Landesverordnung über die Festsetzung der pauschalen Förderung nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Vom 2. Juli 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 02.07.2020
- Fundstelle:
- GVOBl. 2020, 442
Aufgrund des § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 12. Dezember 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. 2019 S. 2), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1Der Haushaltsansatz für die pauschale Förderung wird auf jährlich 43.407.214 Euro festgesetzt.
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Festsetzung der pauschalen Förderung nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 31. August 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 459)*) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.