Landesverordnung über die Festsetzung der pauschalen Förderungnach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Vom 31. August 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 31.08.2018
- Fundstelle:
- GVOBl. 2018, 459
Aufgrund des § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 12. Dezember 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1Der Haushaltsansatz für die jährliche pauschale Förderung wird auf 42.142.926 € festgesetzt.
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Festsetzung der pauschalen Förderung nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 22. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 817)*) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.