Landesverordnung über die Festsetzung der pauschalen Förderung nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Vom 22. August 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 22.08.2016
- Fundstelle:
- GVOBl. 2016, 817
Aufgrund des § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) vom 12. Dezember 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1Der Haushaltsansatz für die pauschale Förderung wird auf 41.479.258 € festgesetzt.
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Festsetzung der pauschalen Förderung nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 4. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 228) außer Kraft*).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.