeigen. (5) Die oder der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu gewissenhafter Tätigkeit und zur Verschwiegenheit.
Verfahrensgrundsätze
§ 6 Verfahrensgrundsätze(1) Der Antrag einer Vertragspartei auf Festsetzung ist bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Er soll die Vertragsparteien bezeichnen, den Sachverhalt darlegen und ein zusammenfassendes Ergebnis der bisherigen Vertragsverhandlungen enthalten. (2) Die Schiedsstelle entscheidet nach mündlicher und parteiöffentlicher Verhandlung. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von Mitgliedern und Vertreterinnen oder Vertreter des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung können an der Verhandlung als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien kann auch ohne mündliche Verhandlung festgesetzt werden. Über die Festsetzung berät und beschließt die Schiedsstelle in nichtöffentlicher Sitzung. (3) Das Verfahren ist kostenfrei.(4) Das Nähere zum Verfahren regelt die Schiedsstelle in einer Geschäftsordnung.
Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz, Kosten der Geschäftsstelle
§ 7 Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz, Kosten der Geschäftsstelle(1) Die oder der Vorsitzende und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter erhalten von den Organisationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 für Barauslagen und Zeitverlust eine Aufwandsentschädigung sowie Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (Reisekostenstufe C); über die Verteilung der Kosten verständigen sich die Organisationen. Der Anspruch richtet sich gegen die Organisation, bei der die Geschäftsstelle jeweils eingerichtet ist. (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung setzt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung auf gemeinsamen Vorschlag der Organisationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 fest. (3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten von den bestellenden Organisationen (§ 2 Abs. 3 N; 2 bis 4) nach deren Grundsätzen für Barauslagen und Zeitverlusten eine Entschädigung sowie Reisekostenerstattung. (4) Die Kosten der Geschäftsstelle trägt die Organisation, bei der die Geschäftsstelle jeweils eingerichtet ist.
Zusammensetzung der Schiedsstelle und Bestellung der Mitglieder
§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle und Bestellung der Mitglieder(1) Die Schiedsstelle besteht aus der oder dem neutralen Vorsitzenden sowie jeweils vier Vertreterinnen oder Vertretern der Krankenhäuser und der Krankenkassen.(2) Für die oder den Vorsitzenden der Schiedsstelle wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, für die übrigen Mitglieder werden jeweils zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt.(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden schriftlich wie folgt bestellt:1. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gemeinsam von der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V., den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., Landesausschuß Schleswig-Holstein,2. die Vertreterinnen oder die Vertreter der Krankenhäuser und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V.,3. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Krankenkassen und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vona) dem AOK-Landesverband Schleswig-Holstein,b) dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Landesausschuß Schleswig-Holstein,c) dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Hamburg Schleswig-Holstein, dem Landesverband der Innungskranken Schleswig-Holstein und der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse gemeinsam,4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von dem Landesausschuß Schleswig-Holstein dieses Verbandes.(4) Die Bestellungen sind der Geschäftsstelle (§ 4) und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung anzuzeigen.(5) Die oder der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu gewissenhafter Tätigkeit und zur Verschwiegenheit.
Verfahrensgrundsätze
§ 6 Verfahrensgrundsätze(1) Der Antrag einer Vertragspartei auf Festsetzung ist bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Er soll die Vertragsparteien bezeichnen, den Sachverhalt darlegen und ein zusammenfassendes Ergebnis der bisherigen Vertragsverhandlungen enthalten.(2) Die Schiedsstelle entscheidet nach mündlicher und parteiöffentlicher Verhandlung. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von Mitgliedern und Vertreterinnen oder Vertreter des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung können an der Verhandlung als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien kann auch ohne mündliche Verhandlung festgesetzt werden. Über die Festsetzung berät und beschließt die Schiedsstelle in nichtöffentlicher Sitzung.(3) Das Verfahren ist kostenfrei.(4) Das Nähere zum Verfahren regelt die Schiedsstelle in einer Geschäftsordnung.
Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz, Kosten der Geschäftsstelle
§ 7 Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz, Kosten der Geschäftsstelle(1) Die oder der Vorsitzende und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter erhalten von den Organisationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 für Barauslagen und Zeitverlust eine Aufwandsentschädigung sowie Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (Reisekostenstufe C); über die Verteilung der Kosten verständigen sich die Organisationen. Der Anspruch richtet sich gegen die Organisation, bei der die Geschäftsstelle jeweils eingerichtet ist.(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung setzt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung auf gemeinsamen Vorschlag der Organisationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 fest.(3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten von den bestellenden Organisationen (§ 2 Abs. 3 N; 2 bis 4) nach deren Grundsätzen für Barauslagen und Zeitverlusten eine Entschädigung sowie Reisekostenerstattung.(4) Die Kosten der Geschäftsstelle trägt die Organisation, bei der die Geschäftsstelle jeweils eingerichtet ist.
Zusammensetzung der Schiedsstelle und Bestellung der Mitglieder
§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle und Bestellung der Mitglieder(1) Die Schiedsstelle besteht aus der oder dem neutralen Vorsitzenden sowie jeweils vier Vertreterinnen oder Vertretern der Krankenhäuser und der Krankenkassen.(2) Für die oder den Vorsitzenden der Schiedsstelle wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, für die übrigen Mitglieder werden jeweils zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt.(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden schriftlich wie folgt bestellt:1. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gemeinsam von der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V., den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., Landesausschuß Schleswig-Holstein,2. die Vertreterinnen oder die Vertreter der Krankenhäuser und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V.,3. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Krankenkassen und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vona) dem AOK-Landesverband Schleswig-Holstein,b) dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Landesausschuß Schleswig-Holstein,c) dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Hamburg Schleswig-Holstein, dem Landesverband der Innungskranken Schleswig-Holstein und der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse gemeinsam,4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von dem Landesausschuß Schleswig-Holstein dieses Verbandes.(4) Die Bestellungen sind der Geschäftsstelle (§ 4) und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren anzuzeigen.(5) Die oder der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu gewissenhafter Tätigkeit und zur Verschwiegenheit.
Verfahrensgrundsätze
§ 6 Verfahrensgrundsätze(1) Der Antrag einer Vertragspartei auf Festsetzung ist bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Er soll die Vertragsparteien bezeichnen, den Sachverhalt darlegen und ein zusammenfassendes Ergebnis der bisherigen Vertragsverhandlungen enthalten.(2) Die Schiedsstelle entscheidet nach mündlicher und parteiöffentlicher Verhandlung. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von Mitgliedern und Vertreterinnen oder Vertreter des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren können an der Verhandlung als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien kann auch ohne mündliche Verhandlung festgesetzt werden. Über die Festsetzung berät und beschließt die Schiedsstelle in nichtöffentlicher Sitzung.(3) Das Verfahren ist kostenfrei.(4) Das Nähere zum Verfahren regelt die Schiedsstelle in einer Geschäftsordnung.
Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz, Kosten der Geschäftsstelle
§ 7 Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz, Kosten der Geschäftsstelle(1) Die oder der Vorsitzende und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter erhalten von den Organisationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 für Barauslagen und Zeitverlust eine Aufwandsentschädigung sowie Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (Reisekostenstufe C); über die Verteilung der Kosten verständigen sich die Organisationen. Der Anspruch richtet sich gegen die Organisation, bei der die Geschäftsstelle jeweils eingerichtet ist.(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung setzt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren auf gemeinsamen Vorschlag der Organisationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 fest.(3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten von den bestellenden Organisationen (§ 2 Abs. 3 N; 2 bis 4) nach deren Grundsätzen für Barauslagen und Zeitverlusten eine Entschädigung sowie Reisekostenerstattung.(4) Die Kosten der Geschäftsstelle trägt die Organisation, bei der die Geschäftsstelle jeweils eingerichtet ist.
Zusammensetzung der Schiedsstelle und Bestellung der Mitglieder
§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle und Bestellung der Mitglieder(1) Die Schiedsstelle besteht aus der oder dem neutralen Vorsitzenden sowie jeweils vier Vertreterinnen oder Vertretern der Krankenhäuser und der Krankenkassen.(2) Für die oder den Vorsitzenden der Schiedsstelle wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, für die übrigen Mitglieder werden jeweils zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt.(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden schriftlich wie folgt bestellt:1. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gemeinsam von der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V., den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., Landesausschuß Schleswig-Holstein,2. die Vertreterinnen oder die Vertreter der Krankenhäuser und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V.,3. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Krankenkassen und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vona) dem AOK-Landesverband Schleswig-Holstein,b) dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Landesausschuß Schleswig-Holstein,c) dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Hamburg Schleswig-Holstein, dem Landesverband der Innungskranken Schleswig-Holstein und der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse gemeinsam,4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von dem Landesausschuß Schleswig-Holstein dieses Verbandes.(4) Die Bestellungen sind der Geschäftsstelle (§ 4) und dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung anzuzeigen.(5) Die oder der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu gewissenhafter Tätigkeit und zur Verschwiegenheit.
Verfahrensgrundsätze
§ 6 Verfahrensgrundsätze(1) Der Antrag einer Vertragspartei auf Festsetzung ist bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Er soll die Vertragsparteien bezeichnen, den Sachverhalt darlegen und ein zusammenfassendes Ergebnis der bisherigen Vertragsverhandlungen enthalten.(2) Die Schiedsstelle entscheidet nach mündlicher und parteiöffentlicher Verhandlung. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von Mitgliedern und Vertreterinnen oder Vertreter des Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung können an der Verhandlung als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien kann auch ohne mündliche Verhandlung festgesetzt werden. Über die Festsetzung berät und beschließt die Schiedsstelle in nichtöffentlicher Sitzung.(3) Das Verfahren ist kostenfrei.(4) Das Nähere zum Verfahren regelt die Schiedsstelle in einer Geschäftsordnung.
Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz, Kosten der Geschäftsstelle
§ 7 Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz, Kosten der Geschäftsstelle(1) Die oder der Vorsitzende und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter erhalten von den Organisationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 für Barauslagen und Zeitverlust eine Aufwandsentschädigung sowie Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (Reisekostenstufe C); über die Verteilung der Kosten verständigen sich die Organisationen. Der Anspruch richtet sich gegen die Organisation, bei der die Geschäftsstelle jeweils eingerichtet ist.(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung setzt das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung auf gemeinsamen Vorschlag der Organisationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 fest.(3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten von den bestellenden Organisationen (§ 2 Abs. 3 N; 2 bis 4) nach deren Grundsätzen für Barauslagen und Zeitverlusten eine Entschädigung sowie Reisekostenerstattung.(4) Die Kosten der Geschäftsstelle trägt die Organisation, bei der die Geschäftsstelle jeweils eingerichtet ist.
Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz, Kosten der Geschäftsstelle
§ 7 Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz, Kosten der Geschäftsstelle(1) Die oder der Vorsitzende und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter erhalten von den Organisationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 für Barauslagen und Zeitverlust eine Aufwandsentschädigung sowie Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (Reisekostenstufe C); über die Verteilung der Kosten verständigen sich die Organisationen. Der Anspruch richtet sich gegen die Organisation, bei der die Geschäftsstelle jeweils eingerichtet ist.(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung setzt das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung auf gemeinsamen Vorschlag der Organisationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 fest.(3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten von den bestellenden Organisationen (§ 2 Abs. 3 N; 2 bis 4) nach deren Grundsätzen für Barauslagen und Zeitverlusten eine Entschädigung sowie Reisekostenerstattung.(4) Die Kosten der Geschäftsstelle trägt die Organisation, bei der die Geschäftsstelle jeweils eingerichtet ist.(5) Kosten, die der Schiedsstelle in einem gerichtlichen Verfahren entstehen, weil sie wegen eines Beschlusses direkt verklagt wurde, sind zur Hälfte von der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V. und zur Hälfte von den Landesverbänden der Krankenkassen, dem Verband der Ersatzkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. zu tragen.
Aufgrund des § 18 a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), in Verbindung mit Artikel 2 der Landesverordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung GDG und zur Übertragung der Ermächtigung nach § 18 a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 3. Januar 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) wird verordnet:
Bezeichnung und Aufgaben
§ 1 Bezeichnung und Aufgaben(1) Die nach § 18 a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gebildete Schiedsstelle führt die Bezeichnung "Schiedsstelle für die Festsetzung der Pflegesätze von Krankenhäusern".(2) Die Schiedsstelle hat die Aufgaben, 1. die Krankenhauspflegesätze nach § 18 Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und2. die Vergütungen für Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen der sozialpädiatrischen Zentren nach § 120 Abs. 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches festzusetzen.
Zusammensetzung der Schiedsstelle und Bestellung der Mitglieder
§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle und Bestellung der Mitglieder(1) Die Schiedsstelle besteht aus der oder dem neutralen Vorsitzenden sowie jeweils vier Vertreterinnen oder Vertretern der Krankenhäuser und der Krankenkassen. (2) Für die oder den Vorsitzenden der Schiedsstelle wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, für die übrigen Mitglieder werden jeweils zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt. (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden schriftlich wie folgt bestellt: 1. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gemeinsam von der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V., den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., Landesausschuß Schleswig-Holstein,2. die Vertreterinnen oder die Vertreter der Krankenhäuser und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V.,3. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Krankenkassen und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vona) dem AOK-Landesverband Schleswig-Holstein,b) dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Landesausschuß Schleswig-Holstein,c) dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Hamburg Schleswig-Holstein, dem Landesverband der Innungskranken Schleswig-Holstein und der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse gemeinsam,4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von dem Landesausschuß Schleswig-Holstein dieses Verbandes. (4) Die Bestellungen sind der Geschäftsstelle (§ 4) und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren anzuzeigen. (5) Die oder der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu gewissenhafter Tätigkeit und zur Verschwiegenheit.
Amtsdauer
§ 3 AmtsdauerDie Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren (Amtsdauer) bestellt. Die erneute Bestellung eines Mitglieds oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach Ablauf der Amtsdauer ist möglich. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus dem jeweiligen Amt aus, so ist für die restliche Amtsdauer eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestellen.
Geschäftsstelle
§ 4 Geschäftsstelle(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle geführt. Sie wird jeweils für eine Amtsdauer im Wechsel 1. bei der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V. und2. bei einem der Landesverbände der Krankenkassen oder einem der Verbände der Ersatzkassen oder dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., Landesausschuß Schleswig-Holstein, eingerichtet. Der Wechsel des Sitzes der Geschäftsstelle kann im Einvernehmen der Organisationen zu Nummern 1 und 2 verkürzt oder ausgesetzt werden. (2) Die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle leitet die Geschäftsstelle.
Sitzungen
§ 5 Sitzungen(1) Wird ein Antrag nach § 18 Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder nach § 120 Abs. 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches gestellt, ist die Schiedsstelle unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. (2) Zu den Sitzungen der Schiedsstelle ist mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben, die Beratungsunterlagen sind beizufügen. Die Einladung erfolgt im Auftrage der oder des Vorsitzenden durch die Geschäftsstelle. (3) Ist ein Mitglied der Schiedsstelle verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, hat es unverzüglich die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.
Verfahrensgrundsätze
§ 6 Verfahrensgrundsätze(1) Der Antrag einer Vertragspartei auf Festsetzung ist bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Er soll die Vertragsparteien bezeichnen, den Sachverhalt darlegen und ein zusammenfassendes Ergebnis der bisherigen Vertragsverhandlungen enthalten. (2) Die Schiedsstelle entscheidet nach mündlicher und parteiöffentlicher Verhandlung. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von Mitgliedern und Vertreterinnen oder Vertreter des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren können an der Verhandlung als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien kann auch ohne mündliche Verhandlung festgesetzt werden. Über die Festsetzung berät und beschließt die Schiedsstelle in nichtöffentlicher Sitzung. (3) Das Verfahren ist kostenfrei.(4) Das Nähere zum Verfahren regelt die Schiedsstelle in einer Geschäftsordnung.
Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz, Kosten der Geschäftsstelle
§ 7 Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz, Kosten der Geschäftsstelle(1) Die oder der Vorsitzende und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter erhalten von den Organisationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 für Barauslagen und Zeitverlust eine Aufwandsentschädigung sowie Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (Reisekostenstufe C); über die Verteilung der Kosten verständigen sich die Organisationen. Der Anspruch richtet sich gegen die Organisation, bei der die Geschäftsstelle jeweils eingerichtet ist. (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung setzt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren auf gemeinsamen Vorschlag der Organisationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 fest. (3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten von den bestellenden Organisationen (§ 2 Abs. 3 N; 2 bis 4) nach deren Grundsätzen für Barauslagen und Zeitverlusten eine Entschädigung sowie Reisekostenerstattung. (4) Die Kosten der Geschäftsstelle trägt die Organisation, bei der die Geschäftsstelle jeweils eingerichtet ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze (Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung-PflSVO) vom 14. Januar 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 38) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.