Landesverordnung über die Festsetzung der pauschalen Förderung nach § 20 Absatz 4 des Landeskrankenhausgesetzes Vom 27. Juni 2022*)
- Ausfertigungsdatum:
- 27.06.2022
- Fundstelle:
- GVOBl. 2022, 731
Aufgrund des § 20 Absatz 4 des Landeskrankenhausgesetzes vom 10. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1004), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 567), verordnet das Ministerium für Justiz und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1Der Haushaltsansatz für die pauschale Förderung wird auf jährlich 46.497.808 € festgesetzt.
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Festsetzung der pauschalen Förderung nach § 20 Absatz 4 des Landeskrankenhausgesetzes vom 27. Juni 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 731) außer Kraft.
Aufgrund des § 20 Absatz 4 des Landeskrankenhausgesetzes vom 10. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1004), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Mai 2021 (GVOBl. Sch.-H. S. 567), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1Der Haushaltsansatz für die pauschale Förderung wird auf jährlich 44.709.430 € festgesetzt.
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Festsetzung der pauschalen Förderung nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 2. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 442)1) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.